Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) Vom 18. April Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) Vom 18. April Der Regierungsrat des Kantons Aargau,"

Transkript

1 85. Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) Vom 8. April 98 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf das Sozialhilfegesetz vom. März 98 (SHG) ), ) SAR 85.00

2 85. Sozialhilfeverordnung beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen a ) B. Sozialdienste und Behörden I. Gemeinden ) II. Kanton 5 ) III. Übrige Organe 6 8 4) C. Materielle Hilfe I. Allgemeine Grundsätze 9 5) ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) 4) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) 5) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)

3 Sozialhilfeverordnung 85. II. Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht 8 ) III. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung 9 ) D. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder 4 40 ) E. Finanzierung 4 4) 4 Als Heime und Einrichtungen sozialer Art gelten namentlich solche für II. Kantonsbeiträge an Behinderte und für gefährdete Jugendliche. Heime und Beiträge an Bauten und Betriebsdefizite können ausnahmsweise an Einrichtungen sozialer Art ausserkantonale Heime und soziale Einrichtungen gewährt werden, soweit a) Begriff im Kanton keine solchen bestehen und sofern eine grössere Zahl von Kantonseinwohnern darauf angewiesen ist. Beitragsleistungen auf Grund interkantonaler Vereinbarungen bleiben vorbehalten. ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) 4) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)

4 85. Sozialhilfeverordnung b) Baubeiträge. Voraussetzungen. Zuständigkeit und Verfahren 4 Die Gewährung eines Kantonsbeitrages wird davon abhängig gemacht, dass a) öffentliches Interesse und Bedürfnis nachgewiesen sind, b) die Voraussetzungen gemäss 5 dieser Verordnung erfüllt sind, c) der Gesuchsteller nicht über genügend eigene Mittel zur vollen Finanzierung verfügt, d) der Gesuchsteller mindestens 0 % der Baukosten aus eigenen Mitteln erbringt, e) alle übrigen Finanzquellen ausgeschöpft und namentlich die gesetzlichen Leistungen des Bundes geltend gemacht worden sind. 44 Dem Regierungsrat sind die Konzeption mit Raumprogramm und das Vorprojekt von Bauten und Einrichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten. Das Vorprojekt ist auf Grund der genehmigten Konzeption mit Raumprogramm auszuarbeiten. Das Departement Bildung, Kultur und Sport genehmigt das Projekt sowie das Raumprogramm und spricht die Kantonsbeiträge zu. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. ). Konzeption mit Raumprogramm 45 Das Gesuch um Genehmigung der Konzeption mit Raumprogramm ist vor der Inangriffnahme der Projektierung einzureichen. Die Konzeption hat insbesondere Angaben über Einzugsgebiet, Bedürfnis, Standort, Funktion, Organisation, Trägerschaft sowie allfällige besondere Dienstleistungen zu enthalten. Im Raumprogramm sind sämtliche Räume mit Erläuterungen über Nutzung und Ausstattung nach Funktionen geordnet tabellarisch darzustellen. 4 Über die mutmasslichen Anlagekosten und die vorgesehene Finanzierung ist eine Aufstellung vorzulegen. 4. Vorprojekt 46 Das Vorprojekt ist nach den Bestimmungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) auszuarbeiten. Es ist ihm ein Ortsplan oder ein Ausschnitt der Landeskarte mit eingezeichnetem Bauprojekt beizulegen. ) Fassung gemäss Verordnung vom 6. Februar 00, in Kraft seit. April 00 (AGS 00 S. 8). 4

