Prüf- und Zertifizierungsordnung

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1 Zertifizierungsstelle für zfp-personal Prüf- und Zertifizierungsordnung Allgemeine Bedingungen für die Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung gemäß DIN EN ISO 9712 der Zertifizierungsstelle für zfp-personal der TÜV Rheinland Werkstoffprüfung GmbH Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Akkreditierung der Zertifizierungsstelle 3. Prüf- und Zertifizierungsverfahren 4. Pflichten und Verantwortung der Zertifizierungsstelle 5. Rechte und Pflichten des Zertifikatsinhabers bzw. Arbeitgebers 6. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit 7. Gebühren 8 Übernahme- und Übergangsregelung 9. Behandlung von Beschwerden und Einsprüchen 10. Inkrafttreten und Änderung TÜV Rheinland Werkstoffprüfung GmbH Ort der Geschäftsführung: Köthener Str. 33 D Halle (Saale) Tel Fax Web Geschäftsführung Norbert Neumann Amtsgericht Cottbus HRB 3207 Prüf- und Zertifizierungsordnung_November 2013_.doc

2 1. Anwendungsbereich Diese Prüf- und Zertifizierungsordnung (im folgenden PZO genannt) gilt für die Zertifizierungsstelle (ZS) für zfp-personal des TÜV Rheinland. Die ZS bietet interessierten Unternehmen und Personen folgende Leistungen an: - Prüfung und - Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung nach DIN EN ISO 9712 für den freiwirtschaftlichen Bereich. 2. Akkreditierung der ZS Die ZS strebt im Jahr 2013 die Akkreditierung im freiwirtschaftlichen Bereich durch die DakkS an. 3. Prüf- und Zertifizierungsverfahren Diese PZO regelt - die Durchführung des Prüf- und Zertifizierungsverfahrens - die Pflichten und Verantwortung der ZS sowie - die Aufgaben, Pflichten und Rechte der zu zertifizierenden Personen. Die entsprechenden Festlegungen folgen dabei den Anforderungen der DIN EN ISO 9712 sowie der DIN EN ISO/IEC Angebot und Beauftragung Der Interessent fragt bei der ZS das Zertifizierungsverfahren an. Die ZS prüft die Voraussetzung der Kandidaten und erstellt - entsprechend des Zertifizierungsumfanges und auf Basis der Preisliste ein Angebot, in welchem der Leistungsumfang dargelegt ist. Das Unternehmen oder die Person beauftragt schriftlich die angebotenen Leistungen. Änderungen zum Angebot oder zur Beauftragung sind nur in schriftlicher Form zulässig. 3.2 Leistungsumfang Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Er kann folgendes umfassen: - Prüfung - Zertifizierung Die Leistungen können für folgende Verfahren und Sektoren in Anspruch genommen werden: Verfahren Industriesektoren Produktsektoren MT A,B c,f,w,t,wp PT A,B c,f,w,t,wp RT A,B c,w,t RT-FI A,B c,w,t UT A,B c,f,w,t,wp UT-WD A,B c,f,w,t,wp VT A,B c,f,w,t,wp Prüf- und Zertifizierungsordnung_November 2013_.doc Seite 2 von 10 Stand: April 2013

3 Legende - Verfahren: Kurzform Verfahren Eingeschränkt * 1 MT Magnetpulverprüfung PT Eindringprüfung RT Durchstrahlungsprüfung RT-FI Filminterpretation x UT Ultraschallprüfung UT-WD Wanddickenmessung x VT Sichtprüfung * 1 eingeschränkte Zertifizierung, da nur ein Produktsektor abgedeckt wird Sektoren, gem. DIN EN ISO 9712, Anhang A: - Produktsektoren: c Gussstücke f Schmiedestücke w geschweißte Produkte t Rohre und Rohrleitungen wp Walzerzeugnisse - Industriesektoren: A Herstellung B Dienstleistungsprüfung bei Fertigung und Instandhaltung, eingeschl. Herstellung Bei TÜV Rheinland