Statuten des Regionalvereins für Lungen- und Langzeitkranke Emmental Oberaargau LLEO
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- Elisabeth Küchler
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1 LUNGENLIGA BERN LIGUE PULMONAIRE BERNOISE Statuten des Regionalvereins für Lungen- und Langzeitkranke Emmental Oberaargau LLEO Redaktionelles Die in den vorliegenden Statuten verwendeten Organ-, Ämter- und Personenbezeichnungen umfassen sowohl männliche wie weibliche Personen. Art. 1 Name und Sitz 1.1 Unter dem Namen "Regionalverein für Lungen- und Langzeitkranke Emmental Oberaargau LLEO " besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Burgdorf (nachstehend Regionalverein genannt). Dieser Verein kommt durch Kombinationsfusion der ehemaligen Vereine für Lungen- und Langzeitkranke der Ämter Burgdorf und Konolfingen, sowie der Region Oberaargau, per Fusionsstichtag gemäss dem entsprechenden Fusionsvertrag zu Stande. Per Fusionsstichtag gemäss dem entsprechenden Fusionsvertrag fusioniert der Verein für Lungen- und Langzeitkranke im Amt Trachselwald durch Absorption mit dem Regionalverein. 1 Per Fusionsstichtag gemäss dem entsprechenden Fusionsvertrag fusioniert der Verein für Lungen- und Langzeitkranke im Amt Signau durch Absorption mit dem Regionalverein Der Regionalverein ist Mitglied der Lungenliga Bern (nachfolgend Liga genannt). Er ist gemeinnützig sowie parteipolitisch, konfessionell und wirtschaftlich unabhängig. Art. 2 Zweck 2.1 Der Regionalverein bezweckt die Beratung, Betreuung und Unterstützung von Patienten mit Lungen- und Atemwegerkrankungen, Tuberkulose und Allergien sowie mit anderen lang dauernden Krankheiten der inneren Organe. 2.2 Der Regionalverein bietet zu diesem Zweck in seinem Tätigkeitsgebiet gemäss Anhang 1 die notwendigen Dienstleistungen an. Er kann sich zur Erfüllung des Zweckes auch an anderen Institutionen beteiligen, mit solchen zusammenarbeiten, solche gründen, übernehmen oder mit solchen fusionieren. 1
2 Art. 3 Aufgaben 3.1 Der Regionalverein erfüllt folgende Aufgaben: - Psychosoziale Beratung, Betreuung und Unterstützung von Lungen- und Langzeitkranken und deren Angehörigen - Tuberkulose: Umgebungsuntersuchungen und Abklärungen im Auftrag der Liga - Heimtherapie: sozial-medizinische Betreuung von Lungen- und Atemwegserkrankten und deren Angehörigen; medizinisch-technische Dienstleistungen im Auftrag und gemäss den Weisungen der Geschäftsstelle der Liga - ambulante pulmonale Rehabilitation - regionale Öffentlichkeitsarbeit - Prävention Art. 4 Zusammenarbeit 4.1 Der Regionalverein erfüllt seine Aufgaben selbständig in seinem Tätigkeitsgebiet in Zusammenhang mit den Fürsorgebehörden, den öffentlichen Sozialdiensten der Gemeinden, anderen gemeinnützigen Organisationen sowie der Ärzteschaft. 4.2 Der Regionalverein koordiniert seine Tätigkeit mit der Liga in allen Bereichen. Sein Zweck darf demjenigen der Liga nicht widersprechen. Art. 5 Mitgliedschaft 5.1 Aktivmitglieder: Der Regionalverein besteht aus Aktivmitgliedern, über deren Aufnahme die Mitgliederversammlung beschliesst. Mitglieder des Regionalvereins können sein: Einwohner-, Kirch-, Burgergemeinden Die aktuellen Aktivmitglieder sind im Anhang 1 aufgeführt. Bei Neuaufnahmen oder Austritten ist der Anhang 1 entsprechend anzupassen Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss Ein Austritt kann nur auf Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand des Regionalvereins mindestens 12 Monate zum Voraus mit schriftlicher Begründung angezeigt werden Ein Mitglied, welches den Interessen des Regionalvereins fortgesetzt zuwiderhandelt oder trotz schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Regionalverein nicht nachkommt, kann auf Antrag eines anderen Mitgliedes oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausge- 2
