FRTGGROUP. ÌÑÐ îðïì. Newsletter September Sehr verehrte Mandanten,

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1 FRTGGROUP ÌÑÐ îðïì ÍÌÛËÛÎÕßÒÆÔÛ ÌÑÐ îðïë ÍÌÛËÛÎÕßÒÆÔÛ ÜÛËÌÍÝØÔßÒÜÍ ÙÎJÍÍÌÛ ÍÌÛËÛÎÕßÒÆÔÛ ÛÒ Ó ÊÛÎÙÔÛ ÝØ ÜÛËÌÍÝØÔßÒÜÍ ÙÎJÍÍÌÛ ÍÌÛËÛÎÕßÒÆÔÛ ÛÒ Ó ÊÛÎÙÔÛ ÝØ Newsletter September 2015 Sehr verehrte Mandanten, einen Rechtsanwalt braucht man, wenn man Verträge schließt, sich mit jemandem streiten möchte oder sich im Paragrafendschungel zurechtfinden will oder muss. Einen Steuerberater braucht man, wenn man Ordnung in seinem Geschäftsleben haben will, dem Dickicht winkelhafter Steuererklärungspflichten nachkommen muss oder das Finanzamt zu viel der sauer verdienten Kohle beansprucht. Aber wozu braucht man einen Wirtschaftsprüfer? Klar, wenn Unternehmen eine gewisse Größenordnung überschreiten, müssen sie ihre Jahresabschlüsse von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Manch ein Unternehmen empfindet das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als unnötig und lästig. Schließlich kennt man doch seinen Jahresabschluss und wird gezwungen, Zeit und Ressourcen dem Wirtschaftsprüfer bei der Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Verfügung zu stellen. Manche Unternehmen leiden besonders. Sie vertrauen ihre Jahresabschlussprüfung einer der weltweit operierenden großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an und wundern sich Jahr für Jahr, dass immer wieder neue Prüfungsassistenten auftauchen. Die stellen immer wieder die gleichen Fragen und selten fühlt sich das Unternehmen in seinem geschäftlichen Wirken verstanden. Das wirtschaftliche Konzept der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften basiert weniger auf der Arbeit von hochqualifizierten Wirtschaftsprüfern als vielmehr auf der Masse der abzurechnenden Stunden durchaus gut ausgebildeter, aber eben unerfahrener Prüfungsassistenten. Mittelständisch orientierte Wirtschaftsprüfer arbeiten anders. An oberster Stelle wollen sie begreifen, womit und wie das Unternehmen sein Geld verdient, welche Chancen es hat und welchen Risiken es unterliegt. Erst wenn dem Wirtschaftsprü- Seite 1

2 fer dies einigermaßen klar ist, macht er sich an die unvermeidbaren Checklisten. Nun ist es dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer zu Eigen, unbequeme Fragen zu stellen. Geschickte Wirtschaftsprüfer formulieren das so, dass es nicht als Kritik verstanden wird sondern als mögliche Anregung für Verbesserungen. In der Folge hat mancher Unternehmer den zunächst als lästig empfundenen Wirtschaftsprüfer als gewinnbringend für sein Unternehmen schätzen gelernt. Der mittelständische Wirtschaftsprüfer ist umfassend betriebswirtschaftlich und wirtschaftsrechtlich ausgebildet und hat viel Erfahrung mit Unternehmen unterschiedlichster Größenordnungen und Branchen. Das erlaubt ihm eine externe Sicht auf Unternehmen, die sich diese Kenntnisse und Erfahrungen zu gute kommen lassen. Sie haben kein Unternehmen, dessen Jahresabschluss geprüft werden muss? Macht nichts, die wertvolle Schützenhilfe hochqualifizierter mittelständischer Wirtschaftsprüfer steht jedem Mandanten offen. Anruf genügt. Mit freundlichen Grüßen Ihre FRTG Group Anlagen News Steuer-Tipp Nach 8b Abs. 2 KStG steuerbefreite Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen Behandlung nachträglicher Kaufpreisänderungen Special I Steuerliche Absetzbarkeit von Studienkosten/Berufsausbildungskosten Special II Aktuelle Gesetzesänderungen Seite 2

