3. Jahrgang 30. Januar 2015 Nummer 2. Einladung zur 5. Sitzung des Kreisausschusses am 04. Februar

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1 Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises Rostock 3. Jahrgang 30. Januar 2015 Nummer 2 Inhaltsverzeichnis Einladung zur 5. Sitzung des Kreisausschusses am 04. Februar Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung und der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Nebel... 4 Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung und der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke Bekanntmachung nach 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) Gemeinde Dummerstorf Bekanntmachung nach 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) - Stülower Bach Bekanntmachung nach 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) - Heiligenhagen Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz BoSoG Kröpelin, Flurstück 512 und Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz BoSoG Kröpelin, Flurstück 488 und Impressum Herausgeber: Landkreis Rostock Redaktion: Pressestelle Landrat Sebastian Constien Kay-Uwe Neumann Am Wall 3-5 Am Wall Güstrow Güstrow Telefon 03843/ Telefon 03843/ info@lkros.de kay-uwe.neumann@lkros.de Das Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen erscheint im Internet unter Nächste Ausgabe: 13. Februar 2015 (Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe: 10. Februar 2015) Bezugsmöglichkeiten Druckexemplare des Amtsblattes liegen in der Kreisverwaltung in Güstrow, Am Wall 3-5, Güstrow und in der Nebenstelle in Bad Doberan, August-Bebel-Straße 3, Bad Doberan in der Poststelle/Information, Haus I zur kostenlosen Mitnahme bereit. Nachfragen zu kostenpflichtigem Einzelbezug und Abonnement sowie elektronischem Abo über die Pressestelle, Am Wall 3-5, Güstrow, Tel.: 03843/

2 Jahresabschluss 2013 des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Rostock Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes Hellbach - Conventer Niederung Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes Wallsteingraben-Küste Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes Nebel Güstrow - Gewässerschauplan Seite 2

3 Kreistag Landkreis Rostock Güstrow, den Kreisausschuss Einladung zur 5. Sitzung des Kreisausschusses am 04. Februar 2015 Die 5. Sitzung des Kreisausschusses findet am statt. Mittwoch, den 04. Februar 2015 Beginn: Tagungsort: 16:00 Uhr Raum 3.001, Am Wall 3-5, Güstrow Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellen der Beschlussfähigkeit 2. Bestätigung der Tagesordnung 3. Bestätigung des Protokolls vom 14. Januar Öffentliche Bekanntmachung der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Kreisausschusses am und Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen Güstrow Namensgebung (Drucksache Nr.: VI ) 6. Einstellung der HH-Mittel für den Ausbau der Kreisstraße DBR K 12, 5.BA (Tannenweg) in den Haushalt 2015 (Drucksache Nr.: VI ) 7. Benennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Flughafen Rostock-Laage-Güstrow GmbH (Drucksache Nr.: VI ) 8. Information zur Änderung der Hauptsatzung (wird nachgereicht) 9. Direktvergabe nach Art. 5 Abs.2 der EU VO 1370 /2007 an das kommunale Verkehrsunternehmen Regionalbus Rostock GmbH, Abschluss eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) (Drucksache Nr.: VI ) 10. Sonstiges Sebastian Constien Landrat Seite 3

4 Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung und der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Nebel Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Rostock als Aufsichtsbehörde vom I. Genehmigung Aufgrund des Antrages des Verbandsvorstehers vom wurde die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Nebel, welche durch die Verbandsversammlung am beschlossen worden ist, mit Genehmigungsbescheid vom , Az.: _05_15 gemäß 58 Abs.2 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom (BGBl. S. 405) durch den Landrat des Landkreises Rostock als Aufsichtsbehörde genehmigt. Gemäß 58 Abs.2 S.2 WVG wird die nachstehende Satzung hiermit öffentlich bekannt gemacht. II. Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Nebel 1 Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsgebiet (1) Der Verband führt den Namen Wasser und Bodenverband "Nebel. Er hat seinen Sitz in Güstrow. Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates des Landkreises Rostock. (2) Der Verband ist ein auf der Grundlage des 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG vom 4. August 1992, GVOBl. M-V 1992, S. 458, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008, GVOBl. M-V S. 499) gegründeter Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG vom 12. Februar 1991, BGBl. I S. 405, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetz vom 15.Mai 2002, BGBl. I S. 1578). Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. (3) Das Verbandsgebiet umfasst das Einzugsgebiet der Nebel. Ausgenommen davon sind das Einzugsgebiet des Grabens aus dem Großen Peetscher See und die Teileinzugsgebiete der Nebel mit den Nummern , und gemäß der Einzugsgebietskarte des LUNG. Seite 4

5 2 Aufgaben (1) Der Verband hat folgende gesetzliche Aufgaben: 1. Gewässerunterhaltung, dazu gehören a. Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ( 39 (1) 1 WHG) b. Erfüllung von Anforderungen und Vornahme von Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen aufgrund einer Rechtsverordnung umzusetzen sind ( 130 a (4) LWaG) c. Unterhaltung und Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen ( 62 LWaG) 2. Bau und Unterhaltung von Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, soweit das Hochwasser von oberirdischen Gewässern oder von Küstengewässern ausgeht im Interesse des Wohls der Allgemeinheit ( 73 Abs. 1 Nr. 2 LWaG) (2) Der Verband hat folgende durch Satzung zusätzlich übernommene Aufgaben ( 2 WVG ivm 4 GUVG): 1. Durchführung des Gewässerausbaus im Auftrag seiner Mitgliedsgemeinden ( 68 Abs. 1 Nr. 2 LWaG) oder anderer Mitglieder. Der Verband erfüllt diese Aufgabe grundsätzlich nur im Auftrag der jeweils bevorteilten Mitgliedsgemeinden im Verbandsgebiet und nach vollständiger Bereitstellung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel. Die Verbandsversammlung beschließt über die Annahme des Auftrages. Die erforderlichen Mittel umfassen auch alle weiteren Kosten der Maßnahme, wie Folgekosten (z.b. Nachsteuerungskosten, Erfolgskontrolle, Reparaturkosten innerhalb der Zweckbindungsfrist der Fördermittel) und eventuelle Rückforderungskosten. (1) Mitglieder des Verbandes sind: 3 Mitglieder 1. Die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass Ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen (dingliche Mitglieder). Seite 5

6 2. Die Gemeinden mit allen übrigen Flächen. (2) Die Mitglieder sind in einem Mitgliederverzeichnis eingetragen, welches vom Verband aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten wird. (3) Die Mitgliedschaft nach 3 Abs. 1 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis. 4 Unternehmen, Plan Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach 2 hat der Verband die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich aus dem jeweils zum eines Jahres aufzustellenden Anlagenverzeichnis, den Ergebnissen der Gewässerschauen und weiter den Erfordernissen im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. 4 a Allgemeine Duldungspflichten Soweit es zur Unterhaltung erforderlich ist, haben die Gewässereigentümer, Anlieger und Hinterlieger das Betreten und Befahren und vorübergehende Benutzen der Grundstücke zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung erschweren oder unmöglich machen würde. Im Übrigen gilt 41 WHG in Verbindung mit 66 Landeswassergesetz. 5 Verbandsschau (1) Der Verband führt jährlich eine öffentliche Verbandsschau gemäß 44 Abs. 1 WVG durch. Die Verbandsschau ist im Schauplan geregelt. Der Schauplan enthält Ort, Zeit und die Schaubezirke. Die Bekanntmachung des Schauplanes richtet sich nach 21 dieser Satzung. (2) Das Verbandsgebiet ist in 9 Schaubezirke eingeteilt. Die Änderung der Schaubezirke wird durch die Verbandsversammlung beschlossen. Seite 6

7 (3) Die Schaubezirke gliedern sich wie folgt auf: Schaubezirk Gemeinden 1 Krakow am See, Kuchelmiß, Reimershagen, Dobbin/Linstow, Hohen Wangelin, Dahmen, Jabel, Klocksin, Neu Garz, Nossentiner Hütte, Plau am See, Vollratsruhe 2 Hoppenrade, Mühl-Rosin 3 Dolgen am See, Hohen Sprenz, Dummerstorf 4 Sarmstorf, Kuhs, Laage, Bereich Weitendorf 5 Mistorf, Lüssow, Rukieten, Groß Schwiesow, Zepelin, Kassow, Wiendorf 6 Güstrow 7 Plaaz, Glasewitz, Diekhof, Laage, Bereich Liessow, Wardow 8 Lalendorf, Groß Wokern, Groß Roge, Dalkendorf, Teterow, Warnkenhagen 9 Tarnow, Dreetz, Gutow, Gülzow-Prüzen, Zehna, Lohmen, Klein Upahl, Bützow, Dobbertin, Mustin, Witzin (4) Die Verbandsversammlung wählt die Schaubeauftragten für den Zeitraum von fünf Jahren. Näheres regelt die Wahlordnung für die Wahl der Schaubeauftragten. (5) Der Schaubeauftragte leitet die Verbandsschau ( 44 Abs. 2 WVG). Bei Verhinderung leitet der Geschäftsführer ( 57 WVG) die Verbandsschau. 6 Organe Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand. Seite 7

8 7 Verbandsversammlung (1) In der Verbandsversammlung ist jedes Mitglied mit einer natürlichen Person vertreten. Wird das Mitglied nicht durch den gesetzlichen Vertreter vertreten, so hat der Vertreter seine Vertretungsbefugnis schriftlich nachzuweisen. (2) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts können unter Nachweis der Teilnahmebefugnis mehrere Personen teilnehmen. Die Stimmenabgabe eines Mitgliedes hat gemäß 15 Absatz 2 WVG übereinstimmend zu erfolgen. (3) Die Verbandversammlung hat über den 47 WVG und 53 WVG hinaus folgende Aufgaben: 1. Entscheidungen über Ausnahmen nach 8 Abs Bestätigung des Schriftführers und Stimmenzähler 3. Beschluss über Geschäftsordnungen der Verbandsversammlung und die Wahlordnung 4. Beschluss über Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten der ehrenamtlich Tätigen (Vorstand, Schaubeauftragte) 8 Sitzungen der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Die Sitzung der Verbandsversammlung findet regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, statt. (2) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu der Sitzung ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist 3 Tage. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde ein. (3) Der Verbandsvorsteher und die Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht. (4) Die Stimmenzahl entspricht dem Beitragsverhältnis. Jeweils 1000 angefangene Beitragseinheiten ergeben eine Stimme. Kein Mitglied hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen. (5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Seite 8

9 (6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Entsprechend 58 (1) WVG werden Beschlüsse zur Änderung der Verbandsaufgaben mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst. (7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Die Niederschrift und jede Eintragung in das Beschlussbuch ist vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift wird jedem Mitglied zugeschickt. (8) Die Verbandsversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben das Recht an der Verbandsversammlung teilzunehmen. (9) Über die Teilnahme von geladenen Gästen sowie Dritten entscheidet die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. (10) Die Verbandsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. 9 Zusammensetzung des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus 9 ehrenamtlich tätigen Personen. Der Vorstandsvorsitzende ist der Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher. Beim Ausfall des stellvertretenden Verbandsvorstehers übernimmt das jeweils an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied diese Funktion. (2) Vorstandsmitglieder können nur Personen sein, die die Voraussetzung eines wählbaren Bürgers zu den Kommunalwahlen erfüllen und deren Wohnsitz sich in einer Mitgliedsgemeinde befindet. 10 Amtszeit und Wahl des Vorstandes (1) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist auf der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. (3) Die Wahl des Vorstandes, des Verbandsvorstehers sowie des stellvertretenden Verbandsvorstehers richtet sich nach der von der Verbandsversammlung beschlossenen Wahlordnung für die Vorstandswahl. Seite 9

10 11 Sitzungen des Vorstandes (1) Der Vorstandsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. (2) Im Jahr sind mindestens drei Sitzungen abzuhalten. (3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift wird jedem Vorstandsmitglied zugeschickt. Die Niederschrift ist vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. (4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht. 12 Beschließen im Vorstand (1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal wegen desselben Gegenstandes geladen und darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Beschlüsse können auch in schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht. (4) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Die Eintragung in das Beschlussbuch ist vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. 13 Aufgaben des Vorstandes (1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen die Verbandsversammlung nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung berufen ist, insbesondere: Seite 10

