UNTERSTÜTZUNG FÜR EUROPÄISCHE NETZWERKE

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1 KREATIVES EUROPA Unterprogramm Kultur UNTERSTÜTZUNG FÜR EUROPÄISCHE NETZWERKE Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA 39/2016 LEITLINIEN

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 2. Prioritäten des Unterprogramms sowie angestrebte Projekte 2.1 Prioritäten des Unterprogramms 2.2 Spezifische Prioritäten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2.3 Angestrebte Projekte 3. Zeitplan 4. Mittelausstattung 5. Zulassungsvoraussetzungen 6. Förderfähigkeitskriterien 6.1 Förderfähige Antragsteller 6.2 Förderfähige Länder 6.3 Förderfähige Aktivitäten 7. Ausschlusskriterien 7.1 Ausschluss von der Teilnahme 7.2 Ausschluss vom Vergabeverfahren 7.3 Beizufügende Unterlagen 8. Auswahlkriterien 8.1 Finanzielle Leistungsfähigkeit 8.2 Operative Leistungsfähigkeit 9. Vergabekriterien 10. Rechtliche Verpflichtungen 11. Finanzbestimmungen 11.1 Allgemeine Grundsätze 11.2 Formen der Finanzierung 11.3 Zahlungsmodalitäten 11.4 Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung 12. Bekanntmachung, Kommunikation und Verbreitung 12.1 Durch die Begünstigten 12.2 Durch die Agentur und/oder die Kommission 12.3 Kommunikation und Verbreitung 13. Datenschutz 14. Auswahlverfahren für Anträge 14.1 Veröffentlichung 14.2 Registrierung im Teilnehmerportal 14.3 Einreichung eines Finanzhilfeantrags 14.4 Geltende Rechtsvorschriften 14.5 Ansprechpartner Anhang 1 Glossar Anhang 2 Publikumsentwicklung Anhang 3 Obligatorische Dokumente Checkliste Alle für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen, insbesondere das Online-Antragsformular (eform) und der Leitfaden für Antragsteller, sind verfügbar unter: 2

3 1. EINLEITUNG Die vorliegenden Leitlinien basieren auf der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa ( )1 und ihrer Berichtigung vom 27. Juni Die allgemeinen Ziele dieses Programms umfassen den Schutz, die Entwicklung und die Förderung der europäischen kulturellen und linguistischen Vielfalt, die Förderung des kulturellen Erbes Europas und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors, um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu fördern. Diese Leitlinien tragen aber auch den politischen Entwicklungen und den auf Ebene der Europäischen Union (nachstehend EU ) festgelegten politischen Prioritäten im Bereich der Kultur Rechnung. In der von der Europäischen Kommission 2007 veröffentlichten europäischen Kulturagenda 3 wurde erstmals ein politischer Rahmen für die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie zwischen ihnen und der Kommission abgesteckt. Auf dieser Grundlage nahm der EU-Ministerrat einen Arbeitsplan für Kultur 4 an, in dem die Prioritäten für den Zeitraum festgelegt sind und mit dem versucht werden soll, die wichtigsten Herausforderungen, vor denen kulturelle Einrichtungen und KMU im Kultur- und Kreativsektor auf nationaler und EU-Ebene stehen, in einem unablässig von den Auswirkungen der Globalisierung und Digitalisierung geprägten Umfeld zu bewältigen. Darüber hinaus wurde am 8. Juni 2016 die Gemeinsame Mitteilung Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen 5 angenommen.. Dieser politische Rahmen trägt zu einer besseren Definition und einem besseren Verständnis des Kontextes, in dem das Programm Kreatives Europa (nachfolgend das Programm ) umgesetzt wird, sowie der Hauptziele, die damit verwirklicht werden sollen, bei. Die Europäische Kommission ist für die Umsetzung des Programms zuständig und entscheidet über die Gewährung individueller Finanzhilfen der Europäischen Union. Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (nachfolgend die Agentur ) verwaltet das Unterprogramm Kultur im Namen und unter der Aufsicht der Europäischen Kommission. Allgemeine Hintergrundinformationen über das Programm Kreatives Europa sind verfügbar unter: 1 Der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom (ABl. L 347, S. 221) veröffentlicht. 2 Verordnung (EU) Nr. 1295/2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom (ABl. L 347, S. 221) bzw. vom 27. Juni 2014 (ABl. L 189, S. 260). 3 Weitere Informationen zur europäischen Kulturagenda sind abrufbar unter: 4 Weitere Informationen zum Arbeitsplan für Kultur sind abrufbar unter: 5 Weitere Informationen sind abrufbar unter: 3

