Die Beihilfekasse informiert

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1 Ausgabe 3/2015 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Kundinnen und Kunden, aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über einige Themen aus dem Beihilfenrecht informieren. Beihilfeleistungen für Opfer von Gewalttaten Für die im Zusammenhang mit einer Gewalttat entstehenden Krankheitskosten besteht für die Opfer ein gegenüber der Beihilfe vorrangiger Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Grundsätzlich müssen die Betroffenen daher die entsprechenden Aufwendungen zunächst beim zuständigen Landschaftsverband geltend machen und dessen Entscheidung abwarten. In der Praxis führt diese Rechtslage leider dazu, dass die ohnehin durch eine Gewalttat geschädigten beihilfeberechtigten Opfer meist über mehrere Monate mit den aus der Gewalttat resultierenden krankheitsbedingten Aufwendungen zusätzlich finanziell belastet werden. Dies möchten wir vermeiden. Vor diesem Hintergrund haben wir im Interesse der von Gewalttaten betroffenen Kolleginnen und Kollegen im Bereich der städtischen Beihilfekasse bereits vor längerer Zeit eine abweichende Regelung getroffen. Die Beihilfekasse tritt auf Antrag für die entsprechenden beihilfefähigen Aufwendungen in Vorleistung und rechnet die Leistungen nach dem OEG mit dem zuständigen Landschaftsverband ab. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen die Ansprüche nach dem OEG beim zuständigen Landschaftsverband geltend machen und diese bis zur Höhe der gezahlten Beihilfen an die Beihilfekasse abtreten. Auf diesem Weg können wir Ihnen - zumindest im Hinblick auf die finanziellen Folgen der Gewalttat - zeitnah helfen. Dazu müssen Betroffene Ihren Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zunächst beim zuständigen Landschaftsverband geltend machen. Anschließend sind der städtischen Beihilfekasse (Postanschrift Zentrale Scanstelle Beihilfe, Detmold) - eine entsprechende Abtretungserklärung, - einen Nachweis über eine Antragstellung beim Landschaftsverband - und die Belege zu den Krankheitskosten in Kopie mit einem Beihilfeantrag unter Angabe Ihrer Beihilfenummer einzureichen. Die notwendigen Vordrucke finden Sie sowohl im Intranetauftritt als auch im Internetauftritt der Beihilfekasse. Der abschließende Bescheid des Landschaftsverbandes ist nach Erhalt bei der Beihilfekasse vorzulegen. Soweit Leistungen nach dem OEG versagt werden, wird die Beihilfekasse Regressansprüche bei dem Gewalttäter beziehungsweise Schadensverursacher in Höhe der entsprechenden Beihilfezahlungen geltend machen. Rechnungskorrekturen beziehungsweise nachträgliche Preisnachlässe Mit der letzten Ausgabe des Infoblattes (2/2015) haben wir Sie über das Thema Rechnungskorrekturen beziehungsweise nachträgliche Preisnachlässe informiert. In besonderem Maße sind derzeit Krankenhausrechnungen betroffen.

