Merkblatt Beizug von Experten Ausgabe: Stand:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Merkblatt Beizug von Experten Ausgabe: Stand:"

Transkript

1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Bauten und Logistik BBL Beschaffungskonferenz des Bundes BKB Merkblatt Beizug von Experten Ausgabe: Stand: Vorbemerkungen Adressaten: Departemente und Ämter des Bundes, die Expertenmandate vergeben. Zielsetzung: Verbesserung des Wettbewerbs, der Wirtschaftlichkeit, der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbieter bei Expertenmandaten. Beitrag zu einer einheitlichen Praxis innerhalb der Bundesverwaltung. Hinweise: Das Merkblatt bezweckt eine erste Information, weist auf mögliche Stolpersteine hin und ist nicht abschliessend. Die Zahlen in Klammer im Merkblatt (z.b. (1)) verweisen auf weitergehende Erläuterungen, die Sie unter der betreffenden Ziffer im Anhang zum Merkblatt finden. Es wird empfohlen, im konkreten Fall das Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund (KBB) zu konsultieren. Selber machen oder extern beschaffen? Wichtigste Kriterien für den sog. «make or buy»- Entscheid: (1) Massgebend sind die Art und der Umfang der benötigten Leistung sowie die personellen und finanziellen Ressourcen des Departements bzw. Amts. Prüfen Sie, ob innerhalb der Bundesverwaltung qualifiziertes Personal vorhanden ist, das in der Lage ist, den konkreten Auftrag in der gewünschten Qualität und Zeit wirtschaftlich günstig zu erbringen. Vergeben Sie keine Expertenmandate bei Kern- bzw. Daueraufgaben Ihrer Verwaltungseinheit. Expertenmandate sind primär dann zulässig, wenn sie einen finanziellen, organisatorischen o- der qualitativen Mehrwert gegenüber der Leistungserbringung durch angestelltes Personal mit sich bringen. Rechtsgrundlagen und Grundsätze Es gelten das Bundesgesetz und die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, VöB). Halten Sie die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung der Anbietenden, der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs ein (vgl. dazu folgende Fragen). Was ist ein Expertenmandat? Ein Expertenmandat ist ein Dienstleistungsauftrag im Sinn des Beschaffungsrechts. (2) Nicht jeder Dienstleistungsauftrag ist ein Expertenmandat: Nach allgemeinem Sprachgebrauch gilt als Experte oder Expertin eine Person, die über überdurchschnittliches Wissen auf einem o- der mehreren Sachgebieten oder über spezielle Fähigkeiten verfügt. Typische Expertenmandate sind: - Beratungsleistungen, wissenschaftliche Studien, Gutachten, Expertisen etc. - Politikberatungsmandate. (3) Nicht als Expertenmandate gelten reine Vollzugsaufgaben. (4) Doch Vorsicht: Auch sie sind als öffentliche Beschaffungen zu qualifizieren und nach den entsprechenden Regeln zu vergeben. Bundesamt für Bauten und Logistik BBL Fellerstrasse 21, 3003 Bern Tel , Fax bkb@bbl.admin.ch 1 / 5

2 Wer ist für die externe Beschaffung von Expertenmandaten zuständig? Expertenmandate werden grundsätzlich dezentral (5), d.h. von jedem interessierten Departement oder Amt selber beschafft. Fachliche Unterstützung bietet das KBB. eines ortsfremden Anbietenden im Einladungsverfahren. Schätzen Sie den Auftragswert sorgfältig und teilen Sie den Auftrag nicht missbräuchlich auf. (11) Beschränken Sie die Dauer von Rahmenverträgen auf höchstens fünf Jahre. (12) Wie sorgt man für Transparenz? Wie kann man öffentliche Mittel sinnvoll einsetzen? Halten Sie sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, die je nach geschätztem Auftragswert 1 zur Anwendung kommen: Vergeben Sie Expertenmandate möglichst unter Wettbewerbsbedingungen. Erteilen Sie dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag. (13) Wie kann man die Gleichbehandlung der Anbietenden gewährleisten? Wenden Sie freiwillig tiefere Schwellenwerte an (also Wahl eines höherrangigen Verfahrens). (6) Wenden Sie das freihändige Verfahren ab einem Wert von CHF 150'000.- nach gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen nur restriktiv an (7). Holen Sie, wo sinnvoll, bei Vergaben unter dem Wert von CHF 150'000.- Konkurrenzofferten ein. Geben Sie die Eignungs- und Zuschlagskriterien vorgängig bekannt. (8) Publizieren Sie den Zuschlag im offenen bzw. selektiven Verfahren sowie im freihändigen Verfahren für Ausnahmefälle (Art. 13 VöB) innert 30 Tagen nach dessen Erteilung. (9) Wie stärkt man den Wettbewerb? Pflegen Sie keine "Hoflieferanten". (14) Lassen Sie von Mitarbeitenden eine Unbefangenheitserklärung unterzeichnen. (15) Führen Sie das Vier-Augen-Prinzip bei den Beschaffungsprozessen ein. (16) Was muss man in der Vorbereitungsphase speziell beachten? Beginnen Sie frühzeitig mit der Vorbereitung und machen Sie diese sorgfältig. Umschreiben Sie das Expertenmandat im Voraus klar (Ziel, Rahmenbedingungen, Abgrenzungen, erwartete Zwischenresultate) und geben Sie genaue Termine vor (Beginn, Zwischentermine, Endtermine). Stellen Sie eine umfassende Dokumentation für den Experten zusammen. Schaffen Sie eine Wettbewerbssituation (10), z.b. - durch die Wahl eines höherrangigen Verfahrens; - durch das Einladen mindestens Weitere Auskünfte Geschäftsstelle der Beschaffungskonferenz des Bundes Tel bkb@bbl.admin.ch 1 Auftragswerte gemäss Art. 36 Abs. 2 Bst. b VöB und der Verordnung des WBF über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und / 5

