Netzanschluss: Strom Preisblatt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Netzanschluss: Strom Preisblatt"

Transkript

1 STROM Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Bielefeld Netz GmbH (SWN) zu der»verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung«(NAV) Netzanschluss: Strom Preisblatt gültig ab

2 2 Ergänzende Bestimmungen Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Bielefeld Netz GmbH (SWN) zu der»verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung«(NAV) gültig ab 1. Juli Begriffsbestimmungen 1.1 Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz der SWN angeschlossen wird oder im übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist. 1.2 Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Strom nutzt. 1.3 Netzanschlüsse werden in diesen Ergänzenden Bestimmungen auch als Hausanschlüsse bezeichnet. 2. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß 11 NAV 2.1 Der Anschlussnehmer zahlt SWN bei Anschluss seines Grundstückes/ Gebäudes an das Leitungsnetz der SWN bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderung am Netzanschluss einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (= Baukostenzuschuss) gem. Preisblatt der SWN. Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Erschließung eines Versorgungsbereiches notwendigen Niederspannungsanlagen und Transformatorenstationen. Der Anschlussnehmer zahlt SWN einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der weitere Baukostenzuschuss wird nach dem Preisblatt der SWN berechnet.

3 3 Ergänzende Bestimmungen Ein Baukostenzuschuss wird für den Teil der Leistungsanforderung erhoben, der über 30 kw hinausgeht. 2.2 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gemäß 18 Absatz 1 Satz 2 EnWG. 3. Netzanschlusskostenbeitrag (NAK) gemäß 9 NAV 3.1 Für die Verbindung des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers (= Netzanschluss) zahlt der Anschlussnehmer SWN einen Netzanschlusskostenbeitrag gem. Preisblatt der SWN zur Deckung der für die Herstellung des Netzanschlusses anfallenden Kosten. Ferner zahlt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Als zu berechnende Leitungslänge des Kabelnetzanschlusses gilt ungeachtet auf welcher Straßenseite das Verteilungskabel liegt oder ob auf beiden Straßenseiten Verteilungskabel verlegt sind die Strecke von der Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers bis zur Hausanschlusssicherung. Führt die Netzanschlussleitung über ein oder mehrere fremde Grundstücke, so gilt hier die Strecke von der öffentlichen Straße bzw. dem Wohnweg bis zur Hausanschlusssicherung des Anschlussnehmers. Die Kernbohrung für die Einführung des Netzanschlusses erfolgt gem. Ziff. 3 des Preisblattes mit der Herstellung des Anschlusses. Ausgenommen hiervon sind nicht- unterkellerte Gebäude. 3.2 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gemäß 18 Absatz 1 Satz 2 EnWG. 4. Vertragsabschluss, Angebot, Annahme und Fälligkeit 4.1 SWN schließt den Netzanschlussvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks oder Gebäudes ab. Der Vertrag kann auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher abgeschlossen werden. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951, so wird der Netzanschlussvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentümer haften als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Netzanschlussvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit SWN abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung berühren, SWN unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der SWN auch für die

4 4 Ergänzende Bestimmungen übrigen Eigentümer rechtswirksam. Entsprechendes gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamteigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). 4.2 SWN macht dem Anschlussnehmer ein schriftliches Angebot auf Anschluss seines Grundstückes/Gebäudes an das Verteilungsnetz bzw. auf Veränderung des Netzanschlusses und teilen ihm darin den BKZ und den NAK getrennt errechnet und aufgegliedert mit. Der Anschlussnehmer bestätigt SWN schriftlich die Annahme des Angebotes. BKZ und NAK werden nach Fertigstellung des Netzanschlusses fällig (Schlussrechnung). Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß 9 (2), 11 (6) NAV bleibt unberührt. 5. Inbetriebsetzung gemäß 14 NAV Die Inbetriebsetzung der Anlage erfolgt durch Einsetzung der Haupt- oder ggf. der Verteilungssicherungen, in der Regel zugleich mit der Anbringung des Zählers, durch SWN bzw. durch deren Beauftragten. Sie kann von der vollständigen Bezahlung des BKZ und der NAK abhängig gemacht werden. Für die Inbetriebsetzung sind vom Anschlussnehmer die im Preisblatt der SWN unter Ziffer 5 aufgeführten Pauschalen zu bezahlen. Eine erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage einschließlich des Anbringens des Zählers nach vorher erfolgtem Ausbau des Zählers, sofern SWN Betreiber der Messstelle ist wird gemäß Ziffer 5 des Preisblattes der SWN in Rechnung gestellt. 6. Änderungen und Verstärkungen von Netzanschlüssen; Umstellung von Freileitung auf Kabel Alle Arbeiten an den Netzanschlüssen sind ausschließlich SWN vorbehalten (Ausnahmen siehe Ziffern 3 und 4 des Preisblattes). Dies gilt auch für Änderungen und Verstärkungen sowie für die Umstellung von Freileitung auf Kabel. 6.1 Bei Änderungen, die der Anschlussnehmer veranlasst, sei es durch Änderung seiner Anlage oder durch sonstige Maßnahmen auf seinem Grundstück, werden ihm die gesamten, der SWN dadurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. 6.2 Bei Netzanschlussverstärkungen und bei der Umstellung von Freileitung auf Kabel, die der Anschlussnehmer veranlasst, sind die Anschlusskostenbeiträge gem. Ziffer 2 des Preisblattes der SWN für die neuen Querschnitte zu zahlen.

