VERWÄLTUI{G S GE rucf{t ST'ASE

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1 VERWÄLTUI{G S GE rucf{t ST'ASE, i'l.."i't.: \,,,t i + a!-!, i,.t'., :..,l....:.;..1..:'..-;..::"..,,.,2 t a t'-.a ;...\,, I,.-...,. :i '" '-.-r1.. '. :-rjrl i ',l'..j +,,.1"ä AZ.;. 'i -!j-!:..: J.' r-- li r-i,, :'.f"-:', r.-..'it'*"; 1 I tr_;" '4 '-\-' 1 A 349/09 verkündet am '1 Wawerek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ln der Verwaltungsrechtssache äwä F{AIVäHN #ES V#LKf,S äir"b'träl des Unterbezirks Mittelweser der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), vertrefen durch den Unterbezirksvorsitzenden Mathias Schultz, Wellenweg 3, Verden, Proz.-Bev.. Rechtsanwältin Pahl, Dahlengrund 55 e, Hamburg, - p gegen Klägers, ',-::,::i:,:i: ::;'.' Verden, ","i,,! ',,. i: _..,.1it",,,': -:.'q$9i " '-'-,ili' Proz.-Bev.. Rechtsanwälte Fontaine und andere, 'r:' Lii,t^. " Bristoler Straße 6, Hannover, - 189/ " ";-rtr' "'i t;.!hli' ""'*^'''-!'-;' Streitgegenstand: Sparkassenrecht Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Stade - '1. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2011 durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Lang, den Richter am Venrualtungsgericht Steffen, die Richterin am Verwaltungsgericht Dieck sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Bassen und Braack für Recht erkannt: -2-

2 -2 Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger ein Girokonto nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu eröffnen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch sicherheitsleistung in Höhe von 1 10 % des zu vollstreckenden Betrages abwen_ den, wenn nicht der Kläger zuvor sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung der Beklagten zur Eröffnung eines Girokontos. Nach den Angaben des Klägers beantragte dieser bei der Beklagten im Februar 200g die Eröffnung eines Girokontos. Dieses lehnte die Beklagte mit Schreiben vom24. Februar 2009 ab. Der Kläger hat am 2. März 2009 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im S/esentlichen folgendes geltend: Er sei beteiligungsfähig gemäß $ 61 Nr. 2 VwGO. Dies ergebe sich aus g 14 Buchstabe b) der Satzung der NPD sowie aus $ B Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes der- NpD. Danach werde den Kreisverbänden bzw. den Unterbezirksverbänden eine eigene Kasscnfuhrr";ng zugestanden. In seinem Eereich gebe es keine einzelnen Kreisverbärrde, mit- :,;ft *ut:h i'.etnen Kreisv*rband Verden. Er habe sieh nrit nnehreren anderen Kneisen zu einem Unterbezirksverband zusärnmergesehlossen. Es bestehe ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos gegen die Beklagte. Eine politische Partei könne ihre Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ohne Girokonto nicht wahrnehmen. Er bedür'fe dessen zur finanzidlen Abwicklung seiner Tätigkeit und zur Entgegennahme von Spenden. lnsbesondere dürften seit der Anderung des parleiengesetzes im Jufi 2A02 Spenden an politische Parteien ab einer Höhe von 1.000,00 nicht in bar, sondern nur Über ein Konto bezahlt werden. Die Notwendigkeit, ein eigenes Konto zu haben, ergebe sich auch daraus, dass die Rechenschaftsberichte nach der Bundespartei und den Landesunterbezirksverbänden gesonderl zu erfolgen hätten. Er brauche sich daher nicht darauf verweisen zu lassen, ein Konto des Landesverbandes oder der Bundesparlei mitzubenutzen. Zudem erfordere das Transparenzgebot gemäß Arlikel 21 Abs. 1 Satz 4 GG, dass er über ein gesondertes Konto verfüge. Nur so könne die Durchsichtigkeit und Klarheit in der Buchführung und in den Rechenschaftsberichten sichergestellt werden. Er habe keine andere Möglichkeit, ein Girokonto zu eröffnen. Seit Sommer 2000 seien seitens der Kreditinstitute in ganz Deutschland Konten der NPD aus politischen Gründen systematisch gekündigt worden. Die Neueröffnung von Girokonten werde regelmäßig abgelehnt. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei die Beklagte verpflichtet, ihm ein Girokonto -J-

