II. STUDIENBEZOGENE BESTIMMUNGEN

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1 Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften hat gemäß 44 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I Nr. 22/2009, S. 666), zuletzt geändert am 26. Juni 2012 (GVBl. I Nr. 14/2012, S. 227), am 19. Dezember 2012 die folgende Prüfungsordnung beschlossen: Prüfungsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Deutsch als Fremdsprache - online mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) der Philipps-Universität Marburg vom 19. Dezember 2012 I. ALLGEMEINES 1 Geltungsbereich 2 Ziele des Studiums 3 Mastergrad II. STUDIENBEZOGENE BESTIMMUNGEN 4 Zugangsvoraussetzungen 5 Studienberatung 6 Studium: Aufbau, Inhalte, Verlaufsplan und Informationen 7 Regelstudienzeit und Studienbeginn 8 Präsenzpflicht an der Philipps-Universität Marburg 9 Strukturvariante des Studiengangs 10 Module, Leistungspunkte und Definitionen 11 Praxismodule und Profilmodule 12 Modulanmeldung 13 Zugang zu Wahlpflichtmodulen oder Lehrveranstaltungen mit begrenzten Teilnahmemöglichkeiten 14 Studiengangübergreifende Modulverwendung 15 Studienleistungen III. PRÜFUNGSBEZOGENE BESTIMMUNGEN 16 Prüfungsausschuss 17 Aufgaben des Prüfungsausschusses und der Prüfungsverwaltung 18 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer 19 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 20 Modulliste, Exportliste sowie Modulhandbuch 21 Prüfungsleistungen 22 Prüfungsformen 1

2 23 Masterarbeit 24 Prüfungstermine und Prüfungsanmeldung 25 Zeitliche Vorgaben zur Erbringung von Leistungen 26 Familienförderung und Nachteilsausgleich 27 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 28 Leistungsbewertung und Notenbildung 29 Freiversuch 30 Wiederholung von Prüfungen 31 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen 32 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen 33 Zeugnis 34 Urkunde 35 Diploma Supplement 36 Transcript of Records und vollständiger Leistungsnachweis IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 37 Einsicht in die Prüfungsunterlagen 38 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen ANLAGEN: Anlage 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan Anlage 2: Modulliste 2

3 I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung regelt ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen für Masterstudiengänge an der Philipps-Universität Marburg vom 13. September 2010 (Amtliche Mitteilungen der Philipps-Universität Marburg, Nr. 52/2010) in der jeweils gültigen Fassung nachfolgend Allgemeine Bestimmungen genannt Ziele, Inhalte, Aufbau und Gliederung des Studiums sowie Anforderung und Verfahren der Prüfungsleistungen im gebührenpflichtigen Weiterbildungstudiengang Deutsch als Fremdsprache - online mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.). Auf die Gebührensatzung für den Weiterbildungsstudiengang Deutsch als Fremdsprache - online in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen. 2 Ziele des Studiums (1) Der anwendungsorientierte Weiterbildungs-Masterstudiengang Deutsch als Fremdsprache - online (im Folgenden DaF ) verfolgt das Ziel, die Qualifikation von Personen im In- und Ausland zu erhöhen, die als Lehrperson für die Vermittlung der deutschen Sprache an erwachsene Nicht-Muttersprachler unterschiedlicher Herkunft tätig sind. Für diesen Beruf als DaF-Lehrkraft vermittelt das Studium folgende Kompetenzen: - die deutsche Sprache wissenschaftlich zu beschreiben und angemessen zu vermitteln, - qualifizierten Unterricht eigenständig vorzubereiten, durchzuführen und zu reflektieren, - Lehrmaterialien zu bewerten und zu erstellen, - aktuelle Forschungsansätze zu hinterfragen und eigene Fragestellungen zu entwickeln, - empirische Forschungsmethoden in eigenen Projekten umzusetzen. (2) Die Erlangung dieser Kompetenzen wird durch folgende drei inhaltliche Schwerpunkte des Studiums ermöglicht: a) Fachgebiet Sprachwissenschaft: wissenschaftliche Beschreibung der deutschen Sprache und Kenntnis der Vermittlungsansätze grammatischer Phänomene (Module G Grundwissen Deutsch als Fremdsprache, S Grammatikvermittlung und z.t. D2 Bewusstmachung von Sprachlernprozessen); b) Fachgebiet Landes-/Kulturkundevermittlung: Kenntnis didaktischer Prinzipien für den Landeskunde- und Literaturunterricht (Modul Landes- und Kulturkundedidaktik). c) Fachgebiet Sprachlehrforschung, Psycholinguistik des Fremdspracherwerbs, Methodik/Didaktik: Kenntnis von Prozessen des Sprachenlernens, die sowohl empirische Ergebnisse der Psycholinguistik als auch der Sprachlehrforschung und der allgemeinen Didaktik berücksichtigen (Module Fremdsprachendidaktisches Grundmodul, Praxis des modernen Fremdsprachenunterrichts, Forschungsgrundlagen). 3