4 2. PRIORITÄTEN DES UNTERPROGRAMMS SOWIE ANGESTREBTE PROJEKTE 2.1 Prioritäten des Unterprogramms Die Prioritäten des Unterprogramms Kultur des Programms Kreatives Europa umfassen Folgende: A) Länderübergreifende Mobilität Diese Priorität umfasst die länderübergreifende Mobilität von Künstlern und Kulturschaffenden sowie die länderübergreifende Verbreitung kultureller und kreativer Werke, die als Ziel haben, den Kulturaustausch, den interkulturellen und den interreligiösen Dialog, das Verständnis für kulturelle Vielfalt und die soziale Eingliederung zu fördern. Länderübergreifende Mobilität muss jedoch auf weit mehr als die reine Koordinierung, Verwaltung und Umsetzung des Projekts abzielen. Bei Mobilität geht es um Ergebnisse und nicht nur um grenzüberschreitendes Reisen. Bei Projekten, die sich mit diesem Schwerpunkt befassen, muss eine echte länderübergreifende Mobilitätsstrategie entwickelt und beschrieben werden, die u. a. folgende Ziele verfolgt: - Aufbau von Kapazitäten für die am Projekt beteiligen Kulturakteure, damit sie grenzüberschreitend und international arbeiten können, - Entwurf, Produktion, - Verbesserung der beruflichen Kompetenzen, Peer Learning, Aus- und Weiterbildung, - Aufstiegschancen für Künstler und Kulturschaffende, damit sie länderübergreifend und international arbeiten können, - Zugang zu neuen Märkten, - Schaffung von Möglichkeiten zur Vernetzung, Aufbau von Partnerschaften und Kontakten, - Erreichen neuer und größerer Publikumskreise. - Anstoß für den interkulturellen und interreligiösen Dialog, Respekt für kulturelle Vielfalt und kulturelle Ausdrucksformen und Förderung der Integration von Flüchtlingen. B) Publikumsentwicklung 6 Publikumsentwicklung bedeutet, Menschen und Kultur näher zusammenzubringen. Damit sollen Menschen und Gemeinschaften unmittelbar dazu angeregt werden, Kunst und Kultur zu erleben, zu genießen und wertzuschätzen. Bei der Publikumsentwicklung geht es weniger darum, etwas für das Publikum zu tun, sondern vielmehr, etwas zusammen mit dem Publikum zu unternehmen. Publikumsentwicklung hilft europäischen Künstlern/Kulturschaffenden und ihren Werken dabei, möglichst viele Menschen in Europa zu erreichen und den Zugang zu kulturellen Werken zu verbessern, mit besonderem Schwerpunkt auf Kindern, jungen Menschen, Menschen mit Behinderungen und unzureichend vertretenen Gruppen, einschließlich Flüchtlingen. C) Kapazitätenaufbau Kapazitätenaufbau bedeutet, Kulturschaffenden bei der Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen und beim Aufbau einer internationalen Karriere zu helfen, um den Zugang zu beruflichen Chancen zu erleichtern und die Voraussetzungen für eine umfassendere länderübergreifende Verbreitung kultureller und kreativer Werke und für die grenzüberschreitende Vernetzung zu schaffen. Dies kann auf unterschiedlichste Art und Weise erfolgen. Die drei wichtigsten Möglichkeiten werden nachstehend beschrieben, wobei jede eine eigene Programmpriorität darstellt. 6 Siehe Definition des Konzepts in Anhang 2. 4

5 C.1) Digitalisierung Die Digitalisierung hat sehr starken Einfluss auf die Art, wie kulturelle und kreative Produkte hergestellt, verbreitet, zugänglich gemacht, konsumiert und monetär genutzt werden. Diese Veränderungen bieten für den Kultur- und Kreativsektor vielfältige Möglichkeiten. Um diese Möglichkeiten zu nutzen, muss der Kultur- und Kreativsektor neue Fertigkeiten für neue Produktions- und Vertriebsmethoden und neue Geschäftsmodelle entwickeln. Das Unterprogramm Kultur des Programms Kreatives Europa fördert daher länderübergreifende Projekte, damit sich die Akteure des Kultur- und Kreativsektors auf die Digitalisierung einstellen können, und unterstützt die Nutzung digitaler Technologien von der Produktion über den Vertrieb bis zum Konsum. Zu den Aktivitäten könnten die Organisation von Workshops, die Erprobung neuer Vertriebskanäle über digitale Medien oder die Entwicklung von Werkzeugen für die Digitalisierung kultureller Inhalte gehören. Diese und andere Aktivitäten werden in den meisten Fällen eng mit der Publikumsentwicklung oder mit neuen Geschäftsmodellen in Zusammenhang stehen, und Antragsteller sollten diese Zusammenhänge erkennen und das Hauptziel ihrer Maßnahme erläutern. Projekte, bei denen diese Priorität im Mittelpunkt steht, sollten auf einem innovativen Ansatz beruhen und über die reine Digitalisierung der Inhalte hinausgehen. C.2) Neue Geschäftsmodelle Die Chancen, die sich durch die neuen Technologien ergeben, erfordern die Entwicklung und Erprobung neuer Umsatz-, Management- und Vermarktungsmodelle für den Kultursektor. Zugleich sollten Kultur- und Kreativakteure ihr finanzielles und unternehmerisches Wissen ausbauen, damit sie besser auf dem Markt bestehen und die Finanzierungsmöglichkeiten, die sich mit den finanziellen Rahmenbedingungen ändern, uneingeschränkt nutzen können. Das Unterprogramm Kultur des Programms Kreatives Europa fördert länderübergreifende Projekte, bei denen die unternehmerischen Fähigkeiten von Kultur- und Kreativakteuren gestärkt werden, damit sie das im Wandel begriffene wirtschaftliche Umfeld besser verstehen und neue Einkommensquellen erschließen bzw. neue Managementmodelle ausfindig machen können, die ihre Leistungsfähigkeit steigern und mit niedrigeren Kosten verbunden sind. Dies könnte (die Liste ist nicht erschöpfend) die Organisation von Workshops, die Schaffung von Räumen für die Zusammenarbeit und für Gemeinschaftskreationen ( Co-Creations ), die Entwicklung und Erprobung neuer Geschäfts- und Managementkonzepte und andere Aktivitäten in Verbindung mit den unternehmerischen Fähigkeiten für den Kultur- und Kreativsektor umfassen. Antragsteller sollten diese engen Zusammenhänge zwischen dieser Priorität und den anderen Schwerpunkten (Digitalisierung, Publikumsentwicklung) nicht außer Acht lassen und ihr vorrangiges Ziel sowie die Auswirkungen der Maßnahme auf die anderen Prioritäten definieren. C.3) Aus- und Weiterbildung Menschen in die Lage zu versetzen, neue Fertigkeiten zu erwerben, die ihr Erwerbsleben bereichern und auch ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt mit einschließen, ist eine der wesentlichen Prioritäten der EU-Maßnahme. Selbstverständlich ist die Aus- und Weiterbildung im künstlerischen und kulturellen Bereich fester Bestandteil davon. Das Unterprogramm Kultur des Programms Kreatives Europa fördert länderübergreifende Projekte, die den Teilnehmern die Möglichkeit bieten, neue Fertigkeiten zu erwerben und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, und zwar entweder über formales Lernen an anerkannten Schulen, die am Projekt teilnehmen, oder über nicht formale Aktivitäten, die auf künstlerisches Lernen oder auf soziale Kompetenz ( Soft Skills ) im Kultur- und Kunstsektor ausgerichtet sind. 5

