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1 DiplPOPol 603 Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Politikwissenschaft an der Philosophischen Fakultät I der Universität Augsburg (DiplPOPol) vom 17. Februar 1993 (KWMBl II S. 291), geändert durch Satzung vom 18. Februar 1998 (KWMBl II S. 436) [*] Die Zeichen in den eckigen Klammern weisen auf die durch die jeweiligen Änderungssatzungen vorgenommenen Änderungen im laufenden Text hin. Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Augsburg für die Philosophische Fakultät I folgende P r ü f u n g s o r d n u n g I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Zu 1 Abs. 1 APrüfO (1) Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Politikwissenschaft ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Universität Augsburg (APrüfO). Die Allgemeine Prüfungsordnung hat Vorrang. (2) Aufgrund einer nach dieser Prüfungsordnung bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Politologin Univ./Diplom-Politologe Univ." (Dipl.-Pol. Univ.) verliehen. 2 Ziel der Prüfung Zu 2 Abs. 1 APrüfO Die Diplomprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudienganges Politikwissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die für den Übergang in die Berufspraxis erforderlichen gründlichen Sachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines/ihres Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. 1

2 603 DiplPOPol Zu 2 Abs. 3 APrüfO (1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. 3 Regelstudienzeit (2) Die Dauer einer berufspraktischen Ausbildung wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet. (3) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtfachbereich beträgt höchstens 136 Semesterwochenstunden. 4 Gliederung der Prüfung Zu 9 Abs. 1, 10, 14 Abs. 1 APrüfO (1) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus, die das Grundstudium abschließt. (2) Die Diplom-Vorprüfung soll am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. Der Student/die Studentin hat sich in seinem/ihrem vierten Fachsemester zur Diplom-Vorprüfung zu melden. Ist das Semester, in dem er/sie sich zur Diplom-Vorprüfung zu melden hat, ein Sommersemester, muss dies vor dem sechsten Samstag der Vorlesungszeit, ist es ein Wintersemester, vor dem elften Samstag erfolgen. (3) Die Festlegung der Fristen zur Anmeldung und die Bekanntgabe der Prüfungstermine erfolgen durch den Prüfungsausschuss. (4) Es gibt keine verwandten Studiengänge, die im Grundstudium gleich sind. (5) Der Student/die Studentin soll sich so rechtzeitig zur Diplomprüfung melden, dass er/sie die Diplomprüfung (einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit) bis zum Ende des neunten Fachsemesters ablegen kann. Für die Meldung zur Diplomprüfung gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend. (6) Die Prüfungen können vor Ablauf des für die Meldung festgelegten Termins abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. 5 Prüfungsausschuss Zu 5 APrüfO Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Professoren/Professorinnen gem. Art. 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG, von denen mindestens zwei Fachvertreter/Fachvertreterinnen der Politikwissenschaft sein müssen, und einem/einer promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterin gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG. 2

3 DiplPOPol Prüfer Zu 7 APrüfO Zur Abnahme von Diplomprüfungen und Diplomvorprüfungen können die in 7 Satz 1 Nr. 1 bis 5 APrüfO genannten Prüfungsbefugten bestellt werden. Zur Abnahme der Diplomvorprüfung können über Satz 1 hinaus auch promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen gem. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG bestellt werden. 7 Mündliche Prüfung Zu 12 APrüfO (1) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines/einer vom Prüfungsausschuss zu benennenden Beisitzers/Beisitzerin abgenommen. Beisitzer/Beisitzerinnen können hauptberufliche wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sein. (2) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Es sind aufzunehmen: Ort und Zeit der Prüfung, Name des Prüfers/der Prüferin und des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin, die Zeitdauer der Prüfung, der Gegenstand der Prüfung, die Note und besondere Vorkommnisse. Das Protokoll ist von dem Prüfer/der Prüferin und von dem Beisitzer/der Beisitzerin zu unterschreiben. (3) Studenten/Studentinnen des gleichen Studiengangs sollen als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen werden. Bei der Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. II. Diplomvorprüfung 8 Ziel der Prüfung Zu 2 Abs. 1 APrüfO Durch eine Vorprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, dass er/sie sich die inhaltlichen Grundlagen seines/ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. 3