2 Aufgrund der Informationen haben viele Kolleginnen und Kollegen beziehungsweise Kundinnen und Kunden korrigierte Rechnungsbelege vorgelegt. Es wurden auch korrigierte Rechnungsbelege älteren Datums vorgelegt. An dieser Stelle möchten wir nun noch einmal darauf hinweisen, dass nachträgliche Preisermäßigungen oder Preisnachlässe sowie der nachträgliche Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienzuschlag sofort der Beihilfestelle anzuzeigen sind. Sollten Sie also von einer Rechnungskorrektur wie vorgenannt geschildert betroffen sein, ist diese unverzüglich der Beihilfekasse vorzulegen. Für Rechnungskorrekturen oder nachträgliche Preisnachlässe, die bereits länger zurückliegen, haben Sie noch bis zum die Gelegenheit, diese der Beihilfekasse vorzulegen. Für korrigierte Rechnungen, die nach dem nicht unverzüglich der Beihilfekasse vorgelegt werden oder im Rahmen weitergehender Überprüfungen durch das Risikomanagement der Beihilfekasse festgestellt werden, müssen wir bereits jetzt auf eventuell drohende disziplinarrechtliche beziehungsweise arbeitsrechtliche Konsequenzen hinweisen. Besonderheit der Rechtsverhältnisse im Beihilfenrecht In der Vergangenheit kam es vermehrt zu Nachfragen beziehungsweise Beschwerden in Bezug auf eine nicht vollständige Erstattung der Krankheitskosten beziehungsweise der Verbleib von Restkosten für Sie als Beihilfeberechtigte oder als Beihilfeberechtigten. Häufiger Grund hierfür ist die Unterschiedlichkeit der Rechtsverhältnisse im Beihilfenrecht. Vor diesem Hintergrund möchten wir Ihnen die Unterschiedlichkeit der Rechtsverhältnisse zwischen Patient oder Patientin und Ärztin oder Arzt beziehungsweise Zahnärztin oder Zahnarzt einerseits sowie Beihilfeberechtigten und der Beihilfekasse andererseits darlegen. Auf Grund der Verschiedenartigkeit dieser Rechtsverhältnisse kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der ärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Liquidation kommen. Die Berechnungsfähigkeit durch die Ärztin oder den Arzt beziehungsweise die Zahnärztin oder den Zahnarzt bleibt prinzipiell von der Beihilfefähigkeit nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung NRW unberührt und aus diesem Grund kommt es häufig zu Restkosten, die Sie dann anderweitig begleichen müssen. Hierbei kann es sich um eine teilweise Nichterstattung handeln, wie zum Beispiel bei Schwellenwertüberschreitungen von bestimmten Gebührenziffern, es ist aber auch möglich, dass die Beihilfekasse die Aufwendungen in Gänze nicht als beihilfefähig anerkennen kann, da es sich zum Beispiel um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung handelt. Insofern empfehlen wir Ihnen, sich bei kostenintensiven Behandlungen im Vorfeld über den Umfang der Beihilfefähigkeit zu informieren. Hier haben Sie die Möglichkeit ein entsprechendes Kostenanerkenntnis für die anstehende umfangreiche Behandlung zu beantragen. Vorschläge zum Antragsverfahren Immer mal wieder erreicht uns durch unsere Kundinnen und Kunden der Wunsch, ihre Anträge und Belege selbst einzuscannen und der Beihilfekasse digital zur Verfügung zu stellen. Leider ist es aus technischen Gründen jedoch nicht möglich, von Ihnen persönlich einge-

