EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ GD(SANCO)/7545/2005 RS DE
|
|
- Sigrid Hauer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/7545/2005 RS DE Auszug aus dem Bericht des Lebensmittel- und Veterinäramts über den Inspektionsbesuch in Frankreich 27. Februar 4. März 2005 Bewertung der Anwendung des Pflanzenpasssystems Hinweis: Dies ist in deutscher Übersetzung ein Auszug aus dem Bericht über den oben genannten Inspektionsbesuch. Verbindlich ist nur die Langfassung des Originalberichts (GD(SANCO)/7545/2005). Schlussfolgerungen Rechtsvorschriften (1) Die entsprechenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sind in einzelstaatliches Recht umgesetzt worden. Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften werden ab dem Tag ihres Inkrafttretens durch Herausgabe spezieller Dienstvorschriften (notes de service) angewandt. Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Behörde Struktur und Zuständigkeiten (2) Der Pflanzenschutzdienst in Frankreich ist klar strukturiert und durch eine deutliche Aufteilung der Zuständigkeiten gekennzeichnet. (3) Der SRPV (regionaler Pflanzenschutzdienst) ist für alle Quarantänefragen und Abhilfemaßnahmen verantwortlich.
2 (4) Der SDQPV (Dienst für Pflanzenschutz und Pflanzenqualität) hat die Zuständigkeit für Pflanzenpässe für zertifiziertes Material auf die einschlägigen Branchenverbände übertragen. Diese Übertragung basiert auf den französischen Rechtsvorschriften über die Landwirtschaft und detaillierten Vereinbarungen, die durch ausführliche Jahresprogramme ergänzt werden. (5) Außerdem überträgt der SRPV bei Bedarf und auf jährlicher Basis die Zuständigkeit für bestimmte Pflanzengesundheitsuntersuchungen auf FREDON. Auch diese Übertragung beruht auf den französischen Rechtsvorschriften über die Landwirtschaft. Personelle und finanzielle Ressourcen (6) Nur die Hälfte aller Stellen beim BSV (Pflanzengesundheitsdienst) sind augenblicklich besetzt; der Posten des Verantwortlichen für die Pflanzenpässe ist seit zwei Jahren frei, so dass der Leitfaden für Pflanzenpässe nicht auf den neuesten Stand gebracht werden konnte. Ein aktualisierter Leitfaden könnte einen Beitrag dazu leisten, dass kleine Erzeuger für den Pflanzenpass sensibilisiert werden, und auch sicherstellen, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission befolgt wird, nach dem registrierte Erzeuger verpflichtet sind, eine Bonitierung gemäß den Leitlinien durchzuführen. (7) Beamte des SRPV der Region Pays de la Loire, mit denen das Inspektionsteam zusammentraf, schienen unter erheblichem Zeitdruck zu stehen, so dass sie Mühe hatten, die jährliche Überprüfung der Unterlagen vorzunehmen und vor der Ausstellung von Pflanzenpässen für Malus-Pflanzen sicherzustellen, dass die besonderen Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 15 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates erfüllt worden waren. (8) Die Kontrolleure, mit denen das Inspektionsteam zusammentraf, schienen gut informiert und motiviert zu sein. (9) Die Branchenverbände und der SRPV erheben Gebühren für ihre Arbeiten im Zusammenhang mit den Pflanzenpässen. Arbeitsbeziehungen und -verfahren (10) Der SDQPV-BSV, SRPV und die Branchenverbände unterhalten durch regelmäßige Zusammenkünfte gute Kontakte. Den Kontrolleuren stehen verschiedene Anweisungen und fachtechnische Materialien zur Verfügung. Externe Kommunikation und Kooperation (11) Die Branchenverbände und der SRPV unterhalten gute Kontakte mit dem Handel. Die kleineren Erzeuger, Gartencenter und Großhändler, mit denen das Inspektionsteam zu tun hatte, waren jedoch mit dem Pflanzenpasssystem oder ihren Pflichten nicht voll vertraut. Das mag darauf zurückzuführen sein, dass der Leitfaden für zugelassene Betriebe nicht aktualisiert worden ist und, wie oben erwähnt, nicht mehr herausgegeben wird. Das Pflanzenpasssystem Allgemeines (12) Das Pflanzenpasssystem ist gut strukturiert und gilt für alle Sektoren. 2
