Öffentlich-rechtlicher Vertrag der Ämter Friedrichstadt, Hattstedt, Nordstrand und Treene mit der Stadt Friedrichstadt
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- Tobias Grosse
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1 Öffentlich-rechtlicher Vertrag der Ämter Friedrichstadt, Hattstedt, Nordstrand und Treene mit der Stadt Friedrichstadt zwischen 1. den in Fusion begriffenen Ämtern Friedrichstadt, Hattstedt, Nordstrand und Treene, jeweils vertreten durch die Amtsvorsteher nachstehend Amt Husum-Land genannt und 2. der Stadt Friedrichstadt, vertreten durch den Bürgermeister - nachstehend Stadt genannt gemeinsam bezeichnet als Vertragspartner. Die in Fusion begriffenen Ämter Friedrichstadt, Hattstedt, Nordstrand und Treene schließen mit der Stadt Friedrichstadt gemäß 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom (GVOBl. Schl.-H. S. 27) nach Beschlüssen der Amtsausschüsse der Ämter Friedrichstadt vom , Hattstedt vom , Nordstrand vom und Treene vom sowie der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichstadt vom folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag: Präambel Das Amt Friedrichstadt verwaltet z.z. die Stadt Friedrichstadt als amtsangehörige Stadt. Im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform, wonach Kommunen mit eigener Verwaltung mindestens Einwohnerinnen und Einwohner haben müssen, kommt es zu einer Fusion der Ämter Friedrichstadt, Hattstedt, Nordstrand und Treene. Die Stadt Friedrichstadt wird auf entsprechendem Antrag amtsfrei. Aufgrund ihrer Größe darf die Stadt Friedrichstadt keine eigene Verwaltung haben. Alle Beteiligten sind der Überzeugung, dass die Verwaltungsaufgaben in einer gemeinsamen Verwaltung fachlich besser und wirtschaftlicher erledigt werden können. Aus diesem Grund wird die Stadt Friedrichstadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Verwaltung des neuen Amtes Husum-Land in Anspruch nehmen. Seite 1 von 8
2 1 Gegenstand des Vertrages (1) Das Amt Husum-Land und die Stadt Friedrichstadt bilden vorbehaltlich der Entscheidung des Innenministers über die Ausgliederung der Stadt Friedrichstadt - eine Verwaltungsgemeinschaft gemäß 19 a GkZ. (2) Die Stadt überträgt und das Amt Husum-Land mit Sitz in Mildstedt übernimmt alle Verwaltungsgeschäfte gemäß 19 a GkZ. Das Amt Husum-Land führt alle Verwaltungsgeschäfte der Stadt nach den Vorschriften der Amtsordnung für Schleswig- Holstein (AO) in der jeweils geltenden Fassung durch. Das Amt Husum-Land wird insoweit im Namen (und unter dem Namen ) der Stadt tätig. Die Rechte und Pflichten der Stadt als Träger der Aufgabe bleiben unberührt. Die/Der Bürgermeister/in kann fachliche Weisungen erteilen. (3) Zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben für die Stadt setzt das Amt Husum-Land am Sitz der Amtsverwaltung in Mildstedt die erforderlichen Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen des Amtes ein. (4) Von der übertragenen Aufgabenübertragung ausgenommen sind alle Leistungen, die sich in einem Leistungsbild der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) finden. (5) Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Trägerschaft für sämtliche Einrichtungen der Stadt und deren Personal von diesem Vertrag nicht berührt wird. Das Amt Husum-Land leistet nur die verwaltungsmäßige Betreuung. 2 Gegenseitige Unterstützung Die Vertragspartner beraten und unterstützen einander und stellen die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. 3 Personalübernahme (1) Das neue Amt Husum-Land übernimmt im Rahmen des Fusionsvertrages zwischen den bisherigen Ämtern Treene, Nordstrand, Hattstedt und Friedrichstadt sämtliches Personal des Amtes Friedrichstadt (Stellen Nr. 1 bis 16 des Stellenplanes des Amtes Friedrichstadt zum Ursprungshaushalt 2006). Darin ist auch der auf die Stadt Friedrichstadt aufgrund der Seite 2 von 8