3 schlossen werden. Allfällige Zahlungsverpflichtungen gehen durch den Ausschluss nicht unter. 5.2 Passivmitglieder: Der Vorstand des Regionalvereins kann Einzelpersonen, Firmen und Organisationen, welche die Zwecke des Regionalvereins unterstützen, als Passivmitglieder aufnehmen Passivmitglieder können der Mitgliederversammlung beiwohnen, haben jedoch kein Stimmrecht Wenn Passivmitglieder mit Wort oder Tat den Interessen des Regionalvereins zuwiderhandeln, können sie vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Mitgliedschaft von Passivmitgliedern erlischt automatisch und ohne Anzeige, wenn in 2 aufeinanderfolgenden Jahren der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt wird. 6 Art. 6 Organe 6.1 Die Organe des Regionalvereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - die Regionalstelle für Lungen- und Langzeitkranke - die Revisionsstelle Art. 7 Mitgliederversammlung 7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Regionalvereins. 7.2 Mitglied-Gemeinden bis zu 3000 Personen haben Anspruch auf je 1 Delegierten, solche mit mehr als 3000 Personen auf je 2 Delegierte und weitere juristische Personen haben Anspruch auf je 1 Delegierten in der Mitgliederversammlung. 7.3 Die Mitglied-Gemeinden und juristischen Personen sind für die Bezeichnung ihrer Delegierten selber verantwortlich. 7.4 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal auf Einberufung durch den Vorstand hin jeweils im ersten Halbjahr 7 statt. Einladungen sind spätestens 20 Tage vor dem Versammlungsdatum unter Bekanntgabe der Traktanden den Mitgliedern schriftlich zuzustellen. Anträge der Mitglieder sind mindestens 30 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten / der Präsidentin schriftlich einzureichen. Über nicht angekündigte Anträge (ausgenommen sind Statutenänderungen, Auflösung oder Fusion) kann Beschluss gefasst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder dies gutheisst. 3
4 7.5 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Verlangen des Vorstandes oder eines Mitglieds statt. Sie sind nach Einreichung eines Antrags innerhalb von 2 Monaten durch den Präsidenten unter Angabe der zu behandelnden Traktanden einzuberufen. 7.6 Der Präsident des Vorstandes oder - bei dessen Verhinderung - der Vizepräsident führt den Vorsitz. Der Vorsitzende bezeichnet einen Protokollführer, der nicht Delegierter oder Mitglied sein muss. Über Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 7.7 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr an der Versammlung abgegebenen Stimmen. Zur rechtsgültigen Beschlussfassung über die nachgenannten Gegenstände bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten: - Statutenänderungen - Auflösung oder Fusion Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 7.8 Jeder Delegierte einer Gemeinde hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu: - Wahl und Abwahl des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle - Aufnahme und Ausschluss von Aktivmitgliedern 9 - Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung auf Antrag der Revisionsstelle (unter Vorbehalt der diesbezüglichen Kompetenzen der Liga). Erteilung der Entlastung an den Vorstand - Genehmigung des Budgets (unter Vorbehalt der diesbezüglichen Kompetenzen der Liga) - Festlegung der ordentlichen Mitgliederbeiträge in Höhe und Periodizität (für Gemeinden höchstens Fr je Einwohner und Jahr, für die übrigen Mitglieder höchstens Fr jährlich) - Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern, sofern sie in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen - Genehmigung von Statutenänderungen, die dem Vorstand der Liga vorgängig zur Prüfung vorzulegen sind - Beschlussfassung über Auflösung und Fusion des Vereins sowie die Gründung von, Beteiligung an, Zusammenarbeit mit oder Übernahme von anderen Institutionen Art. 8 Vorstand 4
