SVK CPSA. Mitteilung von LMV-Verstössen an öffentliche Bauherren. März 2009
|
|
- Wilhelmine Weber
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe Commission paritaire suisse d'application secteur principal de la construction Commissione paritetica svizzera d'applicazione edilizia e genio civile SVK März 2009 Mitteilung von LMV-Verstössen an öffentliche Bauherren Unter Berücksichtigung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV 2008, den datenschutzrechtlichen Regelungen (Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz; DSG; SR 235.1) und den Kriterien des Submissionsrechts (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen; SR ) nimmt die SVK wie folgt Stellung. 1. Bedeutung von Art. 76 Abs. 3 lit. b Ziff. 7 LMV Art. 76 Abs. 3 lit. b Ziff. 7 LMV ist nicht allgemein verbindlich erklärt worden. Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Absatz 3 dieser Bestimmung die Aufgaben der PBK definiert. In diesem Sinne beinhaltet die Ziffer 7 keine rechtliche Verpflichtung der PBK, sondern eine Kann- Vorschrift. Vielmehr ist die rechtliche Grundlage der Mitteilungsmöglichkeit der PBK in Absatz 4 dieser Bestimmung zu finden. Im Gegensatz zu Art. 76 Abs. 3 lit. b Ziff. 7 LMV ist Art. 76 Abs. 4 lit. e Ziff. 3 LMV mit Bundesratsbeschluss vom 10. November allgemein verbindlich erklärt worden und ist daher die rechtliche Grundlage um 'Mitteilungen an Behörden' vorzunehmen: Hiernach fasst die lokale paritätische Berufskommission nach Abschluss der Untersuchung einen schriftlichen Beschluss, ob eine allfällige Mitteilung an die (Submissions-) Behörden erfolgt. Konkret bedeutet dies, dass die PBK im Dispositiv ihres konkreten Beschlusses in einem Punkt festhält, dass die PBK bezüglich Einhaltung der LMV-Bestimmungen über den vorliegenden Fall bis zur vollständigen Begleichung der Konventionalstrafe wie auch der Kontroll- und Verfahrenskosten (nach Ablauf der Zahlungsfrist und solange der Nachweis nicht erbracht ist) an die (Submissions - ) Behörden Auskunft erteilen muss. Nach dem Datenschutzgesetz (Art. 13 Abs. 1 DSG) ist die Datenweitergabe an die Submissionsbehörden nur bei Einwilligung der betroffenen Unternehmung, bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage oder bei überwiegendem privaten / öffentlichem Interesse möglich. 1 Bundesblatt (BBl)
2 Gemäss Auskunft des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) kann in datenschutzrechtlicher Hinsicht ein PBK Beschluss den Submissionsbehörden gestützt auf Art. 76 Abs. 4 lit. e LMV 2008 und begründet durch das überwiegende öffentliche Interesse an der Weiterleitung durchaus mitgeteilt werden. Im mitzuteilenden Beschluss hat die PBK aber zu begründen, wieso ein überwiegendes öffentliches Interesse für eine Mitteilung an die Behörde besteht. Das öffentliche Interesse liegt in der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und der Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping. 2. Ab welchem Zeitpunkt gilt ein Verstoss gegen den LMV als rechtskräftig beurteilt und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine entsprechende Information an die kantonalen und kommunalen Behörden erfolgen darf? Die PBK fällt ihren Beschluss im Rahmen des kollektivarbeitsrechtlichen Verfahrens endgültig (Art. 76 Abs. 4 LMV 2008), ein Rechtsmittel gegen einen PBK-Beschluss im kollektivarbeitsrechtlichen Verfahren ist im LMV nicht vorgesehen (ausser es kommt Art. 77 LMV 2008 zur Anwendung). Von rechtskräftigen Urteilen kann nur dann die Rede sein, wenn die PBK ein gerichtliches Zivilverfahren gestützt auf Art. 357b Abs. Abs. 1 lit. a-c OR durchführt, d.h. wenn die PBK Klage gegen die Unternehmung erhebt, und das zivilgerichtliche Verfahren mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem gerichtlichen Vergleich abgeschlossen wird. Bei Mitteilungen an die Vergabebehörde ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR ) zu berücksichtigen. Das für die Bundesbehörden geltende BoeB hält in seinem Art. 8 Abs. 1 lit. b fest, dass die Vergabebehörde Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an AnbieterInnen vergibt, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für die ArbeitnehmerInnen gewährleistet. Der