4 3 Mastergrad (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn in den verschiedenen Studienbereichen alle gemäß 6 vorgesehenen Module bestanden sind. (2) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums gemäß Abs. 1 verleiht der Fachbereich Germanistik und Kunstwissenschaften den akademischen Grad Master of Arts. II. Studienbezogene Bestimmungen 4 Zugangsvoraussetzungen (1) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist a) der Nachweis des Abschlusses eines fachlich einschlägigen Bachelorstudienganges im Bereich Germanistik oder in einem verwandten Bereich oder der Nachweis eines vergleichbaren in- oder ausländischen berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses. Die Anforderungen eines Germanistikstudiums oder eines Studiums in einem verwandten Bereich im Sinne des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn entweder der Nachweis von 12 LP in germanistischer/allgemeiner Linguistik und 12 LP in germanistischer/allgemeiner Literaturwissenschaft oder der Nachweis von mindestens 90 Stunden Kontaktunterricht in germanistischer/allgemeiner Linguistik und mindestens 90 Stunden Kontaktunterricht in germanistischer/allgemeiner Literaturwissenschaft erfolgt ist. Insgesamt muss die Studienleistung des Vorstudiums mindestens 240 LP entsprechen. Dies ist gegeben bei einem vierjährigen einschlägigen Bachelorstudiengang, einem Diplom-, Magister- oder Lehramtstudiengang mit mindestens 8 Semestern Regelstudienzeit und entsprechenden Studiengängen. b) berufspraktische Erfahrungen im Unterrichten des Deutschen als Fremdsprache, in der Regel nicht unter einem Jahr. Der Nachweis der Erfahrung im Beruf einer Deutsch-als-Fremdsprache-Lehrperson ist zu führen. Über Ausnahmen mit Blick auf die Dauer der berufspraktischen Erfahrungen entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Über die Frage der fachlichen Einschlägigkeit und der Äquivalenz der erworbenen Leistungspunkte des Vorstudiums i. S. des Abs. 1 entscheidet der Prüfungsausschuss ( 16). (3) Über die Frage der Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses i. S. des Abs. 1 entscheidet der Prüfungsausschuss ( 16). (4) Wurden im Rahmen eines Studiums gemäß Abs. 1 weniger als 240, aber mindestens 180 LP erworben, können aus beruflicher Tätigkeit in der Vermittlung des Deutschen als Zweit- oder Fremdsprache erworbene Fähigkeiten und Kompetenzen angerechnet werden. Es können maximal 30 LP pro Jahr Berufstätigkeit und insgesamt maximal 60 LP angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Wer über eine Anrechnung die gemäß Abs. 1 notwendige Mindestleistungspunktzahl erreicht, kann zum Studium zugelassen werden. (5) Die besonderen Zugangsvoraussetzungen sind: 4

