Verlautbarungsblatt I

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1 Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport Jahrgang 2017 Wien, 21. März 21. Dienstbezüge; Stand 1. Jänner 2017 Übersicht Erlass vom 13. Jänner 2017, GZ S91254/271-PersC/2016 Mit dem Bundesgesetz, verlautbart am 30. Dezember 2016, BGBl. I Nr. 119/ Dienstrechts-Novelle 2016, wurden die Gehaltsansätze der Beamten und die Entgeltansätze der Vertragsbediensteten ab 1. Jänner 2017 um 1,30 % erhöht. Die Rundung aller Ansätze erfolgt kaufmännisch auf 10 Cent, die Wahrungszulage auf Cent. Den Bediensteten ist Gelegenheit zu geben, sich durch Einsichtnahme in diesen Erlass Kenntnis über das Ausmaß der zustehenden Dienstbezüge zu verschaffen. Die in diesem Erlass verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. A. Gemeinsame Bezugsbestandteile Abschnitt I Dienstbezüge nach dem Gehaltsgesetz GehG 1. Referenzbetrag - 3 Abs. 4 GehG 2. Kinderzuschuss - 4 GehG, 16 VBG 3. Fahrtkostenzuschuss - 20b und 113i GehG B. Allgemeiner Verwaltungsdienst 1. Gehalt der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes - 28 Abs. 1 GehG 1a. Gehalt der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes - 28 Abs. 3 GehG 1b. Dienstalterszulage - 29 GehG 2. Funktionszulage - 30 Abs. 1 GehG 3. Fixgehalt für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1-31 Abs. 2 GehG 4. Verwendungszulage für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes 34 Abs. 1 bis 3 GehG 5. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes - 40 b Abs. 2 GehG C. Lehrer 1. Gehalt der Lehrer - 55 Abs. 1 GehG 2. Dienstalterszulage - 56 GehG 3. Dienstzulage - 57 GehG

2 D. Militärischer Dienst VBl. I Nr. 21/ Gehalt der Berufsmilitärpersonen - 85 Abs. 1 GehG 1a. Dienstalterszulage - 86 GehG 2. Fixgehalt für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1-87 Abs. 2 GehG 3. Gehalt der Militärpersonen auf Zeit - 89 Abs. 1 GehG 4. Fixgehalt für Militärpersonen in Ausbildung - 90a Abs. 2 GehG 5. Funktionszulage - 91 Abs. 1 GehG 6. Verwendungszulage für Militärpersonen 92 Abs. 1 bis 3 GehG 7. Truppendienstzulage - 98 Abs. 2 und 3 GehG 8. Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen - 99 GehG 9. Vergütung für Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflege fachdienstes Abs. 6 GehG 10. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst für Militärpersonen Abs. 2 GehG 11. Vergütung für Kräfte für internationale Operationen - 101a GehG E. Beamte des Krankenpflegedienstes 1. Gehalt der Beamten des Krankenpflegedienstes Abs. 1 GehG 1a. Dienstalterszulage GehG 2. Pflegedienst-Chargenzulage Abs. 2 GehG 3. Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes Abs. 1 GehG F. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung 1. Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung Abs. 3 und 5 GehG 2. Dienstalterszulage GehG 3. Verwaltungsdienstzulage Abs. 1 GehG 4. Pflegedienstzulage Abs. 2 GehG 5. Pflegedienst-Chargenzulage Abs. 2 GehG 6. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst GehG G. Beamte in Unteroffiziersfunktion 1. Zulagen GehG a) Heeresdienstzulage - Abs. 1 b) Truppendienstzulage - Abs. 2 c) Pflegedienst- und Pflegedienst-Chargenzulage - Abs Vergütung für Beamte in UO-Funktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes Z 3 GehG 3. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst GehG 4. Vergütung für Kräfte für internationale Operationen - 133b GehG H. Berufsoffiziere 1. Gehalt der Berufsoffiziere Abs. 1 GehG 2. Dienstzulage der Berufsoffiziere GehG 3. Heeresdienstzulage der Berufsoffiziere Abs. 1 GehG 4. Truppendienstzulage der Berufsoffiziere GehG 5. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst Abs. 2 GehG 6. Vergütung für Kräfte für internationale Operationen - 153a GehG Abschnitt II Dienstbezüge nach dem Vertragsbedienstetengesetz VBG A. Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II 1. Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I - 11 Abs. 1 VBG 2. Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II - 14 Abs. 1 VBG 3. Kinderzuschuss - 16 VBG 4. Verwaltungsdienstzulage der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II - 22 Abs. 2 VBG

