Bezugserhöhungen der Gemeindebediensteten ab 1. März 2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bezugserhöhungen der Gemeindebediensteten ab 1. März 2014"

Transkript

1 F ü r u n s e r L a n d! An alle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Bundesland Salzburg GEMEINDEPERSONAL ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM OTTO-HOLZBAUER-STRASSE GES/12/ POSTFACH 527, 5010 SALZBURG BETREFF FAX Bezugserhöhungen der Gemeindebediensteten ab 1. März 2014 gemeinden@salzburg.gv.at Dr. Peter Schernthaner TEL Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin! Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Die auf Bundesebene für den öffentlichen Dienst am 17. Jänner 2014 für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis Ende 2015 ausverhandelte Bezugserhöhung soll (in der Variante der Zusatzvereinbarung für den Gemeindedienst) in Absprache mit den gemeindlichen Sozialpartnern sowie nach erfolgter Zustimmung des Herrn Landeshauptmannes Dr. Wilfried Haslauer auch für die Gemeindebediensteten im Land Salzburg wirksam werden. Gemäß der Gemeindevariante gilt demnach Folgendes: 2014: Alle Ansätze werden ab dem 1. März 2014 gegenüber den seit dem 1. Juli 2013 geltenden Ansätzen um 2,3%, maximal aber um 62,1 erhöht (= ab 2.700,0). Alle Zulagen und Nebengebühren (einschließlich der Kinderzulage) werden direkt bzw im Wege des Gemeindebeamtenansatzes V/2 um 2,3% angehoben. 2015: Ab dem 1. März 2015* (bei einer Laufzeit bis Ende 2015) werden die Gehälter bzw Monatsentgelte gegenüber den ab dem 1. März 2014 geltenden Bezügen um die volle Jahresinflation gemäß VPI zuzüglich 0,1 Prozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation wird die Periode vom vierten Quartal 2013 bis zum dritten Quartal 2014 herangezogen. * Dieses Datum gilt vorbehaltlich einer allfälligen Einigung auf einen früheren Zeitpunkt. DAS LAND IM INTERNET: AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG ABTEILUNG 11 GEMEINDEN POSTFACH 527, 5010 SALZBURG TEL (0662) * FAX (0662) MAIL post@salzburg.gv.at DVR

2 2 1. Die neuen Bezüge ab dem 1. März 2014: Die neuen Bezugsansätze werden sowohl für die Gemeindevertragsbediensteten als auch für die Gemeindebeamten/innen wieder durch Verordnung der Landesregierung verlautbart. Wir geben die neuen Ansätze bzw Beträge sowie weitere Infos zum Dienst- und Besoldungsrecht in den Anhängen 1 bis 5 für eine rechtzeitige Berücksichtigung aber bereits jetzt bekannt. Die neuen Ansätze bzw Beträge gelten ab dem 1. März 2014 sohin unter dem Vorbehalt, dass die erwähnte Verordnung von der Landesregierung beschlossen und kundgemacht wird. Die neuen Bezugsansätze für die Gemeindevertragsbediensteten des Schemas I errechnen sich gemäß 83 Abs 2 Gem-VBG gegenüber den entsprechenden Gemeindebeamtenansätzen im Wege eines Zuschlages von 5 %. Davon ausgenommen sind die Ansätze d- III-9 und 10, IV-13 und 14, sowie V-10 und 11, welche direkt um 2,3% bzw maximal um 62,1 angehoben werden. 2. Notwendige Anpassungen und Neuberechnungen: 2.1 Anpassung der Stundenlöhne bei Teilzeitbeschäftigung: Soweit es sich bei einer Teilbeschäftigung um aus schematischen Ansätzen errechnete aliquote Beträge oder aus Schemabezügen abgeleitete dynamisierbare Stundenlöhne handelt, müssen diese aus den neuen Ansätzen in jedem einzelnen Fall neu errechnet werden. 2.2 Neuberechnung der Zulagen und pauschalierten Nebengebühren: Zulagen und Nebengebühren, deren Höhe mit einem Prozentsatz aus dem Beamtengehaltsansatz der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 ( V-2 ab : 2.431,4) bemessen sind und die als Gruppenpauschalien katalogmäßig geregelt oder individuell genehmigt worden sind, müssen neu errechnet werden. 2.3 Anpassung individueller Zulagen und Nebengebühren: Individuelle Zulagen und Nebengebühren, die von der Einstufung des einzelnen Dienstnehmers abhängen, zb aufsaugbare Ergänzungszulagen, sind zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen oder einzustellen.

3 3 3. Abschließend: Wir ersuchen Sie vorsorglich höflich, dieses Rundschreiben auch an Ihre Personalistinnen und Personalisten weiterzuleiten. Bei etwaigen Rückfragen stehen wir Ihnen bzw Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gern zur Verfügung! Mit freundlichen Grüßen Für die Landesregierung Dr. Peter Schernthaner Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter

4 Ergeht per Mail nachrichtlich: 1. Büro Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer (zhd Frau Martina Dürager) 2. Frau Leiterin Salzburger Gemeindeverband 4. Landesgruppe Salzburg des Österr. Städtebundes 5. Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Salzburg 6. FLGÖ, Landesverband Salzburg 7. Frau Barbara Gahr, Referat 9/01 8. Herrn Leiter 11/01 9. Herrn Leiter 11/ Frau Leiterin 12/ Herrn Leiter 14/ Herrn Gerhard Kreuzwirth, 14/ KufGem, Herrn Obetzhofer 14. Statistik Austria, zhd Frau Sylvia Necas, Mail: 15. Kindergartenreferat der Erzdiözese Salzburg 16. Verwaltungen der Krankenhäuser Mittersill, Tamsweg und Zell am See 17. Verwaltungen der Gemeinde-Seniorenwohnheimverbände 18. Regionalverbände Salzburger Seenland, Tennengau, Pongau und Lungau 19. Alle Mitarbeiter/innen des Referates 11/ Herr Klampfer mit dem Ersuchen um Berücksichtigung in der A11-Homepage 4