5 5 Ergänzende Bestimmungen 6.3 Muss der Hausanschlusskasten ausgewechselt werden, berechnet SWN eine Pauschale in Höhe von 215,00 ( 255,85 inkl. 19 % MwSt.). 7. Bauanschlüsse und sonstige Anschlüsse für vorübergehende Zwecke Für das Anklemmen und Abklemmen an eine bestehende Anschlusssicherung, an einen Kabelverteilerschrank oder an eine Freileitung werden je Anschluss, inkl. Inbetriebsetzungskosten, 200,00 ( 238,00 inkl. 19 % MwSt.) berechnet. Wenn eine Leitungsverlegung durch SWN notwendig wird, wobei nach Bestimmung der SWN die Anschlusssicherung an einer der Verteilungsleitung nächstliegenden und geeigneten Stelle angebracht wird, so werden dem Anschlussnehmer die anfallenden Kosten der Herstellung sowie der Entfernung des Anschlusses in Rechnung gestellt. 8. Verlegung von Versorgungseinrichtungen; Nachprüfung von Messeinrichtungen Soweit der Anschlussnehmer bzw. Grundstückseigentümer die Kosten für die Verlegung von Einrichtungen der Stromversorgung nach 12 (3), 10 (3) und 22 (2) NAV oder für die Nachprüfung von Messeinrichtungen zu tragen hat, werden diese nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. 9. Abrechnung und Bezahlung gemäß 23 NAV Rechnungen werden zu dem von SWN angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzuges sind vom Anschlussnehmer / Anschlussnutzer nach den im Preisblatt der SWN veröffentlichten Pauschalen zu ersetzen. 10. Haftung für Schäden Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer haftet für Schäden, die auf sein Verschulden bzw. auf das seiner Beauftragten zurückzuführen sind. 11. Zutrittsrecht ( 21 NAV) Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der SWN den Zutritt zum Grundstück und zu den Gebäuden/Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der NAV, insbesondere zur Ablesung erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Bei Verweigerung des Zutrittsrechts liegt eine Zuwiderhandlung gemäß 24 (2) NAV vor.

6 6 Ergänzende Bestimmungen Wenn es aus vorgenannten Gründen erforderlich ist, die Räumlichkeiten eines Dritten zu betreten, so ist der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer verpflichtet, SWN hierzu die Möglichkeit zu verschaffen. 12. Umsatzsteuer Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistungsausführung hinzugerechnet. 13. Datenschutz Die sich aus dem Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag ergebenden Daten und Informationen werden bei SWN zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung (Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses) gem. den geltenden Vorschriften zum Datenschutz verarbeitet und genutzt. Ggf. werden die Daten und Informationen des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers zu eigenen Werbezwecken verwendet. Hierzu weisen wir ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht nach 28 Abs. 4 Satz 1 BDSG hin. Eine Übermittlung von Daten und Informationen erfolgt nur anonymisiert bzw. pseudonymisiert. 14. In-Kraft-Treten Die Ergänzenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Bielefeld im Juli 2007 Stadtwerke Bielefeld Netz GmbH

7 7 Preisblatt Preisblatt Hausanschluss Strom gültig ab 1. Juli 2007 Grundlage für die Herstellung von Strom Netzanschlüssen bilden die»ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Bielefeld Netz GmbH (SWN)«in der derzeit gültigen Fassung. Durch den Anschlussnehmer (Auftraggeber) sind folgende Anschlusskostenbeiträge zu zahlen: 1. Baukostenzuschuss (BKZ) Der Baukostenzuschuss ist ein vom Anschlussnehmer zu leistender Kostenanteil für die Verlegung von Haupt- und Verteilungsleitungen und für entsprechende Vorleistungen im Strom-Netzgebiet der SWN. 1.1 BKZ für Anschlussobjekte, die für Wohnzwecke genutzt werden Wohneinheit 0,00 / WE Für jede weitere Wohnungseinheit 140,00 / WE 166,60 / WE 1.2 BKZ für Anschlussobjekte, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden je kw 90,00 107,10

