EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ GD(SANCO)/7522/2005 RS DE AUSZUG AUS DEM FRANKREICH

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/7522/2005 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER DEN INSPEKTIONSBESUCH IN FRANKREICH MÄRZ 2005 Hinweis: Dies ist in deutscher Übersetzung ein Auszug aus dem Bericht über den oben genannten Inspektionsbesuch. Verbindlich ist nur die Langfassung des Originalberichts (GD(SANCO)/7522/2005 MR final).

2 Schlussfolgerungen ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE 1. Die Umsetzung der Vorschriften über die Einfuhrkontrollen ist weitgehend abgeschlossen, es gibt jedoch noch einige Lücken und Verzögerungen. Dies verhindert zusammen mit dem Fehlen einer klaren Definition der Zuständigkeiten die ordnungsgemäße und harmonisierte Durchführung. Die zentrale zuständige Behörde hat vermutlich aufgrund des Fehlens formaler Verfahren zur Durchführung von Artikel 6 der Richtlinie 97/78/EG in einigen Fällen die Zulassung von Grenzkontrollstellen, die die EU-Anforderungen nicht erfüllen, nicht ausgesetzt. Die verschiedenen geltenden Anweisungen werden nicht immer aktualisiert; dies führt zusammen mit dem Fehlen spezieller Verfahrenshandbücher für Erzeugnisse und lebende Tiere dazu, dass keine zuverlässige Grundlage für die Durchführung von EU-konformen Veterinärkontrollen an Grenzkontrollstellen vorhanden ist. Dennoch wurden an den Grenzkontrollstellen nur wenige Verstöße gegen Verfahrensregeln festgestellt. Die nichtkommerzielle Verbringung von Heimtieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist aufgrund des Fehlens eines formalen Verzeichnisses der Eingangsstellen für Heimtiere nicht sichergestellt. 2. Die Überwachung der Grenzkontrollstellen durch die zentrale zuständige Behörde wurde verbessert, erfolgt jedoch noch nicht systematisch; es bestehen noch Lücken, und die zentrale zuständige Behörde kann nicht umfassend gewährleisten, dass die Einfuhrkontrollen in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften erfolgen und dass illegale Einfuhren verhindert werden. Die mangelnde Überwachung durch die Veterinärdienste der Departements (DDSV) kann zu den weiterhin bestehenden Mängeln in Grenzkontrollstellen, Zolllägern und bei Schiffsausrüstern beitragen. Da keine Korrekturmaßnahmen getroffen wurden, bestehen große Mängel in fast allen besuchten Grenzkontrollstellen weiter, und diejenigen Grenzkontrollstellen, die die Vorschriften nicht erfüllen, sind weiterhin in Betrieb, da die Überwachung und die Leitungen der Grenzkontrollstellen trotz der Bemühungen der zentralen zuständigen Behörden nicht für ausreichende Maßnahmen zur Behebung der Mängel sorgen. Da für die in den französischen Übersee-Departments durchgeführten Kontrollen keine Pläne vorgelegt wurden, ist kein Überblick über die Sendungen auf diesen Inseln möglich; außerdem entspricht die nationale Registrierung und der Betrieb der Grenzkontrollstellen auf Martinique und Guadeloupe nicht Artikel 6 der Richtlinie 97/78/EG. 3. Die Zusammenarbeit mit den Zollstellen auf zentraler Ebene hat sich verbessert, auf örtlicher Ebene hat sie jedoch noch nicht dazu geführt, dass Nummer 5.1 des Anhangs der Entscheidung 2001/812/EG sowie die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 wirksam eingehalten werden; dadurch wird das ordnungsgemäße Funktionieren des Einfuhrkontrollsystems behindert. -2-

