PROGRAMM KREATIVES EUROPA ( ) Unterprogramm Kultur. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen:

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1 PROGRAMM KREATIVES EUROPA ( ) Unterprogramm Kultur Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen: EACEA 45/2016: Unterstützung für europäische Kooperationsprojekte Umsetzung des Vorhabens des Unterprogramms Unterstützung für europäische Kooperationsprojekte Einleitung Diese Aufforderung beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa ( ) (nachstehend Verordnung ), und insbesondere auf Kapitel III Artikel 12 und 13 der Verordnung über die Umsetzung des Unterprogramms Kultur 1. Die genauen Bedingungen für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind dem Programmleitfaden zur Unterstützung für europäische Kooperationsprojekte (siehe Abschnitt VI) zu entnehmen. Der Programmleitfaden ist fester Bestandteil der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. I. Prioritäten des Unterprogramms Kultur Gemäß der Verordnung zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa lassen sich die Programmschwerpunkte wie folgt beschreiben: - Förderung der länderübergreifenden Mobilität von Künstlern und Kulturschaffenden, damit sie international zusammenarbeiten und eine internationale Karriere sowie internationale Aktivitäten inner- und außerhalb der Union aufbauen können, wenn möglich auf der Grundlage langfristiger Strategien; - Förderung der Publikumsentwicklung als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen kulturellen und kreativen Werken und am materiellen und immateriellen Kulturerbe zu beleben und den Zugang dazu zu verbessern. Ziel der Publikumsentwicklung ist es zu versuchen, europäischen Künstlern/Kulturschaffenden und ihren Werken dabei zu helfen, möglichst viele Menschen in Europa zu erreichen und den Zugang unterrepräsentierter Gruppen zu kulturellen Werken zu verbessern. Außerdem soll damit versucht werden, kulturellen Einrichtungen bei der Einstellung auf die Notwendigkeit zu helfen, neue und innovative Möglichkeiten zu nutzen, um ihr Publikum zu halten, neue Publikumskreise zu gewinnen, ihre Publikumskreise zu diversifizieren u. a. auch Kreise zu erreichen, die derzeit noch nicht dazu zählen und die Erfahrungen für bestehende wie künftige Publikumskreise zu verbessern und die Beziehung zu ihnen zu vertiefen; - Förderung der Kreativität sowie innovativer Ansätze bei der schöpferischen Gestaltung und neuer Wege, um Ausstrahlungseffekte auf andere Sektoren zu gewährleisten. Entwicklung und Erprobung 1 Die Verordnung Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2013 (ABl. L 347, S. 221) veröffentlicht. 1