5 Sozialhilfeverordnung 85. Die Baukosten sind nach dem Kubikinhalt oder einer andern Berechnungsart, die übrigen Kosten nach einer summarischen Schätzungsart zu ermitteln. 47 Projekt und detaillierter Kostenvoranschlag sind mit den Gesuchen um Ausrichtung der Beiträge des Kantons und des Bundes dem Departement Bildung, Kultur und Sport einzureichen. ) Den Gesuchen sind insbesondere beizulegen: a) Projektgenehmigungsbeschluss des zuständigen Organs der Trägerschaft, b) Erläuterungsbericht mit Baubeschrieb, c) Situationsplan, d) Projektpläne mit Grundrissen, Schnitten und Fassaden, e) detaillierter Kostenvoranschlag gemäss dem von der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung herausgegebenen Baukostenplan, f) kubische Berechnung nach SIA-Bestimmungen mit nachprüfbarem Schema und Angaben über die Kubikmeterpreise, g) Angaben über Baubeginn und voraussichtliche Bauzeit, h) Finanzierungs- und Zahlungsplan mit den entsprechenden Zusicherungen, i) Stellenplan und Betriebsbudget mit Erläuterungen. 49 ) Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn das Departement Bildung, Kultur und Sport das Projekt genehmigt hat. 5. Projekt 48 ) Während der Ausführung notwendig werdende Änderungen des Projektes 6. Änderungen des Projekts sind dem Departement Bildung, Kultur und Sport vor Inangriffnahme der betreffenden Arbeiten zur Genehmigung vorzulegen. Ohne vorgängige Genehmigung wird kein Kantonsbeitrag geleistet. 7. Baubeginn ) Fassung gemäss Ziff. 05 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. 446). ) Fassung gemäss Ziff. 05 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. 446). ) Fassung gemäss Verordnung vom 6. Februar 00, in Kraft seit. April 00 (AGS 00 S. 8). 5

6 85. Sozialhilfeverordnung 8. Anrechenbare Kosten 9. Bemessungsgrundlage 0. Auszahlung, Bauabrechnung 50 Für den Kantonsbeitrag an Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten werden angerechnet die Kosten für a) Erwerb von Liegenschaften, mit Ausnahme des Landerwerbes, b) Planung, Projektierung und Bauausführung, c) Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten, d) Einrichtung und Ausstattung. Nicht angerechnet werden die Kosten für a) Landerwerb, b) Wettbewerb, c) Bauzinsen, Gebühren und Entschädigungen an Dritte, d) Einrichtungen, Ausstattungen und Anlagen, welche für die Zweckerfüllung des Baus nicht erforderlich sind, e) Unterhalts- und Renovationsarbeiten, f) Einrichtungen und Ausstattungen, die nicht im Zusammenhang mit Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten stehen, g) Bauteile und Einrichtungen, die auf Grund anderer Gesetze subventioniert werden. 5 Die Baubeiträge werden nach der Bedeutung eines Heimes oder einer Einrichtung für den Kanton und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Trägers bemessen. Vorbehalten bleiben Baubeiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen. 5 Der Baubeitrag wird auf Grund der vom Departement Bildung, Kultur und Sport genehmigten Bauabrechnung ausbezahlt. Diese ist nach dem Baukostenplan gemäss 47 Abs. lit. e dieser Verordnung zu erstellen. ) Der Bauabrechnung sind die Ausführungspläne, die kubische Berechnung, eine Aufstellung der Ausführungstermine sowie die Originalbelege und die Zahlungsausweise beizulegen. Nicht beitragsberechtigte Kosten sowie Mehr- oder Minderkosten infolge Indexveränderungen und genehmigter Projektänderungen sind gesondert auszuweisen. Die Bauabrechnung ist spätestens ein Jahr nach Bauvollendung einzureichen. ) Fassung gemäss Ziff. 05 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. 446). 6