3 Die Zusammenarbeit zwischen Flughafen und Hafenbehörden funktioniert nicht gut, so dass ähnliche Mängel wie die in vorausgegangenen Berichten erwähnten weiter bestehen, insbesondere, was die Einrichtungen betrifft. 4. Die Anzahl der beschäftigten Veterinäre in den Grenzkontrollstellen Dunkerque, Marseille-Fos-sur-Mer, Marseille-Hafen und Orly reicht nicht aus, um allen mit Einfuhrkontrollen zusammenhängenden Aufgaben in zufriedenstellender Weise nachzukommen. Dies zeigte sich auch dadurch, dass allgemeine Veterinäreingangsdokumente (CVED) von Technikern ausgestellt wurden, was gegen Artikel 5 der Richtlinie 97/78/EG verstößt. Die Anzahl der beschäftigten Veterinäre in St Julien Bardonnex, Roissy-Charles-De-Gaulle und Sète reicht wahrscheinlich nicht aus, um ordnungsgemäße Einfuhrkontrollen durchzuführen. Auffrischungsschulungen werden regelmäßig durchgeführt, doch wurden andere Lücken bei der Schulung festgestellt, die einheitliche Veterinärkontrollen behindern, insbesondere bei den Technikern. INFRASTRUKTUR DER GRENZKONTROLLSTELLEN 1. Die Maßnahmen im Anschluss an die letzten Inspektionsbesuche waren nicht ausreichend, in Dunkerque allerdings wurden Fortschritte festgestellt. Große Mängel bestehen weiterhin in Orly, Le Havre, Dunkerque, bei den Inspektionszentren für Erzeugnisse in Marseille-Hafen und Marseille-Fos-sur-Mer. Kleinere Mängel wurden in Dunkerque und im Inspektionszentrum für lebende Tiere in Marseille-Hafen festgestellt. In Beauvais und Sète hat sich die Lage in den Einrichtungen seit den letzten Inspektionsbesuchen noch nicht verbessert. Die Einrichtungen dieser Grenzkontrollstellen entsprechen nicht den Bestimmungen von Artikel 6 und Anhang II der Richtlinie 97/78/EG sowie der Entscheidung 2001/812/EG für Erzeugnisse und von Artikel 6 und Anhang A der Richtlinie 91/496/EWG für lebende Tiere. 2. Aufgrund der hygienischen Mängel und der möglichen Kreuzkontamination (Anhang zur Entscheidung 2001/812/EG) kann keine ausreichende Arbeitshygiene gewährleistet werden. 3. Aufgrund der unvollständigen administrativen und technischen Ausstattung werden die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 sowie des Anhangs zur Entscheidung 2001/812/EG und des Anhangs A der Richtlinie 91/496/EWG nicht vollständig eingehalten; daher können Veterinärkontrollen nicht gemäß den EU-Vorschriften durchgeführt werden. 4. In den Hauptbüros, in denen Dokumentenprüfungen durchgeführt werden, ist ein funktionierendes System zur Aktualisierung der Vorschriften vorhanden. Aufgrund fehlender Dokumentation können in den Büros der Inspektionszentren keine solchen Prüfungen durchgeführt werden. Die unvollständige Registrierung und Aufzeichnung in den Grenzkontrollstellen und ihren Inspektionszentren verstößt gegen die Bestimmungen von Artikel 5 und der Nummern 4 und 5 des Anhangs zur Entscheidung 2001/812/EG. Da die Aufzeichnungen den genannten Bestimmungen nicht vollständig entsprachen, hat das Personal der Grenzkontrollstellen keinen ordnungsgemäßen Überblick über die Sendungen, die bei der Einfuhr oder Durchfuhr kontrolliert -3-

4 wurden, über die Vernichtung von Küchenabfällen und die mögliche Verbringung von Sendungen, die den EU-Vorschriften nicht entsprechen; dies führt möglicherweise dazu, dass solche Erzeugnisse eingeführt werden. 5. Die ordnungsgemäße Vernichtung entsprechender Sendungen und von Küchenabfällen ist nicht gewährleistet, da Verbrennungsanlagen und Tierkörperverwertungsanlagen für die entsprechenden Kategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG noch nicht zugelassen wurden. VERFAHREN 1. In den Grenzkontrollstellen, in denen die Systeme zur Identifizierung und Auswahl von Sendungen nicht vollständig sind, ermöglicht die fehlende Überwachung durch den amtlichen Tierarzt keinen vollständigen Überblick über die ankommenden, durchgeführten oder umgeladenen Sendungen der entsprechenden Grenzübergangsstelle. Da das Zollauswahlsystem nicht angemessen mit den Veterinärkodes vernetzt ist und Veterinärkontrollen nicht automatisch ausgeflaggt werden, können Sendungen unter zollamtlicher Überwachung die Grenzkontrollstellen ohne Veterinärkontrollen passieren, wenn die Zollabfertigung im Land erfolgt oder es sich um eine Durchfuhr in Drittländer handelt. Sendungen können somit illegal ins Land gelangen, da sie an der Grenze möglicherweise nicht entdeckt und kontrolliert werden. 