BEMA-Nr. 10 (üz), Behandlung überempfindlicher Zahnflächen

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1 A.1. BEMA-Nr. 10 (üz), Behandlung überempfindlicher Zahnflächen Abrechenbar: Für die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Sitzung Nicht abrechenbar: Für die Fluoridierung als prophylaktische Maßnahme bei Erwachsenen, z.b. Schmelzhärtung. Wunschleistung, GOZ-Nr. 102 Für die Remineralisation mit Fluoridierungsmitteln (Behandlung einer Initialkaries). Wunschleistung, GOZ-Nr. 102 Für die Fluoridierung nach Füllung in Säure-Ätz-Technik. Wunschleistung, GOZ-Nr. 102 Einsatz von mikroretentiven evtl. lichthärtenden dentinadhäsiven Lacken. Wunschleistung, wir empfehlen analog GOZ-Nr. 200 Es muss vorab eine Vereinbarung mit Kostenaufstellung erstellt und vom Zahnarzt und Patienten unterschrieben werden. Sowohl in dieser Vereinbarung, als auch in der Rechnung muss diese Leistung als Wunschleistung gekennzeichnet sein. Stand: September 2008 BEMA-Nr. 10 (üz) - Seite 1 von 1

2 A.2. BEMA-Nrn. 13a 13h, Füllungstherapie Abrechnungshinweise: Private Wunschbehandlung (nur nach GOZ) Jede Füllung, die eine intakte Füllung ersetzen soll oder aus kosmetischen Gründen angefertigt wird, ist eine reine Wunschleistung und privat abzurechnen (Vereinbarung nach 1 (2) GOZ). Alle dafür notwendigen Begleitleistungen werden ebenfalls nach der GOZ abgerechnet. - Plastische Füllung: GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090 oder Inlay: GOZ-Nrn. 2150, 2160 oder 2170 ggf. zzgl. GOZ-Nr (adhäsives Befestigen) - Adhäsive-Composite- GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 oder 2120 Rekonstruktion: - Zahnumformung Veneers: GOZ-Nr ggf. zzgl. GOZ-Nr (adhäsives Befestigen) - Zahnumformung Composite: GOZ-Nr (ggf. 2 x bei getrennten Füllungen) Mehrkostenberechnung (GOZ abzügl. Bema) Jede Füllung, die unter eine Mehrkostenregelung fällt, muss nach GOZ abgerechnet werden. Die entsprechende vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung wird davon abgezogen und über die/den Krankenversicherungskarte/ Erfassungsschein den Krankenkassen in Rechnung gestellt. Alle für die Erbringung der Vertragsleistung notwendigen Begleitleistungen werden nach BEMA abgerechnet. Begleitleistungen, die ausschließlich zur Erbringung der mehrkostenfähigen Leistung benötigt werden, müssen nach GOZ abgerechnet werden. - Inlay: GOZ-Nr. 2150,2160 o abzgl. Bema-Nr. 13a-13h. ggf. zzgl. GOZ-Nr (adhäsives Befestigen) - Mehrfarbige adhäsive Composite-Rekonstruktion im Frontzahnbereich: - Adhäsive Composite- Rekonstruktion im Seitenzahnbereich: Nicht Milchmolaren, Kinder bis 15 Jahre, Schwangere/Stillende; (siehe Tabelle Seite 3). GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 oder abzgl. BEMA-Nr. 13a 13d. Wir empfehlen eine angemessene Anwendung des Steigerungsfaktors unter Berücksichtigung des Aufwandes. GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 oder 2120 abzgl. Bema-Nr. 13a 13d Wir empfehlen eine angemessene Anwendung des Steigerungsfaktors unter Berücksichtigung des Aufwandes. Bitte kennzeichnen Sie Ihre Abrechnung der fiktiven Füllungen 13a 13h über die/den Krankenversicherungskarte/ Erfassungsschein durch das Anfügen einer "0" für Kunststofffüllungen oder "1" für Inlays. Beispiel: 13a0 / 13a1. Stand: August 2018 Füllungstherapie - Seite 1 von 4

3 A.2. Bei der Mehrkostenberechnung im Rahmen der Füllungstherapie ist zu beachten: Eingehende Beratung des Patienten über die verschiedenen Materialien und Möglichkeiten in der Füllungstherapie Aufklärung über Vertragsleistungen Aufklärung über Risiken, Vor- und Nachteile der einzelnen Füllungen Aufklärung über die Kosten Dokumentation der Aufklärung in der Karteikarte/ PC Vor Beginn der Behandlung vom Patienten unterschriebene Mehrkostenvereinbarung nach 28 Abs. 2 SGB V (Formblatt im Anhang) Liquidation nach GOZ im Anschluss an die Behandlung Übersichtstabelle Frontzahnbereich Fall / Material Compomer, Glasionomer, adhäsive Composite- Rekonstruktion, Mehrfarbige adhäsive Composite-Rekonstruktion Inlays intakte Füllung, private Wunschleistung private Wunschleistung private Wunschleistung Füllung aus kosmetischen Gründen GOZ GOZ GOZ kariöser Zahn, erneuerungsbedürftige Füllung Vertragsleistung BEMA Mehrkostenvereinbarung GOZ abzügl. BEMA 13a 13d Mehrkostenvereinbarung GOZ abzügl. BEMA 13a 13d Stand: August 2018 Füllungstherapie - Seite 2 von 4

4 A.2. Übersichtstabelle Seitenzahnbereich Fall / Material Amalgam Compomer Glasionomer Mehrschichtige adhäsiv befestigte Composite- Rekonstruktion Inlays und mehrfarbige Composite- Rekonstruktion intakte Füllung, Füllung aus kosmetischen Gründen private Wunschleistung GOZ private Wunschleistung GOZ private Wunschleistung GOZ private Wunschleistung GOZ kariöser Zahn, Vertragsleistung Vertragsleistung Mehrkostenvereinbarung Mehrkostenvereinbarung erneuerungsbedürftige Füllung BEMA 13a 13d BEMA 13a 13d* GOZ abzügl. BEMA 13a 13d GOZ abzügl. BEMA 13a 13d Milchzahnbehandlung i.d.r. kontraindiziert Vertragsleistung BEMA 13a 13d Im Einzelfall Vertragsleistung** Sonst Mehrkostenvereinbarung Mehrkostenvereinbarung GOZ abzügl. BEMA 13a 13d GOZ abzügl. BEMA 13a 13d Bleibende Zähne Kinder bis 15 Jahre i.d.r. kontraindiziert Vertragsleistung BEMA 13a 13d Vertragsleistung BEMA 13e - 13h Mehrkostenvereinbarung GOZ abzügl. BEMA 13a 13h Schwangere und Stillende i.d.r. kontraindiziert Vertragsleistung BEMA 13a 13d* Vertragsleistung BEMA 13e - 13h Mehrkostenvereinbarung GOZ abzügl. BEMA 13a 13h Niereninsuffizienz erwiesene Allergie kontraindiziert Vertragsleistung BEMA 13a 13d* Vertragsleistung BEMA 13e - 13h Mehrkostenvereinbarung GOZ abzügl. BEMA 13e - 13h * Beachten Sie die 2jährige Gewährleistung, die Sie zu kostenfreien Wiederholungsfüllungen zwingen könnte. ** Beachten Sie die Ausführungen zu den Milchmolaren auf der Folgeseite. Stand: August 2018 Füllungstherapie - Seite 3 von 4

