Merkblatt Bewerbung für ein Zweitstudium (Studienanfänger-/innen)

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1 Merkblatt Bewerbung für ein Zweitstudium (Studienanfänger-/innen) Wer schon ein Studium in einem Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat und zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums besitzt, kann nur im Rahmen der Quote für ein Zweitstudium berücksichtigt werden. Zeugnisse, die erst nach Bewerbungsschluss ausgestellt werden, darf die Universität nicht berücksichtigen. Hochschulen sind z. B. Universitäten, frühere Gesamthochschulen, Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunsthochschulen, Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen, Kirchliche Hochschulen, Fachhochschulen einschl. der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung. Berufsakademien* sowie Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen z. B. Höhere Fachschulen und Ingenieurschulen zählen nicht dazu. (*Die baden-württembergischen Berufsakademien haben zum 1. März 2009 Hochschulstatus erhalten und heißen jetzt Duale Hochschulen. Studienbewerber, die dort ihren Abschluss nach dem 28. Februar 2009 erworben haben, gelten als Zweitstudienbewerber.) Die Zulassung zum Zweitstudium kann nur für einen Studiengang bzw. für eine Studiengangkombination beantragt werden. Die Studienplätze für ein Zweitstudium werden nach den Kriterien "Prüfungsergebnis des Erststudiums", und "Gründe für das Zweitstudium" vergeben. Reichen in einem Studiengang die Studienplätze nicht aus, wird die Rangfolge unter den Studienbewerberinnen und -bewerbern durch eine Messzahl bestimmt, die sich als Summe der Punkte für die vorgenannten Kriterien ergibt. Bewerber/innen mit höherer Messzahl gehen solchen mit niedrigerer Messzahl vor. Zwischen Bewerbern und Bewerberinnen mit gleicher Messzahl werden die Rangplätze mit Hilfe von sog. nachrangigen Kriterien festgelegt. Dabei gehen zunächst die vor, die einen Dienst vollständig abgeleistet haben. Danach entscheidet das Los. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte 32 HZVO und Anlage 3 der VergabeVO Stiftung (siehe unten). Das Zweitstudienvorhaben von Bewerberinnen und Bewerbern, die nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben anstreben, können unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der in Anlage 3 VergabeVO Stiftung genannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. Geben Sie bitte auf dem vorbereiteten Sonderantrag eine ausführliche schriftliche Begründung für Ihren Zweitstudienwunsch an. Die Begründung sollte Angaben über die bisherige Ausbildung und ggf. berufliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel enthalten. Auch die geltend gemachte Fallgruppe sollte ausdrücklich genannt werden. Neben einer schriftlichen Begründung ist das Abschlusszeugnis des Erststudiums mit Gesamtnote (als einfache Kopie) mit dem Antrag auf Zulassung einzureichen (die Note muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der Stelle nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist). Weitere Einzelheiten enthalten die ab Seite 3 aufgeführten Richtlinien über Zweitstudienanträge. Auszug aus der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21. März Auswahl für ein Zweitstudium (1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach 27 Abs. 3 ausgewählt werden. Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium in diesem Sinne ist nicht, wer nach einem Bachelorabschluss die Zulassung zu einem Masterstudiengang beantragt, soweit sie oder er nicht bereits über einen Master-, Diplom-, Staatsexamens- oder Magisterabschluss verfügt. (2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 der Vergabeverordnung Stiftung. (3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Merkblatt Zweitstudium, Seite 1 / 5 Stand: Wintersemester 2014/15

2 Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) vom 3. Mai 2010 Anlage 3 Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu 17 Abs. 2 Satz 2) (1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. (2) 1 Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. Noten ausgezeichnet und sehr gut - 4 Punkte; 2. Noten gut und voll befriedigend - 3 Punkte; 3. Note befriedigend - 2 Punkte; 4. Note ausreichend - 1 Punkt. 2 Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet. (3) 1 Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. zwingende berufliche Gründe - 9 Punkte; zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann; 2. wissenschaftliche Gründe - 7 bis 11 Punkte; wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird; 3. besondere berufliche Gründe - 7 Punkte; besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt; 4. sonstige berufliche Gründe - 4 Punkte; sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist; 5. keiner der vorgenannten Gründe - 1 Punkt. 2 Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. 3 Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. Merkblatt Zweitstudium, Seite 2 / 5 Stand: Wintersemester 2014/15

