MK MED HEILBERUFE Ausgabe
|
|
- Klara Otto
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 MK MED HEILBERUFE Ausgabe EDITORIAL Liebe Leserin, lieber Leser, SOMMERZEIT IST VERTRETUNGSZEIT! Viele nutzen den Sommer für eine längere Auszeit vom Praxisalltag. Mit einer Praxisvertretung kann die Patientenversorgung auch in dieser Zeit sichergestellt werden. Dabei unterscheidet man zwei Arten von Vertretungen. Zum einen auch während Praxisschließzeiten müssen Ärzte dafür Sorge tragen, dass ihre Patienten medizinisch versorgt sind und lassen sich deshalb in der Regel entweder durch einen Kollegen in dessen Praxis oder einen Vertreter in den eigenen Räumen vertreten. Für beides gilt es, rechtliche Vorgaben zu beachten. Was man hierzu wissen sollte, haben wir in dieser Sommer-Ausgabe von MK MED für Sie zusammengefasst. Noch vorausschauender sollten übrigens Praxismietverträge abgeschlossen werden, denn hier kommt es immer wieder zu Konflikten. Häufiger Grund sind unsaubere Formulierungen, wie wir in einem Beitrag anschaulich zeigen. Und diese lassen sich im Nachhinein nicht so leicht korrigieren. Das trifft auch auf so manchen mangelhaften Zahnersatz zu, wo oft nur die komplette Neuanfertigung hilft. Dazu liegt ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts vor, das die Rechte der Zahnärzte beim Nachbessern stärkt. Lesen Sie auf Seite 3, was das für Ärzte und Patienten bedeutet. Als weitere Lektüre empfehlen wir Ihnen unseren Beitrag zum Verbot des Radio- Gewinnspiels Arno zahlt deine Schönheits-OP. Wir wünschen Ihnen gute Unterhaltung, viele neue Erkenntnisse auf dem Gebiet des Medizinrechts und eine wunderbare Sommerzeit! Über Ihre Fragen, Lob, Kritik und Anregungen freuen wir uns unter newsletter@meyer-koering.de. Mit besten Grüßen WOLF CONSTANTIN BARTHA DR. STEPHAN DORNBUSCH Geschäftsführende Partner Wolf Constantin Bartha Dr. Stephan Dornbusch die kollegiale Vertretung, zum anderen den externen Vertreter nach 32 ff. Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte ZV). Bei der kollegialen Vertretung bleibt die Praxis des abwesenden Vertragsarztes geschlossen. Seine Patienten werden von den umliegenden Praxen versorgt. Die Vertretung ist mit den anderen Pra- INHALT S. 1 Editorial S. 1 Sommerzeit ist Vertretungszeit! S. 2 Kammergericht: Arno zahlt nicht deine Schönheits-OP! S. 3 Neuanfertigung gleichbedeutend mit Nachbesserung: BSG stärkt Rechte der Zahnärzte S. 4 Am Anfang steht das Ende Wichtiges zur Laufzeit von Praxismietverträgen S. 5 Kanzlei-Neuigkeiten S. 5 Impressum xisinhabern abzusprechen und die Patienten sind zu informieren. Diese Art der Vertretung ist im vertragsärztlichen Zulassungsrecht nicht explizit geregelt, aber berufsrechtlich vorgesehen: In 20 Abs. 1 der Musterberufsordnung für Ärzte heißt es: Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung bereit sein; übernommene Patientinnen und Patienten sind nach Beendigung der Vertretung zurück zu überweisen. Ärztinnen und Ärzte dürfen sich grundsätzlich nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt desselben Fachgebiets vertreten lassen. Der kollegiale Vertreter rechnet die von ihm erbrachten Leistungen unter Verwendung des Vertretungsscheins SEITE 1
2 SOMMERZEIT IST VERTRETUNGSZEIT! mit seiner BSNR / LANR gegenüber der KV selbst ab. Die kollegiale Vertretung ist genehmigungsfrei. Sie ist zeitlich begrenzt auf eine Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten. Ansonsten drohen hier Schwierigkeiten wegen der möglichen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Demgegenüber bleibt bei der Wahl eines externen Vertreters ( 32 Ärzte-ZV) die Praxis des urlaubsbedingt abwesenden Praxisinhabers weiterhin geöffnet. Anstelle des Praxisinhabers ist ein externer Vertreter für ihn tätig. Dieser behandelt in der Abwesenheit des Praxisinhabers dessen Patienten, und zwar unter Verwendung der BSNR / LANR des Praxisinhabers. Auch die Vertretung eines angestellten Arztes durch einen externen Vertreter ist möglich. Die Vertretungsdauer darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten drei Monate nicht überschreiten. Bei Sprechstundenzeiten von Montag bis Freitag entspricht dies einer maximalen Vertretungsdauer von 65 Tagen im Jahr. Abzustellen ist auf die Abwesenheitstage, nicht auf die Tage, an denen ein Vertreter bestellt wurde. Vorsicht ist geboten, wenn über einen längeren Zeitraum nur eine tageweise Unterbrechung stattfindet, beispielsweise jeden Mittwoch oder Freitag. Es besteht dann nicht die Möglichkeit, sich an 65 Freitagen vertreten zu lassen. In diesem Fall beginnt die Vertretung an dem Tag, zu dem erstmals ein Vertreter bestellt wurde, und endet drei Monate später. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Abwesenheit bereits 65 Tage andauerte. Der Vertretende muss sich also bei einer regelmäßig nur tageweise stattfindenden Vertretung so behandeln lassen, als ob eine dauerhafte Vertretung stattgefunden hat. Längere Erholungszeiten sind vom Gesetzgeber gewollt, um die Arbeitskraft des Arztes langfristig zu erhalten. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist diese der KV vor Urlaubsantritt nur anzuzeigen. Einer Genehmigung bedarf es nicht. Wird die maximale Vertretungsdauer überschritten, ist eine vorherige Genehmigung der Vertretung notwendig. Leistungen eines nicht genehmigten Vertreters sind nicht abrechnungsfähig. Maximal drei Monate pro Jahr dürfen sich Praxisinhaber ohne vorherige Genehmigung vertreten lassen. Erfolgt bei Praxen mit Angestellten, Berufsausübungsgemeinschaften oder Medizinischen Versorgungszentren eine interne Übernahme der Dienstzeiten der urlaubsbedingt abwesenden Kollegin oder des Kollegen, stellt diese keine Vertretung im Sinne der Ärzte ZV dar. Die ansonsten für die Vertretung üblichen Anzeigeund Genehmigungspflichten gelten nicht. Bei interner Verteilung der Dienstzeiten darf jeder Arzt auch weiterhin nur Leistungen seines Fachgebietes erbringen und rechnet diese unter Verwendung seiner LANR ab. Die Verwendung der LANR des Abwesenden ist unzulässig. Im Bereich der Psychotherapie ist aufgrund des engen Verhältnisses zwischen Patient und Therapeut zu beachten, dass eine Urlaubsvertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen sowie bei probatorischen Sitzungen unzulässig ist. Die Auswahl des Praxisvertreters sollte wohlüberlegt sein. Das Vertreten ist nur durch einen Facharzt desselben Fachgebietes möglich. Ausgenommen sind Allgemeinmediziner und Internisten, wenn sie hausärztlich tätig sind. Sofern besondere genehmigungspflichtige Leistungen in der Praxis erbracht werden, können diese vom Vertreter nur abgerechnet werden, wenn auch der Vertreter über die hierfür notwendige Qualifikation verfügt. Leistungen, die ansonsten vom Praxisinhaber nicht angeboten werden, können auch vom Vertreter trotz vorliegender Befähigung nicht abgerechnet werden. Die Tätigkeit sollte durch eine eigene Berufshaftpflichtversicherung sowie in der Police des Praxisinhabers mit angemessener Deckung abgesichert sein. Denn unterläuft dem Vertreter ein Behandlungsfehler, haften sowohl der Vertreter als auch der abwesende Praxisinhaber. Ist die Vertretung geregelt und die Patientenversorgung sichergestellt, steht einer schönen und entspannten Ferienzeit nichts mehr im Wege! SEBASTIAN THIEME Fachanwalt für Medizinrecht KAMMERGERICHT: ARNO ZAHLT NICHT DEINE SCHÖNHEITS-OP! Arno zahlt deine Rechnungen ist ein populäres Gewinnspiel eines Berliner Radiosenders. Weniger populär in den Augen der Richter des Berliner Kammergerichts war dessen Sonderaktion Arno zahlt deine Schönheits-OP, die der Sender in Kooperation mit einem Berliner Arzt durchführen wollte und entsprechend beworben hat. Das Kammergericht hat diese Aktion mit Beschluss vom (Az. 5 W 94/17) sowohl dem Radiosender wie dem Arzt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagt. Bei der Aktion Arno zahlt deine Schönheits-OP sollten sich Radiohörer(innen) mit einem Foto ihrer Problemzone bewerben können. Dem Gewinner wollte der Sender die Schönheits-OP bezahlen. Der den Eingriff vornehmende Arzt wurde im Internetauftritt des Senders namentlich benannt. Gegen diese Aktion war die Wettbewerbszentrale rechtlich vorgegangen. Bei der 52. Kammer des Berliner Landgerichts blieb die Wettbewerbszentrale zunächst noch erfolglos. Auf die Beschwerde der Wettbewerbszentrale hin änderte das Kammergericht die SEITE 2
3 KAMMERGERICHT: ARNO ZAHLT NICHT DEINE SCHÖNHEITS-OP! Entscheidung aber ab. Es gebe bereits viele Anhaltspunkte dafür, dass Schönheitsoperationen nach dem Willen des Gesetzgebers zu den Behandlungen und Verfahren zählen sollten, für welche die in 11 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz geregelten Werbeverbote gelten. Entscheidend sei dies letztlich aber nicht, da sowohl die Teilnahmemöglichkeit an der Aktion als auch der ausgelobte Gewinn in Form einer Operation eine gegen das Zuwendungsverbot des 7 Abs. 1 HWG verstoßende unentgeltliche Zuwendung darstelle. Eine solche Werbegabe liege nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn ihr Anbieten, Ankündigen oder Gewähren zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten (Patienten) begründet. Dies sei, so das Kammergericht, im Falle der Aktion Arno zahlt deine Schönheits-OP gegeben. Denn im Falle des Gewinnens, den der Gewinner als Glücksfall begreife, steige die Gefahr unüberlegter und unbedachter Entscheidungen, Risiken des Eingriffs würden potenziell aufgrund der Freude über den Gewinn ausgeblendet. WOLF CONSTANTIN BARTHA Fachanwalt für Medizinrecht Schönheits-OPs als Hauptgewinn eines Radio-Gewinnspiels stellen eine unsachliche Beeinflussung dar. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes müssen Patienten grundsätzlich auch die Neuanfertigung von Zahnersatz als Nachbesserung einer mangelhaften Versorgung akzeptieren. NEUANFERTIGUNG GLEICHBEDEUTEND MIT NACHBESSE- RUNG: BSG STÄRKT RECHTE DER ZAHNÄRZTE Prothetische Versorgungen sind oft eine heikle Sache: Nicht immer sitzt der Ersatz auf Anhieb oder entspricht die Versorgung dem zahnärztlichen Standard. Darin liegt nach den BMV-Z/EKV-Z eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten des Zahnarztes und führt zu einer Schadensersatzpflicht der Krankenkasse in Form eines Rückzahlungsanspruchs der für die prothetische Versorgung geleisteten Vergütung. Zuvor aber muss dem Zahnarzt die Möglichkeit gegeben werden, seine Arbeit nachzubessern und so die Versorgung in eine dem zahnärztlichen Standard entsprechende Form zu bringen. Dieses Nachbesserungsrecht