REMIT PFLICHTEN VON EEG-ANLAGENBETREIBERN

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1 REMIT PFLICHTEN VON EEG-ANLAGENBETREIBERN Das REMIT-Registrierungsportal ist seit März 2015 eröffnet. Am bzw beginnt die Meldepflicht. Bis dahin müssen sich alle Markteilnehmer registriert haben. EEG- Anlagenbetreiber sollten sich jetzt damit auseinandersetzen, ob Sie den Registrierungs- und Meldepflichten der REMIT unterfallen. Bis zum Beginn der Meldepflicht müssen Absprachen über die Umsetzung der Veröffentlichungs- und Meldepflichten mit den Direktvermarktern getroffen werden. Der auf EEG-Anlagenbetreiber zukommende Verwaltungsaufwand sollte dabei nicht unterschätzt werden. Außerdem empfiehlt es sich, Angestellte zum Umgang mit Insider- Informationen zu schulen. EINFÜHRUNG Die europäische Finanzmarktgesetzgebung erfasste den Strom- und Gashandel bisher nur lückenhaft. Die bisherigen geltenden Regeln schützten die Markteilnehmer nicht vor Marktmissbrauch und sanktionierten auch den Gebrauch von Insider-Informationen im Handel nicht. Dies galt sowohl für den Spotmarkt wie für Teile des Derivatehandels. Die REMIT führt nun eine europaweite Überwachung von Strom- und Gasmärkten durch die europäische Energieregulierungsbehörde ACER (Agency for the Cooperation of Energy Regulators) ein. Bei der REMIT handelt es sich genau bezeichnet um die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts. Der Name leitet sich aus dem Englischen her: Regulation on wholesale Energy Market Integrity and Transparency = REMIT. ACER soll in Zusammenarbeit mit den nationalen Überwachungsbehörden zukünftig den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten überwachen, um auf Insider-Informationen und Marktmanipulation basierenden Handel aufzudecken und zu verhindern. Durch einen gleichen Zugang zu allen rele-

2 vanten Marktinformationen sollen außerdem alle Marktteilnehmer in die Lage versetzt werden, die Angebots- und Nachfragesituation zu bewerten. Die Verordnung legt den Markteilnehmern dafür Registrierungspflichten und Meldepflichten auf. Die Nutzung von Insider-Informationen und Marktmanipulationen werden verboten. Die REMIT selbst trat bereits im Dezember 2011 in Kraft. Die Regeln zur Datenerhebung nach Art. 8 REMIT gelten jedoch gemäß Art. 22 REMIT erst sechs Monate nach Erlass der Durchführungsverordnung. Diese Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 ist seit dem in Kraft. Sie konkretisiert die zu übermittelnden Inhalte, die Formate und Übermittlungswege. WER UNTERFÄLLT REMIT? Die Registrierungs- und Meldepflichten treffen grundsätzlich alle Markteilnehmer. Marktteilnehmer sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Verträge über Energiegroßhandelsprodukte abschließen. Energiegroßhandelsverträge sind im Ergebnis alle Verträge über Strom, die nicht mit Endverbrauchern geschlossen werden. Darunter fallen Lieferverträge für Strom und Gas, Transportverträge für Strom und Gas und Derivate über die Lieferung oder den Transport von Strom oder Erdgas sofern nicht durch MAD abgedeckt. Verträge mit Endverbrauchern fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich, sofern sie eine höhere Verbrauchskapazität als 600 GWh pro Jahr haben. Dabei kommt es darauf an, ob es für den Endverbraucher technisch möglich ist, 600 GWh pro Jahr zu verbrauchen. Im Ergebnis fallen z.b. alle Direktvermarktungsverträge von EEG-Anlagenbetreibern unter die REMIT. Ausgenommen sind nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der Durchführungsverordnung nur Verträge über die physische Lieferung von Strom, wenn sie weniger als 10 MW erfassen. Diese Verträge müssen nur auf Nachfrage gemeldet werden.

3 Es kommt insofern aber nicht auf die Leistung eines Windparks an, sondern auf das Volumen des Direktvermarktungsvertrages. Werden mehrere Windparks unter 10 MW gemeinsam vermarktet, so handelt es sich um einen meldepflichtigen Vertrag. Die Verträge müssen als Nicht-Standard-Vertrag spätestens bei Abschluss und die jeweils gelieferten Mengen und Preise spätestens mit der Rechnungslegung gemeldet werden. Es empfiehlt sich insofern, frühzeitig mit seinem Direktvermarkter abzuklären, ob die Meldung durch ihn übernommen werden kann. Denn der Direktvermarkter ist ebenfalls zur Meldung des Vertrages verpflichtet und kann die Daten im Namen des jeweils anderen mitmelden. Darüber hinaus müssen sogenannte Fundamentaldaten gemeldet werden. Dies sind Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch und zur Übertragung von Strom und Gas. Außerdem sind auch geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeiten der genannten Anlagen zu melden. Verstöße gegen die Meldepflichten können mit einem Ordnungsgeld von bis zu EUR geahndet werden ( 95 1c Nr. 7 und 8 EnWG). EEG-Anlagen, die nicht in der Direktvermarktung sind, sondern eine Einspeisevergütung erhalten unterfallen hingegen keinen Registrierungs- und Meldepflichten. Denn in diesem Fall handelt es sich nicht um ein vertragliches, sondern um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Ebenfalls ausgenommen sind Verträge über Regelenergieleistungen. REGISTRIERUNGSPFLICHT Nach Art. 9 Abs. 1 REMIT müssen sich Marktteilnehmer, die meldepflichtige Transaktionen abschließen, zunächst registrieren. Die Registrierung erfolgt bei der Bundesnetzagentur online ( über das von ACER bereitgestellte Portal CEREMP ( Centralized European Register for Energy Market Participants ). Bei der Registrierung wird jedem Markt-

4 teilnehmer eine Kennung zugewiesen. Es müssen Angaben zum Unternehmen, zur Konzernstruktur, zur für die betrieblichen und handelsbezogenen Entscheidungen verantwortlichen Personen und zum letzten Controller gemacht werden. Grundsätzlich sind alle Projektgesellschaften gesondert zu melden. In einem zweiten Schritt muss jeweils angegeben werden, mit welchen Unternehmen der Markteilnehmer verknüpft ist. Der Verwaltungsaufwand sollte insofern nicht unterschätzt werden. Die Registrierung muss bis zum Start der Datenmeldepflicht abgeschlossen sein. Für Teilnehmer, die selbst an Strom- und Gasbörsen handeln, beginnt die Meldepflicht am , für alle anderen Markteilnehmer am Für die Registrierung wird eine Gebühr erhoben. Eine nicht rechtzeitige Registrierung kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu EUR geahndet werden ( 95 1d Nr. 1 EnWG). Das Registrierungsportal ist bereits seit März 2015 eröffnet. Markteilnehmer können und sollten daher jetzt mit ihrer Registrierung beginnen, um sich frühzeitig mit dem System vertraut zu machen. VERÖFFENTLICHUNG VON INSIDER-INFORMATIONEN Neben den Registrierungs- und Meldepflichten sind Marktteilnehmer nach Art. 4 Abs. 1 REMIT außerdem zur Veröffentlichung von Insider-Informationen verpflichtet. Insider-Informationen sind nach Art. 2 Nr. 1 REMIT nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, die Preise erheblich beeinflussen könnten. Diese Schwelle ist bei ca. 100 MW erreicht. Ein solcher Kapazitätsausfall kann z.b. durch Wartungsarbeiten an mehreren Anlagen, den Ausfall eines Umspannnetzwerks oder eines Netzabschnitts hervorgerufen werden. Der Markteilnehmer, bei dem diese Information entsteht, ist zur Veröffentlichung verpflichtet. Die Veröffentlichung kann auf der eignen Website oder auf der eines Dienstleisters erfolgen und muss auch über einen Webfeed verfügbar sein. Bei der Registrierung ist bereits der Ort der Veröffentlichung von Insider-Informationen zu benennen. Die Veröffentlichung muss zumindest auch auf englisch erfolgen und zwei Jahre verfügbar bleiben.

5 Die Information muss spätestens eine Stunde nach Eintritt des Ereignisses, bevor sie an Dritte weitergegeben wird und bevor selbst mit der Information gehandelt wird, veröffentlicht werden. Ansonsten handelt es sich um eine strafbare Weitergabe von Insider-Information bzw. einen Handel mit Insider-Informationen. Eine Weitergabe ist nur dann erlaubt, wenn die Person, an die die Information weitergegeben wird, zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. Auch für die Weitergabe von Insider-Information an den Direktvermarkter bedarf es daher klarer vertraglicher Regelungen. WER IST FÜR DIE ÜBERWACHUNG ZUSTÄNDIG? In Deutschland übernimmt die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (MTS Strom/Gas) die Überwachung. Sie wird einvernehmlich von der Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt betrieben. Organisatorische ist die MTS in der Abteilung Energieregulierung der Bundesnetzagentur verankert. Die MTS ist zuständig für die Sammlung der meldepflichtigen Daten und die Auswertung. Erhoben werden die Daten jedoch direkt bei ACER. Tritt ein Verdachtsfall auf, gibt die Markttransparenzstelle den Fall an die jeweils zuständige Behörde ab. Dies kann z.b. die Bundesnetzagentur, das Bundeskartellamt, die BAFin oder das sächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (als Börsenaufsichtsbehörde) sein. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Kontakt: Hannah Steinke Rechtsanwältin Friedrichstraße Berlin

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