wird für die Stufe 3 keine monosektorielle Zertifizierung mehr angeboten Prüfung Folgende Prüfungen können abgenommen werden: - Qualifizierungsprüfungen - Rezertifizierungsprüfungen - Erweiterungsprüfungen Die Qualifizierungsprüfung für die Stufen 1 und 2 umfasst einen allgemeinen, speziellen und praktischen Teil. Die Qualifizierungsprüfung für die Stufe 3 setzt sich aus ebenfalls einem allgemeinen und speziellen Teil zusammen sowie der Erstellung einer Verfahrensanweisung. Ist der Kandidat noch nicht in der Stufe 2 zertifiziert, muss er außerdem eine vollständige praktische Prüfung ablegen (ohne Erstellen der Prüfanweisung). Wird die Zertifizierung eines Hauptverfahrens in der Stufe 3 angestrebt, ist außerdem eine Prüfung der Grundlagenkenntnisse (Basic) erforderlich. Die Rezertifizierungsprüfung für die Stufen 1 und 2 umfasst eine vollständige praktische Prüfung. Für die Stufe 3 beinhaltet die Prüfung sowohl einen schriftlichen Teil als auch eine praktische Prüfung der Stufe 2 (s. DIN EN ISO 9712, Punkt 11.3 ff) Zulassung zur Qualifizierungsprüfung Damit ein Kandidat zur Prüfung zugelassen werden kann, muss er folgende Voraussetzungen erfüllen: - Mindestanforderungen an die Schulung (von ZS anerkannte Schulung) - Gültiger Sehtest nach Norm - Industrielle Vorerfahrungszeit - Gültiger Identifikationsnachweis - Einladung der ZS zur Prüfung Prüf- und Zertifizierungsordnung_November 2013_.doc Seite 3 von 10

4 Vordrucke sind bei der ZS des TÜV Rheinland erhältlich Zulassung zur Rezertifizierungsprüfung Damit ein Kandidat zur Rezertifizierungsprüfung zugelassen werden kann, muss er folgende Voraussetzungen erfüllen: - Gültiger Sehtest nach Norm Vordrucke sind bei der ZS erhältlich. Kandidaten, die bisher nicht bei der ZS des TÜV Rheinland zertifiziert waren, müssen VOR der Prüfung, ALLE Dokumente, die zur vorherigen Zertifizierung geführt haben (Schulungs- und Prüfungsnachweis sowie das letztgültige Zertifikat), einreichen Zulassung zur Erweiterungsprüfung Damit ein Kandidat zur Prüfung zugelassen werden kann, muss er folgende Voraussetzungen erfüllen: - Mindestanforderungen an die Schulung (von ZS anerkannte Schulung) - Gültiger Sehtest nach Norm - Industrielle Vorerfahrungszeit Vordrucke sind bei der ZS des TÜV Rheinland erhältlich Prüfungswiederholung Qualifizierungsprüfung, Stufen 1 bis 3 (einschl. Basic für Stufe 3): Ein Kandidat, der einen beliebigen Prüfungsteil nicht besteht, darf diesen 2x wiederholen, frühestens 4 Wochen und nicht später als 2 Jahre nach der ursprünglichen Prüfung. Rezertifizierungsprüfung, Stufe 1 und 2: Ein Kandidat, der ein Prüfungsstück nicht mit mind. 70 % besteht, muss die komplette praktische Prüfung wiederholen. Diese darf er max. 2x wiederholen, frühestens nach 7 Tagen und nicht später als 6 Monate nach der ursprünglichen Rezertifizierungsprüfung. Rezertifizierungsprüfung, Stufe 3: Ein Kandidat, der einen beliebigen Prüfungssteil der praktischen Prüfung nicht besteht, muss diese komplett wiederholen. Diese darf er max. 2x wiederholen, jedoch nicht später als 12 Monate nach der ursprünglichen Rezertifizierungsprüfung. Ein Kandidat, der den theoretischen Prüfungsteil nicht besteht, muss diesen komplett wiederholen. Diese darf er max. 2x wiederholen, jedoch nicht später als 12 Monate nach der ursprünglichen Rezertifizierungsprüfung. Ein Kandidat, der in allen erlaubten Wiederholungsprüfungen durchfällt, muss die Prüfung erneut beantragen und ablegen, wobei die für Erstkandidaten festgelegten Regeln gelten Prüfungsausschluss Verstößt ein Kandidat während der Prüfung gegen die Prüfungsordnung wird er vom Prüfungsbeauftragten für die Prüfung ausgeschlossen und ggf. bereits abgelegte Prüfungsteile gelten als nicht bestanden. Nach frühestens 1 Jahr darf er die Prüfung wiederholen. Prüf- und Zertifizierungsordnung_November 2013_.doc Seite 4 von 10