7 Sozialhilfeverordnung Die Kantonsbeiträge werden nach Massgabe der vorhandenen Mittel ausgerichtet. Es können dem Baufortschritt entsprechende Teilzahlungen geleistet werden. Entsprechende Gesuche sind mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen dem Departement Bildung, Kultur und Sport einzureichen. ) 5 Massgebend für die Gewährung eines Kantonsbeitrages ist das jährliche Betriebsdefizit, unter Berücksichtigung der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben. Ein Kantonsbeitrag darf höchstens bis zum Ausgleich des Betriebsdefizites ausgerichtet werden. c) Betriebsbeiträge. Allgemein 54 Als anrechenbare Einnahmen gelten a) die Kostgelder, berechnet nach den jeweiligen üblichen Lebenskosten, b) Vermögenserträgnisse, wie Kapital-, Miet- und Pachtzinse, c) die Reinerträgnisse aus Nebenbetrieben, d) die Betriebsbeiträge von öffentlichen und privaten Körperschaften, namentlich die Leistungen der Invalidenversicherung, e) andere Betriebseinnahmen, wie Rückerstattung für Kost und Logis. 55 Als anrechenbare Aufwendungen gelten alle Ausgaben mit Ausnahme von Bauschuldzinsen, Abschreibungen, Rückstellungen und wertvermehrenden Anlagen.. Anrechenbare Einnahmen. Anrechenbare Ausgaben 56 ) Das Gesuch um Ausrichtung eines Betriebsbeitrages ist dem Departement 4. Beitragsgesuche Bildung, Kultur und Sport bis 0. Juni des Folgejahres bzw. bei IV-Werkstätten und Wohnheimen Monate nach Vorliegen der IV-Verfügung einzureichen. ) Fassung gemäss Ziff. 05 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. 446). ) Fassung gemäss Ziff. 05 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. 446). 7

8 85. Sozialhilfeverordnung 5. Bemessungsgrundlage d) Aufsicht e) Rückerstattung von Beiträgen 57 Die Betriebsbeiträge werden nach der Bedeutung eines Heimes oder einer Einrichtung für den Kanton und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Trägers bemessen. Die Gewährung von Betriebsbeiträgen setzt die Erhebung von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Heimbewohner angepassten Taxen voraus. Die Gewährung von Betriebsbeiträgen kann davon abhängig gemacht werden, dass für ausserkantonale Heimbewohner die Taxen kostendeckend sind oder ein anteilsmässiger Defizitabzug erfolgt. 4 Vorbehalten bleiben Betriebsbeiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen. 58 ) Das Departement Bildung, Kultur und Sport ist ermächtigt, die Heime jederzeit zu besuchen und in die Betriebs- und Rechnungsführung Einsicht zu nehmen. Die Heimorgane sind verpflichtet, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben. 59 Wird ein Heim vor Ablauf von 5 Jahren seit der Schlusszahlung des Baubeitrages einem nicht gemeinnützigen Zweck zugeführt, so ist dieser Beitrag anteilsmässig zurückzuerstatten. Betriebsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn ihre Ausrichtung auf Grund unrichtiger Angaben erfolgt ist. Der Rückerstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert 5 Jahren seit Kenntnis der Zweckentfremdung geltend gemacht wird. ) Fassung gemäss Ziff. 05 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. 446). 8

9 Sozialhilfeverordnung ) E bis. Schluss- und Übergangsbestimmungen ) 6a 6b ) F. Inkrafttreten 6 4) ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) ) Eingefügt durch Verordnung vom 5. November 998, in Kraft seit. Januar 999 (AGS 998 S. 67). ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) 4) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) 9

10 85. Sozialhilfeverordnung Anhang ) 0 ) Aufgehoben durch 4 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)

Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug

Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 1984 (Stand am 6. April 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel

Mehr

Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds

Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds 87.55 Vom. Dezember 0 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer. des RRB Nr. 0/60 vom. Dezember 0 beschliesst: Zweck Die Zinserträge

Mehr

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden 58.0 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden Vom 5. Januar 0 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden

Mehr

Richtlinien über Baubeiträge

Richtlinien über Baubeiträge Bildungsdepartement Amt für Volksschulen und Sport Richtlinien über Baubeiträge an Schulanlagen der Volksschule (In Zusammenarbeit mit dem Baudepartement) Schwyz, 1. August 2013 Inhaltsverzeichnis A Allgemeines

Mehr

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung

Mehr

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV)

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) 761.21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BetrV) vom 16. Dezember 2014 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt

Mehr

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * Vom. Mai 986 (Stand. Januar 09) Gestützt auf Art. 9 Abs. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ) und

Mehr

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *

Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * 5.050 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * Vom. Mai 986 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 9 Abs. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) )