11 1. die Entscheidung über die Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Vereinigungen, 2. die Feststellung des Vorliegens und des Wegfalls der Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 und die Veranlassung der Eintragung und Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, 3. die Entscheidung über Rechtsmittelverfahren, 4. die Vorentscheidung über die Vorhabenträgerschaft des Verbandes bei Gewässerausbaumaßnahmen nach 2 Abs. 2 Nr die Vertretungsbefugnis in gerichtlichen Verfahren nach 15 dieser Satzung, 6. die Entscheidung über die Hebung von Säumniszuschlägen, (2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Er trifft die für die Grundsätze der Organisation, der Zusammenarbeit, des Geschäftsgangs und der einzelnen Befugnisse des Geschäftsführers verbindliche Regelungen, insbesondere durch Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan. 14 Geschäftsführung, Dienstkräfte (1) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Verbandes einen Geschäftsführer zu bestellen. (2) Der Geschäftsführer ist zuständig für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Geschäftsführer ist befugt, Verträge bis zu einem Wert von Euro (zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer) abzuschließen. (3) Für die Durchführung des Verbandsunternehmens stellt der Vorstand die erforderlichen Dienstkräfte ein. Die Vergütung richtet sich, außer für geringfügig Beschäftigte, nach den Tätigkeitsmerkmalen des öffentlichen Dienstes (TVöD - VKA in der jeweils gültigen Fassung bzw. nachfolgenden Tarifverträgen). Die Aufgabenverteilung in der Geschäftsstelle regelt der Geschäftsverteilungsplan. 15 Gesetzliche Vertretung des Verbandes (1) Der Verbandsvorsteher vertritt gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Geschäftsführer kann nach jeweiligem Beschluss im Vorstand gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Seite 11

12 16 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten (1) Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält der Verbandsvorsteher eine Aufwandsentschädigung und Reisekostenerstattung. (2) Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung / Wegestreckenentschädigung. (3) Die Schaubeauftragten erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes im Rahmen der Verbandsschauen Schaugeld und Fahrkostenerstattung / Wegestreckenentschädigung. (4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungs- und Schaugeldes werden im Rahmen der Beschlussfassung zum Haushalt von der Verbandsversammlung festgesetzt. Die Fahrtkostenerstattung / Wegstreckenentschädigung richten sich nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetz (LRKG M-V) in der jeweils gültigen Fassung. 17 Entlastung des Vorstandes Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt sie und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes. 18 Verbandsbeiträge (1) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung ( 80 VwGO) (2) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. (3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen und den Verband bei notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Veränderungen sind unverzüglich, spätestens bis zum des laufenden Geschäftsjahres dem Verband mitzuteilen. Diese werden bei der Veranlagung im Folgejahr wirksam. Seite 12

13 (4) Der Beitrag eines Mitgliedes wird durch den Verband geschätzt, soweit das Mitglied seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist. (5) Für die Verbandsmitglieder, die nach 3 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung in das Mitgliederverzeichnis aufgenommen sind, beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme die Beitragspflicht. 19 Beitragsverhältnis (1) Grundlage für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses sind 3 GUVG und die Anlagen 1 und 2 als Bestandteile dieser Satzung. (2) Die Ermittlung des Beitrages für die Unterhaltung der Gewässer nach 2 Abs. 1 Nr. 1 a) richtet sich nach Anlage 1, Teil 1 Abschnitt A. Die Unterhaltung nach 2 Abs. 1 Nr. 1 a) dient an ausgebauten Gewässern dem Erhalt des Ausbauzustandes und an natürlichen oder naturnahen Gewässern dem Erhalt des erforderlichen Maßes des Abflussvermögens und der Gewässerstruktur. (3) Für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer können besondere Beiträge gehoben werden. Näheres regelt die Anlage 1, Teil 1 Abschnitt C. Die Erhebung von Erschwernisbeiträgen unterbleibt, wenn der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der Erschwernisbeiträge unverhältnismäßig hoch im Vergleich gegenüber den voraussichtlichen zu hebenden Erschwernisbeiträgen ist. (4) Das Beitragsverhältnis für die Erfüllung von Anforderungen und die Vornahme von Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen aufgrund einer Rechtsverordnung umzusetzen sind ( 130 a (4) LWaG und 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Satzung), richtet sich nach Anlage 1 Teil 2. (5) Das Beitragsverhältnis für die Unterhaltung von Schöpfwerken, die nur einem Teil der Mitglieder Vorteil gewähren, regelt sich nach Anlage 1 Teil 3 der Veranlagungsregel. (6) Das Beitragsverhältnis für die Unterhaltung und den Ausbau von Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses ( 73 LWaG), die nur einem Teil der Mitglieder Vorteil gewähren, regelt sich nach Anlage 1 Teil 4 der Veranlagungsregel. (7) Das Beitragsverhältnis für zusätzlich übernommene Aufgaben nach 2 Abs. 2 richtet sich nach Anlage 1 Teil 5. (8) Vorteile im Sinne dieser Satzung sind auch die Abnahme oder Erleichterung einer Pflicht, die Ermöglichung einer wirtschaftlicheren Nutzung sowie die Verhütung von Schäden. Seite 13

14 20 Hebung (1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage dieser Satzung durch Beitragsbescheid. Der Beitragsbescheid ist zu begründen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in die seine Belange betreffenden Unterlagen zu gewähren. (2) Die Verbandsversammlung beschließt die Hebesätze im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan. (3) Der Anspruch auf den Beitrag entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. (4) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Der Säumniszuschlag beträgt eins vom Hundert des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab sechs Tage nach Fälligkeit. (5) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes notwendig ist, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach folgendem Maßstab: 1. Für Verwaltungs- und Unterhaltungsleistungen in Höhe eines Drittels des Vorjahresbeitrages für die Unterhaltungsleistungen. 2. Im Bereich der Ausbaumaßnahmen für die entsprechende Maßnahme in Höhe bis zum geschätzten Gesamtbeitrag der Maßnahme. 3. Für weitere durch Satzung zusätzlich übernommene Aufgaben nach 2 in Höhe bis zum geschätzten Gesamtbeitrag zur Erfüllung dieser Aufgabe. 21 Bekanntgaben und Bekanntmachungen (1) Bekanntgaben des Verbandes an seine Mitglieder erfolgen in Form eines geschlossenen einfachen Briefes oder auf der für die Mitglieder zugänglichen Internetseite, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt. (2) Öffentliche Bekanntmachungen, zu denen der Verband aufgrund von Gesetz oder durch diese Satzung verpflichtet ist, erfolgen entsprechend der jeweils gültigen Hauptsatzung der Mitgliedsgemeinden, in deren Bereich sich der Gegenstand der Bekanntmachung auswirkt. (3) Die im Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Verbandssatzung und die Genehmigung der Verbandssatzung erfolgen entsprechend 3 AG WVG. Seite 14

15 22 Zustimmung zu Geschäften Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufnahme von Darlehen, die über einen Betrag von Euro hinausgehen und zur Änderung der Satzung. Im Übrigen gilt 75 WVG. 23 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe im gesamten Verbandsgebiet in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Verbandes vom einschließlich ihrer Anlagen außer Kraft. Die vorstehende Satzung wurde von der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am beschlossen. Die vorstehende Satzung wurde mit Genehmigungsverfügung vom vom Landkreis Rostock gemäß 58 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) vom (BGBl. S. 405), zuletzt geändert am genehmigt. Güstrow, Neumann, Verbandsvorsteher Seite 15

16 Anlage 1: Veranlagungsregel zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Nebel Teil 1: Ermittlung der Beiträge für die Pflege der Gewässer zweiter Ordnung gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieser Satzung Die Pflege der Gewässer dient der Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Sie umfasst auch die Erhaltung der hydraulischen Leistungsfähigkeit unter der Berücksichtigung der Sohltiefe. Abschnitt A Ermittlung des allgemeinen Beitrages 1.1 Begriffserklärung a) Allgemeiner Beitrag Der allgemeine Beitrag bezieht sich nur auf die Flächen des Mitgliedes im Verbandsgebiet. Grundlage für die Ermittlung des allgemeinen Beitrages sind die beitragspflichtige Fläche des Mitgliedes im Verbandsgebiet, die Gewässerdichte und die Nutzungsarten der Grundstücke. Die Ermittlung dieser Fläche erfolgt einmal jährlich laut ALB- bzw. ALKIS-Datenabruf des Vorjahres der Beitragshebung. b) Gewässerdichte: Die Gewässerdichte ist das Verhältnis der Gewässerlänge in der Gemeinde zu der Gemeindefläche in m / ha. c) Gewässerdichtefaktor Entsprechend der gemeindespezifischen Gewässerdichte wird der Gemeinde ein Gewässerdichtefaktor in BE/ha wie folgt zugewiesen: Beitragsklasse Gewässerdichte in m/ha Gewässerdichtefaktor in BE/ha 1 < 5 1, bis 7,5 1,25 3 7,5 bis bis 12,5 1, ,5 bis 15 2, bis 17,5 2, ,5 bis 20 2, bis 22,5 2, ,5 bis 25 3,00 10 > 25 3,25 Seite 16

17 d) Beitragsberechnung der dinglichen Mitglieder Die Gewässerdichte der dinglichen Mitglieder ergibt sich aus dem Durchschnittswert der Gewässerdichte des gesamten Verbandsgebietes. e) Nutzungsartenfaktoren Den Nutzungsartenfaktoren liegen die verschiedenen Nutzungen der Flächen des Mitgliedes zugrunde. Die jeweiligen Faktoren ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung. f) GesamtBE Die Gesamtbeitragseinheiten (GesamtBE) des Mitgliedes ist die Summe der Beitragseinheiten, die für die jeweiligen Nutzungsarten ermittelt werden. g) Hebesatz Der Hebesatz in Euro / BE wird jährlich durch die Verbandsversammlung mit dem Haushaltsplan beschlossen. 1.2 Berechnung Der allgemeine Beitrag (AB) des einzelnen Mitgliedes berechnet sich wie folgt: AB = GesamtBE (in BE) x Hebesatz (in / BE) Die GesamtBE ist die Summe der Beitragseinheiten, die für die jeweiligen Nutzungsarten in Ansatz gebracht werden. Die Beitragseinheiten für die jeweilige Nutzungsart berechnen sich wie folgt: BE je Nutzungsart = Fläche Nutzungsart (in ha) x Nutzungsartenfaktor x Gewässerdichtefaktor Abschnitt B Beitrag für Folgekosten von Gewässerausbaumaßnahmen Wird durch einen Gewässerausbau im Auftrag und im Namen Dritter oder durch einen Dritten selbst die Gewässerunterhaltung gegenüber der vorherigen Gewässerunterhaltung erschwert, so werden die Mehraufwendungen per Bescheid beim Dritten erhoben. Erschwernisse durch Ausbau sind insbesondere - erschwerte Zugängigkeit - veränderte Anforderungen an die einzusetzende Technologie - erhöhte Energiekosten - erhöhter Kontrollaufwand - zusätzliche Anlagen in, am, über, unter dem Gewässer. Seite 17

18 Abschnitt C Erschwernisse ( 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG) in Verbindung mit 19 Absatz 3 dieser Satzung 1. Grundsätze 1.1 Entsteht dem Verband bei der Gewässerunterhaltung ein Mehraufwand, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert, so wird dieser Mehraufwand durch den Verband erst dann erhoben, wenn die Gesamtsumme aller Erschwernisse 10 % der Gesamtausgaben der Gewässerunterhaltung überschreitet. 1.2 Der Mehraufwand wird mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch von Nichtmitgliedern erhoben, wenn der Mehraufwand dem Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage zugerechnet werden kann (Verursacher). Die Erhebung erfolgt per Beitragsbescheid. 1.3 Vom Verursacher wird neben dem verursachten Mehraufwand auch ein Verwaltungskostenanteil erhoben. Dabei sind die Stundensätze der beschäftigten Mitarbeiter anzuwenden, die eingesetzten Arbeitszeiten sind auf halbe Stunden abzurunden. 1.4 Der Mehraufwand wird entsprechend einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung gehoben. Sofern es keine solche Entscheidung gibt, wird auf eine Erhebung des Mehraufwands im Einzelfall verzichtet, wenn der Mindestbetrag je Verursacher inklusive des Verwaltungskostenanteils einen Betrag von 300,00 Euro nicht überschreitet. Im Übrigen richtet sich die Ermittlung des Beitrages nach 30 Abs. 1 Satz 2 WVG. 2. Erschwernistatbestände Erschwernistatbestände sind: 2.1 Einleitung von Abwasser 2.2 Anlagen (Staue / Wehre) 2.3 Durchlässe 2.4 Gewässerbenutzungen 2.5 Handarbeit 2.6 Spezialmaschinen 2.7 Spezialverfahren Seite 18