5 A.2. Milchmolaren: Die BEMA-Nrn. 13e-h differenzieren nicht zwischen dem Milchzahngebiss und dem bleibenden Gebiss und sind daher grundsätzlich auch bei Milchmolaren abrechenbar. Vor dem Hintergrund der bislang vorhandenen und praxiserprobten Materialien (z.b. GIZ- Füllungen, Kompomere) ist der vertragszahnärztliche Einsatz von Komposite-Füllungen bei Milchmolaren im Einzelfall kritisch auf das Wirtschaftlichkeitsgebot hin zu überprüfen. Kriterien sind dabei z.b.: - Mundhygienestatus: Adhäsiv befestigte Komposite-Füllungen können nur in einem Umfeld guter- bis sehr guter Mundhygiene erbracht werden. - Zahnsubstanz: Für die anzuwendende Ätztechnik bei der adhäsiven Befestigung muss ein adäquates Angebot an Zahnsubstanz vorhanden sein. - Zahnwechsel: Die prognostizierbare Dauerhaftigkeit der Versorgung im Hinblick auf den Zahnwechsel muss unter dem Blickwinkel des Wirtschaftlichkeitsgebotes überprüft werden. - Behandlungscompliance: Die aufwendigere Herstellung adhäsiver, (ggf. mehrschichtiger) lichtgehärteter Komposite-Füllungen ist nur bei entsprechender Compliance während der Behandlung als wirtschaftlich einzustufen. Stand: August 2018 Füllungstherapie - Seite 4 von 4

6 A.4. BEMA-Nrn , Wurzelbehandlungsmaßnahmen Beurteilung der Abrechnungsfähigkeit endodontischer Maßnahmen anhand anatomischer Bedingungen Vertragsleistung: Die Abrechnung erfolgt nach Bema über die GKV: Gute Prognose zum Zeitpunkt der Diagnose. Einstufung der Wurzelkrümmung nach Ingle-Klasse I. Ausreichend gute Zugänglichkeit, Erreichbarkeit und Auffindbarkeit des zu behandelnden Wurzelkanalsystems. Kriterien zur Beurteilung wären z. B.: Achsenneigung, Mundöffnung, Trockenlegungsmöglichkeit und Würgereiz. Möglichkeit des bakteriendichten Verschlusses ist gegeben (siehe A.4. Seite 6). Für Wurzelbehandlung von Molaren als Kassenleistung gelten neben den genannten anatomischen Bedingungen zusätzlich topografische Einschränkungen (siehe S. 3). Zusätzliche Leistungen neben der Abrechnung als Vertragsleistung : Die Berechnung der zusätzlichen Leistungen erfolgt nach GOZ Präendodontischer Aufbau (siehe A.4. Seite 6) Elektrometrische Längenmessung: (je Wurzelkanal max. zweimal je Sitzung) Kanalsterilisation mit Laser: (als selbstständige Leistung) Anwendung anerkannter elektro-physikalischchemischer Methoden GOZ-Nr GOZ 2.3 (Freie Vereinbarung) Analogleistung GOZ 6.1 GOZ-Nr Grundsätzlich sind nur 3 medikamentöse Einlagen abrechenbar. Darüber hinausgehende medikamentöse Einlagen sind privat abzurechnen. GOZ-Nr Es soll vorab eine Vereinbarung mit Kostenaufstellung erstellt und vom Zahnarzt und Patienten unterschrieben werden. Sowohl in dieser Vereinbarung, als auch in der Rechnung muss diese Leistung als Wunschleistung gekennzeichnet sein. (Vereinbarung nach 8 (7) BMV-Z) Stand: August 2018 Wurzelbehandlungsmaßnahmen - Seite 1 von 6

7 A.4. Keine Vertragsleistung: Die Abrechnung der gesamten Wurzelbehandlung erfolgt nach GOZ privat mit dem Patienten, da Wunschleistung: Keine gute Prognose zum Zeitpunkt der Diagnose Bitte beachten Sie: Behandlungsversuche dürfen nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden! Wenn die Mundhygiene-Situation des Patienten den Eindruck hinterlässt, dass eine langfristige Erhaltung des Zahnes auch nach erfolgter Wurzelbehandlung nicht gegeben ist. Einstufung der Wurzelkrümmung nach Ingle-Klasse II bis IV*. Tiefe Wurzelkaries. Periodontalspalt-Erweiterung. Lockerungsgrade größer als I. Furkationsbefall. Spezielle Verfahren - zum Auffinden der Wurzelkanäle, - zur Aufbereitung des Wurzelkanalsystems - und/oder zur Abfüllung des Wurzelkanalsystems, die eine Berechnung nach GOZ notwendig machen, führen dazu, dass die Abrechnung der gesamten Wurzelbehandlung nach GOZ erfolgen muss. *Anmerkung: Erläuterung der Ingle-Klassen: Klasse I unkompliziert, gerade, leicht gebogen, Wurzelbildung abgeschlossen, Foramen geschlossen Klasse II kompliziert, stark gekrümmt, Wurzelbildung abgeschlossen, Foramen geschlossen, Bajonett-Wurzel, apicale Bifurkation, apicale Krümmung, akzessorische Wurzelkanäle, multiple Foramina Klasse III offenes Foramen, Wurzelbildung nicht abgeschlossen, gerade parallele Wände Klasse IV apicale Resorption, dentes decidui Stand: August 2018 Wurzelbehandlungsmaßnahmen - Seite 2 von 6

8 A.4. Beurteilung der Abrechnungsfähigkeit endodontischer Maßnahmen anhand der topografischen Bedingungen (Molaren-Endodontie) Richtlinien: B: vertragszahnärztliche Behandlung III konservierende Behandlung 9. Zähne mit Erkrankungen oder traumatischen Schädigungen der Pulpa sowie Zähne mit nekrotischem Zahnmark können in der Regel durch endodontische Maßnahmen erhalten werden. Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn damit (nach distal) eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann eine einseitige Freiendsituation vermieden wird der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird. Die in den folgenden Beispielen genannten Kassenleistungen setzen voraus, dass der zu behandelnde Zahn neben den hier aufgeführten topografischen Bedingungen auch die eingangs genannten anatomischen Bedingungen für die vertragszahnärztliche Abrechnung erfüllt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das folgende Schema eine Empfehlung und Abrechnungshilfe ist. Die endgültige Beurteilung, ob die endodontischen Maßnahmen Kassenleistungen sind, liegt im Ermessen des Behandlers. K = Kassenleistung P = Privatleistung 1) K Erhalt einer geschlossene Zahnreihe 7 K Erhalt einer geschlossene Zahnreihe 8 P da keine einseitige Freiendsituation und keine Schaltlücke entsteht 2) f P da mesial keine geschlossene Zahnreihe besteht und keine einseitige Freiendsituation geschaffen wird (Ausnahme: der Zahn 8 ist funktionell nicht zu gebrauchen) 8 P da keine geschlossene Zahnreihe besteht und keine einseitige Freiendsituation geschaffen wird Stand: August 2018 Wurzelbehandlungsmaßnahmen - Seite 3 von 6

9 A.4. 3) f K Erhalt einer (nach mesial) geschlossenen Zahnreihe 8 P da mesial keine geschlossene Zahnreihe besteht und keine einseitige Freiendsituation geschaffen wird Eine einseitige Freiendsituation besteht erst, wenn auch der Zahn 6 fehlt. 4) f K da mesial eine geschlossene Zahnreihe besteht 7 K da mesial geschlossene Zahnreihe besteht 5) f f K da eine einseitige Freiendsituation entstehen würde 6) f f K da eine einseitige Freiendsituation entstehen würde 7) f f f f f f f f f f 7 P da mesial keine geschlossene Zahnreihe besteht und durch das Fehlen keine einseitige Freiendsituation entstehen würde. Stand: August 2018 Wurzelbehandlungsmaßnahmen - Seite 4 von 6

