Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

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1 - 1- Aktenzeichen: 2 UF 82/10 1 F 162/09 Amtsgericht Bad Dürkheim Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss In der Familiensache S. B. B. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen A. B. - Antragsgegner - Verfahrensbevollmächtigte: Weitere Beteiligte: 1) Lebensversicherung von 1871 a.g., Maximiliansplatz 5, München Versicherungsnummer: (Antragsgegner) - Beschwerdeführerin - 2) Deutsche Rentenversicherung Bund, Abteilung Versicherung und Rente, Ruhrstraße 2, Berlin Versicherungsnummer: (Antragstellerin) 3) Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Eichendorffstraße 4-6, Speyer

2 - 2- Versicherungsnummer: (Antragsgegner) wegen Versorgungsausgleichs hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling, die Richterin am Oberlandesgericht Schlachter und den Richter am Amtsgericht Goldschmidt auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 15. September 2010, bei Gericht eingegangen am selben Tag, gegen den der Beschwerdeführerin am 19. August 2010 zugestellten Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 12. August 2010 nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 4. Februar 2011 beschlossen: I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 12. August 2010 in seiner Ziffer 2 (Regelung des Versorgungsausgleichs) teilweise geändert und insgesamt neu gefasst: a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,9375 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland- Pfalz bezogen auf den 30. September 2009 übertragen. b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Versicherungsnummer, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,8358 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 30. September 2009 übertragen. II. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es beim Kostenausspruch im angefochtenen Verbundbeschluss. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Auslagen der beteiligten Versorgungsträger sind nicht zu erstatten. III. IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.011,00 festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3 - 3- Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und in Ziffer 2) der Beschlussformel den Versorgungsausgleich geregelt. Mit der Beschwerde nicht angegriffen _ und im Übrigen auch zutreffend - hat das Familiengericht zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,9375 Entgeltpunkten bei der weiter Beteiligten zu 2) auf das Konto der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) und zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,8358 Entgeltpunkten auf deren Konto bei der weiteren Beteiligten zu 2) übertragen. Darüber hinaus hat das Familiengericht im Wege der externen Teilung zu Lasten eines vom Antragsgegner bei der Beschwerdeführerin abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.609,70 bei der weiter Beteiligten zu 2) begründet. Dieser Entscheidung lag die Auskunft der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2010 zugrunde, wonach dem Antragsgegner ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin, Versicherungsnummer, zustehe. Es handelt sich insoweit um eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Erlebensfallgarantie, Beitragserhalt auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung und das Vertragsguthaben bei Tod, mindestens jedoch die Rückgewähr der eingezahlten Beiträge zur Hauptversicherung. Leistungen aus dieser Versicherung werden derzeit nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin hat als Ehezeitanteil einen Kapitalwert von 3.200,68 Deckungskapital zzgl. 312,09 Bewertungsreservenzinssumme angegeben und als Ausgleichswert einen Kapitalwert von 1.600,34 (Deckungskapital) zzgl. 156,05 (Bewertungsreservenzinssumme) vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert wurde von der Beschwerdeführerin mit 1.609,70 angegeben. Im Beschwerdeverfahren wurde von der Beschwerdeführerin eine Mehrfertigung des Versicherungsscheines vorgelegt. Dieser war im Original dem Antragsgegner übersandt worden. Der Versicherungsbeginn fiel auf den 3. Dezember Es wurde eine Aufschubzeit

4 - 4- von 21 Jahren vereinbart, so dass die erste Rentenzahlung am 3. Dezember 2025 erfolgen soll. Versicherungsnehmer ist der Antragsgegner, während versicherte Person der gemeinsame Sohn der beteiligten Ehegatten V. ist. Aus dem Versicherungsschein ergibt sich weiter, dass die Rente monatlich gezahlt werden wird, keine Rentengarantiezeit vereinbart ist, jedoch eine garantierte Jahresrente von 625,56. Die vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Beiträge belaufen sich auf monatlich 70,00 bei einer Beitragszahlungsdauer von 21 Jahren bis einschließlich November Eine bezugsberechtigte Person wird nicht angegeben, so dass nach 21 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdeführerin für die _Performer_Rentenversicherungsprodukte_ die Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer erbracht wird. Die Ehegatten lebten zur Zeit des Abschlusses der Versicherung bereits (erstmals) getrennt, wobei V. auch bereits damals seinen ständigen Aufenthalt bei der Antragstellerin hatte. Der Antrag auf Abschluss der Versicherung wurde am 29. November 2004 vom Antragsgegner als Versicherungsnehmer sowie als gesetzlicher Vertreter der zu versichernden Person unterschrieben. Eine Unterschrift der Antragstellerin auf dem Antrag ist nicht vorhanden. Als vom Antragsgegner beabsichtigte Nebenabrede wurde in den Antrag folgender Passus aufgenommen: _Der Vertrag wird als Sparvertrag für den Sohn abgeschlossen._ Diese Nebenabrede ist jedoch nicht Bestandteil des Versicherungsscheins. Die Aufklärungsverfügung des Senates bezüglich des Verbleibs des Versicherungsscheines wurde vom Antragsgegner nicht beantwortet und von der Antragstellerin, bei welcher der Sohn V. immer noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dahin, dass sie nicht im Besitzes des Versicherungsscheines sei. Die Beschwerdeführerin begründet ihre form- und fristgerechte Beschwerde damit, dass der Versicherungsvertrag nicht der Absicherung des Antragsgegners im Alter diene. Sein Versicherungsvertrag falle nicht in den Versorgungsausgleich, weil der Vertrag als Sparvertrag für den am geborenen gemeinsamen Sohn der beteiligten Ehegatten V. B. abgeschlossen worden sei. Dieser sei die versicherte Person, während der Antragsgegner der Versicherungsnehmer sei.