6 Die logische Verknüpfung dieser Priorität mit den übrigen Prioritäten ist ein bewährtes Verfahren und muss verständlich erklärt werden. 2.2 Spezifische Prioritäten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Die spezifischen Prioritäten der Unterstützung für die von europäischen Netzwerken vorgeschlagenen Projekte bestehen in der Stärkung der Kapazitäten des Sektors, einschließlich der: - Förderung von Maßnahmen, die den Kultur- und Kreativakteuren Fertigkeiten, Kompetenzen und Know-how vermitteln, darunter Impulsgebung für die Anpassung an die Digitaltechnik, Erprobung innovativer Ansätze für die Publikumsentwicklung und Erprobung neuer Geschäfts- und Managementmodelle; - Förderung von Maßnahmen, die die Kultur- und Kreativakteure bei ihrer internationalen Zusammenarbeit und beim Aufbau einer internationalen Karriere und internationaler Aktivitäten inner- und außerhalb der Union unterstützen, wenn möglich auf der Grundlage langfristiger Strategien; - Stärkung der europäischen Kultur- und Kreativorganisationen sowie der internationalen Vernetzung. Mit der Unterstützung für europäische Netzwerke soll eine strukturierende Wirkung auf die Akteure im Kultur- und Kreativsektor erreicht werden. Deshalb wird nur eine begrenzte Zahl von Netzwerken mit einer breiten geografischen Abdeckung in einem ausgewogenen Spektrum von Teilsektoren unterstützt. Größere Synergien zwischen bestehenden Netzwerken zur Stärkung ihrer organisatorischen und finanziellen Struktur sowie zur Vermeidung von Überschneidungen werden, sofern möglich, begrüßt. Sofern die Aktivitäten Arbeiten mit Akteuren außerhalb der EU oder Aktivitäten außerhalb der EU einschließen, sollte das Projekt mit der in Abschnitt 1 dieser Leitlinien erwähnten Gemeinsamen Mitteilung Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen in Einklang stehen. 2.3 Angestrebte Projekte Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden hochwertige Projekte unterstützt. Ein Projekt ist eine umfassende Reihe von Aktivitäten, die auf das Erreichen von Ergebnissen abzielen, die mit den Zielen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen übereinstimmen. Die Antragsteller werden bei der Ausarbeitung des Antrags ermutigt, geeignete Überwachungs- und Bewertungssysteme sowie Indikatoren vorzusehen, mit denen der Umfang gemessen werden kann, in dem die Ergebnisse erreicht werden. Das Qualitätsniveau der eingereichten Vorschläge wird anhand der in Abschnitt 9 dieser Leitlinien definierten Vergabekriterien bewertet. Im Rahmen dieser Aufforderung kann ein Netzwerk als eine Organisation mit Mitgliedern aus mehreren Ländern definiert werden; ihr Auftrag, ihre Governance-Regeln sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sind in einem von ihren Mitgliedern vereinbarten Dokument ( Satzung ) dargelegt. Eine Kopie dieser Satzung ist mit dem Antrag einzureichen. Netzwerke spielen eine wesentliche Rolle bei der Zusammenführung der fragmentierten nationalen Akteure in Europa. Sie sind wichtige Multiplikatoren mit Blick auf ihre jeweiligen Sektoren und können ihre Anpassung an die im Rahmen von Wissensaustausch und Sensibilisierungsmaßnahmen ermittelten Herausforderungen beschleunigen und so zu einem förderlichen Umfeld für Kulturakteure beitragen. Die Ziele und Prioritäten der Unterstützung für europäische Netzwerke sind in dem Sinn auf Aktivitäten zwischen Organisationen ausgerichtet, als dass Aktivitäten gefördert werden, bei denen Akteure andere Kulturakteure bei der Professionalisierung durch Vernetzung, Peer Learning, Austausch usw. unterstützen. Das Ergebnis der EU-Förderung umfasst langfristige Auswirkungen wie ein besseres Funktionieren eines bestimmten Sektors/bestimmter Sektoren, auf den/die das Netzwerk 6