5 3.2.2 Zertifizierung Folgende Arten der Zertifizierung sind möglich: Erstmalige Zertifizierung: - Erstzertifizierung - Der Kandidat war noch nie bei der ZS des TÜV Rheinland zertifiziert. - Erweiterung - Der Kandidat hat schon eine Zertifikatsnummer bei der ZS des TÜV Rheinland und möchte sein Zertifikat um ein Verfahren oder eine Stufe oder einen Sektor erweitern. Mit Erweiterung des Verfahrens um eine Stufe wird das vorherige Zertifikat mit der niedrigeren Stufe ungültig. Bei TÜV Rheinland gibt es pro Verfahren NUR 1 Zertifikat. Die höchste Stufe gilt. Einzureichende Unterlagen: Der Zertifizierungsantrag ist bei der ZS des TÜV Rheinland erhältlich. Er kann gestellt werden, wenn alle Anforderungen an die Schulung, Prüfung und die notwendige Erfahrungszeit erfüllt sind. Die Ergebnisse der Prüfung bleiben für 2 Jahre gültig bzw. für die Dauer der gesamten erforderlichen Erfahrungszeit, die für die entsprechenden Verfahren notwendig ist, was immer länger ist. Zusätzlich zum ausgefüllten/unterschriebenen Zertifizierungsantrag sind folgende weitere Unterlagen einzureichen: - Teilnahmebescheinigung an ZfP-Schulungen - Nachweise Qualifikationsprüfungen - Sehfähigkeitsbescheinigung - Zeugnisse zur Berufsausbildung (nur bei verkürzter ZfP-Ausbildung) - Aktuelles Bild per mail an ISO9712@de.tuv.com Verlängerung der Zertifizierung: - Erneuerung - Der Kandidat ist bei der ZS des TÜV Rheinland (oder einer anderen Stelle zertifiziert) und muss seine Zertifizierung nach Ablauf der 1. Gültigkeitsperiode erneuern lassen. - Rezertifizierung: - Der Kandidat ist bei der ZS des TÜV Rheinland (oder einer anderen Stelle zertifiziert) und muss seine Zertifizierung nach Ablauf der 2. Gültigkeitsperiode rezertifizieren lassen. Voraussetzung: Durchführen einer Rezertifizierungsprüfung Einzureichende Unterlagen: Der Zertifizierungsantrag ist bei der ZS des TÜV Rheinland erhältlich. Er kann gestellt werden, wenn die Forderung an die notwendige fortlaufende Berufstätigkeit erfüllt ist. Diese muss mit entsprechenden Belegen auf dem dazugehörigen Formblatt erfasst werden. Die Belege müssen eindeutig identifizierbar sein, jedoch nicht der ZS vorgelegt werden, sondern lediglich auf Anfrage verfügbar sein. Sie müssen beim Arbeitgeber für mind. 1 Gültigkeitsperiode archiviert werden. Pro Jahr muss mind. 1 Beleg vorliegen; zwischen den Belegen dürfen nicht mehr als 12 Monate liegen. Bei dem Antrag auf Rezertifizierung muss zusätzlich der Nachweis über die erfolgreich absolvierte Prüfung beigelegt werden. Fristen für die Einreichung des Antrages: - Erneuerung: Der Antrag auf Erneuerung sollte ½ Jahr vor Ablauf der Zertifizierung bei der ZS eingereicht werden. Dies führt u.u. zu einer Verkürzung der Laufzeit, da das Ausstellungsdatum des neuen Zertifikates den Beginn der Zertifizierungsperiode darstellt. Die ZS erlaubt in begründeten Ausnahmefällen eine Einreichung des Antrages bis zu 12 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit. Prüf- und Zertifizierungsordnung_November 2013_.doc Seite 5 von 10

