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1 Regeln gegen Rosten Neues Regelwerk für den Korrosionsschutz der Stahlbauten im Verkehrswegebereich. Siegfried Sczyslo, Bergisch Gladbach. Bund und Länder befassen sich mit Verordnungen, geben sie heraus, verändern und ergänzen sie. Oft geschieht dies aufgrund neuer Gesetze oder europäischer Beschlüsse. Siegfried Sczyslo hat das neue Regelwerk für den Korrosionsschutz der Stahlbauten unter die Lupe genommen und zeigt auf, wo Ergänzungen zum Alten erfolgten, was neu ist und wo all dieses in voller Ausführlichkeit zu finden ist. Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 30/2002 [1] wurden im Nov durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Korrosionsschutz von Stahlbauten" (ZTV-KOR-Stahlbauten) [2] und die "Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfvorschriften für Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von Stahlbauten" (TL/TP-KOR-Stahlbauten) [3] in den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Aufgrund der gemeinsamen Erarbeitung in der BASt 1)-Arbeitsgruppe 2.4 "Korrosionsschutz" im Bund/Länder-Hauptausschuss Brücken und Ingenieurbau wird auch der Geschäftsbereich der Bundeswasserstraßen sowie die Deutsche Bahn AG dieses Regelwerk für den Korrosionsschutz ihrer Stahlbauten einführen und erfahrungsgemäß werden auch die kommunalen Verwaltungen das Regelwerk für ihren Bereich verwenden. Die ZTV-KOR-Stahlbauten, Ausg ersetzen die bisher für den Korrosionsschutz gültigen ZTV-KOR 92 [4] und die neuen TL/TP-KOR-Stahlbauten, Ausg ersetzen die TL Teil 2 [5] der Deutschen Bahn AG. Unter vertraglichen Aspekten ergänzen "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen" (ZTV) die "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen" (ATV) im Teil C der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB) [6], die im Bereich der Öffentlichen Verwaltungen immer Vertragsgrundlage für Bauleistungen sind, hier insbesondere die ATV-DIN "Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten" [7]. Unter technischen Aspekten liegen den Regelungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen DIN-Normen zugrunde. Im vorliegenden Fall der bisher gültigen ZTV-KOR 92 war die zugrunde liegende technische Norm die DIN "Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungen und Überzüge" [8] und darüber hinaus auch eine Reihe von weiteren einschlägigen Normen. 1) BASt = Bundesanstalt für Straßenwesen DIN EN ISO ersetzt DIN-Norm Im Zuge der Harmonisierung des Europäischen technischen Regelwerkes wurde die DIN in wesentlichen Teilen ersetzt durch die weltweit erarbeitete und in den EU-Bereich eingeführte DIN EN ISO "Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme" [9]. Von der DIN blieben nur die Teile 8 und 9 erhalten, da sie keine Entsprechung in der neuen Norm haben. Darüber hinaus wurde sukzessive auch der überwiegende Teil der übrigen einschlägigen DIN-Normen durch internationale Normen ersetzt. Gremien arbeiten zusammen Für die Beschichtungsstoffe waren bisher die "Technischen Lieferbedingungen für Anstrich- und ähnliches Beschichtungsmaterial vorwiegend für Stahlbauten" (TL Teil 2) der Deutschen Bahn AG anzuwenden, die durch die ZTV-KOR 92 auch in die Geschäftsbereiche des BMVBW eingeführt waren. Diese enthielten im Abschnitt "Allgemeine Bedingungen" Regelungen für die Qualitätssicherung und die Lieferung der Stoffe und in den "TL-Blättern" die