Merkblatt zur Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung
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- Arthur Burgstaller
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1 BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Merkblatt zur Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung Dieses Merkblatt enthält die wesentlichen Bestimmungen für die Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung. Alle erforderlichen Antragsformulare und Merkblätter stehen im Internet-Förderwegweiser des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) unter (Link: Ländliche Entwicklung - Dorferneuerung Antragstellung und Formulare Formulare für Kleinstunternehmen der Grundversorgung) zur Verfügung. Steht kein Internetzugang zur Verfügung, können die Antragsunterlagen auch beim zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung angefordert werden. 1. Antragsteller und Rechtsform Gefördert werden eigenständige Kleinstunternehmen der Grundversorgung, die die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 3 erfüllen. Zur Antragstellung berechtigt ist der Inhaber des Unternehmens oder ein nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter. Nicht gefördert werden Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, deren Ehegatten oder mitarbeitende Familienangehörige gem. 1 Abs. 8 ALG ( Familienangehörige sind Verwandte bis zum dritten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegekinder eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind. ), die in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker. Unternehmen in Schwierigkeiten. Typische Kennzeichen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind z.b. steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung. Schlimmstenfalls ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder es wurde bereits ein Insolvenzverfahren nach innerstaatlichem Recht eingeleitet. 2. Zuwendungsfähige Investitionen 2.1 Unternehmen zur Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs Zuwendungsfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter einschließlich des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte. Bei baulichen Investitionen ist auf eine dorfgerechte Gestaltung zu achten. Aufwendungen für Beratungsdienstleistungen, Architekten- und Ingenieurleistungen können gefördert werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Durchführung der Investition entstehen. Sind Investitionen als Folge eines Brandes oder einer Naturkatastrophe erforderlich, mindern Zahlungen oder geldwerte Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen, Spenden) für den förderfähigen Teil der Investition die zuwendungsfähigen Ausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind Erwerb von unbebauten Grundstücken, beim Erwerb von bebauten Grundstücken: die auf das Grundstück und ggf. auf den nicht gewerblich genutzten Gebäudeteil entfallenden Ausgaben, Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition stehen, Erschließung von Grundstücken, Investitionen in Wohnraum, Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWKG) förderfähigen Strom oder förderfähige Wärme erzeugen, Ersatzinvestitionen, Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge, die nicht der Verteilung von Gütern bzw. der Erbringung von Mobilitätsoder Pflegedienstleistungen vor Ort dienen, Ausgaben für Büromaschinen und -geräte sowie Bürosoftware, gemietete und geleaste Wirtschaftsgüter, Mietkauf, laufender Betrieb und Unterhaltung, Gebühren, Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie Zölle, Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte), unbare Eigenleistungen, Sollzinsen und Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Provisionen, Versicherungsbeiträge, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten, Notarkosten, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken, Umschuldung und Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen, Kosten der Antragstellung (mit Ausnahme der Kosten für das Wirtschaftlichkeitsgutachten, vgl. Nr. 3.5), Vorhaben, die bereits aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden (vgl. Nr. 9), Erwerb von Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erforderlich sind, Erwerb von Gesellschaftsanteilen, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlich sind, von Familienangehörigen (Familienangehörige sind Verwandte bis zum dritten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegekinder), Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte von Familienangehörigen, Erwerb bebauter Grundstücke von Familienangehörigen, Verlagerung von Betrieben, wenn sich durch die Verlagerung die Grundversorgung am bisherigen Betriebsstandort verschlechtert. Stand: November
