Anlagen zur Nutzung von Erdwärme mittels Erdwärmesonden
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- Franka Zimmermann
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1 Anlagen zur Nutzung von Erdwärme mittels Erdwärmesonden Welche wasserrechtlichen Zulassungen sind erforderlich? Vor Beginn der Bohrung und der Installation von Erdwärmesonden muss hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Untere Wasserbehörde, Trierer Straße 1, Bitburg, beantragt werden. Bei Anlagen in Wasserschutzgebieten ist darüber hinaus grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die bei der oberen Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier, Deworastraße 8, Trier), zu beantragen ist. Achtung: Bei Bohrungen über 100 m kommt zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach dem Bergrecht in Betracht. In diesem Fall muss die Bohrung beim Landesamt für Geologie und Bergbau, Abteilung Bergbau, Markenbildchenweg 20, Koblenz, angezeigt werden. Der entsprechende Vordruck kann unter herunter geladen werden. Welche Angaben und Unterlagen werden benötigt? 1. Formloser Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis (siehe beigefügten Vordruck) 2. Übersichtskarte im Maßstab 1: (mit Eintragung des Standorts) 3. Amtlicher Auszug aus dem Liegenschaftskataster (mit Eintragung des Standorts) 4. Gauß/Krüger-Koordinaten des Standorts 5. Kurzangabe des zu erwartenden Bohrprofils (unter Hinweis auf verwendete Unterlagen wie z.b. hydrogeologische Kartierung, Informationen aus nahegelegenen Aufschlüssen etc.).. 6. Beschreibung der Bohrtechnik und der Gesamtanlage (in der Regel Produktinformation des Herstellers). Die Beschreibung sollte Auskunft über Bohrtiefe, Bohrverfahren, Bohrdurchmesser, Spülungszusätze, Wärmeträgerflüssigkeit, Kontrolleinrichtungen sowie den Umfang und die Dokumentation der Eigenkontrolle geben. Die Unterlagen werden dreifach benötigt. Was ist beim Bau und Betrieb der Anlagen zu beachten? Siehe beigefügtes Merkblatt Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde unter den Telefonnummern 06561/ (Frau Elsen) oder 3211 (Frau Knauf) gerne zur Verfügung. D:\Amt_16_allgemein\Merkblaetter\Gewaesserschutz\Erdwärmesonden.doc
2 (Name) (Ort, Datum) (Straße, Hausnummer) (Postleitzahl, Wohnort) Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm Amt 06 Bauen und Umwelt Untere Wasserbehörde Trierer Straße Bitburg Nutzung von Erdwärme mittels Erdwärmesonden auf dem Grundstück Gemarkung Flur Flurstücksnummer Straße Sehr geehrte Damen und Herren, auf dem o.g. Grundstück soll eine Erdwärmesondenanlage installiert werden. Sie erhalten dazu folgende Angaben und Unterlagen in 3-facher Ausfertigung: Übersichtskarte im Maßstab 1: (mit Eintragung des Standortes), Amtlicher Auszug aus dem Liegenschaftskataster (mit Eintragung des Standortes), Gauß/Krüger-Koordinaten des Standorts, Kurzangabe des zu erwartenden Bohrprofils, Beschreibung der Bohrtechnik, Beschreibung der Gesamtanlage, Ich/Wir bitte/n um Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Mit freundlichen Grüßen D:\Amt_16_allgemein\Merkblaetter\Gewaesserschutz\Erdwärmesonden.doc
