AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

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1 AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN EACEA 04/2018 EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe: Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, einschließlich Praktika für neue Fachkräfte sowie Kapazitätsaufbau / technische Unterstützung für durchführende Organisationen und Verwaltungskosten für Freiwilligentätigkeiten, die online angeboten werden Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe (nachstehend EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe ) 1 und die damit verbundenen Rechtsvorschriften 2 schaffen einen Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern. Durch die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden Finanzmittel zur Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Förderung von Maßnahmen, mit denen das Angebot an humanitärer Hilfe in Drittländern unterstützt und ergänzt werden soll und die die Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger und von Katastrophen betroffener Gemeinschaften verbessern sollen, oder zur Förderung von Maßnahmen zur Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (LRRD) bereitgestellt. 1. ZIELE Ziel dieser Aufforderung ist die Finanzierung von Projekten, einschließlich der Auswahl, Vorbereitung und Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, damit sie zur Stärkung der Kapazitäten der Union beitragen, bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, die darauf abzielt, die Kapazitäten und die Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften in Drittländern zu stärken. Außerdem sollen damit die Kapazitäten von durchführenden Entsende- und Aufnahmeorganisationen gestärkt werden, die an der Initiative teilnehmen oder teilnehmen möchten. Die Europäische Kommission und die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (nachstehend EACEA ) gehen davon aus, mit dieser Aufforderung folgende Ergebnisse zu erzielen: 1 Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe ( EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe ) (ABl. L 122 vom , S. 1). 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2014 der Kommission vom 20. November 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe ( EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe ) (ABl. L 334 vom , S. 52). Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1398/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Festlegung von Standards für Freiwilligen- Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe (ABl. L 373 vom , S. 8). 1

2 Vorbereitung der Auswahl, Schulung und Entsendung von 250 EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu schutzbedürftigen oder von Katastrophen betroffenen Gemeinschaften in Drittländern; Stärkung der Kapazitäten von durchführenden Entsende- und Aufnahmeorganisationen, die an der Initiative teilnehmen oder teilnehmen möchten; Erzielung von Synergieeffekten und Ergänzung von EU-finanzierten Maßnahmen auf dem Gebiet der humanitären Hilfe, des Katastrophenschutzes, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung in den jeweiligen Ländern/Regionen, in die EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe entsandt werden; Möglichkeit für neue EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe, vor der Entsendung Praktika von bis zu sechs Monaten in der EU zu absolvieren; Vermittlung der Grundsätze der humanitären Hilfe der Union und der EU- Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe gemäß dem Kommunikationsplan der EU- Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe; Schaffung von Möglichkeiten für Freiwilligentätigkeiten, die online angeboten werden ( Online-Volunteering ) zur Unterstützung oder Ergänzung der Projektaktivitäten. 2. FÖRDERFÄHIGE EINRICHTUNGEN Vor Einreichung eines elektronischen Antrags müssen alle Mitglieder des Konsortiums, die als Entsende- und Aufnahmeorganisationen für Freiwillige tätig sind, einschließlich verbundener Einrichtungen, die eine rechtliche oder finanzielle Verbindung mit zertifizierten Entsendeorganisationen aufweisen, spätestens vier Wochen vor der Schlussfrist dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, d. h., die Einreichung muss spätestens am 9. März 2018 erfolgen, gemäß der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zertifiziert sein oder eine Zertifizierung beantragt haben. Ausführlichere Angaben zum Zertifizierungs- und Antragsverfahren können abgerufen werden unter: Die Planung und Umsetzung der Projekte erfolgt durch transnationale Partnerschaften, an denen mindestens zwei zertifizierte Entsendeorganisationen aus zwei verschiedenen Ländern und zwei zertifizierte Aufnahmeorganisationen beteiligt sein müssen. 3. FÖRDERFÄHIGE AKTIVITÄTEN Die im Rahmen dieser Aufforderung geförderten Aktivitäten müssen Folgendes einschließen: Entsendung von erfahrenen oder neuen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu Projekten der humanitären Hilfe in den Bereichen Reduzierung des Katastrophenrisikos, Katastrophenbereitschaft und Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (LRRD) in Drittländer auf der Grundlage einer 2