2. Aufgrund der festgestellten kleineren Mängel entsprechen die eingesetzten Verfahren nicht vollständig den Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG sowie aller damit zusammenhängenden Entscheidungen und Verordnungen. Einer der größten festgestellten Mängel war die Einlagerung von Sendungen in Zollläger oder vorübergehende Läger vor der Durchführung von Veterinärkontrollen, was zu einer Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier führen kann. Aufgrund der Lücken in den Systemen zur Überwachung der Durchfuhr ist nicht gewährleistet, dass entsprechende Sendungen die EU tatsächlich verlassen, und die mangelnde Kommunikation mit den Eingangsgrenzkontrollstellen behindert eine ordnungsgemäße Weiterverfolgung solcher Sendungen. 3. Es war nicht bekannt, ob das Verfahren zur Vernichtung von Küchenabfällen Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 97/78/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entspricht. 4. Angesichts der bei den CITES-Verzeichnissen festgestellten Widersprüchen können CITES-Tiere und -erzeugnisse, die Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, über Eingangsstellen eingeführt werden, ohne diese Veterinärkontrollen zu passieren; bei diesem Inspektionsbesuch wurden jedoch keine derartigen Fälle festgestellt. 5. Aufgrund der finanziellen Engpässe finden nicht immer ausreichende Kontrollen der Einhaltung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG des Rates statt (i). 6. Die unterschiedlichen Verzeichnisse von Häfen, in denen frischer Fisch direkt angelandet werden kann, führt dazu, dass in den entsprechenden Häfen -4-

5 Gesundheits- und Veterinärkontrollen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates (ii) bei den entsprechenden Sendungen möglicherweise nicht durchgeführt werden. Da über die Art der Kontrollen und der Laboruntersuchungen von Proben von direkt angelandetem Fisch von Schiffen, die unter der Flagge eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats fahren, keine Informationen vorlagen, kann nicht gewährleistet werden, dass der Gesundheitsstatus der Sendungen der gleiche ist wie bei denjenigen Sendungen, die über eine Grenzkontrollstelle eingeführt werden. 7. Da bei der Überwachung von Zolllägern/Schiffsausrüstern mehrere Lücken hinsichtlich der Bestimmungen der Richtlinie 97/78/EG und der Entscheidung 2000/571/EG festgestellt wurden, kann nicht gewährleistet werden, dass alle Sendungen, die die EU verlassen sollen, dies auch tatsächlich tun. Die Überwachung der Verbringung von Sendungen, die den EU-Vorschriften nicht entsprechen, ist unzulänglich, und ihre Entladung in Lägern ist erlaubt. Dies kann zu einer Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in der EU führen. 8. Die Erhebung von Inspektionsgebühren entspricht nicht vollständig Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 91/496/EWG, Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG und Anhang A Kapitel III Abschnitt II Nr. 5 sowie Anhang C Kapitel II der Richtlinie 96/43/EG. GESAMTBEWERTUNG In dem Bericht wird festgestellt, dass das System zur Einfuhrkontrolle zwar noch Schwächen aufweist, jedoch in den besuchten Grenzkontrollstellen einheitlich angewandt wird. Zuvor festgestellte wesentliche Mängel in Einrichtungen von vier Grenzkontrollstellen wurden trotz der Bemühungen der zentralen zuständigen Behörde nicht behoben. Auch die fünfte Grenzkontrollstelle entspricht den EU- Vorschriften nicht; es wurden Bereiche ermittelt, in denen Fortschritte gemacht