7 ausgerichtet ist, eine effizientere Koordinierung der Sektoren auf europäischer Ebene oder verbesserte Kapazitäten von Kulturakteuren, die neues Entwicklungspotenzial bieten. Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden Maßnahmen unterstützt, die einen europäischen Mehrwert bieten. Diese Dimension kann auf folgende Weise bewertet werden: Umfang, in dem das Netzwerk für den Sektor auf europäischer und internationaler Ebene repräsentativ ist; grenzüberschreitender Charakter der Maßnahmen und Aktivitäten, die andere im Rahmen von Kreatives Europa geförderte Projekte (Netzwerke, Kooperationsprojekte und Plattformen) sowie weitere durch andere Aktionsbereiche des Programms finanzierte Projekte anderer Unionsprogramme und -maßnahmen oder andere regionale, nationale und internationale Initiativen ergänzen, sowie die Auswirkungen dieser Maßnahmen und Aktivitäten auf den Kultur- und Kreativsektor sowie die Bürger und deren Kenntnisse über andere Kulturen als ihre eigene; Entwicklung und Förderung der länderübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Kultur- und Kreativakteuren einschließlich Künstlern, audiovisuellen Fachkräften, kulturellen und kreativen Organisationen und audiovisuellen Akteuren mit einem Schwerpunkt auf der Anregung zu umfassenderen, rascheren, wirksameren und langfristigeren Reaktionen auf globale Herausforderungen; Skaleneffekte und kritische Masse, die die Unterstützung durch die Union fördert, wodurch eine Hebelwirkung für zusätzliche Mittel entsteht. Diese Netzwerkförderung wird im Zuge von Partnerschaftsrahmenverträgen umgesetzt, die über einen Zeitraum von vier Jahren geschlossen werden. Der Antragsteller nimmt in das detaillierte Antragsformular einen Gesamtaktionsplan für die gesamte Laufzeit des Projekts (4 Jahre) sowie eine umfassende Beschreibung der im ersten Jahr durchzuführenden Aktivitäten ( Jahresarbeitsprogramm ) auf. Der Aktionsplan sowie das Arbeitsprogramm für das erste Jahr werden anhand der in den vorliegenden Leitlinien festgelegten Kriterien sowie insbesondere anhand der Vergabekriterien nach Abschnitt 9 und unter Einhaltung des in Abschnitt 14 der Leitlinien beschriebenen Verfahrens bewertet. Mit erfolgreichen Antragstellern werden eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung über die gesamte Laufzeit des Aktionsplans des Projekts (4 Jahre) und eine spezifische Vereinbarung für das erste Jahr geschlossen. Für die folgenden drei Jahre werden die gemäß einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung ausgewählten Antragsteller von der Agentur aufgefordert, ein Arbeitsprogramm für jedes einzelne Jahr vorzulegen. Die einzelnen Jahresarbeitsprogramme sollten kohärent sein und mit dem Gesamtplan der Partnerschaftsrahmenvereinbarung in Einklang stehen. Die Jahresarbeitsprogramme werden bis zur Beendigung der Partnerschaftsrahmenvereinbarung von der Agentur jährlich gemäß denselben Vergabekriterien bewertet. Nur die Antragsteller, die zu diesem Zeitpunkt die Vergabekriterien im gleichen Umfang erfüllen wie bei der Vergabe der Partnerschaftsrahmenvereinbarung und der spezifischen Vereinbarung für das erste Jahr erhalten in den Folgejahren ebenfalls spezifische jährliche Finanzhilfen. Im Rahmen der Partnerschaftsrahmenvereinbarungen werden spezifische jährliche Finanzhilfen in Höhe von maximal EUR gewährt. 7 Eine erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wurde im Dezember 2013 eingeleitet und 23 Begünstigten eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von drei Jahren angeboten, 7 Weitere Informationen zur Funktionsweise von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen sind Abschnitt 10 der vorliegenden Leitlinien zu entnehmen. Entsprechende Muster sind diesen Leitlinien beigefügt. 7

8 Die folgenden Beispiele für Aktivitäten, die im Rahmen von Projekten unterstützt werden können, sofern sie zu den vorstehend genannten Zielen und Prioritäten beitragen, dienen lediglich der Veranschaulichung (es ist zu beachten, dass diese Liste nicht erschöpfend ist): - Organisation von Sitzungen, Konferenzen, Workshops und/oder Entwicklung von Instrumenten, einschließlich digitaler Instrumente zur Förderung des Informationsaustausches, Austausch bewährter Verfahren und informelles Peer Learning, wodurch die Stärkung der Kapazitäten des Sektors und vor allem seine Internationalisierung und Professionalisierung unterstützt werden; - Förderung eines multilateralen Austausches, professioneller Vernetzung und Partnerschaften sowie Projektentwicklung. Der Austausch kann zwischen Fachkräften stattfinden oder mehrschichtig gestaltet sein, z. B. mit Künstlern, politischen Entscheidungsträgern usw.; - Analyse und Vergleich von Strategien, Programmen und Hindernissen für die Entwicklung von Kultur auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Verbreitung von zugänglichem und wiederverwendbarem Wissen für Kulturakteure, Entscheidungsträger, Investoren und die öffentliche Meinung; - Erhebung von quantitativen und qualitativen Daten zu Sektorentwicklungen und Entwicklung von Methoden für die Erhebung vergleichbarer Daten und im möglichen Umfang ihre Auslegung durch diese Netzwerke. Dies wird dazu beitragen, den derzeitigen Mangel an vergleichbaren quantitativen und qualitativen Daten zu verschiedenen Sektoren zu beheben; - Vorbereitung von Newsletter und Pflege professioneller Datenbank zur Unterstützung von Kulturschaffenden, Künstlern und Publikum. 3. ZEITPLAN Der vorläufige Zeitplan für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gestaltet sich wie folgt: siehe Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Frist für die Einreichung Uhr (mittags) Bewertungszeitraum Benachrichtigung der Antragsteller Unterzeichnung der Partnerschaftsrahmenvereinbarungen 4 Monate März 2017 April Mai 2017 Beginn der Maßnahme für das erste Jahr der Aktivitäten Juni bis Dezember Fällt das Ende der Einreichungsfrist im Land des Antragstellers auf einen Feiertag, wird keine Verlängerung gewährt. Die Antragsteller sollten dies bei der Planung der Antragseinreichung berücksichtigen. 4. MITTELAUSSTATTUNG Die verfügbaren Finanzmittel für die Kofinanzierung im ersten Jahr der Aktivitäten der nach den Partnerschaftsrahmenvereinbarungen ausgewählten Projekte werden auf EUR veranschlagt. Während der Laufzeit des Programms werden die Europäische Kommission und die Agentur ein jährliches Arbeitsprogramm veröffentlichen, aus dem die für Netzwerkprojekte vorgesehenen Finanzmittel für das jeweilige Jahr hervorgehen. 8

