Verbände der Lehrer und Lehrerinnen an Berufskollegs in NW

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1 Verbände der Lehrer und Lehrerinnen an Berufskollegs in NW Die Zweite Phase der Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer in NW für die Berufskollegs II. Staatsexamen: Prüfungsteile und Gutachten Heft 2 der Reihe Informationen für das Referendariat 1. Auflage Juli 2005 vlbs/vlw Reihe: Informationen für das Referendariat Heft 2

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3 Redaktionelle Anmerkung 1. Informationen zur Hausarbeit Die Hausarbeit gemäß 33 OVP Erläuterungen zum Gesetzestext Kriterien für die Erstellung der schriftlichen Hausarbeit Hinweise zur Bewertung / zum Gutachten Zur Rechtschreibung in der Hausarbeit Besondere Regelungen 9 2. Abschließende Beurteilung der Schulleiterin/des Schulleiters (Schulleiter- gutachten) und der Seminarausbilderin/des Seminarausbilders (Seminargutachten) Die Abschlussbeurteilungen gemäß 17 OVP Erläuterungen zum Gesetzestext Das Gutachten der/des SchulleiterIn Das Seminargutachten Informationen zu den Unterrichtspraktischen Prüfungen (UPPs) Die Prüfungskommission Unterrichtspraktische Prüfungen gemäß Erläuterungen zum Gesetzestext Planung der UPPs Stellungnahme des Referendars nach jeder UPP Ein bisschen psychologische Beratung am Rande Informationen zum Kolloquium Das Kolloquium gemäß 35 OVP Erläuterungen zum Gesetzestext Ablauf eines Kolloquiums Bewertung eines Kolloquiums Berechnung der Gesamtnote Festsetzung der Leistungsnoten in den Fächern gemäß 36 OVP Ermittlung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung gemäß 37 OVP Erläuterungen zum Gesetzestext Tagesablauf am Prüfungstag Anlagen

4 EINE REDAKTIONELLE ANMERKUNG AN DIESER STELLE: Wir haben versucht, das Heft so verständlich und einfach wie möglich zu gestalten. Dazu zählt vor allem eine Struktur, an der man sich orientieren kann und die sich durch das gesamte Heft zieht. Alle Gesetzestexte erkennt man an den kursiv gehaltenen Schriftzügen sowie der grauen Textur. Notwendige Erläuterungen zu einigen wichtigen Absätzen folgen daran anschließend. Die Gesetzestexte in diesem Heft beziehen sich auf die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 11. November Die für die Prüfungsphase notwendigen Formulare usw. finden Sie im Anhang. Wir hoffen, dass diese Struktur dazu führt, das Suchen und Verstehen zu erleichtern. 4

5 1. Informationen zur Hausarbeit 1.1 Die Hausarbeit gemäß 33 OVP (1) In der Hausarbeit soll sich der Prüfling systematisch mit einem Gegenstand seiner pädagogischen Praxis auseinandersetzen und zeigen, dass er fähig ist, Konzepte für die Anwendung in der Schule zu entwickeln. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter bestimmen im Einvernehmen mit der oder dem als Erstgutachterin oder als Erstgutachter gewählten Seminarausbilderin oder Seminarausbilder und gegebenenfalls der zuständigen Ausbildungslehrerin oder dem Ausbildungslehrer das Thema der Hausarbeit. Es muss sich auf mehrere der Lehrerfunktionen beziehen und in Zusammenhang mit eigenem Unterricht oder mit außerunterrichtlichen Handlungsfeldern stehen. (2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter teilen das Thema der Hausarbeit dem Prüfungsamt bis zum Ende des 13. Ausbildungsmonats mit. Sofern das Thema der Hausarbeit dem Prüfungsamt nicht bis zum Ende des 13. Ausbildungsmonats mitgeteilt worden ist und bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag vorliegt, das Thema der Hausarbeit zu einem späteren Termin benennen zu dürfen, bestimmt eine vom Prüfungsamt bestimmte Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder das Thema. In Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt eine abweichende Regelung treffen. Ist eine Wiederholungsprüfung gemäß 43 Abs. 4 abzulegen, tritt an die Stelle des 13. Ausbildungsmonats der 16. Ausbildungsmonat. (3) Für die Anfertigung der Hausarbeit stehen drei Monate zur Verfügung, die mit der Mitteilung des Themas an das Prüfungsamt beginnen. Ihr Umfang soll 30 Seiten nicht überschreiten. Die Hausarbeit ist beim Studienseminar abzugeben. Die Frist wird auch durch Abgabe bei der Post gewahrt. Das Prüfungsamt kann auf Antrag den Bearbeitungszeitraum einmalig um bis zu zwei Wochen verlängern, sofern der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Hausarbeit nicht fristgerecht abgeben kann. Die Entschuldigungsgründe müssen mit dem Antrag nachgewiesen werden. Für Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX kann die Frist auf Antrag um einen Monat verlängert werden. Der Antrag ist unverzüglich mit Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit zu stellen. Das Prüfungsamt entscheidet über diesen Antrag. (4) Erstgutachterin oder Erstgutachter für die Hausarbeit ist die von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter gewählte Seminarausbilderin oder der Seminarausbilder. Die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter bestellt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder. (5) Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter erhält die Hausarbeit, die nach Begutachtung mit dem Gutachten an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter weitergeleitet wird. Das Gutachten muss der Art der Hausarbeit angemessen sein und den Grad selbständiger Leistung bewerten sowie Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich dem Erstgutachten anschließen oder ein abweichendes Gutachten abgeben. Beide Gutachten schließen mit einer Note gemäß 29. Lauten die für eine Hausarbeit erteilten Noten "ausreichend" (4,0) und "mangelhaft" (5,0) oder weichen die Noten im Sinne von 29 Abs. 2 um mehr als eine Note voneinander ab, bestellt das Prüfungsamt mit dem Ziel, ein endgültiges Prüfungsergebnis zu erhalten, eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter, die oder der die Note im Rahmen der Vorbeurteilungen endgültig festlegt. Bei geringerer Abweichung ermittelt das Prüfungsamt das ungewichtete arithmetische Mittel aus beiden Noten und setzt es als Prüfungsergebnis fest. (6) Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling die für die Hausarbeit festgelegte Note unverzüglich mit. Die Einsichtnahme in die Gutachten wird ermöglicht. (7) Liegt nach Auffassung einer Gutachterin oder eines Gutachters ein Täuschungsversuch vor, so tritt an die Stelle des Gutachtens eine Dokumentation des Täuschungsversuchs. Sie dient dem Prüfungsamt als Entscheidungsgrundlage. 5