wurden; doch wurden die EU-Vorschriften nicht vollständig umgesetzt und innerhalb der zuständigen Behörden die Zuständigkeiten nicht festgelegt. Bei der Überwachung von Sendungen, die den EU-Vorschriften nicht entsprechen, wurden große Mängel des Kontrollsystems festgestellt. Die Arbeitsverfahren waren mit kleineren Mängeln behaftet. Die Identifizierung und Auswahl von Sendungen, die Veterinärkontrollen unterzogen werden müssen, ist unzureichend, insbesondere, wenn Sendungen eingelagert werden, ohne dass sie die Veterinärkontrollen durchlaufen haben. Aufgrund dieser Lücken bei Durchführung, Durchsetzung und Anwendung der entsprechenden EU-Vorschriften kann das System zur Einfuhrkontrolle nicht als vollständig wirksam angesehen werden. Empfehlungen AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FRANKREICHS Die zuständigen Behörden werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Erhalt des endgültigen Berichts eine Stellungnahme einschließlich eines Aktionsplans zu übermitteln, in dem die geplanten/bereits ergriffenen Maßnahmen aufgeführt sind, mit -5-

6 denen den in Anhang 4 genannten Empfehlungen zufriedenstellend entsprochen werden soll, sowie eines Zeitplans, nach dem diese Maßnahmen innerhalb der festgelegten Fristen abgeschlossen werden. AN DIE KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN 1. Es sollte erwogen werden, die Zulassung für die entsprechenden Kategorien wie folgt einzuschränken: Orly Flughafen: Air France: für HC-T(FR), HC-NT, NHC-T(FR), NHC-NT, SFS: HC-T(FR), HC-NT, NHC, France Handling: vorübergehend von der zentralen zuständigen Stelle ausgesetzt; Le Havre Hafen: Hangar 56: HC-T(CH), HC-T(FR), NHC-T, Dugrand: HC-T(1), EFBS: HC-T(1); Marseille-Hafen: Hôtel d. : HC, Hangar 26 : NHC-NT; Marseille-Fos-sur-Mer: HC-T, NHC-T; Dunkerque : HC-T(CH), NHC-NT; falls die zentrale zuständige Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des endgültigen Berichts ausreichende Garantien für die Behebung der festgestellten Mängel vorlegt. 2. Es sollte erwogen werden, die Zulassungen von Orly, Le Havre, Marseille-Hafen und Marseille-Fos-sur-Mer auf verpackte Erzeugnisse zu beschränken, falls die zentrale zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des endgültigen Berichts ausreichende Garantien für die Behebung der festgestellten Mängel vorlegt. 3. Es sollte erwogen werden, Dunkerque mit zwei Inspektionszentren für die entsprechenden Kategorien wie folgt zu registrieren: Dunkerque: Zentrum 1: HC-T(1), HC-NT, Zentrum 2: NHC-NT, sobald die zentrale zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des endgültigen Berichts ausreichende Garantien über die Behebung der festgestellten Mängel vorlegt. Nachtrag In ihrer Stellungnahme zum Berichtsentwurf machte die zentrale zuständige Behörde folgende Angaben: Die zentrale zuständige Behörde nahm davon Kenntnis, dass in den Einrichtungen bestimmter Grenzkontrollstellen weiterhin bestehende Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, und wird für einige von ihnen die Einschränkung der Zulassung vorschlagen. Als Reaktion auf die Empfehlungen in Anhang 4 erklärte die zentrale zuständige Behörde, dass nach Erhalt des endgültigen Berichts ein Aktionsplan mit Zeitplan für die Behebung der -6-