10 A.4. 8) f f in der Regel P Ausnahme: Zahn 8 ist funktionstüchtig und prothetisch einsetzbar und es besteht eine funktionelle Gegenbezahnung 9) f P da mesial keine geschlossene Zahnreihe besteht und keine einseitige Freiendsituation geschaffen wird 7 P da mesial keine geschlossene Zahnreihe besteht und keine einseitige Freiendsituation geschaffen wird 8 P da mesial keine geschlossene Zahnreihe besteht und keine einseitige Freiendsituation geschaffen wird 10) f K da mesial eine geschlossene Zahnreihe besteht (Zahn 12 unterbricht zwar die geschlossene Zahnreihe, hat aber keine Auswirkung auf möglicherweise anzufertigenden Zahnersatz im Zusammenhang mit 16) Jeder Zahn, der eine funktionstüchtige Zahnersatzversorgung trägt, kann im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung endodontisch behandelt werden, wenn der zu behandelnde Zahn die übrigen Kriterien (anatomische Bedingungen) für die vertragszahnärztliche Abrechnung der Wurzelbehandlung erfüllt. 11) f k b k f f f f f f f f 7 K wenn dadurch die bestehende prothetische Versorgung (Brücke 17 15) erhalten werden kann (und die anatomischen Bedingungen bei 17 erfüllt sind). Stand: August 2018 Wurzelbehandlungsmaßnahmen - Seite 5 von 6

11 A.4. Präendodontischer Aufbau Der präendodontische Aufbau kann eine Voraussetzung dafür sein, dass eine vertragsgerechte Wurzelbehandlung durchgeführt werden kann: Um eine ausreichend gute Prognose der Wurzelbehandlung zu gewährleisten, muss die Möglichkeit eines bakteriendichten Verschlusses der Trepanationsöffnung gegeben sein. Dies ist in einigen Fällen (z.b. bei starker Zerstörung der natürlichen Zahnkrone) nur über einen entsprechenden, vor der endodontischen Behandlung zu erbringenden Aufbau möglich. Die vertragszahnärztliche Gebührenordnung lässt jedoch im Zusammenhang mit der endodontischen Behandlung eines Zahnes lediglich die abschließende Füllung nach vollständig erbrachter Wurzelbehandlung zu. Alle weiteren, am selben Zahn erbrachten und abgerechneten definitiven Füllungsmaßnahmen also auch der präendodontische Aufbau - können daher als solche keine Kassenleistung sein und müssen als rein private Leistung nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Patienten abgerechnet werden. Die Abrechnung eines Präendodontischen Aufbaus erfolgt nicht nach GOZ-Nr (Aufbau). Der Präendodontische Aufbau ist als analoge Leistung nach 6(1) GOZ abzurechnen. Es soll vorab eine Vereinbarung mit Kostenaufstellung erstellt und vom Zahnarzt und Patienten unterschrieben werden. Sowohl in dieser Vereinbarung als auch in der Rechnung muss diese Leistung als Wunschleistung gekennzeichnet werden. (Vereinbarung nach 8 (7) BMV-Z) Stand: August 2018 Wurzelbehandlungsmaßnahmen - Seite 6 von 6

12 A.5. BEMA-Nrn. 54a, 54b, 54c, Wurzelspitzenresektionen Vertragsleistung: Die Abrechnung der Wurzelspitzenresektion erfolgt nach Bema über die GKV. In diesen Fällen sollte bei Überweisung an den Kieferchirurgen ein Kassenrezept- Vordruck verwendet werden. Gute Prognose zum Zeitpunkt der Diagnose Ausreichend gute Zugänglichkeit, Erreichbarkeit und Auffindbarkeit des zu behandelnden Wurzelkanalsystems. Die Wurzelspitzenresektion von Molaren ist i. d. R. nur dann angezeigt, wenn - damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann, - eine einseitige Freiendsituation vermieden wird, - der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird. Zusätzliche Leistungen neben der Abrechnung als Vertragsleistung: z.b.: - Membrantechnik - Knochenersatzmaterial Keine Vertragsleistung: Die Abrechnung der Wurzelspitzenresektion erfolgt nach GOZ privat mit dem Patienten, da Wunschleistung. In diesen Fällen sollte bei Überweisung an den Kieferchirurgen ein Privatrezept- Vordruck verwendet werden. Keine gute Prognose. Zähne mit vorausgegangenem lingualen Abszess. Wenn gute Zugänglichkeit und Sichtbarkeit nicht gegeben sind. Furkationsbefall Stand: November 2008 Wurzelspitzenresektionen - Seite 1 von 2

13 A.5. 8er ohne prothetische Bedeutung. Nachresektionen. Spezielle Verfahren - zum Auffinden der Wurzelkanäle, - zur retrograden Aufbereitung des Wurzelkanalsystems - zur retrograden Abfüllung des Wurzelkanalsystems die eine Berechnung nach GOZ notwendig machen, führen dazu, dass die Abrechnung der gesamten Wurzelbehandlung nach GOZ erfolgen muss. Querverweis: Die topografischen Bedingungen, die dazu führen, dass eine Molaren- Wurzelspitzenresektion nicht als Vertragsleistung durchgeführt werden kann, sind in Kapitel A.4 "BEMA-Nrn , Wurzelbehandlungsmaßnahmen", Seite 3-5 aufgeführt. Bitte beachten Sie: Der Patient sollte vom überweisenden Zahnarzt über den privaten Charakter der Behandlung aufgeklärt und der Kieferchirurg informiert werden! Es muss vorab eine Vereinbarung mit Kostenaufstellung erstellt und vom Behandler und Patienten unterschrieben werden. Sowohl in dieser Vereinbarung, als auch in der Rechnung muss diese Leistung als Wunschleistung gekennzeichnet sein. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die vorgenannten Indikationen eine Empfehlung und Abrechnungshilfe darstellen. Die endgültige Beurteilung, ob die Wurzelspitzenresektion Kassenleistung ist, liegt im Ermessen des Behandlers. Patientenbroschüren sind zu dem folgenden Thema in der KZV Hamburg erhältlich: Wurzelkanalbehandlung Broschüre Lfd.-Nr. 9 Stand: November 2008 Wurzelspitzenresektionen - Seite 2 von 2

14 A.6. BEMA-Nr. 107/107a (Zst/PBZst), Entfernen harter Zahnbeläge 1 Abrechenbar: Für die Entfernung harter Zahnbeläge, supragingival einschließlich oberflächlicher Konkremente. Nur für sichtbare und mit normalem Instrumentarium erreichbare Zahnbeläge. Höchstens einmal pro Kalenderjahr (BEMA-Nr. 107) Einmal pro Kalenderhalbjahr (BEMA-Nr. 107a) Nicht abrechenbar: Für die Entfernung von subgingivalen Belägen (Konkrementen). PAR-Behandlung, BEMA-Nrn. P 200, P 201 Private Wunschbehandlung: Mehrfaches Entfernen harter Zahnbeläge, supragingival einschließlich weicher Beläge pro Kalenderjahr (BEMA-Nr. 107) / pro Kalenderhalbjahr (BEMA-Nr. 107a) Wunschleistung GOZ-Nr (einwurzeliger Zahn) je Zahn, Brückenglied oder Implantat GOZ-Nr (mehrwurzeliger Zahn) je Zahn ggf. spätere Sitzung GOZ-Nr (Kontrolle) je Zahn, Brückenglied oder Implantat Entfernen subgingivaler Konkremente. Wunschleistung GOZ-Nr (einwurzeliger Zahn) je Zahn GOZ-Nr (mehrwurzeliger Zahn) je Zahn Professionelle Zahnreinigung: Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahnund Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied Vereinbarung gemäß 8 (7) BMV-Z GOZ-Nr je Zahn, Brückenglied oder Implantat 1 BEMA-Nr. 107a: "Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einen Pflegegrad nach 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach 53 SGB XII erhalten" Stand: August 2018 BEMA-Nrn. 107/107a (Zst/PBZst) - Seite 1 von 2