5 8.1 Der Vorstand des Regionalvereins besteht aus dem Präsidenten, der den Vorsitz führt, und weiteren 6 9 Mitgliedern. Die Gemeinden im Sinne von Artikel 5.1 dieser Statuten haben zusammen Anspruch auf 4 Vertreter im Vorstand. 8.2 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Ausscheidende Vorstandsmitglieder werden für den Rest der Amtsdauer ersetzt. 8.3 Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. 8.4 Der Leiter der Regionalstelle nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands teil. Der Vorstand kann weitere interne oder externe Fachpersonen beratend beiziehen. 8.5 Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, soweit sie nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ zustehen. Dem Vorstand stehen Koordination und Beaufsichtigung der Regionalstelle und allfälliger weiterer Zweigstellen zu. Insbesondere: a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Antragsstellung in sämtlichen in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallenden Sachgeschäften b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung c) Wahl und Abwahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung der Liga sowie des Vertreters im Vorstand der Liga d) Aufnahme und Ausschluss von Passivmitgliedern 10 e) Behandlung von Anträgen und Anregungen aus Mitgliederkreisen f) Anstellung und Entlassung des Leiters der Regionalstelle g) Genehmigung von Stellenbeschreibungen für die Mitarbeitenden h) Festlegung des Tätigkeitsprogramms i) Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit der Liga, soweit nicht verbindliche Vereinbarungen gemäss Artikel 9 bestehen. 8.6 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und verpflichtet ihn durch die Unterschrift zu zweien. 8.7 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte verlangen, mindestens aber einmal pro Jahr und ausserdem, wenn 2 Vorstandsmitglieder schriftlich eine Sitzung verlangen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 8.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit dem einfa- 5
6 chen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 8.9 Dringende Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Weg schriftlicher Stimmeinholung gefasst werden. Derartige Beschlüsse sind nur dann zustande gekommen, wenn die Vorlage allen stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern zugestellt wurde, und mehr als die Hälfte von ihnen Gelegenheit hatte, innerhalb der vom Präsidenten gesetzten Frist ihre Stimme abzugeben. Auch schriftliche Beschlüsse sind zu protokollieren. 2 Art. 9 Regionalstelle 9.1 Die Regionalstelle ist das ausführende Organ des Regionalvereins. 9.2 Schweizerische und kantonale Leistungsvereinbarungen sind für die Regionalstelle verbindlich. 9.3 Der Regionalstellenleiter wirkt im Koordinationsausschuss der Liga mit. Art. 10 Revisionsstelle 10.1 Die Rechnungsführung und die Jahresrechnung des Regionalvereins werden von einer Revisionsgesellschaft geprüft Die Revisionsstelle wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig Die Revisionsstelle steht unter der Aufsicht der Revisionsstelle der Liga, wobei diese insbesondere prüft, ob die Rechnungslegungsrichtlinien der Liga bzw. der Lungenliga Schweiz eingehalten worden sind. Art. 11 Finanzierung 11.1 Der Regionalverein finanziert sich wie folgt: a) Mitgliederbeiträge b) Beiträge der öffentlichen Hand gemäss Leistungsvereinbarungen c) Vermögenserträge d) Beiträge der Liga (Vergütungen von Leistungen im Bereich Heimtherapie; Beiträge aus Sammlungen, Fonds) e) Dienstleistungserträge f) Spenden und Legate g) Kapital, das bei Fusionen etc., eingebracht wird 11.2 Buchhaltung und Budget des Regionalvereins werden nach den von der Liga bzw. der Lungenliga Schweiz festgelegten Rechnungsführungs- und Rech- 6