7 Mängel erstellt und der Kommission zur Bewertung vorgelegt werde. Folgende Garantien wurden im Voraus zu folgenden Empfehlungen gegeben: zu 2: Die Anweisungen des Zolldienstes über Einfuhrkontrollen wurden geändert und werden derzeit unter den Departments erörtert. Allgemeine Anweisungen über die Vorschrift, Pläne für Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung von Schadorganismen zu besitzen, die für Agro-Lebensmittelbetriebe gelten, sind in Vorbereitung. zu 4: Die französischen Behörden werden in Beauvais in Kürze eine zusätzliche Sachverständigeninspektion dieser Einrichtungen durchführen und je nach Position des Leiters der Einrichtungen einen Plan darüber übermitteln, wie diese gegebenenfalls an die Anforderungen angepasst werden können. Im Jahr 2005 werden die französischen Behörden der Kommission die Zulassung von Grenzkontrollstellen in den Überseedepartements Guadeloupe und Martinique vorschlagen. Die Zulassungsanträge für diese Einrichtungen sind abgeschlossen und werden der Kommission in Kürze übermittelt. Für das Departement Französisch- Guayana wird derzeit ein spezieller Kontrollplan erarbeitet. Damit werden die Kontrollen der Einfuhr auf guyanisches Hoheitsgebiet angepasst und systematische Ausgangskontrollen eingeführt; so wird ermöglicht, dass die Bestimmungen von Artikel 18 der Richtlinie 97/78/EG und von Artikel 13 der Richtlinie 91/496/EWG eingehalten werden. Es wurde beschlossen, in dem betreffenden Departement vierteljährlich Inspektionen durchzuführen. Auf nationaler Ebene wird darüber diskutiert, ob dieses System durch die Einrichtung einer nachgeordneten Kontrollstruktur ergänzt werden soll. Seit dem Inspektionsbesuch wurden interne Audits systematisiert und auf Abstände von sechs Monaten festgelegt. zu 5: Eine gemeinsame Schulungskampagne, bei der Veterinärdienste und Zolldienste zusammengebracht werden sollen, ist für Ende 2005 vorgesehen, dabei sollen die Vorschriften über die Einfuhr aus Drittländern (Tiere und tierische Lebensmittel) in die EU, der innergemeinschaftliche Handel und die Veterinär- und Zollverfahren behandelt werden; eine spezielle Schulung für Bedienstete der Grenzkontrollstellen (Veterinäre, Ingenieure und Techniker der Veterinärdienste) ist für 2006 geplant. Diese jährliche Schulung dauert fünf Tage. Mit dieser speziellen Schulungskampagne wird das in dem Fragebogen zum Inspektionsbesuch genannte Schulungssystem ergänzt. Diese Schulung wird spezialisierten Zollbediensteten offen stehen. In Orly wurde ein zusätzlicher Veterinär eingestellt, damit ausreichend Personal vorhanden ist, und in Marseille-Hafen und Fos-sur-Mer ist eine Erhöhung der Anzahl der Veterinäre geplant, so dass die Einrichtungen an die Anforderungen angepasst werden. zu 8: Freiläger und Zollläger sowie Schiffsausrüster Angesichts der Schutzmaßnahmen, die im Jahr 2004 verabschiedet wurden, kann die Unterscheidung aufgehoben werden, die durch die Nichtanwendbarkeit von Vorschriften über Tiergesundheit bei der Einfuhr von nichtkonformen, zur Ausrüstung von Schiffen bestimmten Erzeugnissen erforderlich war. Der Erlass vom 5. Mai

8 mit dem die Verfahren für Veterinärkontrollen bei der Einfuhr festgelegt wurden, sowie der Erlass vom 28. Juli 2004, mit dem das Verzeichnis der zugelassenen Lieferanten aufgestellt wurde, werden daher in Kürze geändert. zu 9: Die Überwachung der Vernichtung von Küchenabfällen von internationalen Transportmitteln wird zusammen mit den Zolldiensten durchgeführt. Letztere sorgen dafür, dass die Waren vernichtet werden, entweder direkt (durch Beisein eines Bediensteten bei der Vernichtung) oder indirekt (durch Dokumentation und regelmäßige Erhebungen). Die Überwachung in diesem Bereich wurde entsprechend den örtlichen Gegebenheiten von den Zolldiensten oder Veterinärdiensten verstärkt. zu 11: Le Havre: Die französischen Behörden bestätigen den Plan, neue Haupt- und Nebengebäude für die Grenzkontrollstelle Le Havre zu bauen. Die für die Renovierung dieser Einrichtung vorgeschlagenen Lösungen werden nach Erhalt des endgültigen Inspektionsberichts vorgelegt. Inzwischen wird die Zulassung des Inspektionszentrums auf Kontrollen von zum Verzehr bestimmten und abgepackten sowie tiefgefrorenen Erzeugnissen HC-T(FR) (1) (2) beschränkt. Dunkerque: Die Kategorien, für