19 Teil 2: Beiträge für die Erfüllung von Anforderungen und Vornahme von Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen aufgrund einer Rechtsverordnung umzusetzen sind ( 130 a (4) LWaG); Aufgabe nach 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b dieser Satzung Die Entwicklung eines Gewässers umfasst besondere Maßnahmen, die der Erreichung des Bewirtschaftungszieles des Gewässers dienen und keine unmittelbar abflusserhaltende Auswirkung haben. Dieses sind insbesondere Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen umzusetzen sind (besondere Maßnahmen nach 130 a Abs. 4 LWaG). Gehen die Aufwendungen für diese Maßnahmen über das normale Maß der abflusserhaltenden Unterhaltung hinaus und vermitteln sie den Gemeinden keine Vorteile, werden vom bevorteilten bzw. verursachenden Mitglied gesonderte Beiträge entsprechend der tatsächlichen Kosten gehoben. Teil 3: Beiträge für Unterhaltung und Betrieb der Anlagen gemäß 62 LWaG, die der Abführung des Wassers dienen (Schöpfwerke); Aufgabe nach 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dieser Satzung Abschnitt A) Kosten der Schöpfwerksunterhaltung Das Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes besteht aus dem Poldergebiet. Die Schöpfwerksanlagen und die jeweiligen Einzugsgebiete werden durch den Verband in einem Anlagenkataster geführt. An den Kosten für Betrieb und Unterhaltung eines Schöpfwerks haben sich die Mitglieder zu beteiligen, die einen Vorteil vom Schöpfwerksbetrieb haben (Poldergebiet). Die Umlage erfolgt hektargleich auf alle Flächen im Einzugsgebiet des Schöpfwerkes. Abschnitt B) Erschwernis der Schöpfwerksunterhaltung Wird durch Maßnahmen Dritter ein höherer Betriebsaufwand erforderlich, so werden die Mehraufwendungen, die pauschaliert werden können, dem Verursacher auferlegt. Teil 4: Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen im Sinne des 73 / 83 LWaG; Aufgabe nach 2 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung Hochwasserschutzanlagen sind insbesondere Wehre, Rückschlagklappen, Becken, Umfluter oder Bypässe. Seite 19

20 Flächen, die von einer Hochwasserschutzanlage geschützt werden, werden mit den anfallenden Kosten für Bau und Unterhaltung dieser Anlage belastet. Die Verteilung des Beitrages erfolgt hektargleich nach dem Flächenmaßstab. Teil 5: Zusätzlich übernommene Aufgaben nach 2 Abs. 2 dieser Satzung Das Beitragsverhältnis zur Deckung der Kosten von zusätzlich übernommenen Aufgaben regelt sich wie folgt: 1. Gewässerausbau, 2 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung Die Kosten für den Ausbau trägt das Mitglied, welches den Verband mit der Durchführung der Ausbaumaßnahme beauftragt. Wird die Maßnahme von mehreren Gemeinden beauftragt, so verteilen sich Kosten auf die Mitglieder, deren Flächen von der Maßnahme bevorteilt werden. Mit der ingenieurtechnischen Vorbereitung der Maßnahme sind die bevorteilten Flächen zu ermitteln. Diese Flächen werden mit den tatsächlich anfallenden Kosten des Ausbaus hektargleich belastet. Die Kosten werden per Beitragsbescheid gehoben. Gleiches gilt für den Ausbau von Anlagen im Gewässer im Sinne 62 LWaG, die der Abführung des Wassers dienen (Schöpfwerke). Seite 20

21 Anlage 2 Nutzungsart - Faktoren Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungs- Bezeichnung art 3 Wasserflächen I. Flächen mit 90% Ordnung Abschlag Gebäude- und Feldvergleich Flächenmit 50% erforderlich Erholungsfläche Feldvergleich Flächen mit 50% erforderlich Waldfläche Feldvergleich Fläche mit 50% erforderlich Abschlag Wasserfläche Feldvergleich Fläche mit 50% erforderlich Abschlag Flächen anderer Feldvergleich Fläche mit 50% Nutzung erforderlich Abschlag Gebäude- und für öffentliche Zwecke Flächenmit 50% Gebäude- und öffentliche Verwaltung Flächenmit 50% Gebäude- und Bildung und Forschung Flächenmit 50% Gebäude- und Kultur Flächenmit 50% Gebäude- und Kirche Flächenmit 50% Gebäude- und Gesundheit Flächenmit 50% Gebäude- und Soziales Flächenmit 50% Gebäude- und Sicherheit und Ordnung Flächenmit 50% Gebäude- und Friedhof Flächenmit 50% Gebäude- und für öffentliche Zwecke Flächenmit 50% Gebäude- und Wohnen Flächenmit 50% Gebäude- und Wohnhausbebauung Flächenmit 50% Gebäude- und freistehender Flächenmit 50% Wohnblock Gebäude- und Wohnblock in Bauweise Flächenmit 50% geschlossener Gebäude- und für Wohnzwecke Flächenmit 50% Faktor 0,1 0,5 0,5 0,5 Seite 21

22 Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungsart 3 Bezeichnung Gebäude- und Einzelhausbebauung Flächenmit 50% Gebäude- und Doppelhausbebauung Flächenmit 50% Gebäude- und Reihenhausbebauung Flächenmit 50% Gebäude- und Gruppenhausbebauung Flächenmit 50% Gebäude- und Hochhaus Flächenmit 50% Gebäude- und für Wohnzwecke Flächenmit 50% Gebäude- und für Handel und Dienstleistun Flächenmit 50% gen Gebäude- und Verwaltung frei Berufe Flächenmit 50% Gebäude- und Bank, Kredit Flächenmit 50% Gebäude- und Versicherung Flächenmit 50% Gebäude- und Handel Flächenmit 50% Gebäude- und Messe, Ausstellung Flächenmit 50% Gebäude- und Beherbergung Flächenmit 50% Gebäude- und Restauration Flächenmit 50% Gebäude- und Vergnügen Flächenmit 50% Gebäude- und für Handel und Dienstleistun Flächenmit 50% gen Gebäude- und für Gewerbe und Industrie Flächenmit 50% Gebäude- und Produktion Flächenmit 50% Gebäude- und Handwerk Flächenmit 50% Gebäude- und Tankstelle Flächenmit 50% Gebäude- und Lagerung Flächenmit 50% Faktor Seite 22

23 Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungsart 3 Bezeichnung Gebäude- und Transport Flächenmit 50% Gebäude- und Forschung Flächenmit 50% Gebäude- und Grundstoff Flächenmit 50% Gebäude- und betriebliche Flächenmit 50% Sozialeinrichtung Gebäude- und für Gewerbe und Industrie Flächenmit 50% Gebäude- und Mischnutzung (alt) Flächenmit 50% Gebäude- und Mischnutzung mit Flächenmit 50% Wohnen Gebäude- und Mischnutzung mit Wohnen m. Öffentl. Flächenmit 50% Wohnen Gebäude- und Mischnutzung mit m. Handel u. Flächenmit 50% Wohnen Gewerbe Gebäude- und Mischnutzung mit m. Gewerbe u. Ind. Flächenmit 50% Wohnen Gebäude- und Mischnutzung mit Öffentlich m. Flächenmit 50% Wohnen Wohnen Gebäude- und Mischnutzung mit Handel und Flächenmit 50% Wohnen Dienstleistung Gebäude- und Mischnutzung mit Gewerbe u. Flächenmit 50% Wohnen Industrie Gebäude- und Mischnutzung mit Flächenmit 50% Wohnen Gebäude- und zu Verkehrsanlagen Flächenmit 50% Gebäude- und zu Flächenmit 50% Straßenverkehrsanlage Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und n zu Schienenverkehrsanlag en Flächenmit 50% zu Luftverkehrsanlagen Flächenmit 50% zu Flächenmit 50% Schiffverkehrsanlagen für ruhenden Verkehr Flächenmit 50% Faktor Seite 23

24 Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungsart 3 Bezeichnung Gebäude- und zu Verkehrsanlagen Flächenmit 50% Gebäude- und zu Versorgungsanlagen Flächenmit 50% Gebäude- und zu Flächenmit 50% Wasserversorgungsanla Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und Gebäude- und gen zu Elektrizitätsversorgung sanl. zu Funk- und Fernmeldewesen zu Ölversorgungsanlagen zu Gasversorgungsanlagen zu Wärmeversorgungsanla gen Flächenmit 50% Flächenmit 50% Flächenmit 50% Flächenmit 50% Flächenmit 50% zu Versorgungsanlagen Flächenmit 50% zu Entsorgungsanlagen Flächenmit 50% zu Flächenmit 50% Abwasserbeseitigungsanl. zu Abfallbeseitigungsanlag en Flächenmit 50% zu Entsorgungsanlagen Flächenmit 50% für Land- und Flächenmit 50% Forstwirtschaft land- und Wohnen Flächenmit 50% forstwirtschaftliches land- und Betrieb Flächenmit 50% forstwirtschaftlicher Wohnen und Betrieb (Landwirtschaft) Flächenmit 50% Gewächshaus Flächenmit 50% für Land- und Flächenmit 50% Forstwirtschaft Faktor Seite 24

25 Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungsart 3 Bezeichnung Gebäude- und zur Erholung Flächenmit 50% Gebäude- und Sport Flächenmit 50% Gebäude- und Bad Flächenmit 50% Faktor Seite 25

26 Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzung s- art 3 Bezeichnung Faktor Gebäude- und Stadion Flächenmit 50% Gebäude- und Kur Flächenmit 50% Gebäude- und Camping Flächenmit 50% Gebäude- und Wochenendhaus Flächenmit 50% Gebäude- und Zoologie Flächenmit 50% Gebäude- und Botanik Flächenmit 50% Gebäude- und zur Erholung Flächenmit 50% Gebäude- und ungenutzt Flächenmit 50% Bauplatz Flächenmit 50% Gebäude- und mit ungenutztem Flächenmit 50% Gebäude Gebäude- und ungenutzt Flächenmit 50% Abbauland Flächen ohne Zu- u Sandabbauland Flächen ohne Zu- u Kiesabbauland Flächen ohne Zu- u Lehm-, Ton-, Flächen ohne Zu- u. 1 Mergelabbau Gesteinsabbauland Flächen ohne Zu- u Erzabbauland Flächen ohne Zu- u Braunkohleabbaulan Flächen ohne Zu- u. 1 d Torfabbauland Flächen ohne Zu- u. 1 Seite 26

27 Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzung s- art 3 Bezeichnung Faktor Kreide- und Kalkstein- Abbauland Flächen ohne Zu- u Abbauland Flächen ohne Zu- u Halde Flächen ohne Zu- u Erdhalde Flächen ohne Zu- u Schutthalde Flächen ohne Zu- u Schlackenhalde Flächen ohne Zu- u Abraumhalde Flächen ohne Zu- u Halde Flächen ohne Zu- u Lagerplatz Flächenmit 50% Kohlelagerplatz Flächenmit 50% Öllagerplatz Flächenmit 50% Baustofflagerplatz Flächenmit 50% Schrottlagerplatz Altmateriallagerplatz Flächenmit 50% Lagerplatz für Flächenmit 50% Ausstellung Betriebliche Flächenmit 50% Lagerplatz Flächenmit 50% Versorgungsanlage Flächenmit 50% Wasserversorgungsa Flächenmit 50% nlage Gasversorgungsanlag Flächenmit 50% e Elektrizitätsversorgun Flächenmit 50% gsanl Ölversorgungsanlage Flächenmit 50% Seite 27