2 2.2 Unternehmen zur Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden Bedarfs Zuwendungsfähig sind dorfgerechte bauliche Investitionen, die zur Innenentwicklung der Ortschaft beitragen. Sind Investitionen als Folge eines Brandes oder einer Naturkatastrophe erforderlich, mindern Zahlungen oder geldwerte Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen, Spenden) für den förderfähigen Teil der Investition die zuwendungsfähigen Ausgaben. Aufwendungen für Beratungsdienstleistungen, Architekten- und Ingenieurleistungen können gefördert werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Durchführung der baulichen Investition entstehen. Die Ausgaben für ein Wirtschaftlichkeitsgutachten (vgl. Nr. 3.5) sind ebenfalls förderfähig. Alle sonstigen Investitionen sind nicht zuwendungsfähig. 3. Zuwendungsvoraussetzungen Die Zuwendungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein. Änderungen, die nach Antragstellung bis zur Erteilung der Bewilligung eintreten, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde (Amt für Ländliche Entwicklung) unverzüglich mitzuteilen. 3.1 Sitz der Betriebsstätte des Unternehmens Der Sitz der Betriebsstätte muss folgende Anforderungen erfüllen: Die Betriebsstätte muss sich in einer Gemeinde mit maximal Einwohnern (Erstwohnsitze) befinden. Hat eine Gemeinde mehr als Einwohner, muss es sich bei mindestens zwei Dritteln der Fläche der Gemarkung, in der der Betrieb seinen Sitz hat, um eine land- und forstwirtschaftliche Fläche handeln. Die Betriebsstätte muss sich im Fördergebiet einer Dorferneuerung befinden. 3.2 Kleinstunternehmen Das Unternehmen muss ein Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl L 124 vom , S. 39) sein. Demnach muss das Unternehmen weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und der erzielte Jahresumsatz muss unter 2 Mio. liegen. Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen verliert den Status Kleinstunternehmen erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen der Schwellenwerte überschreitet. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die Schwellenwerte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt. Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), das heißt der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Auszubildende sind nicht zu berücksichtigen. In die Mitarbeiterzahl gehen ein: Lohn- und Gehaltsempfänger, für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind, mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes sind neben dem antragstellenden Unternehmen auch Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen zu berücksichtigen: Partnerunternehmen" sind Unternehmen, an denen das antragstellende Unternehmen 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte hält bzw. andere Unternehmen, die Anteile von 25 % oder mehr an dem antragstellenden Unternehmen halten. "Verbundene Unternehmen" sind u.a. Unternehmen, bei denen ein Unternehmen gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt ist, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben. Ein Unternehmen ist kein Kleinstunternehmen, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden. 3.3 Güter und Dienstleistungen der Grundversorgung Das Unternehmen muss Güter oder Dienstleistungen der Grundversorgung anbieten oder erbringen. Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs. Güter oder Dienstleistungen dienen der Grundversorgung, wenn sie ihrer Art nach überwiegend regional, das heißt innerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, angeboten oder erbracht werden. 3.4 Bedarf für die Bereitstellung der Güter und Dienstleistungen Der Bedarf für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistungen der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen muss gegeben sein. Der Bedarf wird durch das Amt für Ländliche Entwicklung festgestellt bzw. bestätigt. 3.5 Wirtschaftlichkeit Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ist nachzuweisen. Bestehendes Unternehmen Für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit ist das Formblatt Wirtschaftlichkeitskonzept (siehe Förderwegweiser des StMELF) zu verwenden. Bei Vorhaben mit einem Kapitalbedarf von über ist die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens sowie die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens mit einem Gutachten eines unabhängigen, qualifizierten Sachverständigen (z.b. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) nachzuweisen. Das Gutachten muss die in der Mustergliederung für ein Wirtschaftlichkeitsgutachten (siehe Förderwegweiser des StMELF) genannten Inhalte umfassen. Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist auf Basis der Bilanzen einschließlich Gewinn- und Verlust- 2