3 Anhang Erläuterungen 1. Make or buy Beim sog. «make or buy»-entscheid muss die Auftraggeberin entscheiden, ob sie die benötigte Dienstleistung überhaupt extern beschaffen will oder ob sie diese durch Personal innerhalb der Bundesverwaltung erbringen lässt. Die Auftraggeberin hat dabei zu prüfen, ob innerhalb der Bundesverwaltung qualifiziertes Personal vorhanden ist, das in der Lage ist, den konkreten Auftrag in der gewünschten Qualität und Zeit wirtschaftlich günstig zu erfüllen. Aufgaben, die zum eigentlichen Kernauftrag der Verwaltungseinheit gehören oder andauernd anfallen (Daueraufgaben) sollten nicht extern vergeben werden. Der externe Einkauf von Kompetenzen, die im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung intern selbst aufgebaut werden müssten, ist nicht zweckmässig. Mit Expertenmandaten sollten keine strukturellen Engpässe gedeckt werden, die mit der Anstellung von Personal wirtschaftlicher behoben werden können. Expertenmandate sollten nur dann vergeben werden, wenn sie einen finanziellen, organisatorischen oder qualitativen Mehrwert gegenüber der Leistungserbringung durch angestelltes Personal darstellen. Sie können bspw. bei Aufträgen zweckmässig sein, die ein spezifisches Fach- und Methodenwissen voraussetzen und zudem noch zeitlich beschränkt sind. 2. Expertenmandate als Dienstleistungsaufträge Alle Expertenmandate stellen Dienstleistungsaufträge im Sinn des Beschaffungsrechts dar. Dabei ist zu unterscheiden: Nur Dienstleistungsaufträge, die im Anhang 1a der VöB aufgeführt sind und die entsprechenden Schwellenwerte erreichen, unterstehen dem Gesetz und unterliegen dem Rechtsschutz (Beschwerde). Dazu zählen namentlich die technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, die zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen, soweit nicht Bauvorhaben betreffend (Anhang 1a Ziff. 14 VöB). Alle anderen Dienstleistungen, die dort nicht aufgeführt sind, fallen seit dem 1. Januar 2010 unter das 3. Kapitel der VöB («übrige Beschaffungen»). Sie unterliegen nicht dem Rechtsschutz. So haben die Auftraggeberinnen namentlich Rechtsberatungsmandate nach dem 3. Kapitel der VöB zu vergeben. 3. Politikberatungsmandate Politikberatungsmandate sind als Expertenmandate zu qualifizieren, wenn sie bspw. Grundlageninformationen zur Gestaltung und zum Vollzug einer Politik (Vollzugskonzepte, Evaluationen, Wegleitungen oder Datenerhebungen), externe Leistungen, welche die operative Umsetzung einer Politik unterstützen, sowie Ressortforschungsprojekte der Ämter beinhalten. 4. Vollzugsaufgaben Zu den Vollzugsaufgaben gehören die reine technische Unterstützung im Zusammenhang mit Politikberatungsmandaten sowie Projektaufträge in der Entwicklungszusammenarbeit. Doch Vorsicht: Selbst wenn ein Mandat nicht als Expertenmandat zu qualifizieren ist, bleibt es ein Dienstleistungsauftrag im Sinn des Beschaffungsrechts und muss nach den entsprechenden Regeln vergeben werden. 5. Dezentrale Beschaffung von Expertenmandaten Die Beschaffung von Dienstleistungen, die nicht im Anhang zur Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VöB; SR ) aufgeführt sind, erfolgt dezentral durch die jeweilige Bedarfsstelle. Die Departemente und Ämter beschaffen daher namentlich Beratungsleistungen und wissenschaftliche Studien selber (Art. 11 i.v.m. Art. 3 und Anhang Org-VöB). Für die dezentrale Beschaffung derartiger Dienstleistungen sind je nach Art der Dienstleistung Koordinationsstellen vorgesehen (vgl. dazu Art. 12 und 13 Org-VöB). Bei Aufträgen in den Bereichen der politischen Beratung und Forschung sorgen die Departemente und die Bundeskanzlei für eine angemessene Koordination unter ihren Ämtern und Dienststellen (Art. 13 Abs. 2 Org- VöB). Bei der Vergabe von Expertenmandaten orientieren sich die Bedarfsstellen an den von der zuständigen Koordinationsstelle erarbeiteten Musterverträgen und Rahmentarifen (Art. 14 Abs. 1 Org-VöB). Liegt ein Rahmenvertrag vor, bezieht die Bedarfsstelle die Dienstleistung grundsätzlich über diesen 3 / 5

