Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht GKK Info-Tour

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1 Wirtschaftskammer Steiermark RECHTSSERVICE E rechtsservice@wkstmk.at T 0316/ Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht GKK Info-Tour Manfred Ausperger Steiermärkische Gebietskrankenkasse RechtsreferentInnen des Rechtsservices Wirtschaftskammer Steiermark

2 die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung mbgm ab Manfred Ausperger 2

3 Inhalt: Ziele Übersicht Tarifsystem Clearing Meldungen Versichertenmeldungen mbgm Sanktionen 3

4 Meldepflicht-Änderungsgesetz Ziele: frühere Verfügbarkeit der Beitragsgrundlagen für Pensionskonto und Betriebliche Vorsorge vereinfachte Anmeldung Minimierung der Abgleichsdifferenzen automatisierte Wartung des Versicherungsverlaufes Reduzierung der Meldungsvielfalt und Vereinfachung der Lohnverrechnung Verringerung des nachträglichen Klärungsaufwandes 4

5 mbgm Übersicht 5

6 Übersicht bisher: ab Versicherungszeitenmeldungen (teilw. Anmeldung, Änderungsmeldung) Beitragsnachweisung Beitragsgrundlagennachweis (L16 SV/BMSVG Teil) eine Meldung = monatliche Beitragsgrundlagenmeldung pro Dienstnehmer 6

7 Übersicht Meldung bis 15. des Folgemonats monatliche Beitragsgrundlagenmeldung pro Dienstnehmer Ausnahme: 1. mbgm bei Eintritten nach 15. des Monats Korrekturen binnen 12 Monaten sanktionslos möglich Korrektur/Rollung immer mit Storno und Neu Übermittlung in mbgm-paketen zu einer Gesamtbuchung pro Paket 7

8 Übersicht 8

9 Innovationen: Ablöse der Beitragsgruppen durch Tarifsystem automatisiertes Clearingsystem zur Sicherstellung und Korrektheit der gemeldeten Daten 9

10 Tarifsystem 10

11 Tarifsystem Aufbau: Beschäftigtengruppe Ergänzung z.b.: Arbeiter, Ang., Ang.Lehrl., gfg. fr. DN NB, SW Abschläge/Zuschläge ALV Absenkung, NeuFöG, Serviceentgelt 11

12 Tarifsystem Beschäftigtengruppe legt fest: Umfang der Versicherung Kranken, Unfall, Pensions- und/ oder Arbeitslosenversicherung Zugehörigkeit PV Arb. od. Ang. Zugehörigkeit AK od. LAK Beitragspflicht und Beitragssatz SV (DG/DN-Anteil) Beitragspflicht und Prozentsatz AK/LAK, WF, IE 12

13 Tarifsystem Beschäftigtengruppe Favoriten B001 Arb. Arbeiter B002 Ang. Angestellter B010 Gfg. Arb. Geringfügig beschäftigte Arbeiter B030 Gfg. Ang. Geringfügig beschäftigte Angestellte B044 Ang. Lg. Angestelltenlehrling B045 Arb. Lg. Arbeiterlehrling B051 Fr. DN Arb. Freie Dienstnehmer - Arbeiter B053 Fr. DN Ang. Freie Dienstnehmer Angestellte B060 Gfg. Fr. DN Arb. Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer Arbeiter B061 Gfg. Fr.. DN Ang. Geringfügig besch. freie Dienstnehmer Angestellte B101 Arb. L+F Land- und Forstarbeiter B106 Gutsang. Gutsangestellte B110 Gfg. Arb. L+F Geringfügig beschäftigte Land- und Forstarbeiter B111 Ernteh. (LAG) Erntehelfer (LAG) B139 Arb. Lg. L+F (LK) Arbeiterlehrling L+F (mit LK) B205 Ang.BLG (AK) Angestellte Bund, Land, Gemeinde (mit AK) B206 Ang. BLG (o. AK) Angestellte Bund, Land, Gemeinde (ohne AK) B501 Hausgeh. Hausgehilfen B510 Hausbes. Hausbesorger B511 Hausbes. GF GrenzeHausbesorger bis GF Grenze B902 Zivild. Zivildiener B903 BMS-Bez. Bedarfsorientierte Mindestsicherungsbezieher B999 BV o. SV-Pfl. Betriebliche Vorsorge ohne SV-Pflicht 13

14 Tarifsystem Ergänzung wenn erforderlich Schlechtwetterentschädigungsbeitrag Nachtschwerarbeitsbeitrag Gfg. besch. Aushilfkräfte ( 53a ASVG - < 18 Tage) besondere Berufsgruppen (Entwicklungshelfer, schulpflichtige DN ) Besonderheit zur Kammerzugehörigkeit 14

15 Tarifsystem Ergänzung E01 Nachtschwerarbeitsbeitrag E02 Schlechtwetterentschädigung E03 Schulpflichtiger Dienstnehmer E04 Bezug von Vorruhestandsgeld E06 Freier Dienstnehmer mit SZ E07 Sägelehrling der Bundesforste E08 Arbeiterlehrling mit Hilfsarbeiterlohn E09 Entwicklungshelfer E10 Entwicklungshelfer Altfall E11 Geistlicher Amtsträger definitiv bestellt E12 GB keine AK- oder LK-Zugehörigkeit E13 Aushilfskräfte nach 53a Abs 3b ASVG Beispiel: B001E01 = Arbeiter mit Nachtschwerarbeit 15