3 Bedarfsermittlung durch die örtlichen Gemeinschaften (einschließlich Auswahl, Rekrutierung und Vorbereitung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe); Kommunikationsmaßnamen gemäß dem Kommunikationsplan der EU- Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe. Zu den Aktivitäten zur Unterstützung der Durchführung der Hauptmaßnahme zählen beispielsweise: Praktika für neue Freiwillige bei Entsendeorganisationen in der EU; Möglichkeiten für Freiwilligentätigkeiten, die online über die von der Kommission verwaltete Plattform EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe angeboten werden, zur Unterstützung der Aktivitäten von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe; Stärkung der Kapazitäten schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften und lokaler Organisationen; Kapazitätsaufbau bei den Aufnahmeorganisationen; technische Unterstützung der Entsendeorganisationen. Zu den Projektaktivitäten gehören beispielsweise: - Information, Kommunikation und Sensibilisierung der Öffentlichkeit; - Gefahren- und Risikoanalyse und Frühwarnung; - Notfallplanung und Reaktionsbereitschaft; - Schutz von Existenzgrundlagen und Vermögenswerten sowie kleinere Vorsorgemaßnahmen. 4. FÖRDERFÄHIGE PROJEKTLAUFZEIT Die Projekte müssen am 15. September 2018 anlaufen; die Höchstdauer beträgt 24 Monate. Während der Projektlaufzeit gilt: Die Entsendungsdauer von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe kann zwischen 1 Monat (Mindestdauer) und 18 Monaten (Höchstdauer) betragen. Vor der Entsendung muss ein Freiwilliger die Auswahlphase erfolgreich durchlaufen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Zeitschiene für die Auswahl: Praktika vor der Entsendung (nur für neue Freiwillige) dürfen maximal sechs Monate dauern. 5. FÖRDERFÄHIGE PROJEKTORTE FÜR DIE AKTIVITÄTEN Im Vorfeld dieser Aufforderung wurde eine Liste der im Jahr 2018 für Entsendungen infrage kommenden Drittländer erstellt. Hierfür wurde eine ähnliche Bedarfsbewertungsmethode herangezogen wie für Maßnahmen der humanitären Hilfe, wobei allerdings Gebiete ausgeschlossen wurden, in denen anhaltende bewaffnete Konflikte herrschen. Diese Liste sowie ausführliche Angaben zur Methodik können unter folgendem Link abgerufen werden: Freiwillige dürfen nur in die zum Zeitpunkt der Entsendung auf der Liste genannten Länder entsandt werden. Diese Liste kann jederzeit im Fall von Ereignissen, die die Sicherheit und den Schutz der Freiwilligen gefährden könnten, geändert werden. 3

4 Praktika vor der Entsendung (nur für neue Freiwillige) müssen in einer der am Projekt teilnehmenden Entsendeorganisationen (falls möglich in einem anderen Land als dem Herkunftsland des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe) absolviert werden. 6. FÖRDERFÄHIGE KANDIDATEN Die Entsende- und Aufnahmeorganisationen müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 375/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1398/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2014 verankerten Standards und Verfahren für Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe einhalten. Folgende Personen im Alter von mindestens 18 Jahren können sich als Kandidaten bewerben: - Bürger der Europäischen Union und - Drittstaatsangehörige, die langfristig Aufenthaltsberechtigte eines Mitgliedstaats sind. In beiden Fällen ist der Status nachzuweisen. Folgende Personen können Kandidaten sein: - neue Fachkräfte, insbesondere junge Absolventen mit weniger als fünf Jahren Berufserfahrung und weniger als fünf Jahren Erfahrung im Bereich humanitäre Hilfe oder - erfahrene Fachkräfte mit fünf Jahren Berufserfahrung als Führungskraft oder Experte. Die Profile der Freiwilligen müssen eindeutig mit den Zielen und dem Anwendungsbereich der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe verknüpft sein. Ein vorläufiger Zeitplan für die Auswahlphase kann unter folgendem Link abgerufen werden: 7. VERGABEKRITERIEN Förderfähige Anträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet: Relevanz des Projekts einschließlich der Anzahl der Freiwilligen (maximal 30 Punkte) Qualität der Projektkonzeption und -umsetzung (maximal 30 Punkte) Qualität und Relevanz der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte) Wirkung und Verbreitung (maximal 20 Punkte) PROJEKTE, DIE INSGESAMT WENIGER ALS 60 PUNKTE ERHALTEN, KOMMEN NICHT FÜR EINE FINANZHILFE IN FRAGE. 8. MITTELAUSSTATTUNG Für die Kofinanzierung von Projekten werden zweckgebundene Mittel in Höhe von insgesamt EUR veranschlagt. Die maximale Höhe der Finanzhilfe beträgt EUR. Anträge auf Finanzhilfen von weniger als EUR werden für eine Förderung nicht berücksichtigt. 4

5 9. FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANTRÄGE Die ordnungsgemäß ausgefüllten Anträge sind bis spätestens 6. April 2018 um Uhr (mittags, Ortszeit Brüssel) einzureichen. Per Post, Telefax oder eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass jeder Antragsteller im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nur einen Projektvorschlag einreichen kann. 10. WEITERE INFORMATIONEN Die Anträge müssen gemäß dem Leitfaden für Antragsteller Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/04/2018 und unter Verwendung des für diesen Zweck vorgesehenen elektronischen Antragsformulars eingereicht werden und mit den erforderlichen Anhängen (anhand der offiziellen Vorlagen) versehen sein. Diese Dokumente können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an: EACEA-EUAID- 5

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