6 1.2 Erläuterungen zum Gesetzestext Im Gesetzestext wird bei genauerem Hinsehen erkennbar, dass auch einige kleinere Tipps enthalten sind, auf die wir, im Anschluss an die Erläuterungen, etwas ausführlicher eingehen werden. 33 Abs. 1 OVP beschäftigt sich mit der Wahl bzw. den Kriterien der Hausarbeit und der Wahl bzw. Bestimmung der GutachterInnen. Das bedeutet im Klartext folgendes: Als ReferendarInnen sollen Sie sich in der Hausarbeit systematisch mit einem Gegenstand aus Ihrer eigenen pädagogischen Praxis auseinandersetzen. Sie sollen zeigen, dass Sie fähig sind, Konzepte für die Anwendung in der Schule zu entwickeln. Diese Auseinandersetzung erfolgt im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit, entweder aus einem Bereich des Unterrichts oder aus außerunterrichtlichen Bereichen z. B. Auseinandersetzung mit einer Problemsituation des eigenen Fachunterrichts oder mit einer der vielfältigen pädagogischen Standardsituationen. Das Thema der Hausarbeit (Themenbeispiele s. Anlage A) muss sich auf mindestens zwei der Lehrerfunktionen (s. Abb. 1) beziehen und in Zusammenhang mit dem eigenen Unterricht oder mit außerunterrichtlichen Handlungsfeldern stehen. Ferner muss eine Leistung erbracht (und eingefordert) werden, die den Aufgaben und Anforderungen entspricht, die von LehrerInnen in ihrer beruflichen Praxis zu erfüllen sind. Ein solches Thema ist geeignet, wesentliche Momente der Fähigkeit zur Wahrnehmung von Lehrerfunktionen darzustellen. Dabei sind situationsbezogene und individuelle Handlungsmöglichkeiten für die eigene Praxis zu entwickeln, zu beschreiben und zu reflektieren, um eine Anwendung in der Schule zu sichern. Die folgende Grafik zeigt die Lehrerfunktionen in der Übersicht. Eine kurze Erläuterung folgt daran anschließend. Wer genauer wissen möchte, was dazu im Einzelnen gesagt wird, der möge in die Rechtstexte für das Referendariat (Heft 1 dieser Reihe) schauen! Die Lehrerfunktionen, auf die in der Hausarbeit ein besonderes Augenmerk gelegt wird, sollten bereits deutlich in der Einleitung dargestellt werden. unterrichten diagnostizieren beurteilen innovieren LEHERFUNKTIONEN erziehen verwalten, organisieren beraten Abb. 1: Lehrerfunktionen Erziehen Die Entwicklung einer mündigen und sozial verantwortlichen Persönlichkeit fördern 6 Diagnostizieren und Fördern Lernnotwendigkeiten diagnostizieren und Schülerinnen und Schüler entsprechend fördern Beraten Unterstützung und Anregungen zu Lern- und Entwicklungsprozessen geben Leistung messen und beurteilen Verfahren der Leistungsmessung sinnvoll anwenden, Leistungen sachgerecht beurteilen, rückmelden und dokumentieren Organisieren und Verwalten Qualität schulischer Arbeit durch engagierte Beteiligung und effektive Arbeitsorganisation verbessern Evaluieren, Innovieren und Kooperieren Schulische Arbeit überprüfen und berufliche Kompetenzen weiterentwickeln

7 In 33 Abs. 2 und 3 OVP geht es um den günstigsten Zeitpunkt das Thema seiner Hausarbeit einzureichen und um die Arbeit an sich, d.h. um die Formalien rund um die Hausarbeit. Wir empfehlen - die Praxis hat dies bestätigt - dass spätestens zum Ende des 13. Ausbildungsmonat das Thema eingereicht sein muss. In den darauf folgenden drei Monaten kann die Hausarbeit dann in aller Ruhe (Na ja, vielleicht nicht ganz so ruhig!) verfasst werden. Für alle ReferendarInnen, die sich noch an ihre Studienzeit erinnern, ist klar, dass man sich natürlich schon vor dem 13. Monat (d. h. mit Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres) Gedanken über die Hausarbeit gemacht haben sollte; also im Klartext: Es muss schon vorher eine grobe Struktur der Hausarbeit entwickelt und entsprechende Literatur gesichtet worden sein. Natürlich muss man das Konzept und die genaue Themenformulierung vor Themenabgabe im Studienseminar im Einvernehmen mit der/dem ErstgutachterIn und der/dem AusbildungslehrerIn abgestimmt haben. Wichtig: Es sollte nach dem Einvernehmen nicht die Arbeit der/des ErstgutachtersIn sein, die dann verfasst wird, sondern die eigene. Also: Nicht die eigenen Ideen komplett verwerfen, sondern Anregungen und Alternativen gewichten, einen guten Kompromiss finden, mit dem man sich identifizieren und die/der ErstgutachterIn zustimmen kann. Im Anhang ist der Vordruck für die Themeneinreichung an das Prüfungsamt unter Anlage B zu finden Kriterien für die Erstellung der schriftlichen Hausarbeit Im Folgenden sind die Kriterien für die Erstellung der Hausarbeit zusammengefasst. Sie stellen eine Zusammenfassung der Informationen von Seminar und Prüfungsamt dar. An diesen wichtigen Leitfaden sollte man sich halten! Formelles ziemlich genau 30 Seiten (zzgl. Anhang, Literaturverzeichnis...) Zeilenabstand 1,5 12 Pt Rand: links 2,5cm, sonst 1,5 bis 2cm fest gebunden (Es wird keine Buchbindung verlangt, deshalb die Anführungszeichen!) Neue Rechtschreibregeln (alte Rechtschreibung zulässig bis ) Klebeetikett, vorne unten rechts angebracht (Text ist vorgeschrieben) s. Anlage C Deckblatt (Text ist vorgeschrieben) s. Anlage D Eidesstattliche Versicherung am Ende der Arbeit (Text ist vorgeschrieben und Unterschrift nicht vergessen) s. Anlage E Ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen Zusammenstellung der benutzten Quellen und Hilfsmittel Thema Systematische Auseinandersetzung mit einem Gegenstand der pädagogischen Praxis Entwicklung von einem Konzept zur Anwendbarkeit in der Schule Entwicklung, Beschreibung, Reflexion situationsbezogener und individueller Handlungsmöglichkeiten Inhaltlich Systematische Auseinandersetzung mit dem Thema Mindestens zwei Lehrerfunktionen sind deutlich darzustellen Bewertungskriterien sachlicher Gehalt Planung Methodenbeherrschung Aufbau Gedankenführung sprachliche Form Vorzüge und Mängel kennzeichnen Grad der selbstständigen Leistung herausstellen Angemessenheit von Vollständigkeit und Seitenzahl Reduktionsentscheidungen und -begründungen (kann sehr wichtig sein!!) 7

