57/15 07/16 - Motion Sander Mallien vom 17. Dezember 2015 betreffend Belastung Stadtammann Ergänzung/Änderung des Reglements

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1 Baden, 25. April 2016 Der Stadtrat an den Einwohnerrat 57/15 07/16 - Motion Sander Mallien vom 17. Dezember 2015 betreffend Belastung Stadtammann Ergänzung/Änderung des Reglements - Motion Sander Mallien und Mitunterzeichnende vom 14. Januar 2016 betreffend Entschädigung Stadträte Änderung des Reglements Antrag auf Nichtüberweisung Antrag: 1. Die Motion Sander Mallien vom 17. Dezember 2015 betreffend Belastung Stadtammann Ergänzung/Änderung des Reglements sei nicht zu überweisen. 2. Die Motion Sander Mallien und Mitunterzeichnende vom 14. Januar 2016 betreffend Entschädigung Stadträte Änderung des Reglements sei nicht zu überweisen. Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren 1 Vorbemerkung Beide Motionen verlangen eine Änderung des Reglements über die Anstellung des Stadtammanns sowie die Entschädigungen, die Versicherung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrats der Stadt Baden vom 16. Oktober Sie werden deshalb in einer Einwohnerratsvorlage behandelt.

2 2 Motion Sander Mallien vom 17. Dezember 2015 betreffend Belastung Stadtammann - Ergänzung/Änderung des Reglements 2.1 Ausgangslage Gegenstand der Motion Laut der Motion Sander Mallien vom 17. Dezember 2015 betreffend Belastung Stadtammann sollen die Formulierungen im Reglement über die Anstellung des Stadtammanns sowie die Entschädigungen, die Versicherung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrats der Stadt Baden vom 16. Oktober 2012 dahingehend angepasst werden, dass die Summe aller öffentlichen und privaten Ämter des Stadtammanns 120 % der Normalarbeitszeit nicht übersteigen Anstellungsregelung Stadtammann Der Stadtammann ist gemäss dem Reglement über die Anstellung des Stadtammanns sowie die Entschädigungen, die Versicherung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrats der Stadt Baden vom 16. Oktober 2012 angestellt. Soweit dieses Reglement nichts Besonderes bestimmt, gilt gemäss 2 (Anstellungsbedingungen allgemein) für den Stadtammann das Anstellungsreglement der Stadt Baden (neu Personalreglement). Gemäss 28 Abs. 1 des Personalreglements vom 2. September 2014 regelt der Stadtrat die Arbeits- und Ruhezeiten und die bezahlten Feiertage. Dies hat er in der Verordnung über die Arbeitszeit und Absenzen vom 15. Dezember 2014 getan, die laut 2 für alle Mitarbeitenden der Stadt Baden gilt, die gemäss geltendem Personalreglement angestellt sind. E contrario folgt daraus, dass die Arbeitszeitverordnung für den Stadtammann nicht gilt, da er nicht gemäss Personalreglement angestellt ist. Er untersteht auch nicht einer Zeiterfassung und erfasst seine Arbeitszeit nicht. 2.2 Begründung des Antrags auf Nichtüberweisung Definition "Normalarbeitszeit" Es stellt sich erstens die Frage, wo eine "Normalarbeitszeit" für den Stadtammann angesetzt werden müsste. Der Stadtammann hat ein Vollamt und wendet für dessen Ausübung so viel Zeit auf wie nötig. Das entspricht den Verhältnissen bei Führungspositionen in der Privatwirtschaft. Es gibt in privatwirtschaftlichen Unternehmen wohl kaum eine Führungsperson auf der obersten Führungsebene, die eine definierte "Normalarbeitszeit" hat. Eine "Normalarbeitszeit" von 42.5 Wochenstunden ginge weit an der Realität vorbei. Zweitens stellt sich die Frage, was wäre, wenn der Stadtammann eine definierte "Normalarbeitszeit" (zuzüglich eines üblichen Masses an Überzeit) erreicht hat. Könnte er seine Arbeit dann einstellen? Arbeitsrechtlich darf bei einer fixierten Normalarbeitszeit nicht mehr als ein gewisses Mass an Überzeit darüber hinaus verlangt werden %-Grenze für die Summe aller öffentlichen und privaten Nebenämter Zunächst stellt sich die Frage, was alles unter "private Nebenämter" zu subsummieren wäre. 4 Abs. 1 des Reglements spricht von "Nebentätigkeiten ausserhalb der Einwohnergemeinde oder der Ortsbürgergemeinde Baden", die der Stadtammann mit Zustimmung des Stadtrats und Seite 2 von 6