3 B. Vertragslehrer VBl. I Nr. 21/2017 Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L - 41 Abs. 1 VBG C. Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes 1. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K - 61 Abs. 1 VBG 2. Pflegedienst-Chargenzulage - 62 VBG 3. Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes - 63 Abs. 1 VBG D. Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h 1. Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v - 71 Abs. 1 VBG 2. Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas h - 71 Abs. 2 VBG 3. Monatsentgelt der Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase des Entlohnungsschemas v - 72 Abs. 1 VBG 4. Monatsentgelt der Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase des Entlohnungsschemas h - 72 Abs. 2 VBG 5. Funktionszulage - 73 Abs. 2 VBG 6. Fixes Monatsentgelt - 74 Abs. 2 VBG 7. Vergütung in militärluftfahrttechnischen Dienst - 78 VBG E. Vertragsbedienstete, die nach 61 des Wehrgesetzes 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden 1. Zulagen - 85 VBG a) Heeresdienstzulage b) Truppendienstzulage c) Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage 2. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst - 86 Abs. 1 und Abs. 2 VBG 3. Vergütung für Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes - 87Abs. 6 VBG 4. Vergütung für Kräfte für internationale Operationen - 87a VBG F. Sonderverträge, die gemäß 36 VBG abgeschlossen wurden 1. Erhöhung des monatlichen Sonderentgelts - 95 VBG 2. Vertragsbedienstete Soldaten - Militär-VB (KIOP) a) Entgelt gem. 89 Abs. 1 GehG b) Vergütung für Kräfte für internationale Operationen - 101a Abs. 5 GehG 3. Vertragsbedienstete Soldaten - Militärärzte G. Verwaltungspraktikum - 36a VBG

4 Abschnitt III Heeresvertragsärzte, Vertreter von als Militärärzten verwendeten Berufsoffizieren und Vertragsärzten Abschnitt IV Nebengebühren 1. Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 14. September 1995, BGBl. Nr. 628/1995 i.d.g.f. 2. Überstunden-, Sonn- und Feiertagsvergütungen - 16 und 17 GehG 3. Bereitstellungsprämie AZHG A. Lehrlingsentschädigungen Abschnitt V Lehrlinge 1. Industrie (Eisen&Metall) Angestellter 2. Industrie (Eisen&Metall) Arbeiter 3. Industrie (Chem. Industrie) Arbeiter 4. Industrie (Holzverarbeitende Industrie) Arbeiter 5. Industrie (Oberbekleidung) Arbeiter 6. Industrie (Schuhindustrie) Arbeiter 7. Gewerbe (Fotografengewerbe) Arbeiter 8. Gewerbe Angestellter 9. Information und Consulting (UBIT) Angestellter 10. Tourismus und Freizeitwirtschaft (Gastronomie) Arbeiter und Angestellter 11. Transport und Verkehr (Güterbeförderungsgewerbe) Arbeiter 12. Gutsangestellte Angestellte 13. Information und Consulting (Druck) Arbeiter 14. Forstarbeiter Tirol Arbeiter 15. Gewerbe Arbeiter B. Abgeltung bei Reisetätigkeit von Lehrlingen Abschnitt VI Sonstige Bedienstete Abschnitt VII Beihilfen, Abzüge A. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag - Familienlastenausgleichsgesetz Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag a) Familienbeihilfe b) Kinderabsetzbetrag c) Auszahlungsverfahren 2. Mehrkindzuschlag 3. Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder, für die Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, gewährt wird 4. Schulstartgeld 5. Antragslose Familienbeihilfe ab 1. Mai 2015 B. Abzüge 1. Sozialversicherungsrechtliche Abzüge für Beamte a) Pensionsbeitrag b) Beamten-Kranken- und Unfallversicherung 2. Sozialversicherungsrechtliche Abzüge für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis nach dem Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wurde 3. Sozialversicherungsrechtliche Abzüge für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begründet wurde

5 4. Pensionskassenbeiträge 5. Wohnbauförderungsbeitrag 6. Unfallversicherung a) für geringfügig Beschäftigte b) für Lehrlinge sowie Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben 7. Lohnsteuer 8. Externe Abzüge a) Abzugsvereinbarung für Gewerkschaftsbeiträge b) Beitragsfreiheit für Beitragskürzungen durch Maßnahmen zur Zukunftssicherung 9. Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages 10. Betriebliche Mitarbeitervorsorge 11. Pauschalbetrag für die freiwillige Selbstversicherung 12. Service-Entgelt für die e-card Abschnitt VIII Besondere Hinweise 1. Vorlage und Anforderungen von Unterlagen der Bediensteten an die bzw. von der Dienstbehörde/ Personalstelle; Parteienverkehr 2. Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse

6 1. Referenzbetrag 3 Abs. 4 GehG VBl. I Nr. 21/2017 Abschnitt I Dienstbezüge nach dem Gehaltsgesetz 1956 GehG Der Referenzbetrag beträgt ab 1. Jänner ,81 2. Kinderzuschuss - 4 GehG, 16 VBG Teil A Gemeinsame Bezugsbestandteile Gemäß 4 Abs. 1 GehG ( 16 VBG) gebührt einem Beamten (Vertragsbediensteten) ein Kinderzuschuss von monatlich 15,60 soweit im 4 Abs. 3 GehG nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird, oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird: 1. eheliche Kinder, 2. legitimierte Kinder, 3. Wahlkinder, 4. uneheliche Kinder, 5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten (VB) angehören und der Beamte (VB) überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt. Für jene Fälle des 4 Abs. 2 GehG, in denen der Anspruch vom Nichtüberschreiten einer Einkommensgrenze des Kindes oder dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner abhängig ist, beträgt die Obergrenze der monatlichen Einkünfte ab 1. Jänner ,70. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte diesen Betrag übersteigen, haben die sonstigen Bezüge ( 67 EStG 1988) zur Gänze außer Betracht zu bleiben, sodass sich die Gesamtsumme der Einkünfte aus dem laufenden Bruttobezug, zuzüglich allfälliger Zulagen und Zuschläge gemäß 68 EStG, soweit sie nicht steuerfrei sind, abzüglich der Werbungskosten gemäß 16 EStG 1988 (z.b. Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale) und Einkünften nichtselbständiger Arbeit, abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages gemäß 16 Abs. 3 EStG 1988 von 132,- jährlich ( 11,- monatlich), zusammensetzt. Bei rechtzeitiger Meldung (binnen 1 Monat nach Eintritt der Tatsache bzw. ab nachgewiesener späterer Kenntnis) gebührt der Kinderzuschuss gemäß 4 Abs. 6 GehG ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen (z. B. ab Monatsersten des Familienbeihilfenbezugs). 3. Fahrtkostenzuschuss - 20b und 113i GehG Dem Beamten, der durch Erklärung beim Dienstgeber eine Pendlerpauschale gem. 16 Abs. 1 Z 6 lit b oder c EstG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt seit 1. Jänner 2008 ab dem Tag der Abgabe der Erklärung (Formblatt L34) gemäß 20b GehG ein Fahrtkostenzuschuss. Dieser Fahrtkostenzuschuss beträgt seit 1. Jänner 2013 für jeden vollen Kalendermonat: 1. bei kleiner Pendlerpauschale bei einer einfachen Fahrtstrecke von a. 20 km bis 40 km 18,63 b. 40 km bis 60 km 36,84 c. über 60 km 55,08 2. bei großer Pendlerpauschale bei einer einfachen Fahrtstrecke von a. 2 km bis 20 km 10,14 b. 20 km bis 40 km 40,23 c. 40 km bis 60 km 70,02 d. über 60 km 100,00

7 3. bei (zwei-)gedrittelter Pendlerpauschale für Fahrten von der Wohnung zur Abeitsstätte an a. mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zwei Drittel, b. mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrages nach Z 1 oder 2. Der Anspruch endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen für die Pendlerpauschale wegfallen. Beamten, die im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gem. 20b GehG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt haben und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätten, gebührt gemäß 113i GehG anstelle des o.a. Fahrtkostenzuschusses ein Fahrtkostenzuschuss in jener Höhe, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteils von 49,50 ergeben hätte. Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe dieses Fahrtkostenzuschusses ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall dieses Fahrtkostenzuschusses von Bedeutung gewesen wären (z. B. Änderung Wohn- oder Dienstort bzw. der [fiktiven] Fahrtstrecke), endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten zu melden. Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl für den Fahrtkostenzuschuss des 20b GehG als auch des 113i GehG und ist sein Fahrtkostenzuschuss nach 113i GehG geringer als der sich nach 20b GehG ergebende, ist auf ihn abweichend von 113i Abs. 1 GehG (frühestens ab 1. Jänner 2009) 20b GehG anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss gemäß 113i GehG ist ausgeschlossen. Der Fahrtkostenzuschuss ruht zusätzlich zu den Bestimmungen des 15 Abs. 5 GehG während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den 22 und 34 der RGV 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen. Gem, 113i Abs. 7 gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988, frühestens ab dem 1. Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens 31. Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist. Teil B Allgemeiner Verwaltungsdienst 1. Gehalt der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes - 28 Abs. 1 GehG in der Verwendungsgruppe in der Gehaltsstufe A 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00