16 Tarifsystem Abschläge/Zuschläge im Wesentlichen Ersatz der bisherigen Verrechnungsgruppen einkommensabhängige Beitragsregelungen (ALV) altersabhängige Beitragsregelungen (ALV, UV) Service-Entgelt NeuFöG Auflösungsabgabe 16

17 Abschläge/Zuschläge A01 Mind. AV 1% Minderung ALV um 1% A02 Mind. AV 2% Minderung ALV um 2% A03 Mind. AV 3% Minderung ALV um 3% A04 Mind. AV 1,2% (Lg.) Minderung ALV um 1,2% (Lg.) A05 Mind. AV 0,2% (Lg.) Minderung ALV um 0,2% (Lg.) A07 Entf. WF (NeuFög) WF- Entfall Neugründerförderung A08 Entf. UV (NeuFög) UV- Entfall Neugründerförderung A09 Entf. UV (60. LJ) UV-Entfall 60. LJ vollendet A10 Entf. AV+IE Pensansp. ALV+IE Entfall Pensionsanspruch A11 Bonus-Altf. Bonus-Altfall A12 Entf. AV Pensansp. (IE-fr. DV)ALV Entfall Pensionsanspruch (IE-freie DV) A13 Entf. AV (Lg. SF alt) Entfall ALV - Lehrlingssonderfall alt A14 Entf. AV (Lg. SF) Entfall ALV - Lehrlingssonderfall A15 Mind. PV 50% Minderung PV um 50% Z01 DAG Dienstgeberabgabe (PV+KV) Z02 Serviceentg. Service-Entgelt Z03 Auflösungsabg. Auflösungsabgabe Z04 BV-Zuschlag BV-Zuschlag bei jährlicher Zahlung Z05 WBB-AÜG Weiterbildungsbeitrag - AÜG Z06 KV-Beitr. SW-Entsch. KV-Beitrag für SW-Entschädigung Z07 Diffbeitr. Entw.Helf. Differenzbeitrag Entwicklungshelfer Z08 DAG-DLS Dienstgeberabgabe DLS Z09 UV Zivildiener UV-Beitrag für Zivildiener Z10 LK SZ+UU LK-Umlage für SZ und unbez. Urlaub Z11 KV-Beitr. SW-Entsch.(Lg.) KV-Beitrag für SW-Entschädigung Lehrling Tarifsystem 17

18 Tarifsystem Tarifsystem - Beispiel Arbeiter, 25 Jahre, Entgelt 2.000,-- bisher Beitragsgruppe AK WF IE SW NB A1 ja ja ja nein nein ab 2019 Beschäftigtengruppe: Arbeiter B001 18

19 Tarifsystem Tarifsystem - Beispiel Arbeiter, 30 Jahre, November, Entgelt 1.500,-- verrichtet Nachtschwerarbeit bisher Beitragsgruppe A1 AK ja WF ja IE ja SW nein NB ja Verr.gr.1 N25c Verr.gr.2 N89 Arbeiter ab 2019 Beschäftigtengruppe: Ergänzung: Nachtschwerarbeits-Beitrag Abschlag: Verminderung ALV 3% Zuschlag: Service-E. B001E01A03Z02

20 Wechsel vom Alt- zum Neusystem bis erfolgen Meldungen basierend auf Beitragsgruppen ab erfolgen Meldungen basierend auf Tarifsystem Umstieg erfolgt mit der ersten mbgm automationsunterstützt durch die jeweilige Lohnverrechnungssoftware keine Abmeldung zum und Neuanmeldung mit notwendig Mappingtabelle wird zur Verfügung gestellt 20

21 Clearing 21

22 Clearing Clearing: Abklärung von Meldeproblemen - wenn Datensätze (scheinbar) fehlerhaft sind oder eine Differenz ergeben Clearingsystem ersetzt die telefonische bzw. schriftliche Kontaktaufnahme des SV-Sachbearbeiters mit dem Dienstgeber oder der meldenden Stelle (z.b. Steuerberater, Lohnverrechnung) die Verständigungsschiene wird grundsätzlich per mail durchgeführt wenn LV-Software an ELDA angebunden ist, erfolgt automatische Übernahme in LV-Software Möglichkeit für DG, sich von Clearing abzumelden (opting out) 22

23 Clearing-Übersicht 23

24 Clearingfall Detail: Clearing 24

25 Meldungen 25

26 Meldungen Entfall ab : Mindestangaben-Anmeldung Beitragsnachweisung Lohnzettel SV (grundsätzlich) Änderungsmeldung Meldung Änderung Beitragsgruppe Entgelt-,SZ-, BVK-, Absenkung ALV-, Serviceentgeltmeldung bei Vorschreibebetrieben 26

27 Meldungen Meldungen ab : Versichertenmeldungen monatliche Beitragsgrundlagenmeldung 27

28 Versichertenmeldungen 28

29 Versichertenmeldungen Versichertenmeldungen: VSNR-Anforderung Vor-Ort-Anmeldung (Telefon od. Fax) Anmeldung (mit Storno und Richtigstellung) Abmeldung (mit Storno und Richtigstellung) Anmeldung fallweise Beschäftigter (mit Storno) Änderungsmeldung Adresse Versicherter 29