28 Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzung s- art 3 Bezeichnung Faktor Wärmeversorgungsan Flächenmit 50% lage Betriebsfläche für Funk- und Flächenmit 50% Fernmeldewesen Versorgungsanlage Flächenmit 50% Entsorgungsanlage Flächenmit 50% Abfallentsorgungsanl Flächenmit 50% age Schlammentsorgungs Flächenmit 50% anlage Abwasserentsorgungs Flächenmit 50% anlage Entsorgungsanlage Flächenmit 50% ungenutzte Flächenmit 50% Betriebsfläche Betriebsfläche für Erweiterung, Flächenmit 50% Neuansiedlung stillgelegte Flächenmit 50% Betriebsfläche Betriebsfläche (alt) Flächenmit 50% unbenutzbar Sportfläche Flächenmit 50% Sportplatz Flächenmit 50% Golfplatz Flächenmit 50% Rennbahn Flächenmit 50% Reitplatz Flächenmit 50% Schießstand Flächenmit 50% Freibad Flächenmit 50% Eis- und Flächenmit 50% Rollschuhbahn Tennisplatz Flächenmit 50% Sportfläche Flächenmit 50% Grünanlage Flächen ohne Zu- u Park Flächen ohne Zu- u Spielplatz, Bolzplatz Flächen ohne Zu- u Zoologischer Garten Flächen ohne Zu- u. 1 Seite 28

29 21424 Wildgehege Flächen ohne Zu- u Botanischer Garten Flächen ohne Zu- u Kleingarten Flächen ohne Zu- u Wochenendplatz Flächen ohne Zu- u Garten Flächen ohne Zu- u Grünanlage Flächen ohne Zu- u Campingplatz Flächenmit 50% Straße Flächen mit 100% mehrbahnige Straße Flächen mit 100% einbahnige Straße Flächen mit 100% Fußgängerzone Flächen mit 100% Weg Flächen mit 100% Fahrweg Flächen mit 100% Fußweg Flächen mit 100% 2 Seite 29

30 Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungsart 3 Bezeichnung Faktor Radweg Flächen mit 100% Fuß- und Radweg Flächen mit 100% Reitweg Flächen mit 100% Platz Flächen mit 100% Parkplatz Flächen mit 100% Rastplast Flächen mit 100% Marktplatz Flächen mit 100% Mehrzweckplatz Flächen mit 100% Platz Flächen mit 100% Bahngelände Flächen mit 100% Eisenbahngelände Flächen mit 100% Straßenbahngelände Flächen mit 100% S-Bahngelände Flächen mit 100% Bahngelände Flächen mit 100% Flugplatz Flächen mit 100% Flughafen Flächen mit 100% Landeplatz Flächen mit 100% Segelfluggelände Flächen mit 100% Flugplatz Flächen mit 100% 2 Seite 30

31 Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungsart 3 Bezeichnung Faktor Schiffsverkehrsanlage Flächen mit 100% Hafengelände Flächen mit 100% Fähranlage Flächen mit 100% Schiffsanlegestelle Flächen mit 100% Schiffsverkehrsanlage Flächen mit 100% ungenutzte Verkehrsfläche Flächenmit 50% Verkehrsbegleitfläche Flächenmit 50% Verkehrsbegleitfläche zu Straße Flächenmit 50% Verkehrsbegleitfläche zu Bahnanlage Flächenmit 50% Verkehrsbegleitfläche zu Flugplatz Flächenmit 50% Verkehrsbegleitfläche zu Wasserstraße Flächenmit 50% Ackerland Flächen ohne Zu- u Ackerland Flächen ohne Zu- u Streuobstacker Flächen ohne Zu- u Hopfenanbau Flächen ohne Zu- u Spargelanbau Flächen ohne Zu- u Grünland Fläche mit 50% Abschlag 0, Grünland Fläche mit 50% Abschlag 0, Streuobstwiese Fläche mit 50% Abschlag 0, Gartenland Flächen ohne Zu- u Gartenland Flächen ohne Zu- u Baumschule Flächen ohne Zu- u Weingarten Flächen ohne Zu- u Moor Fläche mit 50% Abschlag 0, Heide Fläche mit 50% Abschlag 0, Obstanbaufläche Flächen ohne Zu- u Obstbaumanlage Flächen ohne Zu- u Obststrauchanlage Flächen ohne Zu- u Landwirtschaftliche Betriebsfläche Flächen ohne Zu- u Brachland Flächen ohne Zu- u Laubwald Fläche mit 50% Abschlag 0, Nadelwald Fläche mit 50% Abschlag 0, Mischwald Fläche mit 50% Abschlag 0, Gehölz Fläche mit 50% Abschlag 0, Forstwirtschaftliche Betriebsfläche Fläche mit 50% Abschlag 0, Fluß Fläche mit 50% Abschlag 0, Fluß Fläche mit 50% Abschlag 0, Altwasser Fläche mit 50% Abschlag 0, Altarm Fläche mit 50% Abschlag 0,5 Seite 31

32 Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungsart 3 Bezeichnung Faktor Kanal Fläche mit 50% Abschlag 0, Fleet Fläche mit 50% Abschlag 0, Kanal Fläche mit 50% Abschlag 0,5 Seite 32

33 Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungs - art 3 Bezeichnung Hafen Fläche mit 50% Abschlag 0, Sportboothafen Fläche mit 50% Abschlag 0, Hafen Fläche mit 50% Abschlag 0, Bach Fläche mit 50% Abschlag 0, Graben Fläche mit 50% Abschlag 0, See Fläche mit 50% Abschlag 0, Natürlicher See Fläche mit 50% Abschlag 0, Stausee Fläche mit 50% Abschlag 0, Speicherbecken Fläche mit 50% Abschlag 0, Baggersee Fläche mit 50% Abschlag 0, See Fläche mit 50% Abschlag 0, Küstengewässer Flächen mit 90% Abschlag 0, Küstengewässer Flächen mit 90% Abschlag 0, Flussmündungstrichter Flächen mit 90% Abschlag 0, Teich, Weiher Fläche mit 50% Abschlag 0, Sumpf Fläche mit 50% Abschlag 0, Übungsgelände Flächen mit 50% Verkehrsübungsplatz Flächen mit 50% Dressurplatz Flächen mit 50% Faktor Militärisches Flächen mit 50% Übungsgelände Übungsgelände Flächen mit 50% Schutzfläche Flächen ohne Zu- u Trigonometrischer Flächen ohne Zu- u. 1 Punkt Rückhaltebecken Flächen ohne Zu- u Lärmschutzfläche Flächen ohne Zu- u Damm Flächen ohne Zu- u Deich, Flächen ohne Zu- u. 1 Hochwasserschutz- anlage Schutzfläche Flächen ohne Zu- u Historische Anlage Flächen mit 50% Historische Flächen mit 50% Stadtmauer Seite 33

34 21932 Historischer Turm Flächen mit 50% Denkmal Flächen mit 50% Bildstock Flächen mit 50% Ruine Flächen mit 50% Ausgrabungsstätte Flächen mit 50% Historische Anlage Flächen mit 50% Friedhof Flächen ohne Zu- u Friedhof Flächen ohne Zu- u Parkähnlicher Friedhof Flächen ohne Zu- u Historischer Friedhof Flächen ohne Zu- u. 1 Seite 34

35 Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungsart 3 Bezeichnung Faktor Unland Fläche mit 50% Abschlag 0, Felsen, Steinriegel Fläche mit 50% Abschlag 0, Düne Fläche mit 50% Abschlag 0, Stillgelegtes Abbauland Fläche mit 50% Abschlag 0, Soll Fläche mit 50% Abschlag 0, Steilküste Flächen mit 90% Abschlag 0, Strand Flächen mit 90% Abschlag 0, Unland Fläche mit 50% Abschlag 0, Trockengraben (alt) Fläche mit 50% Abschlag 0,5 Seite 35

36 Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung und der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Rostock als Aufsichtsbehörde vom I. Genehmigung Aufgrund des Antrages des Verbandsvorstehers vom wurde die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke, welche durch die Verbandsversammlung am beschlossen worden ist, mit Genehmigungsbescheid vom , Az.: _175_14 gemäß 58 Abs.2 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom (BGBl. S. 405) durch den Landrat des Landkreises Rostock als Aufsichtsbehörde genehmigt. Die Genehmigung erfolgt nicht rückwirkend zum , sondern erst zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Satzung. Gemäß 58 Abs.2 S.2 WVG wird die nachstehende Satzung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Seite 36

37 II. Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke 1 Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsgebiet (1) Der Verband führt den Namen Wasser und Bodenverband "Warnow-Beke. Er hat seinen Sitz in Jürgenshagen. Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates des Landkreises Rostock. (2) Der Verband ist ein auf der Grundlage des 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG vom 4. August 1992, GVOBl. M-V 1992, S. 458, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008, GVOBl. M-V S. 499) gegründeter Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG vom 12. Februar 1991, BGBl. I S. 405, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetz vom 15.Mai 2002, BGBl. I S. 1578). Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. (3) Das Verbandsgebiet umfasst das Einzugsgebiet der Warnow von der Einmündung der Mildenitz bis zur Einmündung der Beke, das Einzugsgebiet der Beke, das Einzugsgebiet des Grabens aus dem Großen Peetscher See und die Teileinzugsgebiete der Nebel , und Aufgaben (1) Der Verband hat folgende gesetzliche Aufgaben: 1. Gewässerunterhaltung, dazu gehören a) Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ( 39 (1) 1 WHG) b) Erfüllung von Anforderungen und Vornahme von Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen aufgrund einer Rechtsverordnung umzusetzen sind ( 130 a (4) LWaG) c) Unterhaltung und Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen ( 62 LWaG) 2. Bau und Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, soweit das Hochwasser von oberirdischen Gewässern oder von Küstengewässern ausgeht im Interesse des Wohls der Allgemeinheit ( 73 (1) Nummer 2 LWaG) Seite 37

38 3. Bau, Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen ( 83 (3) LWaG) (2) Der Verband hat folgende durch Satzung zusätzlich übernommene Aufgaben ( 2 WVG ivm 4 GUVG): 1. Durchführung des Gewässerausbaus im Auftrag seiner Mitgliedsgemeinden ( 68 (1) Nummer 2 LWaG) oder anderer Mitglieder. Der Verband erfüllt diese Aufgabe grundsätzlich nur im Auftrag der jeweils bevorteilten Mitgliedsgemeinden im Verbandsgebiet und nach vollständiger Bereitstellung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel. Die Verbandsversammlung beschließt über die Annahme des Auftrages. Die erforderlichen Mittel umfassen auch alle weiteren Kosten der Maßnahme, wie Folgekosten (z.b. Nachsteuerungskosten, Erfolgskontrolle, Reparaturkosten innerhalb der Zweckbindungsfrist der Fördermittel) und eventuelle Rückforderungskosten. (1) Mitglieder des Verbandes sind: 3 Mitglieder 1. Die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass Ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen (dingliche Mitglieder). 2. Die Gemeinden mit allen übrigen Flächen. (2) Die Mitglieder sind in einem Mitgliederverzeichnis eingetragen, welches vom Verband aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten wird. (3) Die Mitgliedschaft nach 3 Absatz 1 Nummer 1 beginnt mit der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis. 4 Unternehmen, Plan Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach 2 hat der Verband die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich aus dem jeweils zum eines Jahres aufzustellenden Anlagenverzeichnis, den Ergebnissen der Gewässerschauen und weiter den Erfordernissen im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Seite 38

39 4 a Allgemeine Duldungspflichten Soweit es zur Unterhaltung erforderlich ist, haben die Gewässereigentümer, Anlieger und Hinterlieger das Betreten und Befahren und vorübergehende Benutzen der Grundstücke zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung erschweren oder unmöglich machen würde. Im Übrigen gilt 41 WHG in Verbindung mit 66 Landeswassergesetz. 5 Verbandsschau (1) Der Verband führt jährlich eine öffentliche Verbandsschau gemäß 44 Absatz 1 WVG durch. Die Verbandsschau ist im Schauplan geregelt. Der Schauplan enthält Ort, Zeit und die Schaubezirke. Die Bekanntmachung des Schauplanes richtet sich nach 21 dieser Satzung. (2) Das Verbandsgebiet ist in 7 Schaubezirke eingeteilt. Die Änderung der Schaubezirke wird durch die Verbandsversammlung beschlossen. (3) Die Schaubezirke gliedern sich wie folgt nach Wassereinzugsgebieten: Schaubezirk 1: Tessenitz Schaubezirk 2: Waidbach Schaubezirk 3: Obere Beke Schaubezirk 4: Mittlere Beke Schaubezirk 5: Untere Beke / Warnow von Schwaan bis Oetteliner See Schaubezirk 6: Bützower See / Rühner See Schaubezirk 7: Warnow von Zernin bis Mildenitz / Großer Peetscher See (4) Die Verbandsversammlung wählt die Schaubeauftragten für den Zeitraum von fünf Jahren. Näheres regelt die Wahlordnung für die Wahl der Schaubeauftragten. (5) Der Vorstand oder ein von ihm bestimmter Schaubeauftragter leitet die Verbandsschau ( 44 (2) WVG). Bei Verhinderung leitet der Geschäftsführer ( 57 WVG) die Verbandsschau. 6 Organe Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand. Seite 39