9 Der Finanzbeitrag der Europäischen Union (nachfolgend die EU ) darf 80 % der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen. Der verbleibende Betrag ist von den Antragstellern zu sichern. Die einzelnen jährlichen Finanzhilfen werden sich auf maximal EUR belaufen. Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben. 5. ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN Die Anträge müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Sie müssen spätestens bis zu dem in Abschnitt 3 der vorliegenden Leitlinien genannten Termin für die Einreichung von Anträgen übermittelt werden. - Sie müssen schriftlich unter Verwendung des Online-Antragsformulars eingereicht werden (siehe Abschnitt 14 der vorliegenden Leitlinien). - Sie müssen in einer der Amtssprachen der EU abgefasst sein. - Sie müssen vollständig ausgefüllt sein und alle erforderlichen Anhänge enthalten (gegebenenfalls sind eigenhändige oder gleichwertige Unterschriften erforderlich). Bitte beachten Sie, dass handschriftliche Anträge nicht berücksichtigt werden. Dem Antragsformular sind ein ausgeglichener Finanzierungsplan und alle weiteren im Antragsformular aufgeführten Unterlagen beizufügen. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden abgelehnt. Zur Einreichung eines Antrags müssen die Antragsteller im Antragsformular ihren Teilnehmeridentifikationscode (Participant Identification Code, PIC) angeben. Zum Erhalt des PIC ist die Registrierung der Organisation im einheitlichen Registrierungssystem (Unique Registration Facility, URF) über das Teilnehmerportal Bildung, Audiovisuelles, Kultur, Bürgerschaft und Freiwilligenarbeit erforderlich. Das einheitliche Registrierungssystem wird auch von anderen Dienststellen der Europäischen Kommission genutzt. Wenn der Antragsteller bereits einen PIC erhalten und für andere Programme (beispielsweise für die Forschungsprogramme) genutzt hat, so ist dieser PIC auch für die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gültig. Über das Teilnehmerportal können Antragsteller Angaben zu ihrer Rechtsform machen oder aktualisieren und dazu die erforderlichen rechts- und finanzbezogenen Unterlagen hochladen. Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt FÖRDERFÄHIGKEITSKRITERIEN Anträge, die die folgenden Kriterien erfüllen, werden einer eingehenden Bewertung unterzogen. 6.1 Förderfähige Antragsteller Die folgende Aufforderung richtet sich ausschließlich an Organisationen mit Rechtspersönlichkeit. Antragsteller kann das Netzwerk selbst sein, sofern es Rechtspersönlichkeit besitzt, oder eine Organisation, die Mitglied des Netzwerkes ist und in ihrem Namen handelt. In jedem Fall müssen die antragstellenden Organisationen im Kultur- und Kreativsektor gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa ( ) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG tätig sein. Diese Aktivität ist entsprechend nachzuweisen (z. B. durch Satzungen). 9

10 Netzwerke, die ausschließlich im Bereich der audiovisuellen Branche tätig sind und/oder die bereits von dem Unterprogramm MEDIA abgedeckte Aktivitäten ausüben, sind im Rahmen dieser Regelung nicht förderfähig. Netzwerke, die hauptsächlich in nicht audiovisuellen Sektoren tätig sind und denen Mitglieder aus dem audiovisuellen Sektor angehören, sind hingegen förderfähig. Bei der Einreichung des Antrags müssen alle Antragsteller nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der in Abschnitt 3 der vorliegenden Leitlinien genannten Einreichungsfrist bereits seit mindestens zwei Jahren als juristische Person existieren. Natürliche Personen können keinen Antrag auf Finanzhilfe stellen. Die antragstellenden Organisationen müssen ihren rechtsgültigen Sitz in einer der in Abschnitt 6.2 dieser Leitlinien aufgeführten Länderkategorien haben. Den Netzwerken müssen mindestens 15 Mitgliedsorganisationen (Rechtspersonen) angehören, die ihren rechtmäßigen Sitz in mindestens zehn verschiedenen förderfähigen Ländern (in einer der in Abschnitt 6.2 dieser Leitlinien aufgeführten Länderkategorie) haben. Mindestens fünf der Mitgliedsorganisationen müssen ihren rechtmäßigen Sitz in fünf unterschiedlichen EU-/EFTA- Ländern haben (siehe Absätze 1 und 2 des Abschnitts 6.2). Auf Anfrage ist ein Nachweis der Zahl der Mitgliedsorganisationen vorzulegen. 6.2 Förderfähige Länder Zulässig sind Anträge von juristischen Personen, die ihren Sitz in einer der folgenden Länderkategorien haben, sofern sämtliche in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa genannten Bedingungen erfüllt werden und die Kommission Verhandlungen mit dem betreffenden Land aufgenommen hat: 1. EU-Mitgliedstaaten sowie überseeische Länder und Gebiete, die zur Teilnahme an dem Programm gemäß Artikel 58 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates 8 berechtigt sind; 2. Beitritts-, Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, im Einklang mit den in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen; 3. Länder der EFTA, die Mitglied des EWR-Abkommens sind, gemäß diesem Abkommen; 4. die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen Abkommen; 5. Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckt werden, gemäß den Verfahren, die in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an Unionsprogrammen mit diesen Ländern festgelegt wurden. Die Agentur kann Vorschläge von Antragstellern aus Nicht-EU-Ländern auswählen, sofern bis zur Vergabeentscheidung Abkommen betreffend die Vereinbarungen über die Teilnahme dieser Länder an dem Programm geschlossen und notifiziert wurden, das gemäß der vorstehend genannten Verordnung eingerichtet wurde. Eine aktualisierte Liste der Länder, die an dem Programm Kreatives Europa teilnehmen können (diejenigen, die die in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 genannten Bedingungen erfüllen), sowie der Länder, die in naher Zukunft förderfähig werden (diejenigen, mit denen die Kommission Verhandlungen aufgenommen hat), ist abrufbar unter: 8 Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ( Übersee-Assoziationsbeschluss ) (ABl. L 314 vom , S. 1). 10

