Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover. Hannover, den Ausgabe 06/2013

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1 Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover Hannover, den Ausgabe 06/2013 Inhalt: 1. Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum Studium im dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement an der Fakultät III der Hochschule Hannover 2 Seite Änderung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship der Fakultät IV Wirtschaft und Informatik der Hochschule Hannover Änderung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship der Hochschule Hannover in Kooperation mit der Fachhochschule für die Wirtschaft, Hannover Ordnung der Fakultät V zur Vergabe von Go Out -Zuschüssen im Rahmen von studienbezogenen Auslandsaufenthalten Ordnung der Fakultät II zur Vergabe von Go Out -Zuschüssen im Rahmen von studienbezogenen Auslandsaufenthalten Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG über die Einführung und den Einsatz des SAP Systems zwischen der Hochschule Hannover und dem Personalrat der Hochschule Hannover 29 Herausgeber: Redaktion: Der Präsident (m.d.w.d.g.b.)der Hochschule Hannover Dezernat V Hochschulplanung und Organisation, Expo Plaza 4, Hannover Tel.: , Harald.Bietenduewel@hs-hannover.de Inhalt: Seite 1 von 1

2 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 2 von 33 Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum Studium im dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement an der Fakultät III der Hochschule Hannover 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für den grundständigen dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement der Fakultät III Medien, Information und Design (F III-MID), der Hochschule Hannover. 2 Hochschulzugang Die allgemeinen Voraussetzungen für den Hochschulzugang sind im Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) 18 geregelt. 3 Bewerbungsverfahren Für den dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement gelten folgende Bedingungen: (1) Bewerberinnen und Bewerber für den dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement an der Fakultät III Medien, Information und Design der Hochschule Hannover, wenden sich zunächst an Unternehmen, die die Möglichkeit zu einem dualen Studium bieten. Diese Unternehmen sind in der Regel Kooperations-unternehmen der Hochschule Hannover. Kooperationsunternehmen haben mit der Hochschule Hannover einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. (Anlage 1: Muster Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit in dem dualen Bachelor- Studiengang Veranstaltungsmanagement). (2) Von Unternehmen, die duale Ausbildungsplätze anbieten, ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die auch die weiteren Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen, müssen sich spätestens bis online über die Homepage der Hochschule Hannover bewerben. Nicht fristgerecht eingehende schriftliche Bewerbungen können im Ausnahmefall akzeptiert werden. (3) Nicht zu besetzende Studienplätze können an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die eine einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und mit der die Fakultät III- Abteilung MID einen Vertrag über qualifizierte Berufstätigkeiten der Bewerberin/des Bewerbers abgeschlossen hat (siehe auch 5, Absatz 3). Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum Studium im dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement an der Fakultät III der Hochschule Hannover Seite 1 von 10

3 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 3 von 33 4 Zugangsvoraussetzungen für den dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement Folgende Voraussetzungen müssen von den Bewerberinnen und Bewerbern erfüllt werden: (1) Hochschulzugangsberechtigung entsprechend dem Allgemeinen Teil der Bachelor-Zulassungsordnung. (2) Abschluss eines Ausbildungsvertrages zur Veranstaltungskauffrau, bzw. zum Veranstaltungskaufmann durch einen Ausbildungsbetrieb mit den Bewerberinnen und Bewerbern (siehe auch 3 Absatz 1). Dieser muss die Rahmenbedingungen der Ausbildung in einem einschlägig anerkannten Beruf enthalten. 5 Zulassungsverfahren (1) Die Auswahlkommission ( 6) prüft, ob die Zugangsvoraussetzungen nach 4 Abs. 1 vorliegen. (2) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Hochschule unberührt. (3) Die vorhandenen Studienplätze werden vorrangig an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die in einem Ausbildungsverhältnis sind. Nicht besetzte Studienplätze werden danach an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und mit der die Fakultät III-Abteilung MID einen Vertrag über qualifizierte Berufstätigkeiten der Bewerberin/des Bewerbers abgeschlossen hat (siehe auch 3, Absatz c). (Anlage 2: Muster-Kooperationsvertrag zur betrieblichen Anbindung /qualifizierten Berufstätigkeit). (4) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Bei gleicher Note entscheidet das Los. 6 Auswahlkommissionen (1) Für das Zulassungsverfahren bildet die Fakultät III eine Auswahlkommission. (2) Der Auswahlkommission gehören drei stimmberechtigte Mitglieder an, die vorzugsweise im dualen BA-Studiengang Veranstaltungsmanagement tätig sein sollen. Die Mitglieder werden durch die Fakultät III eingesetzt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, Wiederbestellung ist möglich. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. (3) Die Aufgabe der Auswahlkommission ist die Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber. Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum Studium im dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement an der Fakultät III der Hochschule Hannover Seite 2 von 10

4 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 4 von 33 7 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 8 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Kultur am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** Beschluss Präsidium: Genehmigung MWK: Verkündungsblatt Nr. 06/2013 vom Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum Studium im dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement an der Fakultät III der Hochschule Hannover Seite 3 von 10