15 A.6. Reinigen von herausnehmbarem Zahnersatz. Wunschleistung Honorar. analoge Leistung 6(1) GOZ Labor: z.b. BEB-Nr Abrechnungshinweise: Es soll vorab eine Vereinbarung mit Kostenaufstellung erstellt und vom Zahnarzt und Patienten unterschrieben werden. Sowohl in dieser Vereinbarung, als auch in der Rechnung muss diese Leistung als Wunschleistung gekennzeichnet sein. (Vereinbarung nach 8 (7) BMV-Z Querverweis: Siehe auch Abrechnungsempfehlung "Behandlungssystematik zur Diagnosesicherung und Therapie einer Parodontal-Erkrankung" Patientenbroschüren sind zu den folgenden Themen in der KZV Hamburg erhältlich: Zahnreinigung Broschüre Lfd.-Nr. 11 Stand: August 2018 BEMA-Nrn. 107/107a (Zst/PBZst) - Seite 2 von 2

16 A.7. BEMA-Nrn. FU; Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung Vertragsleistung: Die Abrechnung der Früherkennungsuntersuchung erfolgt nach Bema über die GKV. Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 30. bis zum 72. Lebensmonat Dreimal innerhalb des Zeitraumes vom 30. bis 72. Lebensmonat Abstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen mindestens 12 Monate Enthaltene Leistungen - eingehende Untersuchung einschließlich Beratung, - Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmf-t Indexes - Ernährungs- und Mundhygieneberatung - Empfehlung und ggf. Verordnung von Fluoridierungsmitteln. Zusätzliche Prophylaxe-Leistungen - IP4 (Fluoridierung) bei hohem Kariesrisiko - IP5 (Fissurenversiegelung) bei vorzeitigem Durchbruch der 6-Jahres-Molaren Zusätzlich mögliche Leistungen neben der Abrechnung als Vertragsleistung: - Mundhygienestatus: GOZ-Nr Bei Abweichung von den zeitlichen Restriktionen der FU = vor dem 30. Lebensmonat und zwischen den BEMA-FUs. - Kontrolle des Übungserfolges: GOZ-Nr Bei Abweichung von den zeitlichen Restriktionen der FU = vor dem 30. Lebensmonat und zwischen den BEMA-FUs. - Lokale Fluoridierung: GOZ-Nr Wenn die IP4 nicht abgerechnet werden kann, eine Fluoridierung jedoch sinnvoll erscheint. - Individuelle Fluoridierungsschiene: GOZ-Nr Professionelle Zahnreinigung: GOZ-Nr Versiegelung: GOZ-Nr (Versiegelung von Milchmolaren) - Spanngummi GOZ-Nr Stand: September 2013 Frühuntersuchungen: Seite 1 von 2

17 A.7. Kindesalter 0-12 Monate Kindesalter 1 Jahr Kindesalter 2 Jahre Kindesalter 3 Jahre Kindesalter 4 Jahre Kindesalter 5 Jahre Halbjahr 1 Halbjahr 2 Halbjahr 3 Halbjahr 4 Halbjahr 5 Halbjahr 6 Halbjahr 7 Halbjahr 8 Halbjahr 9 Halbjahr 10 Halbjahr 11 Halbjahr bis 72. Lebensmonat BEMA 01 BEMA 01 BEMA 01 BEMA 01 FU Abstand mind. FU Abstand mind. FU 12 Monate 12 Monate IP4 IP4 IP4 IP4 IP4 IP4 IP4 IP4 IP4 IP4 IP4 IP4 Bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko zweimal pro Halbjahr IP5 IP4 IP4 IP5 Bei vorzeitigen Durchbruch der 6jahres Molaren GOZ 1000 Mundhygienestatus GOZ 1010 Kontrolle des Ü- Erfolges GOZ 1020 Lokale Fluoridierung max. 4x/Jahr GOZ 1030 Individuelle Fluoridierungsschiene GOZ 1040 Professionelle Zahnreinigung GOZ 2000 Versiegelung Versiegelung Versiegelung Milchmolaren GOZ 2040 ggf. Spanngummi Stand: September 2013 Frühuntersuchungen: Seite 2 von 2

18 A.8. BEMA-Nrn. IP 1-4; Individualprophylaxe Vertragsleistung: Die Abrechnung der IP-Leistungen erfolgt nach Bema über die GKV. IP 1: Mundhygienestatus: Halbjährlich bei Versicherten, die das sechste- aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. IP 2: Mundgesundheitsaufklärung: Halbjährlich (möglich) bei Versicherten, die das sechste- aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. IP 4: Lokale Fluoridierung: Halbjährlich bei Versicherten, die das sechste- aber noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet haben. Bei vorzeitigem Durchbruch der 6-Jahres-Molaren auch vor Vollendung des sechsten Lebensjahres abrechenbar. Bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die IP4 zweimal pro Kalenderhalbjahr abgerechnet werden. IP 5: Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren. Bei vorzeitigem Durchbruch der 6-Jahres-Molaren auch vor Vollendung des sechsten Lebensjahres abrechenbar. Enthaltene Leistungen - IP 1: die Beurteilung der Mundhygiene und des Gingivazustands anhand eines geeigneten Indexes (z. B. Approximalraum-Plaqueindex, Quigley-Hein-Index, Papillenblutungsindex; der einmal gewählte Index ist beizubehalten), die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen und ggf. das Anfärben der Zähne. - IP 2: Aufklärung über Ursachen von Karies und Gingivitis sowie deren Vermeidung. Ggf. Ernährungshinweise und Mundhygieneberatung, auch unter Berücksichtigung der Messwerte der gewählten Mundhygiene-Indizes. Empfehlungen zur Anwendung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, fluoridierte Zahnpasta, fluoridierte Gelees und dergl.); ggf. Abgabe/Verordnung von Fluoridtabletten. praktische Übung von Mundhygienetechniken, auch zur Reinigung der Interdentalräume. - IP 4: lokale Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung mit Lack, Gel o. ä. einschließlich der Beseitigung von weichen Zahnbelägen und der Trockenlegung der Zähne.Ernährungs- und Mundhygieneberatung - IP5: die Versiegelung der Fissuren und der Grübchen einschließlich der gründlichen Beseitigung der weichen Zahnbeläge und der Trockenlegung der zu versiegelnden Zähne. Stand: September 2013 IP-Leistungen Seite 1 von 3