30 Versichertenmeldungen VSNR-Anforderung Person verfügt über keine Versicherungsnummer oder Neu die Versicherungsnummer ist nicht bekannt Anforderung hat spätestens zeitgleich mit Anmeldung zu erfolgen Ermittlung der Personaldaten aus amtlichem Dokument (Reisepass, Personalausweis) Vergabe bzw. Ermittlung der Vers.Nr. über Clearingsystem Übernahme der Vers.Nr. in Lohnsoftware Abfrage von bestehender Vers.Nr in WEBEKU möglich bei Neuvergabe der Vers.Nr. erhält DN automatisch e-card zugesandt 30

31 Vor-Ort-Anmeldung Versichertenmeldungen außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung (ELDA) wenn: keine EDV-Ausstattung und kein Internetzugang vorhanden ist oder bei Lohnverrechnung keine EDV od. Internetzugang vorhanden ist oder Lohnverr. nicht erreichbar ist (Arbeitsaufnahme außerhalb der Betriebszeiten) oder in Betriebsstätte wo Arbeitsaufnahme passiert (Filiale, Baustelle) keine EDV od. Internetzugang vorhanden ist oder wenn Datenfernübertragungseinrichtung nachweisbar ausgefallen ist nur mit Telefon od. Fax möglich ( od. SMS gilt als nicht erstattet) Telefon: Telefax: elektronische Anmeldung ist binnen 7 Tagen nachzuholen 31

32 Anmeldung Versichertenmeldungen Entfall von mehr als 20 Datenfeldern (Entgelt, Arbeitstage, Arbeitszeit..) Anmeldung weiterhin vor Arbeitsantritt DN ist weiterhin Abschrift der Anmeldung auszuhändigen Anmeldeverpflichtung wird zur Gänze erst durch anschließende fristgerechte Übermittlung der mbgm erfüllt 32

33 Anmeldung Fallweise Beschäftigte Versichertenmeldungen elektronisch vor Arbeitsantritt für jeden Beschäftigungstag Anmeldeverpflichtung wird zur Gänze erst durch anschließende fristgerechte Übermittlung der mbgm erfüllt endgültige An- und Abmeldung ist als mbgm für fallweise Beschäftigte zu erstellen DN ist Abschrift der mbgm auszuhändigen 33

34 Änderungsmeldung Versichertenmeldungen nur bei: Umstellungen vor Übermittlung der mbgm (z.b. Wechsel von Geringfügigkeit auf Vollversicherung) Übertritt ins BMSVG Beginn/Ende BMSVG bei AKÜ an Bauunternehmen 34

35 Änderungsmeldung Versichertenmeldungen Alle Änderungen des Versichertenverlaufes (auch untermonatige) z.b.: Änderung Versicherungsumfang (geringfügig vollversichert), Altersumstufungen (Entfall UV, ALV) erfolgen mit mbgm Angaben in mbgm sind gegenüber Anmeldung/Änderungsmeldung stets vorrangig erfolgt untermonatige Änderung der Tarifgruppe (z.b. Gfg/Vollvers.,Ende Lehrzeit) sind in der mbgm auch 2 Tarifblöcke anzuführen 35

36 Änderungsmeldung Versichertenmeldungen Änderungen von persönlichen Daten z.b.: Namensänderung nach Verehelichung erfolgt durch Mitteilung Personenstandsbehörde bzw. durch DN selbst (z.b. durch Vorlage von Verleihungsurkunden bei akademischen Graden) keine Meldeverpflichtung des DG 36

37 Adressänderung Versichertenmeldungen mit gesonderter Meldung Adresse Versicherter bei erstmaliger Anmeldung bei Adressänderung während des Beschäftigungsverhältnisses bei Wiederanmeldung unter anderer Adresse wird DN zum wiederholten Male bei selbem DG angemeldet und ist Adresse unverändert, kann bei Wiederanmeldung Adressmeldung unterbleiben 37

38 Abmeldung Versichertenmeldungen Entfall von mehr als 15 Datenfeldern (Entgelt, Auflösungsabgabe..) Meldefrist: 7 Tage nach Ende der Pflichtversicherung Kündigungsentsch. und Url.Ers.L sind weiterhin anzugeben Grund der Abmeldung ist zwingend anzuführen Abschrift ist DN auszuhändigen Vorlage einer Arbeits- und Entgeltbestätigung ersetzt Abm. bei Ende Krankengeld lebt Pflichtversicherung automatisch wieder auf, nur wenn Höchstdauer Krankengeld erschöpft ist (Aussteuerung) ist Abmeldung mit Ende Entgelt und Ende BMSVG zu erstatten 38

39 mbgm 39

40 mbgm monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mbgm) pro Dienstnehmer jeden Monat Übermittlung erfolgt in mbgm Paketen 40

41 mbgm mbgm Erstattung bis 15. des Folgemonats Ausnahmen: bei Eintritten nach dem 15. des Monats: Erstattung der ersten mbgm bis 15. des übernächsten Monats bei Vorschreibebetrieben bis 7. des Folgemonats nach der Anmeldung od. Änderung mbgm für fallweise Beschäftigte (Meldedaten bis 7. Folgemonat) 41

42 mbgm Funktionen: bei erster mbgm: Erfüllung der abschließenden Anmeldeverpflichtung Meldung der Beitragsgrundlage Berechnung der SV-Beiträge, Nebenumlagen und BMSVG Beitrag Meldung des Versicherungsumfanges 42

43 mbgm Änderungen nur mit Storno und Neuübermittlung binnen 12 Monaten sanktionslos möglich (für Selbstabrechner) in begründeten Fällen auch länger 43

