Infoblatt REMIT: Neue Meldepflichten für Energiehändler, EVUs, Großverbraucher und Anlagenbetreiber

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1 Infoblatt REMIT: Neue Meldepflichten für Energiehändler, EVUs, Großverbraucher und Anlagenbetreiber Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) ist im Oktober 2011 vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat verabschiedet worden und im Dezember 2011 in Kraft getreten. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (DVO) 1 im Dezember 2014 hat die REMIT-Verordnung unmittelbare Rechtswirksamkeit in den Mitgliedsstaaten erlangt. Die neuen Registrierungs- und Meldepflichten ergänzen die bisherigen Veröffentlichungspflichten und sollen die Transparenz auf den Energiegroßhandelsmärkten erhöhen sowie Insiderhandel und Marktmanipulation verhindern. Für Anlagenbetreiber bedeutet die REMIT: Anlagenbetreiber bis einschließlich 10 MW Anlagengröße müssen sich nur auf Nachfrage registrieren. Nachfragen werden bis Ende 2016 noch nicht erfolgen. Anlagenbetreiber über 10 MW Anlagengröße müssen sich bis bei der Markttransparenzstelle (MTS) registrieren, sofern sie keine Geschäfte an organisierten Handelsplätzen, wie der Strombörse abschließen (hier ist die Frist der ). über die Registrierung hinaus relevante Transaktionen melden. Das wären insbesondere Direktvermarktungsverträge. Die Registrierung und Datenmeldung kann durch einen Dritten bzw. Dienstleister erfolgen. Der Anlagenbetreiber ist aber weiterhin für die Übertragung korrekter Daten an den Dritten verantwortlich. Empfohlen wird: Unabhängig von dem Marktrollenverständnis sollte jeder von der Registrierungs- und Meldepflicht unter REMIT Betroffene intern entsprechende Vorkehrungen treffen. Anlagenbetreiber sollten sich auch mit ihrem Direktvermarkter in Verbindung setzen. Nach Anmeldung bei der Bundesnetzagentur und Acer könnte sich der Betreiber z.b. mit der erhaltenen Nummer über den DV verlinken lassen Wichtig: Es wird nicht der EEG- Anlagenbegriff zu Grunde gelegt, sondern die Produktionseinheit, auf die sich der Handels- (bzw. Transport-)vertrag bezieht. Mehrere über denselben Verknüpfungspunkt einspeisende und einheitlich vermarktende Anlagen gelten als eine Anlage. z.b. Der Betreiber eines Windparks mit einer Gesamtleistung von 20 MW bestehend aus 10 Einzelanlagen mit je 2 MW muss sich registrieren. Nichtmeldungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit empfindlichen Bußgeldzahlungen geahndet. Auf den folgenden Seiten finden Sie Details zu den Meldepflichten und weiteren Pflichten aus REMIT. 1 begleitende Regelungen zu der Verordnung, die der klaren Administration der Verordnung dienen 1