3 NEWS September 2015 Inhaltsverzeichnis Termine September Termine Oktober Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen 4 Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften und Einkünften aus selbstständiger Arbeit im EDV-Bereich 5 Keine Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung eines Alleingesellschafters einer GmbH 5 Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kreditinanspruchnahme von der Kapitalgesellschaft ohne konkrete Tilgungsvereinbarung 6 Liquidationsbesteuerung im Insolvenzplanverfahren 6 Bei Eigenbedarfskündigung ist nur weit überhöhter Wohnbedarf rechtsmissbräuchlich 7 Haushaltsscheck-Verfahren: Änderung der Fälligkeiten 7 Keine Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer insolvent gewordenen GmbH über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse 8 Vorliegen eines Schuld- oder Schuldänderungsvertrags bei einer qualifizierten Rangrücktritts- vereinbarung 8 Kinderlärm durch nachträglich erbauten Bolzplatz ist kein Mietmangel 9 1

4 Termine September 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Überweisung 1 Scheck Ab dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 2

5 Termine Oktober 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Überweisung 1 Scheck Ab dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 3

6 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. 1 Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. 2 Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. 3 Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. 4 Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. 5 Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab : neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz. 6 Der Basiszinssatz verändert sich zum 01. Januar und 01. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. 7 Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab : 8 Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung bis ,13 % 4,87 % 7,87 % bis ,38 % 4,62 % 7,62 % bis ,63 % 4,37 % 7,37 % bis ,73 % 4,27 % 7,27 % bis ,73 % 4,27 % 8,27 % bis ,83 % 4,17 % 8,17 % bis ,83 % 4,17 % 8,17 % Abs. 1 Satz 1 BGB Abs. 1 Satz 2 BGB Abs. 2 BGB Abs. 3 Satz 1 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 BGB Abs. 1 Satz 2, 3 BGB. 8 Homepage Deutsche Bundesbank. 4

7 Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften und Einkünften aus selbstständiger Arbeit im EDV-Bereich In sachlicher Hinsicht grenzt sich die selbstständige von einer gewerblichen Tätigkeit dadurch ab, dass die geistige Arbeitsleistung gegenüber dem Kapitaleinsatz im Vordergrund steht. Ausbildung und persönliches Können bilden das beherrschende Moment. Ist für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV oder Informationstechnik zu untersuchen, ob sie als selbstständige Arbeit eines Ingenieurs oder als ingenieurähnliche Berufsausübung anzusehen ist, muss eine abgestufte Prüfung vorgenommen werden: Zunächst ist zu untersuchen, ob die Tätigkeit durch die Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt ist. Kernbereiche dafür sind Forschung und Lehre, Entwicklung, Konstruktion, Planung, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung, Vertrieb, Beratung, Versuchs- und Prüfungswesen, technische Verwaltung und Betriebsführung, Produktions- und Prozesssteuerung, Sicherheit, Patent- und Normenwesen. Die Arbeitsweise basiert auf vorhandenen naturwissenschaftlichen und technischen Kenntnissen. Bei Tätigkeiten auf den Gebieten der EDV und Informationstechnik muss sich die Arbeit zusätzlich auf die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse der Kunden erstrecken. Dazu gehört u. a. die Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, der Aufbau und die Verwaltung von Firmennetzwerken und servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen oder Organisationsstrukturen. Soweit auf die Ähnlichkeit zum Beruf des Ingenieurs abgestellt wird, ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Person über eine für diesen Beruf kennzeichnende Ausbildung verfügt und der ähnliche Beruf dem des Ingenieurs hinsichtlich der entfalteten Tätigkeiten im Wesentlichen gleicht. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 1 ) Keine Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung eines Alleingesellschafters einer GmbH Das Einkommensteuergesetz 2 regelt ein vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang beschäftigt werden. Die Pauschalierung erfordert keinen Antrag des Arbeitgebers. Die Lohnsteuer wird bei einer Pauschalierung mit festen Steuersätzen ermittelt. Ob die Lohnsteuer pauschal ermittelt wird, steht im Ermessen des Arbeitgebers. Das 1 BFH, Urt. v , VIII R 17/12, LEXinform a Abs. 2 und 2a EStG. 5