technischen Anforderungen an einzelne Beschichtungsstoffe. Im Rahmen der Überarbeitung der ZTV-KOR 92 wurde mit der Deutschen Bahn AG vereinbart, die TL Teil 2 ebenfalls zu überarbeiten und enger an die ZTV-KOR-Stahlbauten anzubinden, sie wurden in die TL/TP-KOR-Stahlbauten überführt. Zur Abstimmung mit der stoffherstellenden Industrie wurde eigens eine adhoc-gruppe gebildet aus Mitarbeitern der Arbeitsgruppe 2.4 und Mitarbeitern des "Korrosionsschutz-Technischen Ausschusses" (KTA) des Verbandes der Lackindustrie (VdL). Hier wurden technische Einzelheiten der neuen TL/TP-KOR-Stahlbauten beraten und abgestimmt. (Abb. 1) Auch die TL/TP-KOR-Stahlbauten werden in die Geschäftsbereiche der Bundeswasserstraßen und der Deutschen Bahn AG übernommen. ZTV- und TL/TP-KOR-Stahlbauten: das neue Regelwerk Im Text der Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS), mit dem das BMVBW seine Regelwerke im Rahmen der Einführung den Obersten Straßenbaubehörden der Länder bekannt gibt, werden auch an die Anwender gerichtete Informationen weitergegeben. So werden mit dem ARS Nr. 30/2002 z.b. die Übergangsfristen festgelegt, wie lange noch bestimmte Regelungen des bisherigen Regelwerkes Gültigkeit haben, z.b. die Anwendung von Beschichtungsstoffen mit einer gültigen Produktzulassung nach den TL Teil 2 bis zum Darüber hinaus werden die neuen Anforderungen an die Qualifikation des Führungspersonals des Auftragnehmers bei Korrosionsschutzmaßnahmen genannt, die auch mit entsprechenden Übergangsfristen versehen sind. Weiterhin enthält das ARS Nr. 30/2002 u.a. den Hinweis, dass die ZTV-KOR-Stahlbauten später Bestandteil der "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten" (ZTV-ING) [10] sein werden. Sie sollen dort in den Teil 4 "Stahlbau, Stahlverbundbau" als Abschnitt 3 "Korrosionsschutz von Stahlbauten" eingefügt werden. ZTV-KOR-Stahlbauten gilt EU-weit Der Inhalt der ZTV-KOR-Stahlbauten hat gegenüber den ZTV-KOR 92 einige wesentliche Änderungen erfahren, die Gliederung wurde jedoch weitgehend beibehalten. Die wohl wichtigste inhaltliche Änderung ist der Austausch der zugrunde liegenden technischen Norm. Während die ZTV-KOR 92 auf der nationalen Norm DIN basierte, ist die Grundlage der ZTV-KOR-Stahlbauten die Europäische Norm DIN EN ISO Ein Vergleich der Gliederung beider Normen zeigt eine weitgehende Übereinstimmung. Da jedoch die DIN 55928

2 eine national erarbeitete Norm war, standen die einzelnen Teile dieser Norm technisch auf einem hohen Niveau und berücksichtigten speziell die deutschen Verhältnisse. Demgegenüber ist die DIN EN ISO eine in der International Standard Organization (ISO) weltweit erarbeitete Norm und stellt inhaltlich einen kleinsten gemeinsamen Nenner dar. Defizite der DIN EN ISO ausgleichen Die inhaltlichen Unterschiede waren bei der Bearbeitung der ZTV-KOR-Stahlbauten von großer Bedeutung, da das Regelungsniveau der neuen ZTV gegenüber den bisherigen ZTV-KOR 92 beibehalten werden sollte und daher Defizite im Inhalt der DIN EN ISO gegenüber der DIN in dieser ZTV auszugleichen waren. Dabei musste jedoch beachtet werden, dass Europäische Normen, wie z.b. die DIN EN ISO 12944, durch die Partnerländer in der Regel ohne Änderungen der dort festgelegten technischen Inhalte angewendet werden müssen. Insofern konnten Änderungen nur auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen mit den besonderen Anforderungen an den Korrosionsschutz der Stahlbauten