44 mbgm 3 verschiedene mbgms: für mind. 1 Monat vereinbarte Beschäftigungen =Regelfall für kürzer als 1 Monat vereinbarte Beschäftigungen für fallweise Beschäftigte ausschlaggebend ist die vereinbarte Beschäftigung und nicht die tats. Beschäftigung (z.b. Lösung in Probezeit nach unbefristet vereinbarter Besch.) 44

45 mbgm pro Beschäftigungsfolge und Monat ist nur eine mbgm zulässig d.h.: mbgm für mind. 1 Monat vereinbarte Beschäftigungen oder für kürzer als 1 Monat vereinbarte Beschäftigungen oder für fallweise Beschäftigte gleiche Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Monats werden zusammengefasst (aber jeweils eigener Tarifblock) verschiedene Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Monats werden in getrennten mbgms übermittelt 45

46 mbgm Darstellung einer mbgm : 46

47 mbgm mbgm Tarifblock im Regelfall nur eine Tarifblock pro mbgm Ausnahme: für fallweise Beschäftigte je Beschäftigungstag für kürzer als 1 Monat vereinb. Besch. je Besch.abschnitt bei regelm. Besch. wenn mehr als 1 Beschäftigung vorliegt bei regelm. Besch. und untermonatigem Wechsel (z.b. Lehrverh. Ende und Weiterbeschäftigung als Arbeiter) bei regelm. Besch. u. Unterbrechung (z.b. Truppenübung) 47

48 mbgm Versicherungsverlauf erste mbgm bestätigt oder korrigiert Angaben von Anmeldung (z.b. vollversichert od. geringfügig) keine Änderungsmeldung notwendig vollständige Anmeldeverpflichtung wird erst durch die erste mbgm erfüllt laufende Änderungen des Versicherungsverlaufes werden durch mbgm erfasst keine Änderungsmeldung notwendig 48

49 mbgm fehlende oder unvollständige mbgm mbgm des Vormonats wird herangezogen und Beiträge in dieser Höhe belastet wenn kein Vormonat: Schätzung 49

50 mbgm mbgm für fallweise Beschäftigte ersetzt die bisherige An- u. Abm. für fallw. Besch. endgültige Anmeldeverpflichtung wird erfüllt Bekanntgabe der einzelnen Beschäftigungstage Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze und der HBG pro Beschäftigungstag 50

51 mbgm mbgm für fallweise Beschäftigte Erstattung bis 7. des Folgemonats für Versicherungszeiten Erstattung bis 15. des Folgemonats (bei Vorschreibebetrieben bis 7. des Folgemonats) für Beitragsgrundlagen und Abrechnung d.h.: Variante 1: Erstattung der gesamten mbgm bis 7. od. Variante 2: Erstattung der Anmeldedaten bis 7. anschließend Storno der ersten mbgm und Übermittlung der gesamten mbgm bis

52 mbgm mbgm im Vorschreibeverfahren keine sanktionsfreie Korrektur (binnen 12 Monaten) möglich mbgm (nach erster mbgm) ist nur bei Änderungen erforderlich Vorschreibung ohne Änderung erfolgt von voriger mbgm Vorschreibung endet mit Abmeldung od. erstatteter Arb. u. Entgeltbestätigung (nur SV, nicht BMSVG) fiktive BMSVG-Grdlg. ist zu melden (z.b. bei Kranken- od. Wochengeld) Meldung der Grundlagen ohne HBG (erfolgt automatisch) SZ-Meldung gilt nur für gemeldeten Zeitraum Ergänzungen (SW od. NB) wirken für Verrechnung weiter 52

53 mbgm - Paket mbgm einzelne mbgms (pro DN) werden in mbgm-pakete (pro Tag) für eine Verbuchung zusammengefasst die Zusammenführung erfolgt durch die Lohnsoftware bzw. durch ELDA-Online od. ELDA-Software ein mbgm-paket (= eine Sollbuchung) enthält daher eine oder mehrere mbgms 53

54 mbgm mbgm-paket, Aufbau mbgm Paket Beginn einzelner mbgm Tarifblock Verrechnungsbasis Verrechnungsposition DG Nr., Paketsumme, Anzahl mbgm kürzer/länger 1 Monat, Fallweiser; Selbst.Abr., Vorschr.; Vers.Nr.; Summe mbgm Beschäftigtengruppe, Ergänzung, Datum (von) = Umfang der SV Verrechnungstyp (allg. Grdl.; SZ; BV Grundlagehöhe bzw. Verr.Basis % Satz, Zu od. Abschlag, Summe Beitrag mbgm-paket Ende 54

55 mbgm Paket Beispiel mbgm-paket mit 1 mbgm für 1 Arbeiter mit 2.000,-- 55

56 mbgm-webeku Dienstgeber Arb.u. Soz.Gericht (v. SB erstellt) ex offo (vom System für säumigen DG erstellt GPLA Vorschreibung wird von meldendem System ermittelt (für Rückübermittlung an ELDA u. Clearing) erstattet an Clearing verbucht teilweise verbucht storniert an GPLA Vergleich Summe mbgm-paket mit Summe Beitragskonto Selbstabrechner Vorschreiber 56

57 mbgm-webeku WEBEKU Buchungen 1 Paket ist eine Sollbuchung 57

58 mbgm-webeku einzelne Paketbuchungen können aufgeklappt werden dies führt zu den mbgm-paket Details 1.263,92 58