Auftraggeberin steht das Recht zu, unter anderem die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen zu kontrollieren (Artikel 8 Absatz 2 BoeB). Die auftraggebende Bundesbehörde kann insbesondere den Zuschlag widerrufen oder AnbieterInnen vom Verfahren ausschliessen, wenn sie den Verpflichtungen gemäss Artikel 8 BoeB nicht nachkommen (Artikel 11 litera d BoeB). Um den Zuschlag einer Bundes- Submissionsbehörde zu erhalten, haben die bewerbenden Arbeitgeber in der Regel eine Bestätigung der lokal zuständigen PBK beizubringen. Im Rahmen solcher Bestätigungen besteht für die PBK die Verpflichtung, der Vergabebehörde gegenüber wahrheitsgetreu Auskunft über Verstösse der betreffenden Arbeitgeberin gegen die Bestimmungen des LMV zu geben. Die PBK darf hierzu zu Gunsten der betroffenen Unternehmung keine Gefälligkeitsbescheinigung (einen sogenannten "Persilschein") abgeben. Seite 2/5
3 Nach bisheriger Praxis gilt, dass sobald eine Arbeitgeberin Ihre Verpflichtungen gegenüber der PBK erfüllt hat (Nachweis der Zahlung der Verfahrens- und Kontrollkosten sowie der auferlegten Konventionalstrafe), keine Verletzung des LMV vorliegt. 7 der Mustervorlage für Vergaberichtlinien (VRöB) zur IVöB 2 hat den zur Gesetzgebung über ihr öffentliches Beschaffungs- und Submissionswesen zuständigen Kantonen zwar vorgeschlagen, die AnbieterInnen zur Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen und zum entsprechenden Nachweis zu verpflichten. Das kantonale Submissionsrecht und die kantonale Praxis hierzu weist aber grosse Unterschiede auf: Während ein sich um die Submission 3 bewerbender Arbeitgeber beispielsweise in den Kantonen Bern 4 und Basel-Stadt 5 immer einen Nachweis über das Einhalten der (gesamtarbeitsvertraglichen) Arbeitsbedingungen einzuliefern hat, wird in den Kantonen Zürich 6, Obwalden 7 und Nidwalden 8 zur Submissions-Offerte keine solche Bestätigung, sondern einzig die Einreichung einer Selbstdeklaration verlangt. Damit die Submissionsbehörde darüber informiert werden kann, dass sich eine Arbeitgeberin nicht an die Bestimmungen des LMV hält, braucht es kein rechtskräftiges Urteil eines staatlichen Gerichts: Ein begründeter und formell korrekt gefällter Beschluss der PBK reicht vollkommen aus. Der Inhalt eines formell korrekten PBK-Beschlusses ist in Art. 76 Abs. 4 lit. e Ziff. 1 bis 4 geregelt. Insbesondere sollte der Beschluss folgenden Inhalt aufweisen: Die konkret geprüfte Arbeitgeberin ist zu bezeichnen. Der konkrete Sachverhalt ist mit allen Fakten, die dem Beschluss zugrunde liegen, vollständig aufzuführen. Es ist insbesondere festzuhalten, dass der betroffenen Arbeitgeberin im Laufe des Beschluss-Verfahrens das rechtliche Gehör gewährt worden, und dass ihr folglich das Kontrollergebnis vor der Beschlussfassung durch die PBK zur Stellungnahme innert angemessener Frist zugestellt worden ist. In den Erwägungen sind für den konkreten Fall unter anderem das anwendbare Recht / die Unterstellung unter den LMV, die Basislöhne, die Lohnklassen-Einreihnung, die Zuschläge und Zulagen sowie die Arbeitszeiten etc. auf ihre Übereinstimmung mit den entsprechenden LMV-Bestimmungen zu überprüfen. Hier ist zu begründen, wieso die Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 / 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen; SR und SR Seite 3/5
4 PBK die Arbeitgeberin in ihrem konkreten Beschluss zu Nachzahlungen verpflichtet. Die Stellungnahme der Arbeitgeberin ist in den Erwägungen ebenfalls aufzunehmen. Danach ist zu begründen, aus welchen Gründen (Schwere der LMV-Verstösse) der Arbeitgeberin eine Konventionalstrafe auferlegt wird. Hier kann zum Beispiel mit folgender Formulierung abgehandelt werden, wieso ein öffentliches Interesse an einer Mitteilung an die Submissionsbehörde besteht: 'In Anbetracht des vorliegend festgestellten schweren Verstosses gegen die Bestimmungen des LMV sieht sich die PBK veranlasst, ihren Beschluss den zuständigen (Submissions-)Behörden mitzuteilen.' Danach sind die Kontroll- und Verfahrens-Kosten zu verlegen. Zum Schluss werden in der sogenannten Beschlussformel (Dispositiv) die einzelnen PBK- Beschlüsse zum konkreten Fall aufgeführt. Teilt die PBK den konkreten Beschluss einer