3 Merkblatt zur Nutzung von Erdwärme mittels Erdwärmesonden außerhalb von Schutzgebieten Vorbemerkungen Erdwärmesonden dienen der Nutzung der Erdwärme. Sie werden in vertikalen Bohrungen mit einer Tiefe von wenigen Metern bis über 100 Metern installiert. Im Sondenkreislauf wird eine Wärmeträgerflüssigkeit durch den Boden und zumeist durch den mit Grundwasser erfüllten Gesteinsbereich geleitet, um die darin gespeicherte Wärme aufzunehmen. In einem Wärmetauscher wird die Flüssigkeit dann wieder abgekühlt. Die gewonnene Energie wird in der Regel zu Heizzwecken verwendet. Die Temperaturänderung des Grundwassers durch den Einsatz von Erdwärmesonden im privaten Bereich beeinflusst das umgebende Grundwasser in der Regel nur in einem unerheblichen Ausmaß. Verunreinigungen des Grundwassers können allerdings während des Bohrvorgangs und vor allem bei der Durchteufung verschiedener Grundwasserstockwerke auftreten. Die Standortbedingungen haben demnach Einfluss auf die erforderlichen Gewässerschutzauflagen. Dieses Merkblatt basiert auf dem Leitfaden zur Nutzung von Erdwärme mit Erdwärmesonden des Ministeriums für Umwelt und Forsten. Was zu beachten ist Bei der Bohrung: Mit den Ausführungsarbeiten ist ein qualifiziertes Bohrunternehmen zu beauftragen. Eine Liste der nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 qualifizierten Bohrunternehmen findet man im Internet unter Der Bohrbeginn ist entsprechend dem Lagerstättengesetz dem Landesamt für Geologie und Bergbau in Mainz, Postfach , mindestens 2 Wochen im voraus anzuzeigen, um diesem im Einzelfall zu ermöglichen, bei der Bohrung vor Ort zu sein. Beim Abteufen der Bohrung sind Grundwasserstände, Spülungsverluste, evt. ausgeblasene Wassermengen, Hohlräume, Klüftigkeit etc. zu protokollieren. Bei Anomalien, z. B. unerwartet hohe Spülungsverluste im Bohrloch, ist das weitere Vorgehen mit der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm, untere Wasserbehörde, abzustimmen. Die bei der Bohrung angetroffene Schichtenfolge ist durch eine geologische Aufnahme zu dokumentieren. Werden mehrere eng benachbarte Bohrungen niedergebracht, können bei ungestörten geologischen Lagerungsverhältnissen in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde bestimmte Bohrungen von einer ausführlichen Dokumentation der Bohrergebnisse ausgenommen werden (nur Kurzprofil). D:\Wasserrecht\Allgemeines\Merkblätter Seite 1 von 2
4 Merkblatt Erdwärmesonden außerhalb von Schutzgebieten Das Bohrgut ist jeden Meter und bei Schichtwechsel zu entnehmen (nach DIN 4022, Teil 1 und 2, Benennen und Beschreiben von Boden und Fels ) und für eine Aufnahme durch das Landesamt für Geologie und Bergbau einen Monat lang aufzubewahren. Die Ergebnisse der Bohrung (Lageplan mit Gauß-Krüger-Koordinaten, Geländehöhe des Bohransatzpunktes, Protokoll des Bohrmeisters, Schichtenverzeichnis, Ausbauplan, Logs, sonstige Untersuchungsergebnisse) sind dem Landesamt für Geologie und Bergbau über die untere Wasserbehörde zu übersenden, damit die ordnungsgemäße Niederbringung der Bohrung überprüft werden kann. Die Bohrung ist so abzudichten, dass kein oberflächennahes Sickerwasser eindringen kann. Falls bei der Bohrung artesisch gespanntes Grundwasser angebohrt oder eine Stockwerksgliederung festgestellt wird, ist die untere Wasserbehörde unverzüglich zu informieren. In diesem Fall gelten die nachfolgenden zusätzlichen Anforderungen an die Bohrung. Diese zusätzlichen Anforderungen gelten auch, wenn die Untergrundverhältnisse dies erforderlich machen (Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau) oder sich eine genehmigte Grundwasserentnahme in der Nähe der geplanten Bohrung befindet. Zusätzliche Anforderungen an die Bohrung: Der Ringraum (Abstand Bohrlochwand Sonde) muss mehr als 70 mm betragen. Die Sonde ist zentrisch einzubringen. Die Bohrung ist nach der VDI-Richtlinie 4640, Blatt 1 und 2 Thermische Nutzung des Untergrundes über die gesamte Bohrlochstrecke abzudichten (vollständige Ringraumabdichtung), beispielsweise mittels Bentonit-Zement-Suspension. Die Menge der Suspension ist zu dokumentieren. Übersteigt das Verpressvolumen das Zweifache des Bohrlochvolumens, ist der Verpressvorgang zu unterbrechen und