3 tatsächlichen Inanspruchnahme durch die Stadt entfallende Personalanteil enthalten. Von den 13,22 Stellen der Kernverwaltung im Stellenplan zum Ursprungshaushalt 2006 des Amtes Friedrichstadt entfallen 6,88 Stellen (siehe Anlage 1 zu diesem Vertrag) auf die Stadt. (2) Darüber hinaus beschäftigt die Stadt 2 Angestellte mit je 0,42 Stellen der EG 5 im Vorzimmer des hauptamtlichen Bürgermeisters. Diese Stellen fallen mit Ablauf der Wahlzeit des hauptamtlichen Bürgermeisters mit Wirkung vom weg. Die Stadt verpflichtet sich, die vorgenannten Mitarbeiterinnen bis zu in geeignete freiwerdende Stellen im Bereich ihrer Einrichtungen (Touristinformation, Stadtarchiv, Museum, pp.) zu übernehmen. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt zum eine Übernahme durch das Amt Husum-Land gemäß dem Tarifvertrag Verwaltungsstrukturreform (TV-VStR). (3) Das Dienstverhältnis des hauptamtlichen Bürgermeisters und die Rechtsverhältnisse der Versorgungsempfänger der Stadt, deren Versorgungsansprüche in einem ehemaligen Beamtenverhältnis auf Zeit zur Stadt begründet sind, werden nicht auf das Amt übergeleitet. (4) Für den Fall der Kündigung dieses Vertrages durch die Stadt verpflichtet sich die Stadt zur Übernahme des auf sie nach Abs. 1 entfallenden Personalanteils und des vom Amt gemäß Abs. 2 ggf. übernommenen Personals. 4 Außenstelle (1) Zur ortsnahen Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Friedrichstadt mit Verwaltungsdienstleistungen wird im Rathaus Friedrichstadt eine Außenstelle der Amtsverwaltung Husum-Land für Tätigkeiten im Rahmen eines Bürgerbüros unterhalten. Diese ist mit 2 Verwaltungskräften besetzt. (2) Über das Bürgerbüro nach Abs. 1 hinaus sind zur ortsnahen Wahrnehmung von Aufgaben für die Stadt auf dem Gebiet des Bauwesens und des Ordnungswesens 2 Verwaltungskräfte der Amtsverwaltung im Rathaus Friedrichstadt tätig. (3) Die Außenstelle hat die gleichen Öffnungszeiten wie beim Amt Husum-Land. (4) Den Vertragsparteien ist bewusst, dass der langjährige Bestand der Anzahl der Verwaltungskräfte in der Außenstelle entscheidend von der Akzeptanz und Frequentierung durch die Einwohnerinnen und Einwohner sowie das Ehrenamt der Region bestimmt ist. Die Vertragsparteien vereinbaren deshalb, die Erforderlichkeit und Fallzahlen der Außenstelle fortlaufend erstmalig nach 5 Jahren zu überprüfen. Eine Schließung der Außenstelle in Friedrichstadt ist nur nach Zustimmung der Stadt Friedrichstadt möglich. Seite 3 von 8
4 5 Ansprechpartner (1) Für Fragen des kommunalen Selbstverwaltungsbereiches insbesondere im Hinblick auf die besondere Aufgabenstellung des Unterzentrums Friedrichstadt mit den Schwerpunkten Stadtentwicklung, Denkmalschutz und Tourismus benennt der Amtsvorsteher nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt eine/n Mitarbeiter/in und eine/n Vertreter/in als ständigen Ansprechpartner innerhalb der Amtsverwaltung für die/den Bürgermeister/in der Stadt. Der/die Ansprechpartner/in berät die/den Bürgermeister/in und betreut die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt und ihrer Fachausschüsse. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die/der vorgenannte Ansprechpartner/in seine/ihre Tätigkeit mindestens zur Hälfte im Rathaus der Stadt verrichtet. (2) Für die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung benennt der Amtsvorsteher daneben nach Absprache mit der Stadt ggf. weitere ständige Ansprechpartner für die/den Bürgermeister/in. 6 Kostenerstattung (1) Die Stadt erstattet dem Amt Husum-Land als Personal-, Sach- und Verwaltungsgemeinkosten für die Durchführung der Aufgaben nach 1 auf der Grundlage der zur Aufgabenerledigung erforderlichen Personalanteile pauschal je volle Stelle von z.z Der Personalanteil der Stadt beträgt gemäß 3 dieses Vertrages z.z. 6,88 Stellen. Die jährliche Kostenerstattung beträgt somit x 6,88 = Mit der Kostenerstattung sind mit Ausnahme der zusätzlichen Aufwendungen für die räumliche Unterbringung der Außenstelle ( 4) alle Aufwendungen abgegolten, die beim Amt Husum-Land durch die Führung der Verwaltungsgemeinschaft entstehen. Die Kostenerstattung erfolgt vierteljährlich in gleichen Beträgen, jeweils zum , , und eines jeden Jahres. (2) Die Vertragspartner stimmen überein, die künftigen Synergieeffekte grundsätzlich dem jeweiligen Anteil entsprechend aufzuteilen. Die Kostenerstattung der Stadt nach Abs. 1 wird der Personalkostenentwicklung des erweiterten Amtes Husum-Land angepasst. Das Seite 4 von 8
5 Verhältnis der Personalkosten wird zum festgestellt und entsprechend fortgeschrieben. (3) Nicht in dem Kostenbeitrag nach Abs. 1 enthalten sind die bisher in die Amtsumlage einbezogenen, künftig aber von der Stadt unmittelbar zu tragenden Kosten für die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Rathauses in Friedrichstadt, die Inanspruchnahme des Sozialzentrums in Tönning für Restwohngeld pp., für den Regionalbetreuer, die Mitgliedschaft in der WFG-NF und ETS-GmbH sowie ggf. weitere auf das Amt übertragene Selbstverwaltungsaufgaben. (4) Die Kosten der räumlichen Unterbringung der Außenstelle ( 4) trägt die Stadt. Der Kostenanteil der Landgemeinden an den Raumkosten für das Bürgerbüro wird mit einem jährlichen Pauschalbetrag gemäß besonderer Vereinbarung vom Amt abgegolten. Die Personal-, Sach- und Gemeinkosten (ohne Raumkosten) der Außenstelle sind mit dem pauschalen Kostenerstattungsbetrag der Stadt gemäß 6 dieses Vertrages abgegolten, solange sich die personelle Besetzung in dem in 4 und 5 dieses Vertrages festgelegten Rahmen hält. (5) Der zwischen der Stadt und dem Amt Friedrichstadt abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag vom wird aufgehoben. 7 Kosten für die Verwaltung von Einrichtungen Soweit das Amt Husum-Land für die Stadt kostenrechnende Einrichtungen mitverwaltet, ist bei der Gebührenfestsetzung von der Stadt der Verwaltungsaufwand in Höhe des vom Amt Husum- Land festgesetzten Verwaltungskostenanteils zu berücksichtigen und dem Amt Husum-Land gesondert zu erstatten. 8 Schulträgerschaft für die Grundschule Friedrichstadt Die Vertragspartner sind sich darin einig, die dem Amt Friedrichstadt von der Stadt Friedrichstadt und den Gemeinden Drage, Koldenbüttel und Seeth gemäß 5 Abs. 1 der Amtsordnung übertragene gemeinsame Schulträgerschaft für die Grundschule Friedrichstadt bis zur erwarteten allgemeinen Neuordnung der Schulträgerschaften nach dem voraussichtlich 2007 in Kraft tretenden neuen Schulrecht aufrecht zu erhalten. Ggf. sind die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen durch entsprechende vertragliche Regelungen zu schaffen. Seite 5 von 8