4 Rahmenvertrag (Art. 14 Abs. 2 Org-VöB). 6. Wahl eines höherstufigen Verfahrens Anstelle eines freihändigen Verfahrens oder eines Einladungsverfahrens kann auch ein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden. Die Wahl eines höherstufigen Verfahrens verstärkt den Wettbewerb und ist daher zu begrüssen. Sie begründet indes keinen Rechtsschutz. 7. Restriktive Verwendung der Ausnahmefälle für das freihändige Verfahren Die freihändige Vergabe als Ausnahmetatbestand ist restriktiv zu handhaben und die Wahl dieses Verfahrens ist nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren (Art. 13 Abs. 2 VöB). Bei Dienstleistungsaufträgen im Anwendungsbereich des Gesetzes stehen die folgenden Ausnahmetatbestände von Art. 13 VöB im Vordergrund: Bst. c: Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Dienstleistungsauftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative. Bst. d: Die Beschaffung wird aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse so dringlich, dass kein offenes bzw. selektives Verfahren durchgeführt werden kann. Bst. f: Es geht um Dienstleistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen, die der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist. Bst. g: Es werden neuartige Dienstleistungen beschafft, die auf Ersuchen der Auftraggeberin im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden. Dienstleistungsaufträge im Anwendungsbereich des 3. Kapitels der VöB können nach Art. 36 Abs. 2 Bst. d VöB unter bestimmten Voraussetzungen freihändig als Folgebeschaffungen vergeben werden. Dabei ist das Folgende kumulativ vorausgesetzt: Der Auftragswert des zusätzlichen Dienstleistungsauftrags liegt unterhalb der Schwellenwerte für das offene bzw. selektive Verfahren; Der Grundauftrag, der dem zusätzlichen Dienstleistungsauftrag zugrunde liegt, wurde zuvor in einem Ausschreibungsoder Einladungsverfahren vergeben; Ein Anbieterwechsel ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder hat für die Auftraggeberin erhebliche Schwierigkeiten oder unverhältnismässige Kostensteigerungen zur Folge. Generell sind Folgeaufträge im freihändigen Verfahren immer nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig und dürfen nicht dazu missbraucht werden, immer wieder den gleichen Anbieterinnen Aufträge zu vergeben und so "Hoflieferanten" zu pflegen. 8. Bekanntgabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien Die Auftraggeberin gibt die Eignungskriterien in der öffentlichen Ausschreibung bekannt (Anhang 4 Ziff. 10 VöB). Sie bestimmt, über welche finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit die Anbieterinnen verfügen müssen, damit sie den Auftrag korrekt erfüllen können. Die Eignungskriterien werden auftragsspezifisch festgelegt, wobei der Auftraggeberin ein Ermessensspielraum zukommt. Die Eignungskriterien müssen aber einen konkreten Bezug zum Auftrag aufweisen und dürfen nicht diskriminierend sein. Die Auftraggeberin gibt ferner die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen in ihrer Reihenfolge bekannt und gewichtet sie (Art. 27 Abs. 1 VöB; Anhang 5 Ziff. 7 VöB). Werden keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben, erfolgt diese Bekanntmachung bereits in der Ausschreibung (Anhang 4 Ziff. 14 VöB). Die Auftraggeberin wählt auftragsspezifisch Zuschlagskriterien aus, anhand denen sie das wirtschaftlich günstigste Angebot ermitteln will und gewichtet sie. Die Auftraggeberin hat dabei ein gewisses Ermessen. Die Zuschlagskriterien müssen einen Bezug zur Leistung aufweisen und sind von der Auftraggeberin klar und verständlich zu umschreiben oder mit Subkriterien zu konkretisieren. Je komplexer eine Beschaffung ist, desto weniger Bedeutung sollte dem Preiskriterium im Vergleich zu qualitativen Kriterien zukommen. Der Preis muss aber in jedem Fall mit mindestens 20 % gewichtet werden. 9. Publikation des Zuschlags Die Auftraggeberin muss jeden in einem of- 4 / 5

5 fenen bzw. selektiven Verfahren ergangenen Zuschlag innert 30 Tagen nach dessen Erteilung mit gewissen Mindestangaben auf publizieren (Art. 24 Abs. 2 BöB, 28 VöB). Im Anwendungsbereich des BöB besteht ferner eine Publikationspflicht für Zuschläge, die in einem freihändigen Verfahren für Ausnahmetatbestände nach Art. 13 VöB ergehen. Einzig wenn es sich um eine Ausnahme vom Anwendungsbereich (Art. 3 BöB) oder um ein Einladungs- bzw. um ein freihändiges Verfahren nach dem 3. Kapitel der VöB (Art. 35 f.) handelt, muss die Auftraggeberin den Zuschlag nicht publizieren. 10. Schaffen einer Wettbewerbssituation Dienstleistungen sind grundsätzlich im freien Wettbewerb zu beschaffen (Art. 4 VöB). Die Auftraggeberin soll wenn möglich eine Wettbewerbssituation schaffen, um unter mehreren Konkurrenzofferten die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln. Die Stärkung des Wettbewerbs gewährleistet, dass die öffentlichen Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden. 11. Schätzung des Auftragswerts und Splittingverbot Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen maximalen Gesamtwert einer Beschaffung nach Treu und Glauben. Dabei berücksichtigt sie alle Leistungen, die sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen (Art. 14a Abs. 1 und 2 VöB). Ein solcher Zusammenhang zwischen Leistungen besteht, wenn diese vernünftigerweise im Geschäftsverkehr nicht ohne einander beschafft werden. Bei Erstaufträgen mit möglichen grösseren Folgeaufträgen ist das Gesamtvolumen mit Optionen für die Wahl der Verfahrensart massgebend (Art. 7 Abs. 4 BöB). Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendbarkeit des Gesetzes zu umgehen (Art. 7 Abs. 1 BöB). 13. Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist nicht das billigste Angebot, sondern dasjenige, das die festgelegten monetären und nicht monetären (qualitativen) Zuschlagskriterien am besten erfüllt. 14. Keine "Hoflieferanten" Gerade im Zusammenhang mit der Vergabe von Expertenmandaten besteht die Gefahr, dass über einen längeren Zeitraum betrachtet immer wieder die gleichen Anbieterinnen Aufträge erhalten und so zu so genannten "Hoflieferanten" heranwachsen. Eine solche Praxis ist nicht zulässig, da sie mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Anbieterinnen nicht vereinbar ist. Die Auftraggeberin muss allen Anbieterinnen die gleiche Chance auf einen Dienstleistungsauftrag einräumen. Sie darf Folgeaufträge nur dann vergeben, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind (vgl. dazu Ziff. 7). 15. Unbefangenheitserklärung der Mitarbeitenden Mitarbeitende der Bundesverwaltung, die in die Beschaffung von Dienstleistungsaufträgen involviert sind, haben periodisch eine schriftliche Erklärung abzugeben, wonach sie keine privaten Verbindungen zu offerierenden Anbieterinnen haben. 16. Vier-Augen-Prinzip bei Beschaffungsprozessen Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Anbieterinnen werden die Beschaffungsprozesse nach dem Vier-Augen-Prinzip abgewickelt. Ziel ist es, das Risiko von Fehlern und Missbräuchen zu reduzieren, indem immer zwei Personen die Beschaffungsprozesse abwickeln. 12. Zeitliche Beschränkung von Rahmenverträgen Die Auftraggeberin darf bei wiederkehrenden Leistungen einen Vertrag grundsätzlich für höchstens fünf Jahre abschliessen. Nur in begründeten Fällen kann eine längere Vertragsdauer bzw. eine massvolle Verlängerung vereinbart werden, so z.b. wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Amortisation der Verfahrenskosten oder von Investitionen angebracht ist. 5 / 5