2 neuer und innovativer Umsatz-, Management- und Vermarktungsmodelle für die Kultursektoren, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung. Einen besonderen Schwerpunkt bildet dabei die Förderung von Aktivitäten, mit denen Kulturschaffende in die Lage versetzt werden, neue Fertigkeiten zu erwerben, oder von Aktivitäten mit einer bildungspolitischen Dimension sowie von Aktivitäten zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des gegenseitigen Verständnisses zwischen Menschen aus unterschiedlichen Kulturen bzw. mit unterschiedlichem Hintergrund sowie das Einbringen der Kultur zur Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung; - Unterstützung bei der Integration von Flüchtlingen in die EU durch europaweite Darbietungen und kreative gemeinsame Aktivitäten kultureller und audiovisueller Art, die für diese konkrete Zielgruppe relevant sind. Förderung des gegenseitigen kulturellen Verständnisses und Stärkung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs sowie Respekt für andere Kulturen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem grenzüberschreitenden Austausch von bewährten Verfahren, wertvollen Erkenntnissen und Erfahrungen sowie praktischen Maßnahmen, die sich direkt an Flüchtlinge richten und/oder diese als Akteure einbinden. Diese Schwerpunktlegung ermöglicht es darüber hinaus, die Bedeutung demokratischer und politischer Werte sowie den Nutzen einer lebhaften und fundierten politischen Diskussion für die Bürger als einen Aspekt der kulturellen Aktivität weiter zu vertiefen. II. Allgemeine Teilnahmebedingungen Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Bedingunen für die Teilnahme an den Vorhaben im Rahmen des Unterprogramms Kultur; die spezifischen Bedingungen für die einzelnen Vorhaben enthält Abschnitt III. Alle Bedingungen wurden entsprechend der Verordnung festgelegt. Förderfähige Länder Zulässig sind Anträge von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in einem der Länder der folgenden Ländergruppen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 8 der Verordnung erfüllt sind und die Kommission Verhandlungen mit dem betreffenden Land aufgenommen hat: 1. EU-Mitgliedstaaten sowie überseeische Länder und Gebiete, die nach Artikel 58 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates 2 für die Teilnahme an dem Programm in Betracht kommen; 2. Beitrittsländer, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung dieser Länder an Unionsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen, Beschlüssen des Assoziationsrats oder ähnlichen Abkommen festlegt sind; 3. Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens; 4. die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen; 5. Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckt werden, gemäß den Verfahren, die in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an Unionsprogrammen mit diesen Ländern festgelegt wurden. Die Agentur kann Vorschläge von Bewerbern aus Drittländern auswählen, sofern zum Zeitpunkt der Gewährungsentscheidung Vereinbarungen unterzeichnet worden sind, in denen die Regeln für die Teilnahme dieser Länder an dem Programm gemäß der obengenannten Verordnung festgelegt wurden. Förderfähige Antragsteller Die Vorhaben stehen europäischen Kultur- und Kreativakteuren offen, die im Kultur- und Kreativsektor wie in Artikel 2 der Verordnung definiert aktiv sind und ihren Sitz in einem der Länder haben, die an dem Unterprogramm Kultur teilnehmen. Die Vorhaben stehen Kulturakteuren offen, die bei Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge seit mindestens zwei Jahren eine Rechtspersönlichkeit haben und ihre Rechtspersönlichkeit belegen können. Natürliche Personen können keinen Antrag auf Finanzhilfe stellen. 2 Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ( Übersee-Assoziationsbeschluss ) (ABl. L 314 vom , S. 1). 2

3 Förderfähige Projekte Nicht förderfähig im Rahmen des Unterprogramms Kultur sind Projekte mit pornografischen oder rassistischen Inhalten sowie Projekte, die Gewalt verherrlichen. Mit dem Unterprogramm Kultur werden insbesondere gemeinnützige Projekte gefördert. Spezifische Kriterien für die Förderfähigkeit im Zusammenhang mit den einzelnen Vorhaben sind in Abschnitt III aufgeführt. Förderfähige Aktivitäten Förderfähige Aktivitäten müssen zur Umsetzung der für das Unterprogramm Kultur festgelegten Ziele und Prioritäten dienen. Die Aktivitäten müssen im Zusammenhang mit dem Kultur- und Kreativsektor wie in Artikel 2 der Verordnung zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa ( ) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG definiert stehen. Ausschließlich für den audiovisuellen Sektor bestimmte Aktivitäten sind im Rahmen des Unterprogramms Kultur nicht förderfähig. Ausschlusskriterien Auf den Antragsteller darf keines der Kriterien zutreffen, die zu seinem Ausschluss von der Teilnahme und/oder der Gewährung führen, wie in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 3 und den zugehörigen Anwendungsbestimmungen festgelegt. Auswahlkriterien Sofern nicht nachstehend etwas anderes festgelegt ist, gelten für alle Vorhaben die folgenden Kriterien. Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen (finanzielle Leistungsfähigkeit), damit er seine Tätigkeit während der Dauer der Durchführung des geförderten Projekts aufrechterhalten und sich an seiner Finanzierung beteiligen kann. Die antragstellende Organisation muss über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit sie das vorgeschlagene Projekt vollständig durchführen kann (operative Leistungsfähigkeit). Der Antragsteller muss eine ehrenwörtliche Erklärung (ausgefüllt und unterzeichnet) vorlegen, aus der hervorgeht, dass er eine juristische Person ist und über die finanzielle und operative Fähigkeit zur Durchführung der vorgeschlagenen Aktivitäten verfügt. Zusätzlich zu der ehrenwörtlichen Erklärung muss die antragstellende Organisation, die eine Finanzhilfe von mehr als EUR beantragt, zusammen mit dem Antrag ergänzende und obligatorische Unterlagen vorlegen, wie in dem betreffenden Leitfaden angegeben. Prüfbericht Wird eine Finanzhilfe von EUR oder mehr beantragt oder betrifft der Antrag eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung, ist dem Finanzhilfeantrag ein externer Prüfbericht beizufügen, der von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellt wurde. In diesem Bericht sind die Abschlüsse der letzten beiden abgeschlossenen Rechnungsjahre zu bescheinigen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind öffentliche Einrichtungen und internationale Organisationen öffentlichen Rechts. Diese Pflicht findet gegebenenfalls keine Anwendung auf Einrichtungen für allgemeine oder berufliche Bildung, sofern der zuständige Anweisungsbefugte dies anhand der Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung beschließt. III. Spezifische Teilnahmebedingungen Diese Aufforderung bezieht sich auf die folgenden Vorhaben im Rahmen des Unterprogramms Kultur: 3 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom , S. 1). 3