5 5 Anhang 1 Entlohnungsschema I -Beamte Gemeindebeamtinnen und beamte Ab gelten folgende Gehaltsansätze Gehaltsstufe Verwendungsgruppe W 3 D C, W 2 B A I. Dienstklasse , , , , , , , , , , , , , , ,1 - - II. Dienstklasse , , , , , , , , , , , , , , , ,8 - III. Dienstklasse , , , , , , , , , , , , , , , , Gehaltsstufe Dienstklasse IV V VI VII VIII IX , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,9 - -

6 6 Anhang 2 Entlohnungsschema I- VB Gemeindevertragsbedienstete Entlohnungsschema I Ab gelten folgende Ansätze Entlohnungsgruppe w3 d c, w2 fh, b a I. Dienstklasse , , , , , , , , , , , , , , ,2 - - II. Dienstklasse , , , , , , , , , , , , , , , ,0 - III. Dienstklasse , , , , , , , , , , , , , , , , , , Entlohnungsstufe Entlohnungsstufe IV V Dienstklasse VI VII VIII , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

7 7 Anhang 3 Entlohnungsschema II Gemeindevertragsbedienstete Entlohnungsschema II Ab gelten folgende Monatsbezüge: Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe p1 p2 p3 p4 p , , , , , , , , ,9 1405, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,4

8 8 Anhang 4 ki-schema Kindergartenpädagoginnen Die Entgeltansätze für Kindergartenpädagoginnen gemäß 22 Abs 2 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 haben ab zu lauten: Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe ki-1 ki , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,40 Für Leiterinnen, gruppenführende Kindergartenpädagoginnen und nicht gruppenführende Kindergartenpädagoginnen, die ihre Ausbildung ohne Reifeprüfung abgeschlossen haben, gilt 78 Abs 1 Gem-VBG mit der Maßgabe, daß sich der Zeitraum für die Vorrückung aus der 12. in die 13. Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe von 2 Jahre auf 3 Jahre erhöht. Im Kindergartenschema mit den Entlohnungsgruppen ki-1 und ki-2 gebührt keine Verwaltungsdienstzulage. Zulagen für KG-Pädagoginnen: Kindergartenleiterinnen Die Kindergartenleiterinnenzulage nach 22 Abs 4 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 beträgt für Kindergartenpädagoginnen ab

9 9 Gruppenzahl In den Entlohnungsstufen 1 bis bis 15 ab ,90 58,20 62, ,40 80,90 85, ,70 116,90 123, ,80 161,60 171,40 ab 5 168,60 174,50 187,20 Sonderkindergartenpädagoginnen gebührt eine Zulage in der Höhe von 7 % aus ki-1-5, d.s. 142,5.

10 10 Anhang 5: Zulagen und Nebengebühren Vorbemerkung: Alle angeführten Zulagen verstehen sich monatlich brutto. 1. VERWALTUNGSDIENSTZULAGE Die Verwaltungsdienstzulage gemäß 21 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 bzw gemäß 69 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 beträgt ab 1. März 2014: a) für Bedienstete des Entlohnungsschemas I (Gmd. VB I) in den Dienstklassen I bis V 158,4 ab der Dienstklasse VI 201,1 b) für Bedienstete des Entlohnungsschemas II (Gmd. VB II) in allen Entlohnungsstufen 158,4 2. PFLEGEDIENSTZULAGE Die Pflegedienstzulage gemäß 24 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1986 bzw 72 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 beträgt ab 1. März 2014: a) Sanitätshilfsdienste 54,5 b) med.-technische Dienste 143,2 c) Krankenpflegefachdienst und Hebammen bis Entlohnungsstufe 4 der Dienstklasse II 143,2 ab der Dienstklasse III 171,9 3. ERGÄNZUNGSZULAGE ZUR PFLEGEDIENSTZULAGE Die nach 2 der Zulagen Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 82/1993, als Bestandteil des Monatsbezuges gebührende sonderzahlungsfähige Ergänzungszulage zur Pflegedienstzulage beträgt ab 1. März 2014: a) Sanitätshilfsdienste bzw. Pflegehelfer 1,56 % aus V-2 37,9 b) Krankenpflegefachdienst und Hebammen 5,19 % aus V-2 126,2

11 11 4. PFLEGEDIENST CHARGENZULAGE Die Pflegedienst Chargenzulage gemäß 25 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1986 bzw 73 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 (nur Krankenhauspersonal) beträgt ab 1. März 2014: a) für Stationspfleger und -schwestern 213,7 b) für Oberpfleger und Oberschwestern 275,0 c) für Pflegevorsteher und Oberinnen 335,9 5. ERGÄNZUNGSZULAGE ZUR PFLEGEDIENST CHARGENZULAGE Die nach 3 der Zulagen Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 82/1993, gebührende Ergänzungszulage zur Pflegedienst Chargenzulage (nur Krankenhauspersonal) beträgt ab 1. März 2014: 9,022 % aus V-2 219,4 6. SONDERAUSBILDUNGSZULAGE Die mit der Novelle zur Zulagen Verordnung, LGBl. Nr. 92/1993, mit Wirkung vom 1. August 1993 neu geschaffene Sonderausbildungszulage nach 4 der Zulagen- Verordnung (nur Krankenhauspersonal) beträgt ab 1. März 2014: 2,5 % aus V-2 60,8 7. ALLGEMEINE LEISTUNGSZULAGE Die allgemeine Leistungszulage gilt nach 1 der Zulagen-Verordnung, LGBl. Nr. 82/1993, als Bestandteil des Monatsbezuges und ist bei allen Ansprüchen in gleicher Weise, wie die oben angeführten Zulagen, mit zu berücksichtigen. Keine Berücksichtigung findet die allgemeine Leistungszulage bei der Berechnung des Stundenlohnes für die Bemessung der Überstundenentschädigung. Die allgemeine Leistungszulage beträgt ab 1. März 2014: 4,49 % aus V-2 109,2