Weisungen über die harmonisierten Beschaffungsprozesse

Weisungen über die harmonisierten Beschaffungsprozesse Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Bauten und Logistik BBL Direktion Weisungen über die harmonisierten Beschaffungsprozesse des Bundesamtes für Bauten und Logistik BBL vom 1. April 2016

Mehr

Rahmenbedingungen für öffentliche Beschaffungen

Rahmenbedingungen für öffentliche Beschaffungen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Bauten und Logistik BBL Rahmenbedingungen für öffentliche Beschaffungen IT-Beschaffungskonferenz 28. August 2013 Stéphanie Rey, Rechtsanwältin Kompetenzzentrum

Mehr

Referat beim Verein Wirtschaftsregion ZUGWEST am 9. März Paul Baumgartner, Fachperson öffentliches Beschaffungsrecht

Referat beim Verein Wirtschaftsregion ZUGWEST am 9. März Paul Baumgartner, Fachperson öffentliches Beschaffungsrecht Referat beim Verein Wirtschaftsregion ZUGWEST am 9. März 2017 Paul Baumgartner, Fachperson öffentliches Beschaffungsrecht Themenübersicht (1/2) 1. Rechtsgrundlagen 2. Was gilt als öffentliche Beschaffung?

Mehr

ük 3 13/16 : Register 12 Öffentliches Beschaffungswesen

ük 3 13/16 : Register 12 Öffentliches Beschaffungswesen ük 3 13/16 : Register 12 Öffentliches Beschaffungswesen Zielsetzung 1.1.1.1.1 Öffentliches Beschaffungswesen Ich zeige die Unterschiede verschiedener Formen von öffentlichen Ausschreibungen auf. Ich stelle

Mehr

04 Vergaberecht. Binnenmarkt Schweiz (Art. 95 Abs. 2 BV) Ausnahmen (Art. 3 BGBM)

04 Vergaberecht. Binnenmarkt Schweiz (Art. 95 Abs. 2 BV) Ausnahmen (Art. 3 BGBM) Binnenmarkt Schweiz (Art. 95 Abs. 2 BV) Freier Zugang zum Markt (Art. 2 BGBM) Anerkennung von Fähigkeitsausweisen (Art. 4 BGBM) Öffentliche Beschaffungen (Art. 5 BGBM) Ausnahmen (Art. 3 BGBM) Gleichbehandlung/Nichtdiskriminierung

Mehr

d. die wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Mittel gewährleistet werden. 5

d. die wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Mittel gewährleistet werden. 5 .. Dezember 00 (Stand: 0.0.08) Verordnung über das Beschaffungswesen der Stadt Bern (Beschaffungsverordnung; VBW) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel Absatz des Gesetzes vom. Juni 00 über

Mehr

Herzlich Willkommen zur Schulung Beschaffungswesen vszgb

Herzlich Willkommen zur Schulung Beschaffungswesen vszgb Herzlich Willkommen zur Schulung Beschaffungswesen vszgb 1 Agenda 09.00 Uhr Begrüssung (B. Marty / N. Mettler) 09.15 Uhr Verfahrensabläufe und Schwellenwerte (N. Mettler) 10.00 Uhr Pause 10.30 Uhr Eignungs-

Mehr

Beschaffungsorganisation des Bundes

Beschaffungsorganisation des Bundes Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund (KBB) SVöB Herbstversammlung 25.11.2016 Beschaffungsorganisation des Bundes Bruno Gygi Leiter KBB und RD BBL Auftraggeberinnen gemäss BöB/VöB Art. 2 BöB: > Allgemeine

Mehr

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) Änderung vom 30. November 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 11. Dezember 1995 1 über das öffentliche Beschaffungswesen

Mehr

LEITFADEN ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN VOM 6. MAI 2010

LEITFADEN ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN VOM 6. MAI 2010 LEITFADEN ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN VOM 6. MAI 2010 A U S G A B E 1 5. M Ä R Z 2 0 1 2 N R. 3 9 8 D e r G e m e i n d e r a t v o n H o r w b e s c h l i e s s t 1. Gesetzliche Grundlagen Gesetz über

Mehr

Ausschreibungen - ja / nein? Rahmenbedingungen

Ausschreibungen - ja / nein? Rahmenbedingungen Federas Beratung AG Katharina Seiler Germanier, lic. iur. Beraterin Seite 1 lic. iur. langjährige Erfahrung als Juristin mit Schwerpunkt Bau-, Planungs-, Umweltschutz- und Submissionsrecht Stadt Winterthur

Mehr

Weisung zum Beschaffungswesen (Submissionsvorschriften) der Einwohnergemeinde Reichenbach

Weisung zum Beschaffungswesen (Submissionsvorschriften) der Einwohnergemeinde Reichenbach Weisung zum Beschaffungswesen (Submissionsvorschriften) der Einwohnergemeinde Reichenbach Fassung vom 25. Oktober 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtliche Grundlagen... 3 Hilfsmittel... 3 Geltungsbereich...

Mehr

Submissionsreglement der Gemeinde Galgenen

Submissionsreglement der Gemeinde Galgenen Submissionsreglement der Gemeinde Galgenen 1. Juli 2018 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS... 2 1. PRÄAMBEL... 3 2. ZIEL DES REGLEMENTS... 3 3. RECHTLICHE GRUNDLAGE... 3 4. VERFAHRENSGRUNDSÄTZE... 3

Mehr

ük 3: Register 12 Zielsetzung Ablauf 30.10.2015 Öffentliches Beschaffungswesen 1.1.1.1.1 Öffentliches Beschaffungswesen

ük 3: Register 12 Zielsetzung Ablauf 30.10.2015 Öffentliches Beschaffungswesen 1.1.1.1.1 Öffentliches Beschaffungswesen ük 3: Register 12 Öffentliches Beschaffungswesen Zielsetzung 1.1.1.1.1 Öffentliches Beschaffungswesen Ich zeige die Unterschiede verschiedener Formen von öffentlichen Ausschreibungen auf. Ich stelle den

Mehr

Überblick über das einschlägige Recht

Überblick über das einschlägige Recht Direction de l aménagement, de l environnement et des constructions DAEC Überblick über das einschlägige Recht Kantonale Bauwirtschaftskonferenz Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht

Mehr

zur Änderung der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen

zur Änderung der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen Interkantonale Vereinbarung vom 15. März 2001 zur Änderung der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen Die Interkantonale Vereinbarung vom 25. November

Mehr

Teil 3. Beschaffungsverfahren

Teil 3. Beschaffungsverfahren Teil 3 Beschaffungsverfahren Ausgabe: 1. Januar 2013 Inhaltsverzeichnis 3 Verfahren in der Fahrzeugbeschaffung... 3 3.1 Planung und Vorabklärungen... 3 3.2 Gesetzliche Bestimmungen (Beschaffungsrecht)...