im Zuge der Verkehrswege vorgenommen werden. Das Regelwerk wurde darüber hinaus in Brüssel notifiziert [11]. Zusätzlich wurden Aktualisierungen erforderlich, die sich bis zum Zeitpunkt der Erarbeitung der neuen ZTV in der Praxis ergeben hatten. Alle genannten Änderungen sind in den Inhalt der ZTV-KOR-Stahlbauten eingeflossen. Aktuelles aus ZTV-KOR-Stahlbauten speziell zu Beschichtungsstoffen Wesentliche Ausführungen zu den Beschichtungsstoffen befinden sich in den ZTV-KOR-Stahlbauten in verschiedenen Abschnitten. Abschnitt 0.2 "Ergänzungen zur Güteüberwachung" enthält grundsätzliche Aussagen zur Überwachung der Qualität der Beschichtungsstoffe und der Ausführung der Arbeiten. Im Abschnitt 5 "Beschichtungsstoffe und Schutzsysteme" werden Ausführungen gemacht: - zur Anwendung von Großgefäßen, - zur Farbtonbeständigkeit, - zu Fertigungsbeschichtungsstoffen, - zur Notwendigkeit von Technischen Datenblättern und - zu geeigneten Korrosionsschutzsystemen mit Verweis auf den Anhang A Tabelle A.2 der ZTV. Der Abschnitt 8 "Prüfungen" macht Angaben: - zur Anerkennung der PÜZ-Stellen (Prüf-, Überwachungsund Zertifizierungsstellen) durch die BASt, - zu den Grundprüfungszeugnissen, - zu Stoffen außerhalb der TL/TP-KOR-Stahlbauten und - regelt die Einzelheiten zu den Abnahmeprüfzeugnissen 3.1B und 3.1C gemäß DIN EN [12], die vom AN für die auf der Baustelle verwendeten Stoffe dem AG vorzulegen sind. TL/TP-KOR-Stahlbauten ersetzt Qualitätsprüfung analog der Deutschen Bahn Bisher erfolgte die Güteüberwachung und Lieferung der Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz der Stahlbauten nach den Regeln der "Technischen Lieferbedingungen für Anstrich- und ähnliches Beschichtungsmaterial vorwiegend für Stahlbauten" (TL Teil 2), die in der Vergangenheit im Verlauf von Jahrzehnten von der Deutschen Bundesbahn entwickelt und fortgeschrieben worden waren. In den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen des BMVBW wurden sie zunächst stillschweigend übernommen. Offiziell erfolgte die Übernahme durch die im Jahre 1980 eingeführten "Richtlinien zur Anwendung der DIN 55928" (RiA) [13], die in der "Tabelle mit Beispielen geeigneter Korrosionsschutzsysteme" die entsprechenden Beschichtungsstoffe der TL-Blätter der TL vorschrieben. Bei der Ablösung der RiA durch die ZTV-KOR 92 wurde diese Forderung übernommen und im Abschnitt 5.2 "Beschichtungsstoffe" die folgende vertraglich relevante Forderung formuliert: "Vom Auftragnehmer gelieferte Beschichtungsstoffe müssen den TL der Deutschen Bundesbahn entsprechen". Da die TL jedoch für die BD-interne Anwendung entwickelt wurden, mussten in die ZTV-KOR 92 darüber hinaus ergänzende Regelungen zur Anwendung im Bereich der Bundesfernstraßen aufgenommen werden. Durch Privatisierung der Deutschen Bahn ist Anwendung der alten Regelungen nicht mehr zulässig Bei der aktuellen Erarbeitung der ZTV-KOR-Stahlbauten konnten die TL der Deutsche Bahn AG aufgrund der Privatisierung nicht direkt in das Behörden-interne Regelwerk übernommen werden. Daher wurden in Absprache mit der Deutschen Bahn AG auch die TL in die Überarbeitung einbezogen und das alte Konzept der Bahn verlassen. Im Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen gibt es für viele Anwendungsbereiche "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen" (ZTV'en), denen für die Baustoffe meist "Technische Lieferbedingungen" (TL'en) und "Technische Prüfvorschriften" (TP'en) angegliedert