MK MED HEILBERUFE Ausgabe

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1 MK MED HEILBERUFE Ausgabe EDITORIAL Liebe Leserin, lieber Leser, SOMMERZEIT IST VERTRETUNGSZEIT! Viele nutzen den Sommer für eine längere Auszeit vom Praxisalltag. Mit einer Praxisvertretung kann die Patientenversorgung auch in dieser Zeit sichergestellt werden. Dabei unterscheidet man zwei Arten von Vertretungen. Zum einen auch während Praxisschließzeiten müssen Ärzte dafür Sorge tragen, dass ihre Patienten medizinisch versorgt sind und lassen sich deshalb in der Regel entweder durch einen Kollegen in dessen Praxis oder einen Vertreter in den eigenen Räumen vertreten. Für beides gilt es, rechtliche Vorgaben zu beachten. Was man hierzu wissen sollte, haben wir in dieser Sommer-Ausgabe von MK MED für Sie zusammengefasst. Noch vorausschauender sollten übrigens Praxismietverträge abgeschlossen werden, denn hier kommt es immer wieder zu Konflikten. Häufiger Grund sind unsaubere Formulierungen, wie wir in einem Beitrag anschaulich zeigen. Und diese lassen sich im Nachhinein nicht so leicht korrigieren. Das trifft auch auf so manchen mangelhaften Zahnersatz zu, wo oft nur die komplette Neuanfertigung hilft. Dazu liegt ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts vor, das die Rechte der Zahnärzte beim Nachbessern stärkt. Lesen Sie auf Seite 3, was das für Ärzte und Patienten bedeutet. Als weitere Lektüre empfehlen wir Ihnen unseren Beitrag zum Verbot des Radio- Gewinnspiels Arno zahlt deine Schönheits-OP. Wir wünschen Ihnen gute Unterhaltung, viele neue Erkenntnisse auf dem Gebiet des Medizinrechts und eine wunderbare Sommerzeit! Über Ihre Fragen, Lob, Kritik und Anregungen freuen wir uns unter newsletter@meyer-koering.de. Mit besten Grüßen WOLF CONSTANTIN BARTHA DR. STEPHAN DORNBUSCH Geschäftsführende Partner Wolf Constantin Bartha Dr. Stephan Dornbusch die kollegiale Vertretung, zum anderen den externen Vertreter nach 32 ff. Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte ZV). Bei der kollegialen Vertretung bleibt die Praxis des abwesenden Vertragsarztes geschlossen. Seine Patienten werden von den umliegenden Praxen versorgt. Die Vertretung ist mit den anderen Pra- INHALT S. 1 Editorial S. 1 Sommerzeit ist Vertretungszeit! S. 2 Kammergericht: Arno zahlt nicht deine Schönheits-OP! S. 3 Neuanfertigung gleichbedeutend mit Nachbesserung: BSG stärkt Rechte der Zahnärzte S. 4 Am Anfang steht das Ende Wichtiges zur Laufzeit von Praxismietverträgen S. 5 Kanzlei-Neuigkeiten S. 5 Impressum xisinhabern abzusprechen und die Patienten sind zu informieren. Diese Art der Vertretung ist im vertragsärztlichen Zulassungsrecht nicht explizit geregelt, aber berufsrechtlich vorgesehen: In 20 Abs. 1 der Musterberufsordnung für Ärzte heißt es: Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung bereit sein; übernommene Patientinnen und Patienten sind nach Beendigung der Vertretung zurück zu überweisen. Ärztinnen und Ärzte dürfen sich grundsätzlich nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt desselben Fachgebiets vertreten lassen. Der kollegiale Vertreter rechnet die von ihm erbrachten Leistungen unter Verwendung des Vertretungsscheins SEITE 1

