ANZEIGE EINES GASTGARTEN NACH 76A GEWO
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- Adolf Günther
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1 ANZEIGE EINES GASTGARTEN NACH 76A GEWO 1. Neuerrichtung: Für Betriebe, die einen Gastgarten mit bis zu 75 Sitzplätzen errichten möchten, sind seit 1. Dezember 2012 folgende Regelungen zu beachten: Allgemeines: Unter der Voraussetzung, dass alle gesetzlichen Auflagen (Öffnungszeiten der Schanigärten auf öffentlichem Grund von bis Uhr bzw. auf Privatgrund von bis Uhr, bzw. durch Gemeindeverordnung abweichende Öffnungszeiten) erfüllt werden, ist weiterhin eine Anzeige beim Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft nach 76a GewO möglich. Im Rahmen dieser Regelung müssen folgende Kriterien eingehalten werden. Sie werden von den Gewerbebehörden laufend kontrolliert: Es dürfen nur Speisen und Getränke verabreicht werden. Es darf zu keinem übermäßigen Lärm (kein lautes Sprechen, Singen oder Musizieren) durch die Besucher kommen, worauf der Betreiber separat mit einem Aushang hinweisen muss. (siehe Kasten) Auftritte von Musikgruppen, das Abspielen von Musik über Lautsprecher, Grillen im Freien, etc. sind nicht erlaubt. Dafür ist so wie bisher eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Fernsehübertragungen ( Public Viewing ), die maximal für vier Wochen durchgeführt werden sollen und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellen oder sportlichen Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, sind ebenfalls bloß anzeigepflichtig ( 81 Abs. 2 Z 11 GewO). Alle übrigen Fälle des Public Viewing benötigen eine Betriebsanlagengenehmigung. Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2011, ist nun zusätzlich eine ausreichende Wahrung der Nachbarinteressen hinsichtlich einer möglichen Lärmbeeinträchtigung mittels Einzelfallbeurteilung durch die Behörde notwendig. Im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung kann ein Lärmgutachten und dessen Beurteilung durch den Amtsarzt als medizinischem Amtssachverständigen für notwendig erachtet werden. Nachbarn haben im Anzeigeverfahren nach 76a GewO keine Parteistellung. 2. Bestehende und angezeigte/genehmigte Gastgärten: Im Fall eines bereits angezeigten Gastgartenbetriebs sind auch nach dem 30. November 2012 gemäß 76a Abs. 8 der GewO 1994 nachträgliche Auflagen oder Betriebszeitenbeschränkungen zugunsten von Nachbarn nur soweit möglich, als diese notwendig sind. Aufgrund der Entscheidung der VfGH vom 16. Juni 2014 ist die bisherige Einschreitung der nachträgl. Auflagen auf die Abwehr von Gesundheitsgefährdungen gefallen. Dieses Merkblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern urheberrechtlich geschützt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Wien, Tel. Nr.: (01) ; Niederösterreich, Tel. Nr.: (02742) 851; Oberösterreich, Tel. Nr.: ; Burgenland, Tel. Nr.: ; Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0; Kärnten, Tel. Nr.: ; Salzburg, Tel. Nr.: (0662) ; Tirol, Tel. Nr.: ; Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
2 Für bereits genehmigte Gastgärten ändert sich ab 1. Dezember 2012 nichts. Wichtig: Die Betreiber sind verpflichtet, beim Zugang und im Gastgarten ein Schild anzubringen, nachdem lautes Sprechen, Singen und Musizieren im Gastgarten untersagt ist. Entsprechende Tafeln können bei der Landessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft bestellt werden. Welche Unterlagen werden benötigt? In vierfacher Ausfertigung: Betriebsbeschreibung (Angabe des Zwecks der Anlage und Anzahl der Verabreichungsplätze) Lageplan (Maßstab von 1:50 bis 1:200, mit Maßangaben über die geplante Fläche, Einzeichnung der Tische und Sesseln) Muster: Lageplan Abfallwirtschaftskonzept (Beschreibung der anfallenden Abfälle: Art, Menge, Maßnahmen zur Abfallvermeidung, etc., siehe Anhang) Nähere Informationen erhalten Sie bei den Bezirksverwaltungsbehörden oder Ihrer Wirtschaftskammer. Stand: Juli 2016 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Burgenland Tel. Nr.: , Kärnten Tel. Nr.: , Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) , Oberösterreich Tel. Nr.: , Salzburg Tel. Nr.: (0662) , Steiermark Tel. Nr.: (0316) , Tirol Tel. Nr.: , Vorarlberg Tel. Nr.: (05522) , Wien Tel. Nr.: (01) Hinweis: Diese Information finden Sie auch im Internet unter Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
