Mehrwertabgabe: Vergleich der kantonalen Bestimmungen (Stand 5. Juni 2018)
|
|
- Günther Holzmann
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Mindestregelung (dauerhafte) Neueinzonungen Bei der Überbauung oder Veräusserung (Kanton ) Aargau ) in Bauzonen Umzonungen von der Zone für öffentl. Bauten und Anlagen in andere Bauzonen Die Gemeinden können den auf höchstens 30 % erhöhen und in verwaltungsrechtlichen Verträgen Leistungen vereinbaren, die den Ausgleich anderer Planungsvorteile bezwecken. Gemeinden maximal 28d BauG/AG Abs. 1, Satzteil 2: bei bedingter Einzonung darf keine Abgabe erhoben werden, solange die Einzonung nicht definitiv ist. Bei Veräusserung oder Erteilung der Baubewilligung Materielle Enteignung Andere Massnahmen nach Art. 3 50% Gemeinde 50% Kanton bei Neueinzonungen und gleichgestellten Umzonungen Fr abgabefrei Kanton, Gemeinden, Gemeindeverbände in und für Flächen, die der Ausgleichsabgabe der Waldgesetzgebung unterstehen festgesetzt: 3 Jahre. Appenzell Ausserrhoden ) Kommunal mit Reglement, Sondernutzungspläne mit erhöhter Nutzung bis 40% Art. 56b BauG/AR Abs. 2 Die Vorteile, die durch eine Ausscheidung kantonalen Nutzungszone gemäss Art. 11 (Abbau- und Deponiezone) entstehen, unterliegen nicht der Mehrwertabgabe. Bei Veräusserung oder Baubeginn Betrag aus Einzonungen für Entschädigung der Rückzonungen und weitere raumpl. Massnahmen Betrag aus Um- und Aufzonungen für weitere raumpl. Betrag bei Neueinzonungen 100% Kanton Betrag bei Um- und Aufzonungen oder Sondernutzungspläne 100% Gemeinde Fr abgabefrei Gemeinden Appenzell Innerrhoden ) Abparzellierungen aus bäuerlichem Bodenrecht Bezirke können MWA vertraglich erhöhen und auch für Aufzonungen etc. vorsehen Landsgemeindemandat S. 38 schliesst die vertragliche MWA für nicht explizit aus nicht explizit ausgeschlossen Bei Veräusserung und Übertragung oder ab Rechtskraft Baubewilligung Ausnahmen auf Verordnungsstufe Raumplanerische Massnahmen der Bezirke z.b. Entschädigung von Auszonungen Erhebung Bezirk 100% zugunsten Bezirk Fr abgabefrei Kanton, Bezirke, Kirch- und Schulgemeinden Basel-Landschaft (Vorlage Regierungsrat , pendent in Planungskommission) Kommunal mit Reglement oder Verträgen 3 Abs.6 E-GAP/BL Führt die Umnutzung von Landwirtschaftsland zu einem Bodenmehrwert, so wird der Wert des Landwirtschaftslands von der zuständigen Fachstelle des Kantons für die Ermittlung des Bodenmehrwerts festgestellt. nicht explizit ausgeschlossen Ab Rechtskraft Baubewilligung, Veräusserung oder Begründung eines Baurechts Abgeltung von Eigentumsbeschränkungen Subsidiär auch Massnahmen Wohnbauförderung und weitere raumpl. Massnahmen Betrag bei Neueinzonungen 75% Kanton 25% Gemeinde Betrag bei Um- und Aufzonungen 100% Gemeinde Von der Mehrwertabgabe wird ein Freibetrag von Fr abgezogen. Kanton, Einwohner-, Bürger-, Burger- und Landeskirchgemeinden sowie Stiftung Kirchengut in Basel-Stadt 1977 Vergrösserung der zulässigen Geschossfläche; Umzonungen, wenn dabei neue Nutzflächen entstehen 50% Schaffung neuer oder Aufwertung bestehender öffentl. Grünräume Kein Mindestbetrag Aber: Festsetzung der MWA wird aufgeschoben, wenn nicht mehr als 10% der zus. Geschossfläche realisiert werden und der Bodenmehrwert Fr nicht übersteigt. Kanton, Gemeinden, Organisationen, in
2 Mindestregelung (dauerhafte) Neueinzonungen Bei der Überbauung oder Veräusserung (Kanton ) Basel-Stadt (Vernehmlassungs -vorlage ) Vergrösserung der zulässigen Geschossfläche Verdichtung 50% Bei Baubeginn Schaffung neuer oder Aufwertung bestehend. öffentl. Grünräume Erschliessung mit öfftl. Verkehr Naturschutzmassnahmen Ausnahmsweise für Grün- und Freiräume in anderen Gemeinden und Kantonen Fr abgabefrei Kanton, Gemeinden, Organisationen, in Bern In Kraft seit Dauerhafte Neueinzonungen Kommunal mit Reglement: 20-50% 20-40% Art. 142a Abs. 3 BauG/BE bei der Zuweisung von Land in eine - oder Deponiezone können Gemeinden angemessene Geld- oder Sachleistungen mit Verträgen vereinbaren Keine Vorgaben über minimalen oder maximalen. Überbauung (Art. 2 Abs. 2 BewD / Veräusserung gemäss Art. 5 Abs. 1 ter 90% Gemeinde 10% Kanton Bund, Kanton, Gemeinden und Dritte nur bei. Freiburg ) Entscheid des Grossen Rates in den Gesetzesberatungen: Keine Mehrwertabgabe bei der Ausscheidung von Spezialzonen nach Art. 18 (z.b. Abbauzonen). Innert 6 Monate ab Rechtskraft Baubewilligung oder Veräusserung 4% an Bodenverbesserungsfonds Materielle Enteignung aus Rückzonungen Regionale/kommunale Studien zur Siedlungsrevitalis. und verdichtung Infrastrukturen Betrag zugunsten Kanton Öffentl.