bestand in zwei Fällen nicht: Dem Patienten war die Nachbesserung durch den Zahnarzt nicht zuzumuten oder es war eine vollständige Neuanfertigung der prothetischen Versorgung erforderlich. Das Bundessozialgericht hat nun mit seiner Entscheidung vom (B 6 KA 15/16 R) dieses Nachbesserungsrecht der Zahnärzte gestärkt, indem auch eine Neuanfertigung der prothetischen Versorgung als Nachbesserung durch den Patienten anzunehmen ist. Das Bundessozialgericht gibt damit ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung auf: Auch wenn der Mangel nur durch Neufertigung des Zahnersatzes behoben werden kann, setzt ein Regressanspruch voraus, dass es dem Versicherten unzumutbar ist, den Mangel durch den erstbehandelnden Zahnarzt beheben zu lassen. Das Recht der freien Arztwahl des Versicherten ist insoweit beschränkt. Es ist also in beiden Fällen die Zumutbarkeit für den Patienten zu prüfen. Diese kann sich weiterhin bereits daraus ergeben, dass mehrfach Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind. Die Gesamtumstände können aber auch ergeben, dass bereits der erste Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist. Hier ist der Einzelfall zu betrachten. Diese Entscheidung betrifft allerdings nur den Krankenkassenanteil der Vergütung, der dem Vertragszahnarztrecht unterfällt. Davon zu unterscheiden ist der dem Zivilrecht unterfallende Eigenanteil des Patienten. In der Zivilgerichtsbarkeit wird bislang nicht einheitlich beurteilt, ob die Erforderlichkeit einer Neuanfertigung eine Kündigung des Behandlungsvertrages und Rückforderung des Eigenanteils rechtfertigt. Es bleibt zu hoffen, dass hier demnächst eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erfolgt. TORSTEN VON DER EMBSE Fachanwalt für Medizinrecht SEITE 3
4 AM ANFANG STEHT DAS ENDE WICHTIGES ZUR LAUFZEIT VON PRAXISMIETVERTRÄGEN Falle der Ausübung der Option ist die Miete zwischen den Vertragsparteien neu zu verhandeln. Praxismietverträge werden normalerweise auf feste Dauer von zehn Jahren oder länger abgeschlossen. Zusätzlich gibt es meist einseitige Optionen zur Verlängerung um weitere Festzeiträume. Was für Arzt und Vermieter planbar und verlässlich sein soll, kann in der Vertragswirklichkeit folgenreiche und teure Fallstricke bergen. Hier die in unserer Praxis häufigsten: 1. Die Laufzeit ist nicht eindeutig formuliert Bei Praxen in Neubauprojekten steht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der genaue Mietbeginn noch gar nicht fest, erst recht dann, wenn noch eigene Ausbauarbeiten des Mieters nötig sind. Wann endet hier ein auf zehn Jahre fest abgeschlossener Mietvertrag: taggenau? Auf das nächstfolgende Monatsende? Oder zehn Jahre fest ab Übergabe oder ab Bezugsfertigkeit : Wann genau war das? Bei Schlüsselübergabe? Bei Ende der Bauarbeiten des Vermieters in den Räumen? Bei deren Abnahme? Oder erst, wenn die eigenen Ausbauund Einrichtungsmaßnahmen des Arztes abgeschlossen sind? Verträge dieser Art brauchen klar bestimmte Aussagen zu Anfang und/oder Ende, etwa: Das Mietverhältnis beginnt am ersten Tag des auf die Schlüsselübergabe an den Mieter folgenden Monats oder Das Mietverhältnis wird auf feste Laufzeit abgeschlossen und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am. Alternativ definiert man vorab feste Daten für Anfang und Ende und lässt nur die Pflicht zur tatsächlichen Mietzahlung ab dem Übergabezeitpunkt laufen. 2. Verlängerungen sind unklar geregelt Optionszeiträume oder automatische Verlängerungen führen in vielen Verträgen unbemerkt dazu, dass trotz vereinbarter Festlaufzeit eben doch eine fristgebundene Erklärung abzugeben ist. So etwa hier: Der Vertrag wird auf feste Laufzeit von zehn Jahren geschlossen. Dem Mieter wird die Option eingeräumt, das Mietverhältnis um zwei aufeinander folgende Zeiträume von je fünf Jahren zu verlängern. Die Option ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Mietzeit auszuüben. Danach verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um je ein Jahr, sofern nicht eine der Parteien der Verlängerung mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende widerspricht. Von zehn Jahren fest kann hier eigentlich nicht die Rede sein. Die Formulierung danach bezieht sich vordergründig nur auf das Ende des letzten Optionszeitraums. Tatsächlich geht aber das Mietverhältnis auch dann automatisch für ein Jahr weiter, wenn der Mieter die Verlängerungsoption nicht zieht, es sei denn, er hätte der Verlängerung fristgerecht widersprochen, sprich: auf das Ende der Festmietzeit gekündigt. Die scheinbar feste Laufzeit wird also erst durch Kündigung wirklich fest. Wer vergessen hat, die Option zu ziehen, hat Glück, denn das Mietverhältnis läuft dennoch weiter. Wer sich nach zehn Jahren verändern wollte, ärgert sich dagegen über ein Jahr längere Mietzahlung. Klare Formulierungen zu Laufzeiten und Optionen in Praxismietverträgen schützen vor späteren Problemen. 3. Vereinbarte Optionen sind gar keine Weil sie nicht nur von der einseitigen Ausübungserklärung des Mieters abhängen. Auch hier ein Beispiel: Dem Mieter wird die Option eingeräumt, das Mietverhältnis um zwei aufeinander folgende Zeiträume von je fünf Jahren zu verlängern. Die Option ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Mietzeit auszuüben. Im Scheitern diese Verhandlungen, so ist mangels neu vereinbarter Miethöhe der Vertrag nicht wirksam verlängert. Soll also bei Ausübung der Option auch die Miete angepasst werden, gehört in den Vertrag eine verbindliche Lösung für den Fall der Nichteinigung, etwa Entscheidung durch einen Sachverständigen als Schiedsgutachter. 