Mehrwertabgabe: Vergleich der kantonalen Bestimmungen (Stand 5. Juni 2018)

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1 Mindestregelung (dauerhafte) Neueinzonungen Bei der Überbauung oder Veräusserung (Kanton ) Aargau ) in Bauzonen Umzonungen von der Zone für öffentl. Bauten und Anlagen in andere Bauzonen Die Gemeinden können den auf höchstens 30 % erhöhen und in verwaltungsrechtlichen Verträgen Leistungen vereinbaren, die den Ausgleich anderer Planungsvorteile bezwecken. Gemeinden maximal 28d BauG/AG Abs. 1, Satzteil 2: bei bedingter Einzonung darf keine Abgabe erhoben werden, solange die Einzonung nicht definitiv ist. Bei Veräusserung oder Erteilung der Baubewilligung Materielle Enteignung Andere Massnahmen nach Art. 3 50% Gemeinde 50% Kanton bei Neueinzonungen und gleichgestellten Umzonungen Fr abgabefrei Kanton, Gemeinden, Gemeindeverbände in und für Flächen, die der Ausgleichsabgabe der Waldgesetzgebung unterstehen festgesetzt: 3 Jahre. Appenzell Ausserrhoden ) Kommunal mit Reglement, Sondernutzungspläne mit erhöhter Nutzung bis 40% Art. 56b BauG/AR Abs. 2 Die Vorteile, die durch eine Ausscheidung kantonalen Nutzungszone gemäss Art. 11 (Abbau- und Deponiezone) entstehen, unterliegen nicht der Mehrwertabgabe. Bei Veräusserung oder Baubeginn Betrag aus Einzonungen für Entschädigung der Rückzonungen und weitere raumpl. Massnahmen Betrag aus Um- und Aufzonungen für weitere raumpl. Betrag bei Neueinzonungen 100% Kanton Betrag bei Um- und Aufzonungen oder Sondernutzungspläne 100% Gemeinde Fr abgabefrei Gemeinden Appenzell Innerrhoden ) Abparzellierungen aus bäuerlichem Bodenrecht Bezirke können MWA vertraglich erhöhen und auch für Aufzonungen etc. vorsehen Landsgemeindemandat S. 38 schliesst die vertragliche MWA für nicht explizit aus nicht explizit ausgeschlossen Bei Veräusserung und Übertragung oder ab Rechtskraft Baubewilligung Ausnahmen auf Verordnungsstufe Raumplanerische Massnahmen der Bezirke z.b. Entschädigung von Auszonungen Erhebung Bezirk 100% zugunsten Bezirk Fr abgabefrei Kanton, Bezirke, Kirch- und Schulgemeinden Basel-Landschaft (Vorlage Regierungsrat , pendent in Planungskommission) Kommunal mit Reglement oder Verträgen 3 Abs.6 E-GAP/BL Führt die Umnutzung von Landwirtschaftsland zu einem Bodenmehrwert, so wird der Wert des Landwirtschaftslands von der zuständigen Fachstelle des Kantons für die Ermittlung des Bodenmehrwerts festgestellt. nicht explizit ausgeschlossen Ab Rechtskraft Baubewilligung, Veräusserung oder Begründung eines Baurechts Abgeltung von Eigentumsbeschränkungen Subsidiär auch Massnahmen Wohnbauförderung und weitere raumpl. Massnahmen Betrag bei Neueinzonungen 75% Kanton 25% Gemeinde Betrag bei Um- und Aufzonungen 100% Gemeinde Von der Mehrwertabgabe wird ein Freibetrag von Fr abgezogen. Kanton, Einwohner-, Bürger-, Burger- und Landeskirchgemeinden sowie Stiftung Kirchengut in Basel-Stadt 1977 Vergrösserung der zulässigen Geschossfläche; Umzonungen, wenn dabei neue Nutzflächen entstehen 50% Schaffung neuer oder Aufwertung bestehender öffentl. Grünräume Kein Mindestbetrag Aber: Festsetzung der MWA wird aufgeschoben, wenn nicht mehr als 10% der zus. Geschossfläche realisiert werden und der Bodenmehrwert Fr nicht übersteigt. Kanton, Gemeinden, Organisationen, in