19 A.8. Zusätzliche Leistungen neben der Abrechnung als Vertragsleistung: Individuelle Fluoridierungsschiene: GOZ 1030 Versiegelung: GOZ 2000 (Versiegelung von Glattflächen, Milchmolaren, Prämolaren) (ggf. zusammen mit: Spanngummi: GOZ 2040) Rein private Leistungen Lokale Fluoridierung: GOZ 1020 (max. viermal/jahr) Wenn die IP4 nicht abgerechnet werden kann, eine Fluoridierung jedoch sinnvoll erscheint Professionelle Zahnreinigung: GOZ 1040 Nicht in selber Sitzung mit der IP 4 Stand: September 2013 IP-Leistungen Seite 2 von 3

20 A.8. Lebensjahr 6 Lebensjahr 7 Lebensjahr 8 Lebensjahr 9 Lebensjahr 10 Lebensjahr 11 Lebensjahr 12 Lebensjahr 13 Lebensjahr 14 Lebensjahr 15 Lebensjahr 16 Lebensjahr 17 Lebensjahr 18 BEMA 01 BEMA-Nr. 01 immer (unter Berücksichtigung der Abrechnungsbestimmungen) berechenbar BEMA 01 IP1 IP1 IP2 IP4 Bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko, zweimal pro Halbjahr IP1, IP2 und IP4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einmal je Kalenderhalbjahr abrechenbar IP2 IP4 Bei vorzeitigen Durchbruch der 6jahres Molaren IP5 IP5 Fissurenversiegelung an den Zähnen 6 und 7 IP5 Bei Bedarf (Schaden an der Versiegelung) wiederholen IP5 GOZ 1020 GOZ 1030 GOZ 1040 GOZ 2000 Lokale Fluoridierung max. 4x/Jahr Individuelle Fluoridierungsschiene Professionelle Zahnreinigung Versiegelung Glattflächen, Milchmolaren, Prämolaren GOZ 2040 ggf. Spanngummi Stand: September 2013 IP-Leistungen Seite 3 von 3

21 B.1. Aufbissbehelfe und Schienungen Vertragsleistung: Die Abrechnung der Versorgung erfolgt nach Bema über die GKV. Occlusal adjustierter Aufbissbehelf (Bema-Nr. K1). - zur Unterbrechnung der Okklusionskontakte - als Aufbissschiene bei der Parodontalbehandlung - als Bissführungsplatte bei der Versorgung mit Zahnersatz Occlusal nicht adjustierter Aufbissbehelf (Bema-Nr. K2). - Nur angezeigt bei akuten Schmerzzuständen. Umarbeiten einer vorhanden Prothese zum occlusal adjustierten Aufbissbehelf (Bema-Nr. K3). Semipermanente interdentale Schienung mit Hilfe der Säure-Ätz-Technik (Bema- Nr.K4). - Zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen. Zusätzliche Leistungen neben der Abrechnung als Vertragsleistung: Funktionsanalytische / - therapeutische Maßnahmen nach den Gebührennummern 8000 ff. GOZ Keine Vertragsleistung: Die Abrechnung der Versorgung erfolgt nach GOZ privat mit dem Patienten, da Wunschleistung. Fluoridierungsschienen Schienen als Medikamententräger z. B. für CHX Bleaching-Schienen Schnarcherschienen 1 Sportschutzschienen Schienen als Funktionstherapeutikum, erstellt als Ergebnis funktionsanalytischer Maßnahmen. Es soll vorab eine Vereinbarung mit Kostenaufstellung erstellt und vom Zahnarzt und Patienten unterschrieben werden. Sowohl in dieser Vereinbarung, als auch in der Rechnung muss diese Leistung als Wunschleistung gekennzeichnet sein. 1 Ein Schnarch-Therapie-Gerät kann bei ärztlich festgestellter Indikation z.b. wegen Apnoe ggf. als Kassenleistung erbracht werden. Der entsprechende Plan muss von der Krankenkasse genehmigt werden. Legen Sie zur Genehmigung ein ärztliches Attest bzw. ein Bericht eines Schlaflabors bei. Stand: August 2018 Aufbissbehelfe und Schienungen - Seite 1 von 1

22 C.1. Behandlungssystematik zur Diagnosesicherung und Therapie einer Parodontal-Erkrankung Voraussetzungen für eine systematische Parodontitistherapie "Regelmäßige Voraussetzung für die durchzuführende Parodontitistherapie ist das Fehlen von Zahnstein und sonstiger Reizfaktoren sowie die Anleitung des Patienten zur richtigen Mundhygiene." (Richtlinien für eine vertragszahnärztliche Versorgung, B, V, Abschnitt 1) Diese Voraussetzungen zu schaffen ist Inhalt von Maßnahmen der Vorbehandlung. Die Vorbehandlung war bis Ende 2003 Bestandteil der vertragszahnärztlichen PAR-Maßnahmen, wurde aber ab 2004 als eigenständiger Behandlungsschritt, der separat zu vergüten ist, aus dem Leistungskatalog der PAR-Maßnahmen herausgelöst. Gleichzeitig erfolgte mit der vertragszahnärztlichen Einschränkung der Zahnsteinentfernung (ab 2004 nur noch einmal pro Kalenderjahr als Kassenleistung) eine weitere Reduzierung der von der GKV bezahlten Vorbehandlungsmaßnahmen. Damit wurde ganz bewusst eine Privatleistung die Professionelle Zahnreinigung als unabdingbare Vorleistung zur systematischen Parodontitistherapie eingeführt. Mit diesem Schritt sollte der in den Richtlinien verankerten Mitwirkungspflicht der Patienten Rechnung getragen werden. Anmerkungen zur Professionellen Zahnreinigung (PZR) Durch die PZR wird die Qualität der Befunderhebung und Diagnostik erhöht. Gegebenenfalls können auf diesem Wege umfangreichere Behandlungsmaßnahmen im PAR-Bereich vermieden werden. Somit leisten wir einen Beitrag zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit. So wird in vielen Fällen die Menge der dargestellten Plaque die Notwendigkeit der Durchführung einer Professionellen Zahnreinigung auch für den Patienten nachvollziehbar aufzeigen. Beim Zusammentreffen verschiedener Risikofaktoren wie z. B. Rauchen, Diabetes, Behandlung mit Immunsuppressiva etc. ist es unter Umständen sinnvoller, den Patienten einer intensiven und regelmäßigen individuellen Prophylaxe zuzuführen, als eine invasive PAR-Behandlung vorzunehmen. Stand August 2013 Parodontal-Behandlung - Seite 1 von 7

23 C.1. Behandlungssystematik Auf den folgenden Seiten (Seite 2/3) ist der grundsätzliche Behandlungsablauf im Rahmen einer systematischen Parodontitistherapie skizziert. Auf den Seiten 4 5 werden dann die Inhalte aufgelöst und beispielhaft in vertragszahnärztliche bzw. privatzahnärztliche Leistungen umgesetzt. 1. Erstbehandlung Möglicher Behandlungsablauf: Eingehende Untersuchung, Erhebung des PSI-Code, Zahnstein, Mundbehandlung Hygienedefizit festgestellt Empfehlung zur PZR (Professionellen Zahnreinigung; siehe extra Blatt) 2. Vorbehandlung Motivation, Instruktion und PZR Kontrolle, Remotivation 3. Erfolgskontrolle: Hygieneindex (z. B. API) Ergebnis negativ ggf. Maßnahmen der Vorbehandlung (Punkt 2) wiederholen Ergebnis positiv PSI Code PSI Code 3 oder 4 Bzw. Taschentiefe > 3,5 mm Planung (Punkt 4) PSI Code 1 oder 2 Keine Pa-Behandlung Recall (Punkt 9) Stand August 2013 Parodontal-Behandlung - Seite 2 von 7