12 12 8. VERWENDUNGSZULAGEN Für die Verwendungszulagen gelten ab 1. März 2014 lt dem neuen Zulagen- und Nebengebührenkatalog 2007 (Rahmenkatalog) die nachstehenden Oberlimits. Diese Zulagen sind als Teil des Monatsbezuges mit den Bediensteten vertraglich zu vereinbaren. a) Funktionszulagen für Amtsleiter/innen (Punkt des Zulagenkataloges) Gemeinden bis HWS*: 20 % aus V-2 486,3 Gemeinden von bis HWS: 23 % aus V-2 559,2 Gemeinden von bis HWS: 26 % aus V-2 632,2 Gemeinden von bis HWS: 30 % aus V-2 729,4 Gemeinden ab HWS: 33 % aus V-2 802,4 b) Funktionszulagen für leitende Sachbearbeiter/innen (Punkt des Zulagenkataloges) Gemeinden bis HWS: 10 % aus V-2 243,1 Gemeinden von bis HWS: 12 % aus V-2 291,8 Gemeinden von bis HWS: 14 % aus V-2 340,4 Gemeinden von bis HWS: 16 % aus V-2 389,0 Gemeinden ab HWS: 18 % aus V-2 437,7 c) Funktionszulagen für EDV-Leiter/innen (Punkt des Zulagenkataloges) Gemeinden bis HWS: 7 % aus V-2 170,2 Gemeinden von bis HWS: 8,5 % aus V-2 206,7 Gemeinden von bis HWS: 10 % aus V-2 243,1 Gemeinden von bis HWS: 12 % aus V-2 291,8 Gemeinden ab HWS: 13 % aus V-2 316,1 * HWS = Hauptwohnsitze 9. JUBILÄUMSZUWENDUNG Die Jubiläumszuwendung gemäß 59 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 bzw 104 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 % bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 200 % bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 % des Monatsbezuges. Die Jubiläumszuwendung aus Anlass der 40-jährigen Dienstzeit kann auch gewährt werden, wenn der Bedienstete nach mindestens 35 Jahren durch Tod oder bei Vollendung des 738. Lebensmonates (61,5 Jahre) aus dem Dienststand ausscheidet. REISEGEBÜHREN

13 13 Der Anspruch der Gemeindebediensteten auf Reisegebühren (Reisekostenvergütung und Reisezulage) bei Dienstreisen richtet sich nach den Bestimmungen des 105 Gem-VBG. Dessen wesentliche Inhalte sind: Eine Dienstreise liegt nur dann vor, wenn diese in Ausführung eines Dienstauftrages durch die/den Vorgesetzte/n erfolgt. Fahrtkostenersatz gibt es im Regelfall nur für Fahrten außerhalb des Gemeindegebietes, wobei aber für begründete Einzelfälle Ausnahmen möglich bleiben. (Tagesgebühren gibt es innerhalb des Gemeindegebietes aber generell nicht.) Kilometergeld für die Benützung eines Privat-PKWs ( 0,42 und 0,05 je Mitfahrer/in) gibt es nur dann, wenn die/der Vorgesetzte die Notwendigkeit der PKW- Benützung bestätigt. Bei Bahnfahrten wird die zweite Klasse vergütet, beträgt die (einfache) Fahrstrecke aber mehr als 149 Kilometer, kann auf Antrag auch die erste Klasse vergütet werden. Unabhängig von der besoldungsrechtlichen Stellung gelten für alle die gleichen Tagesgebühren nach Prozentsätzen aus V/2. Nach vorheriger Absprache können alternativ auch Gasthaus- bzw Hotelrechnungen (inkl Frühstück) vorgelegt werden: Verpflegungsaufwand: ab einer durchgehenden Ausbleibezeit von mehr als fünf Stunden 0,5 %, mehr als sieben Stunden 0,7 %, mehr als neun Stunden 0,9 %, mehr als elf Stunden 1,2 % aus V/2. Wird die Verpflegung durch die Gemeinde oder eine andere öffentliche Einrichtung unentgeltlich beigestellt, ist die für den Verpflegungsaufwand gebührende Reisezulage für jedes unentgeltliche Mittags- oder Abendessen um 50 % zu kürzen. Bei Ausbildungskursen mit inkludierter Verpflegung gebührt unabhängig von der Anzahl der unentgeltlichen Mahlzeiten generell keine Vergütung. Nächtigung: Falls keine Einigung über Hotel: 0,7% aus V/2 pro Nacht. Der Antrag auf Ersatz der Reisegebühren ist bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich bis spätestens zum Ende jenes Kalendermonates zu stellen, der der Beendigung der Dienstreise folgt. (Diese Frist für die Geltendmachung der Ansprüche kann unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache und zweckmäßige Verwaltung vom Bürgermeister verlängert werden.)

14 FAHRTKOSTENZUSCHUSS Der Fahrtkostenzuschuss berechnet sich nach 58 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 bzw 103 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes WICHTIG: Beträgt die Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort mehr als 20 km, ist der Berechnung der Fahrtauslagen eine Entfernung von 20 km zugrunde zu legen! ACHTUNG: Der zu berücksichtigende Fahrtkostenanteil (Eigenanteil) beträgt seit dem 1. Juli 2013 weiterhin: 49,4 Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht erreichen können, beträgt der Eigenanteil 39,5 (= 80 % von 49,4). Bei Bediensteten, die aufgrund einer Gehbehinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, wird bei der Berechnung des Fahrtkostenzuschusses kein Eigenanteil in Abzug gebracht. 11. KINDERZULAGE Die Kinderzulage beträgt ab dem 1. März ,87. Die Kinderzulage gebührt auch bei Teilzeitbeschäftigten ungekürzt!

Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Fanny-v.-Lehnert-Straße GES/12/ Postfach Salzburg

Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Fanny-v.-Lehnert-Straße GES/12/ Postfach Salzburg An alle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Bundesland Salzburg Gemeindeaufsicht Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Fanny-v.-Lehnert-Straße 1 20105-GES/12/248-2017 12.12.2017 Postfach

Mehr

1. Die neuen Bezüge, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 gelten:

1. Die neuen Bezüge, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 gelten: An alle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Bundesland Salzburg Gemeindepersonal Tourismusrecht Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Fanny-v.-Lehnert-Straße 1 20105-GES/12/234-2016 18.01.2016

Mehr

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden Q:\2003gvk\GVK-NEU\C-3 Dienstrecht\Verordnungen\C-Bezugserhöhung Gemeindebedienstete 2015.docx / 03.02.2015 15:32:00 1 von 5 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge

Mehr

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden 1 von 1 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden Auf Grund des 78 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes

Mehr

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden Auf Grund des 78 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes

Mehr

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden 1 von 6 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden Auf Grund des 78 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes

Mehr

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen und -beamten und der Gemeindebediensteten erhöht werden Auf Grund des 148 Z 1 des Magistrats-Beamtinnen-

Mehr

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden Q:\2003gvk\GVK-NEU\C-3 Dienstrecht\Verordnungen\C-Bezugserhöhung_2015.docx \ 10.02.2015 14:05:00 1 von 5 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten

Mehr

Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bezugserhöhung 2016.docx \ :13:00 1 von 6. E n t wurf

Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bezugserhöhung 2016.docx \ :13:00 1 von 6. E n t wurf Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bezugserhöhung 2016.docx \ 11.12.2015 09:13:00 1 von 6 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge jener Landesbediensteten erhöht

Mehr

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden Auf Grund der 71a Abs 2, 80a Abs 1 und 97a Abs 2 des Salzburger Landes- Beamtengesetzes

Mehr

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... zur Änderung der Verordnung, mit der die Fördermittel

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... zur Änderung der Verordnung, mit der die Fördermittel Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... zur Änderung der Verordnung, mit der die Fördermittel sowie die Monatsentgelte für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen des Landes und der Gemeinden

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden IVW3-LG-1242002/014-2014 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) (0 27 42) 9005 - Bezug BearbeiterIn Durchwahl

Mehr

O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 1/12 Jänner 2012

O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 1/12 Jänner 2012 O Ö. K U R I E R Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 1/12 Jänner 2012 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landesleitung

Mehr

2. Abteilungsleiterinnen und -leiter (in Gemeinden mit mehr als Einwohnern)

2. Abteilungsleiterinnen und -leiter (in Gemeinden mit mehr als Einwohnern) Allgemeine Bezugserhöhung ab 1. Jänner 2018 für die Bediensteten der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände (Gehaltsschema ALT ) Auf Grund der Bezugserhöhung ergeben sich ab 1. Jänner 2018 bei den Zulagen

Mehr

ANHANG 1: GEHALTSSCHEMA A. Gültig für Vollzeitbeschäftigte. Gültig ab 1. Jänner 2018

ANHANG 1: GEHALTSSCHEMA A. Gültig für Vollzeitbeschäftigte. Gültig ab 1. Jänner 2018 ANHANG 1: GEHALTSSCHEMA A Gültig für Vollzeitbeschäftigte 1. Gehaltsgruppen und Gehaltsstufen Für die Gehaltsgruppen I bis VIII in den Gehaltsstufen 1 bis 23 gelten folgende Beträge in Euro: I II III IV

Mehr

für die Gemeinden Tirols

für die Gemeinden Tirols 87. Jahrgang / Februar 2014 Merkblatt für die Gemeinden Tirols H E R A U S G E G E B E N V O M A M T D E R T I R O L E R L A N D E S R E G I E R U N G, A B T E I L U N G G E M E I N D E N 7. Richtlinien

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung 1 von 5 Nr 157 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Mehr

101. Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz

101. Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 45 / JAHRGANG 2009 Herausgegeben und versendet am 15. Dezember 2009 101. Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (10.

Mehr

göd.fcg 1 göd.fcg Gehaltserhöhung für das Jahr 2012 (plus 2,56 % und 11,10; Zulagen plus 2,95 %) göd.fcg

göd.fcg 1 göd.fcg Gehaltserhöhung für das Jahr 2012 (plus 2,56 % und 11,10; Zulagen plus 2,95 %) göd.fcg 1 Militärischer Dienst 85 GG Funktionszulage 91 GG in der Verwendungsgruppe der in der in der M BO 1 M BO 2 M BUO 1 M BUO 2 Verw. Funktions 1 2 3 4 Gehalts- M ZO 1 M ZO 2 M ZUO 1 M ZUO 2 M ZCh Gruppe gruppe

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 4. Oktober 2016

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 4. Oktober 2016 Seite 1 von 6 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2016 Ausgegeben am 4. Oktober 2016 61. Gesetz vom 22. September 2016, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert

Mehr

Gehaltsverhandlungen 2016

Gehaltsverhandlungen 2016 I n h a l t Seite Was 2 Newsletter Gehaltserhöhung 2016 3 Allgemeines Schema 4 Zulagen und Nebengebühren 5 Gesundheitsberufe 6 Gesundheitsberufe - Zulagen 7 MusikschullehrerInnen ms-schema 8 MusikschullehrerInnen

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. April 2015

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. April 2015 1 von 5 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2015 Ausgegeben am 24. April 2015 14. Gesetz: Besoldungsordnung 1994 (48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (45. Novelle

Mehr

Gehaltsverhandlungen 2017

Gehaltsverhandlungen 2017 I n h a l t Seite Was 2 Newsletter Gehaltserhöhung 2017 3 Allgemeines Schema 4 Zulagen und Nebengebühren 5 Gesundheitsberufe 6 Gesundheitsberufe - Zulagen 7 MusikschullehrerInnen ms-schema 8 MusikschullehrerInnen