8 ggf. auch: die Situation vor dem Hintergrund des eigenen Verständnisses zu analysieren begrenzte, sachgerechte, plausible Aufgabenstellung zu entwickeln realisierbare Perspektiven zur Bewältigung der Aufgabe entfalten Darlegung der Gedanken: verständlich, differenziert, geordnet und argumentativ geschlossen Logische Stringenz Verständlichkeit Redundanzfreiheit Ziele zeigen, dass ich fähig bin, Konzepte für die Anwendung in der Schule zu entwickeln. zeigen, dass ich geeignet bin, wesentliche Momente der Fähigkeit zur Wahrnehmung von Lehrerfunktionen zur Darstellung zu bringen. Das Abgabedatum für die Hausarbeit bekommen die ReferendarInnen entweder durch die Post oder über das Studienseminarbüro schriftlich vom Prüfungsamt mitgeteilt. Bis zu diesem Termin muss ein gebundenes Exemplar der Hausarbeit im Büro des Studienseminars abgegeben werden. Um ein paralleles Lesen durch den ZweitgutachterIn zu ermöglichen, wird empfohlen ein zweites Exemplar der Arbeit abzugeben. Anschließend verbleibt dieses Exemplar im Studienseminar, um nachfolgenden ReferendareInnen die Möglichkeit zu geben, sich beispielhafte Hausarbeiten anzusehen. (Ausnahme: Fristverlängerung) (Fristwahrung auch durch rechtzeitige Abgabe bei der Post). Nach 33 Abs. 4 OVP werden die/der GutachterInnen für die Hausarbeit bestimmt. Die/der ErstgutacherIn wählt die/der ReferendarIn aus, die/den ZweitguachterIn bestimmt nach eigenen Kriterien das Prüfungsamt. Die/der ErstgutachterIn übersendet nach erfolgter Erstkorrektur die Arbeit an die/den ZweitgutachterIn. Diese Person ist in der Regel der/dem ReferendarIn unbekannt. Überraschung wird hier großgeschrieben! 33 Abs. 5 und 6 OVP regelt die Begutachtung der Hausarbeit. Sollte die Note der/des ErstgutachtersIn mehr als eine Note von der Note der/des ZweitgutachtersIn abweichen (z.b. 2,0 und 3,3), dann wird eine/ein DrittgutachterIn bestellt. Bei maximal einer Note Abweichung bildet das Prüfungsamt das arithmetische Mittel. Die Ausnahme bilden die Noten 4,0 und 5,0. Hier ist die Grenze. Hier wird schon bei der Abweichung von einer Note eine/ein DrittgutachterIn bestellt. Die Noten 4,3 und 4,7 gibt es nicht. Sollten ErstgutacherIn und ZweitgutacherIn beide die Arbeit mit 5,0 benotet haben, wird kein Drittgutachter bestellt Hinweise zur Bewertung / zum Gutachten Im Folgenden finden sich einige Empfehlungen des Prüfungsamtes und Beschlüsse/Vereinbarungen der Studienseminare zu den Bewertungskriterien einer Hausarbeit, also worauf es so ankommt: - Sachlicher Gehalt, Planung, Methodenbeherrschung, Aufbau, Gedankenführung, sprachliche Form - Vorzüge und Mängel kennzeichnen - Grad der selbständigen Leistung herausstellen - "Angemessenheit" gegenüber Art und Umfang der Arbeit herstellen (z. B. Relativierung der Forderung nach Vollständigkeit aufgrund der Seitenzahl- und Anfertigungszeitraumbegrenzung) - Reduktionsentscheidungen und -begründungen (kann hohe Beurteilungsrelevanz zukommen) Weiterhin heißt es: ggf. sind auch die Ausprägungen der Fähigkeiten des Prüflings beurteilungsrelevant, eine für ihn bedeutsame Situation seiner pädagogischen Praxis vor dem Hintergrund seines Verständnisses zu analysieren, aus der Situationsanalyse eine begrenzte, sachgerechte und plausible Aufgabenstellung zu entwickeln, realisierbare Perspektiven zur Bewältigung der gestellten Aufgabe zu entfalten, seine Gedanken verständlich, differenziert, geordnet und argumentativ geschlossen darzulegen, die Formalkriterien (logische Stringenz, Verständlichkeit, Redundanzfreiheit usw.) einzuhalten. So, jetzt wissen alle Bescheid! 8

9 1.2.3 Zur Rechtschreibung in der Hausarbeit Immer wieder taucht die, wie wir finden, auch berechtigte Frage auf: Wie verhält es sich mit der Rechtschreibung in solchen Arbeiten? Denn nicht immer sind die Aussagen darüber einheitlich. Im Gesetzestext eines Runderlasses heißt es deshalb wie folgt: In der Hausarbeit kann entsprechend dem RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom BASS Nr. l - (Neuregelung der deutschen Rechtschreibung; Ziffer 4.: Übergangsregelungen -) und dem Gem. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und. Justiz - V A , d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien vom MB1. NW S (Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in der Landesverwaltung Nordrhein- Westfalen; Ziffer 2.: Bis zum 31. Juli 2005 sind Übergangslösungen zugelassen.) die bisherige Rechtschreibung bis zum 31. Juli 2005 angewandt werden. (Dies gilt nicht für den öffentlichen Dienst. Hier wurde die neue Rechtschreibregelung verbindlich eingeführt.) Wir denken, dass dies nicht weiter zu erläutern ist, denn die Aussagen sind klar! Tipp: Es gibt nichts Dümmeres als über die Rechtschreibung zu stolpern. Es gibt genug fähige Köpfe, die dies können und Jeder kennt auch Jemanden! Schließlich teilt das Prüfungsamt dem Prüfling die Note schriftlich mit. Nach der Bekanntgabe der Note, händigt die/der ErstgutachterIn eine Durchschrift der Beurteilung an den Prüfling aus. Angemerkt sei noch an dieser Stelle, dass der Anteil der Note der Hausarbeit an der Gesamtnote nur 10% ausmacht Besondere Regelungen Richtig gedacht! Da war doch noch was! Was ist eigentlich wenn ich z.b. krank werde? Berechtigte Frage! Dann geht die Welt natürlich nicht unter! Für alles gibt es schließlich eine Lösung. In diesem Fall bedeutet das vor allem, neben dem Gesund werden auch etwas mehr Papierkram. In diesem Fall muss ein Antrag an das Prüfungsamt auf Fristverlängerung mit Blick auf den Abgabetermin für die Hausarbeit (bei Vorliegen von Ausfallzeiten wegen Krankheit: zu Beginn der letzten Woche der Frist; in allen anderen Fällen: unverzüglich nach Bekannt werden des Hinderungsgrundes) gestellt werden. Diese wird in der Regel gewährt und kann maximal 14 Tage betragen, Das bedeutet aber trotzdem: Weiter arbeiten! 2. Abschließende Beurteilung der Schulleiterin/des Schulleiters (Schulleitergutachten) und der Seminarausbilderin/des Seminarausbilders (Seminargutachten) Wenn die Hausarbeit abgegeben wurde und das Ergebnis vorliegt, dann rückt der besagte Tag X immer näher. Bis zum Ende der Ausbildung müssen die Langzeitgutachten der SchuleiterInnen und der SeminarausbilderInnen vorliegen. Die ungefähren Inhalte dieser Beurteilungen, auch Gutachten genannt, sollen im Folgenden kurz erläutert werden. 2.1 Die Abschlussbeurteilungen gemäß 17 OVP (1) Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes werden mit einer zusammenfassenden Note bewertet. (2) Die zusammenfassende Note wird aus den Noten der abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters gebildet. Die abschließende Beurteilung der Schulleiterin oder des Schulleiters beruht auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen sowie den Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen 9