8 8 Preisblatt 2. Netzanschlusskostenbeitrag (NAK) Der Netzanschlusskostenbeitrag ist ein anteiliger Kostenbeitrag zur Herstellung/Verstärkung des Netzanschlusses. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Anbindung an die Verteilungsleitung und einem Zusatzbetrag je Meter Leitungslänge für die Verlegung der Netzanschlussleitung. Grundbetrag (Verlegung von Anschlüssen 4 x 35 mm 2 AL) 510,00 606,90 Zusatzbetrag je angefangener Meter Leitungslänge 23,00 27,37 Grundbetrag (Verlegung von Anschlüssen 4 x 95 mm 2 AL) 720,00 856,80 Zusatzbetrag je angefangener Meter Leitungslänge 31,00 36,89 Für nicht aufgeführte Strom-Hausanschlüsse werden die Herstellungskosten berechnet. Wird von SWN zugleich auch ein Gas- und/oder Wasseranschluss in einem gemeinsamen Graben verlegt, so werden je Meter im gemeinsamen Graben 10,00 11,90 verlegter Leitungslänge vergütet und der Grundbetrag vermindert sich um 70,00 83,30 3. Mauerdurchbrüche Soweit ein/e Mauerdurchbruch / Kernbohrung erforderlich ist (Einführung der Versorgungsleitung ins Haus, Abdichten des Durchbruches), werden für die Herstellung pro Bohrloch berechnet für Einzeleinführung 55,00 65,45 für Mehrsparteneinführung 180,00 214,20

9 9 Preisblatt 4. Vergütung für Selbstschachtung Die Ausschachtung des Hausanschlussgrabens innerhalb des Grundstücks kann durch den Anschlussnehmer im Einvernehmen mit den SWN erfolgen. Die Vergütung beträgt je Meter 7,00 8,33 5. Inbetriebsetzung der Kundenanlage Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch Anbringen der Messeinrichtung. Die Arbeiten erfolgen durch die SWN bzw. durch deren Beauftragte. Für die Inbetriebsetzung einer Kundenanlage sind vom Anschlussnehmer/Kunden folgende Pauschalen zu bezahlen: bei 1 3 Anlagen in einem Objekt je Anlage 60,00 71,40 bei 4 6 Anlagen in einem Objekt je Anlage 50,00 59,50 bei 7 9 Anlagen in einem Objekt je Anlage 43,50 51,77 ab 10 Anlagen in einem Objekt je Anlage 38,50 45,82 Die genannten Pauschalen gelten nur bei gleichzeitiger Inbetriebsetzung der Anlagen in einem Objekt. 6. Kostenerstattung für Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung, Inkasso (Ziffer 9 der Ergänzenden Bestimmungen) Für die erste Mahnung* 2,00 Für jede weitere Mahnung* 3,50 Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung* 35,28 Inkasso Außendienst* 45,50 Wiederherstellung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung 35,28 41,98 *Die gekennzeichneten Pauschalen unterliegen nicht der gesetzlichen Umsatzsteuer (MwSt.). Die Entgelte werden auch erhoben, wenn die Durchführung der Dienstleistungen nicht erfolgreich war. Die Entgelte gelten für Werktage von bis Uhr. Außerhalb dieser Zeiten wird ein Zuschlag in Höhe von 30,68 erhoben.

10 10 Preisblatt 7. Sonderwünsche/Änderungen Alle Arbeiten an den Netzanschlüssen sind ausschließlich SWN vorbehalten. Sonderwünsche des Anschlussnehmers werden von SWN nach Möglichkeit berücksichtigt und werden bis zur Höhe der Herstellungskosten berechnet. Bei Änderungen, die der Anschlussnehmer veranlasst, sei es durch Änderung seiner Anlage oder durch sonstige Maßnahmen auf seinem Grundstück, werden ihm die gesamten, SWN dadurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. 8. Umsatzsteuer Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistungsausführung hinzugerechnet. Bielefeld im Juli 2007 Stadtwerke Bielefeld Netz GmbH

11 Stadtwerke Bielefeld Netz GmbH Schildescher Straße Bielefeld Telefon (0521) Telefax (0521)

Netzanschluss: Gas Preisblatt

Netzanschluss: Gas Preisblatt Wärme Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Bielefeld Netz GmbH (SWN) zu der»verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck«(NDAV)

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeV)" - gültig ab

Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeV) - gültig ab Ergänzende Bestimmungen zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeV)" - gültig ab 01.01.2005 - I. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß 9 AVB FernwärmeV 1.