3 J- zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte sei als Anstalt des öffentlichen Rechts unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Der Einwand der Beklagten, sie erleide durch das Konto der NPD einen lmageschaden, weil Kunden aus der Eröffnung weiterer NPD-Konten den Schluss ziehen könnten, dass sich die Beklagte mit der politischen Zielsetzung der NPD identifiziere, sei mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unbeachtlich lm Übrigen sei diese Behauptung vollkommen unsubstantiiert. Die Beklagte nenne keine konkreten Vorfälle. Es handele sich nur um eine Befürchtung. Das von der Beklagten zitierte Urleil des OLG Brandenburg sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es betreffe nicht die Eröffnung eines Girokontos, sondern die Kündigung eines Girokontos der NPD. Darüber hinaus sei dieses Urteil aus dem Jahre 2000 durch die später ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2003 und 2004 überholt. Die Beklagte berufe sich auch zu Unrecht auf die angeblichen,,rnassiven Ungereimtheiten" der NPD in ihrer Buchführung. Diese seien durch den früheren Bundesschatzmeister der NPD, Erwin Kemna, geschehen. Dieser habe das Amt bereits seit Jahren nicht mehr inne. Die Unregelmäßigkeiten hätten ausschließlich die Buchführung der Bundespartei betroffen. Der Landesverband Niedersachsen und insbesondere er, der Kläger, hätten mii diesen fi4achenschaften nichts zu tun gehabt. Diese Unregelmäßigkeiten seien ihm nieht zuzureci-rnen Die Bundeepar=r.er NPD sei auch nicht insolvent. Sie erhalte nach wie vor ihre fliitgliedsbeiträgc, SBenden und Darlehen. Hinsichtlich der von der Beklagten erwähnten Weigerung des Präsidenten des Deutschen Bundestages, die vierteljährlichen Abschlagszahlungen staatlicher Mittel zur Parteifinanzierung auszuzahlen, habe sich die NPD erfolgreich vor dem VG Berlin gewehrt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Girokonto zu eröffnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie erhebe die Rüge der funktionalen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Es handele sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach $ 40 Abs. 1 VwGO, sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit nach $ 13 GVG. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht beteiligungsfähig sei. $ 3 ParteiG verleihe lediglich der Gesamt- -4-

4 -4- partei und den Gebietsverbänden der höchsten Stufe die Fähigkeit zu klagen und verklagt zu werden. ln $ 10 der Bundessatzung der NPD würden ausdrücklich die Landesverbände als,,gebietsverbände der höchsten Stufe" bezeichnet. Dazu gehöre der Kläger nicht. Seine Beteiligungsfähigkeit ergebe sich auch nicht aus $ 61 Nr. 2 VwGO. Das klägerseits zitierle Urteil des BGH vom 2. Juli 2007 sei schon tatbestandlich nicht einschlägig, da der Kläger nicht als,,nicht rechtsfähiger Verein" qualifiziert werden könne. Von einem Verein könne nur gesprochen werden, wenn es sich um einen Zusammenschluss auf der Grundlage einer eigenen Satzung handele. Über eine solche verfüge der Kläger nicht. Entsprechend gering seien seine Möglichkeiten zur selbständigen Aufgabenwahrnehmung. Die Beteiligungsfähigkeit ergebe sich auch nicht aus dem Recht der Kreisverbände zur selbständigen Kassenführung. Diese Kassenführungsbefugnis sei eine rein interne Maßnahme und müsse nicht notwendig mit der eigenen Kontoführungsbefugnis einhergehen. Der Kläger müsse auch nicht über ein eigenes Konto verfügen. Es bestehe die Möglichkeit der Benutzung des NPD-Spendenkontos des Landesverbandes, welches bei ihr, der Beklagten, existiere. Zu einer Vermengung der Gelder der verschiedenen Untergliederungen der NPD komme es nicht. Die wenigen Einzelpositionen seien unschwer zuzuordnen. Für die lediglich theoretische