8 bestehende Wahlrecht muss nicht einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer ausgeübt werden. Die Lohnsteuer kann von einem Teil der Arbeitnehmer individuell erhoben und bei anderen Arbeitnehmern pauschal ermittelt werden. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist z. B. möglich für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz 1 hat entschieden, dass für die geringfügige Beschäftigung eines alleinigen Gesellschafters einer GmbH die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht zulässig ist. Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kreditinanspruchnahme von der Kapitalgesellschaft ohne konkrete Tilgungsvereinbarung Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH hatte als Privatperson zwei Grundstücke gekauft. Sämtliche Kaufpreiszahlungen erfolgten durch die GmbH. Darlehnsverträge mit konkreten Rückzahlungsverpflichtungen wurden nicht geschlossen. Aus diesem Grund beurteilte das Finanzamt die Vermögensminderung bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter. Der Bundesfinanzhof 2 bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Das Verhalten des Geschäftsführers der GmbH entspricht nicht dem eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers. Einem Nichtgesellschafter wären die Vorteile nicht ohne den Abschluss von Darlehensverträgen mit konkreten Rückzahlungs- und Zinsvereinbarungen und die Einräumung von Sicherheiten gewährt worden. Liquidationsbesteuerung im Insolvenzplanverfahren Bei der Ermittlung des Abwicklungsgewinns bei der Liquidation einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (GmbH) sind Sondervorschriften 3 zu beachten. Die Körperschaftsteuerpflicht einer GmbH endet erst, wenn die Liquidation rechtsgültig abgeschlossen ist. Folglich unterliegt auch der im gesamten Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn der Körperschaftsteuer. Zur Ermittlung des Gewinns ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs- Anfangsvermögen gegenüberzustellen. Der Besteuerungszeitraum umfasst grundsätzlich den gesamten Abwicklungszeitraum, soll aber drei Jahre nicht übersteigen. Die Finanzverwaltung kann den Besteuerungszeitraum verlängern, wenn die Liquidation innerhalb der drei Jahre noch nicht beendet ist. Wird eine Verlän- 1 FG Rheinland-Pfalz, Urt. v , 6 K 1485/11, (rkr.), EFG 2014, S. 961, DStRE 2015, S. 657, LEXinform BFH, Urt. v , VIII R 32/12, LEXinform KStG. 6