6 Danach ist keine Ausnahme mehr möglich; in diesem Fall der Kandidat muss zur Wiedererlangung seiner Zertifizierung eine Rezertifizierungsprüfung ablegen. - Rezertifizierung: Es liegt in der Verantwortung des Zertifikatsinhabers, das Verfahren zur Erlangung der Rezertifizierung einzuleiten. Das Ausstellungsdatum des Zertifikats ist der Beginn der neuen Gültigkeitsperiode. Der Antrag auf Rezertifizierung darf nicht später als ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates gestellt werden, ansonsten ist eine vollständige Prüfung für die Stufe 1 und 2 bzw. im Hauptverfahren für Stufe 3 erneut erfolgreich abzulegen. Es liegt in der Verantwortlichkeit des Zertifikatsinhabers bzw. seines Arbeitsgebers das Verfahren rechtzeitig einzuleiten. Nachweise, die dem Zertifizierungsantrag beigefügt werden müssen: Erneuerung (nach der 1. Gültigkeitsperiode): - Sehfähigkeitsbescheinigung - Nachweis fortl. Berufstätigkeit gem. Formblatt - Aktuelles Bild per mail an ISO9712@de.tuv.com zusätzlich bei Rezertifizierung (i.a. nach der 2. Gültigkeitsperiode): - Nachweis Rezertifizierungsprüfung Übernahme Qualifikation bzw. Zertifizierungen anderer ZS Bei der Übernahme der Qualifikations- bzw. Rezertifizierungsprüfung bzw. des Zertifikats einer anderen akkreditierten ZS benötigen wir alle Unterlagen, die zur Zertifizierung geführt haben, sowie das letztgültige Zertifikat Zertifikatserteilung Nach erfolgreicher Prüfung des Antrages wird für jedes zertifizierte Verfahren ein Zertifikat erteilt. Sofern beantragt wird eine Ausweiskarte mit der Zusammenfassung aller bei der ZS für zfp- Personal des TÜV Rheinland zertifizierten Verfahren ausgestellt. Die Ausweiskarte stellt KEIN Zertifikat dar, sondern gibt lediglich einen Überblick über die zertifizierten Verfahren. Das Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 5 Jahren. Die 1. Gültigkeitsperiode beginnt mit dem Datum, an dem alle Zertifizierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei vollständigen Anträgen ist dies ist in der Regel der Posteingangsstempel. Die Zertifizierung gilt nur, solange die der Zertifizierung zugrunde liegenden Bedingungen unverändert fortbestehen. Dazu zählen z.b. gültiger, jährlich durchzuführender Sehtest, fortlaufende Tätigkeit ohne wesentliche Unterbrechung (>1 Jahr) im zertifizierten Industriesektor. Das Unternehmen bzw. der Zertifikatsinhaber ist verpflichtet, der Zertifizierungsstelle alle Änderungen unmittelbar mitzuteilen. Dies betrifft z.b. Änderungen des Namens, der Adresse oder Arbeitgeberwechsel Zertifikatsaberkennung Bei Missachtung der ethischen Grundsätze kann dem Zertifikatsinhaber das Zertifikat von der ZS entzogen werden bzw. von der ZS für ungültig erklärt werden. Dies gilt auch für falsch ausgestellte Zertifikate, die der ZS nicht zurückgesandt wurden. Die ZS behält sich vor, eine Liste der für ungültig erklärten Zertifikate zu veröffentlichen. Ebenso hat die ZS das Recht, für ungültig erklärte Zertifikate weder zu erneuern noch zu rezertifizieren. Prüf- und Zertifizierungsordnung_November 2013_.doc Seite 6 von 10