5 - 5- Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 12. August 2010 in Ziffer 2, Absatz 3 betreffend den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin aufzuheben. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren erklärt, dass der von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Sachverhalt zutreffend sei. Er habe von vornherein seinen Willen gegenüber der Antragstellerin geäußert, dass dieser Sparvertrag für den Sohn abgeschlossen worden sei, weshalb er nicht einbezogen werden solle. Die Antragstellerin habe dies nicht akzeptieren wollen, weil keine Sicherheit bestehe, dass der Antragsgegner den Vertrag nicht für sich selbst verwende. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach ihrer Auffassung sei die fondsgebundene Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Maßgeblich sei der Versicherungsschein. Er enthalte keine Bestätigung darüber, dass es sich um einen Sparvertrag für den Sohn handele. Der Antragsgegner sei bezugsberechtigt und könne das Versicherungsverhältnis ohne Zustimmung der versicherten Person ändern, abtreten, aufheben oder ähnliches. Bei der vor der Entscheidung des Familiengerichts gerichtlich protokollierten Scheidungsfolgenvereinbarung, in welcher sich der Antragsgegner verpflichtete, an die Antragstellerin ein Betrag von ,00 zum Zwecke des Zugewinnausgleichs zu zahlen, sei Geschäftsgrundlage gewesen, dass der Versorgungsausgleich wie vom Familiengericht berechnet durchgeführt werde. Der Antragsgegner habe nicht bestimmt, dass der Sohn V. die Versicherungsleistung unwiderruflich erhalten solle, vielmehr wäre davon auszugehen, dass er selbst die Versicherungsleistung nämlich eine garantierte Jahresrente in Höhe von 625,56 nach Ablauf der Aufschubfrist erhalten werde. Die weiteren Beteiligten zu 2) und 3) haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. II. Die Beschwerde ist begründet, weil es sich nicht um ein auszugleichendes Anrecht im Sinne des 2 Abs. 2 VersAusglG handelt. Anrechte im Sinne des 2 Abs. 1 VersAusglG sind nur auszugleichen, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 VersAusglG kumulativ vorliegen.

6 - 6- Es kann dahingestellt bleiben, ob der Sohn V. bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß vertreten war _ die bezügliche Willenserklärung wurde lediglich von dem Antragsgegner abgegeben _ und damit eine Einwilligung im Sinne des 150 VVG anzunehmen ist. Eine solche ist nämlich im Falle der Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes nach 150 Abs. 3 VVG nur dann erforderlich, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnichen Beerdigungskosten übersteigt. Bei der in Rede stehenden Versicherung handelt es sich um eine gemischte Versicherung sowohl auf den Erlebens_ als auch auf den Todesfall. Für den Todesfall sind jedoch nur Leistungen in Form einer Rückgewähr der Beiträge vorgesehen, die bei vertragsgemäßer monatlicher Beitragszahlung von 70,00 ab Dezember 2004 am, dem Tag an dem V. das 7. Lebensjahr vollendete, bei weitem nicht den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten erreicht haben, welcher seitens der Aufsichtsbehörde, der BAFin, zurzeit mit 8.000,00 festgelegt wurde (vgl. Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl Rz. 7). Damit ist das Vorliegen einer Einwilligung der versicherten Person vorliegend nicht Voraussetzung für die Annahme eines gültigen Versicherungsvertrages. Bei dem bei der Beschwerdeführerin bestehenden Rentenversicherungsvertrag handelt es sich zwar um ein Anrecht im Sinne von 2 Abs. 1 VersAusglG. Auch sind die Voraussetzungen von 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VersAusglG erfüllt, weil das Anrecht durch Arbeit oder Vermögen geschaffen wurde und auf eine Rente gerichtet ist. Es liegt aber die Voraussetzung des 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht vor. Danach ist erforderlich, dass das Anrecht der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit dient. Bereits nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden VersAusglG war in 1587 Abs. 1 a. F. geregelt, dass ein Versorgungsausgleich (nur) dann stattfindet, soweit für die Ehegatten Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit begründet worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. März 2007, XII ZB 36/05) unterlagen dem Versorgungsausgleich regelmäßig nur solche privaten Rentenversorgungen, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit bestimmt waren und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkommen

7 - 7- dienen sollten. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (aao, Rz. 13) dient ein auf Rentenzahlung gerichtetes Anrecht nicht schon allein deshalb der Versorgung wegen Alters, weil die zugesagten Monatsleistungen dem Empfänger langfristig zu einer Aufstockung seiner verfügbaren Mittel dienen sollen und bis zum Lebensende gewährt werden. Der vom Gesetz geforderte Altersbezug setzt vielmehr voraus, dass die Versorgung nicht nur _auch_, sondern speziell für das Alter bestimmt ist. Dies verlangt zwar keinen Gleichlauf des Rentenbeginns mit der gesetzlichen Rente oder der Beamtenversorgung. Dennoch wird eine Versorgung wegen Alters regelmäßig nur dann vorliegen, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll. Diese Rechtsprechung ist auf das neue Versorgungsausgleichsrecht zu übertragen. Zwar besteht im vorliegenden Fall eine gewisse zeitliche Kongruenz zwischen dem Beginn der Rentenzahlungen aus dem streitigen Vertrag mit der Beendigung des aktiven Berufslebens des Antragsgegners, weil nach dem Vertrag die Rentenzahlung zu einem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Antragsgegner 66 Jahre und 7 Monate alt sein wird, mithin nur 5 Monate nachdem er das erforderliche Alter für den Bezug der Regelaltersrente erreicht hat. Darüberhinaus stehen die Leistungen aus dem Vertrag mangels Festlegung eines anderen Bezugsberechtigten bislang dem Antragsgegner zu. Diesem werden im Falle des Todes des Sohnes vor Ende der Aufschubzeit die gewährten Beiträge zurückerstattet und im Falle des Erlebens sodann die vereinbarte Rentenleistung ausgezahlt, nachdem er bislang noch keinen anderen Bezugsberechtigten benannt hat und offensichtlich auch noch im Besitz des Versicherungsscheins ist. Allein die vorgenannten Gesichtspunkte führen aber noch nicht zum Vorliegen einer Altersversorgung im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG. Entscheidend dagegen spricht, dass das versicherte Risiko nicht das Leben des bezugsberechtigten Versicherungsnehmers sondern das einer anderen Person ist. Zwar mag bei statistischer Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass der Sohn den Antragsgegner deutlich überlebt. Die statistische Wahrscheinlichkeit verdrängt aber nicht das effektiv bestehende Risiko, dass der Sohn vor dem Antragsgegner verstirbt. Sollte dies vor Ende der Aufschubfrist der Fall sein, werden lediglich die eingezahlten

8 - 8- Beiträge zurückgezahlt, ohne dass diese nach dem Vertrag zu verzinsen wären. Bei einem Versterben nach Ende der Aufschubfrist, würde die Zahlung der Rente eingestellt werden. Zudem wurde der Vertrag nach der ausdrücklichen Erklärung des Antragsgegners bei Vertragsabschluss als Sparvertrag für seinen Sohn abgeschlossen. Auch wenn dies keinen hinreichenden Niederschlag in dem Versicherungsschein gefunden hat und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner tatsächlich beabsichtigt, die Leistungen nicht dem Sohn sondern sich selbst zugute kommen zu lassen, wäre die dadurch geschaffene Absicherung mit einem Maß an Unsicherheit behaftet, die einer Eignung für Zwecke der Altersversorgung entgegen stünde. Deshalb kann auch offen bleiben, ob der Sohn im Erlebensfalle aus den Umstand, dass es sich bei dem auf seine Person abgeschlossenen Vertrag um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von 150 Abs. 1, 2. Alternative i. V. m. 43 ff VVG handelt - mithin grundsätzlich von einem Vertrag zugunsten Dritter auszugehen ist -, eventuell Rechte gegen den Antragsgegner herleiten kann, nachdem nach 44 Abs. 1 VVG bei der Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, d. h. konkret die Ansprüche auf Zahlung der Versicherungsleistung, grundsätzlich dem Versicherten zustehen. Nach alledem ist die Versicherung nicht nach 2 Abs. 2 VersAusglG auszugleichen. Die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist entsprechend zu ändern. Einer ausdrücklichen Feststellung der Nichtdurchführung des Ausgleichs in der Beschlussformel bedarf es nicht, weil es sich nicht um ein Fall des 224 Abs. 3 FamFG handelt. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 150 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 50 Abs. 1 Satz 1FamGKG. Die Frage, ob eine auf die Person eines Dritten abgeschlossene Lebensversicherung gemäß 2 Abs. 2 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Deshalb lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zu, 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG.

9 - 9- Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach 70 ff. FamFG statthaft, soweit sie mit diesem Beschluss zugelassen wurde. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe Herrenstraße 45a Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass ( 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist

10 mit Ablauf des nächsten Werktages Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden. Reichling Schlachter Goldschmidt Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Amtsgericht.

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