Behörde mit, so hat sie im Beschluss auch festzuhalten, ob ihr Ergebnis von der betroffenen Arbeitgeberin bestritten wird (ist in den Erwägungen darzulegen), und dass die Arbeitgeberin die PBK-Forderungen nicht geleistet hat. Sobald die Arbeitgeberin den PBK-Forderungen nachgekommen ist, ist dies ebenfalls mitzuteilen. Ab diesem Zeitpunkt 'besteht' keine Verletzung des LMV mehr. 3. Voraussetzungen bei Mitteilungen und Auskünften an eine Behörde seitens der PBK Wie bereits unter Punkt 1 ausgeführt, muss bei einer Mitteilung an eine Behörde jeweils ein begründetes öffentliches Interesse vorliegen. Dies ist eben dann der Fall, wenn dem PBK- Beschluss nicht Folge geleistet wird (kein Nachweis der geforderten Zahlungen). Werden die im PBK-Beschluss festgestellten Verstösse gegen die LMV-Bestimmungen nicht korrigiert, kann kein fairer Wettbewerb gewährleistet und Lohn- sowie Sozialdumping nicht verhindert werden. Wenn die PBK die Behörden ohne Rechtsgrundlage proaktiv oder systematisch informiert, könnte sie sich in der Folge mit privatrechtlichen Schadensersatzforderungen und datenschutzrechtlichen Straffolgen (Artikel 34 Datenschutzgesetz) konfrontiert sehen. Denn die Folge einer Mitteilung an die Submissionsbehörde wäre, dass die angeschuldigte Unternehmung vom Submissionsverfahren ausgeschlossen werden könnte. Wie bereits dargelegt, ist die begründete Mitteilung eines formell korrekten PBK-Beschlusses zu einem konkreten Fall vom LMV und damit vom Datenschutzgesetz abgedeckt. Keine Folgen hat 8 Seite 4/5
5 die PBK ausserdem zu befürchten, wenn sie ihrer Meldepflicht im Entsendewesen (Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 7 des Entsendegesetzes 9 ) nachkommt. 4. Empfehlungen der SVK In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist es nicht erlaubt, den Behörden eine "schwarze Liste" (so zum Beispiel ein Verzeichnis der gegen den LMV verstossenden Arbeitgeber) zukommen zulassen. Den Behörden eine "weisse Liste" über diejenigen Arbeitgeber zukommen zu lassen, welche sich kontrollieren lassen und nicht gegen den LMV verstossen, wäre grundsätzlich datenschutzgesetzeskoform (Schreiben des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [EDÖB] vom 3. September 2003). Der EDÖB sieht aber, wie weiter vorne dargelegt, in Anbetracht des Wortlauts und der praktischen Anwendung von Art. 76 Abs. 4 lit. e LMV eine ausdrückliche Einschränkung auf die Mitteilung eines im Einzelfall korrekt ergangenen PBK-Beschlusses. Eine proaktive, aber nicht systematische Mitteilung von Arbeitgebern an die Submisionsbehörden ist auf Beschluss der PBK im konkreten Einzelfall möglich. Es erscheint auch nicht praktikabel, die Submissionsbehörden proaktiv mit "weissen Listen" zu bedienen: Die PBK müsste schon aufgrund des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben und zur Wahrung der Wettbewerbsfreiheit die Submissionsbehörden ständig mit aktualisierten Listen versorgen. Selektiv nur einzelne Behörden systematisch zu informieren, brächte wohl genau so viele Probleme mit sich wie die Versorgung sämtlicher relevanter Behörden. SVK 93/ Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen; EntsG; SR Seite 5/5
Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrVerlängerung und Änderung vom 1. Oktober Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme Verlängerung und Änderung vom 1. Oktober 2012 Der
MehrVerordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) vom 6. September 2006 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 13. November 2000 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die folgenden, in
MehrInformation zur Kautionsabwicklung Gärtnergewerbe Basel-Stadt und Basel-Landschaft
Information zur Kautionsabwicklung Gärtnergewerbe Basel-Stadt und Basel-Landschaft Die in diesem Informationsblatt enthaltenen Informationen sind nicht rechtsverbindlich. Massgeblich sind einzig die entsprechenden
MehrVollzugsrichtlinien der ZPBK. Vollzug des Entsendegesetzes. 1. Gesetzlicher Auftrag. Zuständigkeit:
Vollzugsrichtlinien ZPBK Vollzug EntsG 1 Vollzugsrichtlinien der ZPBK Vollzug des Entsendegesetzes Inhalt 1. Gesetzlicher Auftrag 2. Verfahrensschritte im Überblick 3. Einforderung der Unterlagen 3.1.