Mehr

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter am 30. Dezember 2009

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter   am 30. Dezember 2009 Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 30. Dezember 2009 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 14. GP: Regierungsvorlage 158 und Ausschussbericht 193, jeweils

Mehr

Bundesland Steiermark

Bundesland Steiermark Landesrecht Bundesland Steiermark Titel Gesetz vom 18. Juni 1985 über das Dienst und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer

Mehr

Gesetzliche Grundlagen 2008

Gesetzliche Grundlagen 2008 49 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich 61,27 Für das zweite Kind monatlich 63,68 Für das dritte Kind monatlich 67,25 Für jedes weitere Kind monatlich 69,67. 65 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich

Mehr

Bericht an den Gemeinderat

Bericht an den Gemeinderat Bericht an den Gemeinderat BearbeiterIn: Mag. Otto Ritzinger GZ: Präs. 11211/2003/105 Präs. 10877/2003/37 Betreff: Novellierung der Dienst- und Gehaltsordnung sowie des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes

Mehr

NEBENGEBÜHREN- G DIENSTRECHT VERORDNUNG 4 VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK

NEBENGEBÜHREN- G DIENSTRECHT VERORDNUNG 4 VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK (Gemeinderatsbeschluss vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse vom 5.4.1973, 17.12.1973, 25.10.1978, 25.6.1982, 28.6.1984,

Mehr

Gehaltstabellen 2018 der Bediensteten der Tiroler Gemeinden und Gemeindeverbände

Gehaltstabellen 2018 der Bediensteten der Tiroler Gemeinden und Gemeindeverbände Gehaltstabellen 2018 der Bediensteten der Tiroler Gemeinden und Gemeindeverbände Starke Partner - sichere Zukunft PERSONALZULAGE Die besondere Zulage zum Monatsentgelt (Personalzulage) gebührt nicht Lehrern,

Mehr

Gehaltstabellen 2016 in EURO

Gehaltstabellen 2016 in EURO Gehaltstabellen 2016 in EURO Folgende Gehaltstabellen können auf den entsprechenden Arbeitsblättern abgerufen werden: Druckformat A4 A-Schema quer allg.verwaltung quer Der Ausdruck der Gehaltstabellen

Mehr

Reisegebühren sind für LehrerInnen auf Grund eines Dienstauftrages für eine a) Schulveranstaltung b) Dienstreise abzurechnen.

Reisegebühren sind für LehrerInnen auf Grund eines Dienstauftrages für eine a) Schulveranstaltung b) Dienstreise abzurechnen. INFOBLATT für REISERECHNUNGEN Reisegebühren sind für LehrerInnen auf Grund eines Dienstauftrages für eine a) Schulveranstaltung b) Dienstreise abzurechnen. ACHTUNG: Für schulbezogene Veranstaltungen ist

Mehr

Jahrgang 2015 Kundgemacht am 30. Dezember 2015

Jahrgang 2015 Kundgemacht am 30. Dezember 2015 1 von 22 Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter: http://www.salzburg.gv.at/amtssignatur. Jahrgang 2015 Kundgemacht am 30. Dezember 2015 117. Gesetz: Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz;

Mehr

Verlautbarungsblatt I

Verlautbarungsblatt I Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport Jahrgang 2017 Wien, 21. März 21. Dienstbezüge; Stand 1. Jänner 2017 Übersicht Erlass vom 13. Jänner 2017, GZ S91254/271-PersC/2016

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1999 Ausgegeben am 22. März 1999 18. Stück 18. Gesetz: Besoldungsordnung 1994 (10. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (5. Novelle

Mehr

Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter am 4. August 2006

Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter   am 4. August 2006 Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 4. August 2006 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 13. GP: Regierungsvorlage 523 und Ausschussbericht 567, jeweils 3.

Mehr

- 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A

- 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A BEAMTE - allgemeiner Verwaltungsdienst in der Ansätze der Grund- bzw. Vorrückungslaufbahn Ansätze der jeweiligen Funktionszulagen Gehalts- A 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 in der in der in den Funktionsstufen

Mehr

ZULAGEN- UND NEBENGEBÜHRENKATALOG 2007 (RAHMENKATALOG) FÜR SALZBURGER GEMEINDEBEDIENSTETE

ZULAGEN- UND NEBENGEBÜHRENKATALOG 2007 (RAHMENKATALOG) FÜR SALZBURGER GEMEINDEBEDIENSTETE ZULAGEN UND NEBENGEBÜHRENKATALOG 007 (RAHMENKATALOG) FÜR SALZBURGER GEMEINDEBEDIENSTETE abschließend ausverhandelt am 4. Mai 007 1 Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeines 1.1. Ausgangssituation 1.. Aktualisierungsbedarf

Mehr

Gehaltstabellen 2018 der Innsbrucker Gemeindebediensteten

Gehaltstabellen 2018 der Innsbrucker Gemeindebediensteten Gehaltstabellen 2018 der Innsbrucker Gemeindebediensteten Starke Partner - sichere Zukunft ALLGEMEINE ZULAGE Bei einem Schemabezug bis 1.531,8 von 1.531,9 bis 2.297,7 über 2.297,7 229,80 287,20 344,70

Mehr

Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte

Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte LAND NIEDERÖSTERREICH Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte Anwendungsbereich NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) Stand 1. Jänner 2018 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Seite

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2001 Ausgegeben am 6. April 2001 22. Stück 22. Gesetz: Dienstordnung 1994 (10. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (15. Novelle zur Besoldungsordnung

Mehr

Anhang für das Bundesland Vorarlberg 1. Jänner 2016

Anhang für das Bundesland Vorarlberg 1. Jänner 2016 Anhang für das Bundesland Vorarlberg 1. Jänner 2016 Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben

Mehr

Gehaltstabellen 2017 in EURO

Gehaltstabellen 2017 in EURO Gehaltstabellen 2017 in EURO Folgende Gehaltstabellen können auf den entsprechenden Arbeitsblättern abgerufen werden: Druckformat A4 Referenzbetrag 2495,79 A-Schema allg.verwaltung Der Ausdruck der Gehaltstabellen