die Dunkerque zugelassen ist, werden geändert und werden vor allem das Inspektionszentrum umfassen, das für die Kontrollen von nicht für den Verzehr bestimmten Erzeugnissen zuständig ist. Die Behebung der Mängel bei der Ausstattung der Einrichtungen wird mit dem Aktionsplan nach Erhalt des endgültigen Berichts vorgelegt. Die Regelung auf Verwaltungsebene hinsichtlich der zugelassenen Kategorien wird derzeit vorgenommen, und die Kommission wurde darüber informiert (siehe Aktionsplan). Fos-sur-Mer: Die zentrale zuständige Behörde wird die Zulassung auf die Kontrolle von verpackten Erzeugnissen beschränken, falls die Mängel nicht rasch behoben werden. Falls die Einrichtungen nicht gemäß der Entscheidung 2001/812/EG gestaltet werden, wird sich die zentrale zuständige Behörde einer zusätzlichen Beschränkung der Zulassung für diese Grenzkontrollstelle durch die Europäische Kommission nicht widersetzen. Marseille-Hafen: Die zentrale zuständige Behörde schlägt eine Beschränkung der Zulassung des Inspektionszentrums für lebende Tier ( hangar 14 ) auf Kontrollen von Equiden vor, die gemäß der Richtlinie 90/426/EWG vom 31. Juli 2005 registriert sind. Ab 31. Oktober 2005 wird die Zulassung in Marseille-Hafen für Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ausgesetzt, unabhängig davon, ob sie zum Verzehr bestimmt sind oder nicht. Der Kommission wird in Kürze ein Vorschlag für einen Aktionsplan zur Prüfung vor der Durchführung übermittelt, mit dem diese Einrichtungen an die Anforderungen angepasst werden sollen. Dieser Aktionsplan umfasst: - einen Vorschlag für die Ausstattung neuer Einrichtungen gemäß der Entscheidung 2001/812/EG durch Unternehmer und Geschäftsleitungen. Diesem Vorschlag wird ein genauer Zeitplan für die Arbeiten und eine Zusicherung für deren Abschluss beiliegen; - einen Vorschlag für die vorübergehende Ausstattung von konformen Einrichtungen bis zur Durchführung der oben genannten Maßnahmen. Orly: Die für die Grenzkontrollstelle Orly zugelassenen Kategorien werden für zwei der drei Inspektionszentren auf Kontrollen von verpackten Erzeugnissen und zum -8-

9 Verzehr bestimmten Erzeugnissen beschränkt. Die zentrale zuständige Behörde bestätigt die vorläufige Aussetzung der Kontrollen im Inspektionszentrum France Handling bis zur Renovierung der Einrichtungen. Diese Arbeiten dürften Ende 2005 abgeschlossen sein. Ein Aktionsplan zur Behebung der Mängel im SFS-Inspektionszentrum wird von den Verwaltungsbehörden vorgelegt, damit die für dieses Zentrum genehmigten Kategorien beibehalten werden können. zu 12: Die technische Ausstattung der Grenzkontrollstellen Orly, Le Havre und Dunkerque wurde zur Behebung der festgestellten Mängel ergänzt. zu 15: Veterinärkontrollen: Wie bei den übrigen Einrichtungen, vor allem denen in Le Havre, wird der vorgeschlagene Aktionsplan ermöglichen, die Mängel zu beseitigen. Dunkerque Nämlichkeitskontrollen: Der Mangel hinsichtlich der Voranmeldung ist behoben worden. Es war ein Erinnerungsschreiben zu der Bestimmung hinsichtlich der verminderten physischen Kontrollen herausgegeben worden. Kontrollen lebender Tiere: Für Grenzkontrollstellen, die für Kontrollen lebender Tiere zugelassen sind, werden besondere Anweisungen herausgegeben. Veterinärentscheidung Verfahren betreffend zurückgewiesene Sendungen: Diese Probleme werden mit nationalen Anweisungen behoben. zu 17: Die Gebühren für Veterinärkontrollen bei Einfuhren werden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 überprüft. (i) (ii) Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG ABl. L 125 vom , S. 10. Verordnung (EG) Nr. 1093/94 vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlands in Häfen der Gemeinschaft ABl. L 121 vom , S

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