5 a) Die Deutschkenntnisse von Nicht-Muttersprachlern müssen spätestens zur Einschreibung entweder durch DSH 2 oder ein TestDaF-Ergebnis mit mindestens 4 x 4 nachgewiesen werden. b) Die Zulassung wird davon abhängig gemacht, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Teilnahme an einer obligatorischen Fachstudienberatung nachweist. In dieser Beratung sollen die Bewerberinnen und Bewerber Auskunft über ihre Motivation erteilen und aufgrund dessen eine Beratung und Einschätzung zur Studiengangswahl sowie Auskunft über wahrscheinliche Erfolgssaussichten erhalten. Die Beratung kann auch über Telefon/elektronische Medien erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Beratungsgespräch durch ein Motivationsschreiben ersetzt werden, bezüglich dessen die Bewerberin oder der Bewerber eine Rückmeldung erhält. c) Des Weiteren müssen die Bewerberinnen und Bewerber an einem online zur Verfügung gestellten Selbsteinschätzungstest teilnehmen und die Teilnahme bei der Bewerbung nachweisen. Der Selbsteinschätzungstest ist unter zur Verfügung gestellt. 5 Studienberatung (1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale allgemeine Studienberatung (ZAS) der Philipps-Universität Marburg. Die Fachstudienberatung wird in der Regel durch die Professorinnen und Professoren oder von beauftragten Personen wahrgenommen. (2) Unmittelbar vor Aufnahme des Studiums sollte eine umfangreiche Beratung durch die Koordinatorin des Studiengangs durchgeführt werden. (3) Während des Studiums steht für die Studienfachberatung die Studiengangskoordinatorin und die Online-Tutorin zur Verfügung. 6 Studium: Aufbau, Inhalte, Verlaufsplan und Informationen (1) Der Online-Masterstudiengang Deutsch als Fremdsprache gliedert sich in die Studienbereiche Bereich 1: Basis-Pflichtbereich; Bereich 2: Vertiefung- Pflichtbereich; Bereich 3: Vertiefung-Wahlpflichtbereich sowie Bereich 4: Abschlussmodul. (2) Der Studiengang besteht aus Modulen, die den verschiedenen Studienbereichen gemäß Abs. 1 zugeordnet sind. Aus den Zuordnungen der Module, dem Grad ihrer Verbindlichkeit sowie dem kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (workload) in Leistungspunkten (LP) ergibt sich folgender Studienaufbau: Pflicht [PF] / Wahlpflicht [WP] Leistungspunkte Studienbereich Basis-Pflichtbereich 27 Modul 1: Grundwissen Deutsch als PF 9 Fremdsprache Modul 2: Grammatikvermittlung PF 6 Modul 3: Fremdsprachendidaktisches PF 6 Basismodul Modul 4: Landes- und Kulturkundedidaktik PF 6 Erläuterung 5

6 Studienbereich Vertiefung- Pflichtbereich Modul 5: Forschungsgrundlagen PF 6 Studienbereich Vertiefung-Wahlpflichtbereich 6 (Profilmodule, 1 aus 2) Modul 6: Praxis des modernen WP 6 Fremdsprachenunterrichts Modul 7: Forschungspraxis WP 6 Studienbereich Abschlussmodul 21 Abschlussprüfung PF 21 Summe 60 (3) Bereich Basismodule (Pflicht, 27 LP), bestehend aus folgenden Modulen: - Modul Grundwissen Deutsch als Fremdsprache (9 LP) - Modul Grammatikvermittlung (6 LP) - Modul Fremdsprachendidaktisches Basismodul (6 LP) - Modul Landes- und Kulturkundedidaktik (6 LP) Dieser Bereich vermittelt das Basiswissen über die wesentlichen Komponenten des Faches in einer allgemeinen Einführung und drei umfangreicheren Modulen. Damit sind die Studierenden einerseits genügend vorbereitet auf das vertiefende Praxismodul zum modernen (europäischen) Fremdsprachenunterricht und andererseits auf die Aufbau- und Vertiefungsmodule. (4) Bereich Aufbaumodul (Pflicht, 6 LP), bestehend aus folgendem Modul: - Modul 5: Forschungsgrundlagen In diesem Bereich werden Basiskenntnisse der Psycholinguistik und der Sprachlehrforschung sowie die Methodik des empirischen Arbeitens vermittelt mit dem Ziel, die Studierenden in die Lage zu versetzen, die Qualität von Forschungsarbeiten zu beurteilen und kleinere eigene Untersuchungen zu planen und durchzuführen. (5) Bereich Profilmodule (Wahlpflicht, 6 LP), bestehend aus einem von den folgenden Wahlpflichtmodulen (je 6 LP): - Modul 6: Praxis des modernen Fremdsprachenunterrichts - Modul 7: Forschungspraxis Dieser Bereich bietet den Studierenden die Möglichkeit einer Spezialisierung. Sie vertiefen entweder ihr Wissen über für die Unterrichtspraxis einschlägige Themengebiete oder sie vertiefen ihre Kenntnisse in der Forschung, so dass sie eine forschungsorientierte Masterarbeit schreiben können. (8) Bereich Abschlussmodul (21 LP), bestehend aus dem Modul Abschlussprüfung (Pflicht, 21 LP). Das Abschlussmodul soll zeigen, dass die Studierenden einen Überblick über das gesamte Fach haben und dass sie in der Lage sind, entweder eine fundierte eigenständige wissenschaftliche Arbeit zu verfassen oder einsetzbare Unterrichtsmaterialien zu erstellen, die auf einem hohen Niveau inhaltlich und methodisch reflektiert sind. 6

