In dem o. g. Vergabenachprüfungsverfahren wird durch die Vergabekammer Freistaat Thüringen Folgendes festgestellt:

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1 Vergabekammer Freistaat Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt. Postfach Weimar Per Fax: Mit Zustellungsurkunde xxxxx Durchwahl: Telefon Telefax tlvwa.thueringen.de Ihr Zeichen: Nachprüfungsverfahren gem. 19 ThürVgG, aufgrund der Beanstandung d.d. Fa. xxxxx (Beschwerdeführerin) vom ggü. der Gemeinde xxxxx (Auftraggeber) betreffend das Vergabeverfahren: "Wohnen mit KITA in xxxxx; Los Außenfenster und -türen PVC" Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) /2014-N-002-AP (Achtung: Az. geändert) In dem o. g. Vergabenachprüfungsverfahren wird durch die Vergabekammer Freistaat Thüringen Folgendes festgestellt: Weimar Das vorliegende Vergabeverfahren wird als rechtswidrig beanstandet. 2. Der Auftraggeber wird verpflichtet, das Vergabeverfahren aufzuheben und bei Fortbestehen der Vergabeabsicht ein neues Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer Freistaat Thüringen erneut durchzuführen. 3. Die Vergabekammer Freistaat Thüringen ist zeitnah über die Umsetzung der vorliegenden Entscheidung zu unterrichten. 4. Diese Entscheidung wird zeitgleich auch der Rechtsaufsichtsbehörde und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gegeben. Der Auftraggeber hat das Vorhaben Wohnen mit KITA in x für das Los 1.03 Außenfenster u. türen PVC im Ausschreibungsanzeiger Thüringen am xxxxx nach VOB/A öffentlich ausgeschrieben. Nebenangebote und Änderungsvorschläge waren danach im Zusammenhang mit dem Hauptangebot (keine Pauschalierung) zugelassen. Als Termin der Angebotseröffnung für das Los 1.03 war der , 12:15:00 Uhr angegeben. Als Nachweis für die Beurteilung der Eignung war in der Bekanntmachung verlangt: Seite 1 von 11 Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt Weimarplatz Weimar Geschäftszeiten: Montag-Donnerstag: 08:30-12:00 Uhr 13:30-15:30 Uhr Freitag: 08:00-12:00 Uhr Bankverbindung: Landesbank Hessen-Thüringen (HELABA) IBAN: DE SWIFT-Adresse (BIC): HELADEFF820

2 s) geforderte Eigungsnachweise mit Angebotsabgabe: - Bei Bietergemeinschaften eine Liste mit der rechtsverbindlichen Unterschrift aller Bieter mit Angebotsabgabe. Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen Finanzamt, Krankenkasse etc. sind im Rahmen eines Bietergespräches vor Auftragsvergabe vorzulegen. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes enthielt folgende Angaben: Der Nachweis der Eignung kann durch einen Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 Eigenerklärungen zur Eignung vorzulegen. Auf Verlangen sind Eigenerklärungen durch Vorlage von Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Laut der Verdingungsverhandlung Niederschrift vom , 12:17 Uhr, wurden 5 Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Im dortigen Freifeld zu Anzahl der bis zum um 12:17 eingegangenen Angebote (gekennzeichnete Umschläge): wurden hingegen keine Eintragungen gemacht. Die Öffnung des ersten Angebots erfolgte danach 12:17 Uhr. Im Freifeld bei Anzahl der während der Verhandlung verspätet eingegangenen Angebote wurden ebenfalls keine Eintragungen gemacht. Die Niederschrift wurde vom Verhandlungsleiter und einer weiteren Personen unterzeichnet. In der beigefügten Anlage Verdingungsverhandlung Auflistung Angebote sind jedoch Angebote von 5 Bietern aufgeführt, darunter auch ein Angebot der Beschwerdeführerin mit einer rechnerisch geprüften Angebotssumme in Höhe von xxxxx. Auch laut dem Vergabevorschlag der Architekturwerkstatt xxxxx haben 5 Firmen Angebote unterbreitet. Mit Vergabeankündigung 19 ThürVgG vom wurde der Beschwerdeführerin seitens des Auftraggebers mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, an die Fa. [Bieter A] den Zuschlag zu erteilen. Mit weiterem Schreiben vom Absage nach 19 Abs. 1 VOB/A wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf deren Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden konnte, weil begründete Zweifel an deren Eignung bestünden ( 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A) und es nicht das wirtschaftlichste Angebot sei ( 16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/A). Als Erläuterung wurde u. a. mitgeteilt, was Leistungsfähigkeit als Eignungskriterium beinhaltet und das dieses der billigste Bieter als Einmannunternehmen nicht erfülle. Als Einmannunternehmen sei er auch mit anderen Bietern nicht vergleichbar, welche mehr Beschäftigte haben und einer größeren sozialen Verantwortung unterlägen. In einem dritten Schreiben des Auftraggebers vom wurde sodann der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Absageschreiben 2 Fehler gehabt habe: erstens sei man xxxxx und nicht xxxxx, zweitens, das Kreuz, bei welchem Grund, war falsch vom Planer gesetzt. Während Seite 2 von 11