3 der Finanzkommission ausüben kann, ohne dies näher zu definieren. Aus Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Schluss gezogen werden, dass damit politische Ämter und Tätigkeiten für Wirtschaftsunternehmen gemeint sind. 18 des Personalreglements spricht von "nebenberufliche Tätigkeiten" bzw. "Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern". Diese dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen und sind mit der Anstellungsbehörde abzusprechen bzw. von dieser zu bewilligen, wenn a) die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, b) sie entgeltlich sind und zusammen mit der Beschäftigung bei der Gemeinde mehr als ein Vollpensum ergeben oder c) dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird. Sowohl nach den vorstehenden Bestimmungen wie auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Stichworte "persönliche Freiheit", "Privatsphäre") muss nicht jegliche private Tätigkeit/Beschäftigung offen gelegt oder bewilligt werden, was die Definition der "privaten Nebenämter" schwierig machen würde. Weiter müsste damit die 20 %-Grenze überhaupt kontrolliert werden könnte der Stadtammann seine Arbeitszeit sowie den Zeitaufwand für die weiteren (Neben)Ämter erfassen. Er könnte aber zumindest kaum dazu verpflichtet werden, die Zeit, die er für private Ämter aufwendet, zu erfassen. Eine Auswirkung der 20 %-Grenze wäre, dass der Stadtammann damit z.b. kein Grossratsmandat mehr ausüben könnte, weil sie das nicht mehr erlauben würde. Beide Vorgänger im Amt waren Mitglieder des Grossen Rats, wofür (auch nach deren Ansicht) einige Argumente/Vorteile sprechen und was sich in der Vergangenheit als positiv erwiesen hat. 2.3 Fazit Das Begehren des Motionärs geht an der Realität vorbei. Es wäre zudem kaum oder nur sehr schwer umsetzbar. Die Motion ist deshalb nicht zu überweisen. 3 Motion Sander Mallien und Mitunterzeichnende vom 14. Januar 2016 betreffend Entschädigung Stadträte Änderung des Reglements 3.1 Gegenstand der Motion Gemäss der Motion Sander Mallien und Mitunterzeichnende vom 14. Januar 2016 sollen die gesamte Vergütung des Stadtammanns auf maximal CHF 220'000 (Preis- bzw. Indexstand ) reduziert und die Vergütungen des Vizeammanns sowie der anderen Mitglieder des Stadtrats (bezogen auf deren individuelle Arbeitsleistung) erhöht bzw. der Vergütung des Stadtammanns angenähert und die Formulierungen im Reglement über die Anstellung des Stadtammanns sowie die Entschädigungen, die Versicherung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrats der Stadt Baden vom 16. Oktober 2012 entsprechend angepasst werden. Das Motionsbegehren bezüglich Vergütung des Stadtammanns wird mit Sparpotenzial aufgrund der angespannten Finanzlage und des Vergleichs mit anderen Schweizer Gemeinden begründet. Das Motionsbegehren bezüglich Entschädigung der übrigen Stadtratsmitglieder wird damit begründet, die Entschädigung sei zu wenig attraktiv, um für das Amt geeignete Personen anzuziehen, und das Pensum lasse kaum Raum für einen Nebenjob, um eine Familie ernähren zu können. Seite 3 von 6