11 Für die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen umfasst die Liste der förderfähigen Länder: 1. die 28 EU-Mitgliedstaaten sowie die überseeischen Länder und Gebiete, die zur Teilnahme an dem Programm gemäß Artikel 58 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates berechtigt sind; Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ( Übersee-Assoziationsbeschluss ) (ABl. L 314 vom , S. 1); 2. die Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländer: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien. Es wird darauf hingewiesen, dass die Türkei beschlossen hat, ihre Teilnahme an dem Programm Kreatives Europa zum 1. Januar 2017 zu beenden. Türkische Organisationen sind deshalb im Rahmen dieser Aufforderung nicht förderfähig. 3. die EFTA-/EWR-Länder: Island und Norwegen; 4. Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckt werden: Georgien, Moldau und Ukraine. Israel ist zur Teilnahme an der vorliegenden Aufforderung berechtigt, sofern das Land bis zum Datum der Annahme der Vergabeentscheidung zu dieser Aufforderung das Abkommen zwischen der EU und Israel über seine Teilnahme an dem Programm Kreatives Europa unterzeichnet und notifiziert hat. Es gelten die in der Mitteilung der Kommission Nr. 2013/C-205/05 formulierten Förderfähigkeitskriterien. 6.3 Förderfähige Aktivitäten Förderfähige Aktivitäten, die berücksichtigt werden, sind Aktivitäten, mit denen die in Abschnitt 2 der vorliegenden Leitlinien beschriebenen Ziele und Prioritäten verfolgt werden. Die Aktivitäten des Netzwerkes müssen sich auf den Kultur- und Kreativsektor gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa ( ) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG beziehen. Eine Ausnahme bilden Aktivitäten, die ausschließlich die audiovisuellen Sektoren betreffen. Audiovisuelle Aktivitäten können jedoch förderfähig sein, sofern sie Vernetzungsaktivitäten, die auf den nicht audiovisuellen Kultur- und Kreativsektor abzielen, ergänzen. Die Aktivitäten des ersten Jahres der Partnerschaftsrahmenvereinbarung müssen zwischen Juni und Dezember 2017 anlaufen. Eine EU-Finanzhilfe für ein bereits begonnenes Projekt kann nur in Fällen gewährt werden, in denen der Antragsteller nachweisen kann, dass der Beginn des Projekts vor der Unterzeichnung der Vereinbarung notwendig war. In jedem Fall darf das Projekt nicht vor März 2017 beginnen. Die von einer spezifischen Vereinbarung 9 abgedeckten Aktivitäten dürfen sich nicht mit dem Förderzeitraum einer anderen spezifischen Finanzhilfevereinbarung überschneiden, die zuvor, auch im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und zudem der Aufforderung zur Einreichung con Vorschlägen 18/2013, unterzeichnet wurde. Für bereits abgeschlossene Projekte kann nicht rückwirkend eine Finanzhilfe gewährt werden. Des Weiteren gelten Anträge für Projekte, für die eine längere Laufzeit als in den vorliegenden Leitlinien vorgesehen ist, nicht als förderfähig. Eine Verlängerung des Förderzeitraums über die maximale Laufzeit hinaus ist nicht möglich. 9 Weitere Informationen zur Funktionsweise von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen sind den Abschnitten 2.3 und 10 der vorliegenden Leitlinien zu entnehmen. Entsprechende Muster sind diesen Leitlinien beigefügt. 11

12 7. AUSSCHLUSSKRITERIEN 7.1 Ausschluss von der Teilnahme Von der Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen werden Antragsteller, auf die Folgendes zutrifft: a) Der Antragsteller ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt oder er befindet sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage. b) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes seiner Niederlassung, des Landes des Anweisungsbeauftragten oder des Landes der Durchführung der Finanzhilfe nicht nachgekommen ist. c) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln begangen hat, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen: (i) falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Auftragsausführung, der Erfüllung einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden; (ii) Absprachen mit anderen Personen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung; (iii) Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums: (iv) Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Agentur während des Vergabeverfahrens; (v) Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten. d) Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat: (i) Betrug im Sinne von Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; (ii) Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates sowie Bestechung im Sinne des Rechts des Landes des zuständigen Anweisungsbefugten, des Landes der Niederlassung des Antragstellers oder des Landes der Durchführung der Finanzhilfe; (iii) Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates; (iv) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; (v) Straftaten mit terroristischem Hintergrund oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses; 12

13 (vi) Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels im Sinne der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. e) Der Antragsteller hat bei der Ausführung eines aus dem Unionshaushalt finanzierten Auftrags, einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden. f) Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates begangen hat. g) In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung befindet sich der Antragsteller in einer der unter den Buchstaben c bis f dargelegten Situationen auf der Grundlage von (i) Sachverhalten, die im Zuge von Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen des Rechnungshofs, des OLAF oder bei einer internen Rechnungsprüfung, oder bei sonstigen unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten eines Organs der Europäischen Union, eines europäischen Amtes oder einer EU-Agentur oder EU-Stelle durchgeführten Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden; (ii) nicht endgültigen Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Normen des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden; (iii) Beschlüssen der EZB, der EIB, des Europäischen Investitionsfonds oder internationaler Organisationen; (iv) Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht; (v) Entscheidungen über einen Ausschluss durch einen Anweisungsbefugten eines Organs der EU, eines europäischen Amtes oder einer EU-Agentur oder EU-Stelle; h) wenn sich eine Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Antragstellers ist oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse bezüglich des Antragstellers hat (dazu zählen Unternehmensleiter, Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane und Fälle, in denen eine Person eine Mehrheit der Anteile hält), in einer oder mehreren der in den Buchstaben c bis f genannten Situationen befindet; i) wenn sich eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden dieses Antragstellers haftet, in einer oder mehreren der in den Buchstaben a oder b genannten Situationen befindet. Wenn sich ein Antragsteller in einer der vorstehend aufgeführten Ausschlusssituationen befindet, sind die Maßnahmen anzugeben, die er ergriffen hat, um bezüglich der Ausschlusssituation Abhilfe zu schaffen und somit seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dazu können technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zählen, um ein weiteres Auftreten zu verhindern, sowie Entschädigungen oder die Zahlung von Geldstrafen. Dies gilt nicht für die in Buchstabe d dieses Abschnitts aufgeführten Situationen. In den in den Buchstaben c bis f genannten Situationen kann die Agentur in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- oder endgültigen Verwaltungsentscheidung einen Antragsteller vorläufig von der Teilnahme zur Einreichung von Vorschlägen ausschließen, wenn seine Teilnahme eine ernste und unmittelbare Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darstellen würde. 13