6 9 Kostenträgerschaft in besonderen Fällen Soweit die Aufgabe Überwachung des ruhenden Verkehrs sich ausschließlich auf das Gebiet der Stadt erstreckt, werden die Personalkosten für das Außendienstpersonal dem Amt Husum- Land durch die Stadt erstattet. 10 Gleichstellungsbeauftragte Die Stadt Friedrichstadt bestellt keine eigene Gleichstellungsbeauftragte. Sie bedient sich der Gleichstellungsbeauftragten des Amtes Husum-Land. 11 Amtswehrführung (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt beteiligt sich an der Neuorganisation und der Besetzung der Amtswehrführung des Amtes Husum-Land. (2) Die Allgemeinkosten (Kosten für ehrenamtliche Tätigkeit, Aus- und Fortbildung, Amtswehrübungen u.a.) sind anteilig zu zahlen. 12 Schiedsamt, Schätzer Die in den bisherigen Ämtern tätigen Schiedsmänner und deren Stellvertreter sowie die Schätzer für verschiedene Bereiche verbleiben bis zum in ihrer bisherigen Funktion. Die Nachfolgeregelung für das neue Amt trifft das Amt Husum-Land. Die Stadt tritt dieser Regelung bei und bildet mit dem Amt Husum-Land einen Schiedsamtsbezirk und übernimmt die entsprechend bestellten Schätzer für das Gebiet der Stadt. Seite 6 von 8
7 13 Änderungen und Ergänzungen (1) Ändert sich die derzeitige Vertragsgrundlage aufgrund weiterer Aufgabenübertragungen oder gesetzlicher Erfordernisse, verpflichten sich die Vertragspartner, eine rechtlich und wirtschaftlich angemessene neue Regelung zu treffen. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 14 Vertragsdauer, Kündigung (1) Dieser Vertrag wird, nachdem der Innenminister die Ausamtung der Stadt Friedrichstadt verfügt hat, mit Wirkung ab auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung ist mit einer Frist von mindestens 2 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des 127 des Landesverwaltungsgesetzes für Schleswig-Holstein zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Wird der Vertrag durch Kündigung gelöst, so hat der kündigende Partner dem anderen die finanziellen Nachteile auszugleichen, die diesem durch die Kündigung entstehen. (3) Eine Vermögensauseinandersetzung findet im Falle einer Kündigung nicht statt. Alle Vermögensgegenstände verbleiben im Eigentum des Amtes Husum-Land. (4) Eine Übernahme von Personal ist für diesen Fall durch einen Überleitungsvertrag zu regeln. 15 Fortgeltung von Satzungen und Verordnungen Die in dem aufgelösten Amt Friedrichstadt für das Stadtgebiet geltenden Satzungen und Verordnungen behalten gemäß 63 Landesverwaltungsgesetz bzw. gemäß 70 in Verbindung mit 63 Landesverwaltungsgesetz bis zum Erlass neuer Satzungen und Verordnungen, längstens jedoch bis zum , ihre Gültigkeit. Seite 7 von 8
8 16 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus materiellen oder formellen Gründen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise eine neue Regelung zu treffen, die dem beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken. Horstedt, 16. Dezember 2006 Amt Friedrichstadt Amt Hattstedt Amt Nordstrand Willi Berendt Gerd Martens Jens-Johann Jacobsen Amtsvorsteher Amtsvorsteher Amtsvorsteher Amt Treene Stadt Friedrichstadt Jens Christian Amtsvorsteher Peter Hofmann Bürgermeister Seite 8 von 8
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