4 3.2 Vergütung Stadtammann (Teil 1 des Motionsbegehrens) Die Höhe des Lohns des Stadtammanns von Baden wurde schon im Zusammenhang mit dem Erlass der Reglemente 1996 und 2012 im Vergleich zu den Entschädigungen in anderen Städten und Gemeinden als verhältnismässig hoch bezeichnet, vom Einwohnerrat aber jeweils grossmehrheitlich abgesegnet. Die Ausgangslage hat sich seither insofern verändert, dass die Stadtpräsidiumslöhne in verschiedenen Städten reduziert worden sind. Das Begehren der Motionäre in diesem Punkt und dessen Begründung (aktuelle Finanzlage der Stadt, Lohnvergleich mit Stadtpräsidien anderer Schweizer Städte) ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und nicht unberechtigt. Der Stadtrat sichert deshalb zu, die Höhe des Stadtammannlohns auf die neue Legislatur hin entsprechend zu überprüfen und der Finanzkommission, die dem Einwohnerrat zu diesem Thema Antrag stellt, rechtzeitig einen Vorschlag zu unterbreiten. Ein Einzelfall ist zudem die automatische jährliche altersbedingte Lohnerhöhung, unabhängig von Teuerung oder anderen Faktoren. Sachliche Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Dies wird im Hinblick auf die neue Legislatur auch überprüft. Der Stadtrat beantragt indessen aus folgenden Gründen (neben den unter Ziffer 3.3 und 3.4 unten noch genannten Gründen) die Motion nicht zu überweisen: Die Motionäre argumentieren mit der "Überprüfung aller beinflussbaren Ausgaben in allen Verwaltungsbereichen angesichts der Finanzlage" und "Sparpotenzial", d.h. sinngemäss mit Optima". Lohnkürzungen beim Personal sind kein Optima-Thema. Die Löhne werden im Rahmen des neuen Lohnkonzepts überprüft und wo nötig angepasst werden. Gleiches soll/muss auch für die Entschädigung des Stadtammanns (und allenfalls der übrigen Exekutivmitglieder) gelten. Zudem kann die Reorganisation der Verwaltung Einfluss auf die Entschädigungen haben, weshalb sie in diesem Zusammenhang zu überprüfen sind/wären. Die in der Motion aufgeführten Vergleichszahlen sind mit äusserster Vorsicht zu geniessen. Die reine Lohnsumme sagt nichts über die Entschädigung insgesamt aus. Dazu sind auch Nebeneinkünfte zu berücksichtigen, weshalb ein entsprechend seriöses Aufbereiten der Grundlagen für die Beurteilung der Lohnfrage erforderlich ist. So setzt sich z.b. die Entschädigung der Stadtpräsidentin von Zürich aus dem Lohn und einer Zusatzvergütung zusammen und ist damit nach wie vor höher als die Vergütung des Badener Stadtammanns. Die Motion gibt eine feste Grösse (Obergrenze) vor. Das Festlegen einer solchen festen Grösse im Voraus ist insbesondere auch, weil sie allein auf den wie erwähnt mit Vorsicht zu geniessenden Vergleichszahlen beruht nicht seriös und schränkt den Handlungs- und Entscheidspielraum ohne Vorliegen fundierter Grundlagen unnötig ein. 3.3 Entschädigung übrige Stadtratsmitglieder (Teil 2 des Motionsbegehrens) Die Forderung der Motionäre nach höheren Entschädigungen für die übrigen Stadtratsmitglieder steht ihrem Hauptargument für die Lohnreduktion beim Stadtammann, nämlich Ausgabenkürzungen/Einsparungen aufgrund der angespannten Finanzlage, diametral entgegen. Zudem lassen sie das zweite Hauptargument, den Vergleich mit anderen Schweizer Gemeinden, ausser Acht. Das zeigt ein Bericht der AZ vom 4. Februar Gemäss diesem Bericht ist die Entschädigung in Baden im Vergleich zu den anderen Gemeinden des Bezirks Baden mehr als zwei- bis siebenmal so hoch, ausser im Vergleich zu Obersiggenthal (Vizeammann 50 %, übrige Gemeinderatsmitglieder 46 % mehr) und zu Wettingen (Vizeammann 14 %, übrige Gemeinderatsmitglieder 23 % mehr). Seite 4 von 6