9 gerung von der Finanzverwaltung nicht bewilligt, ist die Besteuerung auf den Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums vorzunehmen. Die weiteren Besteuerungszeiträume erstrecken sich dann jeweils wieder über ein Jahr. Das Finanzgericht Köln 1 hat entschieden, dass Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Regelungen zur Liquidationsbesteuerung die Auflösung der GmbH und die anschließende tatsächliche Liquidation sind. Die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens begründet noch keine Liquidation der GmbH. Ist das Insolvenzplanverfahren auf die Fortsetzung der GmbH gerichtet, kommt die Liquidationsbesteuerung nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Bei Eigenbedarfskündigung ist nur weit überhöhter Wohnbedarf rechtsmissbräuchlich Der Bundesgerichtshof 2 hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Vermieter selbst beurteilen darf, ob die Wohnung, für die er Eigenbedarf geltend macht, für sich angemessen ist. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die 125 Quadratmeter große Mietwohnung zugunsten seines 22-jährigen Sohnes ge- 1 FG Köln, Urt. v , 10 K 3569/13, (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: I B 9/15), EFG 2015, S. 673, LEXinform BGH, Urt. v , VIII ZR 166/14, MDR 2015, S. 637, LEXinform kündigt. Den geltend gemachten Eigenbedarf hielt das Gericht nicht für weit überhöht. Die Gerichte seien grundsätzlich nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu setzen. Die Vorstellungen des Vermieters im Rahmen seiner Lebensplanung seien nicht gerichtlich ersetzbar. Den vom Vermieter angemeldeten Wohnbedarf dürften die Gerichte daher nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch überprüfen. Rechtsmissbräuchlich sei aber nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Zudem sei die Prüfung am Einzelfall auszurichten. Eine pauschale Beurteilung, etwa dass Wohnungen bestimmter Größen für eine bestimmte Personenzahl ausreichen, sei unzulässig. Da die Vorinstanz diese Anforderungen nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hatte, wurde das Verfahren dorthin zurückverwiesen. Haushaltsscheck-Verfahren: Änderung der Fälligkeiten Beiträge für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden im sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren per SEPA- Basislastschriftmandat vom Konto des Arbeitgebers von der Minijob-Zentrale eingezogen. 3 Der Einzug erfolgt halbjährlich für die Monate Januar bis Juni am 31. Juli des 3 7

10 laufenden Kalenderjahres und für die Monate Juli bis Dezember am 31. Januar des Folgejahres. 1 Bisher wurden die Beiträge am bzw eingezogen. Die Abgaben werden damit rund zwei Wochen später fällig. Der erste Einzug nach der neuen Fälligkeit erfolgt im Juli 2015 für die Abgaben des ersten Halbjahres Keine Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer insolvent gewordenen GmbH über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft Auskunft zu erteilen. In diesem Rahmen hat er auch Tatsachen zu offenbaren, die Forderungen der insolventen Gesellschaft gegen Gesellschafter und gegen ihn selbst nahe legen können. Der Geschäftsführer ist allerdings nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen. Diese Auskunftspflicht trifft auch ehemalige Geschäftsführer, die binnen zwei Jah Abs. 2a 5. SGB IV-ÄndG (Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze) v , BGBl 2015 I, S. 583, LEXinform ren vor Stellung des Insolvenzantrags abberufen wurden. 2 (Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs 3 ) Vorliegen eines Schuld- oder Schuldänderungsvertrags bei einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung Zur Abwendung der Überschuldung eines Unternehmens und damit zur Vermeidung einer Insolvenz dienen so genannte qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarungen mit Gläubigern. Eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung stellt einen Schuld- oder Schuldänderungsvertrag dar, nach dessen Inhalt die Forderung des Gläubigers nicht mehr passiviert wird und nur im Falle eines die Verbindlichkeiten übersteigenden Aktivvermögens befriedigt werden darf. Als Vertrag zu Gunsten der Gläubigergesamtheit kann die Vereinbarung ab Eintritt der Insolvenzreife nicht durch eine Abrede des Schuldners mit dem Gläubiger der Forderung aufgehoben werden. Wird eine mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit trotz Insolvenzreife beglichen, kann die Zahlung mangels eines Rechtsgrundes zurückverlangt werden. Eine trotz eines qualifizierten Rangrücktritts im Stadium der Insol Abs. 1 Satz 2, 101 Abs. 1 Satz 2 InsO. 3 BGH, Beschl. v , IX ZB 62/14, DB 2015, S. 979, LEXinform

