Netzanschluss: Strom Preisblatt
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- Gretel Maus
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1 STROM Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Bielefeld Netz GmbH (SWN) zu der»verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung«(NAV) Netzanschluss: Strom Preisblatt gültig ab
2 2 Ergänzende Bestimmungen Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Bielefeld Netz GmbH (SWN) zu der»verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung«(NAV) gültig ab 1. Juli Begriffsbestimmungen 1.1 Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz der SWN angeschlossen wird oder im übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist. 1.2 Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Strom nutzt. 1.3 Netzanschlüsse werden in diesen Ergänzenden Bestimmungen auch als Hausanschlüsse bezeichnet. 2. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß 11 NAV 2.1 Der Anschlussnehmer zahlt SWN bei Anschluss seines Grundstückes/ Gebäudes an das Leitungsnetz der SWN bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderung am Netzanschluss einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (= Baukostenzuschuss) gem. Preisblatt der SWN. Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Erschließung eines Versorgungsbereiches notwendigen Niederspannungsanlagen und Transformatorenstationen. Der Anschlussnehmer zahlt SWN einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der weitere Baukostenzuschuss wird nach dem Preisblatt der SWN berechnet.
3 3 Ergänzende Bestimmungen Ein Baukostenzuschuss wird für den Teil der Leistungsanforderung erhoben, der über 30 kw hinausgeht. 2.2 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gemäß 18 Absatz 1 Satz 2 EnWG. 3. Netzanschlusskostenbeitrag (NAK) gemäß 9 NAV 3.1 Für die Verbindung des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers (= Netzanschluss) zahlt der Anschlussnehmer SWN einen Netzanschlusskostenbeitrag gem. Preisblatt der SWN zur Deckung der für die Herstellung des Netzanschlusses anfallenden Kosten. Ferner zahlt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Als zu berechnende Leitungslänge des Kabelnetzanschlusses gilt ungeachtet auf welcher Straßenseite das Verteilungskabel liegt oder ob auf beiden Straßenseiten Verteilungskabel verlegt sind die Strecke von der Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers bis zur Hausanschlusssicherung. Führt die Netzanschlussleitung über ein oder mehrere fremde Grundstücke, so gilt hier die Strecke von der öffentlichen Straße bzw. dem Wohnweg bis zur Hausanschlusssicherung des Anschlussnehmers. Die Kernbohrung für die Einführung des Netzanschlusses erfolgt gem. Ziff. 3 des Preisblattes mit der Herstellung des Anschlusses. Ausgenommen hiervon sind nicht- unterkellerte Gebäude. 3.2 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gemäß 18 Absatz 1 Satz 2 EnWG. 4. Vertragsabschluss, Angebot, Annahme und Fälligkeit 4.1 SWN schließt den Netzanschlussvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks oder Gebäudes ab. Der Vertrag kann auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher abgeschlossen werden. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951, so wird der Netzanschlussvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentümer haften als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Netzanschlussvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit SWN abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung berühren, SWN unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der SWN auch für die
4 4 Ergänzende Bestimmungen übrigen Eigentümer rechtswirksam. Entsprechendes gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamteigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). 4.2 SWN macht dem Anschlussnehmer ein schriftliches Angebot auf Anschluss seines Grundstückes/Gebäudes an das Verteilungsnetz bzw. auf Veränderung des Netzanschlusses und teilen ihm darin den BKZ und den NAK getrennt errechnet und aufgegliedert mit. Der Anschlussnehmer bestätigt SWN schriftlich die Annahme des Angebotes. BKZ und NAK werden nach Fertigstellung des Netzanschlusses fällig (Schlussrechnung). Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß 9 (2), 11 (6) NAV bleibt unberührt. 5. Inbetriebsetzung gemäß 14 NAV Die Inbetriebsetzung der Anlage erfolgt durch Einsetzung der Haupt- oder ggf. der Verteilungssicherungen, in der Regel zugleich mit der Anbringung des Zählers, durch SWN bzw. durch deren Beauftragten. Sie kann von der vollständigen Bezahlung des BKZ und der NAK abhängig gemacht werden. Für die Inbetriebsetzung sind vom Anschlussnehmer die im Preisblatt der SWN unter Ziffer 5 aufgeführten Pauschalen zu bezahlen. Eine erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage einschließlich des Anbringens des Zählers nach vorher erfolgtem Ausbau des Zählers, sofern SWN Betreiber der Messstelle ist wird gemäß Ziffer 5 des Preisblattes der SWN in Rechnung gestellt. 6. Änderungen und Verstärkungen von Netzanschlüssen; Umstellung von Freileitung auf Kabel Alle Arbeiten an den Netzanschlüssen sind ausschließlich SWN vorbehalten (Ausnahmen siehe Ziffern 3 und 4 des Preisblattes). Dies gilt auch für Änderungen und Verstärkungen sowie für die Umstellung von Freileitung auf Kabel. 6.1 Bei Änderungen, die der Anschlussnehmer veranlasst, sei es durch Änderung seiner Anlage oder durch sonstige Maßnahmen auf seinem Grundstück, werden ihm die gesamten, der SWN dadurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. 6.2 Bei Netzanschlussverstärkungen und bei der Umstellung von Freileitung auf Kabel, die der Anschlussnehmer veranlasst, sind die Anschlusskostenbeiträge gem. Ziffer 2 des Preisblattes der SWN für die neuen Querschnitte zu zahlen.