Mehr

Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug

Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug 341 vom 5. Oktober 1984 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt

Mehr

Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug

Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 1984 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst: VERORDNUNG über die Unterstützung der Hilfe und Pflege zuhause (Spitex-Verordnung) (vom 13. November 1995; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über

Mehr

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr Erlasstitel SGS-Nr. 80. GS-Nr..09 Verordnung über die Behindertenhilfe Erlass-Datum. September 00 In Kraft seit. Januar 00 Inkrafttreten der letzten Änderung. Januar 0 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung

Mehr

gestützt auf Artikel 49 des Schulgesetzes vom 28. Mai ,

gestützt auf Artikel 49 des Schulgesetzes vom 28. Mai , Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg vom 6. Juni 997 Der

Mehr

GEMEINDE STALDENRIED

GEMEINDE STALDENRIED GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des

Mehr

Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation (VBAB)

Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation (VBAB) 4. Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche und Qualifikation (VBAB) Vom 4. November 004 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 50a Abs., 50b und 9 Abs. des Schulgesetzes vom

Mehr

Nr. 710 Natur- und Landschaftsschutzverordnung * (NLV) vom 4. Juni 1991 (Stand 1. Januar 2017)

Nr. 710 Natur- und Landschaftsschutzverordnung * (NLV) vom 4. Juni 1991 (Stand 1. Januar 2017) Nr. 70 Natur- und Landschaftsschutzverordnung * (NLV) vom 4. Juni 99 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 55 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September

Mehr

Verordnung über die Subventionierung von Schulund Schulsportanlagen (Schulbauverordnung)

Verordnung über die Subventionierung von Schulund Schulsportanlagen (Schulbauverordnung) 4.00 Verordnung über die Subventionierung von Schulund Schulsportanlagen (Schulbauverordnung) Gestützt auf Art. 5 Abs. 6 des Schulgesetzes ) von der Regierung erlassen am 9. Juni 00 I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE AUSRICHTUNG VON DENKMALPFLEGEBEITRÄGEN

VERORDNUNG ÜBER DIE AUSRICHTUNG VON DENKMALPFLEGEBEITRÄGEN Nr. B1.C.3.3 Ausgabe vom 5. Mai 2015 VERORDNUNG ÜBER DIE AUSRICHTUNG VON DENKMALPFLEGEBEITRÄGEN (Subventionsverordnung Denkmalpflege) www.uster.ch Seite 1 B1.C.3.3 Subventionsverordnung Denkmalpflege INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Reglement der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen

Reglement der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Baubeitragsreglement 8.6 Reglement der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement) (vom

Mehr

Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung. vom 19. März 2007

Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung. vom 19. März 2007 Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung vom 19. März 2007 Stand Januar 2012 Inhaltsverzeichnis Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsatz 2 Personenbezeichnung

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) (Vom.) Vernehmlassungsfassung vom 0..009 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

Mehr

Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Investitions- und Betriebshilfen

Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Investitions- und Betriebshilfen Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Investitions- und Betriebshilfen Vom 14. März 2001 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 35b Abs. 2 und 47 des Gesetzes

Mehr

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Verordnung über die Stiftungsaufsicht Vom 25. März 1985 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.

Mehr

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV 833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai

Mehr

Verordnung über Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken

Verordnung über Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken 959. Verordnung über Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken Vom 8. Januar 946 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 9 lit. b der Staatsverfassung ), beschliesst: Die Durchführung

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) 87. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 0. März 996 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6, 8, 5 Abs. und Abs. des Einführungsgesetzes

Mehr

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus 84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz

Mehr

vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2008)

vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2008) Nr. 96 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom. Oktober 00 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 AUSGABE 11. NOVEMBER 1993 NR. 830 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Finanzierung 3 II. AHV/IV-BEIHILFE 3 Art.

Mehr

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach Stadt Bülach Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 31. August 2015 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen

Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen GS 05.070 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen Vom [Datum] Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt, beide vertreten durch den Regierungsrat,

Mehr

Kanton Zug Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)

Kanton Zug Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI) Kanton Zug 6.5 Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI) Vom 7. März 0 (Stand. Juli 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Abs. und 7 Abs.