24 C Planung Erstellung eines Parodontalstatus 5. Therapie 5.1 Geschlossene PA-Behandlung 5.2 PA-Nachbehandlung 6. Nachbehandlung PA-Nachbehandlung 7. Therapiekontrolle / Nachsorge Erfolgskontrolle nach geschlossener PA-Behandlung: Recall (Punkt 8) Taschentiefen > 5,5 mm Therapieergänzung (Punkt 8) 8. Therapieergänzung 8.1 Erstellung eines neuen Parodontalstatus zur Therapieergänzung 8.2. Offene PA-Behandlung 8.3 PA-Nachbehandlung 8.4 Erfolgskontrolle 9. Recall Stand August 2013 Parodontal-Behandlung - Seite 3 von 7

25 C.1. Abrechnungshilfe: Vertragsleistung 1. Erstbehandlung Bema-Nr. 01: eingehende Untersuchung, einmal pro Kalenderhalbjahr abrechenbar Bema-Nr. 04: Erhebung des PSI-Code, einmal in 2 Jahren abrechenbar Bema-Nr. 105: lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen Private Wunschleistung (wenn Bema-Leistung nicht möglich) zum Beispiel: GOZ-Nr GOZ-Nr (innerhalb eines Jahres höchstens zweimal) Antibakterielle Lokalapplikation subgingival:goz-nr (zzgl. Material) Bema-Nr. 107: Entfernen harter Zahnbeläge einmal pro Kalenderjahr abrechenbar GOZ-Nr (einwurzeliger Zahn) je Zahn, Brückenglied oder Implantat GOZ-Nr (mehrwurzeliger Zahn) je Zahn, Brückenglied oder Implantat Bei festgestelltem Hygienedefizit Empfehlung zur Professionellen Zahnreinigung (PZR) 2. Vorbehandlung Auszug aus den Richtlinien B V.: "Regelmäßige Voraussetzung für die durchzuführende Parodontitistherapie ist das Fehlen von Zahnstein und sonstiger Reizfaktoren sowie die Anleitung des Patienten zur richtigen Mundhygiene" Bema-Nr. 105: lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen ggf. Bema-Nr. 106: Beseitigung scharfer Zahnkanten o. ä. Professionelle Zahnreinigung, GOZ-Nr je Zahn Erhebung von Parodontalstatus Indices, kontrollierte Mundhygieneübungen, Motivation, GOZ-Nr (zweimal/jahr) GOZ-Nr (einmal/jahr), GOZ-Nr (dreimal/jahr) Kontrolle, Remotivation, Antibakterielle Lokalapplikation subgingival: GOZ-Nr (ggf. zzgl. Material) Keimzahlreduzierung mittles CHX- Präparaten Bakterien- und Genotypbestimmung. Analogberechnung nach 6.1 GOZ (ggf. zzgl. Laborkosten) Stand August 2013 Parodontal-Behandlung - Seite 4 von 7

26 C.1. Vertragsleistung 3. Erfolgskontrolle Private Wunschleistung (wenn Bema-Leistung nicht möglich) Antibakterielle Lokalapplikation subgingival Kontrolle, Remotivation, Parodontalstatus, Indexerstellung (z. B. API), GOZ-Nr (zzgl. Material) GOZ-Nr (zweimal/jahr) GOZ-Nr (dreimal/jahr) alternativ evtl. PSI Code, GOZ-Nr Bei schlechten Hygieneverhältnissen ggf. Punkt 2 wiederholen. Ist nach der Vorbehandlung erkennbar, dass die Bema-Nrn. 200, 201, 202, 203 nicht für den Erhalt eines Zahnes ausreichen, sondern außervertragliche Maßnahmen notwendig werden, so ist die Parodontal-Behandlung dieses Zahnes keine Vertragsleistung. Ausschlusskriterien sind u.a.: - Lockerungsgrade größer als II. - Furkationsbefall bei Molaren ab Grad III. - Attachment-Verlust von mehr als 3/4 von der Schmelz-Zement-Grenze an gerechnet. - Rezidiv durch mangelnde Mitarbeit des Patienten. - Vertikaler PA-Defekt ist ein Ausschlusskriterium, wenn neben den Vertragsleistungen außervertragliche Maßnahmen nötig sind. Anhaltend schlechte Mitarbeit des Patienten schließt weitere Abrechnung nach Bema aus. Behandlungsversuche sind nicht nach Bema über die GKV abrechenbar. Bei der privaten Behandlung gesetzlich versicherter Patienten muss vorab eine Vereinbarung (gemäß 4 (5) BMV-Z und 7 (7) EKV-Z) mit Kostenaufstellung erstellt und vom Zahnarzt und Patienten unterschrieben werden. Sowohl in dieser Vereinbarung, als auch in der Rechnung muss diese Leistung als Wunschleistung gekennzeichnet sein. Stand August 2013 Parodontal-Behandlung - Seite 5 von 7

27 C.1. Vertragsleistung Private Wunschleistung (wenn Bema-Leistung nicht möglich) 4. Planung Bema-Nr. 4: Erstellung eines Parodontalstatus Antibakterielle Lokalapplikation subgingival GOZ-Nr (zzgl. Material) 5. Therapie Bema-Nr. 200, 201: geschlossenes Vorgehen Bema-Nr. 111: PA-Nachbehandlung Antibakterielle Lokalapplikation subgingival GOZ-Nr (zzgl. Material) Photodynamische Therapie Analog 6.1 GOZ 6. Nachbehandlung Bema-Nr. 111: PA-Nachbehandlung Antibakterielle Lokalapplikation subgingival GOZ-Nr (zzgl. Material) 7. Therapie / Nachsorge Professionelle Zahnreinigung, GOZ-Nr je Zahn Erhebung von Parodontalstatus GOZ-Nr (zweimal/jahr) Antibakterielle Lokalapplikation subgingival GOZ-Nr (zzgl. Material) Bakterien- und Genotypbestimmung Analogberechnung nach 6.1 GOZ (ggf. zzgl. Laborkosten) Stand August 2013 Parodontal-Behandlung - Seite 6 von 7

28 C.1. Vertragsleistung Private Wunschleistung (wenn Bema-Leistung nicht möglich) 8. Therapieergänzung (Bei Taschentiefen größer als 5,5 mm) Erstellung eines neuen Parodontalstatus zur Therapieergänzung Bema-Nr. 202, 203, offenes Vorgehen Bema-Nr. 111, PA-Nachbehandlung Erfolgskontrolle nach offener PA- Behandlung. Ist erkennbar, dass die vertragszahnärztliche offene PA-Behandlung nach Bema-Nrn. 202, 203 nicht für den Erhalt eines Zahnes ausreicht, sondern außervertragliche Maßnahmen notwendig werden, so ist die Parodontal-Behandlung dieses Zahnes keine Vertragsleistung. Wenn die Parodontal-Behandlung an einem Zahn Privatleistung ist, können z.b. folgende außervertragliche Leistungen anfallen: - Lappenoperation - Osteoplastik - Verschiebelappen - Knochenersatzmaterial - Membranen resorbierbar, nichtresorbierbar - Lokale Antibiotika - Regenerationsmaterial - Bakterien- und Genotypbestimmung Die Vielzahl der möglichen GOZ-/ GOÄ- Abrechnungspositionen erlaubt es nicht, diese hier einzeln aufzuführen. Wir verweisen auf die einschlägigen Abrechnungswerke und die GOZ-Auslegung der Zahnärztekammer Hamburg. 9. Recall Zur Sicherung des Behandlungserfolges empfehlen wir die regelmäßige Durchführung der Professionellen Zahnreinigung (PZR) ggf. mit Erhebung von Indizes als unterstützende Parodontitistherapie (UPT). Stand August 2013 Parodontal-Behandlung - Seite 7 von 7