7 Zertifikatsaussetzung Das Zertifikat wird ausgesetzt und damit für einen von der ZS definierten Zeitraum (nicht länger als 1 Jahr) für ungültig erklärt, wenn der Zertifikatsinhaber die Anforderungen an die Sehfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr erfüllt. Für diesen Zeitraum unterschreibt der Zertifikatsinhaber eine Erklärung, in der er sich verpflichtet, nicht mit dem Zertifikat zu werben und jeden Hinweis auf seinen zertifizierten Status unterlässt. Falls in diesen Zeitraum eine Erneuerung oder Rezertifizierung notwendig würde, verlängert sich die Frist um den Zeitraum, den das Zertifikat ausgesetzt war. 4. Pflichten und Verantwortung der Zertifizierungsstelle 4.1 Zusicherung Die ZS versichert, dass sie ihre Dienstleistungen allen interessierten Unternehmen zu gleichen und angemessenen Bedingungen anbietet und diese Leistungen neutral, objektiv und nicht diskriminierend durchführt. Die ZS stellt sicher, dass die Grundsätze, wie Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, Kompetenz, Verantwortung, Offenheit sowie Vertraulichkeit, gewahrt bleiben. Sie arbeitet frei von jeglichem Druck, ohne Beeinflussungen und ohne Interessenskonflikte. 4.2 Vertraulichkeit Die ZS verpflichtet sich, alle ihr zugänglich gemachten Informationen über das Unternehmen bzw. die Person vertraulich zu behandeln. Alle Informationen, die aus Zertifizierungstätigkeiten gewonnen wurden, werden - ohne schriftliches Einverständnis des Unternehmens bzw. der Person - nicht an Dritte weitergeleitet. Dieser vertrauliche Umgang mit Informationen gilt auch für angeschlossene Gremien sowie alle vertraglich an die ZS gebundenen Mitarbeiter. Wird durch Gesetze die Weitergabe von Informationen an Dritte verlangt, so wird das Unternehmen bzw. die Person hierüber und über den Umfang der Informationsweitergabe in Kenntnis gesetzt. Das Unternehmen oder der Kandidat kann die ZS aus bestimmten Gründen von ihrer Schweigepflicht entbinden. 4.3 Änderung der Anforderungen für die Zertifizierung Ändern sich die Zertifizierungsanforderungen (z.b. durch die Revision des zugrunde liegenden Regelwerks), informiert die ZS das Unternehmen, bzw. die Person rechtzeitig über diese Änderungen sowie über die notwendigen Anpassungsmaßnahmen. 4.4 Haftung der ZS Eine Haftung der ZS gegenüber dem Unternehmen bzw. der Person oder Dritten ist nur soweit gegeben, wie das Gesetz diese im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit vorschreibt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet die ZS nicht für Nachteile, die dem Unternehmen bzw. der Person daraus erwachsen, dass aufgrund eines negativen Prüfergebnisses kein Zertifikat ausgestellt werden kann. 4.5 Veröffentlichung Auf der Internetpräsenz der ZS erfolgt die Angabe der Rufnummer, die von Interessierten genutzt werden kann, um sich über die Gültigkeit von ausgestellten Personalzertifizierung zu informieren. Eine automatisierte elektronische Lösung wird mittelfristig im Rahmen eines IT-Projektes angestrebt. Prüf- und Zertifizierungsordnung_November 2013_.doc Seite 7 von 10