3 Registrierung (13) Die Registrierungsbestimmungen gemäß Richtlinie 2000/29/EG des Rates und Richtlinie 92/90/EWG der Kommission werden ohne Ausnahme angewendet. Allerdings besaßen nicht alle besuchten registrierten Betriebe einen auf dem neuesten Stand befindlichen Plan des Betriebs, wie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vorgesehen. Ebenso wenig werden spezifische Leitlinien zur Unterstützung der Erzeuger bei der Bonitierung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der gleichen Richtlinie herausgegeben. (14) Es werden systematische Bodenprobenahmen und untersuchungen auf Globodera rostochiensis und G. pallida vorgenommen. Zulassung (15) Die Zulassung wird erteilt, wenn ein jährliches Antragsformular ausgefüllt und eine pflanzengesundheitliche Untersuchung mit befriedigendem Ergebnis durchgeführt wurde. Die Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen erfolgt ausschließlich für die Art und Menge der Pflanzen, die auf dem jährlichen Antragsformular aufgeführt sind. (16) Erzeuger, die unter die Regelung fallende Pflanzen in Schutzgebiete versenden und Austauschpässe ausstellen wollen, benötigen eine gesonderte Zulassung. Es kommt jedoch vor, dass Erzeuger Austauschpässe ausstellen, ohne den SRPV zu informieren oder eine Genehmigung einzuholen. Pflanzenpassregelung (17) Registrierte und zugelassene Betriebe können nach einer pflanzengesundheitlichen Untersuchung und vom SRPV erteilten Zulassung selbst Pflanzenpässe für geregeltes Material ausstellen. (18) Die Branchenverbände stellen kombinierte Pflanzenpässe für zertifiziertes geregeltes Material aus. Sie enthalten sowohl pflanzenpassspezifische Angaben als auch Informationen über EG-Marktvorschriften und/oder Zertifizierung. Im Allgemeinen werden sie den einzelnen Pflanzen als Etikett angefügt. (19) Die von CTIFL und GNIS ausgestellten Pflanzenpässe enthielten nicht alle relevanten Angaben gemäß dem Anhang der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission, wie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der gleichen Richtlinie vorgeschrieben. (20) In allen anderen Fällen bestanden die Pflanzenpässe im Allgemeinen aus dem Begleitdokument mit einem angefügten Etikett. Solche Pflanzenpässe entsprechen nicht den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission. (21) Pflanzenpässe werden normalerweise durch einen Standardpflanzenpass ersetzt. In manchen Fällen wird die Registriernummer des ursprünglichen Erzeugers nicht angegeben, was gegen die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates verstößt. 3
4 Kontrollen (22) Der SRPV hat auf der Grundlage des Erlasses vom 31. Juli 2000 ein gutes Programm zur Überwachung auf Schadorganismen entwickelt, das gelegentliche Stichkontrollen umfasst und alle Teile der Zulieferungs- und Erzeugungskette betrifft. (23) Gegen die Richtlinie 92/90/EWG der Kommission wird dadurch verstoßen, dass die sachdienlichen Unterlagen der gemäß der genannten Richtlinie registrierten Betriebe nicht mindestens einmal jährlich überprüft werden. In Aquitanien allerdings, in Betrieben, die zur Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, werden solche Überprüfungen mindestens einmal im Jahr vorgenommen (24) In allen einschlägigen Betrieben werden pflanzengesundheitliche Untersuchungen mindestens einmal jährlich oder gemäß Anhang VI Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vorgenommen, wobei allerdings im Durchschnitt auf den einzelnen Kontrollbesuch nicht viel Zeit verwendet wird, was vor allem für die Region Pays de la Loire gilt. (25) Die beim Auftreten von Schadorganismen getroffenen Maßnahmen entsprachen im Allgemeinen den besonderen Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Kapitel II und Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates. In