Mehr

Ergänzende Bedingungen

Ergänzende Bedingungen Ergänzende Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden (AVBWasserV) der eneregio GmbH Rastatter Straße 14/16 76461 Muggensturm Gültig ab 01.01.2017

Mehr

Ergänzende Bestimmungen. der Verbandsgemeinde Wissen. zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen. für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Ergänzende Bestimmungen. der Verbandsgemeinde Wissen. zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen. für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Ergänzende Bestimmungen der Verbandsgemeinde Wissen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 i. d. F. vom 1. Januar 2002 1 Ergänzende Bestimmungen

Mehr

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN WASSERWERKES DER STADT WEILBURG

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN WASSERWERKES DER STADT WEILBURG ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN DES WASSERWERKES DER STADT WEILBURG gültig ab 1. Juli 2013 zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 I. Vertragsabschluss

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV der Stadtwerke Norderstedt

Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV der Stadtwerke Norderstedt Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV der Stadtwerke Norderstedt - nachfolgend Stadtwerke - I. Vertragsabschluss ( ( 2 AVBWasserV) (1) Die Stadtwerke Norderstedt schließen den Versorgungsvertrag mit dem

Mehr

Ergänzende Bestimmungen

Ergänzende Bestimmungen Anlage 1 Ergänzende der Stadtwerke Geldern GmbH (nachfolgend Stadtwerke genannt) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) gültig ab 01.05.2009 1. Vertragsabschluss

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) 1 Vertragsabschluss ( 2 AVBWasserV) 1.1 Das Wasserversorgungsunternehmen schließt den Versorgungsvertrag

Mehr

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft vom 20. Juni 1980 (BGBl.-Nr. 31/1980. Teil I)

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft vom 20. Juni 1980 (BGBl.-Nr. 31/1980. Teil I) Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden (AVB Wasser V) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) KWW GmbH Kommunales Wasserwerk Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Stand: 01. Januar 2016 1. Vertragsabschluss ( 2 AVBWasserV)

Mehr

Ergänzende Bedingungen der DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH

Ergänzende Bedingungen der DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH Ergänzende Bedingungen der DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 Stand: Februar 2017 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Albstadtwerke GmbH / Energie- und Wasserversorgung Bitz GmbH (Netzbetreiber) Ergänzende Bestimmungen

Albstadtwerke GmbH / Energie- und Wasserversorgung Bitz GmbH (Netzbetreiber) Ergänzende Bestimmungen Albstadtwerke GmbH / Energie- und Wasserversorgung Bitz GmbH (Netzbetreiber) Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden (AVBWasserV)

Mehr

1.2 Herstellung und Veränderung des Netzanschlusses sind vom Anschlussnehmer unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare zu beantragen.

1.2 Herstellung und Veränderung des Netzanschlusses sind vom Anschlussnehmer unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare zu beantragen. Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

So erhalten Sie eine Niederspannungsverbindung in Deutschland

So erhalten Sie eine Niederspannungsverbindung in Deutschland Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Bad Bergzabern GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01.11.2006 gültig ab 01.07.2010 I. Netzanschluss ( 5 9 NAV) 1. Die Herstellung sowie Veränderungen

Mehr

Ergänzende Bestimmungen

Ergänzende Bestimmungen Ergänzende Bestimmungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) gültig ab 18.10.2016 1. BAUKOSTENZUSCHÜSSE (BKZ) ( 9 Abs. 1 4 AVBWasserV) 1.1 Der Anschlussnehmer zahlt

Mehr

Anlage 5 zum Netzanschlussvertrag Strom (NS)

Anlage 5 zum Netzanschlussvertrag Strom (NS) Anlage 5 zum Netzanschlussvertrag Strom (NS) Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke OELSNITZ/V. GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung

Mehr

5. PVU-Netze ist berechtigt den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis

5. PVU-Netze ist berechtigt den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis Ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers PVU Energienetze GmbH (PVU-Netze) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Stromversorgung in Niederspannung

Mehr

Preisblatt (Anlage 1)

Preisblatt (Anlage 1) Preisblatt (Anlage 1) zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Quickborn GmbH zur Netzanschlussverordnung NAV gültig ab 01.01.2012 1. Netzanschlusskosten (Ziffer 2. der Ergänzenden Bedingungen) Herstellung

Mehr

1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV

1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Elmshorn zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) gültig ab 01.09.2001 1/7 Ergänzende Bestimmungen zu der AVBWasserV * ) gültig ab 01.09.2001

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) der SWN Stadtwerke Northeim GmbH

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) der SWN Stadtwerke Northeim GmbH Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) der SWN Stadtwerke Northeim GmbH (nachstehend SWN genannt) 1. Vertragsabschluss gemäß 2 AVBWasserV

Mehr

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN DER STADTWERKE KÖNIGSLUTTER GMBH

ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN DER STADTWERKE KÖNIGSLUTTER GMBH ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN DER STADTWERKE KÖNIGSLUTTER GMBH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. S. 684) Der Aufsichtsrat der Stadtwerke

Mehr

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadtwerke Quickborn GmbH als Netzbetreiber, veröffentlicht am , gültig ab

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadtwerke Quickborn GmbH als Netzbetreiber, veröffentlicht am , gültig ab Öffentliche Bekanntmachungen der Stadtwerke Quickborn GmbH als Netzbetreiber, veröffentlicht am 18.01.2017, gültig ab 01.02.2017 a) Anpassung der ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Quickborn GmbH zur

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zur AVB Wasserverordnung

Ergänzende Bestimmungen zur AVB Wasserverordnung Ergänzende Bestimmungen zur AVB Wasserverordnung 1. Vertragsabschluss (zu 2 AVBWasserV) 1.1 Die Stadtwerke Engen GmbH - im folgenden SWE genannt - schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des

Mehr

Steht das Eigentum an dem versorgten Grundstück einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. mit dem Verband der Wohnungseigentümer abgeschlossen.

Steht das Eigentum an dem versorgten Grundstück einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. mit dem Verband der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Ergänzenden Bestimmungen der EGF EnergieGesellschaft Frankenberg mbh (EGF) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt

Mehr

Ergänzende Bedingungen

Ergänzende Bedingungen Ergänzende Bedingungen zu der»verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung«(Niederspannungsanschlussverordnung NAV)

Mehr

Ergänzende Bestimmungen. zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Ergänzende Bestimmungen. zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Inhalt 1 Antrag und Vertragsabschluß für Wasserversorgung 4 2 Baukostenzuschuss (BKZ) gemäß

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV)" - gültig ab

Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) - gültig ab Ergänzende Bestimmungen zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV)" - gültig ab 01.01.2005 - I. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß 9 AVB WasserV 1. Der Anschlussnehmer

Mehr

1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV

1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Lemgo GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (SWE)

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (SWE) Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Weißenfels Energienetze GmbH (SWE) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung

Mehr

I. Allgemeines. II. Vertragsabschluss (zu 2 AVBWasserV)

I. Allgemeines. II. Vertragsabschluss (zu 2 AVBWasserV) Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Friedrichsthal GmbH & Co. KG zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) I. Allgemeines Die Ergänzenden Bestimmungen gelten

Mehr

KIEFERSFELDEN GEMEINDEWERKE. Strom - Gas - Wasser

KIEFERSFELDEN GEMEINDEWERKE. Strom - Gas - Wasser GEMEINDEWERKE KIEFERSFELDEN Strom - Gas - Wasser Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Kiefersfelden zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung

Mehr

Ergänzende Bedingungen

Ergänzende Bedingungen Ergänzende Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV)

Mehr

Stadtwerke Ellwangen Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV

Stadtwerke Ellwangen Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV I. Vertragsabschluß ( 2 AVBWasserV) Stadtwerke Ellwangen Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV 1. Das Wasserversorgungsunternehmen schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten

Mehr

1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NDAV

1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NDAV Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung

Mehr

Ergänzende Bedingungen der TWN

Ergänzende Bedingungen der TWN Ergänzende Bedingungen der TWN zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) - gültig ab 1. Januar 2016 - Ergänzende Bedingungen der TWN zur Verordnung über Allgemeine

Mehr

Ergänzende Bedingungen der BEW Bergische Energie- und Wasser-GmbH - Bereich Netz -

Ergänzende Bedingungen der BEW Bergische Energie- und Wasser-GmbH - Bereich Netz - Ergänzende Bedingungen der BEW Bergische Energie- und Wasser-GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) 1 Vertragsabschluss 1.1 Die BEW Bergische Energie-

Mehr

VII. Kundenanlage Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen ohne Verzug beseitigt werden.

VII. Kundenanlage Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen ohne Verzug beseitigt werden. Ergänzende Bestimmungen der zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 I. Vertragsabschluss (1) Die STADTWERKE WISSEN GMBH -nachstehend "Stadtwerke"

Mehr

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SWKiel Netz GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SWKiel Netz GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SWKiel Netz GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) 1. Herstellung von Netzanschlüssen ( 9 NAV) (gemäß Ziffer 4 der ergänzenden Bedingungen) Die

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) der N-ERGIE Aktiengesellschaft (N-ERGIE)

Ergänzende Bestimmungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) der N-ERGIE Aktiengesellschaft (N-ERGIE) Ergänzende Bestimmungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) der N-ERGIE Aktiengesellschaft (N-ERGIE) Die N-ERGIE Netz GmbH wurde von der N-ERGIE Aktiengesellschaft