sind, z.b. die ZTV-BEL-ST [14] mit den TL- und TP-BEL-ST [15]. Diese haben gegenüber den TL eine andere Konzeption. Insbesondere gilt dieses für den Teil, der die Qualitätssicherung der Stoffe betrifft. Die Gestaltung der Beschichtungsstoff-Anforderungen wurde in die TL/TP-KOR-Stahlbauten jedoch weitgehend unverändert aus den TL übernommen, sie sind überarbeitet und aktualisiert im Anhang E ebenfalls als TL-Blätter enthalten. Z.B. wurden häufig wiederkehrende Prüfungen aus den einzelnen TL-Blättern entfernt und im Anhang D "Prüfverfahren" zusammengefasst. Kompass für TL/TP-KOR-Stahlbauten Die Ausführungen im ARS 30/2002 beziehen sich auch auf die TL/TP-KOR-Stahlbauten. Der Hinweis bzgl. der späteren Übernahme in die ZTV-ING trifft für die TL/TP jedoch nicht zu. Es wird künftig aber in Ergänzung zu den ZTV-ING eine Zusammenstellung aller TL'en und TP'en für den Fernstraßenbereich in zusammengefasster Form geben. Der Abschnitt 1 "Vorbemerkungen" stellt den Bezug zu den ZTV-KOR-Stahlbauten her und legt fest, dass die TL/TP-KOR-Stahlbauten für die Güteüberwachung der Beschichtungsstoffe anzuwenden ist. Darüber hinaus ist hier eine "Öffnungsklausel" für Produkte aus anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes enthalten. Im Abschnitt 2 "Anwendungsbereich" wird festgelegt, dass die TL/TP-KOR-Stahlbauten für die Lieferung von Stoffen gemäß den ZTV-KOR-Stahlbauten gelten. Der Abschnitt 3 "Anforderungen" hat 4 Unterabschnitte. In 3.1 "Allgemeines" wird bezüglich Zusammensetzung und Eigenschaftskennwerten der Stoffe auf die TL-Blätter im Anhang E verwiesen und zu den eigenschaftsbestimmenden Pigmenten auf den Anhang C. Die Stoffprüfungen sollen vorrangig nach internationalen und nationalen Normen durchgeführt werden. Soweit diese nicht ausreichen, sind im Anhang D besondere Prüfspezifikationen aufgeführt, die dann ergänzend zur Anwendung kommen. In 3.2 "Lieferform und Verpackung" und 3.3 "Angaben auf dem Gebinde" werden Anforderungen an die Verpa-ckung

3 und die Füllmengen gestellt. Die zulässige Lagerungsdauer muss mindes-tens 6 Monate nach Auslieferungsdatum betragen. Die Angaben, die auf den Gebinden vorhanden sein müssen, sind detailliert vorgeschrieben, z.b. Lagerungsbedingungen, Mindesthaltbarkeit, Überwachungszeichen (Ü-Zeichen) und Hinweis auf das "Technische Datenblatt des Stoffherstellers". Der Abschnitt 3.4 "Technisches Datenblatt des Stoffherstellers (Ausführungsanweisung)" bezieht sich u.a. auf den Teil 7 der DIN EN ISO 12944, wonach der Stoffhersteller Technische Datenblätter mitzuliefern hat, die alle Einzelheiten enthalten müssen, die für eine sachgemäße Verwendung der Beschichtungsstoffe notwendig sind. Im Anhang A der TL/TP sind alle Angaben vorgegeben, die der Stoffhersteller für jeden Stoff in diesem Datenblatt beizubringen hat. Damit sollen u.a. Stoffdaten für Grenzzustände bei der Anwendung auf der Baustelle vorliegen. Diese Datenblätter sind vom Stoffhersteller auszustellen und von der Prüfstelle zu kontrollieren und mit Sichtvermerk zu versehen. Sie sind damit einheitlich vorgegebene und bestätigte Produktmerkblätter des Herstellers, die bei Ausführung der Korrosionsschutzarbeiten auf der Baustelle vorliegen und beachtet werden müssen. Im Abschnitt 4 "Prüfungen" wird in vier Unterabschnitten auf alle Einzelheiten der Güteüberwachung bei der Herstellung der Stoffe eingegangen. Er korrespondiert mit dem entsprechenden Abschnitt 8 