bestimmten Fällen ergreift Frankreich zusätzliche Vorsorgemaßnahmen. (26) Im Fall von Apple Proliferation Mycoplasm in der Region Pays de la Loire wurden jedoch vor der Ausstellung von Pflanzenpässen nicht alle Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 15 der Richtlinie 2000/29/EG rfüllt; somit wurde gegen Artikel 10 Absatz 1 der gleichen Richtlinie verstoßen. (27) Alle Kontrolleure, mit denen das Inspektionsteam zusammentraf, führten geeignete Kontroll- und Probenahmegeräte mit sich. Feuerbrand-Pufferzone (28) Frankreich hat alle Bestimmungen der Richtlinie 2003/116/EG der Kommission über die Feuerbrand-Pufferzone umgesetzt, mit Ausnahme der Vorschrift über Untersuchungen der Pflanzen vor Ort auf eventuelle latente Erwinia amylovora-infektionen. Das nationale bakteriologische Referenzlabor in Angers hat ein Untersuchungsprotokoll entwickelt und man plant, im Jahr 2005 mit den Prüfungen auf latente Infektionen zu beginnen. Bis dahin jedoch erfüllen die Pflanzen nicht in vollem Umfang die besonderen Anforderungen gemäß Anhang IV Teil B Nummer 21 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates. Dem SRPV könnten jedoch bei der Umsetzung der Bestimmungen von Buchstabe (e) (dd) der gleichen Nummer juristische Schwierigkeiten erwachsen, wenn dieser Teil nicht klarer gefasst wird. Ausnahmen (29) Ausnahmen vom Pflanzenpasssystem sind nicht vorgesehen. Pflanzenpässe werden für die Ebene der Gartencenter ausgestellt, nicht für spätere Verkäufe. 4
5 Allgemeine Schlussfolgerungen Frankreich verfügt über ein umfassendes System für Pflanzenpässe und für die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen, doch wurden Verstöße gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgestellt. Auch kann die praktische Anwendung nicht immer als angemessen und vollständig angesehen werden. Empfehlungen Die zuständige französische Behörde sollte sicherstellen, (1) dass der BSV über genügend Personal verfügt, um registrierten Erzeugern aktuelle Leitlinien gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission an die Hand zu geben; (2) dass der SRPV, vor allem in der Region Pays de la Loire, über genügend Personal verfügt, um die amtlichen Kontrollen durchzuführen, durch die gewährleistet wird, dass die besonderen Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates erfüllt werden, und in den registrierten Betrieben mindestens einmal jährlich eine Überprüfung der sachdienlichen Unterlagen gemäß Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vorzunehmen; (3) dass Pflanzenpässe entweder aus einem Etikett oder einem Etikett und einem Begleitdokument bestehen, wie in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vorgesehen ist; (4) dass die Pflanzenpasse, wie in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vorgesehen, alle vorgeschriebenen Angaben enthalten; (5) dass beim Ersetzen eines Pflanzenpasses im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vorgegangen wird und das Format den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission entspricht; (6) dass alle registrierten Betriebe ihre Verpflichtungen und die Anforderungen des Pflanzenpasssystems genau kennen und erfüllen; (7) dass die Anforderungen gemäß Nummer 21 Buchstabe e) dd) von Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates bezüglich Prüfung auf latente Erwinia amylovora-infektion erfüllt sind, bevor die unter dieser Nummer genannten Pflanzen in die entsprechenden Schutzzonen verbracht werden. 5
6 Die zuständige französische Behörde sollte erwägen, (8) aktualisierte Leitlinien über das Pflanzenpasssystem herauszugeben, um kleineren Erzeugern und Händlern das Verständnis und die Anwendung des Systems zu erleichtern. Frankreich wird gebeten, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des endgültigen Berichts einen Aktionsplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen ergriffen wurden bzw. vorgesehen sind, um den Empfehlungen zu entsprechen, wobei die Durchführungsfristen anzugeben sind. 6