10 und Ausbildungslehrer. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich in dieser Funktion durch die Vertreterin oder den Vertreter oder mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde durch eine Lehrerin oder einen Lehrer vertreten lassen. (4) Die Noten der abschließenden Beurteilungen müssen spätestens zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsamt mitgeteilt werden. (5) Das Prüfungsamt legt die zusammenfassende Note fest. Sie wird aus der durch sechs geteilten Summe der dreifach gewichteten Note der Schulleiterin oder des Schulleiters und den einfach gewichteten Noten der drei Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder errechnet. Findet die Ausbildung in einem Fach statt ( 8 Satz 2), wird die fachbezogene Note einer Seminarausbilderin oder eines Seminarausbilders zweifach gewichtet, die Note einer weiteren Seminarausbilderin oder eines weiteren Seminarausbilders einfach. (6) Die abschließenden Beurteilungen sind den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern unverzüglich auszuhändigen. Sie haben das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche Erläuterungen zum Gesetzestext Das Gutachten der/des SchulleiterIn Gemäß 17 OVP muss der/die SchulleiterIn spätestens zwei Monate vor dem Ende des Referendariats dem Prüfungsamt die Note der abschließenden Beurteilung mitteilen. Diese abschließende Beurteilung beruht gem. 17 Abs. 2 OVP auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen sowie den Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen oder Ausbildungslehrer. Inhaltlich konkretere Vorgaben bestehen hier nicht, doch geben die Studienseminare i.d.r. den Schulen Empfehlungen zu möglichen Kriterien für dieses Gutachten. Eine wesentliche Grundlage für die abschließende Beurteilung der/des SchulleitersIn sind sicherlich die Gutachten Ihrer AusbildungslehrerInnen und die Berichte der/des AusbildungskoordinatorIn. Die Erfahrung hat gezeigt (statistisch auch nachgewiesen), dass die SchulleiterInnen stets darum bemüht sind, die positiven Seiten ihrer Schützlinge zu betonen. Aus diesem Grunde zeichnen sich die Gutachten der SchulleiterInnen durch eine bessere Bewertung als die Gutachten der SeminarausbilderInnen aus. In der folgenden Auflistung sind Aspekte genannt, die bei der Erstellung des Gutachtens der/des SchulleitersIn berücksichtigt werden können. Sie sind als eine Art Katalog gedacht, mit Gedanken und Ideen, aus dem Sie sich das Herausnehmen können, was Sie für sich als sinnvoll empfinden. - -Wie tritt der ReferendarIn als LehrerIn in Erscheinung, o also wie reagiert die/der ReferendarIn auf die Beratung der/des AusbildungslehrersIn, o wie nimmt sie/er die Beratung an und o versucht diese umzusetzen? - Wie tritt die/der ReferendarIn als KollegeIn auf, o also wie bereit ist die/der ReferendarIn mit anderen ReferendarenInnen und KollegenInnen zu kooperieren, o wie geht sie/er mit getroffenen Absprachen um und o wie hat sie/er sich in das Kollegium integriert? - Wie steht es um ihre/seine weiteren beruflich relevanten Verhaltensweisen, o also ist sie/er pünktlich und zuverlässig, o wie sehr ist sie/er belastbar und o wie einsatzbereit ist sie/er bezüglich seines Unterrichts und darüber hinausgehende schulische Aktivitäten? Zum anderen geht es um die Beurteilung dienstlicher Kompetenzen. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob die/der ReferendarIn sein Handwerkszeug beherrscht, also ob er in der Lage ist, Unterricht zu planen, durchzuführen und zu reflektieren. Dazu gehört insbesondere die Beantwortung der folgenden Fragen:

11 - Planung des Unterrichts: o Beherrscht die/der ReferendarIn die fachlichen Inhalte und verfügt über entsprechendes Hintergrundwissen? o Ist die/der ReferendarIn in der Lage, komplexe Sachverhalte sach- und schülergerecht aufzubereiten und ihre/seine Entscheidungen zu begründen? o Setzt die/der ReferendarIn Unterrichtsmaterialien, Unterrichtsmethoden und Medien situationsgerecht ein? - Durchführung des Unterrichts o Ist die/der ReferendarIn in der Lage, den Unterricht flexibel, situationsgerecht und zielorientiert zu steuern? o Konnten sich die Schüler mit der Problemstellung identifizieren? o Sind die Lernziele erreicht und gesichert worden? - Reflektion des Unterrichts o Erkennt die/der ReferendarIn nach einer gehaltenen Unterrichtsstunde die Knackpunkte der Stunde? o Kann die/der ReferendarIn Alternativen aufzeigen? o Beurteilt die/der ReferendarIn die Erreichung von Lernzielen angemessen? - Kontakt mit der Lerngruppe o Konnte die/der ReferendarIn eine angenehme Lernatmosphäre herstellen? o Konnten alle Schüler in den Unterrichtsprozess einbezogen werden? o Wurden eventuell auftretende Lernschwierigkeiten erkannt? - Beurteilung von Schülerleistungen o Kann die/der ReferendarIn Leistungsnachweise zielgruppenadäquat planen? o Gelingt ihr/ihm eine angemessene Korrektur und Bewertung? o Ist die/der ReferendarIn in der Lage die sonstige Mitarbeit richtig einzuschätzen? - Kommunikative Fähigkeiten o Kann sich die/der ReferendarIn auf die unterschiedlichen Sprechfähigkeiten und Sprachebenen der Schüler einstellen? o Kann die/der ReferendarIn den Schülern zuhören? o Kann die/der ReferendarIn Gesprächsituationen steuern? Neben der Beurteilung ihrer/seiner unterrichtlichen Kompetenzen wird aber auch ihr/sein außerunterrichtliches Engagement beleuchtet. - Hat sie/er an den Lehrerkonferenzen und den für seinen Unterrichtseinsatz relevanten Fach- /Bildungsgangkonferenzen teilgenommen? - Hat sie/er an außerschulischen Veranstaltungen teilgenommen? - Hat sie/er an Klassenfahrten teilgenommen und diese sogar mit geplant? - Hat sie/er Betriebsbesichtigungen organisiert? - Hat sie/er sich an schulischen Projekten beteiligt? - Hat sie/er an Fortbildungen teilgenommen? Darüber hinaus können natürlich viele weitere Beobachtungen in die Beurteilung einbezogen werden. Natürlich müssen wir an dieser Stelle auch auf den Anteil der Note des Schulleitergutachtens in der Gesamtnote eingehen: Sie macht 25% aus Das Seminargutachten Gemäß 17 OVP wird die zusammenfassende Note aus den abschließenden Beurteilungen der SeminarausbilderInnnen, also Fachleiter 1, Fachleiter 2 und Hauptseminarleiter, sowie des Schulleiters gebildet. Fachleiter 1 und Fachleiter 2 erscheinen während des Referendariats jeweils 5- mal zu zuvor vereinbarten Unterrichtsbesuchen. Diese dienen zum einen der Beratung, zum anderen bilden sie natürlich eine wesentliche Grundlage für Ihre Beurteilung. Zu einigen dieser Unterrichtsbesuche erscheint zusätzlich die/der HauptseminarleiterIn. An dieser Stelle sei der Hinweis eingefügt, dass das Seminargutachten in der Summe so gewertet wird, wie das SchulleiterIngutachten. Auch hier wird ein ähnlicher Kriterienkatalog zu Grunde gelegt, der in Ergänzung die Seminararbeit enthält. 11

