1. Einleitung. 2. Art der Unterstützungsmaßnahme. 3. Antragsberechtigung und Voraussetzungen

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1 Merkblatt über eine unionsrechtliche Beihilfe für die Verringerung der Milcherzeugung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission Nr. 2016/ 1612 vom und der Verordnung zur Durchführung einer unionsrechtlichen Beihilfe für die Verringerung der Milcherzeugung (Milchverringerungsbeihilfenverordnung MilchVerBeihV) vom 12. September Einleitung Die Europäische Union finanziert im Rahmen der Stützungsmaßnahmen für die Agrarmärkte in den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission (VO (EU) 2016/1612) vom 08. September 2016 (ABl. 242 vom 09. September 2016, S. 4-9) eine besondere Unterstützungsmaßnahme für Milcherzeuger. Für die gesamte Europäische Union werden als Beihilfe insgesamt Euro zur Verfügung gestellt, deren Verausgabung bis zum 30. September 2017 gestattet ist. Ziel der Maßnahme ist die Unterstützung der von der schwierigen Marktlage betroffenen Milcherzeuger durch Minderung der wirtschaftlichen Folgen der Marktstörung. Zur Umsetzung der Maßnahme wurde die Verordnung zur Durchführung einer unionsrechtlichen Beihilfe für die Verringerung der Milcherzeugung (Milchverringerungsbeihilfenverordnung - MilchVerBeihV) vom 12. September 2016 (BAnz AT vom 13. September 2016 V1) erlassen. Nach Maßgabe dieser Regelungen wird Milcherzeugern bei freiwilliger Mengenreduzierung in der Milchanlieferung eine Erstattung gewährt. 2. Art der Unterstützungsmaßnahme Die Unterstützungsmaßnahme erfolgt in Form einer Beihilfe gemäß der Milchverringerungsbeihilfenverordnung. Die Beihilfe können Milcherzeuger erhalten, die ihre Kuhrohmilchlieferungen zwischen einem dreimonatigen künftigen Verringerungszeitraum und dem entsprechenden Referenzzeitraum des Vorjahres verringern. Als Verringerung gilt auch eine vollständige Einstellung der Rohmilchanlieferung, falls die Einstellung nach der im Juli 2016 noch erforderlichen Milcherzeugung erfolgt. 3. Antragsberechtigung und Voraussetzungen Die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission und ergänzend in der Milchverringerungsbeihilfenverordnung geregelt. Danach müssen insbesondere folgende Voraussetzungen vorliegen und vom Antragsteller nachgewiesen werden: Eigenschaft als aktiver Milcherzeuger im Juli 2016 Sämtliche Milchmengen, die im jeweiligen Referenzzeitraum an Erstaufkäufer geliefert wurden (keine Direktvermarktungsmengen) Seite 1