5 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 5 von 33 Anlage 1 Muster-Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit in dem dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement (Studium im Praxisverbund mit integrierter Berufsausbildung) zwischen der Hochschule Hannover vertreten durch die Präsidentin/den Präsidenten, sowie die Dekanin/den Dekan der Fakultät III Medien, Information und Design (F III-MID) und der Firma vertreten durch 1 Ziele der Zusammenarbeit Die Hochschule Hannover und die Firma arbeiten vertrauensvoll bei der Weiterentwicklung der dualen Studiengänge zusammen. Im Rahmen dieser Kooperation wird ein Ausbildungsweg beschritten, der im Rahmen des Studiums zu einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Berufsausbildung führt. Dadurch soll ein besserer Einstieg in die praktische Tätigkeit ermöglicht werden. Vom Grundsatz her sind alle von der Industrie- und Handelskammer angebotenen Berufsbilder, die im weitesten Sinne dem Veranstaltungsmanagement zuzuordnen sind, zugelassen. Entsprechend den Zielvorgaben stimmen die Kooperationspartner unter Beteiligung der Berufsbildenden Schulen die Studien-, Lern- und Ausbildungsinhalte sinnvoll aufeinander ab. 2 Zugangsvoraussetzung Die Zugangsvoraussetzungen zum Studium an der Hochschule Hannover richten sich nach Maßgabe der geltenden hochschulrechtlichen Bestimmungen. Danach ist zur Einschreibung in einen dualen Studiengang unter anderem ein gültiger Ausbildungsvertrag (oder ein mit der Hochschule Hannover abgestimmter gleichwertiger Vertrag) mit einer Firma erforderlich. Ausnahmen, wie z. Bsp. Quereinstiege aus abgeschlossenen Ausbildungsgängen sind nach Abstimmung mit der Hochschule Hannover möglich. Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum Studium im dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement an der Fakultät III der Hochschule Hannover Seite 4 von 10

6 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 6 von 33 3 Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Seitens der Hochschule werden die erforderlichen 25 Studienplätze bereitgestellt. Die Zahl der von den Firmen bereitzustellenden Ausbildungsplätze richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten der Firma. Es wird seitens der Firma angestrebt, jährlich Ausbildungsplätze bereitzustellen. 4 Gestaltung von Studium und Berufsausbildung Der Studiengang umfasst sieben Semester einschließlich der integrierten Berufsausbildung mit dem Abschluss Bachelor of Arts. Bachelor-Studiengang: Das Studium beginnt einmal pro Jahr zum Wintersemester. Das Studium selbst ist in zwei Studienabschnitte gegliedert. Der erste Studienabschnitt umfasst vier Semester und endet mit dem Abschluss der gewerblichen Ausbildung, dem Abschluss als Fachkraft für Veranstaltungstechnik bzw. als Veranstaltungskauffrau bzw. Veranstaltungskaufmann vor der Industrie- und Handelskammer sowie dem Bestehen der zugeordneten Prüfung des jeweiligen Curriculums. Der zweite Studienabschnitt umfasst drei Semester einschließlich des siebten Semesters, in welchem die Bachelor-Arbeit geschrieben wird. Weitere Praxiseinheiten werden während der vorlesungsfreien Zeit zwischen den Semestern durchgeführt. Die Bachelor-Arbeit soll i.d.r. in der ausbildenden Firma geschrieben werden und sich mit einer praxisnahen, anspruchsvollen Problemstellung befassen und dem Image des Unternehmens/ der Agentur entsprechen. Der zweite Studienabschnitt schließt nach dem siebten Semester mit der Bachelor-Prüfung und dem Erlangen des akademischen Grades Bachelor of Arts (BA) ab. 5 Berufsschulinhalte Die Vermittlung der für die zum Abschluss der Berufsausbildung vor der Industrie- und Handelskammer erforderlichen Berufsschulinhalte erfolgt in enger Abstimmung der Kooperationspartner unter Beteiligung der Berufsbildenden Schulen (BBS). Dabei sollte die Vermittlung der an der Berufsschule verbleibenden Inhalte ausbildungsnah erfolgen. Grundlage für die Inhalte und die Zuständigkeit der zu vermittelnden Berufsschulanteile ist der von den Kooperationspartnern unter Beteiligung der Berufsbildenden Schulen abgestimmte Lehrplan. 6 Inhalte der praktischen Berufsausbildung Die Inhalte der praktischen Berufsausbildung richten sich nach dem von Firma erstellten Ausbildungsplan. Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum Studium im dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement an der Fakultät III der Hochschule Hannover Seite 5 von 10

7 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 7 von 33 7 Studieninhalte der Hochschule Die Studieninhalte der Hochschule sowie der Prüfungsablauf richten sich nach dem Modulhandbuch/Curriculum und der jeweils geltenden Prüfungsordnung für den dualen BA-Studiengang Veranstaltungsmanagement der F III-MID. 8 Beirat Zur Sicherung einer hohen Qualität der Ausbildung werden die Kooperationspartner einen Beirat bilden, der sich aus Mitgliedern der Kooperationspartner, sowie Vertreterinnen und Vertretern der IHK und der beteiligten Berufsbildenden Schulen zusammensetzt. Der Beirat soll den Kooperationspartnern Vorschläge zur konzeptionellen und fachlichen Weiterentwicklung des jeweiligen dualen Studienganges machen 9 Laufzeit Die Kooperationsvereinbarung wird für die Dauer von dreieinhalb Jahren geschlossen. Die Kooperationspartner verständigen sich jährlich über eine Fortsetzung der Maßnahme. In diesem Falle verlängert sich der Kooperationsvertrag jeweils um ein weiteres Jahr. 10 Übergangsregelung bei Auslaufen des Vertrages Im Falle einer Beendigung des Vertrages verpflichten sich die Kooperationspartner, allen zu diesem Zeitpunkt im jeweiligen dualen Studiengang immatrikulierten Studentinnen bzw. Studenten gemäß der in ihrem Ausbildungsvertrag vereinbarten Fristen einen ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung und ihres Studiums zu gewährleisten, sofern keine in der Person der bzw. des Studierenden liegenden Gründe dagegen sprechen, was in den jeweiligen Ausbildungsverträgen geregelt ist. Darüber hinaus verpflichten sich die Partner die sonstigen, sich aus dem Kooperationsvertrag ergebenden, Pflichten zu erfüllen. Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum Studium im dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement an der Fakultät III der Hochschule Hannover Seite 6 von 10

