Leistungsvereinbarung

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1 Leistungsvereinbarung (Entwurf vm 26. Oktber 2017) zwischen 1. Einwhnergemeinde Böttstein, vertreten durch den Gemeinderat 2. Einwhnergemeinde Döttingen, vertreten durch den Gemeinderat 3. Einwhnergemeinde Klingnau, vertreten durch den Gemeinderat 4. Einwhnergemeinde Kblenz, vertreten durch den Gemeinderat nachflgend als Auftraggeber bzw. Vertragsgemeinden bezeichnet und der Pflegezentrum Aareblick AG (in Gründung), 5312 Döttingen nachflgend als Beauftragte bzw. Heim bezeichnet 1. Grundlagen Grundlage dieser Vereinbarung bilden die flgenden Erlasse: Bundesgesetz über Krankenversicherung (KVG) vm ; Verrdnung über die Krankenversicherung (KVV) vm ; Verrdnung über Leistungen in der bligatrischen Krankenpflegeversicherung (KLV) vm ; Pflegegesetz vm , insbesndere Art. 11 Abs. 1 Satz 1: Die Gemeinden sind zuständig für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebts der ambulanten und statinären Langzeitpflege. Art. 11 Abs. 4: Sweit erfrderlich schliessen die Gemeinden mit statinären und ambulanten Leistungserbringern entsprechende Leistungsvereinbarungen ab. Pflegeverrdnung vm ; Pflegeheimknzeptin vm 16. Dezember 2009; Kantnale Pflegeheimliste.

2 2 2. Zweck der Leistungsvereinbarung Die Vertragsgemeinden beauftragen die Pflegezentrum Aareblick AG als Beauftragte, für die Einwhnerinnen und Einwhner der Vertragsgemeinden Pflege- und Betreuungsangebte nach Massgabe dieser Vereinbarung bereitzustellen und zu betreiben. Diese Leistungsvereinbarung definiert die Aufgaben und Leistungen der Beauftragten und legt die Rechte und Pflichten der Vertragsgemeinden fest. A. 3. Leistungsangebt 3.1 Umfang Für die Einwhner und Einwhnerinnen der Vertragsgemeinden stellt die Beauftragte flgende Leistungen zur Verfügung: 86 Plätze für die statinäre Pflege und Betreuung, davn grundsätzlich 26 Plätze für die Gemeinde Böttstein; 26 Plätze für die Gemeinde Döttingen; 22 Plätze für die Gemeinde Klingnau; 12 Plätze für die Gemeinde Kblenz. Das Platzangebt gilt für Persnen in hhem Alter mit kleinen bis grssen körperlichen Prblemen der für Persnen mit einer Demenz und leichten Verhaltensauffälligkeiten. In begründeten Ausnahmefällen können Persnen mit einer nachweisbaren Pflegebedürftigkeit aufgenmmen werden. Der Verwaltungsrat entscheidet über die definitive Aufnahme. Falls die für eine Gemeinde reservierten Plätze nicht vllumfänglich genutzt werden, führt dies nicht zu einer finanziellen Haftung der entsprechenden Gemeinde. Ein zusätzlicher Platz wird im Rahmen der Kapazität als temprärer Platz (Ferienbett) angebten und betrieben. B. Der Verwaltungsrat der Beauftragten legt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse swie der Ksten die im Heim zusätzlich erbrachten Leistungen fest. Zum heutigen Zeitpunkt sind dies: Aktivierung durch interne Aktivierungspersnen; Physitherapie gemäss ärztlicher Verrdnung mit externen Fachpersnen; Ergtherapie gemäss ärztlicher Verrdnung mit externen Fachpersnen; Mahlzeitendienst;