Mehr

04 Vergaberecht. Binnenmarkt Schweiz (Art. 95 Abs. 2 BV) Ausnahmen (Art. 3 BGBM)

04 Vergaberecht. Binnenmarkt Schweiz (Art. 95 Abs. 2 BV) Ausnahmen (Art. 3 BGBM) Prof. Dr. Markus Schott Binnenmarkt Schweiz (Art. 95 Abs. 2 BV) Freier Zugang zum Markt (Art. 2 BGBM) Anerkennung von Fähigkeitsausweisen (Art. 4 BGBM) Öffentliche Beschaffungen (Art. 5 BGBM) Ausnahmen

Mehr

Thema «Vergabewesen» Das Vergabewesen beim ASTRA

Thema «Vergabewesen» Das Vergabewesen beim ASTRA Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Anlass der Arbeitsgruppe Privatwirtschaft 2015 Thema «Vergabewesen» Das Vergabewesen beim ASTRA Dirk Stihl Stv. Bereichsleiter

Mehr

Verordnung des Informatikrats des Bundes über die Standardisierung von Informatikprodukten in der Bundesverwaltung (Standardisierungsverordnung)

Verordnung des Informatikrats des Bundes über die Standardisierung von Informatikprodukten in der Bundesverwaltung (Standardisierungsverordnung) Verordnung des Informatikrats des Bundes über die Standardisierung von Informatikprodukten in der Bundesverwaltung (Standardisierungsverordnung) vom 25. März 2002 Der Informatikrat des Bundes (IRB), gestützt

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SEEBERG. Dienstanweisung über das Beschaffungswesen

EINWOHNERGEMEINDE SEEBERG. Dienstanweisung über das Beschaffungswesen EINWOHNERGEMEINDE SEEBERG Dienstanweisung über das Beschaffungswesen Inkraftsetzung: 01.10.014 Inhaltsverzeichnis Grundsatz... Auftragsarten... Schwellenwerte... Wettbewerb... 4 Submission... 4 Ausnahmen...

Mehr

K 4.1 K 4.2 VORBEREITUNG EINER BESCHAFFUNG. Checkliste Woran ist zu Beginn einer Beschaffung zu denken?

K 4.1 K 4.2 VORBEREITUNG EINER BESCHAFFUNG. Checkliste Woran ist zu Beginn einer Beschaffung zu denken? 4 VORBEREITUNG EINER BESCHAFFUNG Checkliste Woran ist zu Beginn einer Beschaffung zu denken? K 4.1 Welches kommt zur Anwendung? Entscheidungshilfen für die sarten Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen

Mehr

Ziele des Submissionsrechts

Ziele des Submissionsrechts Ziele des s Wirksamer Wettbewerb unter den Anbietern Gleichbehandlung der Anbieter / unparteiische Vergabe Transparenz beim Verfahren Wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel (gemäss Art. 1 Abs.

Mehr

Guideline Beschaffungswesen für Beauftragte des EDA (1/2)

Guideline Beschaffungswesen für Beauftragte des EDA (1/2) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Generalsekretariat Kompetenzzentrum Verträge und Beschaffungen Guideline Beschaffungswesen für Beauftragte des EDA (1/2) Diese Guideline richtet

Mehr

ghi 5. Stamm «Öffentliches Beschaffungswesen» Öffentliches Beschaffungswesen Herzlich willkommen!

ghi 5. Stamm «Öffentliches Beschaffungswesen» Öffentliches Beschaffungswesen Herzlich willkommen! Öffentliches Beschaffungswesen Herzlich willkommen! 1 Agenda 11. Vergabe 10. Offertöffnung, Prüfung 9. Auskünfte, Antrag Angebot 8. Kriterien 1. Rechtliche Grundlagen Öffentliches Beschaffungswesen 2.

Mehr

Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt. Leitfaden Submission. 21. August 2015

Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt. Leitfaden Submission. 21. August 2015 Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Leitfaden Submission 21. August 2015 2/7 Inhalt 1. Einleitung 3 2. Festlegen der Verfahrensart durch das MBA 4 3. Freihändiges Verfahren

Mehr

Submissionsrecht Welche besonderen Pflichten obliegen den ausschreibenden Behörden?

Submissionsrecht Welche besonderen Pflichten obliegen den ausschreibenden Behörden? Submissionsrecht Welche besonderen Pflichten obliegen den ausschreibenden Behörden? Annina Arpagaus-Erb Walder Wyss & Partner Einleitung / Überblick Rechtsgrundlagen Grundzüge des öffentlichen Beschaffungswesens

Mehr

Öffentliche Beschaffungen Was gilt heute? Informationsveranstaltung Staatsstrassen 27. September 2018

Öffentliche Beschaffungen Was gilt heute? Informationsveranstaltung Staatsstrassen 27. September 2018 Informationsveranstaltung Staatsstrassen 27. September 2018 Claudia Schneider Heusi, Rechtsanwältin Fachanwältin SAV für Bau- und Immobilienrecht Schneider Rechtsanwälte AG Seefeldstrasse 60 8034 Zürich

Mehr

Gutachten (Auszug) 22. September 2004 Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern

Gutachten (Auszug) 22. September 2004 Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern DR. WIDMER & PARTNER RECHTSANWÄLTE Gutachten (Auszug) betreffend die rechtliche Zulässigkeit der freihändigen Vergabe 22. September 2004 Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern DR. WIDMER & PARTNER RECHTSANWÄLTE

Mehr

Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Was gehört zur Ausschreibung?

Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Was gehört zur Ausschreibung? Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Was gehört zur Ausschreibung? Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2. Inhalt einer Ausschreibung ( 12 VIVöB) 3. Ausschreibungsunterlagen

Mehr

Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes

Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VoeB) vom 22. November 2006 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz

Mehr

Beschaffungsantrag. VHB-Bbg Formular Bezeichnung des Vorhabens

Beschaffungsantrag. VHB-Bbg Formular Bezeichnung des Vorhabens Bedarfsstelle Ort, Datum Anschrift Auskunft erteilt Telefon Telefax E-Mail-Adresse Geschäftszeichen Kurzbezeichnung: 1. Bezeichnung des Vorhabens 2. Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Beschaffung

Mehr

Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Welches Verfahren muss ich wählen?

Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Welches Verfahren muss ich wählen? Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Welches Verfahren muss ich wählen? Inhaltsverzeichnis 1. Vorgehensweise 2. Auftragswert 3. Auftragsarten 4. Schwellenwerte 5.

Mehr

VetroSwiss Forum

VetroSwiss Forum VetroSwiss Forum 18.09.2015 Herzlich Willkommen Beschaffungswesen Ueli Maass Swiss Recycling Agenda Einführung im Schnellzugstempo Ausschreibungsunterlagen Kriterien Lose Bibliothek Schnell auf grosser

Mehr

Verordnung über die Beschaffungsorganisation in der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft

Verordnung über die Beschaffungsorganisation in der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft 40. Verordnung über die Beschaffungsorganisation in der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft Vom 8. Juni 06 (Stand. Juli 06) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der

Mehr

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) vom (Stand )

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) vom (Stand ) 7. Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) vom.06.00 (Stand 0.0.04) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. Interkantonale Vereinbarung Der Kanton

Mehr

Ausschreibung & Vergabe

Ausschreibung & Vergabe 2. Kommunaler Straßenbeleuchtungs- Kongress Beleuchtung der Zukunft Ausschreibung & Vergabe 9.3.2012, Großwilfersdorf RA Mag. Robert Ertl Inhalt Anwendungsbereich des BVergG 2006 Kriterien 2 Wenn öffentliche

Mehr

Register 12 öffentliches Beschaffungswesen. Wichtigste Rechtsgrundlagen. Register 12 Februar 2016. Christine Egger-Koch 1

Register 12 öffentliches Beschaffungswesen. Wichtigste Rechtsgrundlagen. Register 12 Februar 2016. Christine Egger-Koch 1 Christine Egger-Koch 1 Register 12 öffentliches Beschaffungswesen St. Gallen, Februar 2016 lic.iur. Christine Koch-Egger, Rechtsanwältin Gerichtsschreiberin, Kantonsgericht Wichtigste Rechtsgrundlagen

Mehr

Das Öffnungsprotokoll muss enthalten:

Das Öffnungsprotokoll muss enthalten: 451 Ablauf, Vergabeantrag, Verfügungen Seite 1 Angebote öffnen Beim offenen und beim selektiven Verfahren sowie beim Einladungsverfahren müssen die Angebote bis zum bekannt gegebenen Öffnungstermin verschlossen

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (  veröffentlicht Dieser Tet ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung über die Organisation des öffentlichen

Mehr

Vergabestatistik 2016

Vergabestatistik 2016 Departement für Bau und Umwelt Vergabestatistik 2016 Auswertung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über 10 000 Franken des Hochbauamtes, des Tiefbauamtes und des Amtes für Umwelt Inhaltsverzeichnis

Mehr

Verordnung zum Beschaffungsgesetz (Beschaffungsverordnung)

Verordnung zum Beschaffungsgesetz (Beschaffungsverordnung) 40. Verordnung zum Beschaffungsgesetz (Beschaffungsverordnung) Vom 5. Januar 000 (Stand. Dezember 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Kantonsverfassung vom 7.

Mehr

Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes

Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VöB) 1 vom 22. November 2006 (Stand am 1. August 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze

Mehr

OGE 60/2016/26 vom 20. September Veröffentlichung im Amtsbericht. Sachverhalt

OGE 60/2016/26 vom 20. September Veröffentlichung im Amtsbericht. Sachverhalt Submission; Beschwerdelegitimation, anwendbares Verfahren Art. 7 Abs. 1 bis, Art. 12 Abs. 1 lit. b bis, Art. 12 bis, Art. 15 Abs. 1 bis lit. a und lit. e sowie Anhang 2 IVöB; Art. 3 VRöB; Art. 36 Abs.

Mehr

Informationen für Bedarfsstellen. WTO Ausschreibung Informatikleistungen

Informationen für Bedarfsstellen. WTO Ausschreibung Informatikleistungen Informationen für Bedarfsstellen WTO Ausschreibung Informatikleistungen Veranlassung Jede Beschaffung der ETH ist vom WTO Recht betroffen! Die Öffentlichkeit ist sensibilisiert, wir wollen korrekt arbeiten

Mehr

Wettbewerb und Rechtsschutz im revidierten Beschaffungsrecht

Wettbewerb und Rechtsschutz im revidierten Beschaffungsrecht Wettbewerb und Rechtsschutz im revidierten Beschaffungsrecht 15. MORGENSEMINAR VEREINIGUNG FÜR DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN PROF. DR. NICOLAS DIEBOLD 24. APRIL 2018 Übersicht 1 Revision: Rückblick

Mehr

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as) veröffentlicht wird. Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung

Mehr

Anhang 1. Anhang (CPC) 1) Referenz-Nr.

Anhang 1. Anhang (CPC) 1) Referenz-Nr. Anhang 1 150.910 Anhang 1 Bauaufträge nach 6 Abs. 1 lit. a: Zentrale Produkteklassifikation (CPC) 1) Referenz-Nr. 1. Vorbereitung des Baugeländes 511 und der Baustellen 2. Bauarbeiten für Hochbauten 512

Mehr

Anhang 1. Anhang (CPC) 1) Referenz-Nr.