40 7 Verbandsversammlung (1) In der Verbandsversammlung ist jedes Mitglied mit einer natürlichen Person vertreten. Wird das Mitglied nicht durch den gesetzlichen Vertreter vertreten, so hat der Vertreter seine Vertretungsbefugnis schriftlich nachzuweisen. (2) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts können unter Nachweis der Teilnahmebefugnis mehrere Personen teilnehmen. Die Stimmenabgabe eines Mitgliedes hat gemäß 15 Absatz 2 WVG übereinstimmend zu erfolgen. (3) Die Verbandversammlung hat über den 47 WVG und 53 WVG hinaus folgende Aufgaben: 1. Entscheidungen über Ausnahmen nach 8 Abs Bestätigung des Schriftführers und Stimmenzähler 3. Beschluss über Geschäftsordnungen der Verbandsversammlung und die Wahlordnung 4. Beschluss über Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten der ehrenamtlich Tätigen (Vorstand, Schaubeauftragte) 8 Sitzungen der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Die Sitzung der Verbandsversammlung findet regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, statt. (2) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist 3 Tage. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde ein. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle nehmen an der Verbandsversammlung teil. (3) Der Verbandsvorsteher und die Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie vertreten ein Verbandsmitglied. (4) Die Stimmenzahl entspricht dem Beitragsverhältnis. Jeweils 100 angefangene Beitragseinheiten ergeben eine Stimme. Kein Mitglied hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen. (5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist sie beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn alle Verbandsmitglieder dem Verfahren zustimmen. Seite 40

41 (6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Entsprechend 58 (1) WVG werden Beschlüsse zur Änderung der Verbandsaufgaben mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst. (7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Die Niederschrift und jede Eintragung in das Beschlussbuch ist vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift wird jedem Mitglied zugeschickt. (8) Die Verbandsversammlungen sind nicht öffentlich. (9) Über die Teilnahme von geladenen Gästen sowie Dritten entscheidet die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. (10) Die Verbandsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. 9 Zusammensetzung des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus 7 ehrenamtlich tätigen Personen. Der Vorstandsvorsitzende ist der Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher. Beim Ausfall des stellvertretenden Verbandsvorstehers übernimmt das jeweils an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied diese Funktion. (2) Vorstandsmitglieder können nur Personen sein, die die Voraussetzung eines wählbaren Bürgers zu den Kommunalwahlen erfüllen und deren Wohnsitz sich in einer Mitgliedsgemeinde befindet. 10 Amtszeit und Wahl des Vorstandes (1) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist auf der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. (3) Die Wahl des Vorstandes, des Verbandsvorstehers sowie des Stellvertretenden Verbandsvorstehers richtet sich nach der von der Verbandsversammlung beschlossenen Wahlordnung für die Vorstandswahl. Seite 41

42 11 Sitzungen des Vorstandes (1) Der Vorstandsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. (2) Im Jahr sind mindestens drei Sitzungen abzuhalten. (3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift wird jedem Vorstandsmitglied zugeschickt. Die Niederschrift ist vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. (4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht. 12 Beschließen im Vorstand (1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. (3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal wegen desselben Gegenstandes geladen und darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Beschlüsse können auch in schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht. (4) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Die Eintragung in das Beschlussbuch ist vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Seite 42

43 13 Aufgaben des Vorstandes (1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen die Verbandsversammlung nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung berufen ist, insbesondere: 1. die Entscheidung über die Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Vereinigungen, 2. die Feststellung des Vorliegens und des Wegfalls der Voraussetzungen nach 3 Absatz 1 Nummer 1 und die Veranlassung der Eintragung und Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, 3. die Entscheidung über Rechtsmittelverfahren, 4. die Vorentscheidung über die Vorhabensträgerschaft des Verbandes bei Gewässerausbaumaßnahmen nach 2 Absatz 2 Nummer 1 5. die Vertretungsbefugnis in gerichtlichen Verfahren nach 15 dieser Satzung, 6. die Entscheidung über die Hebung von Säumniszuschlägen, 7. die Verwendung der Rohrleitungsrücklage. (2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Er trifft die für die Grundsätze der Organisation, der Zusammenarbeit, des Geschäftsgangs und der einzelnen Befugnisse des Geschäftsführers verbindliche Regelungen, insbesondere durch Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan. 14 Geschäftsführung, Dienstkräfte (1) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Verbandes einen Geschäftsführer zu bestellen. (2) Der Geschäftsführer ist zuständig für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Geschäftsführer ist befugt, Verträge bis zu einem Wert von Euro (zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer) abzuschließen. (3) Für die Durchführung des Verbandsunternehmens stellt der Vorstand die erforderlichen Dienstkräfte ein. Die Vergütung richtet sich, außer für geringfügig Beschäftigte, nach den Tätigkeitsmerkmalen des öffentlichen Dienstes (TVöD - VKA in der jeweils gültigen Fassung bzw. nachfolgenden Tarifverträgen). Die Aufgabenverteilung in der Geschäftsstelle regelt der Geschäftsverteilungsplan. 15 Gesetzliche Vertretung des Verbandes (1) Der Verbandsvorsteher vertritt gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Seite 43

44 (2) Der Geschäftsführer kann nach jeweiligem Beschluss im Vorstand gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 16 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten (1) Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält der Verbandsvorsteher eine Aufwandsentschädigung und Reisekostenerstattung. (2) Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung / Wegestreckenentschädigung. (3) Die Schaubeauftragten erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes im Rahmen der Verbandsschauen Schaugeld und Fahrkostenerstattung / Wegestreckenentschädigung. (4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungs- und Schaugeldes werden im Rahmen der Beschlussfassung zum Haushalt von der Verbandsversammlung festgesetzt. Die Fahrtkostenerstattung / Wegstreckenentschädigung richten sich nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetz (LRKG M-V) in der jeweils gültigen Fassung. 17 Entlastung des Vorstandes Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt sie und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes. 18 Verbandsbeiträge (1) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung ( 80 VwGO) (2) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. (3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen und den Verband bei notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Veränderungen sind unverzüglich, spätestens bis zum des laufenden Geschäftsjahres dem Verband mitzuteilen. Diese werden bei der Veranlagung im Folgejahr wirksam. Seite 44

45 (4) Der Beitrag eines Mitgliedes wird durch den Verband geschätzt, soweit das Mitglied seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist. (5) Für die Verbandsmitglieder, die nach 3 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung in das Mitgliederverzeichnis aufgenommen sind, beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme die Beitragspflicht. 19 Beitragsverhältnis (1) Grundlage für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses sind 3 GUVG und die Anlagen 1 und 2 als Bestandteile dieser Satzung. (2) Die Ermittlung des Beitrages für die Unterhaltung der Gewässer nach 2 Absatz 1 Nummer 1 a) richtet sich nach Anlage 1, Teil 1 Abschnitt A. Die Unterhaltung nach 2 Absatz 1 Nummer 1 a) dient an ausgebauten Gewässern dem Erhalt des Ausbauzustandes und an natürlichen oder naturnahen Gewässern dem Erhalt des erforderlichen Maßes des Abflussvermögens und der Gewässerstruktur. (3) Für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer können besondere Beiträge gehoben werden. Näheres regelt die Anlage 1, Teil 1 Abschnitt C. Die Erhebung von Erschwernisbeiträgen unterbleibt, wenn der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der Erschwernisbeiträge unverhältnismäßig hoch im Vergleich gegenüber den voraussichtlichen zu hebenden Erschwernisbeiträgen ist. (4) Das Beitragsverhältnis für die Erfüllung von Anforderungen und die Vornahme von Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen aufgrund einer Rechtsverordnung umzusetzen sind ( 130 a (4) LWaG und 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Satzung), richtet sich nach Anlage 1 Teil 2. (5) Das Beitragsverhältnis für die Unterhaltung von Schöpfwerken, die nur einem Teil der Mitglieder Vorteil gewähren, regelt sich nach Anlage 1 Teil 3 der Veranlagungsregel. (6) Das Beitragsverhältnis für die Unterhaltung und den Ausbau von Deichen und andere Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses ( 73 LWaG), die nur einem Teil der Mitglieder Vorteil gewähren, regelt sich nach Anlage 1 Teil 4 der Veranlagungsregel. (7) Das Beitragsverhältnis für zusätzlich übernommene Aufgaben nach 2 Absatz 2 richtet sich nach Anlage 1 Teil 5. (8) Vorteile im Sinne dieser Satzung sind auch die Abnahme oder Erleichterung einer Pflicht, die Ermöglichung einer wirtschaftlicheren Nutzung sowie die Verhütung von Schäden. Seite 45

46 20 Hebung (1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage dieser Satzung durch Beitragsbescheid. Der Beitragsbescheid ist zu begründen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in die seine Belange betreffenden Unterlagen zu gewähren. (2) Die Verbandsversammlung beschließt die Hebesätze im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan. (3) Der Anspruch auf den Beitrag entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. (4) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Der Säumniszuschlag beträgt eins vom Hundert des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab sechs Tage nach Fälligkeit. (5) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes notwendig ist, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach folgendem Maßstab: 1. Für Verwaltungs- und Unterhaltungsleistungen in Höhe eines Drittels des Vorjahresbeitrages für die Unterhaltungsleistungen. 2. Im Bereich der Ausbaumaßnahmen für die entsprechende Maßnahme in Höhe bis zum geschätzten Gesamtbeitrag der Maßnahme. 3. Für weitere durch Satzung zusätzlich übernommene Aufgaben nach 2 in Höhe bis zum geschätzten Gesamtbeitrag zur Erfüllung dieser Aufgabe. 21 Bekanntgaben und Bekanntmachungen (1) Bekanntgaben des Verbandes an seine Mitglieder erfolgen in Form eines geschlossenen einfachen Briefes oder auf der für die Mitglieder zugänglichen Internetseite, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt. (2) Öffentliche Bekanntmachungen, zu denen der Verband aufgrund von Gesetz oder durch diese Satzung verpflichtet ist, erfolgen entsprechend der jeweils gültigen Hauptsatzung der Mitgliedsgemeinden, in deren Bereich sich der Gegenstand der Bekanntmachung auswirkt. (3) Die im Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Verbandssatzung und die Genehmigung der Verbandssatzung erfolgen entsprechend 3 AG WVG. Seite 46

47 22 Zustimmung zu Geschäften Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufnahme von Darlehen, die über einen Betrag von Euro hinausgehen und zur Änderung der Satzung. Im Übrigen gilt 75 WVG. 23 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am im gesamten Verbandsgebiet in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung des Verbandes vom einschließlich ihrer Anlagen außer Kraft. Die vorstehende Satzung wurde von der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am beschlossen. Die vorstehende Satzung wurde mit Genehmigungsverfügung vom vom Landkreis Rostock gemäß 58 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) vom (BGBl. S. 405), zuletzt geändert am (BGBl. S. 1578) genehmigt. Jürgenshagen, den Seite 47

48 Anlage 1: Veranlagungsregel zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke Teil 1: Ermittlung der Beiträge für die Pflege der Gewässer zweiter Ordnung gemäß 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a dieser Satzung Die Pflege der Gewässer dient der Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Sie umfasst auch die Erhaltung der hydraulischen Leistungsfähigkeit unter der Berücksichtigung der Sohltiefe. Abschnitt A Ermittlung des allgemeinen Beitrages 1.1 Begriffserklärung a) Allgemeiner Beitrag Der allgemeine Beitrag bezieht sich nur auf die Flächen des Mitgliedes im Verbandsgebiet. Grundlage für die Ermittlung des allgemeinen Beitrages sind die beitragspflichtige Fläche des Mitgliedes im Verbandsgebiet, die Gewässerdichte und die Nutzungsarten der Grundstücke. Die Ermittlung dieser Fläche erfolgt einmal jährlich laut ALB- bzw. ALKIS-Datenabruf des Vorjahres der Beitragshebung. b) Gewässerdichte: Die Gewässerdichte ist das Verhältnis der Gewässerlänge in der Gemeinde zu der Gemeindefläche in m / ha. c) Gewässerdichtefaktor Entsprechend der gemeindespezifischen Gewässerdichte wird der Gemeinde ein Gewässerdichtefaktor wie folgt zugewiesen: lfd. Nummer Gewässerdichte in m/ha Gewässerdichtefaktor 01 bis 10 1, bis 11 1, bis 12 1, bis 13 1, bis 14 1, bis bis 16 1,6 Seite 48