3 eines Telefonates am sei die Eignung ja begründet worden. Das Absageschreiben vom werde hiermit storniert und das neue Absageschreiben vom sei das gültige. Das Absageschreiben vom liegt den der Vergabekammer übersandten Vergabeakten nicht bei. Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin bei der Auftraggeberin die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und vorgetragen, sie sei in der Lage, einen Auftrag in dem hier vorliegenden Umfang abzuwickeln und halte auch die technischen, kaufmännischen und wirtschaftlichen Mittel dazu bereit. Die Personaldecke des Betriebes in den Wintermonaten sei kein Anhaltspunkt für nicht vorhandene personelle Mittel. Eine Begründung des günstigen Preises mit angeblich geringerer sozialer Verantwortung sei nicht korrekt, dem Bauherrn sei eine Einsichtnahme in die Kalkulation angeboten worden, allerdings sei dies nicht gewünscht worden. Der Auftraggeber hat dieser Beanstandung nicht abgeholfen und die Vergabekammer Freistaat Thüringen darüber durch die Vorlage der Vergabeakte mit Schreiben vom und auf eine Nachforderung hin mit Schreiben vom informiert und die Vollständigkeit der übergebenen Vergabeakte per Eides statt erklärt. Darin weist er die Beanstandungen der Beschwerdeführerin zurück und trägt vor, der Gemeinderat habe trotz Vergabeempfehlung den billigsten Bieter, die Beschwerdeführerin, als nicht geeignet bewertet. Entgegen der durch den Auftraggeber per Eides statt abgegebenen Erklärung der Vollständigkeit der Vergabeakte liegt das o. g. Absageschreiben des Auftraggebers vom der übergebenen Vergabeakte nicht bei. Das angesprochene Telefonat vom ist ebenfalls nicht dokumentiert. Laut dem Vergabevorschlag des beauftragten Architekturbüros (Planers) vom soll das Angebot der Beschwerdeführerin den Zuschlag erhalten. Seitens des Auftraggebers liegt übergebenen Unterlagen nur ein Gemeinderatsbeschluss vom bei, wonach der Vergabeempfehlung des Planers nicht zugestimmt wird. Welcher Bieter denn nun den Zuschlag erhalten soll, ergibt sich allein aus der Vergabeankündigung 19 ThürVgG vom an die Beschwerdeführerin. Hinsichtlich des vollständigen Wortlautes der einzelnen Schriftsätze und der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeakte bzw. die bei der Vergabekammer vorliegende Nachprüfungsakte Bezug genommen. Seite 3 von 11 *** Laut der vorgelegten Kostenberechnung des Auftraggebers beträgt der Gesamtauftragswert der ausgeschriebenen Bauleistungen insgesamt