3 Abfallwirtschaftskonzept für das Gastgewerbe Allgemeine Firmendaten Firmenwortlaut Anschrift Telefon Fax Ansprechperson für die Behörde Angaben zur Betriebsanlage Branche Zweck der Betriebsanlage o (Zutreffendes bitte ankreuzen) Tourismus und Freizeitwirtschaft o Hotel o Gasthaus, Gasthof, Speiselokal, Restaurant o Cafe, Konditorei o Kantine o Buffet o Imbissstand o Jausenstation o Sonstiges: Anzahl der Beschäftigten Grund für die Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes o o o o o o Änderung einer bestehenden Anlage Neugenehmigung einer Anlage bestehende Betriebsanlage mit mehr als 20 Arbeitnehmern Aktualisierung eines bestehenden Abfallwirtschaftskonzeptes bei wesentlicher abfallrelevanter Änderung Fortschreibung aufgrund der 5-Jahres-Regelung oder auf freiwilliger Basis Verbesserungsauftrag durch Behörde Zutreffendes bitte ankreuzen Datum der Erstellung Konzeptersteller
4 Die Betriebsanlage besteht aus folgenden Räumen bzw. Bereichen (zb Küche 25 m²; Gaststube und Nebenzimmer 90 m²; 14 Fremdenzimmer 230 m² mit 31 Betten; Erlebniswelt (Schwimmbad, Sauna, Fitness, Schistall) 300 m²; Büro 14 m²; Parkplatz 300 m² mit 35 Stellplätzen; Kühlraum 9 m²; Getränkelager 18 m²) laufende Pos.-Nr. Raum Bereich Funktion - wichtige Anlagen - Kapazität Größe [m²]
5 Anfallende Abfälle Schlüsselnummer Bezeichnung gemäß ÖNORM S 2100 (Abfallverzeichnis, Ausgabedatum Oktober 2005) g = gef. Abfall Menge in kg pro Jahr Einsatzort Anfallsort (Pos.-Nr. aus obiger Tabelle) Hinweise Anmerkungen Übernehmer der Abfälle (Firmenname und Ort) überlagerte Lebensmittel Teig überlagerte Lebensmittelkonserven; Glas und Metall Fette (zb Frittieröle) Inhalt von Fettabscheidern Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt Holzwolle, nicht verunreinigt Papier und Pappe, beschichtet Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet verunreinigte aber nicht gefährliche Holzabfälle sind den SN 17218, oder zuzuordnen; gefährliche Holzabfälle fallen unter SN oder verunreinigte aber nicht gefährliche Holzabfälle sind den SN 17218, oder zuzuordnen; gefährliche Holzabfälle fallen unter SN oder zb Tetrapak, Fruchtsaftpackunge n Kohlenasche Holzasche, Strohasche Glas (zb Flachglas) 31466
6 Schlüsselnummer Bezeichnung gemäß ÖNORM S 2100 (Abfallverzeichnis, Ausgabedatum Oktober 2005) g = gef. Abfall Menge in kg pro Jahr Einsatzort Anfallsort (Pos.-Nr. aus obiger Tabelle) Hinweise Anmerkungen Übernehmer der Abfälle (Firmenname und Ort) verbrauchte Filterund Aufsaugmassen mit anwendungsspezifischen nicht schädlichen Beimengungen (zb Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle) Weißglas (Verpackungsglas) zb aus Klimaanlagen soweit nicht mit Gewerbemüll entsorgt Buntglas (Verpackungsglas) Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt Eisenmetallemballagen und -behältnisse g elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen (zb Nachtspeicheröfen mit Asbestbestandteilen) elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen g Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln (zb Propan, Butan) g Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte Geräte und Geräteteile, die keiner Sammelund Behandlungskategorie einer Verordnung nach 14 AWG 2002 unterliegen zb Ofen; Klimaanlage - fix mit dem Gebäude verbundene Geräte Geräte und Geräteteile, die keiner Sammelund Behandlungskategorie einer Verordnung nach 14 AWG 2002 unterliegen zb Ofen; Klimaanlage - fix mit dem Gebäude verbundene Geräte