7 (9) Der Studiengang ist eher anwendungsorientiert. (10) Die beispielhafte Abfolge des modularisierten Studiums wird im Studienverlaufsplan (vgl. Anlage 1) dargestellt. (11) Allgemeine Informationen und Regelungen in der jeweils aktuellen Form sind auf der studiengangbezogenen Webseite unter hinterlegt. Dort sind insbesondere auch das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan einsehbar. Zu Beginn des Studiums erhalten alle eingeschriebenen Studierenden eine umfangreiche Dokumentation über die Bestandteile der einzelnen Module und Empfehlungen für die Reihenfolge des Bearbeitens. 7 Regelstudienzeit und Studienbeginn (1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Deutsch als Fremdsprache beträgt 4 Semester. Auf Grundlage dieser Prüfungsordnung stellt der Fachbereich ein Lehrangebot sicher, das es den Studierenden ermöglicht, alle zum Bestehen des Studiums notwendigen Leistungen einschließlich der Anfertigung der Abschlussarbeit in der Regelstudienzeit wahrzunehmen. (2) Das Studium kann jederzeit aufgenommen werden. Das Tempo ihres Studiums ist den Studierenden völlig freigestellt, lediglich für die Prüfungen gibt es festgelegte Zeiten. 8 Präsenzpflicht an der Philipps-Universität Mit Ausnahme der Periode der mündlichen Abschlussprüfung besteht keine Präsenzpflicht in Marburg. 9 Strukturvariante des Studiengangs Der Masterstudiengang Deutsch als Fremdsprache entspricht der Strukturvariante eines Ein-Fach-Studiengangs. 10 Module, Leistungspunkte und Definitionen Es gelten die Regelungen des 10 Allgemeine Bestimmungen. 11 Praxismodule und Profilmodule (1) Es ist kein externes Praxismodul gemäß 6 dieser Prüfungsordnung vorgesehen. (2) Im Übrigen gelten die Regelungen des 11 Allgemeine Bestimmungen. 12 Modulanmeldung Nach Zahlung der entsprechenden Studiengebühr wird das gewünschte Modul für die jeweiligen Studierenden freigeschaltet und sie erhalten weitere Informationen über die Online-Tutorin bzw. den Online-Tutor. 13 Zugang zu Wahlpflichtmodulen oder Lehrveranstaltungen mit beschränkten Teilnahmemöglichkeiten Betrifft diesen Studiengang nicht und entfällt. 7

8 14 Studiengangübergreifende Modulverwendung Module, die sich in Angebot und Prüfungsregeln nach den Bestimmungen anderer Studienangebote richten ( Importmodule ), sind nicht vorgesehen. 15 Studienleistungen Es gilt 15 Abs. 1 Allgemeine Bestimmungen. III. Prüfungsbezogene Bestimmungen 16 Prüfungsausschuss (1) Der Fachbereichsrat bestellt den Prüfungsausschuss. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören 1. sieben Angehörige der Gruppe der Professorinnen und Professoren, 2 zwei Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und 3 zwei Mitglieder der Gruppe der Studierenden an. Für jedes Mitglied soll ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden. (3) Die Amtszeit, den Vorsitz, die Beschlussfähigkeit und weitere Aspekte regelt 16 Allgemeine Bestimmungen. 17 Aufgaben des Prüfungsausschusses und der Prüfungsverwaltung Es gelten die Regelungen des 17 Allgemeine Bestimmungen. 18 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer Es gelten die Regelungen des 18 Allgemeine Bestimmungen. 19 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen Es gelten die Regelungen des 19 Allgemeine Bestimmungen. 20 Modulliste, Exportliste sowie Modulhandbuch (1) Die Module, die im Rahmen des Studiengangs zu absolvieren sind, sind in der Modulliste (Anlage 2) zusammengefasst. Die Art der Module, ihre Zuordnung auf die verschiedenen Bereiche des Studiengangs, Wahlmöglichkeiten zwischen Modulen und innerhalb von Modulen, die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Modulen sowie die zu erwerbenden Leistungspunkte, die Prüfungsform, die Bewertung und die Kompetenzziele ergeben sich aus diesen Listen sowie aus 6. (2) Weitergehende Informationen mit ausführlichen Modulbeschreibungen werden in einem Modulhandbuch auf der Webseite des Studiengangs veröffentlicht. 21 Prüfungsleistungen Es gelten die Regelungen des 21 Allgemeine Bestimmungen. 22 Prüfungsformen (1) Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von 8