4. Der Vertrag verstößt gegen die Schriftform Nach zwingendem Recht gilt ein Mietvertrag auf länger als ein Jahr fest als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn er nicht der schriftlichen Form genügt: Der gesamte notwendige (Parteien, Laufzeit, Bezeichnung der Räume, Miete, Nebenkosten, Instandsetzung/-haltung) oder für die Parteien wesentliche (Konkurrenzschutz, Recht zur Untervermietung) Vertragsinhalt muss schriftlich niedergelegt, die Urkunde von allen Vertragspartnern eigenhändig und handschriftlich unterzeichnet sein, und zwar in ein und derselben Urkunde. Die Blätter der Vertragsurkunde, einschließlich der Anlagen mit wesentlichem Inhalt (Grundrisse, Inventarverzeichnisse), müssen körperlich verbunden (geheftet, geöst) oder ihre Zusammengehörigkeit sonst in geeigneter Weise zweifelsfrei erkennbar gemacht werden (z.b. durch fortlaufende Paginierung oder Bezugnahme). Nachträge müssen mindestens klar und eindeutig auf die Haupturkunde und ggf. vorhergehende Nachträge Bezug nehmen. Wenn nicht, droht dem Mieter das jederzeitige Risiko der Kündigung mit gesetzlicher Frist in der Regel sind das gerade einmal sechs Monate. Wie in der Medizin gilt auch bei der Miete: Vorsorge (durch fachliche Kontrolle vor Vertragsabschluss) verhindert spätere Notfallmaßnahmen sprechen Sie uns rechtzeitig an! THOMAS KRÜMMEL, LL.M. Rechtsanwalt SALOUMEH KARRENSTEIN Rechtsanwältin SEITE 4
5 KANZLEI-NEUIGKEITEN Mit rund 120 Gästen feierte unser Büro in Berlin Ende Juni das traditionelle Hoffest im Straßmannhaus. Mit Alexander Helle wächst das medizinrechtliche Dezernat von MEYER-KÖRING auf insgesamt fünf Rechtsanwälte. Saloumeh Karrenstein verstärkt seit dem 1. Juni den Bereich Mietrecht von MEYER-KÖRING in Berlin. HOFFEST IM STRASSMANNHAUS VERSTÄRKUNG IM MEDIZINRECHT VERSTÄRKUNG IM BEREICH IMMOBILIEN Nach einjähriger Abstinenz hat unser Kanzlei-Standort Berlin den diesjährigen Sommer erneut mit einem Hoffest begrüßt. Am 28. Juni empfing das MEYER- KÖRING Team im großzügigen Innenhof des Straßmannhauses rund 120 geladene Gäste. Angeregte Gespräche im lockeren Rahmen, Leckereien von Grill und Buffet sowie laue Temperaturen mit viel Sonnenschein machten den Abend zu einem bereichernden Erlebnis. Und da das Wetter in Berlin ab dem kommenden Vormittag den Ausnahmezustand auslöste und mit anhaltendem Platzregen in der ganzen Stadt für vollgelaufene Keller sorgte, stellen wir hiermit fest: Das Hoffest steht unter einem guten Stern wir freuen uns schon aufs nächste Jahr! Der Berliner Standort unserer Sozietät wächst erneut: Seit dem 1. August verstärkt Rechtsanwalt Alexander Helle (32) das medizinrechtliche Dezernat, zu dessen Kernteam nun fünf Anwälte gehören. Alexander Helle kommt aus einer medizinrechtlich ausgerichteten Kanzlei und war dort zwei Jahre schwerpunktmäßig in den Bereichen Vertragsarztrecht, Gesellschafts- und Vertragsrecht sowie Arzthaftungsrecht tätig. Er hat die Fachanwaltslehrgänge Medizinrecht und Arbeitsrecht erfolgreich absolviert und verfügt zusätzlich über fundierte steuerrechtliche Kenntnisse, die er aktuell durch den Vorbereitungslehrgang für die Steuerberaterprüfung vertieft. Sein Studium bereits mit dem Studienschwerpunkt Medizinrecht absolvierte er in Marburg. Seit dem 1. Juni unterstützt Saloumeh Karrenstein als Rechtsanwältin den Fachbereich Mietrecht der Kanzlei am Standort Berlin. Saloumeh Karrenstein kommt von der Auffermann Rechtsanwaltsgesellschaft und verfügt über zehn Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der mietrechtlichen Beratung und Prozessführung vor allem für Fonds-, Treuhand- und Immobilienverwaltungsgesellschaften. Saloumeh Karrenstein unterstützt vor allem die von MEYER-KÖRING betreuten großen Vermietergesellschaften und Fondsportfolios. Von ihren Kenntnissen profitieren aber auch die ärztlichen Mandanten, für die sie beispielsweise Praxismietverträge gestaltet und verhandelt oder sie bei mietrechtlichen Konflikten berät. Ihr Studium schloss die Wahl-Berlinerin in Bonn ab. IMPRESSUM Redaktion Wolf Constantin Bartha, Torsten von der Embse, Kirsten Paul, Dr. Sebastian Thieme Herausgeber MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbb Schumannstraße 18, Berlin Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Alle Angaben sind trotz sorgfältiger Recherche ohne Gewähr. Der MK med Quartalsnewsletter ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall. SEITE 5
6 Starke Wurzeln. Frische Köpfe. UNSERE EXPERTEN FÜR HEILBERUFE Wolf Constantin Bartha Dr. Christopher Liebscher, LL.M. Torsten von der Embse Dr. Sebastian Thieme Mario Knepper Thomas Krümmel, LL.M. Dr. Reiner Schäfer-Gölz, Of Counsel Jörg Robbers, Of Counsel MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbb Bonn Berlin BERLIN Schumannstraße Berlin Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) BONN Oxfordstraße Bonn Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) SEITE 6
SPEZIALISTEN FÜR HEILBERUFE