Mehrvom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2007)
Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) 943.02 vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 94
MehrGesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) 8
612.1 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) 8 vom 07. Februar 2001 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes
MehrSubmissionsrecht Welche besonderen Pflichten obliegen den ausschreibenden Behörden?
Submissionsrecht Welche besonderen Pflichten obliegen den ausschreibenden Behörden? Annina Arpagaus-Erb Walder Wyss & Partner Einleitung / Überblick Rechtsgrundlagen Grundzüge des öffentlichen Beschaffungswesens
MehrInformationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Absatz 2 DSGVO aufgrund nachträglicher Zweckänderung
Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Absatz 2 DSGVO aufgrund nachträglicher Zweckänderung Im Zusammenhang mit [ Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit ] wurden bei Ihnen personenbezogenen Daten
Mehrn Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen)
Frühjahrssession 07 eparl 07.0.07 09:7 5.088 n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen) Entwurf des es Beschluss des es Beschluss des es Anträge der Kommission für Wirtschaft
Mehr04 Vergaberecht. Binnenmarkt Schweiz (Art. 95 Abs. 2 BV) Ausnahmen (Art. 3 BGBM)
Binnenmarkt Schweiz (Art. 95 Abs. 2 BV) Freier Zugang zum Markt (Art. 2 BGBM) Anerkennung von Fähigkeitsausweisen (Art. 4 BGBM) Öffentliche Beschaffungen (Art. 5 BGBM) Ausnahmen (Art. 3 BGBM) Gleichbehandlung/Nichtdiskriminierung
MehrINTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1
INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1 (vom 24. Juni 2003 2 ; Stand am 1. April 2007) Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden,
MehrBundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN Soziale, wirtschaftliche und fachliche Anforderungen Dieses Formular ist zwingend der Ausschreibung beizulegen! Zur Kontrolle der Einhaltung der sozialen, wirtschaftlichen
MehrBundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) Änderung vom 17. März 2017 Die Bundesversammlung
MehrVollzugsrichtlinien ZPBK Personalverleih 1
Vollzugsrichtlinien ZPBK Personalverleih 1 Vollzugsrichtlinien der ZPBK Personalverleih Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Rechte der paritätischen Organe 2.1. Kontrollrecht bei AVE-GAV 2.2. Unabhängiges
MehrDieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).
836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung
Mehr1. Zusatzvereinbarung über die Anpassung der Löhne für das Jahr 2010 vom 7. November Zusatzvereinbarung über die Einführung des Parifonds
Inhalt: Seite 1. Zusatzvereinbarung über die Anpassung der Löhne für das Jahr 2010 vom 7. November 2009 3 2. Zusatzvereinbarung über die Einführung des Parifonds Bau (10) bzw. Änderung von Art. 8, Art.
MehrBundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes
Bundesratsbeschluss 672.202 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes vom 14. Dezember 1962 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrBundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit,
MehrGestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)
80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen
Mehr18. Februar Der Interpellant stellt dem Regierungsrat fünf Fragen, die nachfolgend beantwortet werden.