2 SOMMERZEIT IST VERTRETUNGSZEIT! mit seiner BSNR / LANR gegenüber der KV selbst ab. Die kollegiale Vertretung ist genehmigungsfrei. Sie ist zeitlich begrenzt auf eine Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten. Ansonsten drohen hier Schwierigkeiten wegen der möglichen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Demgegenüber bleibt bei der Wahl eines externen Vertreters ( 32 Ärzte-ZV) die Praxis des urlaubsbedingt abwesenden Praxisinhabers weiterhin geöffnet. Anstelle des Praxisinhabers ist ein externer Vertreter für ihn tätig. Dieser behandelt in der Abwesenheit des Praxisinhabers dessen Patienten, und zwar unter Verwendung der BSNR / LANR des Praxisinhabers. Auch die Vertretung eines angestellten Arztes durch einen externen Vertreter ist möglich. Die Vertretungsdauer darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten drei Monate nicht überschreiten. Bei Sprechstundenzeiten von Montag bis Freitag entspricht dies einer maximalen Vertretungsdauer von 65 Tagen im Jahr. Abzustellen ist auf die Abwesenheitstage, nicht auf die Tage, an denen ein Vertreter bestellt wurde. Vorsicht ist geboten, wenn über einen längeren Zeitraum nur eine tageweise Unterbrechung stattfindet, beispielsweise jeden Mittwoch oder Freitag. Es besteht dann nicht die Möglichkeit, sich an 65 Freitagen vertreten zu lassen. In diesem Fall beginnt die Vertretung an dem Tag, zu dem erstmals ein Vertreter bestellt wurde, und endet drei Monate später. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Abwesenheit bereits 65 Tage andauerte. Der Vertretende muss sich also bei einer regelmäßig nur tageweise stattfindenden Vertretung so behandeln lassen, als ob eine dauerhafte Vertretung stattgefunden hat. Längere Erholungszeiten sind vom Gesetzgeber gewollt, um die Arbeitskraft des Arztes langfristig zu erhalten. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist diese der KV vor Urlaubsantritt nur anzuzeigen. Einer Genehmigung bedarf es nicht. Wird die maximale Vertretungsdauer überschritten, ist eine vorherige Genehmigung der Vertretung notwendig. Leistungen eines nicht genehmigten Vertreters sind nicht abrechnungsfähig. Maximal drei Monate pro Jahr dürfen sich Praxisinhaber ohne vorherige Genehmigung vertreten lassen. Erfolgt bei Praxen mit Angestellten, Berufsausübungsgemeinschaften oder Medizinischen Versorgungszentren eine interne Übernahme der Dienstzeiten der urlaubsbedingt abwesenden Kollegin oder des Kollegen, stellt diese keine Vertretung im Sinne der Ärzte ZV dar. Die ansonsten für die Vertretung üblichen Anzeigeund Genehmigungspflichten gelten nicht. Bei interner Verteilung der Dienstzeiten darf jeder Arzt auch weiterhin nur Leistungen seines Fachgebietes erbringen und rechnet diese unter Verwendung seiner LANR ab. Die Verwendung der LANR des Abwesenden ist unzulässig. Im Bereich der Psychotherapie ist aufgrund des engen Verhältnisses zwischen Patient und Therapeut zu beachten, dass eine Urlaubsvertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen sowie bei probatorischen Sitzungen unzulässig ist. Die Auswahl des Praxisvertreters sollte wohlüberlegt sein. Das Vertreten ist nur durch einen Facharzt desselben Fachgebietes möglich. Ausgenommen sind Allgemeinmediziner und Internisten, wenn sie hausärztlich tätig sind. Sofern besondere genehmigungspflichtige Leistungen in der Praxis erbracht werden, können diese vom Vertreter nur abgerechnet werden, wenn auch der Vertreter über die hierfür notwendige Qualifikation verfügt. Leistungen, die ansonsten vom Praxisinhaber nicht angeboten werden, können auch vom Vertreter trotz vorliegender Befähigung nicht abgerechnet werden. Die Tätigkeit sollte durch eine eigene Berufshaftpflichtversicherung sowie in der Police des Praxisinhabers mit angemessener Deckung abgesichert sein. Denn unterläuft dem Vertreter