8 , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,10 1a. Gehalt der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes - 28 Abs. 3 GehG Bei Beamten der Verwendungsgruppe A1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a 1 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, treten an die Stelle der o.a. Ansätze folgende Beträge: in der Gehaltsstufe A1/B , , , , , , , , , , , , , , , , ,80 1b. Dienstalterszulage - 29 Abs.1 und 2 GehG Dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage (kleine DAZ). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren (große DAZ). Die Dienstalterszulage beträgt: Kleine DAZ A1 A 1 28 Abs.3 in der Verwendungsgruppe A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 99,60 93,40 250,40 99,60 37,00 37,00 29,80 22,60 Große DAZ 397,10 374,50 332,50 160,10 57,40 60,60 48,20 34,80 1 Einschlägiger Bachelorgrad gem. 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gem. 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes

9 2. Funktionszulage für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes - 30 Abs. 1 GehG der Verwendungsgruppe in der Funktionsgruppe in der Funktionsstufe ,40 167,20 312,00 356, ,10 445, , , ,70 550, , ,90 A ,20 700, , , , , , , , , , , ,80 56,40 78,00 100, ,40 89,20 111,80 167, ,80 267,80 388,90 777, ,20 333,50 556, ,50 A ,70 388,90 667, , ,50 445,30 777, , ,90 556,10 889, , , , , , ,80 45,20 56,40 66, ,40 72,80 89,20 111, ,20 133,40 222,70 388, ,10 167,20 278,10 445,30 A ,20 222,70 333,50 500, ,70 278,10 388,90 556, ,10 333,50 466,90 611, ,50 445,30 556,10 667, ,80 33,80 40,00 45,20 A ,40 89,20 133,40 222,70 A ,80 33,80 40,00 45, ,00 50,20 61,60 72,80 Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt: die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe A 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten A 2 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen die Funktionsstufe 3 in der Verwendungsgruppe A 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten A 2 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen die Funktionsstufe 2 in der Verwendungsgruppe A 1 nach elf Jahren und sechs Monaten A 2 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulausbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.

10 Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können gemäß 30 Abs. 4a und 4b GehG bis 31. März 2017 durch schriftliche Erklärung die Abgeltung aller Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch die Funktionszulage für ein Kalenderjahr ausschließen 2. In diesem Fall reduziert sich die Funktionszulage um 30,89 %. 3. Fixgehalt für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1-31 Abs. 2 GehG in der Funktionsfür die ersten ab dem fünf Jahre sechsten Jahr gruppe A1/ , ,70 A1/ , ,20 A1/ , ,50 4. Verwendungszulage für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes 34 Abs. 1 bis 3 GehG Abs. 1 in der in der Verwendungsgruppe Gehalts- A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 stufe 1 225,80 91,40 17,40 16,40 16,40 16, ,20 95,40 22,60 17,40 19,40 19, ,30 99,60 27,80 19,40 21,60 21, ,60 104,60 31,80 20,60 24,60 24, ,40 108,80 37,00 22,60 26,60 26, ,90 113,90 41,00 23,60 29,80 28, ,80 140,60 49,20 23,60 33,80 31, ,30 186,80 60,60 24,60 38,00 33, ,90 233,00 70,80 25,60 41,00 37, ,50 279,10 81,00 26,60 44,20 40, ,10 325,30 91,40 28,80 47,20 42, ,50 372,50 103,60 30,80 50,20 45, ,90 420,70 119,00 30,80 55,40 47, ,90 451,50 137,50 29,80 61,60 50, ,90 462,80 149,80 27,80 78,00 52, ,10 474,10 152,90 24,60 104,60 55, ,30 484,30 157,00 22,60 132,40 58, ,90 525,40 171,40 20,60 147,80 61, ,10 560,30 184,70 20,60 148,80 63,60 Abs.1a in der in der Verwendungsgruppe Gehalts- A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 stufe 1 219,60 93,40 19,40 16,40 17,40 17, ,00 97,50 24,60 18,40 20,60 20,60 2 Bezüglich Auswirkungen auf die Anordnung von Überstunden siehe 30 Abs. 4b GehG