12 In die Gutachten der SeminarausbilderInnen fließt vor allem der von ihnen erteilte Unterricht ein. Daneben finden die von Ihnen im Seminar erbrachten Leistungen Berücksichtigung. Bei der Erstellung der Fachleiter- und Hauptseminarausbildergutachten werden die Ausbildungslehrergutachten berücksichtigt. Diese sind gemäß 15 OVP jeweils nach Beendigung einer Ausbildungsphase bei einer/einem AusbildungslehrerIn, spätestens jedoch nach einem Schuljahr, unverzüglich schriftlich und ohne Note zu erstellen. Die Gutachten sind den ReferendarenInnen unverzüglich auszuhändigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die/der ReferendarIn selbstverständlich die Möglichkeit gegen jedes Gutachten eine schriftlichen Gegenäußerung einzureichen. Diese muss allerdings binnen einer Woche nach Aushändigung der Beurteilung der Hauptseminarleitung, dem Fachleiter oder dem Ausbildungslehrer schriftlich zugänglich gemacht werden. Abschließend sei auch hier darauf hingewiesen, dass die Gutachten der Fachleiter 1 und Fachleiter 2 sowie des Hauptseminarleiters jeweils 8,3% der Gesamtnote darstellen, d.h. das Gutachten des Seminars insgesamt auch einen Anteil von 25% an der Gesamtnote ausmacht. 3. Informationen zu den Unterrichtspraktischen Prüfungen (UPPs) 3.1 Die Prüfungskommission Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus: - einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten oder einer Schulleiterin oder einem Schulleiter als vorsitzendem Mitglied, - zwei Seminarausbilderinnen oder Seminarausbilder (Fachleiterin oder Fachleiter, Hauptseminarleiterin oder Hauptseminarleiter), - einem weiteren Mitglied der Schulleitung oder einer Lehrkraft, die nicht an der Ausbildung beteiligt war. In der folgenden Darstellung ist die Prüfungskommission etwas vereinfacht gezeigt. Wir hoffen, dass diese zum besseren Verständnis beiträgt, und die üblicher Verwirrung, wer denn nun alles bei der Prüfung dabei ist, etwas zur Seite legt. Vorsitzender (Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiter) Seminarausbilder, d.h. dem Referendar bekannte Person (Haupt- oder Fachseminarleiter) Mitglied der Schulleitung oder Lehrkraft einer anderen Schule Seminarausbilder (Haupt- oder Fachseminarleiter) aus einem fremden Seminar Abb. 2: Zusammensetzung der Prüfungskommission Nur ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf an der Ausbildung des Prüflings beteiligt gewesen sein. In den meisten Studienseminaren soll der Prüfling dieses Mitglied aus den bekannten hauseigenen Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern selbst wählen. Dieses hauseigene Mitglied der Prüfungskommission wird bei der Prüfungsanmeldung vom Prüfling dem Seminarbüro und von dort dem Prüfungsamt mitgeteilt. Wichtig ist, dass mindestens ein Prüfungsmitglied eine der Fakulten des Prüflings vertritt. 12

13 3.1 Unterrichtspraktische Prüfungen gemäß 34 (1) In jedem Fach ist eine unterrichtspraktische Prüfung verpflichtend. Findet die Ausbildung lediglich in einem Unterrichtsfach oder in einer beruflichen Fachrichtung statt, sind die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen in dem Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung durchzuführen. Sind die unterrichtspraktischen Prüfungen mit der Gesamtnote "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden, wird die Prüfung als nicht bestanden abgebrochen. Die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen wird aus der durch zwei geteilten Summe der gleich gewichteten Note für beide Prüfungen errechnet. (2) Unterrichtspraktische Prüfungen sind so anzulegen, dass in der methodischen und didaktischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten. Besondere Formen der unterrichtspraktischen Prüfung können mit Zustimmung des Prüfungsamtes erprobt werden. (3) Im Auftrag des Prüfungsamtes legt das Studienseminar auf schriftlichen Vorschlag des Prüflings, der frühestens zu Beginn des vierten Ausbildungshalbjahres vorgelegt werden kann, den Zeitpunkt, die Klasse oder den Kurs oder die vergleichbare Organisationseinheit und gegebenenfalls die sonstigen Bedingungen für die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfungen fest. Das Studienseminar trifft ersatzweise die notwendigen Entscheidungen, wenn die schriftlichen Vorschläge gemäß Satz 1 nicht drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes vorliegen. (4) Der Prüfling teilt die Themen der unterrichtspraktischen Prüfungen spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt über das Studienseminar schriftlich mit. Sofern der Prüfling das Thema ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig bekannt gibt, bestimmt eine vom Prüfungsamt bestellte Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder das Thema. Vor Eintritt in die unterrichtspraktischen Prüfungen soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schule zu ausbildungs- und prüfungsrelevanten Aspekten gehört werden. Das Ergebnis ist in die Niederschrift gemäß Absatz 6 aufzunehmen. Vor Beginn der Prüfung legt der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine knappe schriftliche Planung des Unterrichts oder gegebenenfalls eine kurzgefasste schriftliche Planung des Vorhabens vor. Nach der Prüfung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Vor Beginn des Kolloquiums bewertet der Prüfungsausschuss die Prüfungen mit einer Note gemäß 29. Fand die unterrichtspraktische Prüfung unter Einbeziehung einer sonderpädagogischen Fachrichtung statt, setzt sich die Note für die unterrichtspraktische Prüfung aus der durch zwei geteilten Summe der Note für das Unterrichtsfach oder der beruflichen Fachrichtung und der sonderpädagogischen Fachrichtung zusammen. Das Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfung ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt zu geben. (6) Über jede unterrichtspraktische Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen, die Angaben über das Thema und den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen enthält. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen. 3.2 Erläuterungen zum Gesetzestext Planung der UPPs 34 Abs. 1 OVP wird an dieser Stelle nicht weiter erläutert! Wir hoffen und wünschen all denen, die dieses Heft lesen, dass dieser Fall gar nicht erst eintreten wird. 34 Abs. 2 OVP verweist darauf, dass die unterrichtspraktischen Prüfungen Unterrichtsproben sind. Es sind also Lehrproben, wie Sie sie im Rahmen Ihres Referendariats mindestens zehn Mal absolviert haben. Nach 34 Abs. 3 OVP absolvieren Sie Ihre UPPs in den Ihnen bereits seit einiger Zeit bekannten Klassen und haben eventuell bereits Lehrproben in diesen Klassen abgehalten. Insofern ähnelt die 13

