Relevante Aspekte der Notbeleuchtung für den vorbeugenden Brandschutz
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- Norbert Sauer
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1 Relevante Aspekte der Notbeleuchtung für den vorbeugenden Brandschutz Referent: DI Erich Hofer TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH Geschäftsfeld Life Training & Certification Austria Gruppe LTC-BU-LIFE-MedTech-Gruppe-WIEN
2 Inhalt Brandschutztechnische Anforderungen an Räume zur Unterbringung von Zentralbatterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8002 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen Brandmeldeanlage und Notbeleuchtung (ÖVE/ÖNORM E 8002) Anordnung der Notbeleuchtung (ÖNORM EN 1838) Anforderungen an Batterieräume hinsichtlich Brand- bzw. Explosionsschutz (ÖVE/ÖNORM EN )
3 Räume für Sicherheitsstromquellen (1/2) ÖVE/ÖNORM E 8002; Abschnitt 5.0 jeweils eigene elektrische Betriebsräume mit brandschutztechnischen Maßnahmen für: ortsfeste Stromerzeugungsaggregate Zentralbatterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung Für Gruppenbatterien (bis zu 500 W bei 3 h bzw W bei 1 h) ist kein eigener elektrischer Betriebsraum notwendig, es ist jedoch ein ausreichender Brandschutz sicherzustellen ÖVE/ÖNORM E 8002; Anhang 5 - Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume von anderen Räumen brandbeständig getrennt Türen müssen nach außen aufschlagen, mindestens brandhemmend und selbstschließend (EI2 30-C) Für die Aufstellung und Unterbringung gilt die ÖVE/ÖNORM EN
4 Räume für Sicherheitsstromquellen (2/2) Fachinformation des ÖVE Arbeitsstätten Ausführung von Sicherheitsbeleuchtung und nachleuchtenden Orientierungshilfen Anforderung an die Sicherheitsbeleuchtungsanlage: bei der Aufstellung von Batterieanlagen für Gruppen- und Zentralbatterieanlagen sind brandschutztechnische Erfordernisse im Sinne von ÖVE/ÖNORM E zu berücksichtigen
5 Verbindung Notbeleuchtung - Brandmeldeanlage Anforderung aus ÖVE/ÖNORM E 8002; Für bauliche Bereiche mit einer Brandmeldeanlage in denen eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung ausgeführt ist, ist bei Ansprechen der Branderkennung die Sicherheitsbeleuchtung zu aktivieren (gilt nicht für Anlagen bis 50 Einzelbatterieleuchten)
6 ÖNORM EN 1838 (1/3): ÖNORM EN 1838 Angewandte Lichttechnik Notbeleuchtung
7 ÖNORM EN 1838 (2/3) hervorzuhebende Stellen mittels Sicherheitsleuchten a) nahe (horizontal < 2 m) jeder im Notfall zu benützenden Ausgangstür b) nahe Treppen c) nahe jeder anderen Niveauänderung d) beleuchtete Sicherheitszeichen, Richtungszeichen und andere Sicherheitszeichen an Rettungswegen bei Notbeleuchtungsbedingungen e) bei jeder Richtungsänderung f) bei jeder Kreuzung der Gänge/Flure g) nahe jedem letzten Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich
8 ÖNORM EN 1838 (3/3) hervorzuhebende Stellen mittels Sicherheitsleuchten h) nahe jeder Erste-Hilfe-Stelle, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke am Erste-Hilfe-Kasten erreicht werden i) nahe jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brandmeldeanlage erreicht werden j) nahe Fluchtgeräten für Menschen mit Behinderung k) nahe Schutzbereichen für Menschen mit Behinderung und nahe Rufanlagen
9 ÖVE/ÖNORM EN (1/8) Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen Teil 2: Stationäre Batterien Anwendungsbereich: Für stationäre Batterien und Batterieanlagen mit UN max. DC 1500 V Hauptanwendungen: Telekommunikationsanlagen, Betrieb von Kraftwerksanlagen, Sicherheitsbeleuchtung u. Alarmsysteme, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Anlassen von Verbrennungsaggregaten, photovoltaische Anlagen
10 ÖVE/ÖNORM EN (2/8) Abschnitt 8 Maßnahmen gegen Explosionsgefahr Während der Ladung, bei der Erhaltungsladung und bei Überladung treten Gase aus allen Zellen und Batterien aus. Die Gase bestehen aus Wasserstoff und Sauerstoff. Beim Entweichen in die Umgebung (leichter als Luft) kann eine explosive Mischung entstehen, wenn die Wasserstoffkonzentration einen Wert von 4 % vol Wasserstoff in der Luft übersteigt.