7 NACHTRAG Die einzige Behörde Frankreichs äußerte sich ausführlich zu dem Berichtsentwurf. Der vollständige Text wird getrennt veröffentlicht. Als Antwort auf Empfehlungen (1) und (2) erklärte diese Behörde, die Situation des BSV werde im Rahmen einer Gesamtüberprüfung der neuen strategischen Prioritäten untersucht, die für die verschiedenen Stellen der DGAL (Generaldirektion Lebensmittel) festgelegt würden. Diese Überprüfung solle bis Ende 2005 abgeschlossen sein. Was den regionalen Pflanzenschutzdienst betrifft, so heißt es, der für Pflanzenschutz und Pflanzenqualität zuständige Dienst der DGAL werde eine Erhebung durchführen, um festzustellen, wie viel Personal mit Kontrollen befasst sei. Das Ergebnis werde nicht nur der Ermittlung des Personalbedarfs, sondern auch der Personalplanung und erforderlichenfalls der Personalumsetzung dienen. Zu den Empfehlungen (3), (4) und (5) erklärte die einzige Behörde, es werde ein Vermerk verfasst und an die regionalen Pflanzenschutzdienste und nachgeordneten Einrichtungen verteilt, in dem auf ihre Pflichten hingewiesen werde, vor allem in den Bereichen, in denen vom Lebensmittel- und Veterinäramt Mängel festgestellt worden seien. Außerdem werde die zuständige Behörde GNIS/SOC daran erinnern, dass in den Pflanzenpässen der botanische Name erscheinen müsse, und dass alle nachgeordneten Einrichtungen angewiesen werden sollten, die amtliche Registriernummer auf dem Pflanzenpass anzugeben. Den regionalen Pflanzenschutzdiensten werde ein letter-ordre de service zugeschickt, den nachgeordneten Einrichtungen ein amtliches Schreiben, um sie an die besonderen Bestimmungen über Austauschpässe zu erinnern. Zu Empfehlung (7) erklärte die einzige Behörde, Kontrollen auf latente Infektionen seien seit Beginn der Kampagne 2005 auf allen Parzellen durchgeführt wurden, die für den Versand anfälliger Pflanzen in Erwinia amylovor-schutzzonen zugelassen seien. Die Richtlinie (2000/29/EG) sehe nicht vor, welche Maßnahmen bei Positivergebnissen ergriffen werden müssten, und man werde entscheiden, wie vorzugehen sei, wenn die Ergebnisse der ersten Kampagne zur Kontrolle auf latente Infektionen vorlägen. Als Antwort auf Empfehlung (6) und Ratschlag (8) erklärte die einzige Behörde, die Informationsbroschüre für die Unternehmen des Wirtschaftszweiges (Erzeuger, Großhändler usw.) werde in Zusammenarbeit mit den regionalen Pflanzenschutzdiensten aktualisiert und in geeigneter Weise verteilt. Es werde von der Personalsituation im Pflanzengesundheitsdienst (BSV) abhängen, wie schnell diese Maßnahme durchgeführt werden könne. 7
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ BEZUGSNUMMER: GD(SANCO)/9118/2003 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F - Lebensmittel- und Veterinäramt BEZUGSNUMMER: GD(SANCO)/9118/2003 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND
MehrBBA-AG 2005/04. 1 ABl. Nr. L 26 vom , S ABl. Nr. L 70 vom , S. 27
1 RICHTLINIE 92/105/EWG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ GD(SANCO)/8108/ RS DE AUSZUG AUS DEM FINNLAND
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F - Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/8108/2006 - RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ GD(SANCO)/8020/2006 RS DE AUSZUG AUS DEM NEUSEELAND
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/8020/2006 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG(SANTE)/2015-7502 RS AUSZUG AUS EINEM BERICHT DES LEBENSMITTELS- UND VETERINÄRAMTS
MehrAUSZUG AUS DEM DEUTSCHLAND
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG (SANCO)/2008-8744 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER
Mehr(4) Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen.