Möglichkeit des Eingangs einer Spende von über 1.000,00 sei es zumutbar, den Kläger auf dieses Konto zu verweisen. Ein Anspruch auf Kontoeröffnung ergebe sich nicht aus $ 5 PafteiG. Die Eröffnung und Führung eines Girokontos für eine politische Partei sei nicht als öffentliche Leistung einzuordnen. Es handele sich nicht um kommunale Daseinsvorsorge. Politische Parleien gehörten nicht zu dem in $ a NSpG angesprochenen Bevölkerungskreis. Sie gehörten nicht zur Bevölkerung, also zu den natürlichen Personen. Sie seien im Übergangsbereich.zwiseh*n Staat und Gesellschaft angesiedelt und in den Rang einer verfassungsrechtli- ;ien insiitut;on erf-loben. Die Unterstützung einer Padei bei der Frfüllung ihres potentielien vefassungsrechtliehen Auftnages sei nicht Aufgabe der Sparkassen. Für die in der Ablehnung der Eröffnr-lng des Girokontos liegende Ungleichbehandlung gegenüber den Parteien SPD Verden und FDP Verden bestünden sachliche und ortsspezifische Gründe. Daher fehle es an einer Ungleichbehandlung i.s.d. S 5 ParteiG. Dieser begründe keinen unbedingten und ausnahmslosen Gleichbehandlungsanspruch. Da es sich lediglich um eine Sollvorschrift handele, seien Ausnahmen möglich. Diese seien dann gegeben, wenn eine Partei auf die Leistung nicht angewiesen sei und ihr auch keine Nachteile im politischen Wettbewerb entstünden. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass es in den vergangenen Jahren besondere, konkret zu bezeichnende Schwierigkeiten bei der Abwicklung finanzieller Transaktionen gegeben habe, die zu einer Beeinträchtigung seiner Chancengleichheit geführt hätten. lnsbesondere habe der Kläger nicht dargelegt, ob und inwieweit das von ihm behauptete Fehlen eines eigenen Girokontos in der Vergangenheit bewirkt habe, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht habe nachkommen können. $ 5 ParleiG gelte auch nur für die Partei selbst, nicht aber für den Kläger als unselbständigen Unterbezirk. Die von dem Kläger angeführten zahlreichen Kontoeröffnungsablehnungen und Kündigungen bezögen sich auf die NPD selbst, jedoch nicht auf den Kläger. Die NPD habe sich gegen die von ihr beklagten Maßnahmen nicht gewehrt, so dass die Ablehnungen im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle spielten. Darüber hinaus könne -5-

5 tr sie nach der Rechtsprechung des OLG Brandenburg nach einer etwa durchgesetzten Kontoeröffnung das Konto sogleich wieder kündigen. Die Eingehung einer Geschäftsbeziehung mit dem Kläger sei nicht zumutbar. lm Hinblick auf die jüngsten Pressemitteilungen im Zusammenhang mit der NPD müsse damit gerechnet werden, dass andere Kunden ihre Geschäftsbeziehungen beendeten. Schon damals, als sie, die Beklagte, durch die Eröffnung des Kontos für den NPD-Landesverband durch die Presse gegangen sei, hätte ein Kunde mit der Auflösung der Geschäftsbeziehung gedroht und weitere Anlagegeschäfte nicht mehr getätigt. Drohungen seien auch von namhaften Firmenkunden an den Vorstand herangetragen worden. Durch den unmittelbaren, sich verschär-fenden Wettbewerb mit privaten Kreditinstituten treffe sie ein Reputationsschaden umso mehr. Darüber hinaus ergebe sich aus zahlreichen Pressemitteilungen, dass sich die NPD wegen massiver Ungereimtheiten in ihrer Buchführung bei der Bundestagsverwaltung selbst angezeigt habe, um einer Strafzahlung in Höhe von fast 2 Millionen Euro zu entgehen. Weiter ergebe sich, dass die NPD Schulden in Höhe von 1,7 Millionen Euro habe und damit insolvent sei. Es sei nicht zumutbar, mit einer insolventen Organisation eine neue Kontoverbindung einzugehen. Es bestehe die Befürchtung, dass der Kläger die Verbindlichkeiten aus dem Giroverirag wle Kontogebühren ete. niehi ausgleiehen werde. Aus einem Zeitungsaftikei der Verdenen Alier-Zeiturrg vom 25. Juti 2ü*6 ergebe sich, dass Dr. Rigolf Hennig in Strafhaft sitze. Er sei e!n führeneies tr4iiglicei