Mehr

Gehaltstabellen 2018 in EURO

Gehaltstabellen 2018 in EURO Gehaltstabellen 2018 in EURO Folgende Gehaltstabellen können auf den entsprechenden Arbeitsblättern abgerufen werden: Druckformat A4 Referenzbetrag 2554,01 A-Schema quer allg.verwaltung quer Der Ausdruck

Mehr

R U N D S CH R E I B E N an alle Ortsgruppen und Zahlstellen

R U N D S CH R E I B E N an alle Ortsgruppen und Zahlstellen I n h a l t Seite Was 2 Rundschreiben Text 3 Allgemeines Schema 4 Gesundheitsberufe 5 Gesundheitsberufe - Zulagen 6 MusikschullehrerInnen ms-schema 7 MusikschullehrerInnen l-schema 8 MusikschullehrerInnen

Mehr

Verlautbarungsblatt I

Verlautbarungsblatt I Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Jahrgang 2018 Wien, 13. März 42. Dienstbezüge, Stand 1. Jänner 2018 Übersicht Erlass vom 1. Februar 2018, GZ S91254/14-PersC/2018 Mit

Mehr

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen. werden (Pensionsverordnung 2013)

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen. werden (Pensionsverordnung 2013) Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Pensionsverordnung 2013) Auf Grund der 4 Abs 2a und 2b, 4a Z 3, 37 und 37c des Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Mehr

Textgegenüberstellung Artikel I Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

Textgegenüberstellung Artikel I Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 Textgegenüberstellung Artikel I Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 Geltende Fassung Vorrückung Vorrückung 82 82 (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe

Mehr

- 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A

- 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A BEAMTE - allgemeiner Verwaltungsdienst in der Ansätze der Grund- bzw. Vorrückungslaufbahn Ansätze der jeweiligen Funktionszulagen Gehalts- A 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 in der in der in den Funktionsstufen

Mehr

Gehaltstabellen 2018 in EURO

Gehaltstabellen 2018 in EURO Gehaltstabellen 2018 in EURO Folgende Gehaltstabellen können auf den entsprechenden Arbeitsblättern abgerufen werden: Druckformat A4 Referenzbetrag 2554,01 A-Schema allg.verwaltung Der Ausdruck der Gehaltstabellen

Mehr

Gehaltstabellen 2019 in EURO

Gehaltstabellen 2019 in EURO Gehaltstabellen 2019 in EURO Folgende Gehaltstabellen können auf den entsprechenden Arbeitsblättern abgerufen werden: Druckformat A4 Referenzbetrag 2633,96 A-Schema quer allg.verwaltung quer Der Ausdruck

Mehr

Anhang für das Bundesland Vorarlberg 1. Jänner 2017

Anhang für das Bundesland Vorarlberg 1. Jänner 2017 Anhang für das Bundesland Vorarlberg 1. Jänner 2017 Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben

Mehr

Anhang für das Bundesland Vorarlberg 1. Jänner 2018

Anhang für das Bundesland Vorarlberg 1. Jänner 2018 Anhang für das Bundesland Vorarlberg 1. Jänner 2018 Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes die

Mehr

Jahrgang 2011 Kundgemacht im Internet unter am 30. Dezember 2011

Jahrgang 2011 Kundgemacht im Internet unter  am 30. Dezember 2011 Jahrgang 2011 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 30. Dezember 2011 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 14. GP: Regierungsvorlage 22 und Ausschussbericht 128, jeweils 4.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 2757 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1979 Ausgegeben am 31. Dezember 1979 192. Stück 561. Bundesgesetz: 35. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Richterdienstgesetzes (NR: GP XV

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 296 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz

Mehr

MAGISTRAT DER STADT WIEN

MAGISTRAT DER STADT WIEN MAGISTRAT DER STADT WIEN Übersicht Bezüge der Beamten ab 1. Jänner 2003 2 Schema I Verwendungsgruppe Gehalts- 1 2 3P 3A 3 4 stufe Euro Euro Euro Euro Euro Euro 01 1.185,85 1.161,83 1.137,96 1.066,43 1.057,83

Mehr

Jahrgang 1981 Ausgegeben am 30. Juni Stück

Jahrgang 1981 Ausgegeben am 30. Juni Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1541 Jahrgang 1981 Ausgegeben am 30. Juni 1981 120. Stück 306. Bundesgesetz: 37. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

Mehr

Gehaltserhöhung am (plus 2,33%) 2018

Gehaltserhöhung am (plus 2,33%) 2018 Allgemeiner Verwaltungsdienst 28 GehG Funktionszulage 30 GehG in der in der Verwendungsgruppe in der Funktionsstufe Gehalts- A 1 A 1 Bach A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 Verw. Funktions- 1 2 3 4 stufe Gruppe gruppe

Mehr

Begutachtungsentwurf 23. August 2017 zu Zl. 01-VD-LG-1706/

Begutachtungsentwurf 23. August 2017 zu Zl. 01-VD-LG-1706/ Seite 1 von 12 Begutachtungsentwurf 23. August 2017 zu Zl. 01-VD-LG-1706/32-2017 Gesetz vom.., mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (30. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz

Mehr

Gehaltserhöhung am (plus 1,77 %) Ansätze mit Bundesbesoldungsreform 2015

Gehaltserhöhung am (plus 1,77 %) Ansätze mit Bundesbesoldungsreform 2015 Allgemeiner Verwaltungsdienst 28 GG Funktionszulage 30 GG in der in der Verwendungsgruppe in der Funktionsstufe Gehalts- A 1 A 1 Bach A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 Verw. Funktions- 1 2 3 4 stufe Gruppe gruppe

Mehr

Gehaltserhöhung am (plus 1,3 %) 2017

Gehaltserhöhung am (plus 1,3 %) 2017 Gehaltserhöhung am 01. 01. (plus 1,3 %) Allgemeiner Verwaltungsdienst 28 GehG Funktionszulage 30 GehG in der in der Verwendungsgruppe in der Funktionsstufe Gehalts- A 1 A 1 Bach A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7