4.2.2017 DE L 31/29 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/198 DER KOMMISSION vom 2. Februar 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae
MehrRICHTLINIE DES RATES 96/93/EG
RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION
7.2.2017 L 32/35 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 R KOMMISSION vom 3. Februar 2017 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG
MehrVERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)
L 156/2 VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/949 R KOMMISSION vom 19. Juni 2015 zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich bestimmter Mykotoxine, die bestimmte Drittländer vor der Ausfuhr bestimmter
Mehr17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf
MehrVorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR Brüssel, 23. Oktober 2018 Ersetzt die Mitteilung vom 5. Juli 2018 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN
MehrZUSAMMENFASSENDER BERICHT ERGEBNISSE EINER REIHE VON INSPEKTIONSBESUCHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN BEWERTUNG DER EINFÜHRUNG DES PFLANZENPASSSYSTEMS
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt F4 Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, Pflanzengesundheit; Verarbeitung und Vertrieb
MehrANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE
1 von 5 ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE (Modul B) A. EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge 1. Die EU-Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens,
Mehr(4) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Verordnung (EU) 2016/2031.
L 331/44 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2313 R KOMMISSION vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und
MehrANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
12.10.2018 L 256/103 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1523 R KOMMISSION vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA Verordnung über kosmetische Mittel Kosmetik-Verordnung
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: KosmetikV 2014 Ausfertigungsdatum: 16.07.2014 Gültig ab: 24.07.2014 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA
MehrVorschlag für eine. VERORDNUNG DER KOMMISSION (EG) Nr.../...
Vorschlag für eine VERORDNUNG DER KOMMISSION (EG) Nr..../... vom [ ] bezüglich einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern
MehrLeitlinien und Empfehlungen
Leitlinien und Empfehlungen Leitlinien und Empfehlungen zu schriftlichen Vereinbarungen zwischen Mitgliedern von CCP- Kollegien ESMA CS 60747 103, rue de Grenelle 75345 Paris Cedex 07 Frankreich Tel. +33
MehrVorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks
MehrLEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM
Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN
MehrÜberblick über die Ergebnisse einer Reihe von Inspektionsbesuchen
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F - Lebensmittel- und Veterinäramt Dok. Nr.: DG(SANCO)/9004/2002 Überblick über die Ergebnisse einer Reihe von Inspektionsbesuchen
MehrBekanntmachung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 6. August 2004 IEM
Allgemeinverfügung zur allgemeinen Zulassung der Verwendung von Saatgut oder Pflanzkartoffeln, die nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurden, nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs.
MehrBERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.3.2016 COM(2016) 138 final BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der auf die Kommission übertragenen Befugnis gemäß der
MehrVorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.1.2017 COM(2017) 2 final 2017/0006 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Frankreichs, ein Abkommen mit der Schweiz abzuschließen,
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 314/39
15.11.2006 Amtsblatt der Europäischen Union L 314/39 ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 309/17
19.11.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2013 R KOMMISSION vom 18. November 2013 zur des Wirkstoffs Orangenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 3. April 2014 (OR. en) 2012/0184 (COD) 2012/0185 (COD) 2012/0186 (COD) LEX 1487 PE-CONS 11/2/14 REV 2 TRANS 18 COC 113 RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN
MehrChalara fraxinea einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus dürfen nicht in das VK eingeschleppt oder darin verbreitet werden.