-rechtliche Körperschaften bei Erfüllung von im öffentl. Interesse Genf 2011/2014 Zuweisung Nichtbauzone in eine Bau- oder Entwicklungszone Von der Summe der MWA werden pauschal Fr pro m 2 in Abzug gebracht./. Fr. 30/m 2. Bei Veräusserung, spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der Baubewilligung Kantonaler Wohnungsbau Kommunale Infrastrukturanlagen Fonds zur Förderung der Landwirtschaft Fr. 100'000.- abgabefrei Ausnahmen für den das Gemeinwesen Glarus (In Kraft ab ) Neuzuweisung zu Bauzone Um- oder Aufzonungen Sondernutzungsplanungen mit Mehrnutzung Abparzellierungen aus bäuerlichem Bodenrecht Die Gemeinden können die Mehrwertabgabe auch vertraglich vereinbaren. mindestens Art. 33b RBG/GL Abs. 1 Bst. a Mehrwertabgabe bei Neuzuweisung zu Abbauoder Deponiezone mindestens Veräusserung oder bei Bauabnahme In Härtefällen Stundung bis 5 Jahre Eigentümer, die Boden im Baurecht abgeben: jährliche Abzahlung der MWA auf Antrag Finanzierung von Entschädigungen bei materieller Enteignung und weitere raumpl. Massnahmen nach Festlegung des Mindestbetrags auf Verordnungsstufe: Fr abgabefrei Umzonung von Land der Gemeinden und des Kantons in die ZöBA Anpassungen von Nutzungsvorschriften im komm. BauR oder in den übergeordneten Gesetzen Graubünden Ein-, Um-, und Aufzonungen Art. 19j E-KRG/GR Bei der Max. 50% Bei Bauvollendung oder Veräusserung Entschädigung von Gemeinden,
3 Mindestregelung (dauerhafte) Neueinzonungen Bei der Überbauung oder Veräusserung (Kanton ) (Vernehmlassungs vorlage vom ) Gemeinden gesetzlich Abgabe bis zu 50% vorsehen bis 50% Zuweisung von Land in eine -, Materialablagerungs- oder Deponiezone können die Gemeinden mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vertraglich angemessene Geld- oder Sachleistungen vereinbaren. Erl. Bericht S. 6 und 8 Gemeinden können die kant. Abgabetatbestände (Ein-, Um- und Aufzonungen) ergänzen (z.b. Abbau- und Deponiezonen) Planungsnachteilen Beiträge an Massnahmen nach Art. 3 und weitere 50% 50% Gemeinde bei Einund Umzonungen für alle anderen Planungsvorteile Regionen, Bürgergemeinden, Kanton, unselbständige Anstalten des Kantons für Grundstücke, die unmittelbar öffentl. Zwecken dienen Jura In Kraft seit Ausnahmebewilligung ausserhalb Bauzone (ohne Art. 24b ) Um- oder Aufzonungen in der Bauzone Überbauung oder Veräusserung des Finanzierung von: - Regionalplanungen - Kommunalplanungen von regionalem Interesse -Massnahmen für Ortsbild- und Landschaftsschutz -Programme für haushälterische Bodennutzung, der die Gemeinden, öffentl. Körperschaften unterstützt. Fr abgabefrei Bei im öffentl. Interesse Luzern in Kraft seit Gemeinden können bei Um- und Aufzonungen anstelle MWA verwaltungsrechtl. Verträge abschliessen Erläuternder Bericht S. 22: Für stellen, die lediglich temporär genutzt und anschliessend wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden, wird keine Abgabe erhoben. Neueinzonungen Überbauung Verkauf Um- und Aufzonungen Vollendung Neubauten oder erhebliche Änderungen bestehender Bauten Verkauf Betrag aus Einzonungen für Entschädigung der Rückzonungen Betrag aus Um- und Aufzonungen für Massnahmen nach Art. 3, insbesondere Verdichtung bei Einzonungen bei Um- und Aufzonungen Fr abgabefrei Einzonungen unter 300m2 abgabefrei Bund, Kanton, Luzerner Gemeinden Neuenburg 1986 Zuweisung in eine Bauzone Art. 34 und 53 LCAT Zuweisung in eine Abbau- oder Deponiezone Wird individuell vom Kanton bestimmt, spätestens bei Veräusserung des Unterstützung von Landwirten beim Kauf von Landwirtschaftsland Andere Massnahmen der Kein Mindestbetrag definiert Keine Ausnahmen Neuenburg (Vernehmlassungsvorlage vom ) Einzonung in Spezialzone, Umzonungen Aufzonungen Art. 34 und 53 LCAT Zuweisung in eine Abbau- oder Deponiezone Nidwalden Bei Bauabnahme oder Veräusserung Befreiung für Flächen unter 50 m 2 Gemeinden, wenn