49 lfd. Nummer Gewässerdichte in m/ha Gewässerdichtefaktor bis 17 1, bis 18 1, bis 19 1, bis 20 2, bis 21 2, bis 22 2, bis 23 2, bis 24 2, bis 25 2,5 17 > 25 2,5 d) Beitragsberechnung der dinglichen Mitglieder Die Gewässerdichte bei den dinglichen Mitgliedern unterliegt der Zuordnung zu den Gewässerdichten der Gemeinden, in denen die Flächen des Mitgliedes jeweils gelegen sind. e) Nutzungsartenfaktoren Den Nutzungsartenfaktoren liegen die verschiedenen Nutzungen der Flächen des Mitgliedes zugrunde. Die jeweiligen Faktoren ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung. e) GesamtBE Die Gesamtbeitragseinheiten (GesamtBE) des Mitgliedes ist die Summe der Beitragseinheiten, die für die jeweiligen Nutzungsarten ermittelt werden. f) Hebesatz Der Hebesatz in Euro / BE wird jährlich durch die Verbandsversammlung mit dem Haushaltsplan beschlossen. 1.2 Berechnung Der allgemeine Beitrag (AB) des einzelnen Mitgliedes berechnet sich wie folgt: AB = GesamtBE (in BE) x Hebesatz (in / BE) Die GesamtBE ist die Summe der Beitragseinheiten, die für die jeweiligen Nutzungsarten in Ansatz gebracht werden. Die Beitragseinheiten für die jeweilige Nutzungsart berechnen sich wie folgt: BE je Nutzungsart = Fläche Nutzungsart (in ha) x Nutzungsartenfaktor x Gewässerdichtefaktor Seite 49

50 Abschnitt B Beitrag für Folgekosten von Gewässerausbaumaßnahmen Wird durch einen Gewässerausbau im Auftrag und im Namen Dritter oder durch einen Dritten selbst die Gewässerunterhaltung gegenüber der vorherigen Gewässerunterhaltung erschwert, so werden die Mehraufwendungen per Bescheid beim Dritten erhoben. Erschwernisse durch Ausbau sind insbesondere - erschwerte Zugängigkeit - veränderte Anforderungen an die einzusetzende Technologie - erhöhte Energiekosten - erhöhter Kontrollaufwand - zusätzliche Anlagen in, am, über, unter dem Gewässer. Abschnitt C Erschwernisse ( 3 Absatz 1 Satz 2 GUVG) in Verbindung mit 19 Absatz 3 dieser Satzung 1. Grundsätze 1.1 Entsteht dem Verband bei der Gewässerunterhaltung ein Mehraufwand, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert, so wird dieser Mehraufwand durch den Verband erst dann erhoben, wenn die Gesamtsumme aller Erschwernisse 10 % der Gesamtausgaben der Gewässerunterhaltung überschreitet. 1.2 Der Mehraufwand wird mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch von Nichtmitgliedern erhoben, wenn der Mehraufwand dem Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage zugerechnet werden kann (Verursacher). Die Erhebung erfolgt per Beitragsbescheid. 1.3 Vom Verursacher wird neben dem verursachten Mehraufwand auch ein Verwaltungskostenanteil erhoben. Dabei sind die Stundensätze der beschäftigten Mitarbeiter anzuwenden, die eingesetzten Arbeitszeiten sind auf halbe Stunden abzurunden. 1.4 Der Mehraufwand wird entsprechend einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung gehoben. Sofern es keine solche Entscheidung gibt, wird auf eine Erhebung des Mehraufwands im Einzelfall verzichtet, wenn der Mindestbetrag je Verursacher inklusive des Verwaltungskostenanteils einen Betrag von 300,00 Euro nicht überschreitet. Im Übrigen richtet sich die Ermittlung des Beitrages nach 30 Absatz 1 Satz 2 WVG. Seite 50

51 2. Erschwernistatbestände Erschwernistatbestände sind: 2.1 Einleitung von Abwasser 2.2 Anlagen (Staue / Wehre) 2.3 Durchlässe 2.4 Gewässerbenutzungen 2.5 Handarbeit 2.6 Spezialmaschinen 2.7 Spezialverfahren Teil 2: Beiträge für die Erfüllung von Anforderungen und Vornahme von Maßnahmen des Maßnahmenprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen aufgrund einer Rechtsverordnung umzusetzen sind ( 130 a (4) LWaG); Aufgabe nach 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dieser Satzung Die Entwicklung eines Gewässers umfasst besondere Maßnahmen, die der Erreichung des Bewirtschaftungszieles des Gewässers dienen und keine unmittelbar abflusserhaltende Auswirkung haben. Dieses sind insbesondere Maßnahmen des Maßnahmeprogramms, die von den Unterhaltungspflichtigen umzusetzen sind (besondere Maßnahmen nach 130a Absatz 4 LWaG). Gehen die Aufwendungen für diese Maßnahmen über das normale Maß der abflusserhaltenden Unterhaltung hinaus und vermitteln sie den Gemeinden keine Vorteile, werden vom bevorteilten bzw. verursachenden Mitglied gesonderte Beiträge entsprechend der tatsächlichen Kosten gehoben. Teil 3: Beiträge für Unterhaltung und Betrieb der Anlagen gemäß 62 LWaG, die der Abführung des Wassers dienen (Schöpfwerke); Aufgabe nach 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c dieser Satzung Abschnitt A) Kosten der Schöpfwerksunterhaltung Das Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes besteht aus dem Poldergebiet. Die Schöpfwerksanlagen und die jeweiligen Einzugsgebiete werden durch den Verband in einem Anlagenkataster geführt. An den Kosten für Betrieb und Unterhaltung eines Schöpfwerks haben sich die Mitglieder zu beteiligen, die einen Vorteil vom Schöpfwerksbetrieb haben (Poldergebiet). Die Umlage erfolgt hektargleich auf alle Flächen im Einzugsgebiet des Schöpfwerkes. Seite 51

52 Abschnitt B) Erschwernis der Schöpfwerksunterhaltung Wird durch Maßnahmen Dritter ein höherer Betriebsaufwand erforderlich, so werden die Mehraufwendungen, die pauschaliert werden können, dem Verursacher auferlegt. Teil 4: Bau und Unterhaltung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen im Sinne des 73 / 83 LWaG; Aufgabe nach 2 Absatz 1 Nummer 2 dieser Satzung 1. Deiche Flächen, die von einem Deich geschützt werden (Polderflächen), werden mit den anfallenden Kosten für Bau und Unterhaltung dieses Deiches belastet. Die Deichanlagen und die jeweiligen Polderflächen werden durch den Verband in einem Anlagenkataster geführt. Die Verteilung des Beitrages erfolgt hektargleich nach dem Flächenmaßstab. Gleiches gilt für die Bauwerke, die sich im Deich befinden. 2. Hochwasserschutzanlagen Hochwasserschutzanlagen sind insbesondere Wehre, Siele, Rückschlagklappen, Becken, Umfluter oder Bypässe. Flächen, die von einer Hochwasserschutzanlage geschützt werden, werden mit den anfallenden Kosten für Bau und Unterhaltung dieser Anlage belastet. Die Verteilung des Beitrages erfolgt hektargleich nach dem Flächenmaßstab. Teil 5: Zusätzlich übernommene Aufgaben nach 2 Absatz 2 dieser Satzung Das Beitragsverhältnis zur Deckung der Kosten von zusätzlich übernommenen Aufgaben regelt sich wie folgt: 1. Gewässerausbau, 2 Absatz 2 Nummer 1 dieser Satzung Die Kosten für den Ausbau trägt das Mitglied, welches den Verband mit der Durchführung der Ausbaumaßnahme beauftragt. Seite 52

53 Wird die Maßnahme von mehreren Gemeinden beauftragt, so verteilen sich Kosten auf die Mitglieder, deren Flächen von der Maßnahme bevorteilt werden. Mit der ingenieurtechnischen Vorbereitung der Maßnahme sind die bevorteilten Flächen zu ermitteln. Diese Flächen werden mit den tatsächlich anfallenden Kosten des Ausbaus hektargleich belastet. Die Kosten werden per Beitragsbescheid gehoben. Gleiches gilt für den Ausbau von Anlagen im Gewässer im Sinne 62 LWaG, die der Abführung des Wassers dienen (Schöpfwerke). Seite 53

54 Anlage 2: Nutzungsartenfaktoren zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Warnow-Beke" Seite 1 SKONUA Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungsart 3 Bezeichnung Faktor Gebäude- und -Feldvergleich erforderlich Flächen mit 50% Erholungsfläche -Feldvergleich erforderlich Flächen mit 50% Waldfläche -Feldvergleich erforderlich Flächen mit 50% Abschlag 0, Wasserfläche -Feldvergleich erforderlich Flächen mit 50% Abschlag 0, Flächen anderer Nutzung -Feldvergleich erforderlich Flächen mit 50% Gebäude- und für öffentliche Zwecke Flächen mit 50% Gebäude- und - öffentliche Verwaltung Flächen mit 50% Gebäude- und - Bildung und Forschung Flächen mit 50% Gebäude- und - Kultur Flächen mit 50% Gebäude- und - Kirche Flächen mit 50% Gebäude- und - Gesundheit Flächen mit 50% Gebäude- und - Soziales Flächen mit 50% Gebäude- und - Sicherheit und Ordnung Flächen mit 50% Gebäude- und - Friedhof Flächen mit 50% Gebäude- und für öffentliche Zwecke Flächen mit 50% Gebäude- und Wohnen Flächen mit 50% Gebäude- und - Wohnhausbebauung in Reih Flächen mit 50% Gebäude- und - freistehender Wohnblock Flächen mit 50% Gebäude- und - Wohnblock in geschlossene Bauweise Flächen mit 50% Gebäude- und für Wohnzwecke Flächen mit 50% Gebäude- und - Einzelhausbebauung Flächen mit 50% Gebäude-und - Doppelhausbebauung Flächen mit 50% Gebäude- und - Reihenhausbebauung Flächen mit 50% Gebäude- und - Gruppenhausbebauung Flächen mit 50% Gebäude- und - Hochhaus Flächen mit 50% Gebäude- und für Wohnzwecke Flächen mit 50% Gebäude- und für Handel und Dienstleistungen Flächen mit 50% Gebäude- und - Verwaltung, freie Berufe Flächen mit 50% Gebäude- und - Bank, Kredit Flächen mit 50% Gebäude- und - Versicherung Flächen mit 50% Gebäude- und - Handel Flächen mit 50% Gebäude- und - Messe, Ausstellung Flächen mit 50% Gebäude- und - Beherbergung Flächen mit 50% Gebäude- und - Restauration Flächen mit 50% Gebäude- und - Vergnügen Flächen mit 50% Gebäude- und für Handel und Dienstleistungen Flächen mit 50% Gebäude- und für Gewerbe und Industrie Flächen mit 50% Gebäude- und - Produktion Flächen mit 50% 0 Seite 54