3 rechnung mit Erläuterungen (ggf. Prüfbericht) der letzten drei Jahre nachzuweisen. Ein in sich zusammenhängendes Vorhaben darf nicht zum Zwecke der Umgehung dieses Gutachtens aufgeteilt werden. Zu gründendes Unternehmen Bei einem zu gründenden Unternehmen ist die Wirtschaftlichkeit durch einen Geschäftsplan (Businessplan) nachzuweisen. Der Geschäftsplan muss die in der Mustergliederung für den Geschäftsplan eines zu gründenden Unternehmens (siehe Förderwegweiser des StMELF) genannten Inhalte umfassen. Bei einer Unternehmensgründung mit einem Kapitalbedarf von über ist zusätzlich ein wirtschaftliches Gutachten durch einen unabhängigen, qualifizierten Sachverständigen (z.b. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) beizulegen. 3.6 Finanzierbarkeit Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss nachweislich gewährleistet sein. Für alle Investitionsvorhaben, die mit mehr als Fremdkapital finanziert werden, ist eine Kreditbereitschaftserklärung der finanzierenden Bank (siehe Förderwegweiser des StMELF) vorzulegen. Sind zur Finanzierung mehr als Eigenkapital eingeplant, ist eine Eigenmittel-/Guthabenbestätigung der Bank erforderlich. 3.7 Erforderliche Qualifikation des Antragstellers Der Antragsteller muss die erforderliche Qualifikation für die Führung des Unternehmens nachweisen. 3.8 Baugenehmigung Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen ist zur Antragstellung eine Kopie des Eingabeplans vorzulegen. Spätestens zur Auszahlung muss für das beantragte Vorhaben die Baugenehmigung vorgelegt werden. Bei nicht genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen ist eine Stellungnahme über die Verfahrensfreiheit vorzulegen. Diese Stellungnahme kann in der Regel von der Gemeinde oder der Kreisverwaltungsbehörde erstellt werden. Wenn dies nicht möglich ist, ist die Verfahrensfreiheit des Vorhabens über eine Bauvoranfrage abzuklären und mit der Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde nachzuweisen. 3.9 Mindestinvestition Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Investition müssen mindestens betragen. Dieser Betrag bezieht sich sowohl auf die beantragten wie auf die nachgewiesenen Investitionsausgaben Erwerb von Betriebsstätten Der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die die Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs deckt, kann nur gefördert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Betriebsstätte steht vor der Schließung bzw. wurde bereits geschlossen. Durch die Schließung verschlechtert sich die Grundversorgung der Bevölkerung. Der Kaufpreis ist durch ein Gutachten belegt. 4. Fördersatz und Förderobergrenze 4.1 Fördersatz Die Zuwendung beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Vorhaben der Nr. 2.1, die zur Innenentwicklung der Ortschaft beitragen, beträgt die Zuwendung bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 4.2 Förderobergrenze De-minimis Bei der Förderung handelt es sich um eine De-minimis - Beihilfe (Gewerbe) nach Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis- Beihilfen darf bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren (Jahr der Bewilligung und die beiden vorangegangenen Jahre) nicht übersteigen. Vom Antragsteller ist eine Deminimis-Erklärung (Gewerbe) (siehe Förderwegweiser des StMELF Allgemeine Informationen Link: Abwicklung von De-minimis-Beihilfen) abzugeben. In dieser Erklärung sind alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die das Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund, dem das Unternehmen angehört, als ein einziges Unternehmen im laufenden sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhalten hat. Nähere Informationen dazu sind im Merkblatt zu De-minimis- Beihilfen (Gewerbe) (unter dem genannten Link abrufbar) enthalten. 5. Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben Die zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Nr. 2) sind zu ermitteln und in dem Formblatt Ermittlung des beantragten Zuschusses (siehe Förderwegweiser des StMELF) darzustellen. Hierzu ist folgende Vorgehensweise erforderlich: Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von (netto) für eine Leistung/ein Gewerk genügt die Einholung von einem Angebot. Beträgt der voraussichtliche Auftragswert einer Leistung/eines Gewerks mehr als (netto) ist eine Markterkundung durchzuführen. Dazu sind mindestens drei Vergleichsangebote in geeigneter Form (z.b. per E- Mail) einzuholen. Die Einzel- bzw. Vergleichsangebote sind dem Förderantrag beizufügen. Hat eine zur Angebotsabgabe aufgeforderte Firma kein Angebot abgegeben, ist anstelle des Angebots die Angebotsaufforderung beizulegen. Der Nettobetrag für den zuwendungsfähigen Anteil des jeweiligen Einzelangebots bzw. des jeweils kostengünstigsten Vergleichsangebots ist in das o.g. Formblatt zu übernehmen und wird nach Prüfung auf Plausibilität durch die Bewilligungsbehörde als maximal zuwendungsfähige Investitionsausgabe gewertet. 6. Antragstellung Der Antrag ist unter Verwendung der aktuellen Formblätter beim Amt für Ländliche Entwicklung einzureichen. Die zur Antragstellung notwendigen Unterlagen bzw. Nachweise sind in der Anlage Anlagenverzeichnis zum Antrag auf Förderung (siehe Förderwegweiser des StMELF) zu kennzeichnen. Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn er vollständig (mit allen erforderlichen Anlagen) eingereicht wird. Werden unvollständig eingereichte Anträge nicht in einer angemessenen Frist vervollständigt, können diese abgelehnt werden. 3
4 Alle projektbezogenen Investitionen, einschließlich der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben, sind im Antrag auf Förderung zu erfassen. Eine erneute Antragstellung ist erst möglich, wenn das vorhergehende Vorhaben abgeschlossen ist, d.h. der letzte Zahlungsantrag eingereicht wurde. Eine Antragstellung mit der Absicht, eine Erhöhung der ursprünglich bewilligten Zuwendung zu erreichen (z.b. aufgrund von voraussichtlichen Mehrkosten), ist nicht zulässig. 7. Rücksprache mit dem Amt für Ländliche Entwicklung Es wird dringend empfohlen, vor Antragstellung mit dem Amt für Ländliche Entwicklung Kontakt aufzunehmen und insbesondere zu klären, ob die Güter und Dienstleistungen des Unternehmens der Grundversorgung dienen (vgl. Nr. 3.3), ob ein Bedarf für die Bereitstellung der Güter und Dienstleistungen besteht (vgl. Nr. 3.4), ob es sich um Güter und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen oder des unregelmäßigen Bedarfs handelt (vgl. Nrn. 2.1 und 2.2) und ob das Vorhaben zur Innenentwicklung der Ortschaft beiträgt (vgl. Nrn und 4.1). 8. Förderverpflichtungen 8.1 Zweckbindung Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre und für Maschinen, technische Einrichtungen sowie Geräte 5 Jahre ab der Schlusszahlung an den Zuwendungsempfänger. Innerhalb des Zeitraums der Zweckbindung hat der Begünstigte Tatbestände zu melden, die zu einer Veränderung der Zweckbindung führen. Werden die geförderten Investitionen innerhalb der genannten Fristen veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht mehr den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet, kann die Zuwendung anteilig zurückgefordert werden. 8.2 Bewilligungszeitraum Die Bewilligungsbehörde (Amt für Ländliche Entwicklung) setzt den Bewilligungszeitraum fest, innerhalb dem das Vorhaben durchzuführen ist. 9. Mehrfachförderung Ausgaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden. Lediglich eine Kumulation mit Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Landwirtschaftlichen Rentenbank und der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern hierbei die beihilferechtliche Förderhöchstgrenze nicht überschritten wird. Um die Einhaltung der Förderhöchstgrenze prüfen zu können, ist in diesem Fall eine Berechnung des Subventionswerts des Darlehens durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank oder die Förderbanken dem Antrag auf Förderung beizulegen. 10. Vorzeitiger Maßnahmebeginn Die Vorhaben dürfen vor Bewilligung nicht begonnen werden! Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Bereits begonnene Vorhaben werden grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen. Es kann grundsätzlich keine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme erteilt werden. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge nur bis zur Leistungsphase 7 der HOAI, Baugrunduntersuchungen sowie die Einholung einer Baugenehmigung nicht als Beginn. Ausgaben für derartige Leistungen können auch dann gefördert werden, wenn diese vor Bewilligung entstanden sind. Dies gilt auch für den Abschluss eines Leistungsvertrages mit einem Architekten. Dabei ist darauf zu achten, dass nur ein Vertrag bis einschließlich Leistungsphase 7, d.h. Grundlagenermittlung, Vorplanung mit Kostenschätzung, Entwurfsplanung und Kostenberechnung, Genehmigungs- und Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe inklusive Kostenanschlag förderunschädlich vor Zustimmung der Bewilligungsbehörde abgeschlossen werden darf. Dagegen ist die Vergabe einer/mehrerer Leistungsphase(n) ab dem Bereich 8 der HOAI (Objekt- bzw. Bauüberwachung, Kostenfeststellung sowie Objektbetreuung und Dokumentation) förderschädlich und führt zum Ausschluss des Vorhabens von der Förderung. 