2 Der Milcherzeuger bekundet seine Absicht, im Reduktionszeitraum eine von ihm bestimmte Menge Milch weniger anzuliefern als im Referenzzeitraum des Vorjahres. Dabei erfolgt eine Förderung nur, soweit die Reduktion mindestens kg beträgt. Die maximal geförderte Reduktion beträgt 50 % gegenüber der im Referenzzeitraum angelieferten Menge. Grundsätzlich kann nur für einen Verringerungszeitraum ein Antrag gestellt werden. Lediglich für den vierten Verringerungszeitraum (vierte Antragsrunde) ist auch dann ein Antrag möglich, wenn bereits für den ersten Verringerungszeitraum ein Antrag gestellt worden ist. Über die Milchlieferungen im Verringerungs- und Referenzzeitraum sowie die Milcherzeugereigenschaft im Juli 2016 sind vom Antragsteller schriftliche Nachweise vorzulegen. 4. Finanzierung des Programms Der Antragsteller/Milcherzeuger erhält im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gemäß Milchverringerungsbeihilfenverordnung aus finanziellen Mitteln der Europäischen Union - vorbehaltlich deren Verfügbarkeit - eine Erstattung von 14 Cent/kg für jedes Kilo nicht gelieferte Milch im Reduktionszeitraum verglichen mit der im Referenzzeitraum des Vorjahres angelieferten Menge Rohmilch. Das Gesamtbudget der Unionsbeihilfe für diese Unterstützungsmaßnahme ist auf begrenzt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1612 vom 08. September 2016 sieht insgesamt vier Antragsrunden vor, vorausgesetzt das Gesamtbudget wird nicht bereits vorher ausgeschöpft. Übersteigt die Summe der beantragten und anerkennungsfähigen Erstattungen dieses Gesamtbudget, werden die beihilfefähigen Reduktionsmengen prozentual herabgesetzt. Auf Nr. 2 dieses Merkblattes wird verwiesen. 5. Antragstellung und -verfahren Die Antragstellung erfolgt in einem zweigliedrigen Verfahren. Zunächst ist ein Beihilfeantrag zu stellen. Hierin hat der Antragsteller u.a. anzugeben, wieviel Milch er im jeweiligen Referenzzeitraum an Erstkäufer geliefert hat und wieviel Milch er im Reduktionszeitraum an Erstkäufer zu liefern beabsichtigt. Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, die ihren Betriebssitz in NRW haben. Der Antrag ist online über die HIT/ZID Datenbank zu erstellen. Die Einwahl auf der HIT/ZID Datenbank erfolgt über die bestehende HIT-Zugangsberechtigung (Betriebsnummer und PIN). Der Beihilfeantrag ist in der HIT/ZID Datenbank in allen Teilen vollständig auszufüllen. Nach dem Speichern wird mit dem Befehl Drucken (PDF) ein Dokument erzeugt, das alle erforderlichen Daten beinhaltet. Dieses ist auszudrucken, zu unterzeichnen und mit den erforderlichen Anlagen fristgerecht bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer vorzulegen. Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen: Milchgeldabrechnungen für Juli 2016 und für sämtliche Monate des Referenzzeitraums (alternativ Molkereibescheinigungen) Die Kreisstelle kann weitere Angaben und Nachweise anfordern, soweit dies für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist. Seite 2

3 Anträge für diese Unterstützungsmaßnahme einschließlich aller geforderten und ggf. nachgeforderten Nachweise und Erklärungen müssen in der ersten Antragsrunde bis zum 21. September 2016, Uhr, in der zweiten Antragsrunde bis zum 12. Oktober 2016, Uhr, in der dritten Antragsrunde bis zum 09. November 2016, Uhr, und in der vierten Antragsrunde bis zum 07. Dezember 2016, Uhr jeweils bei der zuständigen Kreisstelle eingegangen sein. Nach Durchführung von Plausibilitäts- und Verwaltungskontrollen entscheidet die Kreisstelle über die Teilnahme der einzelnen Antragsteller am Verfahren und gibt diesen die Höhe der Reduktionsmengen schriftlich bis zum 30. September 2016 bekannt. Die festgesetzten Reduktionsmengen werden bis zum 30. September 2016 in der HIT Datenbank für jeden Antragsteller individuell einsehbar sein. Hieran schließen sich unmittelbar die jeweiligen Reduktionsperioden an. Diese laufen für die erste Antragsrunde von Oktober 2016 bis einschließlich Dezember 2016, für die zweite Antragsrunde von November 2016 bis einschließlich Januar 2017, für die dritte Antragsrunde von Dezember 2016 bis einschließlich Februar 2017 und für die vierte Antragsrunde von Januar 2017 bis einschließlich März Nach Abschluss der jeweiligen Reduktionsperiode haben die Antragsteller nach Art. 5 der VO (EU) 2016/ 1612 jeweils 45 Tage Zeit einen Antrag auf Auszahlung der Beihilfe zu stellen. Die Fristen für die Stellung des Auszahlungsantrages enden damit für die erste Antragsrunde am 14. Februar 2017, für die zweite Antragsrunde am 17. März 2017, für die dritte Antragsrunde am 14. April 2017 und für die vierte Antragsrunde am 15. Mai Im Auszahlungsantrag hat der Antragsteller anzugeben, wieviel Milch er im jeweiligen Reduktionszeitraum tatsächlich an Erstkäufer geliefert hat. Der Antrag wird voraussichtlich ebenfalls online über die HIT/ZID Datenbank zu erstellen sein. Das genaue Verfahren wird rechtzeitig bekannt gemacht. Dem Antrag auf Auszahlung sind folgende Unterlagen beizufügen: Kopien der Abrechnungsbelege aller Erstkäufer der Rohmilch über die durch den Antragsteller gelieferte Rohmilch (Milchgeldabrechnungen), durch die die gesamte Liefermenge Rohmilch im Verringerungszeitraum belegt ist, oder alternativ entsprechende Bestätigungen der jeweiligen Erstkäufer der Rohmilch über die Liefermengen. Die Kreisstelle kann weitere Angaben und Nachweise anfordern, soweit dies für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist. Seite 3