ein Behandlungsfehler, haften sowohl der Vertreter als auch der abwesende Praxisinhaber. Ist die Vertretung geregelt und die Patientenversorgung sichergestellt, steht einer schönen und entspannten Ferienzeit nichts mehr im Wege! SEBASTIAN THIEME Fachanwalt für Medizinrecht KAMMERGERICHT: ARNO ZAHLT NICHT DEINE SCHÖNHEITS-OP! Arno zahlt deine Rechnungen ist ein populäres Gewinnspiel eines Berliner Radiosenders. Weniger populär in den Augen der Richter des Berliner Kammergerichts war dessen Sonderaktion Arno zahlt deine Schönheits-OP, die der Sender in Kooperation mit einem Berliner Arzt durchführen wollte und entsprechend beworben hat. Das Kammergericht hat diese Aktion mit Beschluss vom (Az. 5 W 94/17) sowohl dem Radiosender wie dem Arzt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagt. Bei der Aktion Arno zahlt deine Schönheits-OP sollten sich Radiohörer(innen) mit einem Foto ihrer Problemzone bewerben können. Dem Gewinner wollte der Sender die Schönheits-OP bezahlen. Der den Eingriff vornehmende Arzt wurde im Internetauftritt des Senders namentlich benannt. Gegen diese Aktion war die Wettbewerbszentrale rechtlich vorgegangen. Bei der 52. Kammer des Berliner Landgerichts blieb die Wettbewerbszentrale zunächst noch erfolglos. Auf die Beschwerde der Wettbewerbszentrale hin änderte das Kammergericht die SEITE 2

3 KAMMERGERICHT: ARNO ZAHLT NICHT DEINE SCHÖNHEITS-OP! Entscheidung aber ab. Es gebe bereits viele Anhaltspunkte dafür, dass Schönheitsoperationen nach dem Willen des Gesetzgebers zu den Behandlungen und Verfahren zählen sollten, für welche die in 11 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz geregelten Werbeverbote gelten. Entscheidend sei dies letztlich aber nicht, da sowohl die Teilnahmemöglichkeit an der Aktion als auch der ausgelobte Gewinn in Form einer Operation eine gegen das Zuwendungsverbot des 7 Abs. 1 HWG verstoßende unentgeltliche Zuwendung darstelle. Eine solche Werbegabe liege nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn ihr Anbieten, Ankündigen oder Gewähren zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten (Patienten) begründet. Dies sei, so das Kammergericht, im Falle der Aktion Arno zahlt deine Schönheits-OP gegeben. Denn im Falle des Gewinnens, den der Gewinner als Glücksfall begreife, steige die Gefahr unüberlegter und unbedachter Entscheidungen, Risiken des Eingriffs würden potenziell aufgrund der Freude über den Gewinn ausgeblendet. WOLF CONSTANTIN BARTHA Fachanwalt für Medizinrecht Schönheits-OPs als Hauptgewinn eines Radio-Gewinnspiels stellen eine unsachliche Beeinflussung dar. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes müssen Patienten grundsätzlich auch die Neuanfertigung von Zahnersatz als Nachbesserung einer mangelhaften Versorgung akzeptieren. NEUANFERTIGUNG GLEICHBEDEUTEND MIT NACHBESSE- RUNG: BSG STÄRKT RECHTE DER ZAHNÄRZTE Prothetische Versorgungen sind oft eine heikle Sache: Nicht immer sitzt der Ersatz auf Anhieb oder entspricht die Versorgung dem zahnärztlichen Standard. Darin liegt nach den BMV-Z/EKV-Z eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten des Zahnarztes und führt zu einer Schadensersatzpflicht der Krankenkasse in Form eines Rückzahlungsanspruchs der für die prothetische Versorgung geleisteten Vergütung. Zuvor aber muss dem Zahnarzt die Möglichkeit gegeben werden, seine Arbeit nachzubessern und so die Versorgung in eine dem zahnärztlichen Standard entsprechende Form zu bringen. Dieses Nachbesserungsrecht bestand in zwei