4 Mindestregelung (dauerhafte) Neueinzonungen Bei der Überbauung oder Veräusserung (Kanton ) ) kommunalen Massnahmen der nach Art. 3 Boden im öffentl. Interesse eingezont wird. Obwalden (angenommen im Kantonsrat am , in Kraft ab ) Umzonungen aus eingeschränkten Bauzonen oder ZÖBA in Bauzone Gemeinden können bei Aufzonungen im Reglement eine MWA festlegen oder vertraglich vereinbaren Max. MWA auf und Deponien wurde von vorberatender Kommission gestrichen Bei Bauabnahme oder Veräusserung kommunalen Massnahmen der nach Art. 3 Fr. 30'000.- abgabefrei Gemeinden für Grundstücke im Schaffhausen (Antrag Regierungsrat an Kantonsrat ) Umzonungen von der öffentl. Zone und Grünzonen etc. in Wohn-, Misch- oder Arbeitszone Gemeinden können bei Aufzonungen im Reglement eine MWA festlegen oder vertraglich vereinbaren max. Art. 3 E-MAG/SH Zuweisung zu zone abgabepflichtig Überbauung oder Veräusserung des Entschädigung für Auszonungen Finanzierung anderer Massnahmen der nach Art. 3 Finanzierung Massnahmen der nach Art. 3 bei kantonaler MWA bei kommunaler MWA Fr abgabefrei Grundeigentum der öffentl. Hand Schwyz (angenommen Kantonsrat am ) mit Gestaltungsplanpflicht maximal Gemeinden können bei Ein-, Umund Aufzonungen eine MWA auch vertraglich vereinbaren max. Erläuternder Bericht VernehmlassungS. 9: Eine bloss temporäre Zuweisung zu Bauzone (z.b. für Kiesabbau oder Inerstoffdeponie) ist nicht abgabepflichtig, wenn das Land danach wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Nach Bauabnahme oder Veräusserung Bei Grundstücken im Baurecht in 3 Etappen Entschädigung materieller Enteignungen Abschliessende Liste raumplanerischer Massnahmen Neueinzonung: 1/3 Kanton 2/3 Gemeinde Um- oder Aufzonung 100% Gemeinde Abzug Freibetrag von errechneter Mehrwertabgabe bei: Einzonungen Fr FR Ein-, Um- und Aufzonungen im öffentl. Interesse Solothurn (angenommen vom Kantonsrat am , Referendumsvorlage ) und Umzonungen Kommunal mit Reglement zusätzliche auch Auf- und andere Umzonungen Ausgleich über verwaltungsrechtl. Verträge zulässig. bis max. 40% 5 Abs. 3 PAG/SO Die Gemeinden können in einem rechtsetzenden Reglement weitere Abgabetatbestände, wie Aufzonungen und andere Umzonungen, vorsehen. Max 40% Ab Rechtskraft Baubewilligung oder Veräusserung Materielle Enteignung Finanzierung anderer Massnahmen, insbesondere Art. 3 Abs. 2 Bst. a und 3 Bst. a bis Erhebung / Ertrag Gemeinden bei kommunalen Nutzungsplänen und über Kanton bei kantonalen Planungen Kein Mindestbetrag definiert Gemeinden für Grundstücke im St. Gallen ) Beginn der Nutzung oder Veräusserung kommunalen Massnahmen der Fr abgabefrei Keine Ausnahmen festgehalten
5 Mindestregelung (dauerhafte) Neueinzonungen Bei der Überbauung oder Veräusserung (Kanton ) Tessin 2014 Aufzonungen, wenn Ausnützungsziffer um mind. 0,2 oder die Volumen- oder Baumassenziff. um 1,5 erhöht wird Andere Umzonungen Überbauung oder Veräusserung des Finanzierung anderer Massnahmen der 33,33% Kanton; 66.66% Gemeinde Fr abgabefrei Ausnahmen für Bund, Kanton, Gemeinden, Organisationen in Erfüllung öffentl Thurgau 2012 Umzonungen von der öffentl. Zone in andere Bauzonen. Veräusserung, Rechtskraft des Erschliessungsprojekts oder der Baubewilligung. Steuerbehörde kann Stundung gewähren Rückerstattung Mehrwertabgabe bei späteren Auszonungen Finanzierung von Infrastrukturanlagen Förderung des ÖV Finanzierung anderer Massnahmen der 50% Kanton 50% Gemeinde Kein Mindestbetrag definiert Keine Ausnahmen Uri ) Erläuternder Bericht S. 14 : Auf den Ausgleich des für befristete Nutzungen wird verzichtet. bei Überbauung mit Bauabnahme bei Veräusserung mit Änderung Rechtslage Entschädigung materieller Enteignungen Bei Überschuss auch weitere Massnahmen nach Art. 3 Flächen unter 50 m 2 abgabefrei Öffentl.-rechtliche Körperschaften, wenn unmittelbar die ansteht Waadt (angenommen Grossrat am ) oder Schaffung von Spezialzonen Umzonungen oder Massnahmen zur Verdichtung Erläuternder Bericht S. 20 f.: Temporäre Zonen für den werden der nicht unterstellt Art. 63 Abs. 3 LATC/VD Le classement temporaire d un bien-fonds en zone à bâtir, en vue par exemple de l exploitation d une gravière ou d une carrière, est exempté de la taxe. 90 Tage nach Rechtskraft Baubewilligung oder bei Veräusserung Kosten für die Erhebung der Mehrwertabgabe und Verwaltung des Fonds Entschädigungen für materielle Enteignungen Finanzierung von Bodenschutzmassnahmen oder Wiederaufforstungen im Falle von Rodungen Ausnahmen für öffentl.-rechtliche Körperschaften bei Wallis (Referendumsvorlage ) 40% Erläuternder Bericht vom , S. 13: Auf den Ausgleich des, der aus der Zuweisung von Land in eine - oder Deponiezone resultiert, wird verzichtet. Bei Überbauung oder Veräusserung Materielle Enteignung Andere Massnahmen nach Art. 3 50% Kanton 50% Gemeinde Festlegung des Mindestbetrags wurde an Executive delegiert öffentl.- rechtlicher Körperschaften Zug (Entwurf Regierungsrat an Kantonsrat vom Dauerhafte Neueinzonung Umzonungen Zone des öffentl. Interesses zu übrigen Bauzonen Antrag des RR vom , S. 9f. Wird ein Grundstück also lediglich Abbau- und 30 Tage nach Bauabnahme oder Veräusserung Entschädigung für Rückzonungen Andere Massnahmen der Dauerhafte Neueinzonung und Umzonungen von Zonen im öfftl. Einzonungen von unter 100 m 2 abgabefrei der Gemeinwesen