unverzüglich die untere Wasserbehörde zu informieren. Dies ist erforderlich, da bei Ringraumverpressung in hochdurchlässigen Grundwasserleitern Dichtungsmaterial in größeren Mengen in Klüfte oder Hohlräume gelangen kann. Neben einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität besteht die Gefahr, dass wasserwegsame Zonen abgedichtet werden. Die Suspension muss nach Erhärtung dauerhaft dicht und beständig sein. Zur Anlagentechnik: Als Wärmeträgerflüssigkeit dürfen nur nicht wassergefährdende oder gering wassergefährdende Flüssigkeiten (z. B. Sole) eingesetzt werden, das heißt höchstens Wassergefährdungsklasse (WGK) 1. Hinweis: Bei Einsatz der heute üblichen Produktgruppe ist dem Produkt 1,2- Propylenglykol (= 1,2-Propandiol, z. B. Antifrogen L oder TYFOCOR L ) aufgrund der geringeren Toxizität gegenüber dem Monoethylenglykol (= 1,2-Ethandiol, z. B. Antifrogen N ) der Vorzug zu geben. Bei Verwendung einer Wärmeträgerflüssigkeit der WGK 1 muss der Ringraum (Abstand Bohrlochwand Sonde) mindestens 70 mm betragen. Die Sonden sind zentrisch anzubringen. Dies gilt jedoch nicht bei Verwendung von Sole (z.b. NaCl, CaCl 2 ). Die für die Sonde verwendeten Materialien müssen dicht und beständig sein. D:\Wasserrecht\Allgemeines\Merkblätter Seite 1 von 2
5 Merkblatt Erdwärmesonden außerhalb von Schutzgebieten Der Sondenkreislauf ist mit einem Druck-/Strömungswächter auszustatten, der bei Abfall des Flüssigkeitsdrucks in der Anlage die Umwälzpumpe sofort abschaltet, so dass ggf. nur geringe Mengen der Wärmeträgerflüssigkeit austreten können. Nach der Fertigstellung: Die Fertigstellung der Anlage ist der unteren Wasserbehörde mitzuteilen. Die Dichtheit der Anlage ist durch Vorlage des Protokolls der Druckprobe entsprechend der VDI-Richtlinie 4640, Blatt 2, Nr zu dokumentieren. Vom Bauherrn ist die Einhaltung sämtlicher Auflagen schriftlich zu bestätigen. Beim Betrieb: Der Sondenkreislauf sowie der Druckwächter sind durch den Betreiber regelmäßig (mindestens alle drei Monate) zu kontrollieren. Wird eine Undichtigkeit im Sondenbereich festgestellt, ist die Wärmeträgerflüssigkeit vorsorglich aus dem Sondenkreislauf zu entfernen. Die Leckage ist der unteren Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen. Das weitere Vorgehen ist mit der Be-hörde abzustimmen. Bei Außerbetriebnahme der Erdwärmesonde ist die Wärmeträgerflüssigkeit aus dem Sondenkreislauf zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Sonde ist vollständig mit dauerhaftem Material zu verpressen. Die ordnungsgemäße Stilllegung ist der unteren Wasserbehörde mitzuteilen. Seite 5 von 7
6 Antragsteller Nr.: Exemplar Firmenname: Straße: Ort; Telefon- und Faxnummer: Anzeige nach 127 Abs. 1 Ziff.1 BBergG für eine Bohrung zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung von Erdwärme mit Erdwärmesonden Bauherr: Adresse: Kreisverwaltung: Verbandsgemeinde: Ortsgemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstück: Bitburg-Prüm Bohrunternehmen nach 127 Abs. 1 Ziff. 3: Firmenname: Straße: Ort; Telefon- und Faxnummer: Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel D:\Wasserrecht\Allgemeines\Merkblätter Seite 1 von 2
7 - 7 - Lage des Bohrpunktes: entsprechend Lageplan oder Skizze Bohrverfahren: voraussichtliche Teufen Bohrlochdurchmesser: Bohranlage Typ: Baujahr: Kronenregellast: Nachweis der Festigkeit und Standsicherheit durch statische Berechnung: Verantwortliche Aufsichtsperson vor Ort: vorgesehener Bohrbeginn: voraussichtliche Einstellung der Bohrarbeiten: Das Bohrlochbild (Schichtenverzeichnis) wird innerhalb Monat eingereicht. Sonstige Angaben: Anlagen:
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