Die Kassenabrechnung. Die Abrechnung über Erfassungsschein (Papierabrechnung) Allgemeines der Richtlinien:

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1 Die Kassenabrechnung Abrechnungsgrundlagen: Die Abrechnung der Kariestherapie erfolgt im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nach dem BEMA Teil 1 (bzw. Gebührentarif A des Ersatzkassenvertrages) Mehrkosten >> GOZ Kariesprävention >> Lernfeld 11 endodontische Behandlungen >> Lernfeld 5 Allgemeines der Richtlinien: Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen hat Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung festgelegt: Jeder Zahn, der erhaltungsfähig und erhaltungswürdig ist, sollte erhalten werden! Jeder kariöse Defekt an einem solchen Zahn soll behandelt werden. Nahe beieinander liegende kariöse Defekte an einem Zahn sollen in der Regel nur durch eine Füllung versorgt werden! Es sollen nur anerkannte erprobte plastische Füllungsmaterialien verwendet werden. Ein Zahn, der nicht erhaltungswürdig oder erhaltungsfähig ist, soll entfernt werden! Milchzähne sind in der Regel zu erhalten, damit eine Minderung der Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses oder eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses verhütet wird. Zur Schmerzausschaltung bei der konservierenden Behandlung ist die Leitungs- oder Infiltrationsanästhesie dann angezeigt, wenn eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis) ohne Anästhesie nicht möglich ist. Die Abrechnung über Erfassungsschein (Papierabrechnung) Die Abrechnung über den Erfassungsschein wird heute noch bei sonstigen Kostenträgern, z.b. Sozialhilfeempfängern und Asylanten, praktiziert. Die Abrechnung der konservierenden Leistung (Kariestherapie und Endodontie) chirurgischen Leistungen Röntgenuntersuchungen Individualprophylaxe und Früherkennungsuntersuchungen wird im Rahmen der Quartalsabrechnung wird in Papierform (handschriftlich oder per EDV bedruckte Erfassungsscheine) und auf Datenträger (CD) oder online Übertragung bei der KZV eingereicht. 1

2 Der Erfassungsschein: Der Erfassungsschein hat das Format DIN A 5 und ist maschinell lesbar!! Er muss besonders sorgfältig ausgefüllt werden, da er bei der KZV in der Regel mit Hilfe eines Beleglesegerätes bearbeitet wird. Der Erfassungsschein ist in roter Blindfarbe gedruckt. Die roten Felder werden vom Belegleser bei der maschinellen Bearbeitung nicht erkannt. Deswegen darf der Schein auch nicht mit rot schreibenden Stiften ausgefüllt werden, sondern am Besten mit schwarzen, dünnschreibenden Faserstiften und nur in den weißen Feldern beschriften!! Ausfüllen eines Erfassungsscheines: Die erbrachten Leistungen werden in chronologischer Reihenfolge des Behandlungsablaufes eingetragen (zeitliche Reihenfolge) Beim manuellen Ausfüllen (Handabrechnung) sind folgende Punkte zu beachten: schwarz schreibende Faserstifte benutzen grundsätzlich in Blockschrift und Großbuchstaben alle Felder linksbündig ausfüllen Erfassungsschein nicht knicken oder falten keine Heftklammern oder Klebstoff verwenden Korrekturen am Besten mit Tipp-Ex durchführen Wenn die Abrechnung ausgedruckt wird, ist darauf zu achten, dass alles gut leserlich und mit der richtigen Justierung beschriftet ist!! Alle Zeichen, die sich außerhalb der weißen Felder befinden, werden vom Belegleser nicht erkannt und nicht berücksichtigt!! Bei sonstigen Kostenträgern ist ein Berechtigungsschein beizufügen! 2

3 Der Erfassungsschein besteht aus einem Kopfteil und einem Leistungsteil 3

4 Pali Design Der Leistungsteil des Erfassungsscheines besteht aus: Leistungsteil: 9 = Datumsspalte (5.Januar = ) 10 = Zahnspalte (18 bis 48, Überzählige Zähne 9) 11 = Leistungsspalte (Gebührennummer [alphanumerisch] linksbündig eintragen) 12 = Bemerkungsspalte (erbrachte Leistung wird genauer beschrieben Füllungslage; Uhrzeit, Begründung bei Rö) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, so wird dies durch erneute Datumsangabe und Uhrzeit gekennzeichnet! Muster- Erfassungsschein Pali Design In der Zahnspalte wird der behandelte Zahn nach dem FDI-Schema gekennzeichnet, bei überzähligen Zähnen wird als zweite Ziffer eine 9 eingegeben (z.b. 19). Wenn die Behandlung keinen Bezug zu einem Zahn hat, ist die Zahnangabe nicht erforderlich. (ViPr, üz, Mu, Zst, sk und IP 4). In der Leistungsspalte ist die Gebührennummer des BEMA linksbündig einzutragen. Dabei sind 2 Schreibweisen (KZV-abhängig) zu unterscheiden: alphanumerische Schreibweise (z.b.: 13A einflächige Füllung) numerische Schreibweise ( Z.B.: 131 einflächige Füllung) Für jede abrechnungsfähige Gebührennr. ist eine neue Zeile zu verwenden! Werden in einer Sitzung Leistungen nach VitE (28), WK (32), WF (35), WR 54 oder Alv (62) mehrfach erbracht, so ist die Anzahl in dem Feld Bemerkungen einzutragen. 4

5 In der Bemerkungsspalte ist die Füllungslage nach den Nrn. 13 a-g einzutragen. Dazu sind folgende Ziffern einzutragen: m = 1 mesial o = 2 occlusal d = 3 distal v = 4 vestibulär l = 5 lingual oder palatinal Bei Rö-Aufnahmen sind Begründungen anzugeben. Hierfür sind in der Begründungsspalte folgende Ziffern zu verwenden: 0 = Bissflügelaufnahme 1 = Konservierend/chirurgische Behandlung 2 = Gelenkaufnahme 3 = kieferorthopädische Behandlung 4 = Parodontalbehandlung 5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen Treffen mehrere Begründungen zu, so reicht die Angabe einer Ziffer aus. Bei Anästhesien im Rahmen einer Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ist in der Bemerkungsspalte die Ziffer 5 einzutragen. Abrechnungsfähige Material- und Laborkosten und Auslagenersatz sind in der Leistungsspalte mit den folgenden Ordnungsnummern einzutragen: 601 Materialkosten bei der VERWENDUNG VON Stiften 602 Telefon-, Versand-, Portokosten 603 Laborkosten Zahnarztlabor 604 Fremdlaborkosten In der Bemerkungsspalte sind die Beträge in Cent anzugeben!! 5

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