2 Mindestregelung (dauerhafte) Neueinzonungen Bei der Überbauung oder Veräusserung (Kanton ) Basel-Stadt (Vernehmlassungs -vorlage ) Vergrösserung der zulässigen Geschossfläche Verdichtung 50% Bei Baubeginn Schaffung neuer oder Aufwertung bestehend. öffentl. Grünräume Erschliessung mit öfftl. Verkehr Naturschutzmassnahmen Ausnahmsweise für Grün- und Freiräume in anderen Gemeinden und Kantonen Fr abgabefrei Kanton, Gemeinden, Organisationen, in Bern In Kraft seit Dauerhafte Neueinzonungen Kommunal mit Reglement: 20-50% 20-40% Art. 142a Abs. 3 BauG/BE bei der Zuweisung von Land in eine - oder Deponiezone können Gemeinden angemessene Geld- oder Sachleistungen mit Verträgen vereinbaren Keine Vorgaben über minimalen oder maximalen. Überbauung (Art. 2 Abs. 2 BewD / Veräusserung gemäss Art. 5 Abs. 1 ter 90% Gemeinde 10% Kanton Bund, Kanton, Gemeinden und Dritte nur bei. Freiburg ) Entscheid des Grossen Rates in den Gesetzesberatungen: Keine Mehrwertabgabe bei der Ausscheidung von Spezialzonen nach Art. 18 (z.b. Abbauzonen). Innert 6 Monate ab Rechtskraft Baubewilligung oder Veräusserung 4% an Bodenverbesserungsfonds Materielle Enteignung aus Rückzonungen Regionale/kommunale Studien zur Siedlungsrevitalis. und verdichtung Infrastrukturen Betrag zugunsten Kanton Öffentl.-rechtliche Körperschaften bei Erfüllung von im öffentl. Interesse Genf 2011/2014 Zuweisung Nichtbauzone in eine Bau- oder Entwicklungszone Von der Summe der MWA werden pauschal Fr pro m 2 in Abzug gebracht./. Fr. 30/m 2. Bei Veräusserung, spätestens 90 Tage nach Rechtskraft der Baubewilligung Kantonaler Wohnungsbau Kommunale Infrastrukturanlagen Fonds zur Förderung der Landwirtschaft Fr. 100'000.- abgabefrei Ausnahmen für den das Gemeinwesen Glarus (In Kraft ab ) Neuzuweisung zu Bauzone Um- oder Aufzonungen Sondernutzungsplanungen mit Mehrnutzung Abparzellierungen aus bäuerlichem Bodenrecht Die Gemeinden können die Mehrwertabgabe auch vertraglich vereinbaren. mindestens Art. 33b RBG/GL Abs. 1 Bst. a Mehrwertabgabe bei Neuzuweisung zu Abbauoder Deponiezone mindestens Veräusserung oder bei Bauabnahme In Härtefällen Stundung bis 5 Jahre Eigentümer, die Boden im Baurecht abgeben: jährliche Abzahlung der MWA auf Antrag Finanzierung von Entschädigungen bei materieller Enteignung und weitere raumpl. Massnahmen nach Festlegung des Mindestbetrags auf Verordnungsstufe: Fr abgabefrei Umzonung von Land der Gemeinden und des Kantons in die ZöBA Anpassungen von Nutzungsvorschriften im komm. BauR oder in den übergeordneten Gesetzen Graubünden Ein-, Um-, und Aufzonungen Art. 19j E-KRG/GR Bei der Max. 50% Bei Bauvollendung oder Veräusserung Entschädigung von Gemeinden,

3 Mindestregelung (dauerhafte) Neueinzonungen Bei der Überbauung oder Veräusserung (Kanton ) (Vernehmlassungs vorlage vom ) Gemeinden gesetzlich Abgabe bis zu 50% vorsehen bis 50% Zuweisung von Land in eine -, Materialablagerungs- oder Deponiezone können die Gemeinden mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vertraglich angemessene Geld- oder Sachleistungen vereinbaren. Erl. Bericht S. 6 und 8 Gemeinden können die kant. Abgabetatbestände (Ein-, Um- und Aufzonungen) ergänzen (z.b. Abbau- und Deponiezonen) Planungsnachteilen Beiträge an Massnahmen nach Art. 3 und weitere 50% 50% Gemeinde bei Einund Umzonungen für alle anderen Planungsvorteile Regionen, Bürgergemeinden, Kanton, unselbständige Anstalten des Kantons für Grundstücke, die unmittelbar öffentl. Zwecken dienen Jura In Kraft seit Ausnahmebewilligung ausserhalb Bauzone (ohne Art. 24b ) Um- oder Aufzonungen in der Bauzone Überbauung oder Veräusserung des Finanzierung von: - Regionalplanungen - Kommunalplanungen von regionalem Interesse -Massnahmen für Ortsbild- und Landschaftsschutz -Programme für haushälterische Bodennutzung, der die Gemeinden, öffentl. Körperschaften unterstützt. Fr abgabefrei Bei im öffentl. Interesse Luzern in Kraft seit Gemeinden können bei Um- und Aufzonungen anstelle MWA verwaltungsrechtl. Verträge abschliessen Erläuternder Bericht S. 22: Für stellen, die lediglich temporär genutzt und anschliessend wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden, wird keine Abgabe erhoben. Neueinzonungen Überbauung Verkauf Um- und Aufzonungen Vollendung Neubauten oder erhebliche Änderungen bestehender Bauten Verkauf Betrag aus Einzonungen für Entschädigung der Rückzonungen Betrag aus Um- und Aufzonungen für Massnahmen nach Art. 3, insbesondere Verdichtung bei Einzonungen bei Um- und Aufzonungen Fr abgabefrei Einzonungen unter 300m2 abgabefrei Bund, Kanton, Luzerner Gemeinden Neuenburg 1986 Zuweisung in eine Bauzone Art. 34 und 53 LCAT Zuweisung in eine Abbau- oder Deponiezone Wird individuell vom Kanton bestimmt, spätestens bei Veräusserung des Unterstützung von Landwirten beim Kauf von Landwirtschaftsland Andere Massnahmen der Kein Mindestbetrag definiert Keine Ausnahmen Neuenburg (Vernehmlassungsvorlage vom ) Einzonung in Spezialzone, Umzonungen Aufzonungen Art. 34 und 53 LCAT Zuweisung in eine Abbau- oder Deponiezone Nidwalden Bei Bauabnahme oder Veräusserung Befreiung für Flächen unter 50 m 2 Gemeinden, wenn