Mehr

Gehaltserhöhung am (plus 1,3 %) 2017

Gehaltserhöhung am (plus 1,3 %) 2017 Gehaltserhöhung am 01. 01. (plus 1,3 %) Allgemeiner Verwaltungsdienst 28 GehG Funktionszulage 30 GehG in der in der Verwendungsgruppe in der Funktionsstufe Gehalts- A 1 A 1 Bach A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7

Mehr

Alles über Reisegebühren

Alles über Reisegebühren Eine Informationsbroschüre Ihrer I FCG- Personalvertreter/innen nnen Feber 2014 Alles über Reisegebühren Stand 2013 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit unserer Informationsbroschüre Alles über Reisengebühren

Mehr

Gehaltstabellen 2010 in EURO

Gehaltstabellen 2010 in EURO Gehaltstabellen 2010 in EURO Folgende Gehaltstabellen können auf den entsprechenden Arbeitsblättern abgerufen werden: Druckformat A4 A-Schema quer allg.verwaltung quer Der Ausdruck der Gehaltstabellen

Mehr

Jahrgang 2012 Kundgemacht im Internet unter am 28. Dezember 2012

Jahrgang 2012 Kundgemacht im Internet unter  am 28. Dezember 2012 Jahrgang 2012 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 28. Dezember 2012 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 14. GP: Regierungsvorlage 585 4. Sess, Ausschussbericht 182 5. Sess)

Mehr

Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss. Personalvertretung. Personalvertretung Die Nr. 1 in Service

Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss. Personalvertretung. Personalvertretung Die Nr. 1 in Service ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Reisegebühren April 2012 INHALTSVERZEICHNIS DIENSTREISE... 3 REISEKOSTENVERGÜTUNG... 3 TAGESGEBÜHR... 4 NÄCHTIGUNGSGEBÜHR...

Mehr

Gehaltstabelle für den NÖ Landesdienst Besoldung NEU Monatsbezüge ab 1. Jänner 2009

Gehaltstabelle für den NÖ Landesdienst Besoldung NEU Monatsbezüge ab 1. Jänner 2009 Stufe NOG 1 NOG 2 NOG 3 NOG 4 NOG 5 NOG 6 NOG 7 NOG 8 Stufe NOG 17 NOG 18 NOG 19 NOG 20 NOG 21 NOG 22 NOG 23 NOG 24 NOG 25 1 1411,8 1488,9 1574,0 1664,5 1765,0 1873,6 1992,0 2122,8 1 4021,9 4351,8 4717,2

Mehr

O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 1/11 Jänner 2011

O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 1/11 Jänner 2011 O Ö. K U R I E R Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 1/11 Jänner 2011 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landesleitung

Mehr

FÜR TIROL. 16. Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert

FÜR TIROL. 16. Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 7 / JAHRGANG 2012 Herausgegeben und versendet am 23. Februar 2012 16. Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird 17. Gesetz vom

Mehr

Budgetbegleitgesetz 2003 vom

Budgetbegleitgesetz 2003 vom ÄNDERUNG IM BDG Budgetbegleitgesetz 2003 vom 29.4.2003 Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 65 Jahre ( 13 Abs.1 BDG) Betroffene: nach dem 2.4.1948 geboren keine 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit

Mehr

1. 2015-1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A

1. 2015-1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A Bachelor BEAMTE - allgemeiner Verwaltungsdienst A1 Z1.12a BDG in der Ansätze der Grund- bzw. Vorrückungslaufbahn in der Ansätze der jeweiligen Funktionszulagen Gehalts- A 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 Gehalts-

Mehr

INFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN, BGBL. NR. 133/1955

INFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN, BGBL. NR. 133/1955 INFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN, BGBL. NR. 133/1955 ALLGEMEINE INFORMATION Reisekosten, die dem beantragten Projekt zuordenbar sind, sind,

Mehr

Gehaltstabellen 2016 in EURO

Gehaltstabellen 2016 in EURO Gehaltstabellen 2016 in EURO Folgende Gehaltstabellen können auf den entsprechenden Arbeitsblättern abgerufen werden: Druckformat A4 A-Schema quer allg.verwaltung quer Der Ausdruck der Gehaltstabellen

Mehr

Monatsbezüge ab 1. März 2014 Monatsbezüge ab 1. März 2014

Monatsbezüge ab 1. März 2014 Monatsbezüge ab 1. März 2014 Bezugstabelle für den NÖ Landesdienst BeamtInnen der Allgemeinen Verwaltung BeamtInnen der Allgemeinen Verwaltung Ge- Verwendungsgruppe Ge- Verwendungsgruppe halts- E D C B A halts- IV V VI VII VIII IX

Mehr

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: Landesgesetz vom... mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten geändert wird. Der Steiermärkische

Mehr

Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht

Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht Textgegenüberstellung Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht Artikel I Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht geltender Text vorgeschlagener Text Artikel I Z 2 ( 190 Abs. 4 L-DBR) (4)

Mehr

Gehaltstabellen 2014 in EURO

Gehaltstabellen 2014 in EURO Gehaltstabellen 2014 in EURO A-Schema allg.verwaltung Militärischer Dienst Berufsoffiziere Exekutivdienst Wachebeamte Vertragsbedienstete Vertragsbed.neu Krankenpflegedienst Lehrer Lehrer2 Hochschule Richter

Mehr

Gesetz vom..., mit dem das mit dem das Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz geändert wird

Gesetz vom..., mit dem das mit dem das Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz geändert wird Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Gemeinde-VBG Novelle 2015\C-Gemeinde-VBG.docx \ 04.11.2015 15:11:00 1 von 33 E n t wurf Gesetz vom..., mit dem das mit dem das Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz geändert

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 25/2010 LG 04515-2010/0001 ENTWURF Beilage Nr. 25/2010 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Wiener Bezügegesetz 1995 (11. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995), die Pensionsordnung 1995 (21.

Mehr

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Inkrafttretensdatum. Beachte. Landesrecht. Tirol. Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz

Bundesland. Kurztitel. Kundmachungsorgan. Inkrafttretensdatum. Beachte. Landesrecht. Tirol. Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz Landesrecht Bundesland Tirol Kurztitel Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 35/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2016 Inkrafttretensdatum 01.01.2012 Beachte Die Art.

Mehr

INFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN 1

INFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN 1 INFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN 1 ALLGEMEINE INFORMATION Reisekosten, die dem beantragten Projekt zuordenbar sind, sind, sofern in der

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 543 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz

Mehr

VII. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes betreffend den Landesverband Kärnten 1. Jänner 2012

VII. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes betreffend den Landesverband Kärnten 1. Jänner 2012 VII. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes betreffend den Landesverband Kärnten 1. Jänner 2012 Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 1 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 22. Februar 2011 1. Stück Nr. 1 Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 (XXVII. Gesetzgebungsperiode:

Mehr

Bericht. Nr 193 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode)

Bericht. Nr 193 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Nr 193 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung

Mehr

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S B e a m t e Gewerkschaft der Gemeindebediensteten I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite - in handwerklicher Verwendung Schema I 2 - der allgemeinen Verwaltung Schema II / Dienstklasse III 3 - der allgemeinen

Mehr

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Pensionsverordnung 2017)

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Pensionsverordnung 2017) Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Pensionserhöhung_2017.docx \ 23.01.2017 14:43:00 1 von 5 E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der pensionsrechtliche Bestimmungen erlassen

Mehr

Bürgerservice-Telefon In Verwaltungsfragen für Sie da. Natürlich auch außerhalb der Amtsstunden: Mo-Fr 07:00-19:00, Sa 07:00-14:00 Uhr

Bürgerservice-Telefon In Verwaltungsfragen für Sie da. Natürlich auch außerhalb der Amtsstunden: Mo-Fr 07:00-19:00, Sa 07:00-14:00 Uhr AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Gemeinden Postanschrift 3109 St. Polten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. 3109 Bürgerservice-Telefon

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 59 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2002 Ausgegeben am 29. März 2002 15. Stück 15. Gesetz: Dienstordnung 1994 (12. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (17. Novelle zur Besoldungsordnung

Mehr

A5 Personal. Besoldungsschema ST

A5 Personal. Besoldungsschema ST Besoldungsschema ST im Besoldungsschema Steiermark Gehaltsklasse ST01 ST02 ST03 ST04 ST05 ST06 Gehaltsstufe 1 1.690,4 1.721,4 1.759,1 1.804,1 1.852,7 1.923,7 2 1.702,2 1.734,2 1.774,4 1.820,5 1.869,1 1.944,9

Mehr

RUNDSCHREIBEN Nr. 3/2011

RUNDSCHREIBEN Nr. 3/2011 A-6020 Innsbruck, Innrain 1, Andechshof Telefon 0512/52033-0, Fax 0512/52033-7. Februar 2011 Bei Rückfragen: Durchwahl 305 SachbearbeiterIn: HR Mag. Karin Brandl E-Mail: k.brandl@lsr-t.gv.at Zahl: 146.01/93-11

Mehr

Einführung 3. Gemeinsame Bestimmungen für die Bediensteten der Schemas I und II 4. Beförderung der Bediensteten des Schemas I 8

Einführung 3. Gemeinsame Bestimmungen für die Bediensteten der Schemas I und II 4. Beförderung der Bediensteten des Schemas I 8 VORWORT Die Beförderungsbestimmungen für die Gemeinde- Vertragsbediensteten der Schemas I und II wurden in den letzten Jahren grundlegend neu gefasst. Das neue Reglement und die Beförderungstabellen stellen

Mehr

Abschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren

Abschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt Fassung LGBl. Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt I wird folgender Abschnitt IA angefügt: Abschnitt IA Sonderbestimmungen

Mehr

, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz LBBG 2001 geändert wird. Artikel I

, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz LBBG 2001 geändert wird. Artikel I Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Gesetz über das Besoldungsrecht der Landesbeamten

Mehr

Entwurf. Artikel I. 2. In 15 Abs. 3 wird der Ausdruck Abs. 1 durch den Ausdruck Abs. 1 und 1a ersetzt.

Entwurf. Artikel I. 2. In 15 Abs. 3 wird der Ausdruck Abs. 1 durch den Ausdruck Abs. 1 und 1a ersetzt. Entwurf MA 1 556/2001 18. Jänner 2002 Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (12. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (17. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung

Mehr

Gehaltsystem Neu wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nach dem neuen Gehaltssystem entlohnt werden

Gehaltsystem Neu wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nach dem neuen Gehaltssystem entlohnt werden Gehaltsystem Neu 2019 wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nach dem neuen Gehaltssystem entlohnt werden Impressum: Verleger, Medieninhaber und Herausgeber: Ärztekammer für

Mehr

Amtsblatt. Inhalt. der Landeshauptstadt Salzburg 27. Februar 2015 Folge 4/2015. Hier anmelden zum Newsletter der Stadt Salzburg

Amtsblatt. Inhalt. der Landeshauptstadt Salzburg 27. Februar 2015 Folge 4/2015. Hier anmelden zum Newsletter der Stadt Salzburg P.b.b. 02Z032107M Erscheinungsort 5020 Salzburg Verlagspostamt 5020 Salzburg Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg 27. Februar 2015 Folge 4/2015 Inhalt Verfahren gem. 46 Abs. 1 ROG 2009... 2 Bebauungspläne...

Mehr

Gehaltsystem Neu 2018

Gehaltsystem Neu 2018 Gehaltsystem Neu 2018 wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nach dem neuen Gehaltssystem entlohnt werden Ärztekammer für Vorarlberg Kurie der angestellten Ärzte Impressum:

Mehr