5 5 Ergänzende Bestimmungen 6.3 Muss der Hausanschlusskasten ausgewechselt werden, berechnet SWN eine Pauschale in Höhe von 215,00 ( 255,85 inkl. 19 % MwSt.). 7. Bauanschlüsse und sonstige Anschlüsse für vorübergehende Zwecke Für das Anklemmen und Abklemmen an eine bestehende Anschlusssicherung, an einen Kabelverteilerschrank oder an eine Freileitung werden je Anschluss, inkl. Inbetriebsetzungskosten, 200,00 ( 238,00 inkl. 19 % MwSt.) berechnet. Wenn eine Leitungsverlegung durch SWN notwendig wird, wobei nach Bestimmung der SWN die Anschlusssicherung an einer der Verteilungsleitung nächstliegenden und geeigneten Stelle angebracht wird, so werden dem Anschlussnehmer die anfallenden Kosten der Herstellung sowie der Entfernung des Anschlusses in Rechnung gestellt. 8. Verlegung von Versorgungseinrichtungen; Nachprüfung von Messeinrichtungen Soweit der Anschlussnehmer bzw. Grundstückseigentümer die Kosten für die Verlegung von Einrichtungen der Stromversorgung nach 12 (3), 10 (3) und 22 (2) NAV oder für die Nachprüfung von Messeinrichtungen zu tragen hat, werden diese nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. 9. Abrechnung und Bezahlung gemäß 23 NAV Rechnungen werden zu dem von SWN angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzuges sind vom Anschlussnehmer / Anschlussnutzer nach den im Preisblatt der SWN veröffentlichten Pauschalen zu ersetzen. 10. Haftung für Schäden Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer haftet für Schäden, die auf sein Verschulden bzw. auf das seiner Beauftragten zurückzuführen sind. 11. Zutrittsrecht ( 21 NAV) Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der SWN den Zutritt zum Grundstück und zu den Gebäuden/Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der NAV, insbesondere zur Ablesung erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Bei Verweigerung des Zutrittsrechts liegt eine Zuwiderhandlung gemäß 24 (2) NAV vor.
6 6 Ergänzende Bestimmungen Wenn es aus vorgenannten Gründen erforderlich ist, die Räumlichkeiten eines Dritten zu betreten, so ist der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer verpflichtet, SWN hierzu die Möglichkeit zu verschaffen. 12. Umsatzsteuer Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistungsausführung hinzugerechnet. 13. Datenschutz Die sich aus dem Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag ergebenden Daten und Informationen werden bei SWN zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung (Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses) gem. den geltenden Vorschriften zum Datenschutz verarbeitet und genutzt. Ggf. werden die Daten und Informationen des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers zu eigenen Werbezwecken verwendet. Hierzu weisen wir ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht nach 28 Abs. 4 Satz 1 BDSG hin. Eine Übermittlung von Daten und Informationen erfolgt nur anonymisiert bzw. pseudonymisiert. 14. In-Kraft-Treten Die Ergänzenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Bielefeld im Juli 2007 Stadtwerke Bielefeld Netz GmbH
7 7 Preisblatt Preisblatt Hausanschluss Strom gültig ab 1. Juli 2007 Grundlage für die Herstellung von Strom Netzanschlüssen bilden die»ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Bielefeld Netz GmbH (SWN)«in der derzeit gültigen Fassung. Durch den Anschlussnehmer (Auftraggeber) sind folgende Anschlusskostenbeiträge zu zahlen: 1. Baukostenzuschuss (BKZ) Der Baukostenzuschuss ist ein vom Anschlussnehmer zu leistender Kostenanteil für die Verlegung von Haupt- und Verteilungsleitungen und für entsprechende Vorleistungen im Strom-Netzgebiet der SWN. 1.1 BKZ für Anschlussobjekte, die für Wohnzwecke genutzt werden Wohneinheit 0,00 / WE Für jede weitere Wohnungseinheit 140,00 / WE 166,60 / WE 1.2 BKZ für Anschlussobjekte, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden je kw 90,00 107,10