18. Februar 2014 Nr. 2014-118 R-330-24 Interpellation Dimitri Moretti, Erstfeld, zu Gesetzlichem Mindestlohn von 22 Franken pro Stunde; Antwort des Regierungsrats I. Ausgangslage und Vorbemerkung Am 23.
Mehrzur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)
Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des
MehrVerfahrensreglement der Schweizerischen Paritätischen Vollzugskommission
Verfahrensreglement der Schweizerischen Paritätischen Vollzugskommission SVK Bauhauptgewerbe (SVK-Verfahrensreglement) vom 1. Dezember 2010 (Stand: 16. Juni 2014) Die Schweizerische Paritätische Vollzugskommission
MehrInformationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten
Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten Im Zusammenhang mit [ Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit ] werden bei Ihnen personenbezogenen
MehrGesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) vom (Stand )
7. Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) vom.06.00 (Stand 0.0.04) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. Interkantonale Vereinbarung Der Kanton
MehrZuständigkeiten im Vollzug der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
Zuständigkeiten im Vollzug der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit 1 Die Kantone engagieren sich für faire Arbeitsund Lohnbedingungen. Das System der flankierenden Massnahmen setzt auf eine
MehrSubunternehmerhaftung
Zentrale Dienste T: 043 233 49 00, F: 043 233 49 01 info@smgv.ch Subunternehmerhaftung An die Mitglieder des SMGV Der Bundesrat hat am 26. Juni 2013 beschlossen, die Solidarhaftung für Subunternehmer per
MehrVerstösse, welche mit einer Dienstleistungssperre sanktioniert wurden, werden auf der öffentlichen RESA-Liste im Internet publiziert.
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen Arbeitsmarktaufsicht Basierend auf Art. 9 Entsendegesetz
MehrVerordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1)
Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen () vom 9. Juni 98 (Stand am. Januar 999) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes vom
MehrKreisschreiben EAZW. Nr vom 1. Oktober 2007 (Stand: 1. Januar 2011) Sperrung der Bekanntgabe oder Verwendung von Personenstandsdaten
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Sperrung der Bekanntgabe
MehrVerordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz
MehrKassationsgericht des Kantons Zürich
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC110001-P/Z02/mum Mitwirkende: der Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Verfügung vom 26. Januar
MehrBeschluss vom 1. September 2017 Strafkammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2017.34 Beschluss vom
MehrSchulungsunterlagen. Schulungsseite: Benuterzname: Schulung_SZ provisorisches Passwort: simap2009. Kontakte
Schulungsunterlagen Schulungsseite: www.schulung.simap.ch Benuterzname: Schulung_SZ provisorisches Passwort: simap2009 Kontakte Für administratorische Fragen: Manuela Steiner, 041 819 25 15 Für juristische
MehrSubmissionsstatistik 2016
Stadtgartenweg 11, 7000 Chur Tel. 081 257 36 18 / Fax 081 257 21 60 Internet: www.bvfd.gr.ch/submissionswesen E-Mail: orlando.nigg@bvfd.gr.ch 23. März 2018 Submissionsstatistik 2016 Gemäss GATT/WTO-Übereinkommen
MehrGesetz über die Familienzulagen
Ergebnis der ersten Lesung des 22.08.01 Kantonsrats vom 25. April 2008 Gesetz über die Familienzulagen vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
Mehrzur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA)
Ausführungsverordnung vom 18. Dezember 2007 Inkrafttreten: 01.01.2008 zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni
MehrBundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz
[Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz Vorentwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrInterkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
950.050 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom. Oktober 998. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen,
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz,
MehrVerordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter
Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit vom 26. Juni 2013 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 bis des Strafgesetzbuchs 1, verordnet:
MehrBundesgesetz über Fuss- und Wanderwege
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) 704 vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Februar 1996) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 37 quater der Bundesverfassung
Mehrük 3 13/16 : Register 12 Öffentliches Beschaffungswesen
ük 3 13/16 : Register 12 Öffentliches Beschaffungswesen Zielsetzung 1.1.1.1.1 Öffentliches Beschaffungswesen Ich zeige die Unterschiede verschiedener Formen von öffentlichen Ausschreibungen auf. Ich stelle
MehrEmpfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes. im Schlichtungsverfahren zwischen. X (Antragsteller) und
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Bern, 13. April 2017 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X (Antragsteller) und Eidgenössisches
MehrDatenschutzinformation für unsere Mitglieder
Datenschutzinformation für unsere Mitglieder Im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft bei. muss Ihr Verein Daten zu Ihrer Person verarbeiten. Der Umgang mit diesen sogenannten "personenbezogenen Daten"
MehrDATENSCHUTZERKLÄRUNG DER PPM GMBH ZU BEWERBUNGEN
DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER PPM GMBH ZU BEWERBUNGEN Bei Bewerbung per E-Mail oder Post Gültig ab Mai 2018 Vielen Dank für Ihre Bewerbung bei ppm. Der Datenschutz Ihrer persönlichen Daten ist uns sehr wichtig.