eles Klägers und Mandatsträger im örtlichen Kreistag sowie im Verdener Stadtrat. Er sei wiederholt wegen schwerer Straftaten zu Freiheitsstrafen verudeilt worden. Aus dem Udeil des Bundesgerichtshofes vom 11. März 2003 ergebe sich, dass derarlige Verstöße gegen die allgemeinen Strafgesetze sowie Anhaltspunkte dafür, dass die Guthaben auf den vom Kläger begehrlen Girokonto mögllcherweise erneut für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt würden, es rechtfertigten, ein Konto nicht führen zu müssen. Der Eröffnung eines Girokontos stehe auch das in der Satzung festgeschriebene Regionalprinzip entgegen. Auf die Rüge der Unzuständigkeit der Beklagten hat das Verwaltungsgericht am 19. August 2010 beschlossen, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Die von der Beklagten eingelegte Beschwerde wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2011 zurückgewiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe -6-

6 -6- Die Zulässigkeit des Venrualtungsrechtsweges steht aufgrund des gemäß S 173 Satz 1 VwGO, $ 17 a Abs. 3 Satz2 GVG ergangenen rechtskräftigen Beschlusses der erkennenden Kammer vom 19. August 2010 fest. Die Klage ist zulässig. Sie ist als (allgemeine) Leistungsklage statthaft. Der Kläger ist beteiligtenfähig gemäß $ 61 Nr. 2 VwGO. Danach sind fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zusteht. Der Kläger ist als Unterorganisation einer Partei eine Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift. Denn zu diesen gehören nach der Rechtsprechung des Bundesvenvaltungsgerichts auch Kreisverbände einer partei (vgl. BVenryG, Urteil vom 28. März Vll C sowie Urteil vom 18. Juli Vll C ). Der Kläger ist zwar als Unterbezirk organisiert. Nach g 8 der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen der NPD sind Unterbezirke den Kreisverbänden gleichgestellt. Mit der Einräumung des Rechts zur selbständigen Kassenführung in g 14 Buchstabe b) der Satzung der NPD i.v.m. $ 8 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes steht dem Kläger auch ein eigenes Recht im sinne des g 61 Nr. 2 VwGo zu. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, $ 3 ParteiG verleihe lediglich der Gesamtpartei und den Gebietsverbänden der höchsten Stufe die Fähigkeit zu klagen und verklagt zu werden, dazu gehöre der Kläger nicht, verhilft ihr dies nicht zum Er-folg. Denn mit dieser Regelung sollte die in besonderen Verfahrensordnungen schon gesicherte Beteiiigungsfähigkeii nieclerer Gebietsverbände nicht ausgeschlossen werden. $ 3 parteig wollte vielmehr den politischen Parteien für sämtliche gerichilichen Verfahren die Parteifähigkeit einräumen und insbesondere ihre unbefriedigende zivilprozessuale Stellung beseitigen (vgl. BVenvG, Urleil vom 18. Juri 'r969, - vll c m. w. N"). Die Klage ist aueh begrundet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten aus Art. 3 Abs. 1 GG i.v.m. g 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos. Danach sollen alle parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt. Die Beklagte ist in diesem Sinne Trägerin öffentlicher Gewalt. Sie ist gem. S 3 NSpG eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Mit der Einräumung von Girokonten gewährt eine Sparkasse auch eine öffentliche Leistung i.s.d. S 5 Abs. 1 Satz 1 ParleiG. Der Leistungsbegriff in g S Abs.1 Satz 1 PalleiG ist umfassend zu verstehen. Von einer Leistung ist dann auszugehen, wenn sie dem Begünstigten eine besondere Rechtsstellung gewährt, die seinen Rechtskreis erweitert (vgl. BVerurG, Urteil vom 13. Dezember 1gT4 - vll c , BVeruvGE 47, 280 f.). Dies ist bei der Eröffnung eines Girokontos der Fall. Diese Leistung stellt sich auch als öffentliche Leistung dar. Denn die Beklagte hat einen öffenilichen Auftrag zur Daseinsvorsorge, der sich aus $ 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG ergibt. Danach hat sie in ihrem Geschäftsgebiet u.a. die Aufgabe, die Versorgung der Bevölkerung mit geld- und kred itwi rtsch aft lichen Leistu ng e n si cherzustel le n. -7 -