14 7.2 Ausschluss vom Vergabeverfahren Einem Antragsteller wird im Rahmen des Verfahrens keine Finanzhilfe gewährt, wenn er (a) sich in einer der in Abschnitt 7.1 dargelegten Ausschlusssituationen befindet; (b) die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat; (c) zuvor an der Erstellung von Unterlagen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mitgewirkt hat, sodass eine Wettbewerbsverzerrung entsteht, die auf andere Weise nicht behoben werden kann. Von diesem Verfahren ausgeschlossen und mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt werden (Ausschluss oder finanzielle Sanktion) können Antragsteller bzw. verbundene Einrichtungen, wenn sich Auskünfte oder Informationen, die für die Teilnahme an diesem Verfahren gemacht wurden, als falsch erweisen. Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Agentur die folgenden Informationen über den Ausschluss bzw. gegebenenfalls die finanzielle Sanktion in den Fällen nach den Buchstaben c, d, e und f des Abschnitts 7.1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen kann: 10 (a) den Namen des betreffenden Antragstellers; (b) die Ausschlusssituation; (c) die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktion. Bei einer vorläufigen rechtlichen Bewertung (d. h. in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichtsbzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung) ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass keine rechtskräftige Gerichts- bzw. endgültige Verwaltungsentscheidung vorliegt. In diesen Fällen werden Informationen über Berufungsverfahren des Antragstellers, deren Stand und Ergebnisse sowie revidierte Entscheidungen des Anweisungsbefugten unverzüglich veröffentlicht. Wenn es sich um eine finanzielle Sanktion handelt, wird in der Veröffentlichung auch angegeben, ob die Sanktion bezahlt wurde. Die Entscheidung über die Veröffentlichung der Informationen wird von der Agentur je nach Lage des Falles entweder aufgrund einer einschlägigen rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung oder aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Bewertung getroffen. Diese Entscheidung wird drei Monate nach ihrer Übermittlung an den Wirtschaftsteilnehmer wirksam. Die veröffentlichten Informationen werden wieder gelöscht, sobald der Ausschluss ausgelaufen ist. Bei finanziellen Sanktionen wird die Veröffentlichung sechs Monate nach Zahlung dieser Sanktion gelöscht. Im Falle von personenbezogenen Daten weist die Agentur den Antragsteller gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf seine Rechte im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin. 10 Diese Informationen werden jedoch nicht veröffentlicht, (a) wenn die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss; (b) wenn aufgrund der Verhältnismäßigkeit und der Höhe der finanziellen Sanktion eine Veröffentlichung dem betreffenden Antragsteller unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde oder anderweitig unverhältnismäßig wäre; (c) wenn natürliche Personen betroffen sind, es sei denn, die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist u. a. durch die Schwere des Verhaltens oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union ausnahmsweise gerechtfertigt. In diesen Fällen sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen das Recht auf Privatsphäre und andere in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegte Rechte gebührend zu berücksichtigen. 14

15 7.3 Beizufügende Unterlagen Die Antragsteller müssen eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in den Abschnitten 7.1 und 7.2 genannten Situationen befinden, sowie das entsprechende Formular ausfüllen, das dem dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beigefügte Antragsformular beiliegt. Gegebenenfalls sind die einschlägigen Nachweise, mit denen etwaig eingeleitete Abhilfemaßnahmen angemessen belegt werden, in den Anhang zu dieser Erklärung aufzunehmen. Die Erklärung ist unter der folgenden Adresse abrufbar: 8. AUSWAHLKRITERIEN Die Antragsteller müssen eine ausgefüllte und unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vorlegen, in der bescheinigt wird, dass sie juristische Personen sind und über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Durchführung der vorgeschlagenen Aktivitäten verfügen. 8.1 Finanzielle Leistungsfähigkeit Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme bzw. während des Jahres, für das eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird anhand der folgenden Unterlagen bewertet, die mit dem Antrag einzureichen sind: a) Finanzhilfen mit geringem Wert (bis zu EUR): - eine ehrenwörtliche Erklärung. b) Finanzhilfen über EUR: - eine ehrenwörtliche Erklärung; - die Jahresabschlüsse (einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhänge) der letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre 11 ; - Formular zur finanziellen Leistungsfähigkeit im Antragsformular, ergänzt um die relevanten gesetzlichen Bilanzdaten, sodass die in dem Formular aufgeführten Kennzahlen errechnet werden können. c) In allen Fällen ist zusätzlich zu den vorstehend genannten Unterlagen Folgendes einzureichen: - ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Prüfbericht, in dem die Rechnungslegung für die letzten beiden Geschäftsjahre bescheinigt wird. Der Jahresabschluss, das Formular zur finanziellen Leistungsfähigkeit bzw. der Prüfbericht müssen nicht innerhalb der Frist für die Einreichung der Anträge eingereicht werden. Sie sind auf Anfrage der Agentur vorzulegen. Kommt die Agentur aufgrund der eingereichten Unterlagen zu dem Schluss, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, kann sie: - weitere Informationen verlangen; - eine Finanzhilfevereinbarung ohne Vorfinanzierung anbieten; - eine Finanzhilfevereinbarung mit einer Vorfinanzierung in Teilbeträgen anbieten; 11 Gestützt auf eine Risikoanalyse der Maßnahme wird die Agentur bestimmen, ob diese Informationen nur für das letzte oder die beiden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen sind. 15