4 603 DiplPOPol 9 Zulassung Zu 3, 8, 14 APrüfO (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Vorprüfung sind: 1. Die Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife. Studenten/Studentinnen mit fachgebundener Hochschulreife können nur zur Prüfung in dem Studiengang zugelassen werden, für dessen Studium sie aufgrund ihrer fachgebundenen Hochschulreife immatrikuliert sind, 2. die Immatrikulation an der Universität Augsburg als Student/Studentin in dem Diplom-Studiengang Politikwissenschaft, mindestens für das Studienjahr, das der Prüfung unmittelbar vorausgeht, 3. ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, das nach Art und Umfang die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach Maßgabe der Studienordnung erfüllt. 4. a) Nachweis der Teilnahme an einer Studienberatung zu Beginn des 1. Semesters und nach der Beendigung des 2. Semesters, b) Nachweis der Teilnahme an der Übung "Einführung in die Politikwissenschaft", c) qualifizierte Leistungsnachweise, die nach Anforderungen und Verfahren Prüfungsleistungen gleichwertig sind und in Form benoteter Schein vorzulegen sind, in vier der fünf Grundkurse - Einführung in das politische System der Bundesrepublik - Politische Theorie und Ideengeschichte - Einführung in die Internationale Politik - Einführung in Analyse und Vergleich politischer Systeme - Einführung in die politische Soziologie und in Statistik II oder Einführung in die empirische Sozialforschung, d) Nachweis von Sprachkenntnissen in zwei modernen Fremdsprachen, von denen eine Englisch oder Französisch zu sein hat; in der einen Sprache durch einen Übersetzungsschein aus der Fremdsprache, der mindestens den Anforderungen des 2. Studienjahres in der Sprachausbildung des Sprachenzentrums der Universität Augsburg entspricht, in der anderen Sprache durch Grundkenntnisse, die durch einen mehrjährigen erfolgreichen gymnasialen Fremdsprachenunterricht oder durch adäquate Fremdsprachenzeugnisse zu belegen sind, e) bei der Wahl des Faches Volkswirtschaftslehre: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den je zweistündigen Klausuren Volkswirtschaftslehre der Diplomvorprüfung Wirtschaftswissenschaften, wobei über den Erfolg die Durchschnittsnote entscheidet. Die Wiederholbarkeit ist innerhalb der zulässigen Prüfungsfristen nicht beschränkt. 5. Der Student/die Studentin darf die angestrebte Prüfung in demselben Studiengang nicht bereits endgültig nicht bestanden haben. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Vorprüfung ist zusammen mit den nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beim Zentralen Prüfungsamt innerhalb der in 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bestimmten Fristen einzureichen. (3) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn a) die Unterlagen unvollständig sind oder b) die für die Zulassung in der Prüfungsordnung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder c) die angestrebte Prüfung in derselben Fachrichtung aufgrund früherer Termine an einer wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde. 4

5 DiplPOPol 603 (4) Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung wird die Zulassung durch schriftlichen Bescheid bekanntgemacht. Bei Nichtzulassung zur Prüfung wird dies dem Antragsteller/der Antragstellerin mindestens drei Wochen vor der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Unterbliebene Mitteilung begründet keinen Anspruch auf Zulassung. (5) Zur Ergänzung fehlender Belege kann dem Kandidaten/der Kandidatin innerhalb der festgelegten Meldefristen für die Prüfung eine angemessene Frist gesetzt werden. Kann ein Kandidat/eine Kandidatin ohne sein/ihr Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann ihm/ihr der Prüfungsausschuss gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. 10 Prüfung Zu 14 Abs. 5, 14 Abs. 7 i. V. m. 16 AprüfO (1) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf folgende Teilbereiche: 1. Politische Theorie und Ideengeschichte 2. Politisches System der Bundesrepublik 3. Vergleichende Analyse politischer Systeme/politische Soziologie 4. Internationale Politik (2) Die Diplomvorprüfung besteht aus a) zwei 30-minütigen mündlichen Prüfungen, die im thematischen Zusammenhang mit zwei Proseminaren aus verschiedenen Teilbereichen der Politikwissenschaft. gem. Abs. 1 stehen und zum Ende des vierten Fachsemesters in einem Prüfungstermin abgelegt werden sollen, b) den in 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) genannten fünf Leistungsnachweisen. (3) Die Diplomvorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Abs. 2 genannten Prüfungen nicht bestanden ist. (4) Die Prüfungsgesamtnote ergibt sich zu gleichen Teilen aus den Ergebnissen der beiden in Abs. 2 Buchst. a) genannten Prüfungen und aus der Durchschnittsnote der in 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) genannten fünf Leistungsnachweise. III. Diplomprüfung 11 Teilbereiche der Politikwissenschaft Zu 10 Abs. 2 AprüfO (1) Teilbereiche der Politikwissenschaft im Sinne dieser Prüfungsordnung sind: 1. Politische Theorie und Ideengeschichte 2. Politisches System der Bundesrepublik 3. Vergleichende Analyse politischer Systeme/politische Soziologie 4. Internationale Politik (2) Im Hauptstudium ist aus den in Abs. 1 genannten Teilbereichen der Politikwissenschaft ein Schwerpunkt zu wählen. Er ist durch Studien in zwei weiteren Teilbereichen zu ergänzen. Dabei ist nur folgende Schwerpunktbildung möglich: Bereich 1. a) Moderne Theorien von Staat und Politik b) Politische Bildungsarbeit Bereich 2. Politik und Verwaltung in Ländern und Kommunen Bereich 3. Politische Systeme in Amerika und Europa Bereich 4. Theorie und Praxis supranationaler Integration Spezialgebiet: Europäische Gemeinschaft 5