59 mbgm-webeku Paketbuchung kann auf einzelne mbgm abgefragt werden 1.263,92 59

60 mbgm-webeku einzelne mbgm können im Detail aufgerufen werden 60

61 Sanktionen ab

62 Sanktionen Wegfall der Ordnungsbeiträge bei verspäteter Abmeldung oder Entgeltänderungsmeldung Wegfall der Beitragszuschläge bei verspäteten Meldungen 62

63 Sanktionen Beitragszuschlag bei Betretung und Nichtanmeldung vor Arbeitsantritt 400,-- pro DN + 600,-- pro Prüfeinsatz bisher 500,-- bisher 800,-- eilbetrag pro DN kann entfallen eilbetrag pro Prüfeinsatz kann auf 300,-- herabgesetzt werden bzw. ganz entfallen 113 ASVG 63

64 Sanktionen Säumniszuschläge bei: nicht elektronischer Anmeldung binnen 7 Tagen Nichtübermittlung der fehlenden Anmeldedaten mit mbgm 50,-- nicht rechtzeitiger Abmeldung Nichtmeldung bedeutsamer Änderungen (z.b. Änderung Beschäftigungsverhältnis, Unterbrechungen) 114 ASVG 64

65 Sanktionen Säumniszuschläge bei: verspäteter Vorlage der mbgm Verspätung bis 5 Tage 6 bis 10 Tage 11 Tage bis Monatsende danach 5,-- 10,-- 15,-- 50,-- pro Person max. 5fache der tägl. HBG (= ,--) wird jährlich mit Aufwertungszahl erhöht (gerundet auf volle Euro) 114 ASVG 65

66 Sanktionen Säumniszuschläge Nachsicht möglich Art des Meldeverstoßes wirtschaftl. Verhältnisse Verspätungszeitraum bisheriges Meldeverhalten 114 ASVG 66

67 Sanktionen im Kalenderjahr 2019: keine Säumniszuschläge bis August 2019 außer Fehler bei An- und Abmeldungen 114 ASVG 67

68 Sonstiges Lohnzettelübermittlung an Finanzamt ab 2019 auch bei Austritt während Kalenderjahr nur mehr jährlich monatliche Übermittlung bei Austritt jedoch möglich 84 EStG 68

69 laufende Informationen ICH BIN DIENSTGEBER MBGB 69

70 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 70

71 Flexible Arbeitszeit NEU ab September 2018

72 Arbeitszeit Neu ab September 2018 BGBl I 2018/53 Kurzüberblick KEINE ÄNDERUNG der NORMALARBEITSZEIT! Ausnahmen von AZG/ARG: nach EU-Arbeitszeitrichtlinie (leitende Angestellte/selbstständige AN/Familienangehörige) Maximalarbeitszeitgrenze für erwachsenen AN : 12/60 (im Schnitt 48 in 17 Wo) Überstunden ab 11. und 51. geschütztes Ablehnrecht des AN und Wahlrecht des AN, ob Entlohnung oder Zeitausgleich Gleitzeit: 12 Normalstunden/Tag möglich (Achtung: KV?, BV, EV) Gastronomie: bei geteiltem Dienst Ruhezeit von 11 auf 8 Std herabsetzbar (Ausgleich in 4 Wo oder Saison, sonst Auszahlung als Normallohn) Wochenende-/Feiertagsarbeit: wie bisher lt. Gesetz/KV/VO und neu 4x pro AN und Jahr/max. 3 WE durchgehend/geschütztes Ablehnrecht des AN ohne BR/ Handel ausgeschlossen 72

73 NEU Ausnahme von Arbeitszeitgesetz bzw. Arbeitsruherecht NEU Leitende Angestellte/ sonstige selbständige AN ab Gem. 1 (2) Z 8 AZG und 1 (2) Z 5 ARG ALT: ( maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen ) NEU lt. EU-Arbeitszeitrichtlinie leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und a) deren gesamte Arbeitszeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann Achtung: Mindestentlohnungsregeln/Überstundenentlohnung/KV/ev. auch Geltung einer Betriebsvereinbarung (BV) 73

74 NEU Ausnahme von Arbeitszeitgesetz bzw. Arbeitsruherecht NEU Familienangehörige gem. 1 (2) Z 7 AZG und 1 (2) Z 3 ARG Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht, deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann Offen: AG ist GesmbH?? Achtung: Mindestentlohnungsregeln/Überstundenentlohnung/KV/ev. auch Geltung einer Betriebsvereinbarung (BV) 74

75 ALT: Erlaubte Überstunden Generell erlaubte Überstunden für erwachsene AN 5 Std. pro Woche plus zusätzlich 5 Std. pro Woche aus einem 60 Std.- Jahreskontingent Gesamtarbeitszeitgrenzen (Normal- und Überstunden) täglich 10 Stunden wöchentlich 50 Stunden KV Sonderregelungen möglich EU-Recht in 17 Wochen max. durchschnittlich 48 Stunden/Wo (gilt auch bei Sonderüberstunden) 75

76 NEU Erlaubte Überstunden 7 AZG Inklusive Normalarbeitszeit beträgt: Wöchentlich max. 20 Überstunden Wochenhöchstarbeitszeit 60 Stunden Tageshöchstarbeitszeit 12 Stunden in 17 Wochen durchschnittliche Wochenarbeitszeit max. 48 Stunden/Wo (lt. EU-Recht ) Über Bewilligung durch Arbeitsinspektor bei öffentlichem Interesse weitere Überstunden (über 12/60) zulässig Mit AN kann Zeitausgleich vereinbart werden 1:1,5 (wie bisher) NEU: Für Überstunden ab der 11. Stunde/T und ab der 51. Stunde/Wo kann AN einseitig bestimmen, ob Abgeltung in Geld oder Zeitausgleich (Wahlrecht bis Ende des Abrechnungszeitraumes/ auch bei All-In/Überstundenpauschalen!!) 76