Mehr(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)
Obligationenrecht (Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrBundesgesetz über die Unfallversicherung
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Änderung vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999
MehrCheckliste für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Checkliste für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung unter Berücksichtigung
MehrVerwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien
Übersetzung 1 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien Abgeschlossen am 7. Dezember 2007 In Kraft getreten
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 13. Januar 2014 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende, in Fettschrift
MehrSubmissionsstatistik 2013
Stadtgartenweg 11, 7000 Chur Tel. 081 257 36 18 / Fax 081 257 21 60 Internet: www.bvfd.gr.ch/submissionswesen E-Mail: orlando.nigg@bvfd.gr.ch 15. Oktober 2014 Submissionsstatistik 2013 Gemäss GATT/WTO-Übereinkommen
MehrSeite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen
EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT Brüssel, den 2. April 2003 (03.04) (OR. fr) CONV 648/03 VERMERK des für Betr.: Präsidiums den Konvent Titel X: Die Zugehörigkeit zur Union Inhalt: Seite 2: Die Hauptelemente
MehrII. Kollektives Arbeitsrecht B
II. Kollektives Arbeitsrecht B Vorlesung Arbeitsrecht Master Lehrstuhl für Privat- und Arbeitsrecht Prof. Dr. iur. Wolfgang Portmann 16.03.2017 Seite 1 Thema 2: Effektivklauseln Mit Entscheid vom 6. Oktober
MehrSynopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren
Januar 2013 Synopse Bestimmungen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren Im Zusammenhang mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (; SR 272) vom 19. Dezember 2008 wurden auf den 1.
MehrBeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung der Lohnvereinbarung des Gesamtarbeitsvertrages des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis vom 2.
Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung der Lohnvereinbarung des Gesamtarbeitsvertrages des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis vom 2. März 2011 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz
MehrBundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben
Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) 822.14 vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung
MehrRechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu)
Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu) Ab dem 25. Mai 2018 gilt innerhalb der gesamten Europäischen Union ein neues, einheitliches Datenschutzrecht.
Mehr- 1 - der entsandten Arbeitnehmer und der Schwarzarbeit. 2 Es bezweckt im Besonderen:
- 1-823.1 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeitsund Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EntsG) und zum Bundesgesetz
MehrOriginaltext. (Stand am 17. Dezember 2002)
Originaltext Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit 1 Abgeschlossen am 9. Februar 1996
MehrLohngerechtigkeit unerreichbare Vision?
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Lohngerechtigkeit unerreichbare Vision? Claudio Marti, Fachbereich Recht Eidgenössisches Büro für die
MehrVerstösse, welche mit einer Dienstleistungssperre sanktioniert wurden, werden auf der öffentlichen RESA-Liste im Internet publiziert.