14 UPP einer normalen Lehrprobe. Natürlich kommt der UPP aufgrund ihres Anteils an der Gesamtnote eine viel größere Bedeutung zu. Darauf gehen wir an anderer Stelle noch ausführlicher ein. Vor Beginn der UPPs sollte ein SchulvertreterIn zur Verfügung stehen und zu Besonderheiten der Ausbildung an der Schule oder zur am Prüfungstag gegebenenfalls besonderen Situation Auskunft geben, da dies für die Prüfungskommission ebenfalls eine wichtige Information darstellen könnte. Dies könnten z.b. Baumaßnahmen oder eine Klassenverlegung sein. In 34 Abs. 3 OVP wird auf das vierte Ausbildungshalbjahr Bezug genommen. Dieses besteht bis zum Tag der Prüfung aus höchstens vier Monaten. Abzüglich der unterrichtsfreien Zeit verbleiben nur wenige Wochen für die Vorbereitung der Prüfung. Wir empfehlen daher, den Prüfungstag für den 22. Ausbildungsmonat zu terminieren. Das heißt, wenn Sie im Februar Ihre Ausbildung begonnen haben, sollte die Prüfung nach Möglichkeit im November stattfinden. Haben Sie Ihre Ausbildung im September begonnen, dann ist der Prüfungstag für Mai/Juni zu planen. Spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin, so 34 Abs. 4 OVP, muss dem Prüfungsamt über das Seminar eine Mitteilung zu den Themen der UPPs gemacht werden (s. Anlage F). Am Morgen des Prüfungstags, also vor Beginn der Prüfung, muss für jedes Mitglied der Prüfungskommission eine kurze schriftliche Planung des Unterrichts (damit ist der Unterrichtsentwurf gemeint!!!) mit eidesstattlicher Erklärung (s. Anlage G) vorgelegt werden. Empfehlung: Eine Stunde vor Beginn der ersten UPP sollten Sie beide UPP- Entwürfe in fünffacher Ausfertigung (eine für jedes Prüfungskommissionsmitglied und eine für die Prüfungsakte) im Raum, in dem die Prüfungskommission tagt, bereit legen. Hier noch ein wichtiger Hinweis: Zu bedenken ist, dass die UPPs in unterschiedlichen Klassen stattfinden sollen, wovon eine aus dem Teilzeitbereich sein soll Stellungnahme des Referendars nach jeder UPP Nach 34 Abs. 6 OVP legt der Prüfungsausschuss vor Beginn des Kolloquiums die Noten für die UPPs fest. Dabei wird sowohl ihre Planung der Unterrichtsstunde, die aus dem schriftlichen Entwurf hervorgeht, als auch die Umsetzung der Stunde, in die Bewertung mit einbezogen. Auch wenn Sie nun froh sind, die UPPs hinter sich gebracht zu haben, so ist es zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz geschafft. Denn der Stellungnahme kommt ebenfalls eine relativ hohe Bedeutung zu und Sie sollten diese Zeit von ca Minuten unbedingt nutzen. Hier besteht nun die Gelegenheit, Ergänzungen zum Entwurf zu tätigen, im Entwurf fehlende Begründungen nachzureichen, Abweichungen von der Planung zu erläutern, gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten bzw. Alternativen aufzuzeigen usw. Von der Prüfungskommission dürfen an dieser Stelle nur Verständnisfragen gestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass keine umfassenden Begründungen gemacht werden sollen. Am besten gelingt diese Stellungnahme sicherlich, wenn sich Ihre Planung nicht nur auf den Unterrichtsverlauf bezieht, sondern wenn Sie bereits währenddessen Aspekte für die Stellungnahme sammeln (Natürlich nur gedanklich!). Wichtig an dieser Stelle ist, dass Sie nach jeder UPP noch ein paar Minuten im Klassenraum verbleiben die Stunde Revue passieren lassen und Stichpunkte zu den Dingen notieren, zu denen Sie Stellung nehmen sollten. Dann steht dem Gelingen der Stellungnahme nichts mehr im Wege. Und noch mal: Eine gelungene Reflektion kann eine gute (aber auch schlechte) Stunde abrunden. Gemäß 34 Abs. 7 und 8 OVP wird von jeder UPP eine Niederschrift angefertigt und eine Note festgelegt Ein bisschen psychologische Beratung am Rande Wir wissen, dass dieser Prüfungstag sehr stressig ist und ungeheuren Druck mit sich bringt. Ein bisschen Aufregung kann aber auch dazu beitragen, vorhandene stille Reserven freizulegen. Insofern kann man dem Prüfungstag auch noch etwas Positives abgewinnen. Sie sollten allerdings darauf achten, dass Sie unnötigen Druck und Stress unbedingt vermeiden. 14

15 Dazu gehört z.b.... eine angenehme Atmosphäre Die Klassenräume in denen die UPPs stattfinden, der Raum in den sich die Prüfungskommission zurückzieht und das Drumherum, sollten eine für Prüfungen angemessene Atmosphäre ausstrahlen. Es ist daher nicht falsch, vielleicht andere KollegenInnen über die eigene Prüfung zu informieren, so dass die Lautstärke, z.b. während des Kolloquiums, auf dem Flur etwas gedämpfter ist. ein effizientes Zeitmanagement Ihre Entwürfe sollten im Examen, anders als bei dem sonstigen Unterricht und bei Lehrproben, rechtzeitig (eine Woche vorher) fertig kopiert auf dem Schreibtisch liegen. ein funktionierender Kaffee- und Brötchenservice oder im Neudeutsch auch Catering Service genannt Sie sollten sich bereits im Vorfeld über den Kaffee- und Brötchenservice am Prüfungstag für die Prüfungskommission Gedanken machen. Das lässt sich mit den MitreferendarenInnen oder aber auch AusbildungskoordinatorIn organisieren. Wichtig ist, dass Sie sich an dem Prüfungstag nicht darum zu kümmern brauchen, das muss einfach laufen! Und wenn alle Stricke reißen, dann gibt es eben keine Brötchen, denn der Stressfaktor sollte für diese Dinge so gering wie möglich gehalten werden! eine angemessene Kleidung Ihr äußeres Erscheinungsbild sollte einem Prüfungstag angemessen sein ohne für die Schüler befremdlich zu wirken. Das bedeutet, dass Sie an diesem Tag keinem Anzugs- oder Kostümzwang unterliegen, aber der Nikki, das Jesushemd oder die kurze, ausgewaschene, schlabbrige Hose aus der Studentenzeit sollten an diesem Tag im Kleiderschrank bleiben, denn es gilt immer noch das Prinzip Kleider machen Leute. Daher unser Tipp: Etwas Angemessenes anziehen, in dem man sich wohl fühlt. So wie Sie sich mit Ihrer Kleidung identifizieren sollten, so sollte es auch bei Ihren UPPs sein. Oder anders gesagt: Wer sich mit seinen Unterrichtsstunden identifizieren kann, braucht keine Angst zu haben: Nur Sie wissen genau, was Sie in der Stunde erreichen wollen, können eventuell auftretende Probleme lösen und in der sich anschließenden Reflektion adäquate Anmerkungen vornehmen. Die Gewichtung beider UPPs zusammen in der Gesamtnote beträgt 20%. 4. Informationen zum Kolloquium Wichtige Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium ist die Tatsache, dass spätestens nach der zweiten UPP die Note für beide UPPs feststehen muss. Denn, wenn die Summe der beiden Noten der UPPs durch zwei dividiert 4,0 und besser ist, dann erfolgt die Zulassung zum Kolloquium. Im Anhang (s. Anlage H) befindet sich eine Liste möglicher Themen für das Kolloquium. 4.1 Das Kolloquium gemäß 35 OVP (1) Das Prüfungsverfahren wird mit einem Kolloquium abgeschlossen, das 60 Minuten dauert. Es soll dem Prüfling ermöglichen, sich mit komplexen pädagogischen Fragestellungen auseinander zusetzen, und zeigen, dass er die geforderten fachlichen Standards erreicht hat. (2) Das Kolloquium bezieht sich auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns und ist so auszurichten, dass angemessene Theoriekenntnisse nachgewiesen werden können. (3) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass dem Prüfungsausschuss eine vom Studienseminar zugeleitete Übersicht über die im Laufe der Ausbildung im Seminar bearbeiteten zentralen Themen vorliegt. (4) Der Ausschuss bewertet die Leistung des Prüflings im Kolloquium. (5) Die Komplexität der Problemdarstellung, der sachliche Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung, die Eigenständigkeit des Urteils und die 15