3 3 Mittagstisch für Seniren; Wäschepflegeservice für Spitex, Rentner/innen und Behinderte der Vertragsgemeinden, sweit ein Bedarf danach besteht. C. Ärztliche Versrgung Das Heim stellt die ärztliche Versrgung der Heimbewhnerinnen und Heimbewhner durch frei praktizierende Hausärzte und -ärztinnen sicher. Die freie Arztwahl (unter den Heimärzten und -ärztinnen) ist gewährleistet, sfern sich der Arzt/die Ärztin an die Vrschriften hält. D. Ausbildungsplätze Die Geschäftsleitung des Heimes legt unter Berücksichtigung der internen und externen Bedürfnisse swie der Ksten die Anzahl und Fachrichtungen der Ausbildungsplätze fest. Im heutigen Zeitpunkt werden in flgenden Bereichen Ausbildungsplätze angebten: Pflegefachpersnen, höhere Fachschule; Fachangestellte Gesundheit; Assistenten/innen Gesundheit und Sziales; Köche/innen. 3.2 Aufnahme und Verlegung Das Heim ist im Rahmen der flgenden Grundsätze frei in der Aufnahme vn Persnen. Die Geschäftsleitung des Heims entscheidet über die Aufnahme vn Persnen nach flgenden Kriterien und Richtlinien: Slange das vrhandene Angebt die aktuelle Nachfrage nach Plätzen übersteigt, ist das Heim in der Aufnahme vn Persnen frei. Insbesndere können auch Persnen aufgenmmen werden, welche nicht Whnsitz in den Vertragsgemeinden haben. Übersteigt die Nachfrage das aktuelle Angebt, gelten flgende Regeln: Das Heim führt eine Warteliste mit Persnen, die bereit sind, beim nächsten frei werdenden Bett einzutreten (dringliche Warteliste); Einwhnerinnen und Einwhner aus Gemeinden, deren Bettenkntingent gemäss Ziff. 3.1 nicht ausgeschöpft ist, werden priritär aufgenmmen. Ansnsten werden Persnen auf der dringlichen Warteliste unter Berücksichtigung der pflegerisch-medizinischen Prirität und der Reihenflge ihrer Anmeldung aufgenmmen. Die Geschäftsleitung des Heims kann die Aufnahme vn Persnen aus wichtigen Gründen ablehnen bzw. den Vertrag mit aufgenmmenen Persnen aus

4 4 wichtigen Gründen kündigen. Die Geschäftsleitung infrmiert den Verwaltungsrat der Beauftragten. Ist ein Bewhner der eine Bewhnerin einer Vertragsgemeinde betrffen, wird auch diese infrmiert. Als wichtige Gründe können unter anderen gelten: Krankheitsbild; Debitrenausstände; Verweigerung der Zusammenarbeit; Suchtverhalten, Gewalttätigkeit der snstige schwerere Missachtung. der Hausrdnung 3.3 Qualität Die Geschäftsleitung des Heims betreibt ein aktives und überprüfbares Qualitätsmanagement und srgt für eine gute Qualität zugunsten der Heimbewhnerinnen und Heimbewhner in allen Bereichen nach aktuell geltenden fachlichen Grundsätzen und unter Beachtung vn kantnalen Qualitätsvrgaben bzw. Qualitätsvrgaben des KVG. Die Geschäftsleitung des Heims stellt insbesndere sicher, dass in Abhängigkeit zur Pflegebedürftigkeit der Heimbewhnerinnen und Heimbewhner genügend qualifiziertes Persnal zur Verfügung steht und der Richtstellenplan eingehalten wird. Der gemäss 7 des Pflegegesetzes des Kantns Aargau zuhanden des Kantns zu erbringende Nachweis der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit wird auf deren Wunsch auch den einzelnen Vertragsgemeinden zur Verfügung gestellt. 4. Finanzierung 4.1 Tarifgestaltung Der Verwaltungsrat der Beauftragten legt im Rahmen der Vrschriften des KVG und gestützt auf die kantnalen Vrgaben grundsätzlich vllkstendeckende Taxen und Tarife fest. Die Leistungen des Heims sind s zu erbringen und zu fakturieren, dass die Beiträge der Krankenkassen an die Pflegeksten wie auch die Auszahlung der Hilflsenentschädigung gewährt werden können. Bei Bezügern vn Ergänzungsleistungen und bei Szialhilfebezügern müssen die Tarife s dkumentiert werden, dass die Finanzierungsbeihilfen vn den Heimbewhnerinnen und Heimbewhnern genutzt werden können.