Fällen nicht: Dem Patienten war die Nachbesserung durch den Zahnarzt nicht zuzumuten oder es war eine vollständige Neuanfertigung der prothetischen Versorgung erforderlich. Das Bundessozialgericht hat nun mit seiner Entscheidung vom (B 6 KA 15/16 R) dieses Nachbesserungsrecht der Zahnärzte gestärkt, indem auch eine Neuanfertigung der prothetischen Versorgung als Nachbesserung durch den Patienten anzunehmen ist. Das Bundessozialgericht gibt damit ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung auf: Auch wenn der Mangel nur durch Neufertigung des Zahnersatzes behoben werden kann, setzt ein Regressanspruch voraus, dass es dem Versicherten unzumutbar ist, den Mangel durch den erstbehandelnden Zahnarzt beheben zu lassen. Das Recht der freien Arztwahl des Versicherten ist insoweit beschränkt. Es ist also in beiden Fällen die Zumutbarkeit für den Patienten zu prüfen. Diese kann sich weiterhin bereits daraus ergeben, dass mehrfach Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind. Die Gesamtumstände können aber auch ergeben, dass bereits der erste Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist. Hier ist der Einzelfall zu betrachten. Diese Entscheidung betrifft allerdings nur den Krankenkassenanteil der Vergütung, der dem Vertragszahnarztrecht unterfällt. Davon zu unterscheiden ist der dem Zivilrecht unterfallende Eigenanteil des Patienten. In der Zivilgerichtsbarkeit wird bislang nicht einheitlich beurteilt, ob die Erforderlichkeit einer Neuanfertigung eine Kündigung des Behandlungsvertrages und Rückforderung des Eigenanteils rechtfertigt. Es bleibt zu hoffen, dass hier demnächst eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erfolgt. TORSTEN VON DER EMBSE Fachanwalt für Medizinrecht SEITE 3

4 AM ANFANG STEHT DAS ENDE WICHTIGES ZUR LAUFZEIT VON PRAXISMIETVERTRÄGEN Falle der Ausübung der Option ist die Miete zwischen den Vertragsparteien neu zu verhandeln. Praxismietverträge werden normalerweise auf feste Dauer von zehn Jahren oder länger abgeschlossen. Zusätzlich gibt es meist einseitige Optionen zur Verlängerung um weitere Festzeiträume. Was für Arzt und Vermieter planbar und verlässlich sein soll, kann in der Vertragswirklichkeit folgenreiche und teure Fallstricke bergen. Hier die in unserer Praxis häufigsten: 1. Die Laufzeit ist nicht eindeutig formuliert Bei Praxen in Neubauprojekten steht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der genaue Mietbeginn noch gar nicht fest, erst recht dann, wenn noch eigene Ausbauarbeiten des Mieters nötig sind. Wann endet hier ein auf zehn Jahre fest abgeschlossener Mietvertrag: taggenau? Auf das nächstfolgende Monatsende? Oder zehn Jahre fest ab Übergabe oder ab Bezugsfertigkeit : Wann genau war das? Bei Schlüsselübergabe? Bei Ende der Bauarbeiten des Vermieters in den Räumen? Bei deren Abnahme? Oder erst, wenn die eigenen Ausbauund Einrichtungsmaßnahmen des Arztes abgeschlossen sind? Verträge dieser Art brauchen klar bestimmte Aussagen zu Anfang und/oder Ende, etwa: Das Mietverhältnis beginnt am ersten Tag des auf die Schlüsselübergabe an den Mieter folgenden Monats oder Das Mietverhältnis wird auf feste Laufzeit abgeschlossen und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am. Alternativ definiert man vorab feste Daten für Anfang und Ende und lässt nur die Pflicht zur tatsächlichen Mietzahlung ab dem Übergabezeitpunkt laufen. 