29 D.1. Konfektionierte Stift- oder Schraubenaufbauten (einzeitig) oder gegossene Stiftaufbauten (zweizeitig) Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 1.5 Die Berechnung der Stiftaufbauten ist abhängig von der Herstellungsart der Stiftaufbauten und (im Falle der andersartigen Versorgungen) von der definitiven Versorgungsform: - Ist die definitive Versorgung Regelversorgung oder gleichartig, entscheidet die Herstellungsart der Stift- oder Schraubenaufbauten über die Art der Berechnung (Bema oder GOZ). - Ist die definitive Versorgung andersartig, erfolgt die Berechnung jeder Art von Stiftoder Schraubenaufbauten nach GOZ. Definitive Versorgung Art des Stiftaufbaus Art der Versorgung Regelversorgung Gleichartige Versorgung Andersartige Versorgung Konfektionierter metallischer Stiftaufbau, herkömmlich zementiert Bema 18a * Bema 18a * GOZ 2195 * Gegossener Stiftaufbau, herkömmlich zementiert Bema 18b Bema 18b GOZ 2190 Konfektionierter Metallstift, dentinadhäsiv befestigt Bema 18a GOZ 2197 * Bema 18a GOZ 2197 * GOZ 2195 GOZ 2197 * Gegossener Stiftaufbau, dentinadhäsiv befestigt BEMA 18b GOZ 2197 Bema 18b GOZ 2197 GOZ 2190 GOZ 2197 Metallfreier Stiftaufbau dentinadhäsiv befestigt GOZ 2195 GOZ 2197 * GOZ 2195 GOZ 2197 * GOZ 2195 GOZ 2197 * * Neben den konfektionierten Stiften kann ggf. eine adhäsiv befestigte Aufbaufüllung zusätzlich nach GOZ 2180 und GOZ 2197 berechnet werden. Die GOZ 2197 (adhäsive Befestigung) ist mehrfach pro Sitzung und Zahn für jedes im Leistungsinhalt aufgeführte Versorgungselement abrechenbar: z.b. je einmal für Aufbaufüllung, Stift und Krone. Stand: August 2013 Stiftaufbauten - Seite 1 von 1

30 D.2. Provisorische Kronen und Brücken Der Festzuschuss ist Bestandteil der Befundnummern für Kronen und Brücken. Abrechnung nach Bema-Nr. 19: Die definitive Versorgung ist Regelversorgung oder gleichartige Versorgung. Provisorium hergestellt im direkten Verfahren. Erneuerung oder Wiederherstellung von Provisorien im Notdienst: Die Abrechnung erfolgt nach Bema direkt mit dem Patienten, da in diesen Fällen keine zusätzlichen Festzuschüsse gewährt werden. Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, wenn medizinische Begründung vorliegt (Material- und Laborkosten nach BEL II). Berechnung nach GOZ: Die definitive Versorgung ist eine andersartige Versorgung. Provisorium als alleinige Versorgung. Laborgefertigtes Provisorium mit Metallkern. Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren bei fehlender medizinischer Begründung. (Material- und Laborkosten nicht an BEL II gebunden/ BEB) Stand: Juni 2008 Provisorische Kronen u. Brücken - Seite 1 von 1

31 D.3. Einzelzahnkronen Regelversorgung Situation entspricht der Befundgruppe 1 Abrechnung: -Honorar Prothetik: Bema -M/L-Kosten: BEL II -Honorar Begleitleistungen: Bema Gleichartige Versorgung Situation entspricht der Befundgruppe 1, die Ausführung geht über die Vertragsleistung hinaus (Add-on) Abrechnung: -Honorar Prothetik: Bema/ GOZ -M/L-Kosten: BELII / BEB -Honorar Begleitleistungen: Bema und/ oder GOZ Andersartige Versorgung Situation entspricht nicht der Befundgruppe 1, Vertragsleistung ist keine Einzelzahnkrone Abrechnung: -Honorar Prothetik: GOZ -M/L-Kosten: BEB -Honorar Begleitleistungen: Bema und/ oder GOZ Auszug aus den Zahnersatz-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses: D. I. 15. Die Schonung und Erhaltung natürlicher und intakter Zahnhartsubstanz hat Vorrang vor der Versorgung mit Zahnkronen. Zahnkronen sind angezeigt, wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie nur durch Kronen erhalten werden können. D. I. 16. Zahnkronen können angezeigt sein: a) zur Erhaltung eines erhaltungsfähigen und erhaltungswürdigen Zahnes, wenn eine Erhaltung des Zahnes durch andere Maßnahmen nicht mehr oder auf Dauer nicht möglich ist, b) zur Abstützung eines Zahnersatzes, wenn eine Abstützung und Retention auf andere Weise nicht möglich ist. Stand: Februar 2015 Einzelzahnkronen - Seite 1 von 6

32 D.3. Einzelzahnkronen als Regelversorgung Beim Vorliegen folgender Befunde: - Weitgehende Zerstörung des Zahnes und Erhalt nur durch eine Überkronung möglich. - Zur Abstützung eines Zahnersatzes, wenn eine Abstützung und Retention auf andere Weise nicht möglich ist. Ausführung der Regelversorgung Einzelzahnkronen als: - metallische Vollkronen - vestibulär verblendete Verblendkronen (OK bis Zahn 5, UK bis Zahn 4) - metallische Teilkronen Abrechnung: - Honorar Prothetik: Bema - Material- und Laborkosten: BEL II - Honorar Begleitleistungen: Bema Anmerkung: siehe Seite 5, Berechnung von Begleit- und Zusatzleistungen Stand: Februar 2015 Einzelzahnkronen - Seite 2 von 6

33 D.3. Einzelzahnkronen als gleichartige Versorgung Beim Vorliegen folgender Befunde: Befundsituation entspricht der Regelversorgung. Ausführung über Regelversorgung hinausgehend (Add-on) Einzelzahnkronen als: - vollverblendete Kronen - Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen (OK Zähne 6, 7, 8 / UK Zähne 5, 6, 7, 8) - vollkeramische Kronen und Teilkronen Abrechnung: - Honorar Prothetik: Bema und GOZ Das Honorar für Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen (z. B. vollverblendete Krone) wird nach GOZ berechnet. Das Honorar für Leistungen, die der Regelversorgung entsprechen (z. B. Provisorien) wird nach Bema abgerechnet. - Material- und Laborkosten: BEL II und BEB Alle zahntechnischen Leistungen, die auch bei der Erbringung der Regelversorgung angefallen wären (z. B. Modelle), werden nach BEL II abgerechnet. Alle zahntechnischen Leistungen, die durch die Gleichartigkeit bedingt sind, sind in der Abrechnung nicht an die BEL II gebunden. - Honorar Begleitleistungen: Bema und/ oder GOZ Alle Begleitleistungen, die auch bei der Regelversorgung angefallen wären, werden nach Bema über die Krankenversichertenkarte abgerechnet. Darüber hinausgehende Begleitleistungen werden nach GOZ berechnet. Anmerkung: siehe Seite 5, Berechnung von Begleit- und Zusatzleistungen Stand: Februar 2015 Einzelzahnkronen - Seite 3 von 6