4 1.xxx.xxx,xx Euro. Daher findet das Thüringer Vergabegesetz - ThürVgG Anwendung (vgl. 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVgG). Die Vergabekammer Freistaat Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt ist gemäß 19 Abs. 2 und 3 Thüringer Vergabegesetz - ThürVgG - vom 18. April 2011 (GVBl. S. 69) als Nachprüfungsbehörde zur Überprüfung des o. g. Vergabeverfahrens aufgrund der Beanstandung der Beschwerdeführerin zuständig. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin ist begründet, weil das vom Auftraggeber bisher durchgeführte Vergabeverfahren gegen die Vergabevorschriften verstößt. Dass auf allen vorgelegten Angebots-Umschlägen ein wirksamer Eingangsvermerk fehlt, verstößt gegen 14 Abs. 1 S. 2 VOB/A. Die vier, den jeweiligen Angeboten beigefügten Angebotsumschläge (außer dem Angebot der Beschwerdeführerin, welches ohne einen Angebots- Umschlag vorgelegt wurde) haben einen unvollständigen bzw. gar keinen Eingangsvermerk. Dies verstößt gegen 14 Abs. 1 S. 2 VOB/A 2012, wonach die bis zum Eröffnungstermin zugegangenen Angebote auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluss zu halten sind. Ein Vermerk im Sinne einer beweissichernden Aufschrift muss jedoch in einem förmlichen Verfahren, wie es auch das Vergabeverfahren nach der VOB/A darstellt, den Aussteller erkennen lassen. Die körperliche Kennzeichnung der konkreten Angebotsumschläge soll dem Verhandlungsleiter die notwendige Feststellung der Rechtzeitigkeit des Eingangs der im Umschlag enthaltenen Unterlagen ermöglichen (vgl. hierzu: OLG Naumburg, Beschluss vom Verg 1/08 - juris). Der Eingangsvermerk soll dokumentieren, dass die Angebote fristgemäß eingegangen sind (VK Sachsen-Anhalt, B. v VK LSA 33/11). Um bei Vertretungs- und Mehrfachvertretungsfällen eindeutig festzustellen, wer die Sendung entgegen genommen und verwahrt hat, ist ein Namenzug unabdingbar. Schließlich soll gewährleistet sein, dass mit dem Namenszeichen eine konkrete Person die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit des gefertigten Vermerks und die Authentizität der Posteingänge übernimmt und im Bedarfsfalle hierfür auch in Verantwortung genommen werden kann (vgl. OLG Naumburg v , 1 Verg 1/08; VK Sachsen- Anhalt, B. v VK LSA 33/11). Diese Anforderungen werden bei allen zu den vorgelegten Angeboten beigefügten Angebotsumschlägen nicht erfüllt. Denn die Angebotsumschläge der Bieter [Bieter A] (für den Zuschlag vorgesehener Bieter), [Bieter B] und [Bieter C] tragen weder einen (Eingangs-)Stempel des Auftraggebers, noch die Angabe eines Eingangs- Datums oder eine (leserlich angegebenen) Uhrzeit, kein Namenszeichen oder eine Unterschrift oder sonst einen den Aussteller identifizierenden Zusatz. Seite 4 von 11

5 Der Angebotsumschlag des [Bieter D] trägt als einziger einen Posteingangsstempel der Verwaltung xxxxx mit dem Datum allerdings ohne Uhrzeit oder ein Namenszeichen bzw. eine Unterschrift oder sonst einen den Aussteller identifizierenden Zusatz. Zudem wurde gerade das Angebot der Beschwerdeführerin von der Auftraggeberin ganz ohne einen zugehörigen Angebots-Umschlag vorgelegt. Diesem Sachverhalt entspricht zwar insoweit die vorgelegte Niederschrift Verdingungsverhandlung vom , 12:17 Uhr, wonach bei Anzahl der bis zum um 12:17 eingegangenen Angebote (gekennzeichnete Umschläge): seitens des Verhandlungsleiters keine Eintragungen gemacht wurden. Somit ist jedoch entgegen der Vorschrift des 14 Abs. 4 Satz 1 VOB/A, wonach über den Eröffnungstermin eine Niederschrift zu fertigen ist, in dieser gerade nicht eindeutig dokumentiert, wie viele Angebote dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots vorlagen und gemäß 14 Abs. 2 VOB/A überhaupt zur Eröffnung zugelassen werden durften. Zudem wurden einige Angebote unter Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht des 14 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A im Eröffnungstermin nicht in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet. Dies betrifft das für den Zuschlag vorgesehene Angebot des Bieters [Bieter A], aber auch das Angebot der Beschwerdeführerin sowie das Angebot des [Bieter B]. Bei dem (für den Zuschlag vorgesehenen) Angebot des Bieters [Bieter A] handelt es sich laut Nr. 4.2 des Angebotsschreibens vom um ein Nebenangebot ohne Hauptangebot - mit einem Preis i. H. v. xxxxx. Der Inhalt des Nebenangebotes ergibt sich einmal aus zwei losen Din-A-4- Blättern (1 Original - unterzeichnet mit xxxxx - und 1 Kopie, nicht unterzeichnet) worauf WERU xxxxx (mit drei Anstrichen in Kurzform ohne irgendwelche Positionsbezeichnungen oder Preisangaben) angeboten wird. Zum anderen existiert eine mehrseitige, mit Nebenangebot überschriebene Heftung, welche auf dem Firmenpapier des Bieters gefertigt wurde und mit Einheits- und Gesamtpreisen versehene Positionen des Leistungsverzeichnisses beinhaltet. Alle genannten Angebotsbestandteile dieses Nebenangebotes lassen jedoch eine einheitliche, einen nachträglichen versehentlichen oder bewussten Austausch einzelner Bestandteile des Angebots bzw. deren Entfernung verhindernde Kennzeichnung durch den Auftraggeber nicht erkennen. Denn die Heftung ist nur in allgemein üblicher Weise zur Heftung gelocht und oben links mit Seite 5 von 11

6 einer handelsüblichen Heftklammer getackert. Eines der losen DIN-A-4- Blätter ist in allgemein üblicher Weise gelocht, das andere Blatt (Original) dagegen nicht. Zwar sind beim Angebot der Beschwerdeführerin das erste und das letzte Blatt an einer Seite außen herum mit Paketklebeband zusammengeklebt, welches mit dem Adress-Stempel des Auftraggebers versehen wurde. Allerdings verhindert diese Zusammenklebung der ersten mit der letzten Seite des Angebotes nicht den Austausch sämtlicher dazwischen befindlicher Seiten, welche mit Einheitspreisen versehene Positionen des Leistungsverzeichnisses beinhalten. Denn dass das Angebot zum Schluss durch das Klebeband hindurch in allgemein üblicher Weise gelocht und mit einem Aktendulli versehen wurde, steht der Möglichkeit eines Austauschs bzw. einer Ergänzung der innenliegenden Blätter nicht entgegen. Das Angebot des [Bieter B] ist hingegen überhaupt nicht gekennzeichnet. Denn es wurde von wem auch immer - nur in allgemein üblicher Weise zur Heftung gelocht und mit einem Aktendulli versehen. Auch dies steht der Möglichkeit eines Austauschs/ einer Ergänzung aller Blätter des gesamten Angebotes nicht entgegen. Nach 14 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/A werden die Angebote im Eröffnungstermin geöffnet und in allen wesentlichen in Anwesenheit der Bieter gekennzeichnet. Zwar ist darin offen gelassen, wie die Angebote zu kennzeichnen sind. Allerdings sollen durch die Kennzeichnungspflicht nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Angebote verhindert werden. Kennzeichnung im Sinne von 14 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A bedeutet, dass alle wesentlichen Angebotsbestandteile, die zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen, entweder einheitlich (z. B. durch Lochung) gekennzeichnet oder aber (z. B. durch Siegelung) verbunden werden, um einen nachträglichen versehentlichen oder bewussten Austausch einzelner Bestandteile des Angebots bzw. deren Entfernung zu verhindern. Die Kennzeichnung muss auch nicht auf sämtlichen Angebotsunterlagen geschehen, sondern nur in allen wesentlichen Teilen. Als wesentliche Angebotsteile sind alle bieterseitigen Angebotsinhalte und Erklärungen zu betrachten, die im Falle einer Zuschlagserteilung zum Vertragsgegenstand werden. Zu den wesentlichen Angebotsteilen zählen daher insbesondere Blätter, die die Preise und die geforderten Erklärungen sowie die Unterschrift enthalten, also das Leistungsverzeichnis, aber auch alle die Bestandteile, bei denen der Bieter eigene Angaben gemacht hat sowie grundsätzlich auch alle Nebenangebote. Als wesentlicher Angebotsbestandteil ist z. B. auch das vorgelegte Angebotsschreiben selbst anzusehen, da es die das Angebot umfassenden wesentlichen Vertragsbedingungen überhaupt erst benennt und zum Vertragsbestandteil macht, da es die Erklärung beinhaltet, dass der Bieter Seite 6 von 11

7 die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den vom Bieter eingesetzten Preisen und mit allen den Preis betreffenden Angaben anbietet, da darin eventuelle Preisnachlässe und/ oder die Anzahl der Nebenangebote anzugeben ist und weil es die Bieter-Erklärung beinhaltet, dass dieser sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden hält und weil es die zwingend hier abzugebende Unterschrift unter das Angebot zu enthalten hat. Die unterlassene Kennzeichnung wesentlicher Bestandteile der eingegangenen Angebote bei der Angebotseröffnung hatte zur Folge, dass nicht gewährleistet war, dass die bei der Prüfung und Wertung der Angebote zugrunde liegenden Unterlagen tatsächlich alle rechtzeitig und mit dem bei der Prüfung festgestellten Inhalt vorgelegen haben. Die unterlassene Kennzeichnung der vorgelegten Angebote stellt einen gravierenden Vergaberechtsverstoß dar, der objektiv selbst durch eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens auf den Zeitpunkt der Angebotseröffnung kein rechtmäßiges Vergabeverfahren mehr erwarten lässt. Der Auftraggeber hat keine Möglichkeit bei einer Verpflichtung durch die Vergabekammer zur erneuten Prüfung der Angebote diesen Kennzeichnungsmangel zu heilen. Die Ausschreibung ist daher aufzuheben. (vgl. Weyandt, Vergaberecht, 4. Auflage, Rn. 45 zu 14 VOL/A m. zahlr. Nw. aus der Rspr.). Das Vergabeverfahren verstößt hinsichtlich der Prüfung der Eignung der Bieter gegen die Vorgaben des 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A. Denn laut der hier vorgelegten Vergabeakte erfolgte keinerlei (dokumentierte) Eignungsprüfung aller Bieter im Sinne dieser Vorschrift. Bereits in dem Vergabevorschlag des Architekturbüros vom , welcher mit dem Vorschlag der Auftragsvergabe an die Beschwerdeführerin endet, ist keinerlei Prüfung der Eignung der Bieter dokumentiert. Paragraf 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A schreibt hierzu jedoch vor, das bei öffentlicher Ausschreibung zunächst die Eignung der Bieter (und zwar aller Bieter) zu prüfen ist. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen ( 16 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/A. Welche Nachweise die Bieter zur Prüfung ihrer Eignung vorzulegen haben hat der Auftraggeber (die Vergabestelle) zudem bereits in der Bekanntmachung anzugeben. Von diesen Vorgaben darf ein öffentlicher Seite 7 von 11

8 Auftraggeber später nicht mehr abrücken. Als Nachweise für die Beurteilung der Eignung wurden in der Bekanntmachung (lt. 12 Abs. 1 Buchst. u VOB/A) jedoch nur verlangt: s) geforderte Eignungsnachweise mit Angebotsabgabe: - Bei Bietergemeinschaften eine Liste mit der rechtsverbindlichen Unterschrift aller Bieter mit Angebotsabgabe. Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen Finanzamt, Krankenkasse etc. sind im Rahmen eines Bietergespräches vor Auftragsvergabe vorzulegen. Somit hat der Auftraggeber hier explizit nur die Vorlage von aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigungen Finanzamt und Krankenkasse gefordert. Bei der geforderten Unterschriftenliste für Bietergemeinschaften handelt es sich hingegen nicht um Eignungsnachweis. Die Nach-Forderung der Eigenerklärung ( 21 Schwarzarbeitsbekämpungsgesetz oder z. B. der Freistellungserklärung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. 48 b EStG von der Beschwerdeführerin zudem noch nach der Prüfung und Wertung - sowie deren Vorschlag für den Zuschlag, wie im Vergabevorschlag vom seitens des Planers erfolgt, ist daher unzulässig. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben in der Bekanntmachung zum Termin des Einreichens der aufgeführten Nachweise ( mit Angebotsabgabe im Rahmen eines Bietergespräches vorzulegen ) kommt es hier nicht darauf an, ob diese Unterlagen bereits mit dem Angebot einzureichen waren oder erst in einem Bietergespräch vorzulegen waren, weil Widersprüche in den Vergabeunterlagen nicht zu Lasten der Bieter gehen dürfen. Nach dem Inhalt der hier vorgelegten Vergabeakte erfolgte allerdings gar keine Prüfung der Eignung aller Bieter anhand der in der Bekanntmachung geforderten und von den Bietern vorgelegten Nachweise, was im Übrigen - neben dem Verstoß gegen die Vorschriften des 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A - auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz des Vergabeverfahrens in 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A und auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter (Diskriminierungsverbot, 2 Abs. 2 VOB/A) beinhaltet. Wie dann allein das Angebot der Beschwerdeführerin in die engere Wahl im Sinne des 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A gelangt ist, ist somit ebenfalls nicht nachvollziehbar (und nicht dokumentiert). Völlig unzulässig ist unter den o. g. Gesichtspunkten auch, dass der Auftraggeber unter Punkt 4.1 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes - entgegen den Vorgaben des 12 Abs. 1 Buchst. u VOB/A den beiden bereits geforderten Einzelnachweisen nachträglich nunmehr noch Seite 8 von 11

9 die Forderung des Nachweises der Eignung durch Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsrzeichnis) bzw. eine Eigenerklärung (hier: Vorlage des ausgefüllten Formblattes 124 mit dem Angebot) hinzugefügt hat. Hiermit ändert er nicht nur die Art der geforderten Nachweise (Eigenerklärung bzw. Eintrag Präqualifikationsverzeichnis neben 2 Einzelnachweisen), sondern er erweitert damit nachträglich unzulässiger Weise auch den Inhalt der bereits geforderten Eignungsnachweise erheblich. Im Übrigen lag das auszufüllende Formblatt 124 dem den Bewerbern übersandten Blankett der Vergabeunterlagen nicht bei. Da der (für den Zuschlag vorgesehene) [Bieter A] laut Nr. 4.2 seines Angebotsschreiben vom nur ein Nebenangebot - ohne Hauptangebot abgegeben hat, handelt es sich damit um ein nicht zugelassenes Nebenangebot, welches bereits gemäß 16 Abs. 8 VOB/A nicht gewertet werden durfte. An welchen Bieter der Zuschlag ergehen sollte, ist in den übergebenen Unterlagen zwar nicht dokumentiert. Denn allein aus der vorliegenden Vergabeankündigung vom an die Beschwerdeführerin geht hervor, dass es sich hierbei um den [Bieter A] aus xxxxx handeln soll. Allerdings hat dieser Bieter entgegen der Vorgabe in der Bekanntmachung Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind zugelassen im Zusammenhang mit dem Hauptangebot (keine Pauschalierung) allein ein Nebenangebot ohne ein Hauptangebot, abgegeben. Zudem war dieses Nebenangebot des [Bieter A] auch wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen gemäß 16 Abs. 1 lit. b i. V. m. 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A aus der Wertung auszuschließen. In seinem Anschreiben zum Nebenangebot vom hatte der Bieter angegeben, er biete wegen der Oberfläche ein anderes Produkt der Firma Weru an. Demgegenüber bietet er in seinem selbst erstellten Leistungsverzeichnis - abweichend von dem Leistungsverzeichnis des Auftraggebers - in Position mengenmäßig anstatt der vom Auftraggeber geforderten 2 Türenelemente nur 1 Türenelement an. In Position bietet er - abweichend von dem Leistungsverzeichnis des Auftraggebers - mengenmäßig sogar 3 anstatt des vom Auftraggeber geforderten 1 Fassadenelementes Erdgeschoss an. Weicht der Bieter, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen seines Angebotes von den zwingenden Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, so führt dies zum zwingenden Ausschluss des Angebotes. Seite 9 von 11

10 Völlig unzulässig ist in diesem Zusammenhang, dass - wie vorliegend - die vom Bieter in seinem Nebenangebot angebotenen Positionen und mengenmäßig seitens des vom Auftraggeber beauftragten Architekturbüros abgeändert werden (auch wenn sie damit wieder der ursprünglichen Leistungsbeschreibung des Auftraggebers angepasst werden sollen). Dies stellt einen Verstoß gegen das Verhandlungsverbot des 15 Abs. 3 VOB/A dar. Zudem wurde das Nebenangebot der Firma [Bieter A] auf Firmenpapier mit auf der Rückseite aufgedruckten, eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht. Auch deshalb war es wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen gemäß 16 Abs. 1 lit. b i. V. m. 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A aus der Wertung auszuschließen. Denn es stellt eine unzulässige Veränderung an den Vergabeunterlagen dar, wenn ein Bieter in sein Angebot eigene, dem Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere der VOB/B oder anderer Vertragsbedingungen widersprechende Vertragsbedingungen aufnimmt. Schon das kommentarlose Beifügen eigener Geschäftsbedingungen eines Bieters, z. B. durch Abdruck auf der Rückseite des Angebotsschreibens, stellt eine unzulässige Veränderung der Vergabeunterlagen dar (Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Beschluss vom , Az.: 1 SVK/153-03). Nach den obigen Ausführungen kann im vorliegenden Vergabeverfahren auch nicht vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Dokumentation i. S. des 20 VOB/A ausgegangen werden. Insgesamt sind gravierende Dokumentationsmängel zu verzeichnen. Verstoß gegen die Vorgaben des Thüringer Vergabegesetzes: Wie oben bereits ausgeführt, waren auf das vorliegende Vergabeverfahren die Bestimmungen des Thüringer Vergabegesetzes anzuwenden. Aus den vorgelegten Vergabeakte ist die Erfüllung der sich daraus ergebenden auftraggeberseitigen Verpflichtungen, u. a. zum Verlangen bzw. der Vorlage der Erklärungen nach 10 bis 12, 17 ThürVgG, nicht erkennbar. Auch die Bekanntmachung bzw. das Schreiben Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes enthält weder einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beanstandung der beabsichtigten Vergabeentscheidung, die an die Vergabestelle zu richten ist, noch auf das in 19 Abs. 2 ThürVgG beschriebene Verfahren im Fall der Nichtabhilfe und die Kostenfolge nach 19 Abs. 5 ThürVgG (Rechtsweg). Auch die Benennung der Nachprüfungsbehörde, hier richtigerweise: der Vergabekammer Freistaat Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt, nach 19 ThürVgG bzw. 21 VOB/A, ist fehlerhaft. Seite 10 von 11

11 Dass - wie der Auftraggeber in seinem Schreiben vom selbst vorträgt nicht alle Bieter (außer der Beschwerdeführerin) im Vorfeld über die beabsichtigte Zuschlagserteilung nach 19 Abs. 1 Thüringer Vergabegesetz bzw. informiert wurden, ist ebenfalls rechtswidrig. Zu weiteren Widersprüchen in den Vergabeunterlagen führt im Übrigen die Verwendung von verschiedenen, alten Vordrucken aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB), z. B. Angebotsaufforderung (Formblatt 212) Stand Mai 2010, Bewerbungsbedingungen (Formblatt 211) Stand: , Besondere Vertragsbedingungen (Formblatt 214) Stand: Mai 2010, Zusätzliche Vertragsbedingungen (Formblatt 215) Stand: , Angebotsschreiben (Formblatt 213) Stand: Mai 2010 welche im Übrigen alle insoweit überholt sind, als aktueller Überarbeitungsstand aller Formulare des VHB mindestens(!) der August 2012 ist. Zudem wurde z. B. in der Bekanntmachung, aber auch den o. g. Vergabeunterlagen auf nicht mehr gültige Paragrafen der VOB/A bzw. VOB/B Bezug genommen. Da die vorliegende Ausschreibung im Januar 2014 bekannt gemacht wurde, ist demgemäß die VOB/A bzw. VOB/B Ausgabe 2012 anzuwenden. Das Vergabeverfahren ist daher rechtswidrig. Der Auftraggeber war daher zu verpflichten, das Vergabeverfahren durch Aufhebung zu beenden und bei Fortbestehen der Vergabeabsicht ein neues Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer Freistaat Thüringen durchzuführen. Gemäß 19 Abs. 2, 2. Halbsatz, ThürVgG hat der Auftraggeber die Auffassung der Nachprüfungsbehörde zu beachten. Der Auftraggeber hat daher seine Maßnahmen zur Umsetzung der Auffassung der Vergabekammer durch die Übersendung der entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Diese Entscheidung wird zeitgleich auch der Rechtsaufsichtsbehörde und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gegeben. Dieses Beanstandungsschreiben ist nach 19 Abs. 5 Sätze 1 und 5 ThürVgG kostenfrei. Wir bitten, den Erhalt dieses Schreibens mit dem beiliegenden Empfangsbekenntnis per Fax zu bestätigen. Scheid Vorsitzender Anlage(n): Empfangsbekenntnis Seite 11 von 11

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Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt PF Weimar Telefon: (03 61) Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt PF 22 49 99403 Weimar Telefon: (03 61) 37 73 72 54 Per Fax: Mit Postzustellungsurkunde Unser Zeichen Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom Datum 250-4002-3547/2013-N-023-SOK

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