4 Mindestregelung (dauerhafte) Neueinzonungen Bei der Überbauung oder Veräusserung (Kanton ) ) kommunalen Massnahmen der nach Art. 3 Boden im öffentl. Interesse eingezont wird. Obwalden (angenommen im Kantonsrat am , in Kraft ab ) Umzonungen aus eingeschränkten Bauzonen oder ZÖBA in Bauzone Gemeinden können bei Aufzonungen im Reglement eine MWA festlegen oder vertraglich vereinbaren Max. MWA auf und Deponien wurde von vorberatender Kommission gestrichen Bei Bauabnahme oder Veräusserung kommunalen Massnahmen der nach Art. 3 Fr. 30'000.- abgabefrei Gemeinden für Grundstücke im Schaffhausen (Antrag Regierungsrat an Kantonsrat ) Umzonungen von der öffentl. Zone und Grünzonen etc. in Wohn-, Misch- oder Arbeitszone Gemeinden können bei Aufzonungen im Reglement eine MWA festlegen oder vertraglich vereinbaren max. Art. 3 E-MAG/SH Zuweisung zu zone abgabepflichtig Überbauung oder Veräusserung des Entschädigung für Auszonungen Finanzierung anderer Massnahmen der nach Art. 3 Finanzierung Massnahmen der nach Art. 3 bei kantonaler MWA bei kommunaler MWA Fr abgabefrei Grundeigentum der öffentl. Hand Schwyz (angenommen Kantonsrat am ) mit Gestaltungsplanpflicht maximal Gemeinden können bei Ein-, Umund Aufzonungen eine MWA auch vertraglich vereinbaren max. Erläuternder Bericht VernehmlassungS. 9: Eine bloss temporäre Zuweisung zu Bauzone (z.b. für Kiesabbau oder Inerstoffdeponie) ist nicht abgabepflichtig, wenn das Land danach wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Nach Bauabnahme oder Veräusserung Bei Grundstücken im Baurecht in 3 Etappen Entschädigung materieller Enteignungen Abschliessende Liste raumplanerischer Massnahmen Neueinzonung: 1/3 Kanton 2/3 Gemeinde Um- oder Aufzonung 100% Gemeinde Abzug Freibetrag von errechneter Mehrwertabgabe bei: Einzonungen Fr FR Ein-, Um- und Aufzonungen im öffentl. Interesse Solothurn (angenommen vom Kantonsrat am , Referendumsvorlage ) und Umzonungen Kommunal mit Reglement zusätzliche auch Auf- und andere Umzonungen Ausgleich über verwaltungsrechtl. Verträge zulässig. bis max. 40% 5 Abs. 3 PAG/SO Die Gemeinden können in einem rechtsetzenden Reglement weitere Abgabetatbestände, wie Aufzonungen und andere Umzonungen, vorsehen. Max 40% Ab Rechtskraft Baubewilligung oder Veräusserung Materielle Enteignung Finanzierung anderer Massnahmen, insbesondere Art. 3 Abs. 2 Bst. a und 3 Bst. a bis Erhebung / Ertrag Gemeinden bei kommunalen Nutzungsplänen und über Kanton bei kantonalen Planungen Kein Mindestbetrag definiert Gemeinden für Grundstücke im St. Gallen ) Beginn der Nutzung oder Veräusserung kommunalen Massnahmen der Fr abgabefrei Keine Ausnahmen festgehalten