6 603 DiplPOPol 12 Leistungsnachweise im Hauptstudium Zu 3 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 APrüfO Im gewählten Schwerpunkt sind ab dem vierten Fachsemester, auf jeden Fall aber erst nach erfolgreichem Abschluss der Diplomvorprüfung, drei qualifizierte Leistungsnachweise in Form von benoteten Hauptseminarscheinen, in je zwei weiteren Teilbereichen je ein qualifizierter Leistungsnachweis zu erbringen. Die Wiederholbarkeit der Leistungsnachweise ist nicht beschränkt. 13 Wahlpflichtfach Zu 3 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 APrüfO (1) Neben dem Hauptfach Politikwissenschaft ist als Nebenfach ein Wahlpflichtfach zu studieren. Es kann aus dem folgenden Fächerkanon gewählt werden: Geographie (Sozial- und Wirtschaftsgeographie) Informatik Kommunikationswissenschaft Kanadistik Philosophie Rechtswissenschaften (Staatsrecht oder Völkerrecht oder Verwaltungsrecht) Psychologie Soziologie Theologie (Christliche Gesellschaftslehre) Pädagogik Volkswirtschaftslehre Deutsche Sprachwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung des Neuhochdeutschen Deutsche Sprache und Literatur des Mittelalters Neuere Deutsche Literaturwissenschaft Deutsche Philologie unter besonderer Berücksichtigung des Deutschen als Zweitsprache und der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache Vergleichende Literaturwissenschaft Englische Sprachwissenschaft Englische Literaturwissenschaft Angewandte Sprachwissenschaft (Anglistik) Amerikanistik Romanische Sprachwissenschaft/Französisch Romanische Sprachwissenschaft/Italienisch Romanische Sprachwissenschaft/Spanisch Romanische Literaturwissenschaft/Französisch Romanische Literaturwissenschaft/Italienisch Romanische Literaturwissenschaft/Spanisch Angewandte Sprachwissenschaft Romanistik/Französisch Angewandte Sprachwissenschaft Romanistik/Italienisch Angewandte Sprachwissenschaft Romanistik/Spanisch Alte Geschichte Mittelalterliche Geschichte Geschichte der Frühen Neuzeit Neuere und Neueste Geschichte Didaktik der Geschichte Bayerische und schwäbische Landesgeschichte Das Wahlpflichtfach sollte das politikwissenschaftliche (Hauptfach-)Studium ergänzen und vertiefen. Das Wahlpflichtfach soll das Gewicht eines etwa sechs-semestrigen Studiums (mit ca. 40 6