8 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 8 von Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner / Firmenvertreter in Kraft. Hannover, den «Unternehmen» Hannover, den Präsidentin/Präsident Hochschule Hannover Hannover, den Dekanin/Dekan der Fakultät III Anhang 1 zugelassene Lehrberufe: Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum Studium im dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement an der Fakultät III der Hochschule Hannover Seite 7 von 10

9 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 9 von 33 Anlage 2 Muster-Kooperationsvertrag zur betrieblichen Anbindung (qualifizierte Berufstätigkeit) im Rahmen des dualen Bachelor-Studiengangs Veranstaltungsmanagement (BVM, dual) Zwischen der Hochschule Hannover, Fakultät III Medien, Information und Design (F III-MID) vertreten durch die Fakultätsdekanin/den Fakultätsdekan, und dem Unternehmen im Folgenden Unternehmen genannt, vertreten durch wird die folgende Vereinbarung geschlossen. Präambel Der duale Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement (BVM, dual), der den Gegenstand der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zusammenarbeit bildet, stellt einen Beitrag zur Innovation des Hochschulstudiums dar. Seine Bedeutung liegt in der Verbindung von Studium und Berufspraxis, die es Studienberechtigten ermöglicht, ihre berufspraktische Qualifizierung in Unternehmen und Hochschulstudium zu integrieren. Von der Integration ist zu erwarten, dass sie sowohl dem Studium als auch der berufspraktischen Tätigkeit im Unternehmen effizienzerhöhende Impulse zu geben vermag. 1 Zusammenarbeit der Vertragspartner (1) Das Unternehmen und die F III-MID wirken in partnerschaftlicher Kooperation zusammen daran, die Studierenden für eine beruflich-akademische Tätigkeit als Veranstaltungsmanager/in zu qualifizieren. (2) Dabei sind sowohl die fachlichen und theoretischen Lehrinhalte als auch die berufspraktischen Anforderungen der Berufsfelder zu vermitteln bzw. zu erfahren. Nach dem siebensemestrigen Studium verfügen die Absolventinnen und Absolventen hochkompetent über die fachlichen und theoretischen Kenntnisse ihres Aufgabenbereichs, als auch über grundlegende und vertiefte berufspraktische Erfahrungen sowie über die immer wichtiger werdenden Schlüsselqualifikationen. (3) In dem dualen BA-Studiengang Veranstaltungsmanagement absolvieren die Studierenden dazu während der Vorlesungszeiten an zwei bis drei Tagen in der Woche Lehrveranstaltungen und während der ganzen Zeit der Berufstätigkeiten an mindestens 20 Stunden pro Woche studienbegleitende qualifizierte Berufstätigkeiten im Unternehmen. (4) Das Unternehmen unterstützt die Hochschule bei der Durchführung des Studiums. Die F III-MID wirkt daran mit, dass die Studierenden die Anforderungen der qualifizierten Berufstätigkeiten erfüllen. Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum Studium im dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement an der Fakultät III der Hochschule Hannover Seite 8 von 10