11. Zahlungsantrag Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Zahlungsantrages ausgezahlt. Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist nicht zugelassen. Es können maximal zwei Zahlungsanträge eingereicht werden. Werden zwei Zahlungsanträge eingereicht, so können mit dem ersten Zahlungsantrag maximal 60 % der bewilligten Mittel zur Auszahlung beantragt werden. Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (vgl. Nr ANBest-P) nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti, Boni und Rabatte). Maximal kann nur der im Zuwendungsbescheid genannte bewilligte Betrag zur Auszahlung gelangen. Der Zahlungsantrag ist spätestens 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums (vgl. Nr. 8.2) einzureichen (es sei denn, im Zuwendungsbescheid ist ein früherer Termin festgesetzt). 12. Allgemeine Kontrollanforderungen und Konsequenzen Alle Angaben in den Förder- und Zahlungsanträgen sind subventionserheblich. Das Amt für Ländliche Entwicklung ist verpflichtet, alle Anträge einer verwaltungsmäßigen Kontrolle zu unterziehen. Wird festgestellt, dass falsche Angaben gemacht wurden, versäumt wurde, für die Förderung relevante Informationen der Bewilligungsbehörde mitzuteilen oder Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind bzw. Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, ist mit weitgehenden Konsequenzen zu rechnen. Diese können vom teilweisen oder ganzen Verlust bereits gezahlter Zuwendungen bis hin zur Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs reichen. Das Amt für Ländliche Entwicklung ist verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. Wegen Subventionsbe- 4
5 trug wird u. a. bestraft, wer über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige, für ihn vorteilhafte Angaben macht oder den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. 13. Prüfungsrechte und Aufbewahrungsfristen Neben dem Amt für Ländliche Entwicklung haben das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BayStMELF), der Bayerische Oberste Rechnungshof (BayORH) sowie die Prüfungsorgane des Bundes das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege oder Förderanträge entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren. 14. Sonstige Hinweise 14.1 Rechtliche Grundlagen Grundlagen für die Förderung sind insbesondere die Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes, die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften hierzu in der jeweils gültigen Fassung Datenschutz Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist das örtlich zuständige Amt für Ländliche Entwicklung (vgl. Nr. 15). Die Daten werden zur Feststellung der Förderberechtigung und Förderhöhe benötigt. Sie werden ferner an das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für statistische Zwecke sowie zur Erstellung des Agrarberichts und sonstiger vorgeschriebener Berichte übermittelt. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und die diesbezüglichen Rechte der betroffenen Personen sind im Internet über die Seite nach Aufruf des örtlich zuständigen Amtes für Ländliche Entwicklung unter Datenschutz zu finden. Alternativ sind diese Informationen auch unmittelbar beim jeweiligen Amt für Ländliche Entwicklung zu erhalten Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Fördervoraussetzung ist, dass gegen den Antragsteller oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten in den letzten 5 Jahren keine Geldbuße von wenigstens nach 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig verhängt wurde oder der Antragsteller oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nicht nach den 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde. 15. Bewilligungsbehörde, Ansprechpartner Bewilligungsbehörde und Ansprechpartner ist das örtlich zuständige Amt für Ländliche Entwicklung. Die Dienstbezirke der Ämter für Ländliche Entwicklung entsprechen den Regierungsbezirken. Die Anschriften und weitere Informationen sind im Internet unter der o. g. Adresse zu finden. 5
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