16 16 Kommunikationsfähigkeit sind abschließend mit einer Note gemäß 29 zu bewerten. Das Ergebnis ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt zu geben. (6) Über das Kolloquium ist von einem Mitglied des Ausschusses, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände des Kolloquiums aufgeführt sind. In der Niederschrift sind das Beratungsergebnis und die beschlossene Note einschließlich der wesentlichen Gründe für die Notengebung aufzunehmen. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen. 4.2 Erläuterungen zum Gesetzestext In einem Text vom Studienseminar Paderborn vom heißt es: "Dass die geforderten fachlichen Standards erreicht wurden, ist mit Bezug auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns zu zeigen. Somit sind im Prüfungsgespräch pädagogische Fragestellungen mit Blick auf die Lehrerfunktionen zu reflektieren und ggf. fach- /fachrichtungsbezogen zu konkretisieren. Von daher soll die für alle Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter eines Studienseminars verbindliche und in der Regel ca. zehn Nennungen umfassende Übersicht über die im Laufe der Ausbildung im Seminar bearbeiteten zentralen Themen solche Informationen enthalten, dass, davon ausgehend, im Rahmen des Kolloquiums verschiedene pädagogische Situationen und Problemstellungen der beruflichen Alltagspraxis aus unterschiedlichen Bereichen des Lehrerhandelns erörtert werden können. Mit Blick auf die in 35 Abs. 5 OVP genannten Kriterien der Beurteilung der Prüfungsleistung sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses gehalten, das Kolloquium so anzulegen, dass es dem Prüfling möglich ist, zu komplexen pädagogischen Fragestellungen eine Theorie geleitete Analyse differenziert vorzutragen und ggf. Antwortangebote unter Rückgriff auf seine schulischen Erfahrungen und seine individuellen Literaturkenntnisse den Prüferinnen und Prüfern zu unterbreiten. Ebenfalls ist zu beachten, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter durch eine prüfungsdidaktisch und andragogisch geleitete Art der Gesprächsführung einen hinreichenden Freiraum, ggf. auch das Kolloquium einleitend, für eine selbständige und materialfreie Darlegung individueller Sichtweisen und eigenständiger Präzisierungen gewähren." Na, alles verstanden? Wir werden versuchen, das mal etwas näher zu durchleuchten. Für Sie, als Prüfling, bedeutet das Folgendes: Das Ziel des Kolloquiums beinhaltet einen Nachweis fachlicher, also professioneller Standards. Hier soll man der Prüfungskommission nicht mitteilen, wie gut man fachlich drauf ist, sondern vielmehr läuft es darauf hinaus, Standards, die für professionelles Lehrerhandeln ausschlaggebend sind, darzulegen. Zu diesem Sachverhalt hat das Ministerium ein sog. Kerncurriculum (Rahmenvorgabe) (s. Prüfungsheft 1) entwickelt, welches eine Liste dieser Standards beinhalten soll. Das gesamte Kolloquium baut auf komplexe pädagogische Fragestellungen, die in zentralen Bereichen des beruflichen Handelns maßgebend sind. Wichtig ist zu erwähnen, dass das Kolloquium keine fachdidaktische Prüfung ist. Hier soll das allgemeine pädagogische Fachwissen im Mittelpunkt stehen. D. h., dass hier die Lehrerfunktionen, gerade in den Bereichen Unterrichten und Erziehen, eine große Bedeutung zukommen. In der Prüfung werden also pädagogische Situationen und Problemstellungen des beruflichen Alltags erörtert und diskutiert. Auch die Art und Weise wie das Kolloquium ablaufen soll ist vorgeschrieben. Die Gesprächsführung soll andragogisch, also erwachsenenpädagogisch, geleitet sein. Das bedeutet, dass die Prüfung keine Abfrage von Detailwissen ist, sondern vielmehr ein Gespräch zwischen allen Prüfern und dem Prüfling. Die Prüfung darf auch darauf abzielen, dass es eine Trennung von Fächern und Hauptseminar gibt. Dem Prüfling sollen die Freiräume gegeben werden, die er benötigt um selbstständige Darstellungen, aus seiner individuellen Sichtweise zu präzisieren. Er soll auch zeigen, dass er in der Lage ist zu analysieren, d. h. schulische Erfahrungen mit theoretischen Kenntnissen aus der Literatur zu entwickeln. Das bedeutet natürlich, dass man sich vor der Prüfung mit der