7 Schlüsselnummer Bezeichnung gemäß ÖNORM S 2100 (Abfallverzeichnis, Ausgabedatum Oktober 2005) g = gef. Abfall Menge in kg pro Jahr Einsatzort Anfallsort (Pos.-Nr. aus obiger Tabelle) Hinweise Anmerkungen Übernehmer der Abfälle (Firmenname und Ort) Elektro- und Elektronik-Altgeräte Großgeräte mit einer Kantenlänge größer oder gleich 50 cm Elektro- und Elektronik-Altgeräte Kleingeräte mit einer Kanntenlänge kleiner 50 cm Aluminium, Aluminiumfolien NE-Metallschrott, NE- Metallemballagen g Batterien, unsortiert g Gasentladungslampen (zb Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren) g Altbestände von Pflanzenbehandlungsund Schädlingsbekämpfungsmitteln überlagerte Körperpflegemittel Arzneimittel, nicht wassergefährdend, ohne Zytostatica g Desinfektionsmittel g Arzneimittel, wassergefährdend, schwermetallhaltig (zb Blei, Cadmium, Zink, Quecksilber, Selen), Zytostatica und unsortierte Arzneimittel g Altöle
8 Schlüsselnummer Bezeichnung gemäß ÖNORM S 2100 (Abfallverzeichnis, Ausgabedatum Oktober 2005) g = gef. Abfall Menge in kg pro Jahr Einsatzort Anfallsort (Pos.-Nr. aus obiger Tabelle) Hinweise Anmerkungen Übernehmer der Abfälle (Firmenname und Ort) g gebrauchte Ölgebinde g Altlacke, Altfarben, sofern lösemittelund/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden Druckfarbenreste, Kopiertoner schwermetallfreie Toner Altlacke, Altfarben, ausgehärtet (auch ausgehärtete Reste in Gebinden) Polystyrol, Polystyrolschaum Kunststoffemballagen und -behältnisse Kunststofffolien g Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen) sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder (Carbonbänder), Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe Stoff- und Gewebereste, Altkleider
9 Schlüsselnummer Bezeichnung gemäß ÖNORM S 2100 (Abfallverzeichnis, Ausgabedatum Oktober 2005) g = gef. Abfall Menge in kg pro Jahr Einsatzort Anfallsort (Pos.-Nr. aus obiger Tabelle) Hinweise Anmerkungen Übernehmer der Abfälle (Firmenname und Ort) Tenside und tensidhältige Zubereitungen sowie Rückstände von Wasch- und Reinigungsmitteln g Wasch- und Reinigungsmittelabfälle, soferne sie als entzündlich, ätzend, umweltgefährlich oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) zu kennzeichnen sind g Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle Küchen- und Kantinenabfälle Sperrmüll entleerte nicht mehr unter Druck stehende Druckgaspackungen sind der SN zuzuordnen nicht zur Kompostierung geeignet zb Trank Obst- und Gemüseabfälle, Blumen Moorschlamm und Heilerde aus Garten- und Grünflächenbereich oder der Zubereitung von Nahrungsmitteln Biotonnenabfälle
10 Schlüsselnummer Bezeichnung gemäß ÖNORM S 2100 (Abfallverzeichnis, Ausgabedatum Oktober 2005) g = gef. Abfall Menge in kg pro Jahr Einsatzort Anfallsort (Pos.-Nr. aus obiger Tabelle) Hinweise Anmerkungen Übernehmer der Abfälle (Firmenname und Ort) Hinweis: Die ÖNORM-gerechte Stoffbezeichnung weiterer Schlüsselnummern sowie zusätzliche Informationen wie Zuordnungshinweise, Spezifizierungen, GTINs usw. entnehmen Sie der ÖNORM S 2100 (Abfallverzeichnis), der Abfallverzeichnisverordnung (BGBl. II Nr. 570/2003 idgf) bzw. aus einer für das elektronische Datenmanagement vorbereiteten Abfallliste unter > Zuordnungstabellen > Spezifizierte Abfallarten gemäß Österreichischer Abfallverzeichnisverordnung und ÖNORM S2100. Das Abfallverzeichnis kann in den Exportformaten CSV, Excel, XML und PDF dargestellt werden. Weitere Informationen zum Thema Abfallwirtschaft finden Sie unter Musterabfallwirtschaftskonzepte für andere Branchen sind im Bereich Abfallwirtschaftskonzept unter Servicedokumente abrufbar.