7 -7 - Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, politische Pafteien gehörten nicht zu dem in $ NSpG angesprochenen Bevölkerungskreis, da sie keine natürlichen Personen seien, folgt die Kammer dem nicht. Eine Beschränkung des Begriffs,,Bevölkerung" auf natürliche Personen oder zumindest auf solche Personen, die nicht Parteien sind, lässt sich den gesetzlichen Regelungen nicht entnehmen. Dies wird auch durch den alltäglichen Geschäftsverkehr der Beklagten nicht belegt. Denn nach ihren eigenen Angaben führt die Beklagte sowohl für die SPD Verden als auch für die FDP Verden sowie für den Landesverband der NPD ein Girokonto. Auch greift der Einwand der Beklagten nicht durch, $ 5 ParteiG gelte nur für die Partei selbst, nicht aber für den Kläger als unselbständigen Unterbezirk. Denn der Kläger ist als Untergliederung seiner Bundespartei Teil der Partei (vgl S 10 Satzung der NPD). Die Ablehnung der Eröffnung eines Girokontos für den Kläger stellt eine Ungleichbehandlr.rng i.s.d. $ 5 Abs. 1 Satz 1 ParleiG dar und führt zu einer unzulässigen Diskriminierung der Untergliederung einer politisehen Partei. Eenn die Beklagte hat seibst eingeräun:t, fil:' andere politische Farteien Glrokonten zu führen. Dass sieli der mit dem Kläger ab=uschließende Kontoführungsvertrag wesentlich von den mit den anderen Partelen geschlossenen Verträgen unterscheiden würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Diese Ungleichbehandlung kann nicht mit den politischen Zielen des Klägers begründet werden. Gemäß Art.21Abs.2 Satz2 GG entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit einer Partei. Solange die Partei des Klägers nicht verboten ist, hat sie nach einhelliger Rechtsprechung einen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung mit anderen politischen Parteien bei der lnanspruchnahme öffentlicher Leistungen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 26. Juli m. w. N.). Zwar lässt $ 5 Abs. 1 ParteiG nach seinem Worllaut als,,sollregelung" Ausnahmen von der Gleichbehandlung zu.trotz dieser Ausgestaltung normiert die Norm vor dem Hintergrund der in Art'21 GG verfassungsrechtlich verbürgten parteienrechtlichen Gleichbehandlung jedoch eine strikte Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt (Henke, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: April 2011, Band 5, Art. 21 Rn. 230). Dementsprechend kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, vorliegend sei eine Ausnahme von dem Gleichbehandlungsanspruch gegeben, da der Kläger nicht dargelegt habe, auf ein Konto zur Abwicklung seiner finanziellen Transaktionen angewiesen zu sei und auch nicht ersichtlich sei, dass dem Kläger Nachteile im politischen Wettbewerb durch die Versagung der Eröffnung eines Girokontos entstünden. -B-

8 -8- Es ist auch nicht maßgebend, ob der Kläger bei anderen Banken abgewiesen worden ist, da $ 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG insoweit keine den Gleichbehandlungsanspruch einschränkende Voraussetzungen enthält. Die strikte Verpflichtung der Beklagten zur Gleichbehandlung aller Parteien bedeutet des Weiteren auch, dass die Beklagte den Kläger nicht auf die Benutzung des Girokontos des Landesverbandes verweisen darf. lm Übrigen gebietet die dem Transparenzgebot (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, SS 23 ff. ParleiG) zugrundeliegende Motivation, den Prozess der politischen Willensbildung für den Wähler durchschaubar zu machen und ihm zu offenbaren, welche Gruppen, Verbände oder Privatpersonen im Sinne ihrer lnteressen durch Geldzuwendungen auf die Parteien politisch einzuwirken suchen (BVerfG, Urteil vom 19. Juli BvF 1/65 -), Konten der verschiedenen Untergliederungen einer Paftei zu entflechten, um