9 Klausuren (einschließlich E-Klausuren ), die auch ganz oder teilweise als Antwort-Wahl-Prüfungen (Multiple-Choice Verfahren) durchgeführt werden können Hausarbeiten Unterrichtskonzepten Kritischen Berichten über Forschungsprojekte Auswertungen von Forschungsdaten Entwürfen eines eigenen Forschungsprojektes einer Masterarbeit (2) Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von Einzelprüfungen (3) Die Dauer der einzelnen Prüfungen beträgt bei Klausuren Minuten und bei mündlichen Prüfungen Minuten (pro Studierender bzw. pro Studierendem). Hausarbeiten sollen mindestens 2 bis längstens 4 Wochen Bearbeitungszeit (i. S. einer reinen Prüfungsdauer) umfassen. Der Gesamtzeitraum, der zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt wird, soll eine größere Zeitspanne umfassen. (4) Multimedial gestützte schriftliche Prüfungen ( E-Klausuren ) finden gemäß den Regelungen in den Allgemeinen Bestimmungen, Anlage 6 der Allgemeinen Bestimmungen, statt. (5) Im Übrigen gelten die Regelungen des 22 Allgemeine Bestimmungen. 23 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit (Abschlussarbeit) ist obligatorischer Bestandteil des Studiengangs. Sie bildet zusammen mit einem Kolloquium ein gemeinsames Abschlussmodul. Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache anzufertigen. (2) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit nachweisen soll, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein abgegrenztes Problem aus dem Gegenstandsbereich der für den Studiengang in Frage kommenden Fächer nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten. Sie zielt darauf ab, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Masterarbeit entweder als literaturreferierende Arbeit oder als eigenständige empirische Untersuchung fertigt. Ebenso ist es möglich, als Masterarbeit selbst gestaltetes Unterrichtsmaterial zu einem abgesprochenen Lehr- und Lernproblem vorzulegen, wenn dies begleitet wird von einer wissenschaftlich und didaktisch begründeten Reflexion des Vorgehens, die eine Rechtfertigung für alle Teile des entwickelten Materials enthält. Der Umfang der Masterarbeit beträgt 18 Leistungspunkte. Das Abschlussmodul umfasst zusätzlich 3 Leistungspunkte des Kolloquiums. (3) Die Masterarbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen. (4) Die Zulassung zur Masterarbeit setzt voraus, dass Module im Umfang von mindestens 30 LP des Studiums erfolgreich absolviert sind. (5) Die Kandidatin bzw. der Kandidat schlägt eine Betreuerin oder einen Betreuer sowie eine prüfungsberechtigte Person als Erstgutachterin oder Erstgutachter für die Masterarbeit vor. Die Betreuerin bzw. der Betreuer sowie die Erstgutachterin bzw. 9

10 der Erstgutachter können identische Personen sein. Die Vorschläge begründen keinen Anspruch. Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter muss vom Prüfungsausschuss für die Begutachtung von Masterarbeiten bestellt werden. Das Thema der Masterarbeit wird von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter dem Prüfungsausschuss vorgelegt und vom Prüfungsausschuss vergeben. Findet die Kandidatin bzw. der Kandidat keine Betreuerin bzw. keinen Betreuer und keine Erstgutachterin bzw. keinen Erstgutachter, so bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Betreuerin bzw. den Betreuer und die Erstgutachterin bzw. den Erstgutachter und sorgt dafür, dass rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit ausgegeben wird. Für die Zweitgutachterin bzw. den Zweitgutachter besteht kein Vorschlagsrecht. (6) Die Masterarbeit muss innerhalb der Bearbeitungszeit von 5 Monaten angefertigt werden. Das Thema der Abschlussarbeit muss so beschaffen sein, dass es innerhalb dieser Frist bearbeitet werden kann. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um höchstens 20% (z. B. wegen unvorhergesehener Probleme bei der Literatur- oder Datenbeschaffung) ist auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten möglich; sie führt nicht zur Vergabe zusätzlicher Leistungspunkte. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Themenausgabe; der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Themenausgabe soll so rechtzeitig erfolgen, dass auch im Falle der Gewährung einer Verlängerung der Bearbeitungszeit keine Studienzeitverlängerung eintritt. (7) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss oder einer von ihm benannten Stelle in 2 gedruckten Exemplaren sowie in digitaler Form nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses abzugeben. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit nicht ausreichend (0 Punkte) gemäß 28 Abs. 2 bewertet. (8) Die Masterarbeit ist nicht bestanden, wenn die Gesamtbewertung nicht mindestens 5 Punkte ( ausreichend ) gemäß 28 Abs. 2; lautet; sie kann einmal wiederholt werden. Das Kolloquium im Rahmen des Abschlussmoduls kann ebenfalls einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens ein neues Thema erhält. Eine Rückgabe des Themas innerhalb der in 23 Abs. 7 Satz 1 Allgemeine Bestimmungen genannten Frist ist nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der ersten Anfertigung der Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Im Falle einer Neuzuteilung beginnt die Bearbeitungszeit erneut zu laufen. Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. (9) Ein Notenausgleich für eine nicht bestandene Masterarbeit ist nicht zulässig. Ein Notenausgleich für ein nicht bestandenes Kolloquium im Rahmen des Abschlussmoduls ist ebenfalls ausgeschlossen. (10) Im Übrigen gelten die Regelungen des 23 Allgemeine Bestimmungen. 10