11 Abfalllogistik, Plan der Betriebsanlage und Abfallsammlung im Betrieb Legen Sie einen Gesamtplan der Betriebsanlage bei. Ordnen Sie die laufende Positionsnummer (siehe Tabelle Seite 2) den entsprechenden Bereichen bzw. Räumen zu. Tragen Sie die für die Abfallsammlung vorgesehenen bzw. verwendeten Behälter in den Plan der Betriebsanlage ein. Geben Sie in einer Tabelle die Abfallart, Behälter, Behältervolumen und Entsorgungsintervall an. Beschreiben Sie kurz die betriebsinterne Abfalllogistik. Abfallart Behälterart Anzahl und Behältervolumen Entsorgungsintervall Anmerkung Beispiele Restmüll Metall- Abfalltonne leere Spraydosen Kunststoff- Abfalltonne 2 Stk./110 l wöchentlich 1 Stk./10 l bei Bedarf
12 Liste der Verwertungs- und Entsorgungsbetriebe Firma Kontaktdaten Identifikationsnummer des Abfallsammlers- bzw. -behandlers
13 Organisatorisches und betriebliche Abfallvermeidung Wer ist im Betrieb für die Abfallwirtschaft verantwortlich? (Hinweis: Ein Abfallbeauftragter ist in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmer zu bestellen ( 11 AWG). Meldung an die BH/Magistrat siehe Informationen unter auf Infoseite Abfallwirtschaft im Betrieb) Wo werden die Aufzeichnungen für nicht gefährliche Abfälle aufbewahrt? (Hinweis: Aufzeichnungen sind nach Abfallart über Menge, Übernehmer, Datum der Übergabe und Bezugszeitraum des Abfallanfalls zu führen. Abfallaufzeichnungen sind generell getrennt von der übrigen Buchhaltung zu halten!) Wo werden die Begleitscheine für gefährliche Abfälle aufbewahrt? Welche Identifikationsnummer wurde dem Betrieb vom Landeshauptmann zugeteilt? (Hinweis: Meldung gemäß 20 AWG für Abfall(erst)erzeuger von gefährlichen Abfällen ist über > Registrierung an das elektronische Register abzugeben Weitere Informationen unter auf Infoseite Abfallwirtschaft im Betrieb )
14 Welche organisatorischen Vorkehrungen werden getroffen, damit die Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erfüllt werden? (Hinweis: Beachten Sie die rechtlichen Vorgaben aus zb Verpackungsverordnung, Elektroaltgeräteverordnung, Batterieverordnung, Bauabfalltrennungsverordnung. Geben Sie eine kurze Beschreibung der Maßnahmen zb Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystem, Erhebung der Entgelte, Einhaltung von Rücknahmeverpflichtungen, Meldepflichten an Register, Abfalltrennung). Welche Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Abfallvermeidung erfolgen im Betrieb? Ort, Datum firmenmäßige Zeichnung Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Burgenland Tel. Nr.: , Kärnten Tel. Nr.: , Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) , Oberösterreich Tel. Nr.: , Salzburg Tel. Nr.: (0662) , Steiermark Tel. Nr.: (0316) , Tirol Tel. Nr.: , Vorarlberg Tel. Nr.: (05522) , Wien Tel. Nr.: (01) Hinweis: Diese Information finden Sie auch im Internet unter Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
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