Anhang 1. Anhang (CPC) 1) Referenz-Nr. Anhang 1 150.910 Anhang 1 Bauaufträge nach 6 Abs. 1 lit. a: Zentrale Produkteklassifikation (CPC) 1) Referenz-Nr. 1. Vorbereitung des Baugeländes 511 und der Baustellen 2. Bauarbeiten für Hochbauten 512

Mehr

Geltung des Öffentlichkeitsprinzips im Beschaffungsrecht Sieht

Geltung des Öffentlichkeitsprinzips im Beschaffungsrecht Sieht Mai 2016 VergabeNews Nr. 13 Geltung des Öffentlichkeitsprinzips im Beschaffungsrecht Sieht das Beschaffungsrecht eine spezialgesetzliche Ausnahme vom Transparenzgebot gemäss Öffentlichkeitsgesetz vor?

Mehr

ID PPF Vortragsreihe. Personalverleih oder IT-Dienstleistungsvertrag

ID PPF Vortragsreihe. Personalverleih oder IT-Dienstleistungsvertrag ID PPF Vortragsreihe Personalverleih oder IT-Dienstleistungsvertrag Veranlassung Die ETH kauft für ca. 4 Mio. CHF IT-DL/ Jahr ein. ID PPF erstellt jährlich ca. 150-200 IT-Dienstleistungsverträge ETH tritt

Mehr

AFV Kurs Submissionsrecht

AFV Kurs Submissionsrecht AFV Kurs Submissionsrecht Montag, 23. Mai 2016 Landwirtschaftliches Zentrum LIEBEGG Dr. Hans R. Schibli, Rechtsanwalt Übersicht 1. Einleitung 2. Ziele und Anwendungsbereich 3. Arten von Ausschreibungen

Mehr

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. November 2017

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. November 2017 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK November 2017 Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016 Teilrevision der Verordnung über Gebühren

Mehr

Richtlinien/Weisungen Submissionen und Vergabe von Aufträgen

Richtlinien/Weisungen Submissionen und Vergabe von Aufträgen Richtlinien/Weisungen Submissionen und Vergabe von Aufträgen (mit allen Änderungen, Stand 08.04.2015 ks) Der Gemeinderat hat am 10. Januar 2011 nachfolgende Richtlinien/Weisungen per 1. Januar 2011 in

Mehr

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung)

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung) Entwurf (Vernehmlassung) Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung) Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 1 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Gesetzes über

Mehr

DER ÖFFENTLICHE EINKAUF EINBETTUNG DER MATERIALEIGENSCHAFT NACHWACHSENDER ROHSTOFF IN DIE NEUEN VERGABEBESTIMMUNGEN

DER ÖFFENTLICHE EINKAUF EINBETTUNG DER MATERIALEIGENSCHAFT NACHWACHSENDER ROHSTOFF IN DIE NEUEN VERGABEBESTIMMUNGEN DER ÖFFENTLICHE EINKAUF EINBETTUNG DER MATERIALEIGENSCHAFT NACHWACHSENDER ROHSTOFF IN DIE NEUEN VERGABEBESTIMMUNGEN GRUNDPRINZIPIEN DES VERGABERECHTS Transparenz Gleichbehandlung Grundprinzipien Wettbewerb

Mehr

Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Festsetzung Eignungs- und Zuschlagskriterien

Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Festsetzung Eignungs- und Zuschlagskriterien Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Festsetzung Eignungs- und Zuschlagskriterien Inhaltsverzeichnis 1. Was sind Eignungskriterien und Zuschlagskriterien? 2. Allgemeine

Mehr

ESF-Verwaltungsbehörde Rheinland-Pfalz Stand 10/2016. Seite 1 von 6

ESF-Verwaltungsbehörde Rheinland-Pfalz Stand 10/2016. Seite 1 von 6 Katalog der pauschalen Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen das Vergaberecht bei nationalen Beschaffungen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Umsetzung von ESF-Projekten

Mehr

Der Beschaffungsprozess aus kommerzieller Sicht: Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Beschaffungsprozess aus kommerzieller Sicht: Rechtliche Rahmenbedingungen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Bauten und Logistik BBL Beschaffung Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund Aus- und Weiterbildung KBB Basismodul B1.3 Der Beschaffungsprozess aus kommerzieller

Mehr

Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung

Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung TOP 3: Vergaben Düsseldorf, 17.04.2013 Gliederung Definition Grundsätze Rechtliche

Mehr

Vergabeverfahren. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April Harald Müller

Vergabeverfahren. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April Harald Müller Vergabeverfahren Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015 Harald Müller Zweiteilung des Vergaberechts 1. Wettbewerbsrecht = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Mehr

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Ausschreibungen im Erwerbungsbereich Leipzig 19. 03. 2007 Dr. Harald Müller 97 GWB Allgemeine Grundsätze (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen

Mehr

Wettbewerb - Bewertung Ausschreibung gemäss SIA 144 Basis SIA 144, Ausgabe 2013 / Stand Bearbeitung:

Wettbewerb - Bewertung Ausschreibung gemäss SIA 144 Basis SIA 144, Ausgabe 2013 / Stand Bearbeitung: Wettbewerb - Bewertung Ausschreibung gemäss SIA 144 Basis SIA 144, Ausgabe 2013 / Stand Bearbeitung: 01.08.2013 Kriterien Beschrieb 0 1 2 Abweichung: 0 = keine / 1 = geringfügig / 2 = erheblich Informationen

Mehr

Der massgebende Auftragswert zur Bestimmung des korrekten Vergabeverfahrens. 1 Grundsatz: Massgebend ist der einzelne Auftrag

Der massgebende Auftragswert zur Bestimmung des korrekten Vergabeverfahrens. 1 Grundsatz: Massgebend ist der einzelne Auftrag Dr. Daniel Arn, Rechtsanwalt Dr. Ueli Friederich, Rechtsanwalt Dr. Mirm Strecker, Rechtsanwältin, LL.M. Martin Buchli, Rechtsanwalt, LL.M. Eingetragen im Anwaltsregister Martin Buchli Der Auftragswert

Mehr

Kurz-Referat Submissionsrecht

Kurz-Referat Submissionsrecht Kurz-Referat Submissionsrecht Montag, 29. Mai 2017 Landwirtschaftliches Zentrum LIEBEGG Dr. Hans R. Schibli, Rechtsanwalt Übersicht 1. Einleitung 2. Ziele und Anwendungsbereich 3. Arten von Ausschreibungen