8 5. Rechte und Pflichten des Zertifikatsinhabers bzw. Arbeitgebers 5.1 Zusicherung Der Arbeitgeber bzw. der Zertifikatsinhaber muss sicherstellen und zusichern, dass alle Anforderungen, auf denen die Zertifizierung beruht, umgesetzt sind und auch künftig fortlaufend erfüllt werden. 5.2 Zugang zu Informationen Der Arbeitgeber bzw. der Zertifikatsinhaber muss der ZS alle erforderlichen und - auf Anfrage - zusätzlichen Informationen zum Antrag zur Verfügung stellen. 5.3 Information über Änderungen Der Arbeitgeber bzw. der Zertifikatsinhaber muss die ZS über alle Änderungen, z.b. - Adressänderung- bzw. Umfirmierung des Unternehmens, - Adress- bzw. Namensänderung des Zertifikatsinhabers - Arbeitgeberwechsel des Zertifikatsinhabers unverzüglich informieren. 5.4 Verwendung von Zertifikaten Der Arbeitgeber bzw. der Zertifikatsinhaber ist während der Gültigkeitsdauer der Zertifizierung berechtigt: - mit der Zertifizierung in Drucksachen (wie Broschüren, Prospekten, Geschäftspapieren und Drucksachen) zu werben - das Zertifikat in unveränderter Form bei werblichen Maßnahmen darzustellen Das Unternehmen darf das Zertifikat nicht irreführend, sondern ausschließlich für den ausgewiesenen Geltungsbereich verwenden. Das Zertifikat darf nicht in der Weise angewandt werden, dass die ZS in Verruf gebracht wird. Der Arbeitgeber bzw. der Zertifikatsinhaber darf Zertifikate nur in vollem Wortlaut weitergeben oder veröffentlichen. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der vorherigen Genehmigung der ZS. Nach Aussetzung oder Entzug der Zertifizierung muss das Unternehmen, bzw. die Person jegliche Werbung einstellen, die sich auf die Zertifizierung in irgendeiner Weise bezieht. Der Arbeitgeber bzw. der Zertifikatsinhaber hat - nach Entzug der Zertifizierung - sämtliche von der ZS geforderten Zertifikate bzw. sich darauf beziehende Ausweise zurück zu geben. 5.5 Beanstandungen Der Arbeitgeber bzw. der Zertifikatsinhaber muss alle, den Geltungsbereich der Zertifizierung, betreffenden Beanstandungen erfassen und archivieren. Auf Anfrage der ZS muss es diese Unterlagen zur Verfügung stellen und über die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung der Beanstandungen informieren. 5.6 Haftung des Unternehmens Eine durchgeführte Prüfung und Zertifizierung durch die ZS befreit den Arbeitgeber/Zertifikatsinhaber nicht von seiner gesetzlichen Produkthaftung. Die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9712 bestätigt dem Zertifikatsinhaber die Kompetenz in einem bestimmten Verfahren/Sektor. Sie ist keine betriebliche Prüferautorisierung, da dies in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt. Prüf- und Zertifizierungsordnung_November 2013_.doc Seite 8 von 10

9 6 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Die ZS arbeitet unabhängig und unparteilich. 7 Gebühren In den Prüfungsgebühren von TÜV Rheinland sind die Kosten für ein zweisprachiges Zertifikat und einen Ausweis in der Sprache Ihrer Wahl enthalten. Darüber hinaus gilt: Qualifizierungsprüfung für Stufe 1 und 2, einschl. Zertifikat: 620 Qualifizierungsprüfung für Stufe 3, einschl. Zertifikat: 800 Rezertifizierungprüfung für Stufe 1 und 2, einschl. Zertifikat: 800 Rezertifizierungprüfung für Stufe 3, einschl. Zertifikat 1000 Ausstellung eines zusätzlichen Zertifikates, z.b. Arbeitgeberwechsel, Namensänderung, Verlust: 50 Ausstellung eines zusätzlichen Ausweises: 60 Zertifizierung auf der Grundlage von Prüfungen anderer Zertifizierungsstellen für das 1. Verfahren: Jedes weitere Verfahren bei gleichzeitiger Beantragung: 100 Erneuerung einer Zertifizierung: Jedes weitere Verfahren bei gleichzeitiger Beantragung: 35 * Die Preise können differieren. Es gelten die zur Zeit der Ausstellung gültigen Preise gem. Preisliste. 