Mehr

gültig ab Ergänzende Bedingungen Elektrizität Westfalen Weser Netz GmbH Gültig ab /5 -

gültig ab Ergänzende Bedingungen Elektrizität Westfalen Weser Netz GmbH Gültig ab /5 - Ergänzende Bedingungen der zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) gültig ab 01.03.2015 1. Netzanschluss

Mehr

I. Netzanschluss ( 5 9 NAV)

I. Netzanschluss ( 5 9 NAV) Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Pinneberg GmbH -nachfolgend Stadtwerkezur "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung"

Mehr

Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Kamp-Lintfort (SWKL) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Kamp-Lintfort (SWKL) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Kamp-Lintfort (SWKL) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) 1 Versorgungsvertrag Für den Anschluss an die öffentliche

Mehr

gültig ab für das Netzgebiet der INFRAWEST GmbH

gültig ab für das Netzgebiet der INFRAWEST GmbH Ergänzende Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV)

Mehr

Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH

Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Ergänzende Bestimmungen der Halleschen Wasser und Stadtwirtschaft GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV

Mehr

Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Halver GmbH

Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Halver GmbH Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Halver GmbH zur "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)" - Stand: 1.1.1995 1.0 Vertragsabschluss gemäß 2 1.10 Der Antrag

Mehr

Ergänzende Bedingungen. zur AVBWasserV. (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser)

Ergänzende Bedingungen. zur AVBWasserV. (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser) Stadtwerke Radolfzell GmbH Untertorstr. 7-9 78315 Radolfzell Tel. 07732/8008-0 Fax 07732/8008-500 www.stadtwerke-radolfzell.de Ergänzende Bedingungen zur AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen

Mehr

www.drewag-netz.de vom 1. November 2006 (BGBl I, S. 2477)

www.drewag-netz.de vom 1. November 2006 (BGBl I, S. 2477) Ergänzende Bedingungen der DREWAG NETZ GmbH (Netzbetreiber) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Uslar GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Uslar GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Uslar GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) I. Vertragsabschluss - 2 AVBWasserV 1. Die Stadtwerke Uslar GmbH

Mehr

Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH

Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH Ergänzende Bedingungen Strom der zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

Ergänzende Bedingungen der star.energiewerke GmbH & Co. KG

Ergänzende Bedingungen der star.energiewerke GmbH & Co. KG Ergänzende Bedingungen der star.energiewerke GmbH & Co. KG zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

Stadtwerke Wolmirstedt GmbH

Stadtwerke Wolmirstedt GmbH Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Wolmirstedt GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung, Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

Allgemeine Tarife und Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Haldensleben GmbH für die Versorgung mit Trinkwasser

Allgemeine Tarife und Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Haldensleben GmbH für die Versorgung mit Trinkwasser Allgemeiner Tarif (Fassung vom 01.01.2018) Die Stadtwerke Haldensleben GmbH (Stadtwerke) bietet aus ihrem Versorgungsnetz Wasser auf der Grundlage der jeweils geltenden AVBWasserV und WasEE-VO LSA zu den

Mehr

Ergänzende Bedingungen der e.wa riss GmbH & Co. KG zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Ergänzende Bedingungen der e.wa riss GmbH & Co. KG zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Ergänzende Bedingungen der e.wa riss GmbH & Co. KG zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) 1. Vertragsabschluss (zu 2 AVBWasserV) Die e.wa riss GmbH & Co.

Mehr

Preisblatt zu den Ergänzenden Bestimmungen der SWB EnergieNetze

Preisblatt zu den Ergänzenden Bestimmungen der SWB EnergieNetze Preisblatt zu den Ergänzenden Bestimmungen der SWB EnergieNetze GmbH - Preisblatt Ergänzende Bestimmungen NAV/NDAV - Das folgende Preisblatt umfasst die Entgelte für den Anschluss an das Strom- und Erdgasnetz

Mehr

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Ditzingen GmbH & Co. KG zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Ditzingen GmbH & Co. KG zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Ditzingen GmbH & Co. KG zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) A. Netzanschlusskosten Der Anschlussnehmer zahlt dem Netzbetreiber für die Herstellung

Mehr

Ergänzende Vertragsbestimmungen der Stadtwerke Delmenhorst GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Ergänzende Vertragsbestimmungen der Stadtwerke Delmenhorst GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser Ergänzende Vertragsbestimmungen der Stadtwerke Delmenhorst GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.80 (BGBI. I, Seite 750) gültig ab 01.08.16

Mehr

Ergänzende Bedingungen. der Stadtwerke Greven GmbH (SWG)

Ergänzende Bedingungen. der Stadtwerke Greven GmbH (SWG) Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Greven GmbH (SWG) zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV

1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV 1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV 1.1 Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 V und bei Wechselstrom etwa 230 V. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Bei der Wahl der

Mehr

Ergänzende Bedingungen

Ergänzende Bedingungen Ergänzende Bedingungen zu der»verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung NDAV) der Netzgesellschaft

Mehr

Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung der Stadtwerke Andernach GmbH

Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung der Stadtwerke Andernach GmbH Zusätzliche Vertragsbedingungen Wasserversorgung der Stadtwerke Andernach GmbH 1 ANWENDUNG ( 1 AVBWasserV) (1) Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser

Mehr

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Clausthal-Zellerfeld GmbH

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Clausthal-Zellerfeld GmbH Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Clausthal-Zellerfeld GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung

Mehr

Stadtwerke Wolmirstedt GmbH

Stadtwerke Wolmirstedt GmbH Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Wolmirstedt GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck, Niederdruckanschlussverordnung

Mehr

PVU Prignitzer Energie- und Wasser- Versorgungsunternehmen GmbH

PVU Prignitzer Energie- und Wasser- Versorgungsunternehmen GmbH PVU Prignitzer Energie- und Wasser- Versorgungsunternehmen GmbH Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser der PVU Prignitzer Energie- und Wasserversorgungsunternehmen GmbH (PVU)

Mehr

Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH. Ergänzende Bestimmungen

Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH. Ergänzende Bestimmungen Ergänzende Bestimmungen zur NAV/NDAV Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH Strom - Erdgas - Wasser Wärme Bäder - ÖPNV Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss

Mehr

Wasser. A Allgemeine Tarife B Ergänzende Bestimmungen. (gültig ab )

Wasser. A Allgemeine Tarife B Ergänzende Bestimmungen. (gültig ab ) Wasser A Allgemeine Tarife B Ergänzende Bestimmungen (gültig ab 1.1. 2002) Anlage 1 zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) 93/08.04 Spürbar näher. Inhaltsverzeichnis

Mehr

1. Netzanschlussbeauftragung. 2. Netzanschluss ( 5 9 NDAV)

1. Netzanschlussbeauftragung. 2. Netzanschluss ( 5 9 NDAV) Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Weinheim GmbH (SWW ) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung im Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung

Mehr

1.4. Der Antrag auf Abschluss des Vertrages soll mit dem Antrag nach 8 der Wasserversorgungssatzung verbunden werden.

1.4. Der Antrag auf Abschluss des Vertrages soll mit dem Antrag nach 8 der Wasserversorgungssatzung verbunden werden. Wasserverband Stendal-Osterburg Ergänzende Bestimmungen des Wasserverbandes Stendal-Osterburg (nachstehend "WVSO" genannt) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Mehr

Ergänzende Bedingungen der Gasversorgung Greifswald GmbH (GVG) zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)

Ergänzende Bedingungen der Gasversorgung Greifswald GmbH (GVG) zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) - 1 - Ergänzende Bedingungen der Gasversorgung Greifswald GmbH (GVG) zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) gültig ab 01.07.2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Netzanschluss ( 5 9 NDAV) 2 2. Fälligkeit

Mehr

Anlage Vertragsschluss

Anlage Vertragsschluss Ergänzende Bestimmungen des Wasserbeschaffungsverbandes Eiderstedt in Garding zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Anlage 1 1. Vertragsschluss 1. Der

Mehr

Anlage 1. der Gemeinde Dassendorf. zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) - Ergänzende Bestimmungen -

Anlage 1. der Gemeinde Dassendorf. zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) - Ergänzende Bestimmungen - Anlage 1 der Gemeinde Dassendorf zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) - Ergänzende Bestimmungen - Zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung

Mehr

Ergänzende Bedingungen der SWKiel Netz GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung

Ergänzende Bedingungen der SWKiel Netz GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Ergänzende Bedingungen der SWKiel Netz GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung NDAV)

Mehr

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) gültig ab 01.03.2016 1. Netzanschlusskosten (Ziffer I. 3. der Ergänzenden Bedingungen)

Mehr

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Versorgung mit elektrischer Energie Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Stand Juli 2012 1. Netzanschluss ab Niederspannungsnetz ( 5 9

Mehr

Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Hanau Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Hanau Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Hanau Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Gültig ab 01. September 2010

Mehr

Netzanschlussvertrag für Nieder- und Mittelspannung. Stadtwerke Stade Hansestraße Stade

Netzanschlussvertrag für Nieder- und Mittelspannung. Stadtwerke Stade Hansestraße Stade Netzanschlussvertrag für Nieder- und Mittelspannung zwischen Stadtwerke Stade Hansestraße 18 21682 Stade - nachstehend Netzbetreiber (VNB) genannt - und - nachstehend Anschlussnehmer genannt - Entnahmestelle:

Mehr

Ergänzende Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) des Netzbetreibers Gemeindewerke Bovenden GmbH & Co. KG (nachstehend GWB genannt)

Ergänzende Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) des Netzbetreibers Gemeindewerke Bovenden GmbH & Co. KG (nachstehend GWB genannt) Ergänzende Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) des Netzbetreibers Gemeindewerke Bovenden GmbH & Co. KG (nachstehend GWB genannt) 1. Netzanschluss ( 5 9 NAV) 1.1 Die Herstellung sowie

Mehr

Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH

Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Ergänzende Bestimmungen der Halleschen Wasser und Stadtwirtschaft GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV

Mehr

Ergänzende Bestimmungen der Stadt Kulmbach - Stadtwerke - zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Ergänzende Bestimmungen der Stadt Kulmbach - Stadtwerke - zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) STADTWERKE KULMBACH Hofer Straße 14 Tel. 09221/9042-0 Anlage zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser durch die Stadt Kulmbach -Stadtwerke- (AVB Wasser) 01.01.2015 Für die

Mehr

Ergänzende Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung NAV

Ergänzende Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung NAV Ergänzende Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung NAV Gültig ab dem 01.04.2017 (Stand 10.03.2017) Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Achim Aktiengesellschaft (SWA) zu der "Verordnung über

Mehr

1. Allgemeine Vorschriften. Für den Netzanschlussvertrag ist das vom VNB vorgegebene Formular zu verwenden.

1. Allgemeine Vorschriften. Für den Netzanschlussvertrag ist das vom VNB vorgegebene Formular zu verwenden. Stromnetz Ergänzende Bedingungen des Verteilnetzbetreibers EnR Energienetze Rudolstadt GmbH nachstehend kurz VNB genannt zu der Niederspannungsanschlussverordnung NAV vom 01.11.2006 gültig ab 1. Januar

Mehr

Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG

Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG Gültig ab 01.07.2007 Wird ersetzt durch die jeweils aktuell im Internet veröffentliche Version 1.

Mehr

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FERNWÄRME

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FERNWÄRME ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FERNWÄRME ANLAGE 2 BAUGEBIET HIRTENWIESEN II Vorbemerkung Im Rahmen ihrer umweltpolitischen und globalen Verantwortung hat die Stadt Crailsheim be-schlossen, eine umweltgerechte

Mehr

Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken Netz AG

Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken Netz AG Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken Netz AG (gültig ab 01.12.2015) 1. Baukostenzuschüsse für Anschluss zur Entnahme aus der Mittelspannungsebene,

Mehr

Ihr Netzanschluss. Rundum-Versorgung für Ihre Immobilie.

Ihr Netzanschluss. Rundum-Versorgung für Ihre Immobilie. www.stadtwerke-muenster.de www.netze-stadtwerke-muenster.de STROM/ERDGAS TRINKWASSER/FERNWÄRME Ihr Netzanschluss. Rundum-Versorgung für Ihre Immobilie. STROM/ERDGAS TRINKWASSER/FERNWÄRME Die Stadtwerke

Mehr

Ergänzende Bestimmungen

Ergänzende Bestimmungen Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Stade GmbH - nachstehen kurz SWS genannt - zu der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" (AVBWasserV) - gültig ab 01.07.2017-1. Vertragsabschluss

Mehr

Preisblatt Strom Stand:

Preisblatt Strom Stand: Anlage 1 zu den Ergänzenden Bedingungen des Verteilnetzbetreibers zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Preisblatt Strom Stand: 01.08.2018 1. Netzanschlusskosten 1.1 Anschlusskosten 1.1.1 Neuanschluss

Mehr

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) gültig ab 01.10.2018 1. Netzanschlusskosten (Ziffer 1. Absatz 3. der Ergänzenden

Mehr

WASSERWERK GIFHORN Preisblatt Zu den Ergänzenden Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 Stand: 1. Januar 2009 1. Baukostenzuschüsse

Mehr

Anlage: Preisblatt der Schleswig-Holstein Netz AG zu den Ergänzenden Bedingungen Strom

Anlage: Preisblatt der Schleswig-Holstein Netz AG zu den Ergänzenden Bedingungen Strom Ergänzende Bedingungen Strom der Schleswig-Holstein Netz AG zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

Ergänzende Bedingungen

Ergänzende Bedingungen Ergänzende Bedingungen zu der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in der Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

Wasserversorgung der rhenag im Gebiet der Stadt Königswinter

Wasserversorgung der rhenag im Gebiet der Stadt Königswinter Wasserversorgung der rhenag im Gebiet der Stadt Königswinter Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) für das Versorgungsgebiet der

Mehr