SPEZIALISTEN FÜR HEILBERUFE Vorwort Unser Gesundheitssystem: Das sind Sie als Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut. Sie helfen anderen und wir helfen Ihnen. Mit unserer Expertise stehen wir Ihnen bei allen
MehrSPEZIALISTEN IN DER KRANKENHAUSBERATUNG
SPEZIALISTEN IN DER KRANKENHAUSBERATUNG BERATUNGSFELDER VON A BIS Z. Arbeitsrecht. Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht. Compliance. Durchführung und Planung
MehrMK MED HEILBERUFE Ausgabe
MK MED HEILBERUFE Ausgabe 4 2017 EDITORIAL Liebe Leserin, lieber Leser, freuen Sie sich auch schon auf eine kleine Auszeit zwischen den Jahren? Für Praxisinhaber ist dabei zu bedenken, dass ihre Mitarbeiter
MehrInformationen zum Thema Genehmigungspflichtige Leistungen
Stand Oktober 2017 Begriff sind Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung, die wegen der Anforderungen an ihre Ausführung, an besondere Kenntnisse und Erfahrungen oder wegen der Neuheit des Verfahrens
MehrMK med Q DER QUARTALSNEWSLETTER FÜR HEILBERUFE
DER QUARTALSNEWSLETTER FÜR HEILBERUFE WILLKOMMEN BEIM MK med DEM QUARTALSNEWSLETTER FÜR HEILBERUFE Informationen bündeln und verständlich machen. Das ist das Ziel von MK med, unserem neuen Quartalsnewsletter
MehrNeue Vertretungsregelungen für Vertragsärzte
Neue Vertretungsregelungen für Vertragsärzte Inhalt 1. Die Vertretungsregelung nach 32 Abs. 1 Ärzte-ZV 2. Vertretung nur in engem Rahmen zulässig 3. Vertretungsdauer 4. Anforderungen an den Vertreter 5.
MehrAllgemeine Informationen zum Thema Sicherstellungsassistenten
Stand: 18. Juli 2017 Begriff Der Sicherstellungsassistent (bzw. Entlastungsassistent) ist ein Arzt, der über die Facharztanerkennung verfügt und im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einem Vertragsarzt
MehrAntrag. auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV 1. Allgemeine Angaben Antragsteller
MehrPersönliche Leistungserbringung durch niedergelassene und angestellte Ärzte im Vertragsarztrecht
Persönliche Leistungserbringung durch niedergelassene und angestellte Ärzte im Vertragsarztrecht von Rechtsanwalt René T. Steinhäuser, Lehrbeauftragter an der Hochschule Fresenius, Hamburg Management-Workshop
MehrJuristische Grundinformationen zu Anstellungsverhältnissen im Kontext sozialrechtlicher Zulassung
Juristische Grundinformationen zu Anstellungsverhältnissen im Kontext sozialrechtlicher Zulassung Dr. Sebastian Thieme Fachanwalt für Medizinrecht MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Bonn www.meyer-koering.de
MehrQualitätsanforderungen an die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus
Qualitätsanforderungen an die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus Dr. Kerrin Schillhorn, MIL Fachanwältin für Verwaltungsrecht Fachanwältin für Medizinrecht Ambulante Leistungen durch Krankenhaus
MehrAllgemeine Informationen zum Thema Anstellung eines Arztes
Stand: 12. Februar 2016 Der Begriff Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren können Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten anstellen, wenn für die
MehrMEDIZINRECHTSFORUM IM GERBER
in Kooperation mit MEDIZINRECHTSFORUM IM GERBER Ärztliche Abrechnung und Kooperationen von Ärzten mit anderen Leistungserbringern - Grenzen & Möglichkeiten Termin: Mittwoch, 24. Januar 2018 Zeit: 19:00-21:30
MehrFortbildungswoche Genehmigungen in der vertragsärztlichen Versorgung
Fortbildungswoche 23.06.2008 27.06.2008 Genehmigungen in der vertragsärztlichen Versorgung I. Überblick 1. Der Zulassungsausschuss - Gemeinschaftspraxis u. Teilgemeinschaftspraxis - Praxisverlegung - Anstellung
MehrVereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen
Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen
MehrAKTUELLE RECHTSLAGE UND CHANCEN AUF FLEXIBILISIERUNG IN DER ZUKUNFT
PSYCHOTHERAPIE BEI DER VERSORGUNG MULTIMORBIDER, PflEGEBEDÜRFTIGER ÄLTERER MENSCHEN AKTUELLE RECHTSLAGE UND CHANCEN AUF FLEXIBILISIERUNG IN DER ZUKUNFT DR. SEBASTIAN THIEME FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT
MehrStraße, Hausnummer, PLZ, Ort der Hauptbetriebsstätte. Name und Abteilung des Belegkrankenhauses
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung von am Krankenhaus angestellten Ärzten als Sicherstellungsassistenten wegen
MehrRahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)
1/5 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( Versorgungsentwicklung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft
MehrBedeutung des ärztlichen Berufsrechts für den Vertragsarzt eine verfassungsrechtliche Analyse
Bedeutung des ärztlichen Berufsrechts für den Vertragsarzt eine verfassungsrechtliche Analyse Symposium am 14.04.2015: Gilt das ärztliche Berufsrecht (noch) für Vertragsärzte oder ist vertragsärztliche
MehrTeilnahmeerklärung zu der Vereinbarung über eine regionale ambulante Betreuung. von Palliativpatienten in Bayern mit der AOK Bayern
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 0 89 / 5 70 93 64335 Teilnahmeerklärung zu der Vereinbarung über eine regionale ambulante Betreuung 1. Allgemeine
MehrDer Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen
Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Übersicht Begriffsbestimmung Sozialversicherungspflichtige
MehrArbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.
Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung
MehrUnterfranken, Mittelfranken und der Oberpfalz mit der SBK
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 0 89 / 5 70 93 64335 Teilnahmeerklärung zu der Vereinbarung über eine qualifizierte und koordinierte Allgemeine Ambulante
MehrSehr geehrte Frau Kollegin = Name =, sehr geehrter Herr Kollege = Namen =,
BERUFSVERBAND DER FRAUENÄRZTE e.v. Landesverband Bayern www.bvf-bayern.de Landesvorsitzender Dr. med. Peter Hausser stv. Landesvorsitzender Dr. med. Richard Häusler KVB 80684 München Ihr Ansprechpartner
MehrGrundsätze zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern
Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts Grundsätze zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern (Entscheidungen des Vorstandes vom 21.10.2008 und 29.10.2008) gültig
MehrAntrag auf Genehmigung eines angestellten Arztes gemäß 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i. V. m. 32 b Ärzte-ZV
Zulassungsausschuß für Ärzte - Hamburg - Postfach 76 06 20 22056 Hamburg Abrechnungsstempel Antrag auf Genehmigung eines angestellten Arztes gemäß 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i. V. m. 32 b Ärzte-ZV Hiermit
MehrPräsenzpflicht. Handbuch für die Mitglieder der KVT
Präsenzpflicht Handbuch für die Mitglieder der KVT INHALT I. Bedeutung und Definition der Präsenzpflicht...4 II. Rechtliche Grundlagen der Präsenzpflicht...4 III. Inhalt und Ausgestaltung der Präsenzpflicht...5
MehrRechtsanwälte Steuerberater SPEZIALISTEN FÜR HEILBERUFE
Rechtsanwälte Steuerberater Bonn QUALITÄTSSICHERUNG * EXPERTISE * * Bedeutet bei uns: Ihr Rechtsproblem ist in den Händen von Experten: Fachanwälte für Medizinrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht
MehrAllgemeine Informationen zum Thema Filiale
Stand: 01. August 2012 Der Begriff Vertragsärzte und -psychotherapeuten dürfen außerhalb ihres Vertragsarztsitzes auch an weiteren Orten vertragsärztlich tätig werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
MehrInformationsblatt für private Träger der Wohlfahrtspflege. bmjv.de
Informationsblatt für private Träger der Wohlfahrtspflege zur Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Anmietung von Wohnraum zur Weitervermietung bmjv.de Informationsblatt für private Träger der Wohlfahrtspflege
MehrErklärung. Ausgelagerte Praxisräume
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Erklärung Ausgelagerte Praxisräume Sollen im ausgelagerten Praxisraum ausschließlich ambulante Operationen durchgeführt
MehrAllgemeine Informationen zum Thema sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung ( 95d SGB V)
sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung ( 95d SGB V) Stand: 17. November 2014 Begriff und Anwendungsbereich Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten müssen alle fünf Jahre gegenüber ihrer KV nachweisen,
MehrAntrag auf Umwandlung einer genehmigten Anstellung in eine Zulassung bzw. Teilzulassung nach 95 Abs. 9b SGB V
Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten Mecklenburg-Vorpommern Neumühler Str. 22 19057 Schwerin Antrag auf Umwandlung einer genehmigten Anstellung in eine Zulassung bzw. Teilzulassung nach
MehrLiebe Leser, Nehmen Sie sich also noch 5 Minuten, bevor Sie den Mietvertrag vorschnell an Ihren künftigen Mieter abschicken. Viel Erfolg wünscht Ihnen
Mietverträge Liebe Leser, Als Vermieter müssen Sie sorgfältig arbeiten. Fehler im Mietvertrag können Sie schnell bares Geld kosten. Vermeiden Sie daher unvollständige und unwirksame Verträge. Ganz schnell
MehrWiderrufsrecht im Mietrecht
Widerrufsrecht im Mietrecht Sonnenstraße 11 80331 München Telefon 089 / 5404133-0 Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de www.haus-und-grund-bayern.de Widerrufsrecht im Mietrecht 1 Am 13. Juni
MehrAntrag. auf Anerkennung als Belegarzt
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Anerkennung als Belegarzt 1. Allgemeine Angaben Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber,
Mehr» Schriftform im Gewerberaummietrecht«
7. Pantaenius-Immobilientagung am 5. November 2009 in Hamburg» Schriftform im Gewerberaummietrecht«RA Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 550 BGB [Form des Mietvertrags] 1 Wird der Mietvertrag für längere
MehrBindungswirkung von Leitlinien und ihre haftungsrechtliche Bedeutung
Bindungswirkung von Leitlinien und ihre haftungsrechtliche Bedeutung 3. Saarländischer Medizinrechtstag 17.09.2016 Rechtsanwalt Sven Lichtschlag-Traut Fachanwalt für Medizinrecht Kanzlei Heimes & Müller
MehrARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal
ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden
MehrDer Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kranken-Zusatzversicherung
Wesentliche Merkmale des Tarifs dentze.90 Leistungen beim Zahnarzt Wir erstatten 80-90% der Kosten für: Zahnersatz Inlays Narkose und Akupunktur bis insgesamt 250 pro Kalenderjahr Es gelten Höchstbeträge
MehrMietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21
Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (
MehrKARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Schriftformheilungsklauseln sind generell unzulässig! Wenn ein Mietvertrag wirksam mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen werden soll, dann muss er dem in 550 BGB enthaltenen Schriftformerfordernis
MehrVertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) - Liberalisierung des Vertragsarztrechts
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) - Liberalisierung des Vertragsarztrechts Allgemeines Das VÄndG trat zum 01.Januar 2007 in Kraft Ziel und Handlungsbedarf insbesondere: Transformation berufsrechtlicher
MehrMietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)
MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der
MehrHONORARVEREINBARUNGEN WAS MUSS UNTERSCHRIEBEN WERDEN?