11 3 211,40 101,60 29,80 20,60 22,60 22, ,80 106,80 33,80 21,60 25,60 25, ,60 110,80 39,00 23,60 28,80 27, ,30 117,00 44,20 23,60 31,80 30, ,90 164,20 54,40 24,60 36,00 32, ,50 210,40 65,60 24,60 39,00 34, ,00 256,60 76,00 26,60 43,10 38, ,60 302,70 86,20 27,80 46,20 41, ,20 347,90 96,40 29,80 49,20 44, ,50 397,10 111,80 30,80 52,40 46, ,90 445,30 126,20 29,80 58,50 49, ,10 456,70 148,80 28,80 64,60 51, ,30 468,90 150,80 26,60 91,40 54, ,50 479,30 155,00 23,60 119,00 57, ,50 489,50 159,00 20,60 145,70 59, ,10 560,30 184,70 20,60 148,80 63, ,10 560,30 184,70 20,60 148,80 63,60 5. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes - 40b Abs. 2 GehG Ziffer in der Verwendung 1 im luftfahrttechnischen Assistenzdienst a) ohne einschlägige Berufsausbildung b) mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 11,20 21,60 2 als Wart mit Grundbefähigung 182, als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 309,90 427,90 401,20 337,60

12 1. Gehalt der Lehrer - 55 Abs. 1 GehG VBl. I Nr. 21/2017 Teil C Lehrer in der in der Verwendungsgruppe Gehalts- L 3 L 2b 1 L 2a 1 L 2a 2 L 1 L PH stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,20 2. Dienstalterszulage 56 GehG Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage (kleine DAZ). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren (große DAZ). in der Verwendungsgruppe L 3 L 2b 1 L 2a 1 L 2a 2 L 1 L PH Kleine DAZ 73,80 132,40 47,20 60,60 99,60 104,60 Große DAZ 147,80 175,50 190,80 241,20 397,10 418,70

13 3. Dienstzulage. 57 GehG Abs. 2c in der Dienstzulagengruppe In der Dienstzulagenstufe In der Verwendungsgruppe L 2a 2 I 366,30 396,10 425,90 II 300,70 324,30 348,90 III 241,20 259,60 278,10 IV 202,20 216,50 231,90 V 168,30 180,60 192,90 Teil D Militärischer Dienst 1. Gehalt der Berufsmilitärpersonen - 85 Abs. 1 GehG in der Verwendungsgruppe in der Gehaltsstufe M BO 1 M BO 2 M BUO , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,90 1a. Dienstalterszulage - 86 GehG Der Berufsmilitärperson gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage (kleine DAZ). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren (große DAZ). in der Verwendungsgruppe M BO 1 M BO 2 M BUO Kleine DAZ 99,60 90,30 100,60 Große DAZ 397,10 360,20 160,10

14 2. Fixgehalt für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1-87 Abs. 2 GehG in der für die ersten ab dem Funktions- fünf Jahre sechsten Jahr gruppe , , , , , ,50 3. Gehalt der Militärpersonen auf Zeit - 89 Abs. 1 GehG in der Ge- in der Verwendungsgruppe halts- M ZO 1 M ZO 2 M ZO 3 M ZUO M ZCh stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,80 4. Fixgehalt für Militärpersonen - 90a Abs. 2 GehG Der Fixgehalt beträgt: 1. In der Truppenoffiziersausbildung 118,97 % der Verwendungsgruppe M ZUO der Gehaltsstufe ,93 2. In der Unteroffiziersausbildung 127,28% der Verwendungsgruppe M ZCh der Gehaltsstufe ,95 3. Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten 5. Funktionszulage 91 Abs. 1 GehG in der Verwendungsgruppe M BO 1 und M ZO 1 in der Funktions-gruppe in der Funktionsstufe ,40 167,20 312,00 356, ,10 445, , , ,70 550, , , ,20 700, , , , , , , , , , ,30