10 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 10 von 33 2 Aufgaben des Unternehmens (1) In der Regel werden die qualifizierten Berufstätigkeiten innerhalb des Unternehmens durchgeführt. In besonderen Fällen können Berufstätigkeiten auch in anderen Betriebsstätten oder Unternehmen durchgeführt werden. Das Unternehmen wirkt bei der Festlegung der Ziele der qualifizierten Berufstätigkeiten mit und benennt für jeden Studierende bzw. jeden Studierenden eine für die Durchführung des Projektes verantwortliche Person des Unternehmens (Mentorenfunktion). (2) Das Unternehmen verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Betriebsstätten, in denen die qualifizierten Berufstätigkeiten durchgeführt werden, die Eignungsmerkmale zur Qualifizierung zum Veranstaltungsmanagement erfüllen. (3) Es ermöglicht den Studierenden die Mitwirkung und, soweit betrieblich möglich, die angeleitete eigenverantwortliche Gestaltung in und bei geeigneten Feldern und Aufgaben des Veranstaltungsmanagements. Dazu wird zu Beginn des Berufstätigkeiten bzw. eines jeden neuen Semesters ein zwischen dem Unternehmen und der bzw. dem Studierenden abgestimmter Einsatzplan erstellt und der F III-MID zur Kenntnis gegeben. 3 Aufgaben der F III-MID-MID (1) Die Fakultät III-MID gewährleistet insbesondere die Bereitstellung des für den Studiengang erforderlichen Studienangebots außerhalb der betrieblichen Berufstätigkeiten entsprechend den Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung. Die Lehre wird durch Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten oder Lehrbeauftragte der Hochschule durchgeführt. (2) Die Fakultät III-MID richtet einen Beirat ein, zu dem die Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Kooperationspartner, der IHK und der beteiligten Berufsbildenden Schulen mindestens einmal pro Semester eingeladen werden. (3) Die Fakultät III wirkt darauf hin, dass rechtzeitig vor Ende jeden Semesters die/der Studierende der Fakultät III-MID eine Übersicht über die ihr/ihm übertragenen und durchgeführten Aufgaben in den qualifizierten Berufstätigkeiten vorlegt, die das Unternehmen bestätigt. 4 Vorlesungszeiten und Zeiten der Berufstätigkeiten (1) Die Vorlesungszeiten und Prüfungstermine (in den Vorlesungszeiten) werden von der Hochschule festgelegt und dem Unternehmen und der bzw. dem Studierenden frühzeitig mitgeteilt (2) Außerhalb der Vorlesungszeitenzeiten ist das Unternehmen frei, die Zeiten der Berufstätigkeiten im Einvernehmen mit den Studierenden festzulegen. Stets aber muss die betriebliche Anbindung (qualifizierte Berufstätigkeiten) durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Arbeitswoche umfassen. Urlaubszeiten sind, in Verabredung zwischen Unternehmen und Studierenden, außerhalb der Vorlesungszeiten zu nehmen. Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum Studium im dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement an der Fakultät III der Hochschule Hannover Seite 9 von 10

11 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 11 von 33 5 Abschluss von Verträgen mit Studierenden (1) Das Unternehmen beschäftigt nach Abstimmung mit der Hochschule ab zunächst für die Dauer bis Frau/Herrn für qualifizierte Berufstätigkeiten als Bestandteil des dualen Bachelor-Studiengangs Veranstaltungsmanagement. Es schließt dazu mit der bzw. dem Studierenden einen Arbeitsvertrag ab. (2) Nach Abschluss der qualifizierten Berufstätigkeiten erstellt das Unternehmen ein qualifiziertes Zeugnis für die Studierende bzw. den Studierenden. 6 Laufzeit und Kündigung Diese Vereinbarung läuft zunächst bis zum Ende der qualifizierten Berufstätigkeiten; mit dessen Verlängerung wirkt sie automatisch für die Dauer des Verlängerungszeitraums fort. Verletzt das Unternehmen seine Pflichten aus diesem Vertrag anhaltend, so kann die Fakultät III-MID den Vertrag ohne Einhaltung von Fristen schriftlich kündigen. 7 Haftung/Schlussbestimmungen (1) Die Haftung der Vertragspartner gegeneinander wird beschränkt auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haften die Vertragspartner auch bei leichter Fahrlässigkeit. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, unverzüglich die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt. (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ort, Datum Für die F III-MID (Fakultätsdekanin/Fakultätsdekan) Ort, Datum Für das Unternehmen Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum Studium im dualen Bachelor-Studiengang Veranstaltungsmanagement an der Fakultät III der Hochschule Hannover Seite 10 von 10

12 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 12 von Änderung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship der Fakultät IV Wirtschaft und Informatik der Hochschule Hannover 1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderweitigen oder ergänzenden Regelungen getroffen sind, finden die Regelungen des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master- Studiengänge an der Hochschule Hannover in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2 Hochschulgrad Nach bestandener Master-Prüfung und nach Prüfung der Gesamtvoraussetzungen (insgesamt 300 Credits) verleiht die Hochschule Hannover den Hochschulgrad Master of Business Administration. Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung). 3 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit dieses berufsbegleitenden Studiums beträgt vier Semester, hinzu kommt die Zeit zur Anfertigung der Master-Arbeit. Der Zeitaufwand beträgt 90 ECTS-Leistungspunkte zu je 25 Stunden. (2) Anlage 1 stellt die Module, Credits, Prüfungsleistungen und die Belastung der Studierenden dar. (3) Module werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen. (4) Studierende haben die Module gemäß der Anlage B3 einschließlich der entsprechenden Prüfungen zu absolvieren. Bei den Modulen Unternehmerisches Denken und Handeln 1 und 2 werden die Prüfungsleistung unbenotet als bestanden oder nicht bestanden bewertet. Diese Modulprüfungen gehen nicht in die Gesamtnotenbildung ein und werden in den auszustellenden Zeugnissen nur mit bestanden ausgewiesen. 1. Änderung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship der Fakultät IV Wirtschaft und Informatik der Hochschule Hannover Seite 1 von 4