77 NEU Überstunden-Ablehnrecht des AN Grundsätzlich müssen Überstundenleistungen mit AN vereinbart sein (wie bisher) dann Anordnungsrecht des AG 6 (2) AZG (wie bisher): Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. 7 (6) AZG NEU : Es steht den AN frei, Überstunden ab der 11. Stunde am Tag oder 51. pro Woche abzulehnen (auch bei Pauschalentlohnungen!) Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden AN deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten ( 105 Abs. 5 ArbVG Motivkündigungsschutz) 77

78 Alte Überstundenvereinbarungen (60/12) Was wird mit dauerhaft wirkenden alten BV/EV?? Hinfällig, da Gesetzeslage Neu keine BV/EV vorsieht (Achtung ev. Weitergeltung von Zusatzregelungen in der BV/EV (?? BV kündigen/neu verhandeln/ neue Einzelvereinbarungen schließen.) NEU: 32 c (10) AZG: Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diese Gesetzesänderungen nicht berührt 78

79 keine Änderung Mehrarbeit von Jugendlichen (bis 18.Lebensjahr) wie bisher Bis 16. LJ: max. 0,5 Std/T und max. 3 Std./Wo nur für Vorund Abschlussarbeiten mit Zeitausgleich 1:1 spätestens in der Folgewoche über 16. LJ: max. 0,5 Std/T und max. 3 Std./Wo mit Abgeltung durch Zeitausgleich oder Entlohnung mit Zuschlag Lehrlinge ab 16. LJ: Arbeitszeit darf durch passive Reisezeit auf 10 Stunden pro Tag ausgedehnt werden (ab 2016) Achtung: besondere Überstundenentlohnung von erwachsenen Lehrlingen (über 18. LJ) auf Basis des niedrigsten Facharbeiterlohns bzw. Angestelltengehaltes im Betrieb 79

80 keine Änderung Teilzeit-Mehrarbeit wie bisher: generell 25% Zuschlag für Teilzeit Mehrarbeit oder Entlohnung oder Zeitausgleich 1:1,25 25%iger Zuschlag gebührt NICHT 1:1 Zeitausgleich (ZA) im selben Kalenderquartal oder in anderem festgelegten 3 Monats Zeitraum (KV/BV/EV) 1:1 ZA in der Gleitzeitperiode bzw. Übertragung in neue Gleitzeitperiode KV- Mehrarbeit aus NAZ- Verkürzung ohne oder mit geringerem Zuschlag ist zu berücksichtigen 80 Nur höchster Zuschlag gebührt (bei anderen Zuschlägen lt. Gesetz/KV wie zb 50% bei Ende DV) KV- abweichende Regelungen

81 NEU Gleitzeitvereinbarungen 4b AZG bis 10 Normalstunden pro Tag (wie bisher, aber 60 Wochenstunden nur bei 6-Tagewoche möglich) NEU: bis 12 Normal stunden pro Tag (damit 60 NStd pro Woche) zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist und das auch so gelebt wird. Gleitzeitrahmen muss ausreichen. NEU: 32 c (10) AZG: Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben aufrecht. Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diese Gesetzesänderungen nicht berührt Wenn in BV (?KV) 10 Normalstunden/Tag fixiert = 11.und 12. Stunde = Überstunde! 81

82 Gleitzeit 4b AZG Überstunden bei Gleitzeit NEU: Wenn AG Arbeit über Normalarbeitszeit (8/40) anordnet = Überstunden (auch wenn im Gleitzeitrahmen!). Was ist Anordnung? wohl nur konkrete zeitbezogenen Anordnungen! angeordnetes Arbeiten über Gleitzeitrahmen = Überstunde Überschreitung/Auszahlung der Übertragbarkeitsstunden am Ende der Gleitzeitperiode Wichtig wäre es, ein betriebliches formalisiertes Überstunden- Anforderungssystem schaffen 82

83 Tägliche (unbezahlte) Ruhezeit 12 und 26 AZG Erwachsene: 11 Stunden/ Verkürzung über Kollektivvertrag auf 8 Stunden möglich/bei durchlaufender Schicht Verkürzung der Ruhezeit 1x im Schichtturnus bei Schichtwechsel auf Schichtlänge, aber mind. 8 Stunden (Verlängerung einer anderen Ruhezeit Jugendliche: 12 Stunden innerhalb von 24 Stunden ab Arbeitsbeginn (außer Gastgewerbe) NEU im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe: für erwachsene AN (auch Teilzeit) in Küche und Service kann bei geteilten Diensten die tägliche Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzt werden (lt. KV 8 Stunden in Ausnahmefällen). Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird. Solche Verkürzungen sind innerhalb von vier Wochen, in Saisonbetrieben nach Möglichkeit während der Saison, spätestens jedoch im Anschluss an die Saison, durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen. Ist dieser Ausgleich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt, so gebührt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine geldwerte Zahlung in Höhe des Normallohns und der Zuschläge, auf welche die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die während der Ruhezeit geleistete Tätigkeit Anspruch hatten. Vermerkpflicht des AG in den Arbeitszeitaufzeichnungen über Inanspruchnahme der Ruhezeitverkürzung und über Beginn und Ende der Saison (kein eigenes Ruhezeit-Konto mehr zu führen) 83