15 M BO 2 M ZO 2 und M ZO 3 M BUO und M ZUO VBl. I Nr. 21/ ,70 78,00 89,20 100, ,00 100,60 122,10 167, ,80 267,80 388,90 777, ,20 333,50 533, , ,80 356,10 577, , ,50 445,30 777, , ,90 500,70 833, , , , , , , , , , ,80 45,20 56,40 66, ,40 72,80 89,20 111, ,20 133,40 222,70 388, ,10 167,20 278,10 445, ,20 222,70 333,50 500, ,70 278,10 388,90 556, ,10 333,50 466,90 611,50 Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt: 1. die Funktionsstufe 4 in den Verwendungsgruppen - M BO 1 und M ZO 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten - M BO 2 und M ZO 2 nach 37 Jahren und sechs Monaten - M ZO 3 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie - nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen 2. die Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen - M BO 1 und M ZO 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten - M BO 2 und M ZO 2 nach 25 Jahren und sechs Monaten - M ZO 3 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie - nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen 3. die Funktionsstufe 2 in den Verwendungsgruppen - M BO 1 und M ZO 1 nach elf Jahren und sechs Monaten - M BO 2 und M ZO 2 nach 13 Jahren und sechs Monaten - M ZO 3 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie - nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 und der Funktionsgruppe 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 und M ZO 3 können gemäß 91 Abs. 4a und 4b GehG bis 31.März 2017 durch schriftliche Erklärung die Abgeltung aller Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch die Funktionszulage für ein Kalenderjahr ausschließen 3. In diesem Fall reduziert sich die Funktionszulage um 30,89 %. 6. Verwendungszulage für Militärpersonen 92 Abs. 1 bis 3 GehG Abs. 1 M BO 2 und M ZO 2 in der Verwendungsgruppe M ZO 3 M BUO und M ZUO M ZCh 1 127,20 139,60 117,00 67, ,10 123,20 110,80 72, ,60 146,80 113,90 77, ,60 169,30 116,00 82, ,70 199,10 121,10 86, ,80 241,20 140,60 91, ,80 285,30 169,30 97,50 3 Bezüglich Auswirkungen auf die Anordnung von Überstunden siehe 91 Abs. 4b GehG

16 8 360,20 329,40 194,00 103, ,90 352,00 231,90 108, ,30 368,40 284,20 115, ,30 416,60 315,00 121, ,00 462,80 330, , , , , , , , , ,90 408, ,50 493, In der Verwendungsgruppe M ZO 3 gilt ausschließlich die Verwendungsgruppe M ZO 1 als höhere Verwendungsgruppe. Bei den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO gelten die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 als nächsthöhere. Abs. 1a in der Verwendungsgruppe in der Gehaltsstufe M BO 2 M ZO 3 M BUO und M ZUO M ZCh 1 157,00 139,60 108,80 69, ,40 117,00 113,90 74, ,30 157,00 113,90 79, ,40 173,40 119,00 84, ,60 208,30 124,20 89, ,70 251,40 157,00 94, ,10 296,60 181,60 100, ,50 339,70 205,20 106, ,00 356,10 257,60 111, ,10 372,50 309,90 118, ,70 431,00 320,20 124, ,10 474,10 341,70 124, , , , , , , , , , , , , Truppendienstzulage - 98 Abs. 2 und 3 GehG in den Verwendungsgruppen M BO 1 M BO 2 M BUO M ZO 1 M ZO 2 M ZO 3 M ZUO M ZCh Militärperson Militärpilot 105,70 634,10 54,40 581,90

17 8. Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen - 99 GehG Die 123 und 124 GehG (Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung) sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, dass a) Sanitätsunteroffiziere mit einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung,,Sanitätsdienst und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und b) Sanitätschargen mit einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes entsprechen. Die Worte,,der Dienstklasse III im 123 Abs. 2 Z 3 lit. a und b GehG sind nicht anzuwenden. Pflegedienstzulage nach 123 Abs. 2 GehG - ohne Z 3 lit b: Ziffer Pflegedienstzulage 1 für Beamte der Sanitätshilfsdienste für Beamte der medizinischtechnischen Dienste 2 a) für Beamte des Krankenpflegefachdienstes bis zur Gehaltsstufe 9 3 b) für Beamte des Krankenpflegefachdienstes ab der Gehaltsstufe 10 Pflegedienst-Chargenzulage nach 124 Abs. 2 GehG: 57,40 149,80 149,80 179,60 Ziffer Pflegedienstzulage-Chargenzulage für Stationspfleger und Stationsschwestern für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 222,70 287,30 349,90 9. Vergütung für Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegefachdienstes Abs. 6 GehG Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh, die die Erfordernisse des 231 a Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im 100 Abs. 3 GehG umschriebenen Verwendung die Vergütung nach 112 GehG.