6 Mindestregelung (dauerhafte) Neueinzonungen Bei der Überbauung oder Veräusserung (Kanton ) , zurückgewiesen an Regierungsrat am ) Gemeinden können in ihren Bauordnungen festlegen: bei Umzonungen den Mehrwert von mehr als 50% vertraglich zu erheben bei Aufzonungen und Bebauungsplänen mit über 50% Nutzungserhöhung den Mehrwert vertraglich zu erheben Rekultivierungszone ( ), entstehen keine Planungsvorteile. Die Aufzählung der Abgabetatbestände in 52a E- PBG/ZG ist abschliessend. Interesse 60% Gemeinde 40% Kanton Um- und Aufzonungen sowie Bebauungspläne Zürich (Antrag Regierungsrat vom ) Umzonungen aus Zone für öffentl. Bauten (ZöBA) der übrigen Bauzonen 5% 2Abs. 2 E-MAG/ZH (Entwurf) Auf Planungsvorteile, die durch die Festsetzung von Gestaltungsplänen im Sinne von 44 a PBG entstehen, wird keine Mehrwertabgabe erhoben. Bei Bauvollendung Überbauung oder Veräusserung kommunalen Massnahmen der Fr abgabefrei Gemeinden sehen bei Auf- und Umzonungen in ihren Bauordnungen die Erhebung Abgabe von max. 15% vor. Zusätzlich können sie den Ausgleich mittels städtebaulicher Verträge anstelle dieser Abgabe zulassen. max. 15% Antrag RR vom , S. 15 Zwischen n und Kiesunternehmen vereinbarte Abgeltungen für die übermässige Inanspruchnahme der kommunalen Infrastruktur bei Abbau und Ablagerung sind weiterhin möglich.
Mehrwertabgabe gemäss RPG Art. 5
Bundesamt für Raumentwicklung ARE Office fédéral du développement territorial ARE Ufficio federale dello sviluppo territoriale ARE Uffizi federal da svilup dal territori ARE Mehrwertabgabe gemäss RPG Art.
MehrMehrwertausgleichsgesetz (MAG) I. Grundlagen. II. Kantonaler Mehrwertausgleich. vom 2. Juli Der Kantonsrat Schaffhausen
700.00 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) vom. Juli 08 Der Kantonsrat Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Grundlagen Art. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Dezember 979 (Raumplanungsgesetz,
MehrTeilrevision Planungs- und Baugesetz. Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland
Teilrevision Planungs- und Baugesetz Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland Kurt Zibung, Regierungsrat Thomas Huwyler, Vorsteher ARE Stefan Beeler, Rechtsdienst ARE Rothenthurm,
MehrAKTUELLER STAND DER BODENBESTEUERUNG IN DER SCHWEIZ. Forum Raumwissenschaften, 1. November 2012, Zürich Lukas Bühlmann, Direktor VLP-ASPAN
AKTUELLER STAND DER BODENBESTEUERUNG IN DER SCHWEIZ Forum Raumwissenschaften, 1. November 2012, Zürich Lukas Bühlmann, Direktor VLP-ASPAN Vorbemerkung Der Titel des Referats könnte die Erwartung wecken;
MehrDie Mehrwertabgabe gleicht erhebliche Vorteile angemessen aus, die durch Planungen entstehen.
5 Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten Entwurf vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 6 Absatz und 6 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 98, beschliesst:
MehrDie Umsetzung der planungsrechtlichen Mehrwertabgabe im Kanton Aargau
Die Umsetzung der planungsrechtlichen Mehrwertabgabe im Kanton Aargau lic. iur. Felix Weber, Rechtsanwalt Seite 1 Planungsrechtliche Mehrwertabgabe Um was geht es? Neue Nutzungsplanung Schärer Rechtsanwälte
MehrEINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG
EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten 2018 Inhaltsverzeichnis RECHTSGRUNDLAGEN... 3 GRUNDSATZ... 3 PLANUNGSVORTEIL... 3 BEMESSUNG DER MEHRWERTABGABE UND ABGABESÄTZE...
MehrReglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten
PRÄSIDIALABTEILUNG Geschäftsleitung Gemeinde Dorfstrasse 8, 56 Ipsach info@ipsach.ch, www.ipsach.ch T 0 78 78 Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten - Beschluss durch Gemeindeversammlung am
MehrFallstricke beim Mehrwertausgleich
7 Fallstricke beim Mehrwertausgleich 7.1 Einführung Im März 2013 hat das Volk einer Revision des Raumplanungsgesetzes RPG zugestimmt, die bis zum 30. April 2019 durch die Kantone umgesetzt werden muss.
MehrReglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten
EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten Genehmigt durch den Grossen Gemeinderat am 4.08.07 Inhaltsverzeichnis REGLEMENT ÜBER DEN AUSGLEICH VON PLANUNGSMEHRWERTEN
MehrDer Ausgleich von Planungsvorteilen
Schweizerische Baurechtstagung 2015 Der Ausgleich von Planungsvorteilen Aufbruch zu neuen Ufern? Dr. Beat Stalder Wenger Plattner Rechtsanwälte, Bern Vorbemerkung Übersicht Art. 5 Abs. 1 RPG: "Das kantonale
MehrReglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten
EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten Genehmigt durch den Grossen Gemeinderat am 4.08.07 Inhaltsverzeichnis REGLEMENT ÜBER DEN AUSGLEICH VON PLANUNGSMEHRWERTEN
MehrAnhang (Ausgleich der kalten Progression) 1)
Steuergesetz Anhang 640.00 Anhang (Ausgleich der kalten Progression) ) Mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 999, soweit sie im Jahre 2000 fällig wird, werden gestützt auf
MehrPreisgünstiger Wohnraum im Kanton SZ
Preisgünstiger Wohnraum im Kanton SZ Raumplanerische Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung vom 23. Februar 2012 in Einsiedeln Folgende raumplanerischen Instrumente zur Förderung des preisgünstigen
MehrAusgleich von Planungsvorteilen / Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland
Rechtsanwälte Notare Steuerexperten Weiterbildungstage des Schweizerischen Anwaltsverbands im Stade de Suisse in Bern 16. und 17. September 2016 Ausgleich von Planungsvorteilen / Massnahmen zur Förderung
MehrHerzlich willkommen! Informationsveranstaltung Ausgleich von Planungsmehrwerten 18. September 2017
Herzlich willkommen! Informationsveranstaltung Ausgleich von Planungsmehrwerten 18. September 2017 Einwohnergemeinde Kirchlindach Folie: 1 Programm Rechtliche Inputs zur Mehrwertabgabe im Kanton Bern von
MehrAktuelle Rechtsfragen im Bau-, Planungs- und Umweltrecht. Mittwoch, 25. November 2015, Grand Casino Luzern
Aktuelle Rechtsfragen im Bau-, Planungs- und Umweltrecht Mittwoch, 25. November 2015, Grand Casino Luzern Die Umsetzung der Vorschriften über den Mehrwertausgleich in ausgewählten Kantonen Beurteilung
MehrAnhang (Ausgleich der kalten Progression) 1)
Steuergesetz Anhang 640.00 Anhang (Ausgleich der kalten Progression) ) Mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 999, soweit sie im Jahre 2000 fällig wird, werden gestützt auf
MehrPassivrauchschutz in den Schweizer Kantonen. Angepasste Lösungen oder Flickenteppich
Passivrauchschutz in den Schweizer Kantonen Angepasste Lösungen oder Flickenteppich Inhalt Politisches System Entscheidungsträger Entstehung eines Gesetzes Nationaler Kontext Nationales Gesetz Kantonale
MehrRechtliche Inputs zur Mehrwertabgabe im Kanton Bern
Rechtliche Inputs zur Mehrwertabgabe im Kanton Bern Informationsveranstaltung vom 18. Sept. 2017 Urs Eymann, Fürsprecher Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Advokaturbüro Eymann Breitenrainstrasse
MehrMehrwertabgabe im Kanton Basel-Stadt
Mehrwertabgabe nach RPG Mehrwertabgabe im Kanton Basel-Stadt SVKG USECE Herbsttagung 2013 in Basel dieter.weiss@.ch Spezialfall Basel Städtebauliche Verdichtung Umzonungen Basel 1940 Basel 2012 Inhalt
MehrRichtlinien über den Ausgleich von Planungsmehrwerten. vom 7. Juli 2011
3.60.1 Richtlinien über den Ausgleich von Planungsmehrwerten vom 7. Juli 2011 Gültig ab 1. Juli 2011 - 2 - Art. 1 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen zum Ausgleich von Planungsmehrwerten sind - das Bundesgesetz
MehrNachmieter gesucht? Ausserterminliche Kündigung der Mietwohnung!
Nachmieter gesucht? Ausserterminliche Kündigung der Mietwohnung! Wer ausserterminlich kündigt, muss einen Nachmieter finden. Manchmal geht es schnell: Die Traumwohnung ist gefunden, die Entscheidung für
MehrVerordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Änderung vom 12. Dezember 2008 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 1 über Zulassung, Aufenthalt
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 26. Juli 2013 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende, in Fettschrift
MehrInformationsveranstaltungen VLG-BUWD vom 13. November 2018 in Sursee und vom 21. November 2017 in Emmenbrücke
Praxisbericht zum Vorgehen bei Neueinzonungen sowie kompensatorischen Ein- und Auszonungen Informationsveranstaltungen VLG-BUWD vom 13. November 2018 in Sursee und vom 21. November 2017 in Emmenbrücke
MehrÄnderungen bei der Sitzverteilung auf die Kantone für die Nationalratswahlen 2019
Änderungen bei der Sitzverteilung auf die Kantone für die Nationalratswahlen 2019 Bern, 30.08.2017 - Bei den Nationalratswahlen vom 20. Oktober 2019 wird in den Kantonen Waadt und Genf je ein Sitz mehr
MehrEinführung: Ausgangslage und Streiflichter auf die Fusionsverfassung. Aus zwei mach eins? Juristische Knacknüsse einer Fusion der Kantone BS und BL
Einführung: Ausgangslage und Streiflichter auf die Fusionsverfassung Aus zwei mach eins? Juristische Knacknüsse einer Fusion der Kantone BS und BL Einführung 1) Der Begriff Kantonsfusion 2) Elemente einer
MehrInterkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR. der Steuerbefreiung im Kanton Bern finden Sie hier.
Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR Stand: Juni 2012 Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ihre Tätigkeit
MehrKanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1116)
Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 6) [M] Ergebnis der. Lesung im Kantonsrat vom 6. Oktober 07; inkl. Änderungen der Redaktionskommission; Vorlage Nr. 76.5 (Laufnummer 5589) Planungs und Baugesetz (PBG)
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. Februar 2019 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
MehrGESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN
GESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN 2015 Abteilung Volkswirtschaft und Steuerstatistik Bern, 2018 Vermögensstatistik der natürlichen Personen 2015 Statistique de la fortune
MehrDie Mehrwertabgabe Basel-Stadt
Die Mehrwertabgabe Basel-Stadt Workshop Bausekretärenkonferenz, Basel, 19.3.2015 Pascal Giller Das Wichtigste der Basler MWA in Kürze Mehrwertabgabe besteht in Basel bereits seit 1977; umfasst 50% des
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 13. Januar 2014 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende, in Fettschrift
MehrVerordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) Änderung vom 23. Mai 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 6. Oktober 1986 1 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
MehrLehrabgängerInnen Befragung 2011
LehrabgängerInnen Befragung 2011 Probanden in dieser Umfrage total (realisierte Stichprobe): 602 Frage 1 Welche Ausbildung haben Sie absolviert? Welche Ausbildung haben Sie absolviert? Informatiker/ in
MehrVerordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) Änderung vom 21. Oktober 1998 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 6. Oktober 1986 1 über die Begrenzung der Zahl der
MehrÖFFENTLICHE URKUNDE. über die. Gründung. der. mit Sitz in. Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg
Reg. Nr. Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell Ausserrhoden Appenzell Innerrhoden St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau
MehrVerordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 832.103 vom 3. Juli 2002 (Stand am 13. August 2002) Der Schweizerische
MehrGESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN
GESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN 2011 Abteilung Grundlagen Bern, 2014 Vermögensstatistik der natürlichen Personen 2011 Statistique de la fortune des personnes physiques
MehrGESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN
GESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN 2008 Abteilung Grundlagen Bern, 2011 Vermögensstatistik der natürlichen Personen 2008 Statistique de la fortune des personnes physiques
MehrGESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN
GESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN 2006 Abteilung Grundlagen Bern, 2009 Vermögensstatistik der natürlichen Personen 2006 Statistique de la fortune des personnes physiques
MehrGESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN
GESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN 2005 Abteilung Grundlagen Bern, 2008 Vermögensstatistik der natürlichen Personen 2005 Statistique de la fortune des personnes physiques
MehrTeilrevision der bernischen Baugesetzgebung (Änderung BauG und BewD)
Teilrevision der bernischen Baugesetzgebung (Änderung BauG und BewD) Medienkonferenz vom 18. September 2015 Regierungsrat Christoph Neuhaus, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor Agenda Ausgangslage und
MehrGESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN
GESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN 2013 Abteilung Volkswirtschaft und Steuerstatistik Bern, 2016 Vermögensstatistik der natürlichen Personen 2013 Statistique de la fortune
MehrReglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten
Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten 2 Der Grosse Gemeinderat der Einwohnergemeinde Muri bei Bern erlässt, gestützt auf das Baugesetz des Kantons Bern sowie Art. 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung
MehrVerordnung über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2000 und 2001
Verordnung über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2000 und 2001 vom 17. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
MehrVerordnung über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2002 und 2003
Verordnung über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2002 und 2003 vom 7. November 2001 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
MehrErhebung der Mehrwertabgabe im Kanton Neuenburg
Erhebung der Mehrwertabgabe im Kanton Neuenburg Herbsttagung der SVKG Basel 7. November 2013 Patrick Jobin Lic. iur., Anwalt Abteilung für Raumplanung 1 Programm Geschichtlicher Hintergrund Der Fonds für
MehrVerordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrInformationsveranstaltung Kantonaler Richtplan (KRIP) 10. November 2016
Informationsveranstaltung Kantonaler Richtplan (KRIP) 10. November 2016 1 Inhalt 1. Ortsplanungsrevision 1992 2. Revision KRIP 2016 3. Konsequenzen der Umsetzung des KRIP für Biel-Benken 4. Getroffene
MehrHAT DIE RAUMPLANUNG EINE ZUKUNFT? Rechtliche und praktische Innovationen
HAT DIE RAUMPLANUNG EINE ZUKUNFT? Rechtliche und praktische Innovationen Bündner Vereinigung für Raumplanung BVE, 16. März 2012, Chur Lukas Bühlmann, Direktor VLP-ASPAN Wachsende Ansprüche an den Raum;
MehrKann der gemeinnützige Wohnungsbau mit raumplanerischen Mitteln gefördert werden?