4 EACEA 45/2016 Unterstützung für europäische Kooperationsprojekte Mit dem Unterprogramm Kultur wird versucht, Projekte insbesondere mit folgenden Schwerpunkten zu unterstützen: A. länderübergreifende Mobilität B. Erreichen neuer Publikumskreise ( Publikumsentwicklung ) C.1. Aufbau von Kapazitäten Digitalisierung C.2. Aufbau von Kapazitäten neue Geschäftsmodelle C.3 Aufbau von Kapazitäten Aus- und Weiterbildung Die geförderten Projekte umfassen daher eine fundierte Strategie und eine ausführliche Beschreibung dessen, wie einer oder mehrere dieser Programmschwerpunkte umgesetzt werden sollen. Antragsteller müssen bei der Einreichung ihrer Anträge höchstens drei dieser fünf Prioritäten ankreuzen, die für ihr Projekt am wichtigsten sind, und diese drei Prioritäten ihrer Bedeutung nach einstufen. Förderfähigkeitskriterien Förderfähige Antragsteller: Siehe Abschnitt II Allgemeine Teilnahmebedingungen - Förderfähige Antragsteller. Förderfähige Projekte: Der Antragsteller muss sich je nach Umfang, Bedarf, Art, Zielen und Prioritäten des Projekts entscheiden, seinen Antrag entweder unter Kategorie 1 Kleinere Kooperationsprojekte oder Kategorie 2 Größere Kooperationsprojekte einzureichen. Der Projektleiter kann nur einmal pro Jahr entweder unter Kategorie 1 oder unter Kategorie 2 einen Antrag stellen. Ein Antragsteller, der unter Kategorie 1 oder Kategorie 2 als Projektleiter einen Antrag stellt, kann an mehreren anderen Projekten, die von anderen Projektleitern unter Kategorie 1 oder Kategorie 2 eingereicht werden, als Partner beteiligt sein. Kategorie 1 Kleinere Kooperationsprojekte Unter diese Kategorie fallen Projekte, - an denen ein Projektleiter und mindestens zwei weitere Partner mit Sitz in mindestens drei verschiedenen Ländern beteiligt sind, die am Unterprogramm Kultur des Programms Kreatives Europa teilnehmen. Entweder der Projektleiter oder einer der Partner muss seinen Sitz in einem der in den Kategorien 1, 3 oder 4 der förderfähigen Länder genannten Länder haben. - die Gegenstand eines Antrags sind, mit dem eine EU-Finanzhilfe von maximal EUR, d. h. höchstens 60 % der förderfähigen Gesamtkosten, beantragt wird. Bei Annahme des Vorschlags kann der Projektleiter eines Projekts der Kategorie 1 bei späteren Aufrufen einen Antrag für ein neues Projekt der Kategorie 1 oder 2 einreichen. Kategorie 2 Größere Kooperationsprojekte Unter diese Kategorie fallen Projekte, - an denen ein Projektleiter und mindestens fünf weitere Partner mit Sitz in mindestens sechs verschiedenen Ländern beteiligt sind, die am Unterprogramm Kultur des Programms Kreatives Europa teilnehmen. Entweder der Projektleiter oder einer der Partner muss seinen Sitz in einem der in den Kategorien 1, 3 oder 4 der förderfähigen Länder genannten Länder haben. - die Gegenstand eines Antrags sind, mit dem eine EU-Finanzhilfe von maximal EUR, d. h. höchstens 50 % der förderfähigen Gesamtkosten, beantragt wird. Bei Annahme des Vorschlags kann der Projektleiter eines Projekts der Kategorie 2 keine weiteren Anträge für Projekte unter Kategorie 2 stellen, solange das Projekt noch nicht abgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass ein Projektleiter eines laufenden Projekts unter Kategorie 2 nicht Projektleiter eines anderen Projekts der Kategorie 2 sein kann, es sei denn, der Förderfähigkeitszeitraum des ausgewählten Kooperationsprojekts ist abgeschlossen, wenn der Förderfähigkeitszeitraum des Projekts der Kategorie 2, für das er sich als Projektleiter bewirbt, beginnt. Leiter eines laufenden Projekts der Kategorie 2 können jedoch bei späteren Aufrufen einen Antrag für ein neues Projekt der Kategorie 1 einreichen. 4