4 Im Anschluss daran prüft die Kreisstelle ob die tatsächlich im Reduktionszeitraum angelieferte Milchmenge der im Antrag auf Zulassung zum Verfahren angekündigten Liefermenge entspricht und setzt die Erstattung fest. Ist die tatsächlich im Reduktionszeitraum gelieferte Menge höher als im Antrag auf Zulassung zum Verfahren angegeben, wird die Erstattung nur für die tatsächlich erfolgte Reduktion wie folgt gewährt: Angekündigte Verringerungsmenge zu % erreicht Beihilfe kann wie angekündigt bewilligt werden Angekündigte Verringerungsmenge zu % erreicht Beihilfe kann gegenüber der Ankündigung zu maximal 80 % gewährt werden Angekündigte Verringerungsmenge zu % erreicht Beihilfe kann gegenüber der Ankündigung zu maximal 20 % gewährt werden Keine Verringerung gegenüber Referenzzeitraum oder angekündigte Verringerungsmenge zu weniger als 20 % erreicht Es kann keine Beihilfe gewährt werden. Ist die tatsächlich im Reduktionszeitraum gelieferte Menge noch niedriger als im Antrag auf Zulassung zum Verfahren angegeben, wird die Erstattung nur für die sich aus der Differenz zwischen den im Antrag auf Zulassung angegebenen Mengen ergebende Verringerung der Milchproduktion gewährt. Insgesamt gelten für die Förderung eine Reduktionsmindestgrenze von kg und eine Reduktionshöchstgrenze von fünfzig Prozent der im Referenzzeitraum angelieferten Rohmilchmenge. Erfolgt eine Reduktion über fünfzig Prozent der im Referenzzeitraum angelieferten Milchmenge, wird für die darüber hinaus gehende Menge keine Förderung gewährt. Die Festsetzung der Erstattung erfolgt durch Bescheid. 6. Pflichten des Antragstellers/Beihilfeempfängers Der Antragsteller ist verpflichtet zum Antrag bestimmte Erklärungen abzugeben. Diese beziehen sich auf: Mitteilungspflichten, subventionserhebliche Tatsachen, Prüfbefugnisse der Behörden, Datenschutz und Transparenz. Die Erklärungen sind Teil des auszudruckenden Beihilfeantrages. Nach 5 Absatz 1 MilchVerBeihV ist der Beihilfeempfänger verpflichtet, alle für den Antrag maßgeblichen Unterlagen, die er nicht im Original dem Antrag beigefügt hat, insbesondere die den Referenzzeitraum und den Reduktionszeitraum sowie Juli betreffenden Milchgeldabrechnungen und anderen zum Nachweis der Produktionsreduktion dienenden Unterla- Seite 4

5 gen zu sammeln und bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf die Auszahlung der Beihilfe folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. 7. Kontrollen Die EU-Zahlstelle der Landwirtschaftskammer NRW kontrolliert die Einhaltung der Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe durch Prüfung der erforderlichen Belege beim Antragsteller Marktordnungsprüfungen gemäß 33 MOG. Abgleich mit Angaben in der HIT Datenbank. 8. Rückforderung der Erstattung Die EU-Zahlstelle der Landwirtschaftskammer NRW fordert rechtsgrundlos geleistete Erstattungszahlungen zurück. 9. Zuständige Stellen Die für Sie zuständige Kreisstelle finden Sie unter: Zuständig für die Koordination, Bewilligung und Auszahlung: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen EU-Zahlstelle, Förderung Nevinghoff Münster 10. Rechtliche Grundlagen Vor allem folgende Rechtsvorschriften sind zu beachten: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom , S. 671) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission vom über eine befristete Sonderbeihilfe für Milcherzeuger (ABL. L 242) Seite 5

