04 Vergaberecht. Binnenmarkt Schweiz (Art. 95 Abs. 2 BV) Ausnahmen (Art. 3 BGBM)

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1 Binnenmarkt Schweiz (Art. 95 Abs. 2 BV) Freier Zugang zum Markt (Art. 2 BGBM) Anerkennung von Fähigkeitsausweisen (Art. 4 BGBM) Öffentliche Beschaffungen (Art. 5 BGBM) Ausnahmen (Art. 3 BGBM) Gleichbehandlung/Nichtdiskriminierung Öffentliches Interesse Verhältnismässigkeit Folie 1

2 I. Begriff und Abgrenzungen Vergabe/öffentliche Beschaffung: 1. Entgeltlicher Erwerb 2. von Waren oder Dienstleistungen 3. durch eine Beschaffungsstelle (i.d.r. Gemeinwesen) 4. von Marktteilnehmern 5. gestützt auf einen privatrechtlichen Vertrag. Nicht: 1. Anstellung als Arbeitnehmer; 2. Konfiskation/Enteignung; 3. Konzessionierung. Folie 2

3 I. Begriff und Abgrenzungen Wirtschaftliche Bedeutung: Gesamtvolumen aller Beschaffungen in der Schweiz: CHF 40 Mia. davon zentrale Bundesverwaltung: CHF 5,3 Mia. davon Kantone und Gemeinden: CHF 32 Mia. Anteil an Staatsausgaben: rund 25% Folie 3

4 II. Rechtsgrundlagen im Überblick Beschaffungen des Bund Kantonale Beschaffungen Völkerrecht WTO-Übereinkommen (GPA) Sektorielles Abkommen Schweiz-EG Bundesrecht BöB, VöB Spezialerlasse BGBM Interkantonales Recht - IVöB Kantonales Recht - Submissionsgesetze Submissionsverordnungen Folie 4

5 Art. 1 Zweck 1 Der Bund will mit diesem Gesetz: a. das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten; b. den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen stärken; c. den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern. 2 Er will auch die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen gewährleisten. Anwendungsbereich (Art. 2-7 BöB): 1. Erfasste Auftraggeberinnen (Art. 2 BöB); 2. Erfasste Anbieter (Art. 4 BöB); 3. Erfasste Auftragsarten (Art. 5 BöB); 3. Umfang des Auftrags: Erreichen der Schwellenwerte (Art. 6 und 7 BöB); ansonsten gelten nur die Art VöB; 4. Ausnahme (Art. 3 BöB): insbes. Rüstungsbeschaffungen. Folie 5

6 Verfahrensgrundsätze (Art. 8 BöB): 1. Gleichbehandlung der inländischen und der ausländischen Anbieter und Anbieterinnen; 2. Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung; 3. Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit; 4. Vertraulichkeit. Folie 6

7 Verfahrensarten: 1. Offenes Verfahren: öffentliche Ausschreibung ( offener Anbieterkreis (Art. 14 BöB); 2. Selektives Verfahren: öffentliche Ausschreibung, Präqualifikationsverfahren, (Art. 15 BöB); 3. Einladungsverfahren: direkte Einladung mehrerer (i.d.r. mind. 3) Anbieter durch Vergabestelle, nur ausserhalb Anwendungsbereich des BöB (Art. 35 VöB); 4. Freihändiges Verfahren: keine öffentliche Ausschreibung, direkter Vertragsschluss (Art. 16 BöB, Art. 13 und 36 VöB), insbesondere: Ausschreibung war erfolglos; es kommt nur ein Anbieter in Frage; besondere Dringlichkeit; Beschaffung an Warenbörsen oder bei Liquidationsverkäufen. Folie 7