34 D.3. Einzelzahnkronen als andersartige Leistungen Beim Vorliegen folgender Befunde: - Suprakonstruktionen/ Kronen auf Implantaten, bei denen kein Ausnahmefall gemäß Zahnersatz-Richtlinie D. V. 36. vorliegt. Bei Erstanfertigung einer implantatgetragenen Krone Befundgruppe 2 oder 3 unter Beachtung der Festzuschuss-Richtlinien. Bei Erneuerung einer implantatgetragenen Krone Befundgruppe 7. Abrechnung: - Honorar Prothetik: GOZ Die gesamte prothetische Versorgung muss dem Patienten nach GOZ direkt in Rechnung gestellt werden Direktabrechnung (Die Kennzeichnung des Heil- und Kostenplans mit "D" muss bereits bei der Antragstellung erfolgen.) Die Krankenkasse erstattet dem Patienten die vor Beginn der Behandlung bewilligten Festzuschüsse. - Material- und Laborkosten: BEB Die gesamte zahntechnische Arbeit wird dem Patienten nach BEB (nicht an BEL II gebunden) direkt in Rechnung gestellt. - Honorar Begleitleistungen: Bema und/ oder GOZ Alle Begleitleistungen, die auch bei der Regelversorgung angefallen wären, werden nach Bema über die Krankenversichertenkarte abgerechnet. Darüber hinausgehende Begleitleistungen werden nach GOZ berechnet. Anmerkung: siehe Seite 5, Berechnung von Begleit- und Zusatzleistungen Stand: Februar 2015 Einzelzahnkronen - Seite 4 von 6

35 D.3. Berechnung von Begleit- und Zusatzleistungen Berechnung von konservierenden Begleitleistungen Begleitleistungen bei Regelversorgungen werden nach Bema über die KVK abgerechnet. Bei gleich- und andersartigen Versorgungen werden alle Begleitleistungen, die auch bei der Regelversorgung angefallen wären, ebenfalls nach Bema über die KVK abgerechnet. Mehrkosten nach 28 Abs. 2 SGB V für Aufbaufüllungen sind bei allen drei Versorgungsformen nicht ausgeschlossen. Alle anderen Begleitleistungen, die nur durch die gleich- oder andersartige Versorgung anfallen, werden nach GOZ berechnet. Diese Leistungen werden auf einem separaten privaten Kostenvoranschlag erfasst und mit separater Rechnung berechnet. Berechnung von zusätzlichen prothetischen Leistungen Zusätzliche prothetische Leistungen, die nicht im BEMA abgebildet sind, können auf dem Teil 2 des Heil- und Kostenplanes vereinbart werden. Dazu gehören z.b.: GOZ-Nr. 0065: Optisch-elektronische Abformung GOZ-Nr. 2197: Adhäsive Befestigung Die Vereinbarung von Leistungen nach der GOZ-Nr oder der Nr führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine BEMA-Krone/Brücke, nach GOZ abgerechnet werden können. Berechnung von Zusatzleistungen Zusatzleistungen wie z. B. funktionsanalytische Leistungen werden immer auf einem separaten privaten Kostenvoranschlag erfasst und mit separater Rechnung berechnet. Dieses gilt auch bei andersartigen Versorgungen. Stand: Februar 2015 Einzelzahnkronen - Seite 5 von 6

36 D.3. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionen von Kronen (Wiedereingliederung: Befundnummer 6.8) Bei Vorliegen folgender Befunde: Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn Wiedereingliederung als Regelversorgung Rezementierung einer Krone (BEMA-Nr. 24a) - Säuberung des Zahnes von eventuell anhaftenden Zementresten - Säuberung der Krone von eventuell anhaftenden Zementresten - Abformungen, Einproben, - Wiedereingliedern (Zementieren) der Krone (des Innenteleskops, des gegossenen Aufbaus, des Schraubenaufbaus) - Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion - Nachkontrolle Wiedereingliederung als gleichartige Leistung - Rezementierung einer Krone (BEMA-Nr. 24a) zzgl. notwendiger Laborleistungen - Adhäsive Wiederbefestigung einer Krone (BEMA-Nr. 24a und GOZ-Nr. 2197). Ggf. zzgl. notwendiger Laborleistungen Zusätzliche prothetische Leistungen, die nicht im BEMA abgebildet sind, können auf dem Teil 2 des Heil- und Kostenplanes vereinbart werden: GOZ-Nr. 2197: Adhäsive Befestigung Die Vereinbarung von Leistungen nach der GOZ-Nr oder die Berechnung notwendiger Laborleistungen, die über die Leistungsbeschreibung zur BEMA-Nr. 24a hinausgehen, führen zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Sie führen aber nicht dazu, dass der Regelversorgungsbestandteil, hier die Wiedereingliederung als solche, nach GOZ abgerechnet werden kann. Wiedereingliederung als andersartige Leistung Andersartige Versorgungen der Befund-Nr. 6.8 sind nicht gegeben. Wiedereingliederung als außervertragliche Leistung Wiedereinsetzen von Kronen bei offensichtlicher Funktionsuntüchtigkeit der Kronen auf Wunsch des Patienten. Wiedereinsetzen von Kronen auf nicht erhaltungswürdigen Zähnen Wiedereingliederung von außervertraglichen Kronen (z,b. Kunststoffkronen) Stand: Februar 2015 Einzelzahnkronen - Seite 6 von 6

37 D.4. Brückenversorgungen Regelversorgung Situation entspricht der Befundgruppe 2 Abrechnung: -Honorar Prothetik: Bema -M/L-Kosten: BEL II -Honorar Begleitleistungen: Bema Gleichartige Versorgung Situation entspricht der Befundgruppe 2, die Ausführung geht über die Regelversorgung hinaus (Add-on) Abrechnung: -Honorar Prothetik: Bema/ GOZ -M/L-Kosten: BELII / BEB -Honorar Begleitleistungen: Bema und/ oder GOZ Andersartige Versorgung Situation entspricht nicht der Befundgruppe 2, Brückenversorgung ist keine Regelversorgung Abrechnung: -Honorar Prothetik: GOZ -M/L-Kosten: BEB -Honorar Begleitleistungen: Bema und/ oder GOZ Auszug aus den Zahnersatz-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses: D. II. 21. Eine Brücke dient in der Regel der Schließung zahnbegrenzter Lücken. Die Indikation ergibt sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der zu überkronenden Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe und aus statischen und funktionellen Gesichtspunkten. Bei der Gestaltung der Brückenpfeiler sind die Grundsätze der Parodontalhygiene zu berücksichtigen. D. II. 22. Brücken sind angezeigt; wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen. Zum Ersatz eines Schneidezahns kann bei ausreichendem oralem Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilerzähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln angezeigt sein. Bei einflügeligen Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Schneidezahns sollte der an das Brückenglied der Adhäsivbrücke angrenzende Zahn, der nicht Träger eines Flügels ist, nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein. D. II. 23. Brücken sind nicht angezeigt bei ungenügender parodontaler Belastbarkeit und solchen Allgemeinleiden, die das parodontale Gewebe ungünstig beeinflussen. D. II. 24. Bei Versicherten, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, können zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen bei ausreichendem oralen Schmelzangebot der Pfeilerzähne eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln oder zwei einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst mit je einem Flügel angezeigt sein. D. II. 26. Bei disparallelen Pfeilern umfasst die vertragszahnärztliche Versorgung auch das hierdurch erforderliche Geschiebe. Stand: März 2017 Brückenversorgungen - Seite 1 von 7

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