1 GROßBRITANNIEN Die Pflanzengesundheitsverordnung (Forst) (Änderung) 2012 (The Plant Health (Forestry) (Amendment) Order 2012) Quelle: Schreiben der Food and Environment Research Agency vom 29.10.2012
MehrDigitalforensische Maßnahmen des OLAF Informationsbroschüre
Digitalforensische Maßnahmen des OLAF Informationsbroschüre https://ec.europa.eu/anti-fraud/ Was ist eine digitalforensische Maßnahme? Unter einer digitalforensischen Maßnahme versteht man die technische
MehrAmtl.Pfl.Best., (Braunschweig), NF 1
Amtl.Pfl.Best., (Braunschweig), NF 1 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT RICHTLINIE 2004/105/EG DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse
MehrÄnderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert:
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 5. April 2016 (OR. en) 7566/16 SAN 113 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 4. April 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D044495/01 Betr.: Europäische Kommission
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 77/25
23.3.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 77/25 VERORDNUNG (EU) Nr. 284/2011 DER KOMMISSION vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und
MehrAuszug aus. Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Auszug aus Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) PflSchG Ausfertigungsdatum: 06.02012 Vollzitat: "Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148)" Das G wurde
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UMWELT MITTEILUNG
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UMWELT Brüssel, 8. November 2018 (REV1 - ersetzt die am 8. Februar 2018 veröffentlichte Mitteilung) MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DAS EU-ABFALLRECHT
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 10.6.2008 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0949/2007, eingereicht von Dirk Emmermann, deutscher Staatsangehörigkeit, zu dem Thema Diskriminierung
MehrVerordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel
Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung vom 18. Oktober 2017
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
13.9.2001 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 243/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1788/2001 DER KOMMISSION vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung
MehrDieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen:
Nichtamtliche Übersetzung des Dokumentes der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission durch die BAuA. Die Übersetzung erfolgte nach bestem Wissen. Für deren Richtigkeit
MehrL 313/16 Amtsblatt der Europäischen Union
L 313/16 Amtsblatt der Europäischen Union 12.10.2004 RICHTLINIE 2004/103/EG DER KOMMISSION vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen Gesheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der
Mehr089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191
089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:
MehrVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION KLIMAPOLITIK MITTEILUNG
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION KLIMAPOLITIK Brüssel, 19. Dezember 2018 Rev1 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUS DER EU UND DAS EMISSIONSHANDELSSYSTEM DER EU (EU-EHS) Am 29.
MehrEntwurf. ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION (EG) Nr. /..
DE xxxx DE DE Entwurf ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION (EG) Nr. /.. vom [ ] betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften
Mehrdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
MehrBerichtszeitraum: 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010
Dritter Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen,
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) 11435/17 AGRILEG 141 DENLEG 57 VETER 64 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 17. Juli 2017 Empfänger: Nr.
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
18.10.2016 L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten
Mehr1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung
Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des
Mehr9352/01 FR/lu DG H I DE
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel
MehrBESCHLÜSSE. gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
12.11.2018 Amtsblatt der Europäischen Union L 284/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/1674 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates
MehrG e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
MehrVorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.7.2018 COM(2018) 509 final 2018/0270 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR) (2012/112/EU) (6) Es sollte daher klargestellt werden, dass die Veterinärbescheinigung
23.2.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 50/51 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS R KOMMISSION vom 17. Februar 2012 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigungen
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 2009 Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 2007/0244(CNS) 29.11.2007 * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung
MehrMITTEILUNG DER KOMMISSION
MITTEILUNG DER KOMMISSION Mitteilung der Kommission über die Anwendung neuer Verfahren für die Zulassung von Human- und Tierarzneimitteln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2010. vom 1. März 2010
DE DE DE BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2010 vom 1. März 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und
MehrVERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)
L 203/2 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1108 R KOMMISSION vom 7. Mai 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.9.2007 KOM(2007) 525 endgültig 2007/0192 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung
MehrKfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I
P5_TA(2003)0581 Kfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrOriginaltext: 8. GSGV
Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU Brüssel, 1. Februar 2019 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUS DER EUROPÄISCHEN UNION