18 Vergütung (gebührt 12-mal jährlich) nach 112 Abs. 1 GehG: Die Vergütung beträgt: 164,20 186,80 in den Verwendungsgruppen K 1 und K 2 K 3 und K 4 K 5 und K 6 in den Gehaltsstufen 1 bis 4 (2. Jahr 6. Monat) 1 bis 6 (6. Monat) 1 bis 6 (1. Jahr) ab der Gehaltsstufe 4 (2. Jahr 7. Monat) 6 (7. Monat) 6 (2. Jahr) 10. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst für Militärpersonen Abs. 2 GehG Ziffer in der Verwendung im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im 40 b Abs. 2 Z 1 GehG vorgesehene Ausmaß - die Vergütung beträgt daher a) ohne einschlägige Berufsausbildung b) mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 11,20 21,80 als Wart mit Grundbefähigung 74,90 als Wart 1. Klasse mit Grundbefähigung 203,20 als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 321,20 im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder M Z03 im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 246,30 182, Vergütung für Kräfte für internationale Operationen - 101a GehG a) Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO 130,40 M ZO 1, M ZO 2,M ZO 3, M ZUO und M ZCh: 260,60 b) Die Vergütung ist am Ende der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft auszuzahlen. Tritt während der Auslandseinsatzbereitschaft eine Änderung in der Höhe der Vergütung ein, so wird diese mit dem folgenden Monatsersten wirksam. Besteht der Anspruch auf die Vergütung nicht für einen vollen Kalendermonat, so ist der verhältnismäßige Teil abzuziehen. c) Die Vergütung ist einzustellen für die Dauer des Bezuges der Auslandszulage gemäß Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, oder einer mehr als einmonatiger krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder des Entfalls der Bezüge.

19 Teil E Beamte des Krankenpflegedienstes 1. Gehalt der Beamten des Krankenpflegedienstes Abs. 1 GehG in der Vorrückungsklasse der Verwendungsgruppe in der Gehaltsstufe K 1 K 2 K 3 K 4 K 5 K , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,40 1a. Dienstalterszulage GehG Dem Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage (kleine Daz). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren (große Daz). Die Dienstalterszulage beträgt: In der Verwendungsgruppe K1 K2 K3 K4 K5 K6 kleine Daz 141,60 127,20 124,20 104,60 92,40 49,20 große Daz 282,20 253,50 157,00 133,40 147,80 79,00

20 2. Pflegedienst-Chargenzulage Abs. 2 GehG Ziffer Pflegedienst-Chargenzulage 1 für Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 222, für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrerinnen (Lehrer) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrhebammen und Medizinisch-technische Oberassistentinnen/Oberassistenten für Oberinnen (Pflegevorsteher), Direktorinnen (Direktoren) einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege und Leitende medizinisch-technische Oberassistentinnen/Oberassistenten 287,30 349,90 3. Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes Abs. 1 GehG Die Vergütung beträgt: in den Verwendungsgruppen 164,20 186,80 in den Gehaltsstufen ab der Gehaltsstufe K 1 und K 2 K 3 und K 4 K 5 und K 6 1 bis 4 (2. Jahr und 6. Monat) 1 bis 6 (6. Monat) 1 bis 6 (1. Jahr) 4 (2. Jahr und 7. Monat) 6 (7. Monat) 6 (2. Jahr) Teil F Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung 1. Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung Abs. 3 bis 5 GehG in der Vorrückungsklasse in der Gehaltsstufe A B C D E , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,90

21 , , , , , , , in der Vorrückungsklasse der Verwendungsgruppe in der Gehaltsstufe P 1 P 2 P 3 P 4 P , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , in der Dienstklasse in der Gehaltsstufe IV V VI VII VIII IX , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Dienstalterszulage GehG Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt, sofern sie oder er keinen Anspruch auf ein Gehalt der Vorrückungsklasse hat: In den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungs beträgen ihrer oder seiner Dienstklasse.

22 In den Verwendungsgruppen C, D, E und P 1 bis P 5 nach zwei Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages ihrer oder seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse. 3. Verwaltungsdienstzulage Abs. 1 GehG in den Dienstklassen III bis V 165,20 VI bis IX 210,40 4. Pflegedienstzulage Abs. 2 GehG Ziffer Pflegedienstzulage 1 für Beamte der Sanitätshilfsdienste 57,40 2 für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 149,80 3 für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III 149,80 179,60 5. Pflegedienst-Chargenzulage Abs. 2 GehG Ziffer Pflegedienst-Chargenzulage 1 für Stationspfleger und Stationsschwestern 222, für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 287,30 349,90 6. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst GehG Gemäß 133 GehG ist auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind, der 40 b GehG anzuwenden (siehe Abschnitt I Teil B Ziffer 4 des gegenständlichen Erlasses).