55 SKONUA Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungsart 3 Bezeichnung Faktor Gebäude- und - Handwerk Flächen mit 50% Gebäude- und - Tankstelle Flächen mit 50% Gebäude- und - Lagerung Flächen mit 50% Gebäude- und - Transport Flächen mit 50% Gebäude- und - Forschung Flächen mit 50% Gebäude- und - Grundstoff Flächen mit 50% Gebäude- und - Betriebliche Sozialeinricht. Flächen mit 50% Gebäude- und für Gewerbe und Industrie Flächen mit 50% Gebäude- und Mischnutzung (alt) Flächen mit 50% Gebäude- und Mischnutzung (alt) Flächen mit 50% Gebäude- und - Mischnutzung mit Wohnen Flächen mit 50% Gebäude- und - Mischnutzung mit Wohnen Gebäude- und - Mischnutzung mit Wohnen Gebäude- und - Mischnutzung mit Wohnen Gebäude- und - Mischnutzung mit Wohnen Gebäude- und - Mischnutzung mit Wohnen Gebäude- und - Mischnutzung mit Wohnen Wohnen mit Öffentlich Flächen mit 50% 0 Wohnen mit Handel und Flächen mit 50% 0 Wohnen mit Gewerbe Flächen mit 50% 0 und Öffentlich mit Wohnen Flächen mit 50% 0 Handel und Flächen mit 50% 0 Dienstleistung Gewerbe und Industrie Flächen mit 50% Gebäude- und - Mischnutzung mit Wohnen Flächen mit 50% Gebäude- und zu Verkehrsanlagen Flächen mit 50% Gebäude- und zu Straßenverkehrsanlagen Flächen mit 50% Gebäude- und zu Schienenverkehrsanlage Flächen mit 50% Gebäude- und zu Luftverkehrsanlagen Flächen mit 50% Gebäude- und zu Schiffverkehrsanlage Flächen mit 50% Gebäude- und für ruhenden Verkehr Flächen mit 50% Gebäude- und zu Verkehrsanlagen Flächen mit 50% Gebäude- und zu Versorgungsanlagen Flächen mit 50% Gebäude- und zu Wasserversorgungsanlag Flächen mit 50% Gebäude- und zu Elektrizitäts- versorgungsanlagen Flächen mit 50% Gebäude- und zu Funk- und Fernmeldewesen Flächen mit 50% Gebäude- und zu Ölversorgungsanlagen Flächen mit 50% Gebäude- und zu Gasversorgungsanlagen Flächen mit 50% Gebäude- und zu Wärmeversorgungsanlag Flächen mit 50% Gebäude- und zu Versorgungsanlagen Flächen mit 50% Gebäude- und zu Entsorgungsanlagen Flächen mit 50% Gebäude- und zu Abwasserbeseitigungs- anlagen Flächen mit 50% 0 Seite 55

56 SKONUA Nutzungsart 1 Nutzungsart Gebäude- und zu Abfallbeseitigungsanlag Nutzungsart 3 Bezeichnung Faktor Flächen mit 50% Gebäude- und zu Entsorgungsanlagen Flächen mit 50% Gebäude- und für Land- und Forstwirtsch Flächen mit 50% Gebäude- und - Land- und Forstwirtschaft- liches Wohnen Flächen mit 50% Gebäude- und - Land- und Forstwirtschaft- licher Betrieb Flächen mit 50% Gebäude- und - Wohnen und Betrieb (Landwirtschaft) Flächen mit 50% Gebäude- und - Gewächshaus Flächen mit 50% Gebäude- und für Land- und Forstwirtsch. Flächen mit 50% Gebäude- und zur Erholung Flächen mit 50% Gebäude- und - Sport Flächen mit 50% Gebäude- und - Bad Flächen mit 50% Gebäude- und - Stadion Flächen mit 50% Gebäude- und - Kur Flächen mit 50% Gebäude- und - Camping Flächen mit 50% Gebäude- und - Wochenendhaus Flächen mit 50% Gebäude- und - Zoologie Flächen mit 50% Gebäude- und - Botanik Flächen mit 50% Gebäude- und zur Erholung Flächen mit 50% Gebäude- und ungenutzt Flächen mit 50% Bauplatz Flächen mit 50% Gebäude- und mit ungenutztem Gebäude Flächen mit 50% Gebäude- und ungenutzt Flächen mit 50% Abbauland Flächen ohne Zu- und 1, Sandabbauland Flächen ohne Zu- und 1, Kiesabbauland Flächen ohne Zu- und 1, Lehm-, Ton-, Mergelabbaula Flächen ohne Zu- und 1, Gesteinsabbauland Flächen ohne Zu- und 1, Erzabbauland Flächen ohne Zu- und 1, Braunkohleabbauland Flächen ohne Zu- und 1, Torfabbauland Flächen ohne Zu- und 1, Kreide-, Kalkstein- Abbauland Flächen ohne Zu- und 1, Abbauland Flächen ohne Zu- und 1, Halde Flächen ohne Zu- und 1,00 Seite 56

57 SKONUA Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungsart 3 Bezeichnung Erdhalde Flächen ohne Zu- und Schutthalde Flächen ohne Zu- und Faktor 1,00 1, Schlackenhalde Abraumhalde Flächen ohne Zu- und Flächen ohne Zu- und Halde Flächen ohne Zu- und 1, Lagerplatz Flächen mit 50% Kohlelagerplatz Flächen mit 50% Öllagerplatz Flächen mit 50% Baustofflagerplatz Flächen mit 50% Schrott-, Altmateriallagerplatz Flächen mit 50% Lagerplatz für Ausstellung Flächen mit 50% Betriebliche Flächen mit 50% Lagerplatz Flächen mit 50% Versorgungsanlage Flächen mit 50% Wasserversorgungsanlage Flächen mit 50% Gasversorgungsanlage Flächen mit 50% Elektrizitätsversorgungsanl Flächen mit 50% Ölversorgungsanlage Flächen mit 50% Wärmeversorgungsanlage Flächen mit 50% Betriebsfläche für Funk- und Fernmeldewesen Flächen mit 50% Versorgungsanlage Flächen mit 50% Entsorgungsanlage Flächen mit 50% Abfallentsorgungsanlage Flächen mit 50% Schlammentsorgungsanlage Flächen mit 50% Abwasserentsorgungsanlage Flächen mit 50% Entsorgungsanlage Flächen mit 50% ungenutzte Betriebsfläche Flächen mit 50% Betriebsfläche für Erweiterung, Neuansiedlung Flächen mit 50% stillgelegte Betriebsfläche Flächen mit 50% Betriebsfläche unbenutzbar (alt) Flächen mit 50% Sportfläche Flächen mit 50% Sportplatz Flächen mit 50% Golfplatz Flächen mit 50% 0 1,00 1,00 Seite 57

58 SKONUA Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungsart 3 Bezeichnung Rennbahn Flächen mit 50% Reitplatz Flächen mit 50% Schießstand Flächen mit 50% Freibad Flächen mit 50% Eis-, Rollschuhbahn Flächen mit 50% Tennisplatz Flächen mit 50% Sportfläche Flächen mit 50% Grünanlage Flächen ohne Zu- und 1, Park Flächen ohne Zu- und 1, Spielplatz, Bolzplatz Flächen ohne Zu- und 1, Zoologischer Garten Flächen ohne Zu- und 1, Wildgehege Flächen ohne Zu- und 1, Botanischer Garten Flächen ohne Zu- und 1, Kleingarten Flächen ohne Zu- und 1, Wochenendplatz Flächen ohne Zu- und 1, Garten Flächen ohne Zu- und 1, Grünanlage Flächen ohne Zu- und 1, Campingplatz Flächen mit 50% Straße Flächen mit 100% 2, mehrbahnige Straße Flächen mit 100% 2, einbahnige Straße Flächen mit 100% 2, Fußgängerzone Flächen mit 100% 2, Weg Flächen mit 100% 2, Fahrweg Flächen mit 100% 2, Fußweg Flächen mit 100% 2, Radweg Flächen mit 100% 2, Fuß- und Radweg Flächen mit 100% 2, Reitweg Flächen mit 100% 2, Platz Flächen mit 100% 2, Parkplatz Flächen mit 100% 2, Rastplatz Flächen mit 100% 2, Marktplatz Flächen mit 100% 2, Mehrzweckplatz Flächen mit 100% 2,00 Faktor Platz Flächen mit 100% 2,00 Seite 58

59 SKONUA Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungsart 3 Bezeichnung Bahngelände Flächen mit 100% 2, Eisenbahngelände Flächen mit 100% 2, Straßenbahngelände Flächen mit 100% 2, S-Bahngelände Flächen mit 100% 2, Bahngelände Flächen mit 100% 2, Flugplatz Flächen mit 100% 2, Flughafen Flächen mit 100% 2, Landeplatz Flächen mit 100% 2, Segelfluggelände Flächen mit 100% 2, Flugplatz Flächen mit 100% 2, Schiffsverkehrsanlage Flächen mit 100% 2, Hafenanlage Flächen mit 100% 2, Fähranlage Flächen mit 100% 2, Schiffsanlegestelle Flächen mit 100% 2, Schiffsverkehrsanlage Flächen mit 100% 2, ungenutzte Verkehrsfläche Flächen mit 50% ungenutzte Verkehrsfläche Straße Flächen mit 50% ungenutzte Verkehrsfläche Schiene Flächen mit 50% Verkehrsbegleitfläche Flächen mit 50% Verkehrsbegleitfläche zu Straße Flächen mit 50% Verkehrsbegleitfläche zu Bahnanlage Flächen mit 50% Verkehrsbegleitfläche zu Flugplatz Flächen mit 50% Verkehrsbegleitfläche zu Wasserstraße Flächen mit 50% 0 Faktor Ackerland Flächen ohne Zu- und 1, Ackerland Flächen ohne Zu- und 1, Streuobstacker Flächen ohne Zu- und 1, Hopfenanbau Flächen ohne Zu- und 1, Spargelanbau Flächen ohne Zu- und 1, Grünland Flächen mit 50% Abschlag 0, Grünland Flächen mit 50% Abschlag 0, Streuobstwiese Flächen mit 50% Abschlag 0, Gartenland Flächen ohne Zu- und Gartenland Flächen ohne Zu- und 1,00 1,00 Seite 59

60 SKONUA Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungs- art 3 Bezeichnung Baumschule Flächen ohne Zu- und 1, Weingarten Flächen ohne Zu- und 1, Moor Flächen mit 50% Abschlag 0, Heide Flächen mit 50% Abschlag 0, Obstanbaufläche Flächen ohne Zu- und 1, Obstbaumanlage Flächen ohne Zu- und 1, Obststrauchanlage Flächen ohne Zu- und 1, Landwirtschaftliche Betriebsfläche Flächen ohne Zu- und 1, Brachland Flächen ohne Zu- und 1, Laubwald Flächen mit 50% Abschlag 0, Nadelwald Flächen mit 50% Abschlag 0, Mischwald Flächen mit 50% Abschlag 0, Gehölz Flächen mit 50% Abschlag 0, Forstwirtschaftliche Betriebsfläche Flächen mit 50% Abschlag 0, Fluß Flächen mit 50% Abschlag 0, Fluß Flächen mit 50% Abschlag 0, Altwasser Flächen mit 50% Abschlag 0, Altarm Flächen mit 50% Abschlag 0, Kanal Flächen mit 50% Abschlag 0, Fleet Flächen mit 50% Abschlag 0, Kanal Flächen mit 50% Abschlag 0, Hafen Flächen mit 50% Abschlag 0, Sportboothafen Flächen mit 50% Abschlag 0, Hafen Flächen mit 50% Abschlag 0, Bach Flächen mit 50% Abschlag 0, Graben Flächen mit 50% Abschlag 0, See Flächen mit 50% Abschlag 0, Natürlicher See Flächen mit 50% Abschlag 0, Stausee Flächen mit 50% Abschlag 0, Speicherbecken Flächen mit 50% Abschlag 0, Baggersee Flächen mit 50% Abschlag 0, See Flächen mit 50% Abschlag 0,50 Faktor Küstengewässer Flächen mit 100% Abschlag 0,00 Seite 60

