Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) Vom 18. April Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
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1 85. Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) Vom 8. April 98 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf das Sozialhilfegesetz vom. März 98 (SHG) ), ) SAR 85.00
2 85. Sozialhilfeverordnung beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen a ) B. Sozialdienste und Behörden I. Gemeinden ) II. Kanton 5 ) III. Übrige Organe 6 8 4) C. Materielle Hilfe I. Allgemeine Grundsätze 9 5) ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) 4) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) 5) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)
3 Sozialhilfeverordnung 85. II. Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht 8 ) III. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung 9 ) D. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder 4 40 ) E. Finanzierung 4 4) 4 Als Heime und Einrichtungen sozialer Art gelten namentlich solche für II. Kantonsbeiträge an Behinderte und für gefährdete Jugendliche. Heime und Beiträge an Bauten und Betriebsdefizite können ausnahmsweise an Einrichtungen sozialer Art ausserkantonale Heime und soziale Einrichtungen gewährt werden, soweit a) Begriff im Kanton keine solchen bestehen und sofern eine grössere Zahl von Kantonseinwohnern darauf angewiesen ist. Beitragsleistungen auf Grund interkantonaler Vereinbarungen bleiben vorbehalten. ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) 4) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)
4 85. Sozialhilfeverordnung b) Baubeiträge. Voraussetzungen. Zuständigkeit und Verfahren 4 Die Gewährung eines Kantonsbeitrages wird davon abhängig gemacht, dass a) öffentliches Interesse und Bedürfnis nachgewiesen sind, b) die Voraussetzungen gemäss 5 dieser Verordnung erfüllt sind, c) der Gesuchsteller nicht über genügend eigene Mittel zur vollen Finanzierung verfügt, d) der Gesuchsteller mindestens 0 % der Baukosten aus eigenen Mitteln erbringt, e) alle übrigen Finanzquellen ausgeschöpft und namentlich die gesetzlichen Leistungen des Bundes geltend gemacht worden sind. 44 Dem Regierungsrat sind die Konzeption mit Raumprogramm und das Vorprojekt von Bauten und Einrichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten. Das Vorprojekt ist auf Grund der genehmigten Konzeption mit Raumprogramm auszuarbeiten. Das Departement Bildung, Kultur und Sport genehmigt das Projekt sowie das Raumprogramm und spricht die Kantonsbeiträge zu. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. ). Konzeption mit Raumprogramm 45 Das Gesuch um Genehmigung der Konzeption mit Raumprogramm ist vor der Inangriffnahme der Projektierung einzureichen. Die Konzeption hat insbesondere Angaben über Einzugsgebiet, Bedürfnis, Standort, Funktion, Organisation, Trägerschaft sowie allfällige besondere Dienstleistungen zu enthalten. Im Raumprogramm sind sämtliche Räume mit Erläuterungen über Nutzung und Ausstattung nach Funktionen geordnet tabellarisch darzustellen. 4 Über die mutmasslichen Anlagekosten und die vorgesehene Finanzierung ist eine Aufstellung vorzulegen. 4. Vorprojekt 46 Das Vorprojekt ist nach den Bestimmungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) auszuarbeiten. Es ist ihm ein Ortsplan oder ein Ausschnitt der Landeskarte mit eingezeichnetem Bauprojekt beizulegen. ) Fassung gemäss Verordnung vom 6. Februar 00, in Kraft seit. April 00 (AGS 00 S. 8). 4
5 Sozialhilfeverordnung 85. Die Baukosten sind nach dem Kubikinhalt oder einer andern Berechnungsart, die übrigen Kosten nach einer summarischen Schätzungsart zu ermitteln. 47 Projekt und detaillierter Kostenvoranschlag sind mit den Gesuchen um Ausrichtung der Beiträge des Kantons und des Bundes dem Departement Bildung, Kultur und Sport einzureichen. ) Den Gesuchen sind insbesondere beizulegen: a) Projektgenehmigungsbeschluss des zuständigen Organs der Trägerschaft, b) Erläuterungsbericht mit Baubeschrieb, c) Situationsplan, d) Projektpläne mit Grundrissen, Schnitten und Fassaden, e) detaillierter Kostenvoranschlag gemäss dem von der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung herausgegebenen Baukostenplan, f) kubische Berechnung nach SIA-Bestimmungen mit nachprüfbarem Schema und Angaben über die Kubikmeterpreise, g) Angaben über Baubeginn und voraussichtliche Bauzeit, h) Finanzierungs- und Zahlungsplan mit den entsprechenden Zusicherungen, i) Stellenplan und Betriebsbudget mit Erläuterungen. 49 ) Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn das Departement Bildung, Kultur und Sport das Projekt genehmigt hat. 5. Projekt 48 ) Während der Ausführung notwendig werdende Änderungen des Projektes 6. Änderungen des Projekts sind dem Departement Bildung, Kultur und Sport vor Inangriffnahme der betreffenden Arbeiten zur Genehmigung vorzulegen. Ohne vorgängige Genehmigung wird kein Kantonsbeitrag geleistet. 7. Baubeginn ) Fassung gemäss Ziff. 05 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. 446). ) Fassung gemäss Ziff. 05 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. 446). ) Fassung gemäss Verordnung vom 6. Februar 00, in Kraft seit. April 00 (AGS 00 S. 8). 5