2. Verlängerungen sind unklar geregelt Optionszeiträume oder automatische Verlängerungen führen in vielen Verträgen unbemerkt dazu, dass trotz vereinbarter Festlaufzeit eben doch eine fristgebundene Erklärung abzugeben ist. So etwa hier: Der Vertrag wird auf feste Laufzeit von zehn Jahren geschlossen. Dem Mieter wird die Option eingeräumt, das Mietverhältnis um zwei aufeinander folgende Zeiträume von je fünf Jahren zu verlängern. Die Option ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Mietzeit auszuüben. Danach verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um je ein Jahr, sofern nicht eine der Parteien der Verlängerung mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende widerspricht. Von zehn Jahren fest kann hier eigentlich nicht die Rede sein. Die Formulierung danach bezieht sich vordergründig nur auf das Ende des letzten Optionszeitraums. Tatsächlich geht aber das Mietverhältnis auch dann automatisch für ein Jahr weiter, wenn der Mieter die Verlängerungsoption nicht zieht, es sei denn, er hätte der Verlängerung fristgerecht widersprochen, sprich: auf das Ende der Festmietzeit gekündigt. Die scheinbar feste Laufzeit wird also erst durch Kündigung wirklich fest. Wer vergessen hat, die Option zu ziehen, hat Glück, denn das Mietverhältnis läuft dennoch weiter. Wer sich nach zehn Jahren verändern wollte, ärgert sich dagegen über ein Jahr längere Mietzahlung. Klare Formulierungen zu Laufzeiten und Optionen in Praxismietverträgen schützen vor späteren Problemen. 3. Vereinbarte Optionen sind gar keine Weil sie nicht nur von der einseitigen Ausübungserklärung des Mieters abhängen. Auch hier ein Beispiel: Dem Mieter wird die Option eingeräumt, das Mietverhältnis um zwei aufeinander folgende Zeiträume von je fünf Jahren zu verlängern. Die Option ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Mietzeit auszuüben. Im Scheitern diese Verhandlungen, so ist mangels neu vereinbarter Miethöhe der Vertrag nicht wirksam verlängert. Soll also bei Ausübung der Option auch die Miete angepasst werden, gehört in den Vertrag eine verbindliche Lösung für den Fall der Nichteinigung, etwa Entscheidung durch einen Sachverständigen als Schiedsgutachter. 4. Der Vertrag verstößt gegen die Schriftform Nach zwingendem Recht gilt ein Mietvertrag auf länger als ein Jahr fest als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn er nicht der schriftlichen Form genügt: Der gesamte notwendige (Parteien, Laufzeit, Bezeichnung der Räume, Miete, Nebenkosten, Instandsetzung/-haltung) oder für die Parteien wesentliche (Konkurrenzschutz, Recht zur Untervermietung) Vertragsinhalt muss schriftlich niedergelegt, die Urkunde von allen Vertragspartnern eigenhändig und handschriftlich unterzeichnet sein, und zwar in ein und derselben Urkunde. Die Blätter der Vertragsurkunde, einschließlich der Anlagen mit wesentlichem Inhalt (Grundrisse, Inventarverzeichnisse), müssen körperlich verbunden (geheftet, geöst) oder ihre Zusammengehörigkeit sonst in geeigneter Weise zweifelsfrei erkennbar gemacht werden (z.b. durch fortlaufende Paginierung oder Bezugnahme). Nachträge müssen mindestens klar und eindeutig auf die Haupturkunde und ggf. vorhergehende Nachträge Bezug nehmen. Wenn nicht, droht dem Mieter das jederzeitige Risiko der Kündigung mit gesetzlicher Frist in der Regel sind das gerade einmal sechs Monate. Wie in der Medizin gilt auch bei der Miete: Vorsorge (durch fachliche Kontrolle vor Vertragsabschluss) verhindert spätere Notfallmaßnahmen sprechen Sie uns rechtzeitig an! THOMAS KRÜMMEL, LL.M. Rechtsanwalt SALOUMEH KARRENSTEIN Rechtsanwältin SEITE 4