Mehr

Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Submissionsgesetz)

Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Submissionsgesetz) 7.54 Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Submissionsgesetz) Vom. September 996 (Stand. Mai 004) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 986, in Ausführung

Mehr

Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung

Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB) Änderung vom 18. November 2015 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 24. Oktober

Mehr

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (PVSVG) 1 vom 26. September 2003 (Stand am 27. September 2005) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen

Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen und im Finanzwesen Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Gemeindegesetz 1 und Art. 19 f. Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs als

Mehr

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) 8

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) 8 612.1 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, SubmG) 8 vom 07. Februar 2001 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes

Mehr

Vergabe. ESF-Förderperiode

Vergabe. ESF-Förderperiode ESF-Förderperiode 2014 2020 Frage der Verwaltungsbehörde Antwort der EU-Kommission (22.01.2014) Frage: Müssen Begünstigte die Bestimmungen des öffentlichen rechts weiterhin beachten, wenn sie bei Erhalt

Mehr

Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz. vom 6. Januar 2004 (Stand 1. Februar 2004) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz. vom 6. Januar 2004 (Stand 1. Februar 2004) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz vom 6. Januar 004 (Stand. Februar 004) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Mehr

Infoblatt zur Vergabe von Aufträgen

Infoblatt zur Vergabe von Aufträgen Infoblatt zur Vergabe von Aufträgen Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Vergabevorschriften zu beachten. Am 18. April 2016 ist die neue Vergaberechtsreform in Kraft getreten. Die Vergaberechtsreform

Mehr

Weisungen des Bundesrates über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung

Weisungen des Bundesrates über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung Weisungen des Bundesrates über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung vom 1. Juli 2015 Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgende Weisungen: 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Gegenstand Diese Weisungen

Mehr

Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Submissionsgesetz)

Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Submissionsgesetz) 7.54 Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Submissionsgesetz) Vom. September 996 (Stand. März 05) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 986, in Ausführung

Mehr

Kurze Einführung ins öffentliche Beschaffungswesen

Kurze Einführung ins öffentliche Beschaffungswesen Universität Zürich Bedarfsmanagement Infrastruktur Stampfenbachstrasse 73 8006 Zürich Merkblatt 14. November 2016 Kurze Einführung ins öffentliche Beschaffungswesen Grundlagen und Anwendungsbereich Gesetzliche

Mehr

Schulung Beschaffungswesen vzsgb Aus dem Alltag der Fachstelle Beschaffungswesen. RA lic. iur. Gurli Korner-Suter

Schulung Beschaffungswesen vzsgb Aus dem Alltag der Fachstelle Beschaffungswesen. RA lic. iur. Gurli Korner-Suter Schulung Beschaffungswesen vzsgb 2011 Aus dem Alltag der Fachstelle Beschaffungswesen RA lic. iur. Gurli Korner-Suter Agenda 1. Kompetenzstelle Beschaffungswesen 2. Aktuelle Themen aus der Rechtsberatung

Mehr

6 Die Vergabe von Bauleistungen

6 Die Vergabe von Bauleistungen Informationen zu Kapitel 6 Überblick über die Vergabearten Die private Vergabe von Bauleistungen Die öffentliche Vergabe von Bauleistungen Nachhaltigkeit Überblick über die Vergabearten Die Vergabe von

Mehr

Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 1

Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 1 40.0 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vom 5. Dezember 004) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. der Interkantonalen Vereinbarung über

Mehr

Verordnung zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsverordnung, VöB)

Verordnung zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsverordnung, VöB) Verordnung zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsverordnung, VöB) Vom 11. April 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz)

Mehr

Beschaffungspolitik des Regierungsrates

Beschaffungspolitik des Regierungsrates Kanton Zürich Beschaffungspolitik des Regierungsrates vom 7. März 2018 Einleitung Die Direktionen und Ämter des Kantons Zürich benötigen jedes Jahr eine Vielfalt von Gütern, Bauleistungen und Dienstleistungen.

Mehr

Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen - - 76. Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 00 Der Grosse Rat des Kantons Wallis in Ausführung des GATT-Übereinkommens

Mehr

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Leseförderung vom 5. Juli 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11.

Mehr

Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (kgivöb)

Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (kgivöb) Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (kgivöb) vom 08.05.00 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Wallis in Ausführung

Mehr

Richtlinie zum öffentlichen Beschaffungswesen im EFD

Richtlinie zum öffentlichen Beschaffungswesen im EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Generalsekretariat EFD Beschaffungswesen EFD Gestützt auf Art. 38 der Org-VöB erlässt das EFD folgende Richtlinie zum öffentlichen Beschaffungswesen im EFD Dezember

Mehr

Übersicht über die Wertgrenzen bei der Vergabe von Aufträgen. Interreg V-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein

Übersicht über die Wertgrenzen bei der Vergabe von Aufträgen. Interreg V-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein Übersicht über die Wertgrenzen bei der Vergabe von Aufträgen Interreg V-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein Version 1 Stand: 01.01.2016 0 Inhaltsverzeichnis: 1. Übersicht EU-Schwellenwerte... 2 2. Übersicht

Mehr

Pool von Informatikprojektleiterinnen und leitern, in Erfüllung der Motionen /

Pool von Informatikprojektleiterinnen und leitern, in Erfüllung der Motionen / Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB IKT -Planung und -Steuerung 30. April 2014 Pool von Informatikprojektleiterinnen und leitern, in Erfüllung der Motionen 12.3986

Mehr

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 Vorwort.... Abkürzungsverzeichnis... V XII A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 I. Vergaberecht als Rechtsgebiet... 1 II. Grundsätze und Ziele des Vergaberechts...... 1 1. Transparenzgebot......

Mehr

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2007)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2007) Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) 943.02 vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 94

Mehr

Das anzuwendende Verfahren wird nach dem Wert des einzelnen Auftrags festgelegt.

Das anzuwendende Verfahren wird nach dem Wert des einzelnen Auftrags festgelegt. 7. Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV) vom 6.0.00 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz des Gesetzes vom. Juni 00 über das öffentliche Beschaffungswesen

Mehr