11 24 Prüfungstermine und Prüfungsanmeldung (1) Der Prüfungsausschuss gibt im Vorlesungsverzeichnis die Zeiträume der Prüfungen und der Wiederholungsprüfungen bekannt. Zusätzlich werden die feststehenden Termine allen Studierenden durch die Online-Tutorin mitgeteilt. Individuell zu vereinbarende Prüfungstermine werden im Vorlesungsverzeichnis mit dem Hinweis n. V. bekannt gegeben. (2) Prüfungen finden im unmittelbaren Anschluss an das Erbringen sämtlicher für das Modul nötiger Leistungen, auch der Selbsttests, statt. Die Termine werden mit der Koordinatorin des Studiengangs vereinbart. (3) Für die Wiederholung der Prüfungen ist der erste Wiederholungstermin so festzusetzen, dass bei erfolgreicher Teilnahme keine Verzögerung im Studienverlauf entsteht. (4) Zur Teilnahme an einer Prüfung ist eine verbindliche Anmeldung erforderlich. Der Prüfungsausschuss gibt die Fristen und die Form der Anmeldung spätestens 4 Wochen vor Beginn des Anmeldezeitraums in geeigneter Weise bekannt. Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Anmeldefrist nicht eingehalten wird oder wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 25 Zeitliche Vorgaben zur Erbringung von Leistungen Es sind keine Fristen für die Erbringung bestimmter Leistungen vorgesehen. 26 Familienförderung und Nachteilsausgleich (1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Belastungen durch Schwangerschaft und die Erziehung von Kindern, durch die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen sowie durch eine Behinderung oder chronische Erkrankung der oder des Studierenden. Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen bzw. der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses (Prüfungsbüro) mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag. Der Prüfungsausschuss kann in Krankheitsfällen ein amtsärztliches Attest verlangen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist zu ermöglichen. (2) Macht eine Studierende oder ein Studierender glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung von Kindern nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gleicht der Prüfungsausschuss durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, diesen Nachteil aus. (3) Sofern die Prüfungsordnung Fristen für die Erbringung bestimmter Leistungen gemäß 24 vorsieht, werden diese auf Antrag um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen der Elternzeit verlängert. Auf Antrag kann weiterhin auch eine angemessene Verlängerung der Fristen gewährt werden, wenn nachgewiesene Belastungen gemäß Abs. 1 vorliegen. 11

12 27 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht ausreichend (0 Punkte) gemäß 28 Abs. 2, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von einer Prüfung, zu der bereits angetreten wurde, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis von Prüfungsleistungen durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht ausreichend (0 Punkte) gemäß 28 Abs. 2. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweils prüfenden oder aufsichtführenden Person von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung ebenfalls als nicht ausreichend (0 Punkte) gemäß 28 Abs. 2. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. (4) Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 28 Leistungsbewertung und Notenbildung Es gelten die Regelungen des 28 Allgemeine Bestimmungen. 29 Freiversuch Ein Freiversuch ist nicht vorgesehen. 30 Wiederholung von Prüfungen (1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden. (2) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. (3) Eine dritte Wiederholung ist in den Modulen 1 Grundwissen Deutsch als Fremdsprache, 2 Grammatikvermittlung und 5 Forschungsgrundlagen möglich. (4) 23 Abs. 8 Sätze 1 und 2 (Masterarbeit und Kolloquium) sowie 21 Abs. 3 Satz 3 Allgemeine Bestimmungen (ausgeglichene Modulteilprüfungen) bleiben unberührt. 31 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (1) Der Prüfungsanspruch in dem Studiengang, für den die oder der Studierende eingeschrieben ist, geht insbesondere endgültig verloren, wenn 12

13 1. eine Prüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist 2. ein schwerwiegender Täuschungsfall gemäß 27 Abs. 3 Satz 3 vorliegt (2) Über das endgültige Nichtbestehen und den damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. 32 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen Es gelten die Regelungen des 32 Allgemeine Bestimmungen. 33 Zeugnis Es gelten die Regelungen des 33 Allgemeine Bestimmungen. 34 Urkunde Es gelten die Regelungen des 34 Allgemeine Bestimmungen. 35 Diploma Supplement Es gelten die Regelungen des 35 Allgemeine Bestimmungen. 36 Transcript of Records und vollständiger Leistungsnachweis Es gelten die Regelungen des 36 Allgemeine Bestimmungen. IV. Schlussbestimmungen 37 Einsicht in die Prüfungsunterlagen Es gelten die Regelungen des 37 Allgemeine Bestimmungen. 38 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Philipps-Universität Marburg in Kraft. (2) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2013/14 aufnehmen. Marburg, den gez. Prof. Dr. Joachim Herrgen Dekan des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften der Philipps-Universität Marburg 13