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen Arbeitsmarktaufsicht Basierend auf Art. 9 Entsendegesetz
MehrIII B/4/2/2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. 1. Allgemeine Bestimmungen
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Vom 26. November 2010 (Stand 17. November 2015) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, in Ausführung
MehrVerhaltenskodex für die Ausgabe, die Abwicklung und den Vertrieb von elektronischen Prepaid- Produkten in Deutschland (Prepaid-Kodex Deutschland)
Verhaltenskodex für die Ausgabe, die Abwicklung und den Vertrieb von elektronischen Prepaid- Produkten in Deutschland (Prepaid-Kodex Deutschland) Prepaid-Kodex des PVD Version 2.1 / Stand November 2018
MehrÄnderung vom 12. September Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft Änderung vom 12. September 2013 Der Schweizerische
MehrINTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur (vom 1. Juni 2003 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:
MehrSubmissionsstatistik 2015
Stadtgartenweg 11, 7000 Chur Tel. 081 257 36 18 / Fax 081 257 21 60 Internet: www.bvfd.gr.ch/submissionswesen E-Mail: orlando.nigg@bvfd.gr.ch 28. November 2016 Submissionsstatistik 2015 Gemäss GATT/WTO-Übereinkommen
MehrKonkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
1 351.910 Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen am 5. November 1992) l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung
MehrSchulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Spezielle Fragen
Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Spezielle Fragen Inhaltsverzeichnis 1. Vorbefassung von Anbietenden 2. Unternehmervarianten 3. Architektur- und Ingenieurwettbewerbe
MehrGesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April
141.1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April 2000 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. AMTLICHE PUBLIKATIONSORGANE
MehrDATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO
DATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO Mit diesem Hinweis möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Nibelungen-Wohnbau-GmbH sowie über die Ihnen nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung
MehrZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014
Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Dr. iur. Christoph Hurni I. Vorbemerkung Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren? Konzentration
MehrBundesbeschluss Entwurf
Bundesbeschluss Entwurf über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen
MehrWeisung 1/2013 der PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Weisung 1/2013 der PostCom zuhanden der Schweizerischen Post betreffend den Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots im Einzelfall 15. März 2013 1.
MehrIngress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom... 1, Art. 34 Abs. 6
Anträge des Bundesrates zum Erlassentwurf vom 8. März 0 zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) in der Fassung des Ständerates vom. Dezember 0 Ingress... und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates
MehrVerordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen
Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen vom..07 (Stand 0.0.08) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung (KVG);
MehrKernenergiehaftpflichtverordnung
Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) vom 5. Dezember 1983 (Stand am 25. April 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 11 Absätze 2 und 3, 14 Absätze 2 und 3 sowie 35
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen
Mehrzur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees
7. Beschluss vom 6. April 98 zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees Der Staatsrat des Kantons Freiburg
Mehr5 verlangen - entsprechend der VRöB -, dass die Angebote innert Frist bei der Beschaffungsstelle. 1 vgl. Art. 1 Abs. 2 ÖBG
Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV, BSG 731.21) Der Kanton Bern
MehrKurzpapier Nr. 19 Unterrichtung und Verpflichtung von Beschäftigten auf Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DS-GVO
Kurzpapier Nr. 19 Unterrichtung und Verpflichtung von Beschäftigten auf Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DS-GVO Dieses Kurzpapier der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes
MehrVerordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren
Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren (Ordnungsfristenverordnung, OrFV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 und 9 Absatz 1 des Regierungs- und
MehrReferat beim Verein Wirtschaftsregion ZUGWEST am 9. März Paul Baumgartner, Fachperson öffentliches Beschaffungsrecht
Referat beim Verein Wirtschaftsregion ZUGWEST am 9. März 2017 Paul Baumgartner, Fachperson öffentliches Beschaffungsrecht Themenübersicht (1/2) 1. Rechtsgrundlagen 2. Was gilt als öffentliche Beschaffung?
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des
Mehrs Bundespersonalgesetz. Änderung
Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz
MehrVerfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2013.91 Verfügung vom
MehrDatenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung
Datenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Wir möchten,
MehrSubmissionsstatistik 2014
Stadtgartenweg 11, 7000 Chur Tel. 081 257 36 18 / Fax 081 257 21 60 Internet: www.bvfd.gr.ch/submissionswesen E-Mail: orlando.nigg@bvfd.gr.ch 27. November 2015 Submissionsstatistik 2014 Gemäss GATT/WTO-Übereinkommen
MehrWorkshop am 3. Nationalen Treffen «Förderung der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor»,
Gewährleistung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann im Staatsbeitragsgesetz (StBG) des Kantons Bern Workshop am 3. Nationalen Treffen «Förderung der Lohngleichheit im öffentlichen Sektor», 31.10.2017
MehrSchulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Rechtsmittel gegen die Vergabe Wie verhalte ich mich?
Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Rechtsmittel gegen die Vergabe Wie verhalte ich mich? Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsmittelfrist und Rechtsmittelweg 2. Beschwerdegegenstand
MehrBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 Revision DSG (http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2015/2015-04-010.html)
Mehr