13 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 13 von 33 4 Master-Arbeit (1) Die Zulassung zur Master-Arbeit setzt ein ordnungsgemäßes Studium, den Antrag auf Zulassung zur Master-Arbeit beim Prüfungsausschuss und die Genehmigung des Antrages durch den Prüfungsausschuss voraus. (2) Die Master-Arbeit ist in der Regel nach vier Semestern zu schreiben. (3) Die Zulassung zur Anfertigung der Masterarbeit erfolgt auf entsprechenden Antrag der Studierenden, wenn die im bisherigen Studienverlauf gezeigten Leistungen dies rechtfertigen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn fünf Module erfolgreich absolviert sind. (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Master-Arbeit ist neben den Nachweisen nach 6 Absatz 2 des Allgemeinen Teils beizufügen: - ein Vorschlag für das Thema der Master-Arbeit - ggf. ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit - Vorschläge für Erst- und Zweitprüfende (5) Die Bearbeitungszeit der Master-Arbeit beträgt 19 Wochen. 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet. (2) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang werden angerechnet, soweit die fachliche Gleichwertigkeit festgestellt ist. (3) Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn kein wesentlicher Unterschied festgestellt werden kann. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für den Zweck der Prüfungen vorzunehmen. (4) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss in der Regel innerhalb von 4 Wochen. Die/Der Studierende stellt beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Anerkennung der Studienund Prüfungsleistungen. Die Entscheidung über die Anerkennung wird auf der Grundlage angemessener Informationen über die Qualifikationen getroffen, deren Anerkennung angestrebt wird. Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt in erster Linie der/dem Antragsteller/in. Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Wird die Anrechnung versagt oder erfolgt keine Entscheidung, können Rechtsmittel eingelegt werden. (5) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet 1. Änderung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship der Fakultät IV Wirtschaft und Informatik der Hochschule Hannover Seite 2 von 4

14 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 14 von 33 der Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt. (6) Außerhalb des Studiums abgeleistete berufspraktische Tätigkeiten werden bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. (7) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt der Absatz 1-5 entsprechend. (8) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (9) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 7 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss. 6 Ausnahmeregelungen Dem erzielbaren Abschluss Master of Business Administration im Master-Studiengang liegt ein festgelegter Studienablauf zugrunde. Auf begründeten Antrag von Studierenden kann der Prüfungsausschuss Abweichungen zulassen. 7 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium und Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft ***** Beschluss Präsidium: Neuveröffentlichung im Verkündungsblatt der FHH Nr. 01/2012 vom Änderung: Beschluss Fakultätsrat: Genehmigung Präsidium: Verkündungsblatt Nr. 06/2013 vom Änderung des Besonderen Teils der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship der Fakultät IV Wirtschaft und Informatik der Hochschule Hannover Seite 3 von 4

15 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 15 von 33 ANLAGE 1: Master Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship_MMU /5-Semester Module Teilmodule M-Kürzel Bezeichnung Art CP Gew. TM-Kürzel Bezeichnung Sem. LVA SWS CP Prüfung Gew. MMU-311 Einführung in das Unternehmertum PF 5 5 MMU Einführung in das Unternehmertum 1 V, S * 25 ** 5 Klausur 1 MMU-312 Unternehmerisches Denken und Handeln 1 PF 10 0 MMU Unternehmerisches Denken und Handeln V, S Portfolio 0 MMU-313 Wissenschaftliche Methoden PF 8 8 MMU Wissenschaftliche Methoden 1-2 V, S 40 8 Hausarbeit 1 MMU-321 Strategie und Geschäftsplan PF 7 7 MMU Strategie und Geschäftsplan 2 V, S 35 7 Referat 1 MMU-322 Gründungs-, Kauf- und Nachfolgemanag. PF 5 5 MMU Gründungs-, Kauf- und Nachfolgemanag. 2 V, S 25 5 Klausur 1 MMU-331 Markt und Vertrieb PF 6 6 MMU Markt und Vertrieb 3 V, S 30 6 Klausur 1 MMU-332 Unternehmerisches Denken und Handeln 2 PF 10 0 MMU Unternehmerisches Denken und Handeln V, S Portfolio 0 MMU-333 Kaufmännische Unternehmensführung PF 7 7 MMU Kaufmännische Unternehmensführung 3 V, S 35 7 Klausur 1 MMU-341 Organisations.- und Führungsstukturen PF 6 6 MMU Organisations- und Führungsstukturen 4 V, S 30 6 Klausur 1 MMU-342 Personalmarketing und Anreizsysteme PF 6 6 MMU Personalmarketing und Anreizsysteme 4 V, S 30 6 Klausur 1 MMU-351 Masterarbeit PF MMU Masterarbeit 5 V, S MA * In allen Modulen wird der Präsensunterricht in einer Mischform aus Vorlesung und Seminar stattfinden. ** Alle Angaben beziehen sich auf die Stunden, die als Präsenzunterricht durchgeführt werden. Besonderer der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship (MUMBA) der Fakultät IV Wirtschaft und Informatik der Hochschule Hannover Seite 4 von 4

16 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 16 von Änderung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master- Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship der Hochschule Hannover in Kooperation mit der Fachhochschule für die Wirtschaft, Hannover 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2 dieser Ordnung. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). Erfüllen weniger Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Beratungsgespräch statt, um die Studieninteressierten kennen zu lernen und sie über die Möglichkeiten und Anforderungen des Studiums persönlich zu informieren. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signaturstaaten angehört, einen Bachelor-Abschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) mit mindestens 210 CP erworben hat oder über einen Abschluss anderer Studiengänge verfügt. Diese können im Einzelfall zugelassen werden. Die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, noch inhaltlich relevante und bisher fehlende Module vor Aufnahme des Master- Studiengangs nachzuholen. Die Entscheidung darüber trifft die Auswahlkommission oder an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ( festgestellt und b) eine zweijährige, einschlägige Berufstätigkeit nachweist. 1.Anderung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master- Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship der Hochschule Hannover in Kooperation mit der Fachhochschule für die Wirtschaft, Hannover Seite 1 von 5