3 Richtlinien für Entscheidungen der Hochschulen über Anträge von Zweit- Studienbewerbern nach 32 Hochschulzulassungsverordnung I. Abwicklung des Verfahrens 1. Anwendungsbereich Diese Richtlinien gelten für die Entscheidungen der Hochschule über Anträge von Personen, die bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben und ein weiteres anstreben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium). 2. Verfahrensablauf a) Der Zweitstudienbewerber richtet seinen Zulassungsantrag innerhalb der Bewerbungsfrist an die von ihm gewünschte Hochschule. Der Bewerbungsschluss ist für ein Wintersemester der 15. Juli, für ein Sommersemester der 15. Januar. b) Die Hochschule bewertet in Anwendung der Richtlinien die Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium grundsätzlich nach Aktenlage. II. Entscheidung über den Zweitstudienantrag 1. Übersteigt in einem Studiengang die Zahl der Zweitstudienbewerber die Zahl der für diese vorzubehaltenden Studienplätze nicht, sind alle Zweitstudienbewerber ausgewählt. 2. Reichen in einem Studiengang die vorzubehaltenden Studienplätze nicht für alle Zweitstudienbewerber aus, wird nach 32 HZVO die Rangfolge der Bewerber durch eine Messzahl bestimmt, die nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gebildet wird. a) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums erhält der Bewerber nach Anlage 3 zur VergabeVO Stiftung folgende Punkte: Noten ausgezeichnet und sehr gut Noten gut und voll befriedigend Note befriedigend Note ausreichend 4 Punkte 3 Punkte 2 Punkte 1 Punkt Weist der Bewerber die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nach, wird das Ergebnis mit 1 Punkt bewertet. b) Für die Ermittlung des Grades der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden die Bewerber in folgende Gruppen eingeteilt: - Fallgruppe 1: zwingende berufliche Gründe Es wird ein Beruf angestrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Das weitere Studium soll in die Lage versetzen, einen Beruf aufzunehmen, der zwingend den erfolgreichen Abschluss von zwei Studiengängen erfordert. Hierunter fallen die Berufe Kieferchirurg (Medizin und Zahnmedizin) und Stabsapotheker der Bundeswehr (Pharmazie und Lebensmittelchemie); Gleiches gilt für Ordensgeistliche, die nach einem Theologiestudium ein Lehramtsstudium für eine Tätigkeit an Ordensschulen absolvieren wollen. Bei Vorliegen der Fallgruppe 1 gibt es 9 Punkte. - Fallgruppe 2: wissenschaftliche Gründe Das Zweitstudium ist aus wissenschaftlichen Gründen zu befürworten. Es wird im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt. Bei Vorliegen der Fallgruppe 2 gibt es: Merkblatt Zweitstudium, Seite 3 / 5 Stand: Wintersemester 2014/15

4 - 7 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt sind; - 9 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe von besonderem Gewicht und durch die bisherigen Leistungen belegt sind; - 11 Punkte, wenn die Gründe von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinem Interesse sind. Bei der Verteilung der Punkte sind, bei einem strengen Maßstab, folgende Kriterien zu berücksichtigen: - Bisheriger Werdegang Dabei sollten insbesondere die früheren wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten herangezogen werden. - Ernsthaftigkeit des interdisziplinären Berufs-/Studienwunsches Hier sind die wissenschaftlichen Tätigkeiten (z. B. Teilnahme an Bundeswettbewerben wie Jugend forscht") ebenso zu würdigen wie z. B. die Mitarbeit an Forschungsprojekten während der Studienzeit. - Wissenschaftliche Bedeutung der angestrebten interdisziplinären Betätigung Hier kommt es darauf an, dass die angestrebte Tätigkeit objektiv von wissenschaftlicher Bedeutung ist. - Fallgruppe 3: besondere berufliche Gründe Die berufliche Situation wird dadurch erheblich verbessert, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete und individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können. Bei einem Lehramtsstudiengang mit zwei Fächern genügt es, wenn dies nur für ein Fach möglich ist. Die sinnvolle Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium muss insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten dargelegt werden: Welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel sind durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden? Welche Voraussetzungen werden durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht? Welche Voraussetzungen werden durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht? Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge die beiden Studiengänge betrieben werden. Bei Vorliegen der Fallgruppe 3 gibt es 7 Punkte. - Fallgruppe 4: sonstige berufliche Gründe Obwohl das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung zum Erststudium darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert. Eine genaue individuelle Darlegung ist erforderlich. Bei Vorliegen der Fallgruppe 4 gibt es 4 Punkte. - Fallgruppe 5: sonstige Gründe Bei Vorliegen der Fallgruppe 5 gibt es 1 Punkt. Wer nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben anstrebt, kann bei der Bewerbung für ein Zweitstudium einen Zuschlag von bis zu 2 Punkten Merkblatt Zweitstudium, Seite 4 / 5 Stand: Wintersemester 2014/15

5 erhalten. Die Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (z. B. Ehe, Kindererziehung) die frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss des Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die Höhe des Punktzuschlags richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastungen (z. B. Zahl der Kinder, Dauer der Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen. Eine Kumulierung von mehreren Gründen findet nicht statt; es wird jeweils die günstigste Fallgruppe zugrunde gelegt. Der Punktzuschlag für Bewerber, die aus familiären Gründen bisher ihren Zweitstudienwunsch zurückgestellt haben, ist davon unabhängig; er wird zusätzlich gewährt. 3. Die Punkte für Ihr erstes Examen und für Ihre Begründung werden zu einer Messzahl addiert. Die Messzahl ist maßgeblich für Ihre Einstufung auf der Rangliste zur Auswahl für ein Zweitstudium. Bewerber mit einer größeren Messzahl gehen denen mit einer kleineren Messzahl vor. Nachrangige Kriterien sind Dienst und Los. Somit besteht eine eindeutige Rangfolge unter den Personen, die sich für denselben Studiengang beworben haben. In dieser Reihenfolge wird ausgewählt, bis alle Studienplätze vergeben sind. Merkblatt Zweitstudium, Seite 5 / 5 Stand: Wintersemester 2014/15

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