14 Anlage 1: Studienverlaufsplan 14

15 Anlage 2: Modulliste Modulbezeichnung Englischer Modultitel Modul 1 Grundwissen Deutsch als Fremdsprache Fundamentals of German as a Foreign Language LP Verpflich tungsgrad Niveaustufe 9 Pflicht Basismodul Qualifikationsziele Kenntnisse - der unterschiedlichen Bestandteile, Schwerpunkte und Inhalte des Fachs, insbesondere hinsichtlich Fremdsprachendidaktik und Sprachlehrforschung. - der Verfahren und Inhalte der Beschreibung der deutschen Sprache Fertigkeiten: - Kenntnisse über die Grammatik des Deutschen und über die Probleme ihrer Beschreibung auf den DaF-Unterricht anwenden können - bei Lernerfehlern die Regel erläutern können, gegen die verstoßen wurde Kompetenzen Voraussetzung für die Teilnahme keine Voraussetzung für die Vergabe von LP Zwei Studienleistungen als Selbsttest mit vom Studiengang entwickeltem Material Modulprüfung: E-Klausur Prüfungsdauer: 90 Minuten - grammatische Beschreibungen deutscher Sätze im traditionellen und im Valenz- /Dependenzmodell anfertigen - mit Lernerfehlern umgehen, über angemessene Erklärungsansätze für verschiedene Lernerniveaus verfügen Modul 2 Grammatik- 6 Pflicht Basismodul Kenntnisse: - von methodischen Prinzipen für einen zeitgemäßen Grammatikunterricht keine Eine Studienleistung (als Selbsttest mit 15

16 vermittlung Teaching Grammar Modul 3 Fremdsprachendidaktisches Basismodul Base Module: Foreign Language Teaching (FLT) 6 Pflicht Basismodul - der Beurteilungskriterien für Lehrmaterial für den Grammatikunterricht Fertigkeiten: - eigene Lehrmaterialien entwickeln - einen anregenden, verstehbaren und inhaltlich angemessenen Grammatikunterricht durchführen Kompetenzen: - Lehrmaterial für den Grammatikunterricht auf seine inhaltliche und didaktische Qualität beurteilen Kenntnisse: - der Methodengeschichte im Fremdsprachenunterricht - wichtiger methodisch-didaktischer Prinzipien zu grundlegenden Themenkomplexen wie Fertigkeitstraining, Neue Medien, Vermittlung interkultureller Kompetenz, Sozialformen/Übungstypen, Fachsprache, Testen und Prüfen, Sprachlernspiele, Vokabellernstrategien Fertigkeiten: keine vom Studiengang geliefertem Material) Modulprüfung: a) E-Klausur (90 Minuten) oder b) Hausarbeit (eigenes Lehrmaterial und Begründung dazu, ca. 12 Seiten) Zwei Studienleistungen als Selbsttest Modulprüfung: a) E-Klausur (90 Minuten) oder b) Hausarbeit (Entwicklung von eigenem Lehrmaterial) - auf dem Stand des heutigen Wissens Fremdsprachenunterricht konzipieren - eigenen Fremdsprachenunterricht kritisch 16

17 analysieren Kompetenzen: - zielgruppenadäquate Wahl von Methoden des Unterrichts - Fähigkeit zur individuellen Beratung über angemessene Lernstrategien beim selbstgesteuerten Fremdsprachenlernen Modul 4 Landeskunde- und Kulturkundedidaktik Teaching Regional and Cultural Studies 6 Pflicht Basismodul Kenntnisse: - der Entwicklung des Fachs Landeskunde bis zu den aktuellen kulturwissenschaftlichen Ansätzen - von vorhandenen landeskundlichen Materialien und von Kriterien für deren Beurteilung - der methodisch-didaktischen Prinzipien für den Unterricht zu landeskundlichen Themen - der methodisch-didaktischen Prinzipien für den Unterricht mit literarischen Texten Fertigkeiten: - auf dem Stand des heutigen Wissens landes- und kulturkundlichen Unterricht zu erteilen, der die Sprachvermittlung integriert und die besondere Rolle von literarischen Texten und literaturdidaktischen Ansätzen für den Fremdsprachenunterricht berücksichtigt. keine Eine Studienleistung als Selbsttest mit zur Verfügung gestelltem Material Modulprüfung: a) E-Klausur (90 Minuten) oder b) Hausarbeit (ca. 12 Seiten) oder c) mündl. Prüfung per Skype u.ä. (30 Minuten) 17