3 scannte Belege zu verarbeiten. Das Erfassungsprogramm der Scanstelle ist auf die Hochleistungsscanner aus Detmold abgestimmt. Im Rahmen des Scanvorganges werden nicht nur Bildbelege in das Verfahren eingelesen sondern auch bereits Daten für das Abrechnungsverfahren ausgelesen und digital zur Verfügung gestellt. Diese Art der Datenübermittlung ist durch häusliche Scanner leider nicht zu realisieren. Wir bitten hier um Ihr Verständnis. Risikomanagement bei der Beihilfekasse In diesem Zusammenhang möchten wir die Gelegenheit nutzen und Sie über das in diesem Jahr neu eingeführte Aufgabengebiet Risikomanagement bei der Beihilfekasse informieren: Leider hat das Risiko für Betrugsfälle in der Beihilfe grundsätzlich zugenommen. Insbesondere Fehlverhalten im Gesundheits- und Abrechnungswesen (Abrechnungsbetrug sowie Korruption) machen es erforderlich, dass die Beihilfekassen ein entsprechendes Risikomanagement aufbauen beziehungsweise implementieren. Auch bei der Beihilfekasse der Stadt Köln liegen bereits Betrugsfälle beziehungsweise Betrugsversuche vor. Allerdings sind wir dennoch davon überzeugt, dass nahezu alle Beihilfefälle rechtmäßig abgewickelt werden. Unabhängig davon mussten wir in der Vergangenheit jedoch feststellen, dass es in Einzelfällen zu nicht rechtmäßigen Antragstellungen gekommen ist. Diese Erkenntnis sowie der Grundsatz der rechtmäßigen Verwendungen von öffentlichen Geldern verpflichtet die Beihilfekasse der Stadt Köln entsprechende Gegenmaßnahmen zu entwickeln und einzuleiten. Aus diesem Grund werden in dem neuen Aufgabengebiet Risikomanagement derzeit eine ganze Reihe von Prüfmechanismen sowie präventive Maßnahmen entwickelt und verwaltungsintern abgestimmt. Hierzu zählen zum Beispiel die Vorlage von Behandlungsplänen bei aufwendigen Behandlungen als antragsbegründende Unterlagen oder die Anforderung von Einkommenssteuerbescheiden bei Aufwendungen der Ehegatten. An dieser Stelle möchten wir um Ihr Verständnis für diese Maßnahmen werben. Uns ist bewusst, dass wir in den meisten Fällen von einer rechtmäßigen Antragstellung ausgehen können, dennoch liegt es im Interesse aller Beihilfeberechtigten, entsprechenden Fällen vorzubeugen und Abrechnungsbetrug jeglicher Art keinen Raum zu bieten. Zum Abschluss noch ein Hinweis in eigener Sache Wie bereits oben ausgeführt haben wir - wie viele andere Dienststellen in der Stadtverwaltung auch - über die Verwendung von Steuergeldern zu befinden. Dass hierbei ein sparsamer und wirtschaftlicher Umgang praktiziert wird, muss nicht sonderlich erwähnt werden. Dennoch sind wir immer bemüht natürlich im Rahmen der nicht immer einfachen beihilfenrechtlichen Bestimmungen und Grenzen Ihre Beihilfeangelegenheiten so zügig wie möglich und zur Zufriedenheit unserer Kundinnen und Kunden abzuwickeln. Unser Ziel ist also die Antragstellung für Sie so unkompliziert als möglich zu gestalten. Wir verstehen uns als Serviceunternehmen. Es wäre schön, wenn alle Beteiligten diesbezüglich im Dialog bleiben und Probleme, die sich im Einzelfall ergeben auch gemeinsam mit uns lösen würden. Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang aber auch bitten, für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Hauses Verständnis aufzubringen und ihnen ebenfalls offen und freundlich zu begegnen. Letztlich erbringen wir eine Dienstleistung für unsere Kolleginnen und Kollegen die wir auf Basis einer wertschätzenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit erbringen möchten. Wir setzen alles daran! Sie können versichert sein, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beihilfekasse Ihnen gegenüber eine solide Serviceleistung erbringen wollen und dies bisher in anschaulicher Art und Weise auch praktiziert haben.

4 Sollten sich im Einzelfall einmal Fragen zu Ihrer Erstattung ergeben, so zögern Sie nicht die Kolleginnen und Kollegen der Beihilfekasse anzusprechen, sie geben Ihnen gerne Auskunft. Zum Schluss bleibt noch die Bitte, dass Sie mit uns im Dialog bleiben und uns Ihre Meinungen und Anregungen mitteilen. Wir nehmen diese gerne auf und setzen sie im Rahmen unserer Möglichkeiten um. Mit freundlichen Grüßen Ihre Beihilfekasse Impressum: Stadt Köln, Beihilfekasse (1100/3) Der Geschäftsführer Jakordenstr , Köln Fax: / beihilfe@stadt-koeln.de Redaktion: Daniel Esch V. i. S. d. P.: Thomas Blaeser

5 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beihilfekasse auf einen Blick: Buchstabenkreis Ansprechpartner/in Raum Telefon Servicebereich 1 (A F) Frau Jaklin / Frau Fitzner / Frau S. Müller / Frau Thiemt / Frau Siegburg / Servicebereich 2 (G K) Frau Bischoff / Frau Necker / Frau Schröder / Frau Bussar / Frau Donde / Servicebereich 3 (L R) Frau Scholz / Frau Ollig / Frau Raimann / Frau Binder / Frau Nehring / Servicebereich 4 (S Z) Frau Hoppen / Frau Theis / Frau Bargan / Frau A. Müller / Frau Winkelheide / Leitung Servicebereich 1 Frau Ötermann / Leitung Servicebereich 2 Frau Rudolph / Leitung Servicebereich 3 Herr Rosenbaum / Leitung Servicebereich 4 N.N Abteilungsleitung Frau Möbs / Stellvertretende Abteilungsleitung Herr Vogel / Stab Clearingstelle Herr Simmler / Stab Risikomanagement Herr Esch /

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