5 5 4.2 Finanzierung Der Heimbetrieb ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und kstendeckend zu führen. Die Investitinen und die Anlagenutzung sind nach den Grundsätzen der Rechnungslegung werterhaltend zu führen. Allfällige Ertragsschwankungen sllen über das Eigenkapital abgedeckt werden. Die Geschäftsleitung des Heims stellt der kantnalen ClearingsteIle die vm Gesetz festgelegten Pflegebeiträge in Rechnung. Für die Beitragspflicht der Vertragsgemeinden wird auf die Gesetzgebung, insbesndere auf 19 der aargauischen Pflegeverrdnung verwiesen. Entscheide über zusätzliche finanzielle Beiträge und Härtefälle werden vm Gemeinderat der jeweiligen Whnrtgemeinde auf begründeten Antrag des betrffenen Heimbewhners bzw. der betrffenen Heimbewhnerin gefällt. Ein Rechtsanspruch auf Zusatzleistungen der Whnrtsgemeinde besteht nicht. 5. Zusammenarbeit und Cntrlling Der Verwaltungsrat der Beauftragten wird gemäss den im Aktinärbindungsvertrag, wie ihn die Vertragsgemeinden untereinander abgeschlssen haben, festgehaltenen Regelungen zusammengesetzt. Der Verwaltungsrat der Beauftragten ist für die Zusammenarbeit und den Infrmatinsaustausch zwischen den Vertragsgemeinden und dem Heim zuständig. Der Verwaltungsrat kann derartige Aufgaben auch an die Geschäftsleitung des Heims delegieren. Der Verwaltungsrat der Beauftragten legt insbesndere das flgende fest: Leitbild des Heims Betriebsknzept Budget Jahresrechnung (inkl. Kstenträgerrechnung nach KVG) Jahresbericht Taxrdnung Organigramm Stellenplan Persnalreglement Qualitätsmanagement-Przesse Wesentliche strukturelle und persnelle Änderungen Im Übrigen wird auf die Statuten und das Organisatinsreglement der Beauftragten verwiesen. Allfällige Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsgemeinden der mit den

6 6 Organen der Beauftragten, welche aus dieser Vereinbarung entstehen, regeln die Parteien möglichst einvernehmlich und hne Beizug der Presse. 6. Geltungsdauer, Kündigung, Austritt Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie wird erstmals auf eine Dauer vn fünf Jahren bis 31. Dezember 2022 abgeschlssen. Falls sie weder vn den vier Vertragsgemeinden gemeinsam nch vm Heim gekündigt wird, verlängert sie sich autmatisch um jeweils weitere fünf Jahre. Eine Kündigung hat jeweils zwei Jahre vr dem Ablauf der Vereinbarung schriftlich zu erflgen. Erfüllt das Heim die in dieser Vereinbarung genannten Leistungen nicht der ungenügend, s setzen die Vertragsgemeinden eine angemessene Frist zur rdnungsgemässen Erfüllung. Die Vertragsgemeinden können die vrliegende Leistungsvereinbarung hne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sfrtiger Wirkung kündigen, falls die Beauftragte die Aufgabe innert angesetzter Frist nicht der ungenügend erfüllt. Entsteht einer der mehreren Vertragsgemeinden aus der Nichterfüllung der aus der ungenügenden Erfüllung ein Schaden, s kann die betrffene Vertragsgemeinde vn der Beauftragten dafür Ersatz verlangen. Der Austritt einer einzelnen Vertragsgemeinde aus dieser Vereinbarung kann erflgen durch Kündigung, die mindestens drei Jahre vr Ablauf der Vertragsdauer zu erflgen hat. Falls eine Vertragsgemeinde fristrichtig kündigt, steht den weiteren Vertragsgemeinden bis zwei Jahre vr Ablauf der Vertragsdauer ebenfalls je separat ein Kündigungsrecht mit Wirkung auf das Ende der Vertragsdauer zu. 7. Änderungen dieser Vereinbarung Änderungen dieser Leistungsvereinbarung haben im gegenseitigen Einvernehmen aller Parteien zu erflgen und bedürfen der schriftlichen Frm. 8. Salvatrische Klausel Sllten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam der undurchführbar sein der nach Vertragsschluss unwirksam der undurchführbar werden, bleibt davn die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen der undurchführbaren Bestimmung sll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kmmen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verflgt haben. Die vrstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

7 7 9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Diese Vereinbarung untersteht dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist Döttingen. Ort, Datum Einwhnergemeinde Böttstein, vertreten durch den Gemeinderat: Einwhnergemeinde Döttingen, vertreten durch den Gemeinderat: Einwhnergemeinde Klingnau, vertreten durch den Gemeinderat: Einwhnergemeinde Kblenz, vertreten durch den Gemeinderat:.. Pflegezentrum Aareblick AG, vertreten durch den Verwaltungsrat:

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