18 Kompetenzen: - zielgruppenadäquate Auswahl und Didaktisierung von landeskundlichen und literarischen Texten Modul 5 Forschungsgrundlagen Introduction to Research in Applied Linguistics (FLT) 6 Pflicht Aufbaumodul Kenntnisse - von Zweitsprachenerwerbstheorien und Theorien über Mehrsprachigkeit - der Kriterien und Methoden für empirische Forschungsdesigns Fertigkeiten keine Eine Studienleistung als Selbsttest Modulprüfung: Hausarbeit - eigene kleinere wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich Sprachlehrforschung und Psycholinguistik planen und durchführen - Methodik vorgelegter Untersuchungen kritisch analysieren Kompetenzen - Fähigkeit zur kritischen Beurteilung wissenschaftlicher Untersuchungen und zur Entwicklung eigener Untersuchungen Modul 6 Praxis des modernen Fremdsprachenunter richts 6 Wahlpflicht Profilmodul Kenntnisse - der Prinzipien der Unterrichtsplanung in Bezug auf Inhalte, Medien und Sozialformen - der Prinzipien für die Erstellung von Keine Eine Studienleistung als Selbsttest Modulprüfung: 18

19 Modern Teaching Practice Unterrichtskonzepten und -materialien zu spezifischen Themenkomplexen wie Förderung der rezeptiven und produktiven Fertigkeiten, Neue Medien, Sprachlernspiele, Testaufgaben Fertigkeiten: a) Unterrichtskonzept für ca. 90 Minuten Unterricht oder - Unterricht eigenständig planen und selbst Lehrmaterialien für den eigenen Unterricht entwickeln b) Hausarbeit Kompetenzen: - Fähigkeit zur erfolgreichen Planung und Durchführung des eigenen Unterrichts Modul 7 Forschungspraxis Research Project 6 Wahlpflicht Profilmodul Kenntnisse - fundiertes methodologisches Wissen - des aktuellen Forschungsstands und der aktuell geführten Diskussionen in entweder Sprachlehrforschung oder Mehrsprachigkeitsforschung Fertigkeiten - vorliegende Forschungsarbeiten kritisch beurteilen in Bezug auf Relevanz und verwendete Methodik - eigene Forschungsarbeiten konzipieren und durchführen ausgehend von einer vorgelegten Forschungsfrage - Forschungsdaten interpretieren Die erfolgte Anmeldung zur Modulprüfung im Modul 5 wird dringend empfohlen. Eine Studienleistung (Forschungsbericht) Modulprüfung: a) Kritischer Bericht über ein Forschungsprojekt oder b) Auswertung von Forschungsdaten - praktische Fähigkeiten im oder 19

20 Forschungsalltag entwickeln Kompetenzen - eigenständiges Erstellen und Durchführen eines Forschungsplans für empirisch zu beantwortende Fragestellungen im Bereich Linguistik des Deutschen, Sprachlehrforschung, Mehrsprachigkeitsforschung c) Entwurf eines eigenen Forschungsprojekt es Modul 8 Abschlussprüfung Final Examination 21 Pflicht Abschluss modul In der Masterarbeit sollen die Absolventen nachweisen, dass sie - eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit zu einem mit dem/der Betreuer/in abgesprochenen Thema fertigen können, die als literaturreferierende Arbeit oder als eigenständige empirische Arbeit angelegt sein kann; oder - selbst gestaltetes Unterrichtsmaterial zu einem abgesprochenen Lehr- und Lernproblem entwickeln können, mit einer wissenschaftlich und didaktisch begründeten Reflexion des Vorgehens, welche eine Rechtfertigung für alle Teile des entwickelten Materials enthält. Die mündliche Prüfung behandelt zwei weitere Themen, die obligatorisch aus den nicht durch die Masterarbeit abgedeckten Teilgebieten des Fachs gewählt und mit dem/der Prüfer/in abgesprochen werden müssen. Hier sollen die Studierenden nachweisen, dass sie ihr eigenes Wissens für zwei Erfolgreicher Abschluss von Modulen im Umfang von mindestens 30 LP. Modulteilprüfungen: - Masterarbeit (18 LP) - Kolloquium (3 LP) 20

21 weitere Bereiche des Fachs schlüssig/inhaltlich korrekt darstellen, anwenden und reflektieren können. 21

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