MehrL 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union
L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
MehrZweite Evaluierungsrunde. Nachtrag zum Umsetzungsbericht über Deutschland
Übersetzung aus dem Englischen GENERALDIREKTION FÜR MENSCHENRECHTE UND RECHTLICHE ANGELEGENHEITEN DIREKTION FÜR ÜBERWACHUNGSAUFGABEN Straßburg, 2. Juli 2009 Öffentlich Greco RC-II (2007) 3E Nachtrag Zweite
MehrEMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom zur Berichterstattung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße
DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.2.2011 K(2011) 909 endgültig EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 21.2.2011 zur Berichterstattung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße DE
MehrAmtsblatt der EG Nr. L 076 vom 19/03/2002 S
Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur
Mehr4. sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden; 5. die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen anhand folgender
Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr Amtsblatt Nr. L 335 vom 22/12/1984 S. 0072-0073 Finnische Sonderausgabe:
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
19.3.2002 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 76/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 484/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 1. März 2002 zur Änderung
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
30.1.2016 DE L 24/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/124 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2016 zur von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung
Mehr21. MÄRZ Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras
21. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 20. November 2007) Diese deutsche Übersetzung ist von der
Mehr1) Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind
Anlage 2 Dezember 2009 Das folgende Dokument wurde auf dem Treffen der Arbeitsgruppe Maschinen am 27. Juni 2007 bestätigt. Es wurde aktualisiert, um geeignete Verweisungen auf Richtlinie 2006/42/EG und
MehrDritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)
1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung Vom 25. April 2006 (ebanz AT25 2006 V1) Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie
MehrFrau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28.
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 3. März 2014 (OR. en) 7193/14 AGRILEG 54 NLEG 55 VETER 27 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin
Mehr(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN
16.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 334/1 I (Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN RICHTLINIE 2011/91/EU S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen
MehrAmtsblatt der Europäischen Union
L 55/4 VERORDNUNG (EU) 2016/293 R KOMMISSION vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
22.12.2015 L 334/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2426 R KOMMISSION vom 18. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 bezüglich Drittländern, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards
MehrBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (Text von Bedeutung für den EWR)
DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.4.2010 K(2010) 2363 endgültig BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19.4.2010 über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (Text von Bedeutung für
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2011. vom 1. Juli 2011
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR- Abkommen DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS gestützt auf das Abkommen
MehrAntwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 727 des Abgeordneten Benjamin Raschke der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/1713
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1974 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 727 des Abgeordneten Benjamin Raschke der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/1713 Tiertransporte
MehrIn Titel VI der Richtlinie 80/836/Euratom sind die Hauptgrundsätze für Maßnahmen zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte festgelegt.
Richtlinie 90/641/Euratom des Rates vom 4. Dezember 1990 ueber den Schutz externer Arbeitskraefte, die einer Gefaehrdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind Amtsblatt
MehrAbkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation 2
Übersetzung 1 Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation 2 Ministerratsbeschluss: Angenommen am 7. Dezember 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dezember 2013 Die Ministerkonferenz,
MehrPflanzenbeschauverordnung
Pflanzenbeschauverordnung zuletzt geändert durch Artikel 3, Abschnitt 2, 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
MehrL 127/2 Amtsblatt der Europäischen Union
L 127/2 Amtsblatt der Europäischen Union 23.5.2018 Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
MehrMITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014 2019 Petitionsausschuss 30.4.2014 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 1065/2007, eingereicht von Alessandro Nucci, italienischer Staatsangehörigkeit, zu dem Thema
MehrVERORDNUNG (EU) Nr. 1077/2012 DER KOMMISSION vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen
17.11.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 320/3 VERORDNUNG (EU) Nr. 1077/2012 DER KOMMISSION vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden
MehrINTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten
MehrHerstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung
Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG beschreibt in Anhang II B den Inhalt einer Herstellererklärung, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie beim Inverkehrbringen
MehrVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/5420 19. Wahlperiode (zu Drucksache 19/4950) 31.10.2018 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts Drucksache 19/4950
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 162/14 23.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1111 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen
Mehr