der ZTV-KOR-Stahlbauten. Eine Übersicht über alle Elemente der Güteüberwachung wird in Tab. 1 der TL/TP-KOR-Stahlbauten gegeben. Der Abschnitt 4.2 "Grundprüfung" legt fest, dass die Prüfstelle für die Grundprüfung durch die BASt anerkannt werden muss und macht Angaben zu Art und Umfang der erforderlichen Stoffprüfungen mit Bezug auf die Anhänge B, D und E. Die Dokumentation der Ergebnisse muss in einem Grundprüfzeugnis erfolgen. Im Abschnitt 4.3 "Übereinstimmungsnachweis der Stoffe" wird auf der Grundlage der DIN [16] auf die Werkseigene Produktionskontrolle (WPK), auf die Fremdüberwachung beim Stoffhersteller und auf das Übereinstimmungszertifikat eingegangen. Die Ergebnisse der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) sind durch den Stoffhersteller aufzuzeichnen und sieben Jahre aufzubewahren. Zur Fremdüberwachung muss der Hersteller mit einer von der BASt anerkannten Überwachungsstelle einen Fremdüberwachungsvertrag abschließen. Die Überwachung muss nach einer Erstüberwachung mindestens einmal im Jahr erfolgen, Stoffprüfungen sind dabei jedoch nicht erforderlich. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine von der BASt anerkannte Zertifizierungsstelle, mit der der Stoffhersteller einen Zertifizierungsvertrag abschließen muss, ein Übereinstimmungszertifikat zu erteilen. Dieses gilt jeweils für alle Stoffnummern eines TL-Blattes, wenn zur Prüfung die mit * versehenen Stoffe dieses TL-Blattes eingereicht wurden. Nach Erteilung des Zertifikates hat der Stoffhersteller die Gebinde mit einem genau definierten Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) zu kennzeichnen. Nach Vorlage des Grundprüfzeugnisses, des Technischen Datenblattes des Herstellers gemäß Anhang A, des Übereinstimmungszertifikates und des Musters der Verpackungsaufschrift mit dem Ü-Zeichen bei der BASt, erfolgt dort die Aufnahme in die "Zusammenstellung der zertifizierten Beschichtungsstoffe", die eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hat. Soweit vor Ablauf der fünf Jahre eine Wiederholungsprüfung mit vorgegebenem Umfang mit den Stoffen durchgeführt wird, kann die Gültigkeitsdauer um weitere 5 Jahre verlängert werden. Die Aufnahme in diese Zusammenstellung ist Voraussetzung für die Lieferung der Stoffe bei Korrosionsschutzmassnahmen in der Praxis. Im Abschnitt 5 "Prüfung von Beschichtungsstoffen" wird z.t. unter Bezugnahme auf den Teil 6 der DIN EN ISO und andere Normen auf Einzelheiten bei den Stoffprüfungen eingegangen. Zum Beispiel auf die Probenahme, auf die Schichtdicke der Prüfsysteme, auf Farbanforderungen bei der Kurzbewitterung, auf die Farbtonkarten im Anhang H und auf die zeitaufwändigen Prüfungen des Verhaltens bei Freibewitterung, die z.b. entfallen können, wenn positive Erfahrungen an gut zugänglichen Objekten vorliegen und dieses entsprechend nachgewiesen wird. Gegenüber den Prüfungen im Teil 6 der DIN EN ISO sind in den TL-Blättern des Anhanges E auch Prüfungen der Eigenschaftskennwerte im Anlieferungs- und Verarbeitungszustand der Stoffe (Nassmuster) vorgesehen. Ohne diese im Teil 6 nicht vorgesehenen Stoffprüfungen kann erfahrungsgemäß ein Beschichtungsstoff nicht ausreichend beschrieben werden, daher wurde auch hier von den Anforderungen der DIN EN ISO abgewichen. Andererseits wird ein sehr wichtiger Punkt aus der DIN EN ISO übernommen. Dies ist die im Teil 5 dieser Norm für die Beschreibung der Leistungsfähigkeit einzelner Systeme