7 nungslegungsrichtlinien erstellt. Budget und Jahresrechnung werden jeweils dem Vorstand der Liga zur Genehmigung unterbreitet, wobei diese nur verweigert werden kann, wenn die Richtlinien nicht eingehalten worden sind. Art. 12 Haftung Für die Verbindlichkeit des Regionalvereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine Nachschuss- oder Schuldendeckungspflicht, zwecks Deckung von Vereinsschulden oder zur Verfolgung des Vereinszweckes, über die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträge hinaus besteht nicht. Ebenso haftet der Regionalverein nicht für die Verbindlichkeiten der Liga sowie allfälliger Bezirksvereine für Lungen- und Langzeitkranke. Art. 13 Auflösung Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. 4 Art. 14 Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom angenommen und per sofort in Kraft gesetzt. 1 Der Satz wurde neu eingefügt und an der Mitgliederversammlung vom genehmigt. Die Fusion tritt auf den in Kraft. 2 Art. 8.9 wurde neu eingefügt, und diese Änderung wurde an der Mitgliederversammlung vom genehmigt. Sie gilt ab sofort. 3 Der letzte Satz wurde neu eingefügt und an der Mitgliederversammlung vom genehmigt. Die Fusion tritt auf den in Kraft. 4 Der erste Satz von Art. 8.1 wurde geändert und diese Änderung wurde an der Mitgliederversammlung vom genehmigt. 5 Der Satz wurde gemäss der Vorgabe der Steuerverwaltung des Kantons Bern neu eingefügt und an der Mitgliederversammlung vom genehmigt. 6 Art. 5 wurde geändert und diese Änderung wurde an der Mitgliederversammlung vom genehmigt. 7 Der erste Satz von Art. 7.4 wurde geändert und diese Änderung wurde an der Mitgliederversammlung vom genehmigt. 8 Art. 7.8 wurde geändert. Der 2. Satz wurde gestrichen. Diese Änderung wurde an der Mitgliederversammlung vom genehmigt. 7
8 9 10 Der dritte Satz von Art. 7.9 wurde geändert und diese Änderung wurde an der Mitgliederversammlung vom genehmigt. Lemma d) von Art. 8.5 wurde neu eingefügt und diese Änderung wurde an der Mitgliederversammlung vom genehmigt. Burgdorf, Der Präsident: Sig. Der Vizepräsident: Sig. Dr. med. Markus Riederer Dr. med. Urs Ulrich 8
9 ANHANG 1 Das Tätigkeitsgebiet des Regionalvereins gem. Art. 2.2 umfasst folgende Verwaltungsregionen und Gemeinden: Verwaltungsregion Emmental/Oberaargau Aefligen, Alchenstorf, Bäriswil, Burgdorf, Ersigen, Hasle bei Burgdorf, Heimiswil, Hellsau, Hindelbank*), Höchstetten, Kernenried*), Kirchberg (inkl.hettiswil+hub), Koppigen, Krauchthal*), Lyssach, Mötschwil, Niederösch, Oberburg, Oberösch, Rüdtligen-Alchenflüh, Rumendingen, Rüti bei Lyssach*), Willadingen, Wynigen Attiswil, Berken, Bettenhausen, Farnern*), Graben, Heimenhausen, Hermiswil, Herzogenbuchsee, Inkwil, Niederbipp, Niederönz, Oberbipp, Ochlenberg, Rumisberg, Seeberg, Thörigen*), Walliswil bei Niederbipp, Wiedlisbach, Wolfisberg, Walliswil bei Wangen, Wangen an der Aare, Wangenried Aarwangen, Auswil, Bannwil, Bleienbach, Busswil bei Melchnau, Gondiswil, Langenthal, Lotzwil, Madiswil, Melchnau, Obersteckholz, Oeschenbach, Reisiswil, Roggwil, Rohrbach, Rohrbachgraben, Rütschelen, Schwarzhäusern, Thunstetten*), Ursenbach, Wynau Affoltern im Emmental, Dürrenroth, Eriswil, Huttwil, Lützelflüh-Goldbach, Rüegsau, Sumiswald, Trachselwald, Walterswil, Wyssachen Eggiwil, Langnau im Emmental, Lauperswil, Röthenbach im Emmental, Rüederswil, Schangnau, Signau, Trub, Trubschachen Bätterkinden, Utzenstorf, Wiler b. Utzenstorf, Zielebach Verwaltungsregion Bern Mittelland Allmendingen, Arni, Biglen, Bleiken bei Oberdiessbach*), Bowil*), Brenzikofen*), Freimettingen, Grosshöchstetten*), Häutligen, Herbligen*), Kiesen, Konolfingen, Landiswil, Linden, Mirchel*), Münsingen*), Niederhünigen, Oberdiessbach, Oberhünigen, Oberthal*), Oppligen*), Rubigen, Schlosswil, Tägertschi, Walkringen, Wichtrach, Worb*), Zäziwil*) Bemerkungen *) Gemeinden ohne Mitgliedschaft Stand März
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