8 8 Preisblatt 2. Netzanschlusskostenbeitrag (NAK) Der Netzanschlusskostenbeitrag ist ein anteiliger Kostenbeitrag zur Herstellung/Verstärkung des Netzanschlusses. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Anbindung an die Verteilungsleitung und einem Zusatzbetrag je Meter Leitungslänge für die Verlegung der Netzanschlussleitung. Grundbetrag (Verlegung von Anschlüssen 4 x 35 mm 2 AL) 510,00 606,90 Zusatzbetrag je angefangener Meter Leitungslänge 23,00 27,37 Grundbetrag (Verlegung von Anschlüssen 4 x 95 mm 2 AL) 720,00 856,80 Zusatzbetrag je angefangener Meter Leitungslänge 31,00 36,89 Für nicht aufgeführte Strom-Hausanschlüsse werden die Herstellungskosten berechnet. Wird von SWN zugleich auch ein Gas- und/oder Wasseranschluss in einem gemeinsamen Graben verlegt, so werden je Meter im gemeinsamen Graben 10,00 11,90 verlegter Leitungslänge vergütet und der Grundbetrag vermindert sich um 70,00 83,30 3. Mauerdurchbrüche Soweit ein/e Mauerdurchbruch / Kernbohrung erforderlich ist (Einführung der Versorgungsleitung ins Haus, Abdichten des Durchbruches), werden für die Herstellung pro Bohrloch berechnet für Einzeleinführung 55,00 65,45 für Mehrsparteneinführung 180,00 214,20
9 9 Preisblatt 4. Vergütung für Selbstschachtung Die Ausschachtung des Hausanschlussgrabens innerhalb des Grundstücks kann durch den Anschlussnehmer im Einvernehmen mit den SWN erfolgen. Die Vergütung beträgt je Meter 7,00 8,33 5. Inbetriebsetzung der Kundenanlage Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch Anbringen der Messeinrichtung. Die Arbeiten erfolgen durch die SWN bzw. durch deren Beauftragte. Für die Inbetriebsetzung einer Kundenanlage sind vom Anschlussnehmer/Kunden folgende Pauschalen zu bezahlen: bei 1 3 Anlagen in einem Objekt je Anlage 60,00 71,40 bei 4 6 Anlagen in einem Objekt je Anlage 50,00 59,50 bei 7 9 Anlagen in einem Objekt je Anlage 43,50 51,77 ab 10 Anlagen in einem Objekt je Anlage 38,50 45,82 Die genannten Pauschalen gelten nur bei gleichzeitiger Inbetriebsetzung der Anlagen in einem Objekt. 6. Kostenerstattung für Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung, Inkasso (Ziffer 9 der Ergänzenden Bestimmungen) Für die erste Mahnung* 2,00 Für jede weitere Mahnung* 3,50 Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung* 35,28 Inkasso Außendienst* 45,50 Wiederherstellung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung 35,28 41,98 *Die gekennzeichneten Pauschalen unterliegen nicht der gesetzlichen Umsatzsteuer (MwSt.). Die Entgelte werden auch erhoben, wenn die Durchführung der Dienstleistungen nicht erfolgreich war. Die Entgelte gelten für Werktage von bis Uhr. Außerhalb dieser Zeiten wird ein Zuschlag in Höhe von 30,68 erhoben.
10 10 Preisblatt 7. Sonderwünsche/Änderungen Alle Arbeiten an den Netzanschlüssen sind ausschließlich SWN vorbehalten. Sonderwünsche des Anschlussnehmers werden von SWN nach Möglichkeit berücksichtigt und werden bis zur Höhe der Herstellungskosten berechnet. Bei Änderungen, die der Anschlussnehmer veranlasst, sei es durch Änderung seiner Anlage oder durch sonstige Maßnahmen auf seinem Grundstück, werden ihm die gesamten, SWN dadurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. 8. Umsatzsteuer Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistungsausführung hinzugerechnet. Bielefeld im Juli 2007 Stadtwerke Bielefeld Netz GmbH
11 Stadtwerke Bielefeld Netz GmbH Schildescher Straße Bielefeld Telefon (0521) Telefax (0521)
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