S C H A U D T R E C H T S A N W Ä L T E R E C H T S A N W Ä L T I N S I L K E N I C K M A N N, Stuttgart HONORARVEREINBARUNGEN WAS MUSS UNTERSCHRIEBEN WERDEN? Gleichermaßen wichtig wie die ordnungsgemäße
MehrWie man Zahnschmerzen behandelt
Das Verhältnis zwischen dem Zahnarzt und seinen Patienten Uwe Brocks, Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 19. Deutscher Medizinrechtstag Rechtscharakter des zahnärztlichen Behandlungsvertrages Behandlungsvertrag
MehrSymposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung
Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung 23.11.2017, Berlin Ambulantes Operieren Dr. Heike Thomae Fachanwältin für Medizinrecht 115 b SGB V Ambulantes Operieren im Krankenhaus
MehrKündigen wegen Mietschulden: Wie schnell Sie sein müssen
Kündigen wegen Mietschulden: Wie schnell Sie sein müssen Foto: Dan Race - Fotolia.com Es ist nicht nur ärgerlich, wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt. Manche Vermieter, die ihre Immobilienfinanzierung
MehrTeilnahmeerklärung zu den Verträgen der KVB nach 73c, 140a SGB V zur Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung (U10/U11/J2)
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Referat Vertragspolitik & Arzneimittel Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 0 89 / 5 70 93 61218 Teilnahmeerklärung zu den Verträgen der KVB nach 73c, 140a SGB V zur
MehrKooperationsvereinbarung
Kooperationsvereinbarung zwischen dem Deutschen Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.v., vertreten durch seinen Präsidenten, Herrn Dr. med. Dirk Heinrich, Haart 221, 24539 Neumünster und Herrn/Frau...
MehrTipps zur Gestaltung des Arbeitsvertrages
NARKA, Aachen (Workshop 1) 23.09.2016 Wechsel ins Angestelltenverhältnis - Angestellter als Vertragsarzt, was muss ich beachten? Tipps zur Gestaltung des Arbeitsvertrages Ass. iur. Evelyn Weis Juristin
MehrAntrag. auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten wegen belegärztlicher Tätigkeit nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten wegen belegärztlicher Tätigkeit nach 32 Abs.
MehrNebenräume kündigen: Ja, das geht!
Nebenräume kündigen: Ja, das geht! Foto: Agentur: MEV Halbe Sachen gibt es nicht und schon gar nicht, wenn es ums Kündigen geht. Das bekommen Sie spätestens dann zu spüren, wenn Sie Ihrem Mieter zusammen
MehrAmbulante Notfallversorgung ärztlicher Notdienst der Vertragsärzte und Kapazitätsprobleme
Neuordnung der Notfallversorgung durch sektorale Vernetzung sicherer? Ambulante Notfallversorgung ärztlicher Notdienst der Vertragsärzte und Kapazitätsprobleme Deutscher Krankenhaustag/VKD, Düsseldorf,
MehrMietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz
Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz zwischen Hener & Hener Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, handelnd durch Herrn Jochen Hener und Frau Betina Hener, Am Winterhafen 7, 55131
MehrEinführung. Einführung
Einführung Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen zur ambulanten medizinischen Versorgung, in denen Ärzte als Vertragsärzte oder als Angestellte
MehrAntrag. auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten wegen belegärztlicher Tätigkeit nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Sicherstellungsassistenten wegen belegärztlicher Tätigkeit nach 32 Abs.
MehrMandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen
Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers
MehrIn Kraft getreten am 1. Januar Beschlossen in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz am 21.
Richtlinie zur Genehmigung der Tätigkeit als Assistent in der vertragsärztlichen Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (Assistenten-Richtlinie) Gemäß 2 Absatz 14, 3 Absatz 1, 5 Absatz
MehrNewsletter Juli 2014
Newsletter Juli 2014 Inhaltsverzeichnis Zumutbarkeit von zahnärztlichen Nachbesserungsmaßnahmen... 2 Faltenunterspritzung durch Zahnarzt?... 3 Vertretung fachgleicher Partner in Berufsausübungsgemeinschaft
MehrNeuantrag Erweiterungsantrag
Antrag auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gem. 116 SGB V i.v.m. 31 a bzw. gem. 31 Abs. 1 Ärzte-ZV bzw. gem. 31 Abs. 2 Ärzte-ZV i.v.m. 5 Abs. 1 BMV-Ä Hinweise: Bitte beachten
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017
MehrRechtsprechung aktuell Konsequenzen für den Arbeitsalltag im MVZ. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht
Rechtsprechung aktuell Konsequenzen für den Arbeitsalltag im MVZ Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges
MehrPreisvereinbarung nach 125 SGB V
Anlage 6 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesverband Baden-Württemberg vom 14.02.1992 Zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung
MehrPreisvereinbarung nach 125 SGB V
Anlage 6 zum Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesverband Baden-Württemberg vom 14.02.1992 Zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung
Mehr18. Frühjahrstagung. vom 20. bis 21. April 2018 in Nürnberg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht
18. Frühjahrstagung vom 20. bis 21. April 2018 in Nürnberg Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Durchgangsärzte Rechtsanwalt Jörg Holzmeier Essen Die Rechtsprechung
MehrDas Honorararzturteil des BGH Auswirkungen auf Wahlleistungsvereinbarungen
Das Honorararzturteil des BGH Auswirkungen auf Wahlleistungsvereinbarungen Dr. Kyrill Makoski, LL.M. (Boston University) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht 24. April 2015 1 17 Abs. 3 KHEntgG
MehrFallen bei befristeten Arbeitsverträgen
Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen In Deutschland gibt es mittlerweile etwa 5 Millionen befristete Arbeitsverhältnisse gegenüber 27 Millionen unbefristeten, Tendenz steigend. Damit steigt auch die
Mehr93. DEUTSCHER RÖNTGENKONGRESS HAMBURG
93. DEUTSCHER RÖNTGENKONGRESS HAMBURG Deutsche Röntgengesellschaft Management- Workshop Aktuelle Fragen radiologischer Kooperationen zwischen Praxis und Krankenhaus - unter Berücksichtigung der Neuordnung
MehrFrüherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (U10, U11, J2) mit der Knappschaft ( 73 c SGB V) 2. Nachtrag
Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 10 03-999 Fax: (030) 3 10 03
MehrAnzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V
Anzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Morbus Wilson gemäß Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
MehrWohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!
Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Die Vereinbarung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit Studierenden verläuft nach unserer Erfahrung in der Regel unproblematisch.
MehrMEDIZINRECHTSFORUM IM GERBER. Das neue Antikorruptionsgesetz
in Kooperation mit MEDIZINRECHTSFORUM IM GERBER Das neue Antikorruptionsgesetz Termin: Mittwoch, 22. März 2017 Zeit: 19:00-21:30 Uhr Ort: VOELKER Tübinger Straße 26 (Im Gerber) 70178 Stuttgart VOELKER
MehrFacharztgleichstellung
Psychotherapeutenkammer Hessen Facharztgleichstellung - Eine Bestandsaufnahme aus juristischer Sicht Referent: Johann Rautschka-Rücker Gliederung Vortrag Begriff und Verortung Facharztgleichstellung Besonderheiten
MehrUntermietvertrag. Folgende Wohnräume. gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Benutzung an den Untermieter vermietet.
Untermietvertrag Zwischen Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer und - nachfolgend Hauptmieter genannt Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer - nachfolgend Untermieter genannt 1
MehrMK med Q DER QUARTALSNEWSLETTER FÜR HEILBERUFE
DER QUARTALSNEWSLETTER FÜR HEILBERUFE HERZLICH WILLKOMMEN BEI MK med UNSEREM QUARTALSNEWSLETTER FÜR HEILBERUFE INHALT Liebe Leserin, lieber Leser, in der ersten Ausgabe des neuen Jahres haben wir für Sie
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 154/05 BESCHLUSS vom 26. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
MehrTeilnahmeerklärung. Ich bin in Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt seit/ab: tt.mm.jj
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Teilnahmeerklärung am Vertrag über die strukturelle und finanzielle Förderung der ambulanten Behandlung von Patienten
MehrKassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen. Europa-Allee Frankfurt
KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Substitutionsgestützte Behandlung
MehrVertrag über die Vermietung eines Fahrschulraumes
Vertrag über die Vermietung eines Fahrschulraumes Der Fahrschulinhaber nachfolgend Vermieter genannt, schließt mit dem Fahrschulinhaber nachfolgend Mieter genannt, folgenden Mietvertrag 1 Mietgegenstand
MehrKooperationsvereinbarung. zwischen. der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration
Kooperationsvereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration - nachstehend FHH genannt und Inte ressen verband Mieterschutz
MehrI. Die Ausgangssituation der Normalfall. Die Praxisfiliale. II. Weitere Möglichkeiten. II. Weitere Möglichkeiten
Die Praxisfiliale I. Die Ausgangssituation der Normalfall Die Praxisfiliale Welche Möglichkeiten und welche Vorgaben bestehen für mich? Einzelpraxis Zulassung für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz),
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017
MehrHonorarvereinbarung. zwischen
ENTWURF Honorarvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch die Regierung von [Regierung] [Adresse], diese vertreten durch [Regierungspräsident/in] (im Folgenden: Auftraggeber) und [Frau/Herrn
MehrDie wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Dürfen Vermieter Problemmietern kündigen? Einem Mieter kann nur dann gekündigt werden, wenn es einen handfesten Kündigungsgrund gibt. Ein solcher
MehrAntrag. Diabetologische Schwerpunktpraxis
Antrag Diabetologische Schwerpunktpraxis Bereich QS/QM Stand 01.03.2016 QM-Nr. II.09.2.1 Seite 1 von 5 Antrag auf Anerkennung als Diabetologische Schwerpunktpraxis (Nach der Diabetes-Vereinbarung zwischen
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Einleitung Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14
Inhaltsverzeichnis Inhalt 1. Einleitung 13 2. Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14 3. Geltungsbereich 14 3.1 Begriffe 14 3.1.1 Wohnräume 14 3.1.2 Geschäftsräume 15 3.2 Mitvermietete Sachen 15 3.3 Ferien
Mehr2 Abweichende Vereinbarung
Rechtliche Grundlagen bei privat Versicherten 35 2 Abweichende Vereinbarung Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Überarbeitung vor allem des 2 in der neuen GOZ vier wichtige Ziele: Anpassung an entsprechende
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 15.01.2019 Version: 201901-01 SEITE 2 VON 5 Teil 1 Vermietungen 1 Übergabe und Rückgabe (1) Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern
Mehr128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen
Präambel Im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes ist am 1. Januar 2012 auch eine Novellierung des 128 SGB V in Kraft getreten. Ziel der Gesetzesnovellierung war u.a., vertragsärztliche Zuweisungen
Mehrim ersten Quartal dieses Jahres möchten wir Sie gerne über folgende Entscheidungen informieren:
Mandantenrundschreiben Mietrecht 1. Quartal 2012 vom 20.03.2012 Sehr geehrte Mandanten, im ersten Quartal dieses Jahres möchten wir Sie gerne über folgende Entscheidungen informieren: Eine interessante
MehrDer Bundesgerichtshof (BGH) 1 befasste sich kürzlich mit einer interessanten. Annahme des Mietvertrages führte.
-1- ZUSTANDEKOMMEN EINES MIETVERTRAGES AUCH OHNE UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrFreier Mitarbeitervertrag für einen Transfusionsverantwortlichen. zwischen
Freier Mitarbeitervertrag für einen Transfusionsverantwortlichen zwischen dem Krankenhaus/der Klinik (genaue Adresse) - nachfolgend Krankenhaus genannt - und Herrn/Frau Dr. med...., Facharzt/Fachärztin
MehrNeuer Strukturvertrag: Vertrag zur qualitätsgesicherten Reduktion des Alkoholkonsums" nach 73a SGB V mit der KKH
Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Ärztinnen und Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung nach 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center
Mehr