61 SKONUA Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungs- art 3 Bezeichnung Küstengewässer Flächen mit 100% Abschlag 0, Flußmündungstrichter Flächen mit 100% Abschlag 0, Teich, Weiher Flächen mit 50% Abschlag 0, Sumpf Flächen mit 50% Abschlag 0, Übungsgelände Flächen mit 50% Verkehrsübungsplatz Flächen mit 50% Dressurplatz Flächen mit 50% Militärisches Übungsgelände Flächen mit 50% Übungsgelände Flächen mit 50% Schutzfläche Flächen ohne Zu- und 1, Trigonometrischer Punkt Flächen ohne Zu- und 1, Rückhaltebecken Flächen ohne Zu- und 1, Lärmschutzfläche Flächen ohne Zu- und 1, Damm Flächen ohne Zu- und 1, Deich, Hochwasser- schutzanlage Flächen ohne Zu- und 1, Schutzfläche Flächen ohne Zu- und 1, Historische Anlage Flächen mit 50% Historische Stadtmauer Flächen mit 50% Historischer Turm Flächen mit 50% Denkmal Flächen mit 50% Bildstock Flächen mit 50% Ruine Flächen mit 50% Ausgrabungsstätte Flächen mit 50% Historische Anlage Flächen mit 50% Friedhof Flächen ohne Zu- und 1, Friedhof Flächen ohne Zu- und 1, Parkähnlicher Friedhof Flächen ohne Zu- und 1, Historischer Friedhof Flächen ohne Zu- und 1, Unland Flächen mit 50% Abschlag 0, Felsen, Steinriegel Flächen mit 50% Abschlag 0, Düne Flächen mit 50% Abschlag 0, Stillgelegtes Abbauland Flächen mit 50% Abschlag 0, Soll Flächen mit 50% Abschlag 0,50 Faktor Steilküste Flächen mit 50% Abschlag 0,50 Seite 61

62 SKONUA Nutzungsart 1 Nutzungsart 2 Nutzungs- art 3 Bezeichnung Strand Flächen mit 50% Abschlag 0, Unland Flächen mit 50% Abschlag 0,50 Faktor Trockengraben (alt) Flächen mit 50% Abschlag 0,50 Seite 62

63 Bekanntmachung nach 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) Gemeinde Dummerstorf Bekanntmachung des Umweltamtes - Untere Wasserbehörde Der Wasser- und Bodenverband Untere Warnow Küste beabsichtigt, das Vorhaben Öffnung der Rohrleitung des LV 15/2/1/2 in der Gemeinde Dummerstorf auszuführen. Der Landrat des Landkreises Rostock als Untere Wasserbehörde hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3 Abs. 2 und 6 LUVPG M-V vom 27.Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 885) in Verbindung mit Nummer der Anlage 1 zu 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der derzeit geltenden Fassung, durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Diese Feststellung ist gemäß 3 Abs. 2 Satz 3 LUVPG M-V nicht selbstständig anfechtbar. Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Wassergesetzes des Bundes und des Landes M-V entscheiden. Güstrow, den Seite 63

64 Bekanntmachung nach 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) - Stülower Bach Bekanntmachung des Umweltamtes - Untere Wasserbehörde Der Wasser- und Bodenverband Hellbach-Conventer-Niederung beabsichtigt, das Vorhaben Renaturierung Stülower Bach / Glashäger Bach, hier: BA 3.2 Stülower Bach auszuführen. Der Landrat des Landkreises Rostock als Untere Wasserbehörde hat als Genehmigungs-behörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3 Abs. 2 und 6 LUVPG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 885) in Verbindung mit Nummer der Anlage 1 zu 3a Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Diese Feststellung ist gemäß 3 Abs. 2 Satz 3 LUVPG M-V nicht selbstständig anfechtbar. Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Wassergesetzes des Bundes und des Landes M-V entscheiden. Güstrow, den Seite 64

65 Bekanntmachung nach 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) - Heiligenhagen Bekanntmachung des Umweltamtes - Untere Wasserbehörde Die Gemeinde Satow, Der Bürgermeister, beabsichtigt, das Vorhaben Neuordnung der Vorflutverhältnisse Dorfmitte / Püschower Straße in Heiligenhagen auszuführen. Der Landrat des Landkreises Rostock als untere Wasserbehörde hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3 Abs. 2 und 6 LUVPG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 885) in Verbindung mit Nummer der Anlage 1 zu 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Februar 2010 (BGBl. I S.94), zuletzt geändert durch Art. 6 Drittes G zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 2730), durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Diese Feststellung ist gemäß 3 Abs. 2 Satz 3 LUVPG M-V nicht selbstständig anfechtbar. Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Wassergesetzes des Bundes und des Landes M-V entscheiden. Güstrow, den Seite 65

66 Landkreis Rostock Der Landrat Kataster- und Vermessungsamt als untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde Sonderungsbehörde Außenstelle Bad Doberan August-Bebel-Str Bad Doberan Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz BoSoG Kröpelin, Flurstück 512 und 511 Es ist beabsichtigt, in der Stadt Kröpelin, Gemarkung Kröpelin, Flur 12, Flurstück 512 Bützower Straße 3, 5 (10BOV0005) i.v.m. Flurstück 511 Bützower Straße 1, Rostocker Straße 2, 4 (10BOV0008) Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG) - vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215) das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, durchzuführen. Hierdurch sollen die Reichweiten des unvermessenen Eigentums bestimmt und somit beleihungsfähige Grundstücke geschaffen werden. Sonderungsbehörde ist der Landkreis Rostock Der Landrat Kataster- und Vermessungsamt Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des BoSoG durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Das betroffene Gebiet ist in der beigefügten Karte gekennzeichnet. Die beteiligten Grundstückseigentümer und sonstigen berechtigten Personen, Behörden und Stellen werden gebeten, an dem Verfahren durch Anmeldung ihrer Rechte und Vorlage vorhandener Karten, Pläne und sonstiger Unterlagen mitzuwirken. Seite 66

67 Kröpelin unvermessenes Eigentum 10BOV0005 i.v.m. 10BOV0008 Gemeinde: Kröpelin Gemarkung: Kröpelin Flur: 12 Flurstück: 512, 511 Bestandskarte (alter Bestand) Quelle: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem vom Seite 67

68 Landkreis Rostock Der Landrat Kataster- und Vermessungsamt als untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde Sonderungsbehörde Außenstelle Bad Doberan August-Bebel-Str Bad Doberan Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz BoSoG Kröpelin, Flurstück 488 und 494 Es ist beabsichtigt, in der Stadt Kröpelin, Gemarkung Kröpelin, Flur 12, Flurstück 488 Rostocker Straße 23, 25 (14EBV0001), Flurstück 494 Rostocker Straße 33, 35 (10BOV0001) Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG) - vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215) das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, durchzuführen. Hierdurch sollen die Reichweiten des unvermessenen Eigentums bestimmt und somit beleihungsfähige Grundstücke geschaffen werden. Sonderungsbehörde ist der Landkreis Rostock Der Landrat Kataster- und Vermessungsamt Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne des BoSoG durchführen, sind gesetzlich berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke zu betreten, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Das betroffene Gebiet ist in der beigefügten Karte gekennzeichnet. Die beteiligten Grundstückseigentümer und sonstigen berechtigten Personen, Behörden und Stellen werden gebeten, an dem Verfahren durch Anmeldung ihrer Rechte und Vorlage vorhandener Karten, Pläne und sonstiger Unterlagen mitzuwirken. Seite 68

69 Kröpelin unvermessenes Eigentum 14EBV0001, 10BOV0001 Gemeinde: Kröpelin Gemarkung: Kröpelin Flur: 12 Flurstück: 488, 494 Bestandskarte (alter Bestand) Quelle: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem vom Seite 69

70 Jahresabschluss 2013 des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Rostock Auf der Grundlage des 14 Abs. 5 Kommunalprüfungsgesetz (KPG) erfolgt nachstehende Bekanntmachung: Durch den Wirtschaftsprüfer RBB v. Reden Böttcher Büchl & Partner mbh wurde der Jahresabschluss 2013 des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Rostock am 02. Oktober 2014 mit folgendem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Rostock Den Bestätigungsvermerk haben wir wie folgt erteilt: Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Finanzrechnung sowie Anhang unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Rostock für das Geschäftsjahr vom bis geprüft. Durch 13 KPG M-V wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes i.s.v. 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 13 KPG M-V unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes Anlass zu Beanstandungen geben. Seite 70

71 Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebsleitung des Eigenbetriebes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014; Beschluss-Nr wurde der Jahresabschluss 2013 in der geprüften Fassung festgestellt. Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Rostock zum 31. Dezember 2013 werden mit einer Bilanzsumme in Höhe von ,84 und einem Jahresabschluss in Höhe von ,57 festgestellt. Der Kreistag beschließt, vom Jahresabschluss 2013 in Höhe von ,57 den Betrag in Höhe von ,00 an den Landkreis Rostock abzuführen und den Restbetrag in Höhe von ,57 dem Vermögen des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Rostock zuzuführen. Seite 71

72 Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014; Beschluss-Nr wurde dem Betriebsleiter des Eigenbetriebes Rettungsdienst, Herrn Ralf-Peter Odebrecht, für das Wirtschaftsjahr 2013 vorbehaltlos die Entlastung erteilt. Mit Schreiben vom gibt der Landesrechnungshof Mecklenburg- Vorpommern den Prüfungsbericht des Eigenbetriebes Rettungsdienst des Landkreises Rostock nach eingeschränkter Prüfung frei ( 14 Abs. 4 KPG). Der Jahresabschluss und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2013 sind in der Zeit vom bis zum zu den Geschäftszeiten beim Landkreis Rostock, Eigenbetrieb Rettungsdienst, August-Bebel-Straße 03, Bad Doberan, Haus II, Zimmer 24 öffentlich ausgelegt. Ralf-Peter Odebrecht Betriebsleiter Seite 72

73 Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes Hellbach - Conventer Niederung In Vorbereitung auf die Festlegung des Leistungsumfanges und die Vergabe von Leistungen zur Unterhaltung von offenen Vorflutern (Mäharbeiten und Instandsetzung), Rohrleitungen, Bauwerken und Schöpfwerken führt der Wasserund Bodenverband in der Zeit vom bis die Gewässerschau an seinen Verbandsgewässern durch. Interessierte Bürger können an der Gewässerschau teilnehmen und sich an den Aushängen der Gemeinden und im Internet unter wbv-hellbach.de über die genauen Termine und Treffpunkte informieren. Kröpelin, Schreiber Geschäftsführer Seite 73

74 Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes Wallsteingraben-Küste Der Wasser- und Bodenverband Wallensteingraben-Küste, Am Wehberg 17, Dorf Mecklenburg, Telefon 03841/327580, Fax/ gibt hiermit die Termine für die gemäß 5 der Verbandssatzung vom 5. Juli 2001 durchzuführende Verbandsschau 2015 bekannt: Datum Uhrzeit Gemeinde Treffpunkt Montag 08:00 Zurow Agrarbetrieb Zurow Montag 13:00 Jesendorf Kirche Jesendorf Dienstag 08:00 Hansestadt Wismar Parkplatz Weidendamm Dienstag 13:00 Züsow Feuerwehr Mittwoch :00 Insel Poel Gemeindeverwaltung Insel Poel Donnerstag 08:00 Neuburg, Benz Amt Neuburg Donnerstag 13:00 Neukloster Ravensruh, Weg nach Sellin Freitag 08:00 Krusenhagen, Hornstorf Kirche Hornstorf Montag 08:00 Blowatz, Boiensdorf FFW Blowatz Montag 13:00 Alt Bukow/Am Salzhaff, Reitanlage Alt Bukow Neubukow, Kirch Mulsow Dienstag 08:00 Dassow FFW Harkensee Mittwoch 08:00 Warnow FFW Warnow Mittwoch 13:00 Grevesmühlen/ Plüschow Parkplatz Ploggensee Donnerstag 08:00 Gägelow Kirche Proseken Freitag 08:00 Dorf Mecklenburg, Groß Parkplatz Amt Stieten Montag 08:00 Metelsdorf Gemeindehaus Dienstag :00 Barnekow FFW Barnekow Seite 74

75 Mittwoch Donnerstag Dienstag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Montag Montag Dienstag Mittwoch :00 Bobitz Bahnhof Bobitz 08:00 Bad Kleinen, Hohen Losten Kreuzung Viecheln 08:00 Lübow FFW Lübow 13:00 Ventschow Kleekamp Ortseingang 08:00 Klütz Amt Klütz 08:00 Hohenkirchen Kirche Hohenkirchen 08:00 Zierow Parkplatz Reitanlage Zierow 08:00 Damshagen/ Stepenitztal Kirche Damshagen 13:00 Roggenstorf Grevenstein Kreuzung 08:00 Kalkhorst Kirche Kalkhorst 08:00 Boltenhagen Schöpfwerk Tarnewitz In den jeweiligen Bauämtern der Kommunalverwaltungen liegen Übersichten über die zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindeflächen aus. Dr. Behrens, Verbandsvorsteher Seite 75

76 Seite 76

77 Seite 77

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