11 ÖVE/ÖNORM EN (3/8) Abschnitt 8: Maßnahmen gegen Explosionsgefahr Lüftungsanforderungen natürliche Lüftung Batterieräume oder Schränke erfordern eine Zuluft- und eine Abluftöffnung mit einem Mindestquerschnitt A = 28 x Q [cm²] Öffnungen für Zu- und Abluft an gut geeigneter Stelle an gegenüberliegenden Wänden Trennabstand mind. 2 m, wenn selbe Wand
12 ÖVE/ÖNORM EN (4/8) Abschnitt 8: Maßnahmen gegen Explosionsgefahr Lüftungsanforderungen technische Lüftung Wenn der Luftvolumenstrom nicht durch natürliche Lüftung sichergestellt werden kann ist technische Lüftung erforderlich Ladegerät muss mit Lüftungssystem gekoppelt sein, um je nach Ladebetrieb den erforderlichen Luftvolumenstrom sicherzustellen oder ein Alarm muss ausgelöst werden Luftförderung von Batterieraum direkt ins Freie
13 ÖVE/ÖNORM EN (5/8) Abschnitt 8: Maßnahmen gegen Explosionsgefahr Nahbereich der Batterie Im Nahbereich von Batterien ist die Verdünnung explosiver Gase nicht immer sichergestellt. Deshalb ist ein Sicherheitsabstand (d) einzuhalten, in dem keine funkenbildenden oder glühenden Betriebsmittel vorhanden sein dürfen (max. 300 C Oberflächentemperatur) d kann auch durch eine Trennwand erreicht werden
14 ÖVE/ÖNORM EN (6/8) Sicherheitsabstand d als Funktion der Nennkapazität bei verschiedenen Ladeströmen I (ma/ah) Bleibatterien geschlossen: Strom (Erhaltungsladen): 5 ma/ah Strom (Starkladen): 20 ma/ah Bleibatterien verschlossen: Strom (Erhaltungsladen): 1 ma/ah Strom (Starkladen): 8 ma/ah NiCd-Batterien geschlossen: Strom (Erhaltungsladen): 5 ma/ah Strom (Starkladen): 50 ma/ah
15 ÖVE/ÖNORM EN (7/8) Abschnitt 10: Unterbringung, Räumlichkeiten Anforderungen an besondere Räume für Batterien: Fußboden muss auf die Masse der Batterie ausgelegt sein wenn Zugang nur befugten Personen gestattet ist - verschließbare Anti- Panik-Tür (nach außen öffnen) bei geschlossenen Batteriebauarten muss der Fußboden gegen Elektrolyt undurchlässig und chemisch resistent sein oder Batterie in Wanne Lüftung nach Abschnitt 8 Fußbodenbereich in Armreichweite (1,25 m) zur Batterie bei U Batterie < 500V Ableitwiderstand: 50 k < R < 10 M
16 ÖVE/ÖNORM EN (8/8) Abschnitt 12: Warn- und Hinweisschilder Batterieräume sind mit folgenden Schildern zu kennzeichnen Warnschild Gefährliche Spannung wenn U Batterie > 60V Verbotsschild Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten Warnschild Akkumulator Batterieraum
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