11 venzreife bewirkte Zahlung kann als unentgeltliche Leistung angefochten werden. (Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs 1 ) Kinderlärm durch nachträglich erbauten Bolzplatz ist kein Mietmangel Der Bundesgerichtshof 2 hat eine Grundsatzentscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer Wohnung wegen einer Lärmbelästigung von einem Nachbargrundstück die Miete mindern darf und wie dabei Kinderlärm zu berücksichtigen ist. Der langjährige Mieter bewohnte eine Erdgeschosswohnung nebst Terrasse. Das Wohngrundstück grenzte an eine Schule, auf deren Gelände zwanzig Meter von der Terrasse des Mieters entfernt ein Bolzplatz errichtet worden war. Der Bolzplatz sollte nach der vom Schulträger angebrachten Beschilderung Kindern im Alter bis zu 12 Jahren von Montag bis Freitag bis Uhr zur Nutzung offen stehen. Der Mieter rügte gegenüber dem Vermieter Lärmbelästigungen durch Jugendliche, die auch außerhalb der genannten Zeiten auf dem Bolzplatz spielten, und minderte die Miete. Der Vermieter hielt die Mietminderung für unberechtigt und begehrte die Zahlung der Restmiete sowie die Feststellung, dass der Mieter nicht berechtigt ist, wegen des Lärms die Miete zu mindern. In seiner Entscheidung hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass Umwelteinflüsse zwar grundsätzlich einen Mietmangel begründen können, die eine Mietminderung rechtfertigen. Allerdings ist dies nur dann gegeben, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss die konkrete Beschaffenheit der Mietsache und deren Nichtbelastung mit Umweltmängeln zum Vertragsgegenstand erhoben hätten. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung sah das Gericht ebenso wenig wie eine etwaige stillschweigende Übereinkunft. Im Rahmen der dann vorgenommenen Vertragsauslegung prüften die Richter, ob die konkreten Belästigungen als sozialadäquat oder ortsüblich hinzunehmen sind. In diesem Zusammenhang besteht gegenüber Kinderlärm ein besonderes Toleranzgebot nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 3, so dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob der Lärm von Kindern oder aber von Jugendlichen stammt. Nur im letzten Fall darf der Mieter die Miete mindern. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. 1 BGH, Urt. v , IX ZR 133/14, DStR 2015, S. 767, LEXinform BGH, Urt. v , VIII ZR 197/14, LEXinform Abs. 1a BImSchG. 9

12 Steuer-Tipp September 2015 Nach 8b Abs. 2 KStG steuerbefreite Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen Behandlung nachträglicher Kaufpreisänderungen I. 8b Abs. 2 KStG und Probleme aufgrund nachträglicher Kaufpreisänderungen 8b Abs. 2 KStG regelt die Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften. Danach bleiben die von einer Kapitalgesellschaft durch die Veräußerung einer Beteiligung erzielten Gewinne oder Verluste bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens unberücksichtigt. 5% des Veräußerungsgewinns sind dem zu versteuernden Einkommen jedoch als nicht abziehbare Aufwendungen wieder hinzuzurechnen, so dass de facto nicht 100%, sondern nur 95% des Veräußerungsgewinns steuerfrei sind. Wie sind die Vorschriften des 8b Abs. 2 KStG jedoch bei nachträglichen Veränderungen des Veräußerungsgewinns, z.b. bei Kaufpreiserhöhungen oder minderungen aufgrund vertraglich vereinbarter aufschiebender Bedingungen, anzuwenden? Diese Frage war bislang nicht eindeutig geklärt. Das bis dato vorliegende BMF-Schreiben vom warf Zweifelsfragen auf, so dass sich die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof immer wieder mit der Thematik auseinandersetzen mussten. II. Aktuelle BFH-Rechtsprechung und Stellungnahme des BMF In seinem zuletzt ergangenen Urteil vom (I R 55/13) hat der Bundesfinanzhof sein Urteil vom (I R 58/10), welches noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, bestätigt. Danach sind nachträgliche Veränderungen des Kaufpreises rückwirkend in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr der Beteiligungsveräußerung endet. Mit Schreiben vom hat die Finanzverwaltung nun erneut Stellung zu der Behandlung nachträglicher Kaufpreisänderungen bei Anteilsveräußerungen durch Kapitalgesellschaften genommen. Die hieraus anzuwendende Systematik fassen wir wie folgt kurz zusammen: 1