7 DiplPOPol 603 * SWS) haben und schließt mit einer 30-minütigen mündlichen Prüfung ab. Im Wahlpflichtfach Volkswirtschaftslehre ist neben der 30-minütigen mündlichen Prüfung eine vierstündige Klausur in "Allgemeine Volkswirtschaftslehre für Betriebswirte und Sozioökonomen" im Rahmen der Diplomprüfung des Studienganges Ökonomie, Studienrichtung Sozioökonomie, abzulegen. Die Note des Wahlpflichtfaches Volkswirtschaftslehre ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse der mündlichen Prüfung sowie der Klausur. (2) Der Prüfungsausschuss legt im Einvernehmen mit den das jeweilige Fach vertretenden Professoren/Professorinnen die im Wahlpflichtfach zu erbringenden Leistungsnachweise fest und gibt diese bekannt. 14 Praktikum, Auslandsstudium Zu 3 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 APrüfO Das dreimonatige berufsorientierte Praktikum sollte nicht vor Abschluss des Grundstudiums absolviert werden. Das Praktikum kann im Inland wie im Ausland absolviert werden. Es kann ersetzt werden durch ein Studium an einer ausländischen Universität. Über den Verlauf des Praktikums ist ein umfassender Bericht zu erstellen. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss. 15 Zulassungsvoraussetzungen Zu 3, 8, 14 APrüfO Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind: 1. die Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife. Studenten/Studentinnen mit fachgebundener Hochschulreife können nur zur Prüfung in dem Studiengang zugelassen werden, für dessen Studium sie aufgrund ihrer fachgebundenen Hochschulreife immatrikuliert sind, 2. die Immatrikulation an der Universität Augsburg als Student/Studentin in dem Diplomstudiengang Politikwissenschaft mindestens für das Studienjahr, das der Prüfung unmittelbar vorausgeht, 3. ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, das nach Art und Umfang die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach Maßgabe der Studienordnung erfüllt, 4. erfolgreicher Abschluss des Berufspraktikums ( 14), 5. die in 12 und 13 genannten Leistungsnachweise, 6. das Bestehen der Vorprüfung desselben Studiengangs an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, 7. der Student/die Studentin darf die angestrebte Prüfung in demselben Studiengang nicht bereits endgültig nicht bestanden haben. 16 Diplomprüfung Zu 10 APrüfO Die Diplomprüfung besteht aus: 1. Der Diplomarbeit ( 17) 2. Den vier Fachprüfungen ( 18, 19) 3. Der Prüfung im Wahlpflichtfach ( 13) Sie findet in dieser Reihenfolge statt, wobei die Prüfung im Wahlpflichtfach bereits vor der Durchführung der Diplomarbeit abgelegt werden kann. 7

8 603 DiplPOPol 17 Diplomarbeit Zu 13 APrüfO (1) Durch die Diplomarbeit soll der Kandidat/die Kandidatin zeigen, dass er/sie in der Lage ist, ein Problem oder einen Gegenstand aus der Politikwissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Diplomarbeiten können als Gruppenarbeit erbracht werden, wenn die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar und einer Diplomarbeit in Umfang und Inhalt gleichwertig sind. (2) Das Thema für die Diplomarbeit soll erst nach Zulassung des Kandidaten/der Kandidatin zur Diplomprüfung ausgegeben werden. (3) Die Diplomarbeit kann von jedem Prüfer/jeder Prüferin im Sinne von 6 Satz 1 ausgegeben und betreut werden. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Hat sich ein Kandidat/eine Kandidatin vergebens bemüht, zum vorgesehenen Zeitpunkt ein Thema für die Diplomarbeit zu erhalten, so sorgt der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag dafür, dass er/sie ein Thema erhält. (5) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit beträgt sechs Monate. Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann jedoch der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen im Einverständnis mit dem Aufgabensteller/der Aufgabenstellerin um höchstens drei Monate verlängern. Die maximal zulässige Bearbeitungsdauer darf neun Monate nicht überschreiten. Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigem Grunde mit Einwilligung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden. Bei Wiederholung der Diplomarbeit ist eine Rückgabe des Themas nicht zulässig. (6) Bei der Abgabe der Arbeit hat der Kandidat/die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit, im Falle einer Gruppenarbeit seinen/ihren Teil, selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (7) Der Zeitpunkt der Themenstellung und der Abgabezeitpunkt der Arbeit sind beim Zentralen Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Nicht rechtzeitig eingereichte Diplomarbeiten werden mit "nicht ausreichend" bewertet. (8) Die Diplomarbeit ist von dem Prüfer/der Prüferin, der/die die Arbeit ausgegeben hat, und in der Regel von einem/einer weiteren vom Prüfungsausschuss bestimmten Prüfer/Prüferin zu beurteilen. Differiert die Beurteilung der beiden Prüfer um mehr als eine Note, muss vom Prüfungsausschuss ein dritter Gutachter bestimmt werden. Über die endgültige Note entscheidet in jedem Falle das arithmetische Mittel. Die Gutachter müssen prüfungsberechtigte Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen sein. (9) Ist die Arbeit nach Abschluss des Korrekturverfahrens mit nicht mindestens 4,0 bewertet worden, so nimmt der Kandidat/die Kandidatin an den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen nicht teil. 8