17 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 17 von 33 (2) Die persönliche Eignung erfordert ein starkes Interesse an der Gesamtausrichtung des Masterstudiengangs Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship. Der Nachweis erfolgt durch ein dem Bewerbungsschreiben beizufügendes Motivationsschreiben, in dem darzulegen ist: - mit welcher Note das vorangegangene Studium absolviert wurde, - aufgrund welcher spezifischen Interessen die Bewerberin und der Bewerber sich für diesen Studiengang an der Hochschule besonders geeignet hält, und - in welcher Weise sich die Bewerberin oder der Bewerber mit dem angestrebten Studium identifiziert. (3) Liegt der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vor, wurden aber bereits 85 % der im jeweiligen Studium insgesamt erforderlichen Leistungen erfolgreich erbracht, wird abweichend von Absatz 2 die besondere Eignung auf der Grundlage der dabei erzielten Ergebnisse festgestellt. Bei der Ermittlung der bei diesen Leistungen erzielten Durchschnittsnote ist das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei der Berechnung der Studienabschlussnote des jeweiligen Studienganges. Die so ermittelte Durchschnittsnote wird auch im Auswahlverfahren nach 4 zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Abschlussprüfung hiervon abweicht. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Studienabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird geführt über die DSH Prüfung Stufe 2, TestDaf Niveaustufe 4 in allen vier Subtest oder gleichwertige Nachweise gem. Rahmenordnung über die deutsche Sprachführung für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) der Kultusministerkonferenz (KMK) vom (5) Sofern im Erststudium weniger als 210 CP erworben wurden, ist für die Studierenden ein Brückensemester oder Brückenkurs obligatorisch. Das Brückensemester/ der Brückenkurs richtet sich inhaltlich nach den jeweiligen Vorkenntnissen des Studierenden. Es wird in Abstimmung mit der Auswahlkommission nach fehlenden Vorkenntnissen entweder durch die Anerkennung von Berufserfahrung (maximal 10 CP) und/oder durch Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschule Hannover oder der Fachhochschule für die Wirtschaft erbracht. Zu Beginn des Studiums müssen die noch fehlenden CP nachgeholt worden sein. 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der berufsbegleitende Masterstudiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship beginnt jeweils zum Wintersemester. Die Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 1. Mai bei der Hochschule Hannover eingegangen sein. Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Bildungsnachweis reichen ihre Unterlagen zur Prüfung bei uni-assist in Berlin ein. Hier gelten gesonderte Bewerbungsfristen. (2) Der Bewerbung sind - bei Abschriften von Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Form - folgende Unterlagen beizufügen: - das Abschlusszeugnis des vorangegangenen Hochschulstudienganges oder - Nachweise nach 2 Abs. 3 und 4 und - Lebenslauf und - Nachweis über eine zweijährige, einschlägige Berufstätigkeit und - ein zweiseitiges Motivationsschreiben 1.Anderung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master- Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship der Hochschule Hannover in Kooperation mit der Fachhochschule für die Wirtschaft, Hannover Seite 2 von 5

18 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 18 von 33 (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule Hannover. 4 Zulassungsverfahren (1) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) Die Auswahlentscheidung wird wie folgt getroffen: Anhand der Abschlussnote nach 3 Abs.2 wird eine Rangliste gebildet. Dabei wird auf Grundlage der schriftlichen Bewerbung die Studienabschlussnote um 0,1 bis zu 0,3 für jeden gemäß den folgenden Kriterien festgestellten Eignungsparameter verbessert: - Plausibel dargelegte Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers (bis zu 0,3, dabei steht 0,0 für ausreichend / 0,1 für befriedigend / 0,2 für gut / 0,3 für sehr gut) - Stringenz des Studiums Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship im bisherigen Werdegang (insbesondere Art und Dauer) (bis zu 0,2, dabei steht 0,1 für stringent / 0,2 für sehr stringent) - Voraussichtliche Studierbarkeit (fachliche und persönliche Rahmenbedingungen) (bis zu 0,2, jeweils 0,1 bei sehr guten fachlichen/ persönlichen Rahmenbedingungen) - Gesamteindruck der Bewerbungsunterlagen (bis zu 0,1, dabei steht 0,1 für sehr gut) Besteht nach der so ermittelten Note zwischen einzelnen Bewerberinnen und/ oder Bewerbern Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. Die genannten Eignungsparameter auf Grundlage der Bewerbungsunterlagen vergebenen Punkte werden in einem Auswahlgespräch überprüft und verifiziert. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem Auswahlgespräch wird auf das Zweifache der zu vergebenen Studienplätze beschränkt; die Teilnahme richtet sich nach der Rangliste nach Absatz 2 beginnend mit Platz 1. (3) Über schriftliche Anträge auf Berücksichtigung von besonderer persönlicher Härte entscheidet die Auswahlkommission im Rahmen der geltenden Zulassungsbedingungen. (4) Die Auswahlkommission trifft die Auswahlentscheidung auf Grundlage des Auswahlgesprächs. 5 Auswahlgespräche (1) Das Auswahlgespräch soll die nach 4 Abs. 2 a) bis d) festgestellten Bonuspunkte überprüfen und damit verifizieren, ob die Bewerberin oder der Bewerber für den ausgewählten Studiengang besonders geeignet ist. Das Gespräch erstreckt sich auf die in 4, Abs. 2 a-d aufgestellten Kriterien. Im Ergebnis wird die Vergabe der Punkte für Eignungsparameter gem. 4 Abs.2 evaluiert, ggf. korrigiert und die Rangfolge entsprechend verändert. 1.Anderung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master- Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship der Hochschule Hannover in Kooperation mit der Fachhochschule für die Wirtschaft, Hannover Seite 3 von 5