Kann der gemeinnützige Wohnungsbau mit raumplanerischen Mitteln gefördert werden? Lukas Bühlmann, Schweizerische Vereinigung für Landesplanung VLP-ASPAN Veranstaltung der Parlamentarischen Gruppen für
MehrVerordnung über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2006 und 2007
Verordnung über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2006 und 2007 vom 9. November 2005 (Stand am 1. Januar 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 4 des Bundesgesetzes
MehrBevölkerungsbestand
Bevölkerungsbestand 19-215 1 Einwohner 4 3 2 1 1 Ab 2 inkl. Laufental. 19 191 192 193 1941 195 196 197 198 199 2 21 214 215 Quelle: Eidgenössische Volkszählungen (199-1941), Bundesamt für Statistik; kantonale
MehrVerordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) 1 832.103 vom 3. Juli 2002 (Stand am 1. Januar 2010)
Mehr-1- Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (SGS/VS 70Ll) wird wie folgt geändert:
-1- Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung Änderung vom... Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom22.juni 1979; eingesehen den Artikel
MehrAutor: Mgr. Daniela Švábová
Schweiz 26 Kantone» Aargau» Nidwalden» Obwalden» Schaffhausen» Schwyz» Solothurn» St. Gallen» Tessin» Thurgau» Uri» Waadt» Wallis» Zug» Zürich» Appenzell Ausserrhoden» Appenzell Innerrhoden» Basel-Landschaft»
MehrVerordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 3. Juli 2002 1 über die Einschränkung
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Einleitung 7
Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 7 2. Grundbegriffe 9 2.1 Grundstücke 10 2.2 Steueraufschub 10 2.3 Latente Steuer 10 2.4 Monistisches vs. dualistisches System 11 2.5 Wertvermehrende vs. werterhaltende
MehrIII. Motorfahrzeugsteuern. Impôts sur les véhicules à moteur
III Motorfahrzeugsteuern Impôts sur les véhicules à moteur Eidg. Steuerverwaltung - Administration fédérale des contributions - Amministrazione federale delle contribuzioni D) Motorfahrzeugsteuern D) Impôts
MehrVerordnung über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2006 und 2007
Verordnung über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 2006 und 2007 613.11 vom 9. November 2005 (Stand am 29. November 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2
MehrVerordnung über die Einschränkung der Zulassung. Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Änderung vom Entwurf Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrGeändertes Planungs- und Baugesetz
Geändertes Planungs- und Baugesetz Informationsveranstaltungen des Verbands Luzerner Gemeinden vom 1. und 3. Dezember 2015 Dr. Erik Lustenberger, Leiter Rechtsdienst Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
MehrVerordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) 832.103 vom 3. Juli 2013 (Stand am 1. Juli 2016) Der
MehrNationaler Austausch Statistik 2017
Nationaler Austausch Statistik 207 Inhalt Einleitung Programm Klassenaustausch 207 4 Programm Ferienaustausch 207 6 Austausch in den Kantonen 206/7 8 AG Aargau AR Appenzell Ausserrhoden 2 BE Bern BL Basel-Landschaft
MehrQuellensteuertabellen aus Internet einlesen 1
1 Lohnbuchhaltung Quellensteuertabellen aus Internet einlesen 1 Quellensteuertabellen einlesen 1. Daten herunterladen Die Quellensteuertabellen können auf der Internetseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung
MehrAbgeschlossen in Bern am 25. Februar Inkrafttreten: 22. Juni 2004
0.432.910.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Nr. 274 ausgegeben am 6. August 2013 Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den Kantonen,
MehrÄnderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) Auswirkungen auf den Immobilienmarkt
Änderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) Auswirkungen auf den Immobilienmarkt anliker IMMOBILIEN Stehlunch vom 19. Juni 2013 in Kloten Regio-ROK Glattal und Stadt Zürich 2030 (Ausschnitt) Heinz Beiner Raumplaner
MehrDie Mehrwertabgabe im Kanton Aargau. Ausgleich von Planungsvorteilen. Michael Fretz
Die Mehrwertabgabe im Kanton Aargau Ausgleich von Planungsvorteilen Michael Fretz Vortrag vom 27. Oktober 2016 Referent Michael Fretz lic. iur., Rechtsanwalt Pfisterer Fretz Rechtsanwälte Ausbildung zum
MehrFormular. Vernehmlassung zum Entwurf für ein Mehrwertausgleichsgesetz. vom 25. Mai bis 25. September Sozialdemokratische Partei Kanton Zürich
Kanton Zürich Baudirektion Formular Amt für Raumentwicklung (ARE) Vernehmlassung zum Entwurf für ein Mehrwertausgleichsgesetz vom 25. Mai bis 25. September 2016 Während der Dauer der Vernehmlassung sind
MehrVorschriften über die Wohnbauförderung in Oberägeri
Vorschriften über die Wohnbauförderung in Oberägeri 24. Mai 1993 Einwohnergemeinde Oberägeri 851.1 851.1 VORSCHRIFTEN ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG IN OBERÄGERI INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Grundsatz 2 Art.
MehrPolitische Arbeitsgruppe der Kantone «Finanzausgleich» Anhang zum Schlussbericht
Analyse der Auswirkungen des Grundmodells 86.5 zur Optimierung des Ressourcenausgleichs 1. Berechnete Modelle Die nachfolgenden Berechnungen und grafischen Darstellungen beziehen sich auf das Modell Status
MehrMehrwertabschöpfung, rechtliche Grundlagen und Schranken. Input-Referat anlässlich Bausekretärenkonferenz vom
Mehrwertabschöpfung, rechtliche Grundlagen und Schranken Input-Referat anlässlich Bausekretärenkonferenz vom 19.3.2015 Verwendete Begriffe Mehrwertabschöpfung Mehrwertausgleich Ausgleich des planungsbedingten
Mehrvom Wunsche geleitet, diese Befreiung, unter Vorbehalt des Gegenrechts, auf Körperschaften und Organisationen des anderen Staates auszudehnen,
67. Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken ) vom 30.0.979
MehrPBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht
PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Schulung vom lic.iur. Christin Kaiser MLaw Beatrice Kempf MLaw Raphael Manser lic.iur. Stephan Schärer Inhalt 1. Ausgangslage 2. Systematik des PBG 3. Bauverordnung
MehrRevision des RPG Hintergrundgespräch
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE Revision des RPG Hintergrundgespräch Dr. Maria Lezzi, Direktorin Stephan Scheidegger, Stellvertretender
MehrMusterformulierungen zum Ausgleich von Planungsvorteilen
Hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen Departement Bau, Verkehr und Umwelt W6 Musterformulierungen zum Ausgleich von Planungsvorteilen Das Wichtigste in Kürze. Regelungsort Seit dem. Mai 07 gilt im
MehrRICHTLINIEN DES GEMEINDERATS ZUR MEHR- WERTABGABE (RL MWA)
RICHTLINIEN DES GEMEINDERATS ZUR MEHR- WERTABGABE (RL MWA) Bau + Planung Bahnhofstrasse 0 Postfach 368 350 Lyss T 03 387 03 0 F 03 387 03 0 E bau@lyss.ch I www.lyss.ch Impressum Auftraggeber: Gemeinde
MehrStaatskunde Merkblätter für die Einbürgerung Grundlagen für das Einbürgerungsgespräch
Staatskunde Merkblätter für die Einbürgerung Grundlagen für das Einbürgerungsgespräch Stand Februar 2006 (ZIV: RBBSI-Staatskunde-Merkblatt) Aufbau des Bundes: Der Bund (Schweiz) Kanton Kanton Halbkanton
MehrVerordnung über den Finanz- und Lastenausgleich
Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) Änderung vom 15. November 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. November 2007 1 über den Finanz- und Lastenausgleich
MehrUmfrage über die Ladenöffnungszeiten Resultate. Unia Sektor Tertiär
Resultate Unia Sektor Tertiär 25.02.2016 2 Einleitung Ausgangslage Auf Druck der grossen Ketten im Detailhandel diskutiert das Schweizer Parlament ein neues Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG).