9 DiplPOPol Schriftliche Prüfung Zu 10 Abs. 2, 11 APrüfO (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei vierstündigen Klausuren, wobei jeweils ein Thema aus unterschiedlichen Teilbereichen der Politikwissenschaft gem. 11 Abs. 1 zu bearbeiten ist. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der beiden Klausurleistungen. (2) Sind beide Klausuren schlechter als 4,0 bewertet worden, nimmt der Kandidat/die Kandidatin an den weiteren Prüfungen nicht teil. 19 Mündliche Prüfung Zu 10 Abs. 2, 12 APrüfO (1) Die 40-minütige mündliche Prüfung im Hauptfach setzt sich zusammen aus zwei Teilen, aus einer 20minütigen Teilprüfung im Schwerpunktbereich gemäß 11 Abs. 2 und einer 20minütigen Teilprüfung in Allgemeiner Politikwissenschaft, die sicherstellt, dass die verschiedenen Teilbereiche der Politikwissenschaft gemäß 11 Abs. 1 durch die Prüfung abgedeckt sind. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der beiden Teilprüfungen. (2) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn beide Teile insgesamt mindestens mit 4,0 bewertet wurden. 20 Ermittlung des Gesamtergebnisses Zu 16 APrüfO (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die jeweiligen Einzelleistungen (Diplomarbeit, schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, Prüfung im Wahlpflichtfach) mindestens mit 4,0 bewertet sind. (2) Die Gesamtnote im Fach Politikwissenschaft wird festgesetzt, indem die Leistung der Diplomarbeit mit 40 vom Hundert, die schriftliche und mündliche Prüfungsleistung mit je 30 vom Hundert bewertet wird. (3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich aus der Gesamtnote im Fach Politikwissenschaft und dem Ergebnis im Wahlpflichtfach, das zu einem Viertel in die Bewertung eingeht. 21 Zusatzfächer Zu 17 Abs. 3 APrüfO (1) Der Kandidat/die Kandidatin kann sich in weiteren an der Universität Augsburg vertretenen und vom Prüfungsausschuss zugelassenen Fächern einer mündlichen Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). (2) Das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern wird auf - vor Ausstellung des Zeugnisses gestellten - Antrag des Kandidaten/der Kandidatin in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Bildung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. 9

10 603 DiplPOPol 22 Diplom Zu 17 APrüfO Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Damit wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Politologin Univ./Diplom-Politologe Univ." (Dipl.-Pol. Univ.) beurkundet. Das Diplom wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. IV. Schlussbestimmungen 23 Übergangsbestimmungen (1) Anrechnungen bereits erbrachter Leistungen beim Studienfachwechsel zu Diplompolitikwissenschaft werden ausschließlich gewährt für Studenten/Studentinnen der Fächer Magister in Politikwissenschaft und in Soziologie der Universität Augsburg. (2) Studienfachwechslern wird der Schein "Einführung in die Politikwissenschaft" erlassen. Proseminarscheine können nach Prüfung durch die Fachvertreter als Grundkursscheine anerkannt werden, soweit sie zu letzterten in einem inhaltlichen Bezug stehen. (3) Als bestandenes Vordiplom gilt eine bestandene Magister-Zwischenprüfung zusammen mit zwei zusätzlichen absolvierten und mit Schein dokumentierten Grundkursen sowie einem Leistungsnachweis über die Teilnahme an einer Veranstaltung im Bereich der empirischen Sozialforschung. (4) Hauptseminarscheine werden anerkannt, soweit sie in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem in der Studienordnung beschriebenen Schwerpunkten des Hauptstudiums stehen. (5) Ein Studienfachwechsel nach dem sechsten Fachsemester kann nicht mehr empfohlen werden. (6) Meldungen zum Studienfachwechsel sind umgehend, spätestens bis zum Beginn des Wintersemesters 1993/94 zu erbringen. (7) Das Grundstudium im Diplomstudiengang setzt mit Beginn des Wintersemesters 1992/1993 ein. Das Hauptstudium im Diplomstudiengang setzt mit Beginn des Wintersemesters 1993/94 ein. 24 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 10

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