5 KANZLEI-NEUIGKEITEN Mit rund 120 Gästen feierte unser Büro in Berlin Ende Juni das traditionelle Hoffest im Straßmannhaus. Mit Alexander Helle wächst das medizinrechtliche Dezernat von MEYER-KÖRING auf insgesamt fünf Rechtsanwälte. Saloumeh Karrenstein verstärkt seit dem 1. Juni den Bereich Mietrecht von MEYER-KÖRING in Berlin. HOFFEST IM STRASSMANNHAUS VERSTÄRKUNG IM MEDIZINRECHT VERSTÄRKUNG IM BEREICH IMMOBILIEN Nach einjähriger Abstinenz hat unser Kanzlei-Standort Berlin den diesjährigen Sommer erneut mit einem Hoffest begrüßt. Am 28. Juni empfing das MEYER- KÖRING Team im großzügigen Innenhof des Straßmannhauses rund 120 geladene Gäste. Angeregte Gespräche im lockeren Rahmen, Leckereien von Grill und Buffet sowie laue Temperaturen mit viel Sonnenschein machten den Abend zu einem bereichernden Erlebnis. Und da das Wetter in Berlin ab dem kommenden Vormittag den Ausnahmezustand auslöste und mit anhaltendem Platzregen in der ganzen Stadt für vollgelaufene Keller sorgte, stellen wir hiermit fest: Das Hoffest steht unter einem guten Stern wir freuen uns schon aufs nächste Jahr! Der Berliner Standort unserer Sozietät wächst erneut: Seit dem 1. August verstärkt Rechtsanwalt Alexander Helle (32) das medizinrechtliche Dezernat, zu dessen Kernteam nun fünf Anwälte gehören. Alexander Helle kommt aus einer medizinrechtlich ausgerichteten Kanzlei und war dort zwei Jahre schwerpunktmäßig in den Bereichen Vertragsarztrecht, Gesellschafts- und Vertragsrecht sowie Arzthaftungsrecht tätig. Er hat die Fachanwaltslehrgänge Medizinrecht und Arbeitsrecht erfolgreich absolviert und verfügt zusätzlich über fundierte steuerrechtliche Kenntnisse, die er aktuell durch den Vorbereitungslehrgang für die Steuerberaterprüfung vertieft. Sein Studium bereits mit dem Studienschwerpunkt Medizinrecht absolvierte er in Marburg. Seit dem 1. Juni unterstützt Saloumeh Karrenstein als Rechtsanwältin den Fachbereich Mietrecht der Kanzlei am Standort Berlin. Saloumeh Karrenstein kommt von der Auffermann Rechtsanwaltsgesellschaft und verfügt über zehn Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der mietrechtlichen Beratung und Prozessführung vor allem für Fonds-, Treuhand- und Immobilienverwaltungsgesellschaften. Saloumeh Karrenstein unterstützt vor allem die von MEYER-KÖRING betreuten großen Vermietergesellschaften und Fondsportfolios. Von ihren Kenntnissen profitieren aber auch die ärztlichen Mandanten, für die sie beispielsweise Praxismietverträge gestaltet und verhandelt oder sie bei mietrechtlichen Konflikten berät. Ihr Studium schloss die Wahl-Berlinerin in Bonn ab. IMPRESSUM Redaktion Wolf Constantin Bartha, Torsten von der Embse, Kirsten Paul, Dr. Sebastian Thieme Herausgeber MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbb Schumannstraße 18, Berlin Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Alle Angaben sind trotz sorgfältiger Recherche ohne Gewähr. Der MK med Quartalsnewsletter ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall. SEITE 5

6 Starke Wurzeln. Frische Köpfe. UNSERE EXPERTEN FÜR HEILBERUFE Wolf Constantin Bartha Dr. Christopher Liebscher, LL.M. Torsten von der Embse Dr. Sebastian Thieme Mario Knepper Thomas Krümmel, LL.M. Dr. Reiner Schäfer-Gölz, Of Counsel Jörg Robbers, Of Counsel MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbb Bonn Berlin BERLIN Schumannstraße Berlin Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) BONN Oxfordstraße Bonn Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) SEITE 6

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