17 entsprechenden Literatur eingehend auseinander setzten sollte. Auch hier sei angemerkt, dass es wichtig ist, die bereits im Unterricht gemachten Erfahrungen Miteinzubringen. In 35 Abs. 3 OVP ist die Rede von einer vom Studienseminar dem Prüfungsausschuss zugeleiteten Übersicht. Damit ist folgendes gemeint: In jedem Seminar und für jede Seminargruppe, also für alle ReferendareInnen existiert eine sog Themenliste. Diese Liste enthält zentrale Themen, die in allen Haupt- und Fachseminaren im Laufe der Ausbildung behandelt worden sind. Sie dient der Prüfungskommission als Grundlage für das Kolloquium und wird den Mitgliedern rechtzeitig vor der Prüfung zugeschickt. Diese Liste ist aber nicht alles. Vielmehr können aus dem Gesehenen am Prüfungstag, d. h. aus Ihren abgehaltenen UPPs weitere Themen festgehalten werden, die ebenfalls ins Kolloquium eingebracht werden können. In den Seminaren sollte zum Kolloquium schon im Vorfeld eine intensive Vorbereitung stattgefunden haben. Zu dieser Vorbereitung gehören z. B. gezielte (aber begrenzte) Literaturhinweise, Erarbeitung thematischer Aufrisse, z.b. in Form von Referaten oder aber auch eine künstliche Erprobung des Kolloquiums, also eine Prüfungssimulation Ablauf eines Kolloquiums Im folgenden Abschnitt soll ein möglicher Ablauf für ein Kolloquium dargestellt werden. Dieser Ablauf ist nicht verbindlich, wird aber in den meisten Fällen so gehandhabt. Ein Gesetz gibt es dazu nicht, aber in der Regel finden an den verschiedenen Seminaren Fachleiterkonferenzen statt, die die Rahmenbedingungen z. B. für Prüfungen oder Unterrichtsentwürfe, festhalten. Ablauf: Nachdem Sie Ihre UPPs über die Bühne gebracht haben, zieht sich die Prüfungskommission nochmals zurück. In dieser Zeit, in der Sie auf heißen Kohlen sitzen werden, wird die Kommission aus den zentralen Themen aus dem Seminar und aus dem von Ihnen gezeigten Unterricht, Prüfungsthemen festlegen, formulieren und schriftlich festhalten. An dieser Stelle ist es empfehlenswert, dass die Kommission die Kenntnis der/des eigenen SeminarausbilderIn über Sie, als Prüfling, eine besondere Bedeutung zukommen lässt. Ferner findet eine Absprache über die Protokollführung, sowie über den Ablauf des Kolloquiums (Wer führt in das Prüfungsgespräch ein? Anhand welcher Situationen und Problemstellungen werden die thematischen Bereiche erörtert? ) statt. Nachdem all das Bürokratische und natürlich die Themen schriftlich festgehalten wurden, werden Sie herein gerufen. Es kann losgehen! Zu Beginn des Prüfungsgespräches wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, in ein Thema Ihrer Wahl, natürlich aus der vorbereiteten Liste, selbstständig einzusteigen (Achtung: Das ist nicht immer so, denn diese Situation und auch anderer Dinge am Prüfungstag sind von der Prüfungskommission und vor allem von der/dem Vorsitzenden abhängig!). Das hilft Ihnen weil Ihr Puls runter geht, die Nervosität nachlässt, und die Atmosphäre etwas auflockert. Dies geschieht natürlich ohne Hilfsmittel. Wichtig bei dieser Einführung ist die Tatsache, sich immer zu vergegenwärtigen, dass es in dieser Prüfung darum geht, problemhaltige Alltagssituationen meistern zu können. Das bedeutet, dass Sie sich schon im Vorfeld einige Alltagssituationen überlegen sollten, die Sie gut während des Kolloquiums einbringen könnten. Aus dieser Einführung entwickelt sich in der Regel ein Gespräch, an dem alle Kommissionsmitglieder gleichermaßen beteiligt sind. Dadurch wird gewährleistet, dass alle Aspekte, z.b. allgemeinpädagogische, unterrichtsdidaktische und fächerübergreifende oder aber auch schulspezifische Gesichtspunkte erörtert werden. Hier soll man zeigen, wie gut man die verschiedenen Sachverhalte wahrnehmen, analysieren, strukturieren, aus verschiedenen Perspektiven beleuchten und schließlich auch beurteilen kann. Auch hier kann das Einbringen von für den Sachverhalt relevanten Erfahrungen aus dem eigenen Unterricht hilfreich sein. Während des Kolloquiums können vorhandene Medien, wie z.b. Flip-Chart, Tafeln oder ähnliches genutzt werden. Es dürfen nur keine vorbereitenden Unterlagen aus der Tasche gezogen werden! Bewertung eines Kolloquiums Aus 35 Abs. 4, 5 und 6 OVP geht die Vorgehensweise der Prüfungskommission bei der Bewertung hervor. Nachdem Sie den Prüfungsraum verlassen haben, und ein großer Berg von Ihren Schultern gerutscht ist (Das merkt man! A. d. R.), zieht sich die Prüfungskommission nochmals zurück. In dieser Zeit, die auch zum Kaffee trinken und Brötchen essen genutzt wird, wird über die Note beraten und eine Verschriftlichung der Prüfung angefertigt. Darin enthalten sind die Themen des Kolloquiums, das 17

18 Beratungsergebnis, sowie die beschlossene Note mit Begründungen. Wichtige Kriterien für die eigentliche Beurteilung des Kolloquiums sind: - der sachliche Gehalt der Ausführungen - die Folgerichtigkeit der Gedankenführung - die Eigenständigkeit des Urteils - die Kommunikationsfähigkeit. Wenn sich die Prüfungskommission einig geworden ist, dann werden Sie erneut hereingerufen und der/die Prüfungsvorsitzende teilen Ihnen die Note des Kolloquiums und die Noten für die UPPs mit. Die Note für das Kolloquium macht 20% der Gesamtnote aus. Daran erkennt man, dass man das Kolloquium nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte. Eine gute Vorbereitung ist daher sehr sinnvoll. 5. Berechnung der Gesamtnote Wir erinnern uns, in 27 OVP Zweck der Prüfung heißt es: In der Zweiten Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg die Kandidatinnen und Kandidaten die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß 1 erreicht haben. Die Entscheidung über die Noten liegt natürlich in den Händen der Prüfungskommission, die Prüfung selbst liegt in Ihren Händen. Natürlich gibt es Gesetze für die Zusammensetzung und Bildung der endgültigen Note. Diese sollen im Folgenden erläutert werden. Eine grafische Skizze soll die eindeutige Zusammensetzung der Gesamtnote aufschlüsseln. 5.1 Festsetzung der Leistungsnoten in den Fächern gemäß 36 OVP (1) Das Prüfungsamt legt für jedes Fach eine Note fest. Sie errechnet sich aus der durch zwei geteilten Summe der einfach gewichteten Noten der unterrichtspraktischen Prüfung und der abschließenden Beurteilung der Fachleiterin oder des Fachleiters gemäß 17 Abs. 2. (2) Fand die Prüfung in einem Unterrichtsfach statt ( 8 Satz 2), errechnet sich die Note aus der durch vier geteilten Summe der einfach gewichteten Noten der unterrichtspraktischen Prüfungen und der doppelt gewichteten abschließenden Beurteilung der Seminarausbilderin oder des Seminarausbilders gemäß 17 Abs. 2. (3) Bestehen die beiden Ausbildungsfächer aus einem Unterrichtsfach und einer sonderpädagogischen Fachrichtung, errechnet sich die Note für das Unterrichtsfach oder die berufliche Fachrichtung aus der durch vier geteilten Summe der einfach gewichteten Noten für das Unterrichtsfach oder die berufliche Fachrichtung im Rahmen der unterrichtspraktischen Prüfungen ( 34 Abs. 5 Satz 2) und der doppelt gewichteten abschließenden Beurteilung der Seminarausbilderin oder des Seminarausbilders gemäß 17 Abs. 2. Die Note für die sonderpädagogische Fachrichtung errechnet sich aus der durch vier geteilten Summe der einfach gewichteten Noten für die sonderpädagogische Fachrichtung im Rahmen der unterrichtspraktischen Prüfungen ( 34 Abs. 5 Satz 2) und der doppelt gewichteten abschließenden Beurteilung der Seminarausbilderin oder des Seminarausbilders gemäß 17 Abs. 2. (4) Die Note für jedes Fach wird unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. 27 Abs. 3 bleibt unberührt. 5.2 Ermittlung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung gemäß 37 OVP 18 (1) Das Prüfungsamt ermittelt das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung aus der durch 10 geteilten Summe - der fünffach gewichteten zusammenfassenden Note gemäß 17 Abs.1, - der zweifach gewichteten Note des Kolloquiums, - der einfach gewichteten Note der Hausarbeit, - der zweifach gewichteten Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen.

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