8 Fall 3 Sigriswil (BGE 131 I 137): 1. Art. 9 Abs. 2 BGBM verlangt mindestens ein kantonales Rechtsmittel gegen Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt an eine verwaltungsunabhängige Instanz. 2. Unterhalb der einschlägigen Schwellenwerte ist bundesrechtlich dennoch grundsätzlich kein Rechtsschutz verlangt. 3. Ausnahmsweise muss Beschwerdemöglichkeit bestehen bei unzulässiger Wahl des freihändigen Verfahrens oder bei offensichtlichem Verstoss gegen das BGBM. Vgl. auch BGE 137 II 313 Open Source Software: 1. Mit Beschwerde gegen eine freihändige Auftragserteilung kann nicht geltend gemacht werden, es hätte ein anderes Produkt beschafft werden müssen. 2. Hingegen kann geltend gemacht werden, die Umschreibung des Beschaffungsgegenstandes sei zu eng. Beschwerdeführer muss konkrete Alternativlösung anbieten und Gleichwertigkeit dartun. Folie 8

9 Zuschlag: Art. 21 Zuschlagskriterien 1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert. 2 Die Zuschlagskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen. 3 Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Neuer Abs. 1 (Fassung vom 26. September 2014 noch nicht in Kraft): [...] Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung, Dieses letzte Kriterium kann nur ausserhalb des Staatsvertragsbereichs berücksichtigt werden. Folie 9

10 Rechtsschutz: Rechtsmittel an das Bundesgericht Bundesgericht Beschwerde in öff.-recht. Angeleg. und/oder Verfassungsbeschwerde 2 Kanton Zürich: Verwaltungsgericht 2 und/oder 4 Entscheidende Behörde 1 1. Beschwerdeinstanz Bundesverwaltungsgericht Bundesbehörde 3 Kantonale Behörde 1: Art. 27 Abs. 1 BoeB 2: Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG 3: Art. 9 Abs. 2 BGBM 4: Art. 113 ff. BGG Folie 10

11 Anfechtung und Vertragsschluss: Art. 22 Vertragsschluss 1 Der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin darf nach dem Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Artikel 28 Absatz 2 erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen die Zuschlagsverfügung hängig, so teilt die Auftraggeberin den Vertragsschluss umgehend dem Bundesverwaltungsgericht mit. Art. 28 Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Folie 11

12 Anfechtung und Vertragsschluss: Änderung (Teilrevision) des BöB: Aufschiebende Wirkung von Beschwerden (Entwurf vom 19. Mai 2010, BBl 2010, 4051 ff., 4070) Art. 28 Aufschiebende Wirkung 1 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde richtet sich nach Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn das Interesse des Landes oder eines grossen Teils desselben den Bau eines öffentlichen Werkes oder die Erfüllung einer Bundesaufgabe, namentlich einer Aufgabe im sicherheits- oder rüstungspolitischen Bereich, innert einer Frist verlangt, welche aufgrund ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub des Vertragsschlusses zulässt oder deren Aufschub einen unverhältnismässigen Verzögerungsschaden zur Folge hätte. 3 Die Beschwerdeinstanz darf in den Fällen nach Absatz 2 keine abweichenden Anordnungen treffen. 4 Der Bundesrat kann in einer Verordnung eine Liste der öffentlichen Werke und Bundesaufgaben führen, bei denen die Beschwerdeinstanz einzig feststellen kann, inwiefern der angefochtene Entscheid das anwendbare Recht verletzt. Folie 12

13 IV. Revision des Beschaffungsrechts (BöB und IVöB) Ausgangslage: revidiertes Government Procurement Agreement (revgpa) vom 30. März 2012 Umsetzung durch aufeinander abgestimmte Totalrevisionen von BöB und IVöB Vernehmlassungsentwurf revivöb vom 22. September 2012: Generalausnahme für Beschaffungen mit gewerblichem Zweck Unterstellung von Konzessionen Regelung von Rahmenverträgen Klärung und Festigung Standstill nach Zuschlagserteilung Zulassung von Verhandlungen (wie schon im Bund) Beschwerdefrist von 20 Tagen (wie im Bund) und nicht mehr 10 Tagen Vernehmlassungsentwurf revböb im Folie 13

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