2 Grundsätzliches zu REMIT Im Wesentlichen beinhaltet die REMIT: Das Verbot von Insiderhandel (Art. 3) und Marktmanipulation (Art. 5) Die Verpflichtung der Marktteilnehmer zur Registrierung (Art. 9) Dies ist insbesondere für Anlagenbetreiber von Bedeutung. Die Verpflichtung der Marktteilnehmer zur Meldung von Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt (Art. 8, Abs. 1) sowie von Fundamentaldaten von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Weiterleitung von Strom und Gas (Art. 8, Abs. 5), zum Publizieren von Insiderinformationen (Art. 4) und zur Meldung von aufgedeckten Vorkommnissen Die Ermächtigung der Europäische Energieregulierungsbehörde (ACER) zur Umsetzung der Verordnung, insbesondere zur Marktüberwachung (Art. 7), zum Sammeln der Transaktionsmeldungen (Art. 8) und zur Registrierung der Marktteilnehmer (Art. 9) Grundsätzlich gilt: Ohne Ausnahmen muss jeder (Marktteilnehmer) ihm vorliegende Insider- Informationen effektiv und rechtzeitig bekannt geben Die Veröffentlichung im Internet bei Einhaltung bestimmter Vorgaben ist ausreichend. Insider- Informationen: Sind alle nicht öffentlich bekannten präzisen Informationen über ein Unternehmen oder eine Anlage, die direkt oder indirekt Energiegroßhandelsprodukte betreffen und deren Bekanntwerden die Preise wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde z.b. plötzlicher Anlagenausfall, kurzfristige Verfügbarkeit von Anlagen (wahrscheinlich nur bei erheblicher Anlagengröße marktrelevant und meldepflichtig) Jeder (Marktteilnehmer), der Transaktionen abschließt, die gemäß Art. 8 Abs. 1 REMIT ACER zu melden sind, muss sich registrieren. (Art. 9 Nr. 1, REMIT) Meldepflichtige Transaktionen umfassen alle Energiegroßhandelsprodukte (Liefer- und Transportverträge, Endverbraucherverträge, Derivate), einschließlich der entsprechenden Handelsaufträge Ausgenommen von der Registrierungs- und damit auch von der Meldepflicht sind: Normalverbraucher (Endverbrauch von weniger als 600 GWh/Jahr) Anlagen mit einer Erzeugungskapazität von bis zu einschließlich 10 MW Noch unklar, ob dies auch für am Regelmarkt teilnehmende kleine Anlagen gilt. Die Kontrolle der Umsetzung wie auch die Sanktionierung von Verstößen ist nicht in REMIT selbst geregelt, sondern obliegt den Mitgliedsstaaten. Die deutsche Rechtsgrundlage hierfür bilden das Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas [2012 verabschiedete], 95 EnWG (Bußgeldvorschriften) sowie 95a und 95b EnWG (Strafvorschriften) [2012 novelliert). Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen, die Nichtregistrierung sowie das Nichtmelden von Daten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit einem Bußgeld geahndet (Art. 9 Abs. 5, REMIT) Bis zu 1 Mio. Euro für Nichtveröffentlichung von Insider- Informationen Bis zu bzw Euro für Nichtmeldung von Daten bzw. Nichtregistrierung 2

3 Die Registrierung von Markteilnehmern Wer ist registrierungspflichtig? Marktteilnehmer, die Handelsdaten zu melden haben. Außer: Mark eilnehmer, die ausschließlich Fundamentaldaten nach Art. 8 Abs. 5 REMIT melden müssen. jede Gesellschaft einzeln, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt. Außer: kleinere Niederlassungen/Zweigstellen von Unternehmen, die keine eigenständigen juristischen Personen sind (Art. 3 und 4 DVO) Marktteilnehmer mit ausschließlich konzerninternen Verträgen, die nur auf Anfrage gemeldet werden müssen. Außer: Verträge über die physische Lieferung von Strom aus kleineren Produk onseinheiten von bis zu 10 MW (Art. 4 Abs. 2 DVO) Personen mit Sitz außerhalb der EU, soweit sie innerhalb der EU Energiegroßhandels-produkte liefern, transportieren, erzeugen, beziehen oder damit handeln. Marktteilnehmer: Ist unabhängig von ihrer Größe jede Person, die eine oder mehrere Transaktionen über Energiegroßhandelsprodukte an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten abschließt. Sie unterliegt dann den Anforderungen der REMIT vollumfänglich. (Art. 2 Nr. 7 REMIT) Energiegroßhandelsprodukte: Umfassen gemäß der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 4 REMIT grundsätzlich alle Verträge über die Lieferung von Strom am Großhandelsmarkt, bei denen die Lieferung in der EU erfolgt, und Verträge, die den Transport von Strom in der EU auf der Großhandelsebene betreffen. Voraussetzung: Vorliegen eines Vertrages oder Handelsau rages (Die Eigenversorgung innerhalb eines Unternehmens ist nicht als Energiegroßhandels-produkt einzuordnen) Hierzu zählen auch: Derivate, die den Transport, die Lieferung oder den Handel von Strom betreffen (Art. 2 Nr. 4 REMIT). Bedingung: Strom wird in der EU erzeugt, gehandelt, transpor ert oder geliefert konzerninterne Transaktionen Verträge, die gleichzeitig Transporte enthaltende Produkte umfassen, z.b. Speicherverträge Außer: Bei einer reinen Übergabe bzw. Übernahme des Gases am Speicher Hierzu zählen nicht: Verträge über die Versorgung mit und die Verteilung von Strom zur Nutzung durch Endverbraucher (Art. 2 Nr. 4 REMIT) Außer: Endverbraucher mit einer Verbrauchskapazität von jährlich mehr als 600 GWh bei voller Auslastung (auch wenn die vorhandene Kapazität tatsächlich nicht ausgeschöpft wird oder die Lieferung nur einen Teil des Gesamtbezugs des Kunden abdeckt) Energiegroßhandelsmarkt: Jeder Markt in der EU, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden (Art. 2 Nr. 6 und 7 REMIT). Die Registrierung durch einen Dritten/Dienstleister ist möglich. Aber: Die Verantwortung für die Rich gkeit der Angaben trägt weiterhin der zur Registrierung verpflichtete Marktteilnehmer. Die BNetzA kann den Nachweis zur Übertragung der Registrierungsaufgabe verlangen. 3

4 Wann muss die Registrierung erfolgen? Die Übermittlung der Informationen des Registrierungsformates an die nationale Regulierungsbehörde ist vor Abschluss einer meldepflichtigen Transaktion erforderlich (Art. 9 Abs. 4 REMIT) Hinweis: Die übermittelten Informationen müssen vollständig und korrekt sein. Die Registrierung soll vor Meldebeginn abgeschlossen sein. Meldebeginn ist der: 7. Oktober 2015 für Unternehmen, die Standardhandelsverträge über organsierte Handelsplätze abwickeln 7. April 2016 für Unternehmen, die ausschließlich Nicht-Standardhandelsverträge außerhalb von organisierten Handelsplätzen abwickeln Standardvertrag: Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich an diesem Markt stattfindet. Dies bezieht also an der Börse getätigte Geschäfte wie auch OTC (over the counter)- Geschäfte mit ein. (Art. 2 Abs. 2 DVO) Nicht-Standardvertrag: Verträge über Energiegroßhandelsprodukte, bei denen es sich nicht um einen Standardvertrag handelt (Art. 2 Abs. 3 DVO) Organisierter Marktplatz: Geregeltes, multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Käufern und Verkäufern von zugelassenen Energiegroßhandelsprodukten zusammenbringt z.b. Energiebörsen oder Brokerplattformen Wo wird sich registriert? Die Registrierung erfolgt bei der zuständigen Regulierungsbehörde des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Marktteilnehmers befindet. In Deutschland muss sich bei der Markttransparenzstelle (MTS) der BNetzA registriert werden. Sie nutzt hierfür das Internetportal CEREMP ( 2 Falls der Marktteilnehmer seinen Sitz nicht in der EU hat, muss er sich bei der Regulierungsbehörde in einem der Mitgliedstaaten, in denen er tätig ist, registrieren. (Art 9 Abs. 1 REMIT) Die Registrierung bei mehreren Regulierungsbehörden in verschiedenen Ländern ist nicht erlaubt. Welche Informationen werden benötigt? Abschnitt 1: Abschnitt 2: Abschnitt 3: Abschnitt 4: Abschnitt 5: Wie erfolgt die Registrierung? Angaben zum Marktteilnehmer Angaben zu natürlichen Personen, die mit dem Marktteilnehmer verbunden sind Angaben zum letzten Controller oder letzten Begünstigten des Marktteilnehmers Angaben zur Unternehmensstruktur des Marktteilnehmers Angaben zu bevollmächtigten Rechtspersonen, die im Auftrag des Marktteilnehmers melden Die Registrierung bei der BNetzA erfolgt online über ein Registrierungsportal (Handbuch und Merkblatt auf der BNetzA-Homepage: 2 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1348/2014 DER KOMMISSION Art. 4 Abs. 1 4

5 Marktteilnehmer, die sich nach der Veröffentlichung des europäischen Registers registrieren, müssen alle Informationen zu den Abschnitten 1 bis 5 des ACER-Registrierungsformates übermitteln, damit die Registrierung als vollständig gilt. Europäisches Register: Aus den von den nationalen Regulierungsbehörden gesammelten und an ACER weitergeleiteten Daten hat ACER ein Europäische Register der Marktteilnehmer erstellt. Dieses wurde erstmals am 17. März 2015 veröffentlicht und wird seither regelmäßig aktualisiert. Es soll der Transparenz auf den Energiegroßhandelsmärkten dienen und ist von jedem einsehbar. ( Nach vollständigem Ausfüllen des Registrierungsformulars erfolgt die Zuteilung des spezifischen ACER-Codes für jeden Markteilnehmer. Dieser dient zur Identifikation bei der Datenmeldung gemäß Art. 8 REMIT Hinweis: Der ACER-Code ist keine generelle Registrierungsbestätigung. Die Registrierung ist einmalig durchzuführen. (Art. 9 Abs. 5 REMIT) Aber: Im Falle von Änderungen bei den Registrierungsinformationen besteht die Pflicht zur Übermittlung der geänderten Daten gemäß Art. 9 Abs. 5 REMIT samt Änderungsanlass an die BNetzA. Hinweis: Es wird eine regelmäßige (jährliche) Überprüfung empfohlen. 5

6 Die Meldung von Daten Wer ist meldepflichtig für welche Daten? Daten müssen von jedem Marktteilnehmer im Sinne von 8 Abs. 1 der REMIT selber oder können ggf. durch Dritte an ACER gemeldet werden. Transaktionsdaten Transaktionsdaten: Vertragsparteien, vereinbarter Preis und Menge, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, Lieferzeitpunkt etc. von direkten kurz- und langfristigen Lieferverträgen sowie von Derivaten, inkl. ausgeführter und nicht ausgeführter Handelsaufträge Die Meldepflicht liegt grundsätzlich bei beiden Marktteilnehmern (Vertragsparteien). Die Meldung kann aber auch durch eine in ihrem Namen handelnde Person oder Behörde erfolgen. (Art. 6 Abs. 2 und 3 DVO) In jedem Fall muss aber eine spiegelbildliche Meldung erfolgen. Außer: an organisierten Marktplätzen durchgeführte bzw. abgeschlossene Verträge Meldepflicht liegt beim organisierten Marktplatz direkt oder bei einem System zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen (Art. 6 Abs. 1 DVO) Marktplatzbetreiber sind verpflichtet, dem Marktteilnehmer auf seine Anfrage eine entsprechende Datenmeldevereinbarung anzubieten. Transportverträge, die im Rahmen der Zuweisung von Primärkapazitäten eines Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers ( ÜNB bzw. FNB ) erworben wurden Vertragsdetails nur von ÜNB bzw. FNB zu melden (Art 6 Abs. 2 DVO) nach EMIR 3 zu meldende Informationen Meldung an ACER erfolgt via EMIR Trade Repositories (Art. 6 Abs. 4 DVO) Fundamentaldaten Fundamentaldaten: Beziehen sich auf die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Verbrauch, Übertragung und Fernleitung von Gas und Elektrizität sowie auf die geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeiten dieser Anlagen. Diese sind bereits nach der europäischen Transparenzverordnung an ENTSO-E und ENTSO-G zu melden und werden von diesen sowie den Transportnetzbetreibern ACER bereitgestellt. (Art. 8 und 9 DVO) Meldepflicht an ACER und BNetzA liegt beim Marktteilnehmer (Art. 8 Abs. 5 REMIT) Aber: Meldepflicht an ACER für die überwiegende Zahl der Fundamentaldaten, insbesondere sämtlicher relevanter Kraftwerksdaten, liegt bei ENTSO-E (Art. 8 Abs. 1 DVO) Meldepflicht an ACER und auf Aufforderung an BNetzA für endgültige Nominierungen im Stromhandel liegt bei ÜNB bzw. FNB (Art. 8 Abs. 3 DVO) Meldepflicht an ACER und auf Anfrage an BNetzA für technische, kontrahierte und verfügbare Kapazitäten, Ein- und Ausspeisungen und geplante und ungeplante Ankündigungen zur Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen sowie Details in Bezug auf das Be- und Entladen von LNG- Frachtschiffen liegt bei LNG- und Speicherbetreibern (Art. 9 Abs. 3, 5 und 7 DVO) Nicht zu meldende Daten: Verträge über Regelenergieleistung, soweit diese nicht an organisierten Marktplätzen (z.b. Strombörse) gehandelt werden innerhalb derselben Unternehmensgruppe getätigte Geschäfte 3 Aus EMIR (European Market Infrastructure Regulation) ergeben sich Pflichten für bestimmte Parteien von Derivatetransaktionen, u.a. Mitteilungen an die BaFin und ESMA. 6

7 ACER kann auf Basis einer begründeten Anfrage ad-hoc weitere Informationen von Marktteilnehmern anfordern zu (Art. 4DVO): konzerninterne Verträge, Verträge über die physische Lieferung von Strom, erzeugt durch eine einzelne Produktionseinheit mit einer Erzeugungskapazität kleiner/gleich 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer kombinierten Erzeugungskapazität von kleiner/gleich 10 MW Verträge über die physische Lieferung von Gas, produziert durch eine einzelne Produktionseinheit mit einer Erzeugungskapazität kleiner/gleich 20 MW Verträge über Bilanzierungsdienstleistungen im Strom und Gas Handelsaufträge, die über sprachgestützte Vermittlerdienste erteilt werden und nicht auf elektronischen Bildschirmen erscheinen (Art. 7 Abs. 3 DVO) Regelenergieverträge (Art 4 DVO) lediglich Pflicht zur Übermi lung vorhandener Informa onen, nicht zur Datenau bestehende Berichts- und Aufbewahrungsplichten hinaus ewahrung über Wann muss die Datenmeldung erfolgen? Bis zum 7. Oktober 2015: an organisierten Marktplätzen (z.b. Börsen, Broker) erteilte Aufträge (Orders) sowie abgeschlossene standardisierte Verträge über die Lieferung von Strom und Erdgas und entsprechende Derivate (Options, Futures, Swaps) Fundamentaldaten nach der Erdgasfernleitungszugangsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 715/2009) Fundamentaldaten nach der Verordnung über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten (Verordnung (EU) Nr. 543/2013) Bis zum 7. April 2016: bilateral (nicht über organisierte Marktplätze) abgeschlossene standardisierte und nichtstandardisierte Verträge alle weiteren Fundamentaldaten Verträge im Zusammenhang mit dem Transport von Strom oder Erdgas sowie entsprechende Derivate (Options, Futures, Swaps) Für bereits geschlossene Verträge gilt: keine Meldepflicht für Informationen über bereits geschlossene und vollständig abgewickelte Verträge nachträgliche Meldepflicht für Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenmeldeverpflichtung zwar schon geschlossen aber noch nicht erfüllt worden sind (Art. 7 Abs. 6 DVO) innerhalb von 90 Tagen nach dem generellen Start der Meldepflicht (für nicht standardisierte Verträge 7. Juni 2016) nur aus den bestehenden Aufzeichnungen des Marktteilnehmers zu entnehmende Daten (Art. 7 Abs. 6 Satz 2 DVO) Nach erstmaliger Meldung, erfolgt die regelmäßige Datenübermittlung (Art 7 DVO): spätestens einen Monat nach Vertragsschluss oder -änderungen Meldung von Informationen über nicht standardisierte Verträge schnellstmöglich, spätestens aber einen Werktag nach Vertragsschluss oder -änderungen, Meldung aller übrigen zu meldenden Transaktionsdaten 7

8 Wie erfolgt die Datenmeldung? Die Datenmeldung ist nur über sogenannte RRMs (Registered Reporting Mechanism) möglich. Nicht als RRM registrierte Marktteilnehmer müssen auf einen Dritten z.b. einen Dienstleister ausweichen, der die von ACER aufgestellten Anforderungen erfüllt. 4 Die mehrfache Delegierung der Meldung möglich (Kettendelegierung). Nur die letzte an ACER meldende Institution muss ein registrierter RRM sein. Ein Marktteilnehmer oder ein Dienstleister kann für mehrere Marktteilnehmer die Meldung an ACER übernehmen. z.b. Die Meldung für Verträge mit Letztverbrauchern ist auch durch den Vorlieferanten möglich. Registered Reporting Mechanism (RRM): Mechanismus oder eine Organisation, die Informationen über Transaktionen und Handelsaufträge im Namen eines Marktteilnehmers an ACER übermittelt. z.b. Energiehandelsplatz, Broker, Dritter, der im Namen des Marktteilnehmers Daten meldet, oder Marktteilnehmer selbst Aber: vorherige Zulassung durch ACER auf Basis diverser Tests nötig. Registrierung als RRM seit dem 7. Januar 2015 möglich Dauer des RRM-Registrierungsprozesses: mindestens zwei Monate Liste aller akzeptierten RRMs wird auf ACER- Webseite veröffentlicht Wer ist für die korrekte Meldung verantwortlich? Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Vollständigkeit, Genauigkeit und rechtzeitige Übermittlung der sie betreffenden Daten bei allen Marktteilnehmern, die zur Datenübermeldung verpflichtet sind. Bei der freiwilligen stellvertretenden Datenmeldung durch Dritten verbleibt die Verantwortung beim Marktteilnehmer selbst. Bei einer Meldepflichterfüllung stellvertretend durch einen Dritten auf Grundlage der DVO, liegt die Verantwortung beim tatsächlich meldenden Handelsplatz oder Transportnetzbetreiber (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 DVO) Aber: As sind angemessene Maßnahmen durch den Marktteilnehmer zu ergreifen, zur Vergewisserung über Vollständigkeit, Genauigkeit und rechtzeitige Übermittlung der angeforderten Daten (Art. 11 Abs. 2 DVO) Ansprechpartner Wolf Stötzel, Abteilung Fachgremien (w.stoetzel@wind-energie.de) Maria Hoeft, Abteilung Politik (m.hoeft@wind-energie.de) 4 Requirements for the registration of Registered Reporting Mechanisms (RRM): 8

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