5 Zudem operieren die Motionäre hier mit falschen Zahlen ("Jahressalär von ca. CHF 120'000" und "rund 60 %-Pensum"). Die heutigen, 2012 um rund 50 % erhöhten Pauschalentschädigungen basieren auf der Annahme eines durchschnittlichen Pensums von 35 % (bzw. beim Vizeammann etwas höher). Zudem erhalten die übrigen Stadtratsmitglieder Sitzungsgelder, externe Entschädigungen und/oder seit 2013 interne Zusatzentschädigungen für Delegationen sowie bei Grossprojekten zusätzliche Projektentschädigungen. Nicht berücksichtigt wird auch, dass der Ammann in seiner Funktion einen (gesetzlich) umfangreicheren Aufgabenbereich hat als die übrigen Exekutivmitglieder im Milizsystem. Dazu kommt, dass der Stadtammann die Verantwortung über die Gesamtverwaltung trägt, während die übrigen Exekutivmitglieder (nur) die politische Fachverantwortung innehaben. Dies rechtfertigt die in allen Gemeinden übliche höhere Entlöhnung des Ammanns. Das Argument (ausgehend vom behaupteten 60 %-Pensum), "mit der heutigen Entschädigungsbasis der übrigen Stadträte kann die Stadt Baden kaum die benötigten fachkompetenten Personen mit Führungserfahrung anziehen", greift daneben. Es verkennt, dass Schwierigkeiten betreffend Rekrutierung von Exekutivmitgliedern mit den genannten Voraussetzungen im geltenden Milizsystem auch, aber nicht primär auf die Entschädigung, sondern auf der zeitlichen Belastung beruhen und deshalb nicht Entschädigungen zu erhöhen, sondern umgekehrt die Belastung zu reduzieren wäre. Gerade ein 60 %-Pensum (wie von den Motionären behauptet) verhindert im Milizsystem, ebensolche Personen zu finden. 3.4 Zahlenbeispiele im Anhang Die aufgeführten Zahlenbeispiele (Vergleichszahlen) sind wie schon erwähnt zumindest mit Vorsicht zu geniessen wenn nicht anzuzweifeln oder sogar falsch. So werden z.b. die zum Vergleich angeführten Lohnbänder als um 20 bis 30 % zu tief eingeschätzt, bzw. es ist nicht ersichtlich, ob z. B. nur die Grundlöhne oder auch zusätzliche regelmässige Lohnbestandteile wie Boni und dergleichen eingeschlossen sind. Auf jeden Fall gilt auch hier, dass ein Vergleich lediglich der Lohnsummen ohne genauere Angaben bezüglich zusätzlicher Lohnbestandteile wie Boni und dergleichen nicht wirklich aussagekräftig ist und die Realität nicht bzw. nicht vollständig abbildet. 3.5 Fazit Das Anliegen der Motion bezüglich Vergütung des Stadtammanns ist nachvollziehbar und grundsätzlich berechtigt. Es wird aufgenommen, im Hinblick auf die neue Legislatur unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände gestützt auf umfassend aufbereitete Grundlagen geprüft und eine Anpassung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Vergleichs mit anderen Gemeinden rechtzeitig im Hinblick auf das Budget 2018 (erstes Budget der neuen Legislatur) vorgelegt. Gestützt darauf und weil die Motion bei Überweisung verbindlich gemäss Motionstext umgesetzt werden müsste, beantragt der Stadt Nichtüberweisung. Der Anpassungsvorschlag soll auf seriös aufbereiteten Grundlagen basieren und der Entscheidspielraum nicht im Voraus aufgrund zweifelhafter Zahlen eingeschränkt werden. * * * * * Seite 5 von 6

6 Beilagen: Motion Sander Mallien vom 17. Dezember 2015 Motion Sander Mallien und Mitunterzeichnende vom 14. Januar 2016 Seite 6 von 6

2. Die Änderung sei auf Beginn der Amtsdauer 2018/2021, d. h. auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen.

2. Die Änderung sei auf Beginn der Amtsdauer 2018/2021, d. h. auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. Baden, 3. Juli 2017 Der Stadtrat an den Einwohnerrat 38/17 Reglement über die Anstellung des Stadtammanns sowie die Entschädigungen, die Versicherung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrats;

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