Mehr

Nr. 916 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2008) I. Allgemeine Bestimmungen

Nr. 916 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2008) I. Allgemeine Bestimmungen Nr. 96 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom. Oktober 00* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

2 Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen

2 Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen 64. Staatsbeitragsverordnung (StBV) vom.0.994 (Stand 0.0.07) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0 des Staatsbeitragsgesetzes vom 6. September 99 (StBG) ), auf Antrag der Finanzdirektion,

Mehr

Stadt. Luzern. Verordnung über den Stipendienfonds. Der Stadtrat von Luzern, vom 14. April 2010

Stadt. Luzern. Verordnung über den Stipendienfonds. Der Stadtrat von Luzern, vom 14. April 2010 Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr..7... Ausgabe vom. August 00 Verordnung über den Stipendienfonds vom. April 00 Der Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art. 8 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen

Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen 80. Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen Vom 5. August 05 (Stand. Januar 06) Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt, beide vertreten

Mehr

Richtlinien über Baubeiträge an Alters- und Pflegeheime. Departement des Innern. Amt für Gesundheit und Soziales

Richtlinien über Baubeiträge an Alters- und Pflegeheime. Departement des Innern. Amt für Gesundheit und Soziales Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales Richtlinien über Baubeiträge an Alters- und Pflegeheime (In Zusammenarbeit mit dem Baudepartement) Schwyz, 1. Februar 2010 / Rev. 17. Januar 2012

Mehr

Beschluss des Gemeinderates: Vorprüfung Kanton: Beschluss der Gemeindeversammlung: xx.xx.2017 Fakultative Referendumsfrist:

Beschluss des Gemeinderates: Vorprüfung Kanton: Beschluss der Gemeindeversammlung: xx.xx.2017 Fakultative Referendumsfrist: Gemeinde Eptingen Reglement über Beiträge an die Schulwegkosten Beschluss des Gemeinderates: 23.01.2017 Vorprüfung Kanton: 07.03.2017 Beschluss der Gemeindeversammlung: xx.xx.2017 Fakultative Referendumsfrist:

Mehr

Checkliste. Genehmigungsverfahren für Bauten nach dem Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote. Bauverordnung BwBG

Checkliste. Genehmigungsverfahren für Bauten nach dem Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote. Bauverordnung BwBG 1. Hochbauamt Graubünden Uffizi da construcziun auta dal Grischun Ufficio edile dei Grigioni Genehmigungsverfahren für Bauten nach dem Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote

Mehr

Gesetzes- und Dekretstext für die zweite Lesung.

Gesetzes- und Dekretstext für die zweite Lesung. Bericht und Antrag der Spezialkommission 07/ 7-8 betreffend «Sozialhilfegesetz» vom 9. November 07 Dieses Dokument ersetzt dasjenige, das am. Dezember 07 verschickt wurde. Gesetzes- und Dekretstext für

Mehr

Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV)

Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) Alimentenbevorschussungsverordnung.00 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) Vom 5. November 008 (Stand. Januar 03) Der Regierungsrat

Mehr

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) 45. Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 0. März 07 (Stand. Januar 08) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8 und 74 Abs. der Verfassung des Kantons Appenzell

Mehr

Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV)

Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) Alimentenbevorschussungsverordnung 1.00 Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimentenbevorschussungsverordnung, ABVV) Vom 5. November 008 Der Regierungsrat des Kantons

Mehr

Genehmigungsverfahren für Bauten nach dem Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Baubeiträge für Sonderschulen)

Genehmigungsverfahren für Bauten nach dem Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Baubeiträge für Sonderschulen) 1. Hochbauamt Graubünden Uffizi da construcziun auta dal Grischun Ufficio edile dei Grigioni Genehmigungsverfahren für Bauten nach dem Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Baubeiträge für

Mehr

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) 850. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 9. März 984 (Stand. Juni 05). Zweck und Organisation Grundsatz Die politischen Gemeinden treffen Vorkehren, um soziale Not zu verhindern.