16 - eine Finanzhilfevereinbarung mit einer durch eine Bankbürgschaft abgesicherten Vorfinanzierung anbieten (siehe Abschnitt 11.4.); - gegebenenfalls die gesamtschuldnerische finanzielle Haftung aller Mitbegünstigten fordern; - den Antrag ablehnen. Die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit entfällt bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts. Sie entfällt auch bei Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen, wenn die Agentur dies aufgrund ihrer Einschätzung der Managementrisiken beschließt. 8.2 Operative Leistungsfähigkeit Die Antragsteller müssen über die erforderlichen Fachkompetenzen und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die vorgeschlagene Maßnahme vollständig durchführen zu können. Diesbezüglich müssen die Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung sowie bei Anträgen auf eine Finanzhilfe von mehr als EUR die folgenden Unterlagen einreichen: - einen kurzen Lebenslauf der Personen, die für die Koordinierung und Umsetzung des Projekts in den jeweiligen Partnereinrichtungen zuständig sind; - eine erschöpfende Liste der wichtigsten Aktivitäten im Kultur- und Kreativsektor der letzten beiden Jahre für jede Partnereinrichtung. Diese Informationen sind in den entsprechenden Abschnitten des detaillierten Antragsformulars anzugeben. 9. VERGABEKRITERIEN Förderfähige Anträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet: Kriterien Höchstpunktzahl 1. Relevanz Qualität der Inhalte und Aktivitäten Kommunikation und Verbreitung Qualität des europäischen Netzwerks Relevanz (30) Anhand dieses Kriteriums wird bewertet, wie die Aktivitäten des Netzwerkes zur besseren Professionalisierung des Sektors und zur Stärkung der Fähigkeit, länderübergreifend tätig zu sein, zur Förderung der länderübergreifenden Verbreitung kultureller und kreativer Werke und zur Mobilität von Künstlern sowie zur Verbesserung des Zugangs zu kulturellen und kreativen Werken beitragen. - Wie relevant ist die Projektstrategie für die Umsetzung einer oder mehrerer der folgenden Prioritäten? Vermittlung von Fertigkeiten, Kompetenzen und Know-how für Kulturakteure, darunter Impulsgebung für die Anpassung an die Digitaltechnik, Erprobung neuer Ansätze für die Publikumsentwicklung und Erprobung neuer Geschäfts- und Managementmodelle; Unterstützung von Kultur- und Kreativakteuren bei der internationalen Zusammenarbeit und der Internationalisierung ihrer Aktivitäten inner- und außerhalb der Union; Stärkung der internationalen Vernetzung von europäischen Kultur- und Kreativorganisationen, um die Entwicklung des Sektors und den Zugang zu beruflichen Chancen zu erleichtern. 16

17 - Wie relevant ist das Projekt für die Anforderungen des anvisierten Sektors/der anvisierten Sektoren? - Inwieweit zielt das Projekt darauf ab, Ergebnisse zu erzielen, die über das alleinige Interesse der Mitglieder des Netzwerkes und der direkten Teilnehmer hinausgehen und potenziell langfristige Auswirkungen auf den Kultur- und Kreativsektor haben? - Wie ergänzt das Projekt andere im Rahmen des Programms Kreatives Europa geförderte Netzwerke sowie weitere durch andere Aktionsbereiche des Programms finanzierte Projekte (Kooperation und Plattform), andere Unionsprogramme und -maßnahmen oder andere regionale, nationale und internationale Initiativen und/oder schafft Synergien mit diesen? 2. Qualität des Inhalts und der Aktivitäten (25) Anhand dieses Kriteriums wird die praktische Durchführung des Projekts bewertet (Qualität der Aktivitäten und Leistungen und Arbeitsvereinbarungen). - Wie klar und durchführbar ist der Aufbau des Projekts (Beziehung zwischen Zielen, Aktivitäten und Ergebnissen)? Hier sind insbesondere folgende Punkte zu nennen: Wie relevant sind die Aktivitäten für die Ziele des Projekts und die Anforderungen der Zielgruppe? Ist eine Bewertung der Projektergebnisse vorgesehen, und wie eindeutig und angemessen ist diese? Sind die Aktivitäten durchführbar und führen diese voraussichtlich zu den vorgesehenen Ergebnissen und leisten einen Beitrag zu den Zielen des Projekts? - Wie relevant ist die Erfahrung des am Projekt mitwirkenden Teams, beispielsweise im Hinblick auf seine organisatorischen Fähigkeiten, seine Erfahrung und Erfolgsbilanz im Kultur- und Kreativsektor, seine kommunikativen Fähigkeiten und seine Sprachkenntnisse? Hierzu wird der Lebenslauf der Personen bewertet, die in der antragstellenden Organisation für das eingereichte Projekt zuständig sind. - Wie geeignet ist die Bereitstellung der Finanzmittel und personellen Mittel für die im Rahmen des Arbeitsprogramms durchgeführten Maßnahmen? Hierzu wird der beigefügte Finanzierungsplan berücksichtigt. 3. Kommunikation und Verbreitung (15) Anhand dieses Kriteriums wird die Vorgehensweise des Netzwerks im Hinblick auf die Kommunikation seiner Aktivitäten und Ergebnisse und den Wissens- und Erfahrungsaustausch mit dem Sektor und über die Grenzen hinweg bewertet. Dabei geht es darum, die Auswirkungen der Projektergebnisse zu maximieren, indem sie auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene so weit wie möglich zugänglich gemacht werden, damit sie andere Kreise über diejenigen hinaus erreichen, die unmittelbar in das Projekt eingebunden sind, und auch über die Laufzeit des Projekts hinaus ihre Wirkung entfalten. - Wie klar und geeignet ist die Strategie für die Kommunikation der Aktivitäten (Zielgruppen, Instrumente 12, Kanäle 13, Medien, Wirkung und Zeitplan)? - Wie klar und geeignet ist die Strategie, um die Erfahrung und das erworbene Wissen i) im Zuge des Projekts und/oder ii) über andere Projekte während der Laufzeit des Projekts und darüber hinaus möglichst weit zu verbreiten? - Wie wird die Sichtbarkeit der EU-Unterstützung während der Laufzeit des Projekts und darüber hinaus gewährleistet? 12 Beispiele für Instrumente sind Veröffentlichungen, Promotionsmaterial, Faltblätter, Plakate, Werbeartikel, audiovisuelles Material, Newsletter, Datenbanken usw. 13 Beispiele für Kanäle umfassen das Internet, soziale Medien (Facebook, Twitter, Youtube), Veranstaltungen, Konferenzen, Seminare, Workshops usw. 17

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