zugrunde gelegte Kombination von Korrosivitätskategorie und erwarteter Schutzdauer. Das heißt, dass die Anforderung an die Leis-tungsfähigkeit der Beschichtungssysteme nicht wie bisher allein durch die Größe der korrosiven Belastung sondern gleichzeitig auch durch die in der Norm geforderte Schutzdauer bestimmt wird und die Prüfungen und Anforderungen entsprechend zu bemessen sind. Siehe dazu Tab. 1 und 2. Literatur [1] ARS Nr.30/2002, Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen VerkehrsblattVerlag Dortmund [2] ZTV-KOR-Stahlbauten, Bundesanstalt für Straßenwesen, Verkehrsblatt-Verlag Dortmund [3] TL/TP-KOR-Stahlbauten, Bundesanstalt für Straßenwesen, Verkehrsblatt-Verlag Dortmund [4] ZTV-KOR 92, Bundesministerium für Verkehr, Abt. Straßenbau, Abt. Binnenschifffahrt und Wasserstraßen, Deutsche Bundesbahn, Verkehrsblatt-Verlag Dortmund [5] TL Teil 2 Technische Lieferbedingungen für Anstrich- und ähnliches Beschichtungsmaterial; Deutsche Bahn [6] VOB Teil C Verdingungsordnung für Bauleistungen, Beuth Verlag GmbH Berlin [7] ATV-DIN Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten, Beuth Verlag GmbH Berlin [8] DIN Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungen und Überzüge, Beuth Verlag GmbH Berlin [9] DIN EN ISO Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungs-Systeme, Beuth Verlag GmbH Berlin [10] ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (Entwurf), Bundesanstalt für Straßenwesen Verkehrsblatt-Verlag Dortmund (in Vorbereitung) [11] 83/189/EWG Richtlinie des Rates über Bauprodukte, (Bauprodukten-Richtlinie) [12] DIN EN Metallische Erzeugnisse; Arten von Prüfbescheinigungen, Beuth Verlag GmbH Berlin [13] RiA, Richtlinien zur Anwendung der DIN 55928, Ausg. 1980, Bundesministerium für Verkehr, Abt. Straßenbau, Verkehrsblatt-Verlag Dortmund [14] ZTV-BEL-ST Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Herstellung von Brückenbelägen auf Stahl, Bundesministerium für Verkehr, Abt. Straßenbau, Forschungsgesellschaft für Straßen- und

4 Verkehrswesen (FGSV) [15] TL-BEL-ST Technische Lieferbedingungen für Baustoffe der Dichtungsschichten für Brückenbeläge auf Stahl TP-BEL-ST Technische Prüfvorschriften für die Prüfung der Dichtungsschichten und der Abdichtungssysteme für Brückenbeläge auf Stahl, Bundesministerium für Verkehr, Abt. Straßenbau FGSV [16] DIN Übereinstimmungsnachweis für Bauprodukte, Werkseigene Produktionskontrolle, Fremdüberwachung und Zertifizierung von Bauprodukten, Beuth Verlag GmbH Berlin Anhänge zu TL/TP-KOR-Stahlbauten Anhang A Technisches Datenblatt des Stoffherstellers (Ausführungsanweisung) Anhang B Art und Umfang der Prüfungen Anhang C Beschaffenheit und Zusammensetzung der eigenschaftsbestimmenden Pigmente Anhang D Prüfverfahren Anhang E TL-Blätter Anhang F Technische Regelwerke mit zitierten Normen und sonstigen Technischen Vorschriften Anhang G Planungshilfen Anhang H Farbtonkarten Siegfried Sczyslo, Bergisch Gladbach, studierte in Dortmund und schloss 1959 als Stahlbau-Ingenieur ab. Er war zunächst als Statiker in der Abteilung Brückenbau der Gutehoffnungshütte in Oberhausen angestellt. Ab 1971 arbeitete er bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) in der Abteilung Brückenbau und leitete dort ab 1987 das Referat Stahlbau, Korrosionsschutz und ist seit 2001 im Ruhestand.

5 Abb. 1: Korrosionsschutz-Vorschriften im Verkehrs-Wegebereich.

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