6 85. Sozialhilfeverordnung 8. Anrechenbare Kosten 9. Bemessungsgrundlage 0. Auszahlung, Bauabrechnung 50 Für den Kantonsbeitrag an Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten werden angerechnet die Kosten für a) Erwerb von Liegenschaften, mit Ausnahme des Landerwerbes, b) Planung, Projektierung und Bauausführung, c) Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten, d) Einrichtung und Ausstattung. Nicht angerechnet werden die Kosten für a) Landerwerb, b) Wettbewerb, c) Bauzinsen, Gebühren und Entschädigungen an Dritte, d) Einrichtungen, Ausstattungen und Anlagen, welche für die Zweckerfüllung des Baus nicht erforderlich sind, e) Unterhalts- und Renovationsarbeiten, f) Einrichtungen und Ausstattungen, die nicht im Zusammenhang mit Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten stehen, g) Bauteile und Einrichtungen, die auf Grund anderer Gesetze subventioniert werden. 5 Die Baubeiträge werden nach der Bedeutung eines Heimes oder einer Einrichtung für den Kanton und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Trägers bemessen. Vorbehalten bleiben Baubeiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen. 5 Der Baubeitrag wird auf Grund der vom Departement Bildung, Kultur und Sport genehmigten Bauabrechnung ausbezahlt. Diese ist nach dem Baukostenplan gemäss 47 Abs. lit. e dieser Verordnung zu erstellen. ) Der Bauabrechnung sind die Ausführungspläne, die kubische Berechnung, eine Aufstellung der Ausführungstermine sowie die Originalbelege und die Zahlungsausweise beizulegen. Nicht beitragsberechtigte Kosten sowie Mehr- oder Minderkosten infolge Indexveränderungen und genehmigter Projektänderungen sind gesondert auszuweisen. Die Bauabrechnung ist spätestens ein Jahr nach Bauvollendung einzureichen. ) Fassung gemäss Ziff. 05 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. 446). 6
7 Sozialhilfeverordnung Die Kantonsbeiträge werden nach Massgabe der vorhandenen Mittel ausgerichtet. Es können dem Baufortschritt entsprechende Teilzahlungen geleistet werden. Entsprechende Gesuche sind mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen dem Departement Bildung, Kultur und Sport einzureichen. ) 5 Massgebend für die Gewährung eines Kantonsbeitrages ist das jährliche Betriebsdefizit, unter Berücksichtigung der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben. Ein Kantonsbeitrag darf höchstens bis zum Ausgleich des Betriebsdefizites ausgerichtet werden. c) Betriebsbeiträge. Allgemein 54 Als anrechenbare Einnahmen gelten a) die Kostgelder, berechnet nach den jeweiligen üblichen Lebenskosten, b) Vermögenserträgnisse, wie Kapital-, Miet- und Pachtzinse, c) die Reinerträgnisse aus Nebenbetrieben, d) die Betriebsbeiträge von öffentlichen und privaten Körperschaften, namentlich die Leistungen der Invalidenversicherung, e) andere Betriebseinnahmen, wie Rückerstattung für Kost und Logis. 55 Als anrechenbare Aufwendungen gelten alle Ausgaben mit Ausnahme von Bauschuldzinsen, Abschreibungen, Rückstellungen und wertvermehrenden Anlagen.. Anrechenbare Einnahmen. Anrechenbare Ausgaben 56 ) Das Gesuch um Ausrichtung eines Betriebsbeitrages ist dem Departement 4. Beitragsgesuche Bildung, Kultur und Sport bis 0. Juni des Folgejahres bzw. bei IV-Werkstätten und Wohnheimen Monate nach Vorliegen der IV-Verfügung einzureichen. ) Fassung gemäss Ziff. 05 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. 446). ) Fassung gemäss Ziff. 05 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. 446). 7
8 85. Sozialhilfeverordnung 5. Bemessungsgrundlage d) Aufsicht e) Rückerstattung von Beiträgen 57 Die Betriebsbeiträge werden nach der Bedeutung eines Heimes oder einer Einrichtung für den Kanton und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Trägers bemessen. Die Gewährung von Betriebsbeiträgen setzt die Erhebung von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Heimbewohner angepassten Taxen voraus. Die Gewährung von Betriebsbeiträgen kann davon abhängig gemacht werden, dass für ausserkantonale Heimbewohner die Taxen kostendeckend sind oder ein anteilsmässiger Defizitabzug erfolgt. 4 Vorbehalten bleiben Betriebsbeiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen. 58 ) Das Departement Bildung, Kultur und Sport ist ermächtigt, die Heime jederzeit zu besuchen und in die Betriebs- und Rechnungsführung Einsicht zu nehmen. Die Heimorgane sind verpflichtet, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben. 59 Wird ein Heim vor Ablauf von 5 Jahren seit der Schlusszahlung des Baubeitrages einem nicht gemeinnützigen Zweck zugeführt, so ist dieser Beitrag anteilsmässig zurückzuerstatten. Betriebsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn ihre Ausrichtung auf Grund unrichtiger Angaben erfolgt ist. Der Rückerstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert 5 Jahren seit Kenntnis der Zweckentfremdung geltend gemacht wird. ) Fassung gemäss Ziff. 05 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. 446). 8
9 Sozialhilfeverordnung ) E bis. Schluss- und Übergangsbestimmungen ) 6a 6b ) F. Inkrafttreten 6 4) ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) ) Eingefügt durch Verordnung vom 5. November 998, in Kraft seit. Januar 999 (AGS 998 S. 67). ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) 4) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) 9
10 85. Sozialhilfeverordnung Anhang ) 0 ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)
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