6 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom , S. 549) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und andere Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom , S. 18) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 06. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom , S. 59) Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), Verordnung zur Durchführung einer unionsrechtlichen Beihilfe für die Verringerung der Milcherzeugung vom (BAnz AT V1) (Milchverringerungsbeihilfenverordnung -MilchVerBeihV) in der jeweils geltenden Fassung. 11. Schlussvorschriften Die im Antrag und den beigefügten Anlagen enthaltenen personenbezogenen Daten und sonstigen Angaben werden von der zuständigen Landesstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe dieser Daten an andere Stellen richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. diesen vorgehenden Rechtsvorschriften ( 1 Abs. 3, 4 BDSG). Auf das anliegende Schreiben zur Information der Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Agrarfonds (EGFL/ELER) über die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 wird hingewiesen. Soweit Bestimmungen dieses Merkblatts hiervon abweichen, gelten ausschließlich die Regelungen der Milchsonderbeihilfenverordnung. Seite 6

7 Anlage Information der Begünstigten von Mitteln aus den Europäischen Agrarfonds (EGFL/ELER) über die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale Verordnung) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verpflichtet, die Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) spätestens zum 31. Mai jeden Jahres nachträglich für das vorangegangene Jahr im Internet zu veröffentlichen. Zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union können die Daten der Begünstigten von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden. Mit der Veröffentlichung der Informationen über die Begünstigten aus den Europäischen Agrarfonds verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Transparenz der Verwendung der Unionsmittel und die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz der Europäischen Agrarpolitik zu verbessern sowie die Kontrolle der Verwendung der EU-Unionsmittel zu verstärken. Die Veröffentlichungspflicht besteht für alle ab dem EU-Haushaltsjahr 2014 (Beginn: ) an die Begünstigten getätigten Zahlungen aus den o.g. EU-Agrarfonds. Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen: a) den Namen der Begünstigten, und zwar bei natürlichen Personen Vorname und Nachname; den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern der Begünstigte eine juristische Person ist, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt; den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern der Begünstigte eine Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist; b) die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht; c) eine Aufschlüsselung der Beträge der Zahlungen für jede aus dem EGFL und aus dem ELER finanzierte Maßnahme gemäß Artikel 57 in Verbindung mit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sowie die Summe dieser Beträge, die jeder Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat; d) eine Beschreibung der aus dem EGFL bzw. dem ELER finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gemäß Buchstabe c) gewährt werden und der Art und des Ziels jeder Maßnahme. Seite 7

8 Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maßnahmen entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Europäischen Union und des nationalen Beitrags. Ausgenommen von der Veröffentlichung des Namens sind gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Begünstigte, deren Gesamtbetrag an Beihilfen aus den EU- Agrarfonds in einem Jahr gleich oder niedriger als der von dem Mitgliedstaat im Rahmen der Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegte Schwellenwert (in Deutschland:1.250,-- ) ist. In diesem Fall wird der Begünstigte durch einen Code angegeben. Sollte die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigte auf Grund der unter b), c) und d) aufgeführten Informationen infolge einer begrenzten Anzahl von in der Gemeinde wohnhaften oder eingetragenen Begünstigten dennoch möglich sein, werden - um dies zu verhindern - die Informationen unter Angabe der nächstgrößeren Verwaltungseinheit, zu der diese Gemeinde gehört, veröffentlicht. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung erfolgt auf folgender rechtlichen Grundlage: - Verordnung (EU) Nr.1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom , S. 549) - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6.August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom , S. 59), - Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG), - der Agrar- und Fischerei-Informationen-Verordnung (AFIV), in den jeweils geltenden Fassungen. Die Informationen werden auf einer speziellen vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internetadresse von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich. Für die personenbezogenen Daten bleiben die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl. L 281 vom , S. 31) in der jeweils gültigen Fassung sowie die nationalen Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Länder unberührt. Auf die in diesen Rechtsvorschriften geregelten Datenschutzrechte und die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte bei den für die betreffenden Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder wird verwiesen. Die Europäische Kommission hat unter ihrer zentralen Internetseite eine Website eingerichtet, die auf die Veröffentlichungs-Internetseiten aller Mitgliedstaaten hinweist. Seite 8

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