19 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 19 von 33 (2) Für das Auswahlverfahren gelten folgende Grundsätze: - Das Auswahlgespräch wird in der Regel bis zum 20. Juni für das Wintersemester durchgeführt. Die genauen Termine sowie der Ort des Gesprächs werden in einem angemessenen Zeitraum vor Beginn der Auswahlgespräche bekannt gegeben. Die Bewerberinnen und Bewerber werden rechtzeitig zum Auswahlgespräch eingeladen. - Die Einzelgespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern dauern ca. 30 Minuten. - Über die wesentlichen Fragen und Antworten des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Lehrenden zu unterzeichnen ist. Aus dem Protokoll müssen Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der Lehrenden, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und die Beurteilung ersichtlich werden. - Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zu dem Gesprächstermin nicht erscheint, ist sie oder er vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes setzt die Auswahlkommission auf Antrag einen neuen Termin für das Auswahlgespräch fest. Der Nachweis des wichtigen Grundes und der Antrag auf Festsetzung eines neuen Termins sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen nach dem zunächst festgesetzten Termin der Auswahlkommission mitzuteilen bzw. zu stellen. Eine ausgeschlossene Bewerberin oder ein ausgeschlossener Bewerber ist berechtigt, am nächstmöglichen Auswahlverfahren erneut teilzunehmen. 6 Auswahlkommission (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Fakultät IV Wirtschaft und Informatik eine Auswahlkommission. (2) Der Auswahlkommission gehören drei stimmberechtigte Mitglieder an, die der Hochschullehreroder der Mitarbeitergruppe angehören müssen, und ein Mitglied der Studierendengruppe mit beratender Stimme. Wenigstens ein Mitglied muss der Hochschullehrergruppe angehören. Mindestens ein weiteres Mitglied muss der Fachhochschule für die Wirtschaft (FHDW) angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr, Wiederbestellung ist möglich. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (3) Die Aufgabe der Auswahlkommission ist die Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit und Prüfung der Zugangsvoraussetzungen durch die Studierendenverwaltung. Sie entscheidet über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber. (4) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät IV - Wirtschaft und Informatik nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und unterbreitet ggf. Vorschläge für die Weiterentwicklung des Vergabeverfahrens. 1.Anderung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master- Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship der Hochschule Hannover in Kooperation mit der Fachhochschule für die Wirtschaft, Hannover Seite 4 von 5

20 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 20 von 33 7 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule Hannover einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Abs.2 durchgeführt. (3) Gibt es nach dem abgeschlossenen Auswahlverfahren noch freie Plätze, werden diese nach Reihenfolge der Einsendung der Bewerbungsunterlagen vergeben. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach dem allgemeinen Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 8 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. Beschluss Präsidium: Genehmigung MWK: Verkündungsblatt Nr. 04/2012 vom ***** 1.Änderung Beschluss Präsidium: Genehmigung MWK: Verkündungsblatt Nr. 06/2013 vom Anderung der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master- Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA in Entrepreneurship der Hochschule Hannover in Kooperation mit der Fachhochschule für die Wirtschaft, Hannover Seite 5 von 5

21 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 21 von 33 Ordnung der Fakultät V zur Vergabe von Go Out -Zuschüssen im Rahmen von studienbezogenen Auslandsaufenthalten 1 Allgemeines (1) Die Fakultät V möchte die Anzahl der Studierenden, die während ihres Studiums einen studienbezogenen Auslandsaufenthalt absolvieren, erhöhen. Dies entspricht den strategischen Zielen, die in 6 Abs. 4 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) und in den Zielvereinbarungen der Hochschule Hannover formuliert werden. (2) Der zur Erhöhung der Mobilität vorgeschlagene Go Out -Zuschuss (im Folgenden Zuschuss genannt) wird vollständig aus Mitteln der Fakultät finanziert. Die Fakultät entscheidet jährlich, ob und in welchem Umfang sie die Zuschüsse ausschreibt. (3) Die Vergabe des Zuschusses erfolgt nach den Vorschriften dieser Ordnung. Darüber hinaus gelten die Grundsätze der Rahmenordnung der Hochschule Hannover zur Vergabe von Stipendien (Stipendienordnung). 2 Förderfähige Vorhaben (1) Der Zuschuss kann von immatrikulierten Studierenden der Fakultät I für folgende studienbezogene Auslandsaufenthalte beantragt werden: 1. Studiensemester an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule 2. Praktika Die Studierenden müssen mindestens das erste Studiensemester Ihres Bachelorstudiums absolviert haben. Master-Studierende sind ab dem ersten Semester antragsberechtigt. Während des Auslandsaufenthaltes müssen Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 24 Credits pro Semester belegt und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 18 Credits pro Semester nachgewiesen werden. Sehen die Prüfungsordnung oder die Vereinbarung mit der Partnerhochschule eine höhere Credit-Anzahl vor (maximal 30 Credits pro Semester) so ist diese Festlegung maßgeblich. Die Höhe des Zuschusses beträgt 500,- pro Semester und wird für maximal 2 Semester (je Ausbildungsabschnitt) gewährt. Der Zuschuss wird als Pauschale ohne Verwendungsnachweis gezahlt. Praktika müssen nach der Prüfungsordnung des jeweiligen Studienganges vorgeschrieben sein und mindestens sechs Wochen betragen. Die im Praktikumsvertrag vereinbarte Vergütung darf 400,- im Monat nicht übersteigen. Die Höhe des Zuschusses beträgt 500,-. Der Zuschuss wird als Pauschale ohne Verwendungsnachweis gezahlt. Ordnung der Fakultät V zur Vergabe von Go Out -Zuschüssen im Rahmen von studienbezogenen Auslandsaufenthalten Seite 1 von 4