Mehr

Ausgleichsberechtigt sind Einwohnergemeinden, deren Finanzbedarf im Basisjahr grösser ist als die Ertragskraft. *

Ausgleichsberechtigt sind Einwohnergemeinden, deren Finanzbedarf im Basisjahr grösser ist als die Ertragskraft. * 6.00 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich * (Finanzausgleichsgesetz, FLAG) Vom 9. Juni 98 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 7 und 0 der Kantonsverfassung, beschliesst:.

Mehr

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998) Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 54.0 (Vom 8. April 998) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten und die Interkantonale

Mehr

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten 818.161 vom 2. Dezember 1985 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970 1, Artikel

Mehr

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Einwohnergemeinde Diegten Einwohnergemeindeversammlung vom 26. November 2015 1 Zweck 2 Definition 3 Aktuelles Jahreseinkommen 4 Jahreseinkommenshöchstgrenze

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 (VARIANTE)

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 (VARIANTE) REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 (VARIANTE) E N T W U R F 1 7. S E P T E M B E R 2 0 0 9 N R. 8 3 0 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Finanzierung

Mehr

Reglement. Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement. Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen Reglement betreffend die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 25. Januar 1999 Revision vom 4. April 2011 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Ziel 1 2 Inhalt 1 3 Anspruch 1 4 Jahreseinkommen 2 5 Vermögen 2 6 Jahresmiete

Mehr

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen GEMEINDE ETTINGEN Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen vom 13. Dezember 2007 Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen vom 13. Dezember 2007 Die Gemeindeversammlung

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom..) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Gesetz über die Familienzulagen

Gesetz über die Familienzulagen Ergebnis der ersten Lesung des 22.08.01 Kantonsrats vom 25. April 2008 Gesetz über die Familienzulagen vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen

Mehr

Reglement betreffend die Gewährung von Investitionsbeiträgen aufgrund des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen

Reglement betreffend die Gewährung von Investitionsbeiträgen aufgrund des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen Reglement betreffend die Gewährung von Investitionsbeiträgen aufgrund des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen vom 9.0.994 (Stand.0.994) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die

Mehr

Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden

Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden Vorlage Einwohnerrat, Oktober 2013 Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden Vom Kurztitel: Gebührenreglement Zuständige Abteilung: Planung und Bau Gebührenreglement zur Bau-

Mehr

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vernehmlassungsfassung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 8. März 994,

Mehr

Verordnung über die individuelle Sozialhilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (VISB)

Verordnung über die individuelle Sozialhilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (VISB) 860.111 Verordnung über die individuelle Sozialhilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (VISB) 12. Mai 2004 mit Änderungen bis 19. September 2012 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats

Mehr

Behindertenintegrationsgesetz, BIG (Art. 9, Soziale Integration, Art. 19, Berufliche Integration)

Behindertenintegrationsgesetz, BIG (Art. 9, Soziale Integration, Art. 19, Berufliche Integration) 1. Hochbauamt Graubünden Uffizi da construcziun auta dal Grischun Ufficio edile dei Grigioni Genehmigungsverfahren für Bauten nach dem Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung

Mehr

und Abgeltung von Einrichtungen, die der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung dienen (Institutionen der Behindertenhilfe).

und Abgeltung von Einrichtungen, die der Eingliederung von erwachsenen Menschen mit Behinderung dienen (Institutionen der Behindertenhilfe). VERORDNUNG über die Institutionen der Behindertenhilfe (vom 17. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen

Mehr

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) Entwurf Regierungsrat, 6. Februar 06. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Grundsatz Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien

Mehr

Nr. 710 Natur- und Landschaftsschutzverordnung. vom 4. Juni 1991* (Stand 1. Januar 2008)

Nr. 710 Natur- und Landschaftsschutzverordnung. vom 4. Juni 1991* (Stand 1. Januar 2008) Nr. 70 Natur- und Landschaftsschutzverordnung vom 4. Juni 99* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 55 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September