MehrDER MEHRWERTAUSGLEICH IM REVIDIERTEN RAUMPLANUNGSGESETZ
DER MEHRWERTAUSGLEICH IM REVIDIERTEN RAUMPLANUNGSGESETZ Raum & Umwelt Juli Nr. 4/ R&U Der Mehrwertausgleich im revidierten Raumplanungsgesetz Die Ausgestaltung von Artikel 5 Absatz bis sexies RPG im kantonalen
MehrOrganisation des Staates
Grundzüge der Rechtslehre 2. Teil Organisation des Staates Das Staatsgebiet Föderalismus: Bund Kantone Föderalismus: Kanton Gemeinde Die Gewaltenteilung Die Behörden Parlament Regierung und Verwaltung
MehrKantonalkirchliche Gremien der römisch-katholischen Kirche in der Schweiz Seite 1 von 6
Institut für Religionsrecht, Universität Freiburg i.ue. Legislative ZH Körperschaft des Kantons Zürich Synodalrat 9 Synode Variabel, z.z. 100 [Berechnung nach pro Kirchgemeinde] Rekurskommission 75 BE
MehrDie Besteuerung nach dem Aufwand in der Schweiz
Die Besteuerung nach dem Aufwand in der Schweiz Eine systematische Einordnung ins schweizerische Steuerrecht mit aktuellem Bezug von Carol Gregor Lüthi LL.M. Swiss and International Taxation Inhaltsverzeichnis
MehrDas Angebot von Airbnb in der Schweiz und im Wallis
2017 (Juni) Das Angebot von Airbnb in der Schweiz und im Wallis Shutterstock Walliser Tourismus Observatorium HES-SO Valais-Wallis 2017 (Juni) Tabellenverzeichnis Airbnb und Betten pro Kanton.s.2 Zunahme
MehrSituation Asyl- und Flüchtlingswesen Kanton Luzern
Situation Asyl- und Flüchtlingswesen Kanton Luzern Behördenrapport KFS 25. November 2015 Ruedi Fahrni Asyl- und Flüchtlingskoordinator Kanton Luzern Inhalt Aktuelle Situation Unterbringungssituation Kanton
MehrTeilrevision des Planungsund Baugesetzes (PBG)
Volksabstimmung Kanton Zug 9. Mai 09 Der Regierungsrat erläutert Teilrevision des Planungsund Baugesetzes (PBG) Umsetzung von Bundesrecht Kantonsrat und Regierungsrat empfehlen Ja zur Teilrevision des
MehrRevitalisierung an Seen Grundlagen zum Vollzug
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Wasser Gregor Thomas Revitalisierung an Seen Grundlagen zum Vollzug Murtensee Foto: Katharina
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis 7. Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 14 Materialverzeichnis 17
Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 14 Materialverzeichnis 17 I. Die wirtschaftliche Doppelbelastung 19 A. Gewinn-und Einkommenssteuer 19 B. Kapital-und
MehrStand der Richtplanung SG
Stand der Richtplanung SG Seite 1 Gesamtüberarbeitung Richtplan Mitwirkung Gemeinden und Regionen Kantonale Foren Gemeindegespräche; Oktober bis Dezember 2014 Regionalforen; Januar und Februar 2015 Koordinationsblatt
MehrMehrwertabgabe gemäss Artikel 5 Raumplanungsgesetz 1
MARIA LEZZI Mehrwertabgabe gemäss Artikel 5 Raumplanungsgesetz 1 Dr. Maria Lezzi, Direktorin des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE Inhalt 1. Einleitung... 136 1.1 RPG-Abstimmung vom 3. März 2013... 136
MehrAntrag der Kommission für Planung und Bau* vom 30. April a Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) Beilage zur Medienmitteilung vom 3.
Antrag der Kommission für Planung und Bau* vom 0. 5 a Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) Beilage zur Medienmitteilung vom. Mai Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) (vom ) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den,
MehrProduktbeschreibung. Im Recht-Paket enthalten: Recht
Produktbeschreibung Recht Kurzbeschreibung: Über 2 Millionen Publikationen aus verschiedenen Gerichtsinstanzen, wie Beschlüsse auf Bundesebene und Meldungen vom SHAB Beschreibung: Die unterschiedliche
Mehr