5 Für beide Projektkategorien beträgt die Laufzeit (Förderfähigkeitszeitraum) maximal 48 Monate. Für beide Kategorien muss das Projekt auf einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Projektleiter und den Partnern beruhen. Förderfähige Aktivitäten: Siehe Abschnitt II Allgemeine Teilnahmebedingungen Förderfähige Aktivitäten. Zuschlagskriterien Förderfähige Antragsteller werden nach den folgenden Kriterien bewertet: 1. Relevanz (30) Anhand dieses Kriteriums wird bewertet, wie das Projekt auf Grundlage der Programmprioritäten zur besseren Professionalisierung des Sektors und zur Stärkung der Fähigkeit, länderübergreifend und international tätig zu sein, zur Förderung der länderübergreifenden Verbreitung kultureller und kreativer Werke und zur Mobilität von Künstlern, zum Erreichen neuer und breiterer Publikumskreise sowie zur Verbesserung des Zugangs zu kulturellen und kreativen Werken beiträgt. Hierzu sollte das Projekt eine fundierte Strategie zur Umsetzung der Programmprioritäten umfassen. 2. Qualität des Inhalts und der Aktivitäten (30) Anhand dieses Kriteriums wird bewertet, wie das Projekt in der Praxis umgesetzt wird (Qualität der Aktivitäten und Ergebnisse, Erfahrung des mit dem Projekt beauftragten Personals und Arbeitsvereinbarungen). 3. Kommunikation und Verbreitung (20) Anhand dieses Kriteriums wird die Vorgehensweise des Projekts im Hinblick auf die Kommunikation seiner Aktivitäten und Ergebnisse und den Wissens- und Erfahrungsaustausch mit dem Sektor und über die Grenzen hinweg bewertet. Dabei geht es darum, die Auswirkungen der Projektergebnisse zu maximieren, indem sie auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene einem möglichst großen Publikum zugänglich gemacht werden, damit sie andere Kreise über diejenigen hinaus erreichen, die unmittelbar in das Projekt eingebunden sind, und auch über die Laufzeit des Projekts hinaus ihre Wirkung entfalten. 4. Qualität der Partnerschaft (20) Anhand dieses Kriteriums wird bewertet, inwieweit mit der allgemeinen Organisation und Koordinierung des Projekts gewährleistet wird, dass die Aktivitäten wirksam umgesetzt werden und zur Nachhaltigkeit beitragen. IV. Mittelausstattung Das Gesamtbudget des Unterprogramms Kultur des Programms Kreatives Europa für den Zeitraum beträgt 457,8 Mio. EUR. Insgesamt wurden dieser Aufforderung Mittel von rund EUR für 2017 zugewiesen. Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu bewilligen. V. Frist für die Einreichung der Anträge Die Frist für die Einreichung europäischer Kooperationsprojekte ist der 23. November 2016, vor Uhr MEZ/MESZ (Brüsseler Ortszeit). Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf einen Feiertag im Lande des Antragstellers, wird keine Verlängerung gewährt. Dieser Umstand ist von den Antragstellern bei der Planung ihrer Antragseinreichung zu berücksichtigen. Das Antragsverfahren ist in dem betreffenden Programmleitfaden aufgeführt. Der Programmleitfaden ist auf den im Abschnitt VI aufgeführten Websites zu finden. 5

6 VI. Weitere Informationen Die ausführlichen Bedingungen für die Antragstellung sind den betreffenden, für die Vorhaben geltenden Leitfäden zu entnehmen, die auf folgenden Websites abrufbar sind: Generaldirektion Bildung und Kultur Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur 6

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