8 Übernahme- und Übergangsregelung 8.1 Übernahmeregelung Dieser Punkt behandelt die Übernahme der Zertifikate von der ZS der TÜV Rheinland Industrieservice GmbH (kurz: TIS) durch die TÜV Rheinland Werkstoffprüfung GmbH (kurz TWP). Alle Zertifikate werden bis zum in gewohnter Weise durch die ZS der TIS ausgestellt (es gilt der Posteingangsstempel). Die Zertifikate sind sog. Kombi-zertifikate, d.h. sie bilden sowohl den freiwirtschaftlichen als auch den geregelten Bereich auf einem Dokument ab. Ebenso werden alle zu einer Person zugehörigen zertifizierten Verfahren auf diesem einen Dokument abgebildet. Ab übernimmt die ZS der TWP den freiwirtschaftlichen Bereich der ZS der TIS. Diese Umstellung zieht folgende Änderungen nach sich: - Jedes Verfahren erhält ein eigenes Zertifikat - Bereits zertifizierte Kandidaten behalten Ihre Zertifikatsnummer, jedoch wird das Verfahren Bestandteil dieser Nummer. Ein entsprechend angepasstes Zertifikat wird anlässlich einer Erneuerung, Rezertifizierung oder Erweiterung ausgestellt. - Die Billigung nach Druckgeräterichtlinie wird auf einem separaten Dokument (ebenfalls für jedes Verfahren) weiterhin auf Basis der vorhandenen Anerkennung der ZLS von der ZS der TIS ausgestellt. - Die Ausweise zum Zertifikat bleiben in ihrer Darstellung unverändert, da sie lediglich eine Zusammenfassung der zertifizierten Verfahren darstellen. Sie sind nur im Zusammenhang mit den entsprechenden Zertifikaten gültig und haben alleine keine verbindliche Aussage. 8.2 Übergangsregelung DIN EN 473:2008/DIN EN ISO 9712 Erst- bzw. Rezertifizierung: Alle Prüfungen, die vor dem nach DIN EN 473 abgelegt wurden, werden nach altem System (Kombizertifikat der ZS der TIS) ausgestellt. Prüf- und Zertifizierungsordnung_November 2013_.doc Seite 9 von 10

10 Erneuerung: Alle Anträge, mit Posteingangstempel vor dem werden nach altem System (Kombizertifikat der ZS der TIS) ausgestellt. 9. Behandlung von Beschwerden und Einsprüchen Einsprüche gegen Prüfergebnisse oder Zertifizierungsentscheidungen bzw. Beschwerden über die ZS können vom Unternehmen, bzw. der Person selbst oder von anderen interessierten Kreisen an die ZS eingereicht werden. Ansprechpartner ist der Leiter der ZS. Er ist verantwortlich, dass Entscheidungen zu Einsprüchen und Beschwerden durch Personen oder Gremien der ZS gefällt werden, die nicht am betroffenen Zertifizierungsverfahren beteiligt waren. Der Einspruch- oder Beschwerdeführer wird über den Erhalt, den Fortschritt sowie über Entscheidungen und Ergebnisse informiert. Die ZS hat dem Einspruch- oder Beschwerdeführer eine ausführliche Begründung für ihre Entscheidung zu geben. Ist die gegebene Entscheidung der ZS für den Einspruch- oder Beschwerdeführer nicht akzeptabel, so steht ihm der Weg zum Lenkungsgremium der ZS offen. Dieses hat eine definitive Beschlussfassung zu treffen. Es wird versichert, dass der Einspruchführer keine Benachteiligung erfahren wird. 10. Inkrafttreten und Änderung Die Prüf- und Zertifizierungsordnung tritt am in Kraft. Zukünftige Änderungen der Prüf- und Zertifizierungsordnung können sich auf bestehende Zertifizierungen auswirken. Hierüber wird der Zertifikatsinhaber von der ZS schriftlich in Kenntnis gesetzt. Prüf- und Zertifizierungsordnung_November 2013_.doc Seite 10 von 10

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