5 Mindestregelung (dauerhafte) Neueinzonungen Bei der Überbauung oder Veräusserung (Kanton ) Tessin 2014 Aufzonungen, wenn Ausnützungsziffer um mind. 0,2 oder die Volumen- oder Baumassenziff. um 1,5 erhöht wird Andere Umzonungen Überbauung oder Veräusserung des Finanzierung anderer Massnahmen der 33,33% Kanton; 66.66% Gemeinde Fr abgabefrei Ausnahmen für Bund, Kanton, Gemeinden, Organisationen in Erfüllung öffentl Thurgau 2012 Umzonungen von der öffentl. Zone in andere Bauzonen. Veräusserung, Rechtskraft des Erschliessungsprojekts oder der Baubewilligung. Steuerbehörde kann Stundung gewähren Rückerstattung Mehrwertabgabe bei späteren Auszonungen Finanzierung von Infrastrukturanlagen Förderung des ÖV Finanzierung anderer Massnahmen der 50% Kanton 50% Gemeinde Kein Mindestbetrag definiert Keine Ausnahmen Uri ) Erläuternder Bericht S. 14 : Auf den Ausgleich des für befristete Nutzungen wird verzichtet. bei Überbauung mit Bauabnahme bei Veräusserung mit Änderung Rechtslage Entschädigung materieller Enteignungen Bei Überschuss auch weitere Massnahmen nach Art. 3 Flächen unter 50 m 2 abgabefrei Öffentl.-rechtliche Körperschaften, wenn unmittelbar die ansteht Waadt (angenommen Grossrat am ) oder Schaffung von Spezialzonen Umzonungen oder Massnahmen zur Verdichtung Erläuternder Bericht S. 20 f.: Temporäre Zonen für den werden der nicht unterstellt Art. 63 Abs. 3 LATC/VD Le classement temporaire d un bien-fonds en zone à bâtir, en vue par exemple de l exploitation d une gravière ou d une carrière, est exempté de la taxe. 90 Tage nach Rechtskraft Baubewilligung oder bei Veräusserung Kosten für die Erhebung der Mehrwertabgabe und Verwaltung des Fonds Entschädigungen für materielle Enteignungen Finanzierung von Bodenschutzmassnahmen oder Wiederaufforstungen im Falle von Rodungen Ausnahmen für öffentl.-rechtliche Körperschaften bei Wallis (Referendumsvorlage ) 40% Erläuternder Bericht vom , S. 13: Auf den Ausgleich des, der aus der Zuweisung von Land in eine - oder Deponiezone resultiert, wird verzichtet. Bei Überbauung oder Veräusserung Materielle Enteignung Andere Massnahmen nach Art. 3 50% Kanton 50% Gemeinde Festlegung des Mindestbetrags wurde an Executive delegiert öffentl.- rechtlicher Körperschaften Zug (Entwurf Regierungsrat an Kantonsrat vom Dauerhafte Neueinzonung Umzonungen Zone des öffentl. Interesses zu übrigen Bauzonen Antrag des RR vom , S. 9f. Wird ein Grundstück also lediglich Abbau- und 30 Tage nach Bauabnahme oder Veräusserung Entschädigung für Rückzonungen Andere Massnahmen der Dauerhafte Neueinzonung und Umzonungen von Zonen im öfftl. Einzonungen von unter 100 m 2 abgabefrei der Gemeinwesen

6 Mindestregelung (dauerhafte) Neueinzonungen Bei der Überbauung oder Veräusserung (Kanton ) , zurückgewiesen an Regierungsrat am ) Gemeinden können in ihren Bauordnungen festlegen: bei Umzonungen den Mehrwert von mehr als 50% vertraglich zu erheben bei Aufzonungen und Bebauungsplänen mit über 50% Nutzungserhöhung den Mehrwert vertraglich zu erheben Rekultivierungszone ( ), entstehen keine Planungsvorteile. Die Aufzählung der Abgabetatbestände in 52a E- PBG/ZG ist abschliessend. Interesse 60% Gemeinde 40% Kanton Um- und Aufzonungen sowie Bebauungspläne Zürich (Antrag Regierungsrat vom ) Umzonungen aus Zone für öffentl. Bauten (ZöBA) der übrigen Bauzonen 5% 2Abs. 2 E-MAG/ZH (Entwurf) Auf Planungsvorteile, die durch die Festsetzung von Gestaltungsplänen im Sinne von 44 a PBG entstehen, wird keine Mehrwertabgabe erhoben. Bei Bauvollendung Überbauung oder Veräusserung kommunalen Massnahmen der Fr abgabefrei Gemeinden sehen bei Auf- und Umzonungen in ihren Bauordnungen die Erhebung Abgabe von max. 15% vor. Zusätzlich können sie den Ausgleich mittels städtebaulicher Verträge anstelle dieser Abgabe zulassen. max. 15% Antrag RR vom , S. 15 Zwischen n und Kiesunternehmen vereinbarte Abgeltungen für die übermässige Inanspruchnahme der kommunalen Infrastruktur bei Abbau und Ablagerung sind weiterhin möglich.

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