84 NEU Wochenendarbeit/ Feiertagsarbeit Wochenendarbeit/ Feiertagsarbeit nur zulässig im Ausnahmefall lt. Gesetz, Verordnung, KV (wie bisher) NEU Ab lt 12 b ARG (nicht möglich für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz): Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können durch Betriebsvereinbarung /ohne Betriebsrat mit schriftlicher Einzelvereinbarung Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmer und Jahr zugelassen werden. Wenn die Vereinbarung für wiederkehrende Ereignisse abgeschlossen wird, muss der Anlass umschrieben sein (Vorratsvereinbarung). Max. 3 Wochenenden durchgehend! Ablehnrecht des AN in Betrieben ohne Betriebsrat: es steht den AN frei, solche Wochenendund Feiertagsarbeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden AN deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß. Achtung: Wie bisher bei Wochenendarbeit: vorgezogene Wochenruhe oder Ersatzruhepflicht Keine Anrechnung sonstig erlaubter Arbeiten am WE/FT auf diese 4xige Zulassung Achtung: ev. Einschränkungen lt. Betriebsanlagenbescheid/Baubescheid auf Baustellen/ spezielle Lärmschutzverordnung der Gemeinde 84

85 Arbeitszeitaufzeichnung (wie bisher) AG hat ganz genaue Arbeitszeitaufzeichnungen durchzuführen (Beginn/Ende/Pausen) Pausenaufzeichnung kann entfallen, wenn in BV/ in Betrieben ohne Betriebsrat mit schriftlicher EV Beginn und Ende der Pause fixiert ist oder AN die fixe Pause innerhalb eines fixen Zeitraumes nehmen kann und davon nicht abgewichen wird Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung AG hat am Ende des Monats (Entgeltzahlungsperiode) bzw. bei Verlangen des Arbeitsinspektors AZ- Einhaltung zu bestätigen und nur Abweichungen sind laufend aufzuzeichnen Auf Verlangen haben AN 1x monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung der AZ-Aufzeichnung (sonst kein Verfall) Für AN, die Lage der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, reicht Aufzeichnung über Dauer der TagesAZ = Saldoaufzeichnung Arbeitszeitaufzeichnungen sind fast nicht widerlegbares Indiz für echte Arbeitszeit Achtung: Lohndumping?? 85

86 Strafbestimmungen 28 AZG/ 27 ARG 72. bis 1.815,--/2180,--(Wiederholung 145,-- bis 1.815,--/2.180,--) 218,-- bis 3.600,-- im Wiederholungsfalle bei AZ-Höchstgrenzenüberschreitung um mehr als 20% oder Ruhezeiten weniger als 8 Stunden oder Wochenruhe unter 24 Stunden Verstöße gegen Arbeitszeit-Aufzeichnung hinsichtlich jedes einzelnen AN gesondert zu bestrafen, wenn Feststellung der Arbeitszeit für Behörde unmöglich oder unzumutbar (Kumulierung der Strafen wie bisher!) Wer ist strafbar (wie bisher): Kraft Gesetzes : Arbeitgeber bzw. Beschäftiger bei Überlassung, Vorstandsmitglieder, GmbH-Geschäftsführer Kraft verantwortlicher Beauftragung lt. 9 VStG: leitende Angestellte mit Vereinbarung und Meldung an Arbeitsinspektor Schuldvermutung, wenn kein effizientes Vorbeuge-Kontrollsystem besteht Verjährung: 1 Jahr NEUER Grundsatz Beraten statt Strafen wird ab 2019 in 33a Verwaltungsstrafgesetz verankert (geringfügige Verwaltungsübertretungen sollen nur mit Aufforderung zur Richtigstellung verbunden sein) Auswirkungen offen?? 86

87 Krankenentgeltfortzahlung NEU ab Juli 2018

88 Änderungen beim Krankenstand ab BGBl I 153/2017 Gleichstellung und Erhöhung des Entgeltfortzahlungs-Anspruchs bei Krankheit von Arbeitern/Angestellten ab Angleichung des Entgeltfortzahlungs-Anspruchs im Krankheitsfalle von Angestellten an den von Arbeitern Anspruch je Arbeitsjahr (!)/ oder Kalenderjahr (KV oder BV) es gibt keine Ersterkrankung/Wiedererkrankung mehr Erhöhung des Entgeltfortzahlungs-Anspruchs bei Krankheit bereits nach einer Dienstzeit von 1 Jahr auf 8 Wochen volle EFZ (bisher erst nach 5 Jahren), daher 88

89 Entgeltfortzahlung bei Krankheit Gleichstellung Angestellte an Arbeiter ab für Arbeiter und Angestellte pro Arbeitsjahr 6 Wo voll und 4 Wo ½ nach 1 Jahr 8 Wo voll und 4 Wo ½ nach 15 Jahren 10 Wo voll und 4 Wo ½ nach 25 Jahren 12 Wo voll und 4 Wo ½ Für Arbeitsunfall - eigener Anspruch wie bisher für Arbeiter auch für Angestellte je Arbeitsunfall (samt Folgeerkrankungen): 8 Wo voll nach 15 Jahren 10 Wo voll Kollektivvertragliche Besserstellungen für Angestellte beim Grundkontingent bleiben aufrecht; solche beim Wiedererkrankungs-Kontingent (50% oder 25%) nur bis zur KV- Neuregelung 89