Mehr

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) 6. Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 6. April 990 (Stand. August 0). Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge Grundsatz Staatliche Ausbildungsbeiträge werden an Personen ausgerichtet,

Mehr

Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz

Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz 900.0 Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz vom 6. Februar 999 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 3. November 998, verordnet: I. Allgemeine

Mehr

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern (Vom 4. Mai 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014) I. 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Der Kanton Glarus gewährt

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten 818.161 vom 2. Dezember 1985 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen Abkürzungen BauG Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993, Stand 01. September 2012 (SAR 713.100) Gemeindegesetz Gesetz über

Mehr

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen. Inhalt und

Mehr

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) 850. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 9. März 984 ) I. Zweck und Organisation ) Die politischen Gemeinden treffen Vorkehren, um soziale Not zu verhindern. Sie leisten Hilfe

Mehr

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Gesetz über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional- und Ortsplanung

Gesetz über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional- und Ortsplanung Gesetz über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional- und Ortsplanung Vom 14. Januar 1969 (Stand 1. April 1994) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

(Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO)

(Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO) 831.111 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen

Mehr

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen)

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) Vom 15. November 2006 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 21 Abs. 1 des

Mehr

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG) 3. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG) vom 6. April 987 (Stand. Januar 06) Die Landsgemeinde des Kantons

Mehr

Vom 28. August Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Vom 28. August Der Regierungsrat des Kantons Aargau, 9. Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ) sowie zum kantonalen Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdverordnung) ) Vom 8. August

Mehr

Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV)

Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV) 95.5 Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (Lotteriegewinnfonds-Verordnung, LGV) vom. Dezember 006 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf die Art. 4 ff.

Mehr

Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege

Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege 818.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (vom 15. November 1965) 1 I. Die Schulzahnpflege A. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Gemeinden organisieren

Mehr

Verordnung Ausbildungsfonds

Verordnung Ausbildungsfonds Verordnung über den Ausbildungsfonds (Verordnung Ausbildungsfonds) vom 13. Januar 2011 (Stand 01. Januar 2017) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt auf

Mehr

Reglement über die Beiträge der Gemeinde Würenlingen an die Betreuungskosten der Tagesstrukturen in Würenlingen (Beitragsreglement Tagesstrukturen)

Reglement über die Beiträge der Gemeinde Würenlingen an die Betreuungskosten der Tagesstrukturen in Würenlingen (Beitragsreglement Tagesstrukturen) Reglement über die Beiträge der Gemeinde Würenlingen an die Betreuungskosten der Tagesstrukturen in Würenlingen (Beitragsreglement Tagesstrukturen) Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2013 in Kraft

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung * Vom 6. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2012) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007)

Mehr

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Vom. Dezember 007) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Gesetz über die Prämienverbilligung

Mehr

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die

Mehr

Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen

Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen 7. Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen vom. Dezember 007 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8a des Gesetzes

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB)

Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) (vom 7. November 0) 4.9 Der Regierungsrat, gestützt auf 4 a, und 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom

Mehr

Gesetz über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule

Gesetz über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule 44.4 Gesetz über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule vom.0.005 (Fassung in Kraft getreten am 0.09.0) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt

Mehr

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen. vom 11. Dezember 1997 Nachtrag vom Februar 2017

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen. vom 11. Dezember 1997 Nachtrag vom Februar 2017 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen Nachtrag vom Februar 2017 Gemeinde Therwil Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Therwil,

Mehr

Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge

Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge 67 Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge vom 5. Juli 99 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. der Verordnung über Ausbildungsbeiträge vom 0. Juni 99, beschliesst:

Mehr

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 26. September 2013

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 26. September 2013 800 EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 6. September 03 Die Gemeindeversammlung Laufen gestützt auf 47 Absatz des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970 (GemG) und

Mehr

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Einwohnergemeinde Pratteln (Mietzinsbeitrags-Reglement)

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Einwohnergemeinde Pratteln (Mietzinsbeitrags-Reglement) Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Einwohnergemeinde Pratteln (Mietzinsbeitrags-Reglement) vom....... Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Pratteln, gestützt auf 9 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr