Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)
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- Lena Flater
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1 Lesefassung der Impfvereinbarung 2018 Stand: 1. Januar 2018 Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen AOK Sachsen-Anhalt Die Gesundheitskasse, Magdeburg BKK Landesverband Mitte, Hannover IKK gesund plus, Magdeburg KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, handelnd als Landwirtschaftliche Krankenkassen, Kassel und den Ersatzkassen Techniker Krankenkasse (TK) BARMER DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse KKH Handelskrankenkasse (hkk) HEK - Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA)
2 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Gegenstand der Vereinbarung ist die Durchführung der Schutzimpfungen nach den jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) in Verbindung mit der geltenden Fassung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Nach Wirksamwerden eines Beschlusses des G-BA zu den von der STIKO empfohlenen Änderungen der Impfempfehlungen wird dieser von den Vertragspartnern übernommen. (2) Zu Lasten der Krankenkassen können Schutzimpfungen als Pflichtleistungen durchgeführt werden als: a) Standardimpfung mit allgemeiner Anwendung b) Indikationsimpfung für Risikogruppen mit individuell erhöhter Gefährdung c) Impfungen auf Grund eines erhöhten beruflichen Risikos, für die gemäß SI-RL ein GKV-Leistungsanspruch besteht d) Impfungen auf Grund eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt, für die gemäß SI-RL ein GKV-Leistungsanspruch besteht, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt ist, die Ausbildungsstätte bestätigt, dass der Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung durch Studien- oder Prüfungsordnung vor geschrieben ist oder entsprechend den Hinweisen in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. In allen anderen Fällen sind Schutzimpfungen von der Leistungspflicht ausgeschlossen. Der Anspruch umfasst auch die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Anmerkungen der Schutzimpfungs-Richtlinie sind zu beachten. (3) Bestandteil dieser Vereinbarung sind auch kurative Schutzimpfungen gegen Tetanus, die im Verletzungsfall kombiniert mit Diphtherie und Pertussis-Impfungen oder nur mit der Diphtherie-Impfung gegeben werden; diese Schutzimpfungen können über die Dokumentationsnummern 89303, 89303R oder 89201A, 89201B, 89201R abgerechnet werden. (4) Von der Möglichkeit der Impfungen mit Mehrfachimpfstoffen soll soweit indiziert Gebrauch gemacht werden (z.b. Diphtherie/Tetanus, Masern/Mumps/Röteln oder Diphtherie/Tetanus/Pertussis/Poliomyelitis/Haemophilus influenzae Typ b/hepatitis B). Grundsätzlich ist Impfsplitting, d.h. die Verwendung monovalenter Impfstoffe alternativ zum Einsatz von Mehrfachimpfstoffen, zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Splittung medizinisch indiziert ist. (5) Diese Vereinbarung regelt Schutzimpfungen gemäß 20i Abs. 1 SGB V, die nach der SI-RL Pflichtleistungen der Krankenkassen sind. Schutzimpfungen, die freiwillige Leistungen einzelner Krankenkassen sind (Satzungsleistungen gemäß 20i Abs. 2 SGB V) sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. Die damit im Zusammenhang stehenden ärztlichen Leistungen sind ausschließlich entsprechend den mit einzelnen Krankenkassen vereinbarten Regelungen außerhalb der Impfvereinbarungen zu erbringen und abzurechnen. 2
3 (6) Nicht Bestandteil dieser Vereinbarung sind folgende Impfungen: Schutzimpfungen, die von anderen Stellen (z.b. Arbeitgeber) aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführen sind 1. Schutzimpfungen aus Anlass von privaten Auslandsreisen kurative Schutzimpfungen gegen Tollwut und Tetanus im Verletzungsfall, soweit die Applikationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verletzung bzw. Exposition erfolgen; diese Schutzimpfungen können nicht über die Dokumentationsnummern 89199A, 89199B, 89124A, 89124B oder 89124R abgerechnet werden 2 Teilnehmende Ärzte Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Zuständigkeit durchführen. 3 Anspruchsberechtigter Personenkreis (1) Anspruch auf Schutzimpfungen gemäß 1 Abs. 1 bis 3 haben Versicherte der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), der Betriebskrankenkassen (BKK), der Innungskrankenkassen (IKK), der Knappschaft, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und der Ersatzkassen unabhängig von ihrem Wohnort. (2) Die Anspruchsberechtigung ist vom Versicherten durch Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (egk) oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises nachzuweisen. 4 Umfang der Impfleistungen Die Impfleistungen des Arztes umfassen neben der Verabreichung (bzw. Verordnung) des Impfstoffes je nach Erfordernis: a) Information über den Nutzen der Impfung und über die zu verhütende Krankheit, b) Hinweise auf unerwünschte Arzneimittelnebenwirkungen und Komplikationen, c) Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung, d) Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung e) Hinweise zu Auffrischimpfungen, f) Erhebung der Anamnese und der Impfanamnese, einschließlich Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen (z.b. Allergien), g) Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen, 1 Vgl. insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Schutzimpfungs-Richtlinie (SI- RL), 618 BGB, 15 SGB VII i. V. m. Unfallverhütungsvorschriften 3
4 h) Dokumentation der erfolgten Impfung im Impfausweis bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung. 5 Verordnung von Impfstoffen (1) Die Verordnung erfolgt für alle Krankenkassen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs über die Rezeptprüfstelle Duderstadt (RPD) unter Angabe der 9-stelligen Kostenträgerkennung Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 6 bis 8 sind zu beachten. (2) Die Impfstoffe sind mit einem Arzneiverordnungsblatt (Vordruck Muster 16) zu beziehen. Hierauf ist in das Feld 8 die Zahl 8 als Ziffer für Impfstoffe und in das Feld 9 die Zahl 9 als Ziffer für den Sprechstundenbedarf einzutragen. Auf diesen Arzneiverordnungsblättern sind nur Impfstoffe zu verordnen. (3) Bei der Auswahl der Impfstoffe ist 70 Abs. 1 SGB V zu beachten. Wirtschaftliche Bezugsmöglichkeiten sind zu nutzen und zu erschließen. Soweit Rabattverträge bestehen, sind die dort vereinbarten Regelungen bei der Verordnung zu beachten. (4) Von einer verbindlichen Vorbestellung von Impfstoffen durch Vertragsärzte bei den pharmazeutischen Unternehmern und/oder Apotheken sollte abgesehen werden, da im Rahmen von Ausschreibungen oder bei Rabattverträgen kein Vergütungsanspruch für vorbestellte Impfdosen gegenüber den Krankenkassen besteht. (5) Die Verordnung des Impfstoffs gegen Tetanus im Verletzungsfall, soweit jeweils medizinisch indiziert ggf. in Kombination mit Diphtherie- und Pertussis-Impfstoff sowie die zur Vervollständigung der Grundimmunisierung erforderlichen weiteren Impfungen erfolgen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs. (6) Die Verordnung des Impfstoffs gegen Tollwut im Verletzungsfall (Erstinjektion) erfolgt patientenbezogen auf einem GKV-Rezept (Muster 16). Die zur Vervollständigung der Grundimmunisierung (Folgeinjektion) erforderlichen weiteren Impfdosen sind im Rahmen des Sprechstundenbedarfs zu verordnen. (7) Die Verordnung des Impfstoffs gegen Humane Papillomviren (HPV) erfolgt auf Namen der Patienten auf einem GKV-Rezept (Muster 16). (8) Die im Zusammenhang mit Satzungsleistungen nach 20i Abs. 2 SGB V notwendigen Impfstoffe sind entsprechend den mit einzelnen Krankenkassen außerhalb dieser Impfvereinbarung vereinbarten Regelungen zu verordnen. Die Verordnung dieser Impfstoffe im Rahmen des Sprechstundenbedarfes ist ausgeschlossen. (9) Kann im medizinisch begründeten Einzelfall eine Impfung mit inaktivierten Influenza- Impfstoffen (IIV) nicht durchgeführt werden (z. B. Spritzenphobie, Gerinnungsstörungen), können Mehrkosten durch die Anwendung eines nasalen attenuierten Influenza- Lebendimpfstoff (LAIV) gerechtfertigt sein. Die Verordnung erfolgt auf einem GKV-Rezept (Muster 16) auf Namen der Versicherten. 4
5 6 Abrechnung / Vergütung der Impfleistung (1) Die Abrechnung der nach dieser Vereinbarung durchgeführten Leistungen erfolgt durch Angabe der in der Anlage aufgeführten Dokumentationsnummern gemäß Anlage 2 zur Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA. (2) Die Impfleistungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung entsprechend der Anlage vergütet. Die Ausweisung erfolgt im Formblatt 3 bis zur Ebene 6. (3) Mit Wirksamwerden eines gemäß 1 Absatz 1 Satz 2 in die Impfvereinbarung übernommenen Beschlusses des G-BA werden die neuen Impfleistungen unabhängig von der Darreichungsform nach der Systematik der Einfachimpfungen und der Kombinationsimpfungen gemäß der Anlage vergütet. 7 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, bleibt diese Vereinbarung im Übrigen gültig. Anstelle der unwirksamen bzw. fehlenden Bestimmungen verpflichten sich die Vereinbarungspartner eine solche Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem ursprünglichen Regelungsziel möglichst nahe kommt. Sofern diese zwischen den Vereinbarungspartnern nicht zustande kommt, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 8 Inkrafttreten, Kündigung (1) Die Impfvereinbarung tritt am in Kraft. (2) Die Vereinbarung kann von jedem Partner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung. (3) Sofern ein einzelner Kassenverband die Impfvereinbarung kündigt, bleibt die Vereinbarung für die übrigen beteiligten Kassenverbände bestehen. 5
6 Anlage 1 Anlage zur Impfvereinbarung (Stand: ) (1) Zur Dokumentation und Abrechnung sind die in dieser Anlage aufgeführten Dokumentationsnummern gemäß Anlage 2 der SI-RL zu verwenden. (2) Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. (3) Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die folgenden Dokumentationsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden. (4) Die abgerechneten Impfleistungen werden nach folgender Systematik vergütet: Vergütungssystematik der Einfach- und Kombinationsimpfungen 2018 Einfachimpfung Zweifachimpfung 9,05 Dreifachimpfung 10,41 Vierfachimpfung 11,78 Fünffachimpfung 13,19 Sechsfachimpfung 19,63
7 Anlage 1 Impfung gegen Einfachimpfungen ICD- 10-GM erste Dosis eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Dokumentationsnummer* letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung Auffrischungsimpfung Vergütung 2018 Diphtherie (Standardimpfung) - Kinder u. Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie Z A 89101A 89100B 89101B 89100R 89101R Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) Z A 89102B 89102R Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung) - Säuglinge und Kleinkinder Haemophilus influenzae Typ b Z A 89104A 89103B 89104B Hepatitis A Z A 89105B 89105R Hepatitis B (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Hepatitis B Z A 89107A 89106B 89107B 89107R Hepatitis B Dialysepatienten 89108A 89108B 89108R Humane Papillomviren (HPV) - Mädchen und weibliche Jugendliche Z A 89110B Influenza (Standardimpfung)* - Personen über 60 Jahre Influenza Die Dokumentationsnummer gilt sowohl für die Abrechnung der ärztlichen Impfleistung eines inaktivierten Influenzaimpfstoffes, als auch eines attenuierten Influenza-Lebendimpfstoffes (LAIV) im medizinischen Einzelfall (ausschließlich bei Hindernissen für eine Injektion z. B. Spritzenphobie, Gerinnungsstörung) Z Masern (Erwachsene) Z Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) - Kinder Z Meningokokken 89115A 89115B 89115R** Pertussis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Pertussis Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) - Kinder bis 24 Monate Pneumokokken (Standardimpfung) - Personen über 60 Jahre Pneumokokken Poliomyelitis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Poliomyelitis Z A 89117A Z A **** Z A 89122A 89116B 89117B 89118B 89121B 89122B 89116R 89119R** 89120R 89121R 89122R** Rotaviren (RV) Z A 89127B Röteln (Erwachsene) Z Tetanus Z A 89124B 89124R Varizellen (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Varizellen Z A 89125B Tollwut - im Verletzungsfall ab der 2. Impfung 89126A 89126B Z A 89199B
8 Anlage 1 Kombinationsimpfungen**** Diphtherie, Tetanus (D-T) Diphtherie, Tetanus (T-d) Z A 89201A 89200B 89201B 89201R 9,05 9,05 Hepatitis A und Hepatitis B (HA-HB) - nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A- und eine Hepatitis B- Impfung Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (Hib-HB) Diphtherie, Pertussis, Tetanus (D-T-aP) Masern, Mumps, Röteln (M-M-R) Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (T-d-IPV) Diphtherie, Pertussis, Tetanus (T-d-ap) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (T-d-ap-IPV) Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (M-M-R-V) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (D-T-aP-IPV-Hib) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (D-T-aP-IPV-Hib-HB) Z A 89202B 9,05 Z A 89203B 9,05 Z A 89300B 10,41 Z A 89301B 10,41 Z R** 10,41 Z R*** 10,41 Z R*** 11,78 Z A 89401B 11,78 Z A 89500B 13,19 Z A 89600B 19,63 * Bei der Abrechnung der Einzelimpfstoffe hat die Nummer der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen (Bsp.: Influenza-Impfung eines 60-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung [89111]; Influenza-Impfung eines 50-jährigen Patienten mit Diabetes als Indikationsimpfung [89112]). Bei der erstmaligen Influenza-Impfung von Kindern ist entsprechend Fachinformation je nach Alter ggf. die Nummer zweimal zu dokumentieren. ** keine routinemäßige Auffrischung *** Anmerkungen zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie beachten **** Im Rahmen der sequentiellen Impfung ist die Nummer sowohl bei der Impfung mit PCV13 als auch PPSV23 zu verwenden. ***** Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden. zur Zeit kein Impfstoff verfügbar Die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA ist im Internet unter >> Informationsarchiv >> Richtlinien >> Schutzimpfungs-Richtlinie abrufbar. Die Impfvereinbarung steht auf der Homepage der KVSA unter >> Praxis >> Verträge/ Recht >> Impfen zur Verfügung.
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