90 Entgeltfortzahlung bei Krankheit Gleichstellung Angestellte an Arbeiter Übergangsregelung Inkrafttreten mit Neuregelung ist für Dienstverhinderungen anzuwenden, die in ab begonnenen Arbeitsjahren eintreten (bzw. ab wenn auf Kalenderjahr umgestellt wurde). Ab dem ersten Krankenstand, der in diesem neuen Arbeitsjahr (von bis ) eintritt, gilt Neurecht! Für zum (oder zu Beginn des neue Dienstjahres ab ) laufende Dienstverhinderungen gilt Neurecht ab Beginn des Arbeitsjahres, das ab beginnt. 90

91 Entgeltfortzahlung bei Krankheit Gleichstellung Angestellte an Arbeiter Beispiel 1: Arbeitsjahrbeginn 1.9. Neurecht für diesen AN gilt ab der ersten Erkrankung (Arbeitsunfall), die ab eintritt Beispiel 2: Arbeitsjahrbeginn 1.3. Neurecht für diesen AN gilt ab der ersten Erkrankung (Arbeitsunfall), die ab eintritt Beispiel 3: Arbeitsjahrbeginn 1.9./ AN durchgehend krank seit April 2018 Neurecht gilt für diesen AN ab Beispiel 4: Arbeitsjahrbeginn 1.9./ AN durchgehend krank seit August 2018 Altrecht für Entgeltfortzahlung im August 2018/ Neurecht gilt für diesen AN ab (Anmerkung: grammatikalisch-systematische Interpretation (ev. Analogieschluss)) 91

92 Entgeltfortzahlung bei Krankheit Lehrling BGBl I 153/2017 Erhöhung des Grund-Anspruchs für Erkrankung pro Lehrjahr: 8 Wochen (bisher 4 Wo) volle Lehrlingsentschädigung 4 Wochen (bisher 2 Wo) Teilentgelt Zusatzanspruch bleibt wie bisher pro Ereignis 3 Tage voll und 6 Wo Teilentgelt Für Arbeitsunfall/Berufskrankheit: wie bisher extra pro Ereignis 8 Wo voll und 4 Wo Teilentgelt Geltungsbeginn: ab auf Arbeitsverhinderungen, die in nach dem begonnenen Lehrjahren neu beginnen! 92

93 Inkrafttreten EFZ neu Lehrlinge Ang/Arb 817a Abs. Abs 1 1 bis 2a 8 Abs. und 19 bis in der 2a und Fassung 9 in der des Fassung Bundesgesetzes Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, BGBl. I Nr. treten 153/2017, mit 1. tritt Juli treten 2018 in mit Kraft 1. Juli und 2018 sind in auf Kraft und ist Dienstverhinderungen sind auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, Dienstverhinderungen die in nach dem 30. anzuwenden, Juni 2018 begonnenen die in nach Arbeitsjahren dem 30. Juni 2018 eingetreten begonnenen sind. Für Lehrjahren zu diesem Zeitpunkt Arbeitsjahren laufende eingetreten Dienstverhinderungen sind. Für zu diesem gilt Zeitpunkt 8 Abs. 1 laufende bis 2a in Dienstverhinderungen Fassung des Bundesgesetzes gilt 8 Abs. BGBl. 1 bis I Nr. 2a 153/2017 in der Fassung ab Beginn des dieses Bundesgesetzes Arbeitsjahres. BGBl. I Nr. 153/2017 ab Beginn dieses Arbeitsjahres Beginn AJ 1.10 Neuer Anspruch aber kein neues Recht! (daher 4 W voll, 2 W Teilentgelt) Neuer Anspruch und neues Recht! (8 W voll, 4 W Teilentgelt)

94 Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand BGBl I 153/2017 Bei einvernehmlicher Auflösung während einer Dienstverhinderung Entgeltfortzahlung bleibt auch über Ende des DV hinaus bestehen Wird einvernehmliche Auflösung im Hinblick auf eine Dienstverhinderung isd 8 (1) bis (2a) AngG bzw. 2 EFZG vereinbart Entgeltfortzahlung bleibt auch über Ende des DV hinaus bestehen Geltungsbeginn: ab für einvernehmliche Auflösungen, die eine Beendigung nach dem bewirken. 94

95 TEILERSTATTUNG des Krankenentgeltes durch AUVA an den AG bis 50 AN Für alle unfallversicherten Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge und Geringfügige Anspruchsberechtigt sind AG mit bis 50 AN (im Durchschnitt der letzten 12 Mo vor EFZ) Höhe: 50 % des fortgezahlten Entgeltes (+ pauschalem Sonderzahlungs- Zuschlag von 8,34%) bis max. zur 1,5fachen SV-Höchstbeitragsgrundlage Ab NEU: bis 53 AN gestrichen, daher nur mehr bis 50 AN! 75% des fortgezahlten Entgeltes (+ pauschalem Sonderzahlungs-Zuschlag von 12,51%) für AG mit max. 10 AN im Unternehmen, 100% des fortgezahlten Entgeltes (+ pauschalem Sonderzahlungs-Zuschlag von 16,68%) für AG mit max. 50 AN im Unternehmen für Unfälle von Rettungskräften und für Unfälle bei Katastropheneinsatz während Präsenzdienst 95

96 WKO Rechtsservice-Kontakt Für allgemeine Anfragen erreichen Sie uns unter Tel. 0316/

97 Herzlichen DANK UNTERLAGEN zur Veranstaltung ANFRAGEN E rechtsservice@wkstmk.at oder T 0316/

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