eine größtmögliche Durchsichtigkeit bezüglich der der Partei zufließenden Gelderzu erreichen (VG Göttingen, Urteil vom '10. Juni A 91/08 - mit Bezug auf VG Schleswig, Urteil vom 6. Juli A 461A4 -). Auch dieser Gesichtspunkt zeigt, dass es dem Kläger möglich sein muss, ein eigenes Konto zu eröffnen. Dies gilt insbesondere auch aufgrund der von $ 24 Abs. 3 Satz 1 ParteiG geforderten Rechenschaftsberichte auch nachgeordneter Gebietsverbände und der Begrenzung von Bargeldspenden auf Beträge bis 1.000,00 durch $ 25 Abs. 1 Satz 2 ParteiG. lnsofern dringt die Beklagte mit ihrem Einwand nicht durch, auf dem bereits existierenden Konto des Landesverbandes gingen keine nennenswerlen Beträge ein und es befänden sich dorl auch nur geringe Bestände, so dass die wenigen Einzelpositionen unschwer zuzuordnen seien. Die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Pafteien erscheint vorliegend aueh willkürlich und nicht aufgrund saehlich begründeter Einwendungen gerechtfertigt. Eie von der Beklagten befürchteten wirtschaftlichen Nachteile und Wettbewerbsnachteile führen zu keiner Unzumutbarkeit der Kontoeröffnung für den Kläger. Für die Kammer sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass - wie die Beklagte meint - Geschäftskunden der Beklagten sich an der Eröffnung eines Girokontos für den Kläger stören und annehmen könnten, diese sei erfolgt, weil die Beklagte dessen politische Ziele unterstütze. lm Übrigen hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Sparkasse sich nicht auf einen lmageschaden berufen kann, den sie allein aufgrund der politischen Zielrichtung einer Partei befürchtet, die sie rechtlich nicht zu deren Nachteil geltend machen kann (BGH, Udeil vom 2. Dezember Xl ZR ) Sofern die Beklagte einwendet, es sei ihr nicht zumutbar, dem Kläger ein Konto einzurichten, weil sich aus zahlreichen Pressemitteilungen ergebe, dass sich die NPD wegen massiver Ungereimtheiten in ihrer Buchführung bei der Bundestagsverurraltung selbst angezeigt habe, um einer Strafzahlung in Höhe von 2 Mio zu entgehen und die NPD Schulden in Höhe von 1,7 Mio habe und damit insolvent sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen -9-

9 -9- oder zumindest Anhaltspunkte ihr die Eingehung einer Geschäftsbeziehung mit dem Kläger heute und zukünftig unzumutbar ist. Allein die aus den angeführten Pressemitteilungen hergeleitete Befürchtung der Beklagten, der Kläger könne die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Kontoentgelte nicht leisten, rechtfertigt die Annahme einer Unzumutbarkeit nicht. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf einen Zeitungsartikel vom 25. Juli 2006 meint, ihr sei die Eröffnung eines Girokontos für den Kläger auch deshalb nicht zumutbar, da Herr Dr. med. Rigolf Hennig, der ein führendes Mitgliedes des Klägers sei, wiederholt wegen schwerer Straftaten zu Freiheitsstrafen verudeilt worden sei, folgt die Kammer dem nicht. Denn ausweislich dieses Artikels soll die Verurteilung wegen,,schwerer Verunglimpfung des Staaies" durch rechtsradikale Außerungen erfolgt sein. Ein Zusammenhang mit der Eröffnung bzw. strafrechtlich relevanten Nutzung eines Girokontos bei der Beklagten besteht nicht. Angesichts dessen kann die Verurteilung der Verwirklichung eines Anspruchs des Klägers auf Eröffnung eines Girokontos nicht entgegen gehalten werden. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierlen Entscheidungen des BGH (Urteil vom 11. Mär Xl ZR ) sowie des OtG Hamm (Beschluss vom 13. Oktober W 38/08 -) und OLG fo4unchen (Besehiuss voni 5. Mai U ). Denn nach allen di'ei Fntseheidu:ngen i,qt di* F*rtsetzung einei Geschäftsbeziehung dann nicht zumutbar, wenn das Ginokonto füi- strafbare cder vcr"h:*: tene Aktivitäten genutzt wird. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. lm Übrigen liegt die Verurteilung Jahre zurück. Soweit die Beklagte vorträgt, es lägen,,wiederholte Verurteilungen wegen schwerer Straftaten" vor, sind Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich noch hat die Beklagten dies hinreichend dargetan. Dem Gleichbehandlungsanspruch steht ebenfalls nicht entgegen, dass sich der Kläger aus mehreren Kreisen zusammensetzt. Die Kammer vermag einen Widerspruch zu dem Regionalprinzip der Beklagten nicht zu erkennen. Ein örtlicher Bezug zwischen dem Geschäftsgebiet der Beklagten und dem Tätigkeitsgebiet des Klägers ergibt sich bereits daraus, dass beide im selben Kreisgebiet, d.h. im Landkreis Verden, tätig sind. Die Beklagte kann sich auch nicht unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Brandenburg vom 27. November 2000 (- 13 W 69/00 -) mit Erfolg darauf berufen, ihr stehe der,,dolo-facit"-einwand zur Seite, da sie nach einer durchgesetzten Kontoeröffnung berechtigt sei, das Konto sogleich wieder ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 2. Dezember 2003 (Az: Xl ZR397lO2) verstößt die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovedrages durch ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut - wie vorliegend der Fall - gegen das Willkürverbot und ist gemäß S 134 BGB nichtig. Letztlich sind für die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geltendmachung des Anspruchs offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Die von dem Kläger

10 dargelegten Motive für die Eröffnung eines Girokontos sind rechtlich nicht zu missbilligen, da er an einer Abwicklung seiner Bankgeschäfte interessiert ist. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, dem Kläger gehe es nicht um die ortsnahe Abwicklung seiner Bankgeschäft, sondern darum, im Hinblick auf die anstehende Bundestagswahl,,politische Öffentlichkeitsarbeit" zu betreiben, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Er sc ne SC Die Kostenentscheidung beruht auf $ 154 Abs. 1 VwGO. L; Die Entscheidung über die vodäufige Vollstreckbarkeit folgt aus g 708 Nr 11,711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (S 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.v 1 VwGO) liegen nicht vor. 167 VwGO iv.m. gg m. $ 124a Abs. 1 Satz chtsm ittelbelehru ng Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urleils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Eerufu;:gsgeriehts unterilegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,.ru'i ej**m 'Jie Enis*heidung beruhen kann. Die Zulassr-rng der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a,21682 Stade oder Postfach 317 1, Stade, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Ufteil bezeichnen. lnnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beruf ung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem einzureichen. Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40,21335 Lüneburg, oder Postfach 237 1, Lüneburg, Der Antrag und die Begründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der 11 -

11 12 Az. 1 A 349/09 BESCHLUSS Der Streitwert wird festgesetzt. auf 5.000,00 Euro Rechtsm ittelbelehru n g Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Werl des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Wird der Beschwerdewert nicht erreicht, ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie vom Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen wird. Die Nichtzulassung ist unanfechtbar. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsaehe Rechtsknaft eriangi eder das Vedehren sich anden+,eitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht $tade, Am Sande 4a,21682 Stade, oder Postfach 317 1, Stade, schriftlich oder zur Niederschrift cles Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. lst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Lang Steffen Dieck l. a ; -...,. :l ''' ''':-; :' : tt '-'-' ts i: ii:,

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