22 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 22 von Fachkurse Besuche von Fachkursen (z.b. Sommerschulen) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder anderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Institutionen können gefördert werden, wenn dort erlangte Credits für das Studium an der Hochschule Hannover anerkennungsfähig sind. Hierzu ist ein Learning Agreement mit der Hochschule Hannover zu vereinbaren. Der Zuschuss wird in Höhe der Kursgebühren (keine Fahrt- und Aufenthaltskosten), maximal 500,- gewährt. 4. Studien- oder Projektreisen Die Reise muss von mindestens einem Hochschulvertreter begleitet werden. Neben der Vermittlung fachbezogener Kenntnisse und dem landeskundlichen Einblick in das Gastland soll die Begegnung mit Studierenden, Wissenschaftlern oder anderen Fachexperten eine Rolle spielen. Reisen mit überwiegend touristischem Programm können nicht gefördert werden. Vortrags- oder Kongressreisen können ebenfalls nicht gefördert werden. Der Zuschuss wird in Höhe von 70 % der tatsächlich angefallenen Kosten gewährt. Unterschreitet dieser Betrag nach der Berechnung der Fakultät die Summe der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG), so ist der höhere Betrag für die Festsetzung der Fakultät maßgeblich. Der Zuschuss beträgt maximal 500,-. 3 Verfahren Die Zuschüsse werden nach Maßgabe des 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Stipendienordnung ausgeschrieben. Die erforderlichen Festlegungen trifft die Studienkommission. Über die Vergabe entscheidet die Studienkommission auf Vorschlag des International Coordinators. Anträge sind schriftlich an den International Coordinator zu richten. Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen: 1. Studiensemester - Nachweis über die Zulassung und Entrichtung etwaiger Kursgebühren - Learning Agreement mit der ausländischen Hochschule 2. Praktika - Praktikumsvertrag 3. Fachkurse - Anmeldebestätigung - Rechnung - Zahlungsnachweis - Learning Agreement mit der Hochschule Hannover Ordnung der Fakultät V zur Vergabe von Go Out -Zuschüssen im Rahmen von studienbezogenen Auslandsaufenthalten Seite 2 von 4

23 Nr. 06/2013 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 23 von Studien- oder Projektreisen - Nachweis über die Teilnahmeberechtigung - detailliertes Programm oder eine Einladung der gastgebenden Einrichtung Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Stipendienordnung. Insbesondere werden die rechtlich erheblichen Entscheidungen und alle wesentlichen Verfahrensschritte gemäß 2 Abs. 6 der Stipendienordnung schriftlich dokumentiert. 4 Auswahlentscheidung Liegen die unter 3 benannten Belege im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht vor, so erfolgt die Vergabe unter Vorbehalt. Der entsprechende Vorbehalt wird den Stipendiaten mit der Auswahlentscheidung mitgeteilt. Die Vergabe erfolgt nach folgenden Kriterien: 1. Auslandsaufenthalte im Zusammenhang mit Doppelgraduierungsabkommen werden vorrangig gefördert. 2. Danach werden Studiensemester vorrangig gefördert. Auslandssemester während eines Masterstudiums werden vorrangig vor Auslandssemestern während eines Bachelorstudienganges gefördert. 3. Im Übrigen werden Praktika, Fachkurse und Studien- und Projektreisen gleichrangig gefördert. Innerhalb dieser Gruppen ist die jeweilige Durchschnittsnote des Vorsemesters maßgeblich. Im ersten Semester eines Masterstudienganges und im ersten Semester eines Bachelorstudienganges ist die jeweilige Abschlussnote des zum Zugang berechtigenden Abschlusses maßgeblich. 5 Auszahlung Der Zuschuss wird frühestens zwei Monate vor Beginn des Auslandsaufenthalts bei Vorbehaltsvergaben nicht vor Eingang der fehlenden Unterlagen ausgezahlt. Der Zuschuss für Studien- oder Projektreisen wird erst nach Vorlage der Abrechnungsbelege ausgezahlt, sofern nicht die Berechnung der Fakultät nach Auslandstagegeldern nach dem BRKG bereits einen Betrag in Höhe von 500,- ergibt. 6 Nachweise über Durchführung Innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung des geförderten Vorhabens ist die Erfüllung folgender Förderungsvoraussetzungen nachzuweisen: 1. Studiensemester - Nachweis über die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen nach 2 Nr. 1 Ordnung der Fakultät V zur Vergabe von Go Out -Zuschüssen im Rahmen von studienbezogenen Auslandsaufenthalten Seite 3 von 4

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