23 1. Zulagen GehG VBl. I Nr. 21/2017 Teil G Beamte in Unteroffiziersfunktion Beamten, die nach 61 des Wehrgesetzes 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung: a) die Heeresdienstzulage - Abs ,10 b) die Truppendienstzulage - Abs. 2 Ziffer 1 54,40 und Ziffer 2 (für Militärpiloten) 581,90 c) Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage Die 123 und 124 GehG (Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung) sind auf Beamte, die nach 61 Wehrgesetz 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sanitätsunteroffiziere mit - einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder - der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fach richtung Sanitätsdienst und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und Sanitätschargen mit - einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder - der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes entsprechen. 123 Abs 2 Z 3 lit. b GehG ist nicht anzuwenden. Pflegedienstzulage nach 123 Abs. 2 GehG - ohne Z 3 lit. b: Ziffer Pflegedienstzulage für Beamte der Sanitätshilfsdienste für Beamte der medizinischtechnischen Dienste für Beamte des Krankenpflegefachdienstes a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III Pflegedienst-Chargenzulage nach 124 Abs. 2 GehG 57,40 149,80 149,80 179,60 Ziffer Pflegedienst-Chargenzulage 1 2 für Stationspfleger und Stationsschwestern für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege 222,70 287,30

24 3 VBl. I Nr. 21/2017 für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 349,90 2. Vergütung für Beamte in UO-Funktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes Z 3 GehG 100 GehG ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, dass bei der Anwendung des Abs. 6 die Vergütung nach 112 Abs. 1 Z 1 und 2 GehG (Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes) gebührt. 132 Ziffer 3 lt. a) b) Vergütung (gebührt 12-mal jährlich) in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8 im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen 164,20 186,80 3. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst GehG Gemäß 133 GehG ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion der 101 GehG anzuwenden (siehe Abschnitt I Teil D Ziffer 8 des gegenständlichen Erlasses). 4. Vergütung für Kräfte für internationale Operationen - 133b GehG Gemäß 133b GehG ist 101a GehG ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung 101a Abs. 5 Z 1 GehG zur Anwendung kommt. Teil H Berufsoffiziere 1. Gehalt der Berufsoffiziere Abs. 1 GehG Mit der Maßgabe, dass die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und dass für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen, ist das Gehalt der Berufsoffiziere gleich dem der Beamten der Allgemeinen Verwaltung (siehe Abschnitt I Teil F Ziffer 1 des gegenständlichen Erlasses). 2. Dienstzulage der Berufsoffiziere GehG ab der Dienstklasse V 174,40 3. Heeresdienstzulage der Berufsoffiziere Abs. 1 GehG Die Heeresdienstzulage der Berufsoffiziere beträgt: In den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H ,20 in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV... 96,40, in der Dienstklasse V... 64,60

25 4. Truppendienstzulage der Berufsoffiziere GehG Den im Truppendienst verwendeten Berufsoffizieren gebührt eine Truppendienstzulage gemäß: Absatz 1, in der Höhe von ,70 oder Absatz 2 (Militärpiloten), in der Höhe von ,10 5. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst Abs. 2 GehG Den Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt- Personalverordnung 1968 berechtigt sind und diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben. Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere: Ziffer 1 H 2 246,30 2 H 1 182,60 6. Vergütung für Kräfte für internationale Operationen - 153a GehG 101a GehG ist auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung 101a Abs. 5 Z 1 GehG zur Anwendung kommt. Abschnitt II Dienstbezüge nach dem Vertragsbedienstetengesetz VBG Teil A Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II 1. Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I - 11 Abs. 1 VBG der Verwendungsgruppe in der in der Entlohnungsgruppe Entloha b c d nungs- stufe e , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00

26 , , , , , , , ,, , , , , , , , , , , , , , ,80 2. Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II - 14 Abs. 1 VBG in der Ent- in der Entlohnungsgruppe lohnungs- p 1 p 2 p 3 p 4 p 5 stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,10 3. Kinderzuschuss - 16 VBG Das Ausmaß des Kinderzuschusses und der Anspruch auf den Kinderzuschuss richten sich nach den für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen (siehe Abschnitt I, Teil A des gegenständlichen Erlasses). 4. Verwaltungsdienstzulage der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II - 22 Abs. 2 VBG in der Entlohnungsgruppe Entlohnungsstufe p1 bis p5, e, d, c, b a 1 bis 7 (2. Jahr 6. Monat) 165,20 a ab 7 (2. Jahr 7. Monat) 210,40

27 Teil B Vertragslehrer Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L - 41 Abs. 1 VBG in der in der Ent- Entlohnungsgruppe lohnungs- stufe l ph l 1 l 2a 2 l 2a 1 l 2b 1 l , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,50 Teil C Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes 1. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K - 61 Abs. 1 VBG in der Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe k 1 k 2 k 3 k 4 k 5 k , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,80

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