13 - Veräußerungskosten und Veränderungen des Kaufpreises, die in einem anderen Wirtschaftsjahr als dem der Veräußerung entstanden sind, werden bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses im Jahr der Veräußerung berücksichtigt. - Der Aufwand oder Ertrag, der aus einer nachträglichen Kaufpreiszahlung resultiert, ist in dem Jahr, in dem er entstanden ist, steuerlich zu neutralisieren. - Die Veranlagung des Zeitraums der Veräußerung und die Veranlagung für die Zeiträume, in denen sich die nachträglichen Änderungen ausgewirkt haben, sind entsprechend anzupassen. - Sofern für die betroffenen Jahre bereits Steuerbescheide vorliegen, müssen diese geändert werden, so dass neben Steuernachzahlungen bzw. erstattungen auch Zinsen gemäß 233a AO anfallen können. Mit dem nunmehr vorliegenden BMF- Schreiben folgt die Finanzverwaltung der Auffassung des Bundesfinanzhofs und hat die vorgenannten BFH-Urteile für allgemein anwendbar erklärt. III. Unser Tipp Für Kapitalgesellschaften war die Rechtslage im Hinblick auf die Regelungen des 8b Abs. 2 KStG bisher unklar. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben, das im Gegensatz zu dem BMF-Schreiben vom auch auf die erforderlichen Korrekturen für das Jahr der Entstehung der nachträglichen Kaufpreisänderungen eingeht, ist Rechtssicherheit eingetreten. So können steuerliche Risiken weitestgehend in der Planungsphase analysiert und bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Gerne stehen wir Ihnen daher vor Durchführung Ihrer nächsten Transaktion beratend zur Seite. Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für diese Informationen ausschließen. 2

14 Special I September 2015 Steuerliche Absetzbarkeit von Studienkosten/Berufsausbildungskosten I. Einleitung Die steuerliche Berücksichtigung von Studienkosten bzw. Berufsausbildungskosten ist derzeit kompliziert und streitanfällig. Der Gesetzgeber differenziert zwischen einerseits einem Erststudium bzw. einer erstmaligen Berufsausbildung, bei denen Aufwendungen lediglich als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können und zwar maximal 6.000,-- pro Jahr. Andererseits können bei einem Zweitstudium bzw. einer Zweitausbildung die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben unbeschränkt abgezogen werden. Übersteigen die Kosten der Ausbildung die Einkünfte, kann sich dann ein Verlustvortrag ergeben. In diesem Fall lohnen sich die Abgabe der Einkommensteuererklärung und die Antragstellung auf Verlustfeststellung mit der Folge, dass dieser Verlustvortrag in den folgenden Jahren steuermindernd abgezogen werden kann. Sofern auch in den Folgejahren die Ausbildungskosten höher als die Einnahmen sind, wächst der Verlustvortrag Jahr für Jahr weiter an und kann seine Wirkung in dem Jahr entfalten, wenn nach Beendigung der Ausbildung die Einnahmen die Werbungskosten oder Betriebsausgaben übersteigen. So kommt es beispielsweise in Fällen eines Zweitstudiums oder auch eines Masterstudiums oft dazu, dass im Jahr des Berufseinstiegs ein großer Teil der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer erstattet werden kann. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Differenzierung zwischen Erststudium und Erstausbildung einerseits und Zweitstudium und Zweitausbildung andererseits verfassungswidrig ist und hat daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob Kosten der beruflichen Erstausbildung oder eines klassischen Erststudiums nicht ebenfalls als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben zu klassifizieren sind. Ferner hat der BFH mit Urteil vom (IX R 22/14) entschieden, dass für den Fall der Verlustfeststellung, anders als für die Einkommensteuer, im Falle der Antragsveranlagung eine Verjährungsfrist von sieben Jahren gilt, so dass bis zum noch Verlustfeststel- 1

15 lungen für die Jahre 2008 ff. beantragt werden können. Wird rückwirkend für die Jahre 2008 ff. ein Abzug von Ausbildungskosten, die nach derzeit gültiger gesetzlicher Lage an sich nur als Sonderausgaben zu qualifizieren sind, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beantragt, ergeht der entsprechende Einkommensteuerbescheid bzw. Verlustfeststellungsbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk (BMF - Schreiben vom ). Wichtig ist jedoch, dass solche Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 ff. noch dieses Jahr eingereicht werden, da der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2016 ein neues Nicht- Anwendungsgesetz plant, mit dem er im Ergebnis eine vierjährige Verjährungsfrist auch für Verlustfeststellungsbescheide verankern will. II. Bisherige Gesetzeslage 1. Differenzierung nach Art der Ausbildung A. Erstmalige Berufsausbildung/Erststudium 9 Abs. 6 EStG regelt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten sind, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit eine Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei Abbruch der Ausbildung keine erste Berufsausbildung vorliegt bzw. diese nicht als erste Berufsausbildung zählt. Würde später eine weitere Ausbildung begonnen werden, wäre dies die erste Berufsausbildung. Unter vollzeitiger Ausbildung versteht man mindestens durchschnittlich 20 Wochenstunden. 2

16 Keine erste Berufsausbildung ist danach: - Kurse zur Berufsorientierung oder zur Berufsvorbereitung, - Kurse zur Erlangung bestimmter Fahrerlaubnisse, - Betriebspraktika, - Anlerntätigkeiten, - Grundausbildung der Bundeswehr, - Mehrere unabhängige Kurse, selbst wenn sie inhaltlich aufeinander aufbauen. aa) Sonderfälle Erstmalige Berufsausbildung Sind Anerkennungsjahre und praktische Ausbildungsabschnitte Bestandteil einer Berufsausbildung und liegt keine bereits abgeschlossene Berufsausbildung vor, gehören diese Anerkennungsjahre und die praktischen Ausbildungsabschnitte zur erstmaligen Berufsausbildung. Nach gültiger Gesetzeslage ist ein Abzug von Aufwendungen, die in diesem Zusammenhang entstanden sind, nur als Sonderausgaben nach 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG möglich. Nach einer vorherigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem berufsqualifizierenden Studium können Anerkennungsjahre und Praktika einen Bestandteil einer weiteren Berufsausbildung darstellen oder bei entsprechendem Veranlassungszusammenhang als Fort- oder Weiterbildung anzusehen sein. In diesem Fall ist ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich (BMF- Schreiben vom Berufsausbildungskosten Rz 9). ab) Sonderfälle Erststudium Bachelor, Master oder Magistergrad Zwischenprüfungen gelten grundsätzlich nicht als Abschluss einer Ausbildung. Setzt aber ein Grad den Abschluss oder das Erlangen eines anderen Grades voraus, ist der zweite Grad bereits eine weitere Berufsausbildung, so dass grundsätzlich ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug in Betracht kommt. Beispielsweise setzt der Mastergrad die Erlangung des Bachelorgrades voraus. Gleiches gilt für postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge sowie die Promotion. Insbesondere beim Medizinstudium ist es üblich, mit der Promotion zu beginnen, bevor das eigentliche Studium abgeschlossen ist. Nach dem BMF-Schreiben vom ( Berufsausbildungskosten Rz 26) stellen die Aufwendungen für ein Promotionsstudium oder die Promotion Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar, sofern ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang gegeben ist. Dies gilt auch, wenn das Promotionsstudium bzw. die Promotion im Einzelfall ohne vorhergehenden berufsqualifizierenden Studienabschluss durchgeführt wird. 3

17 Abbruch oder Unterbrechung des Studiums sowie Wechsel in einen anderen Studiengang Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studiengangs stellt das zunächst aufgenommene Studium kein abgeschlossenes Erststudium dar, so dass sowohl für das abgebrochene als auch für das dann abgeschlossene Studium nur der Sonderausgabenabzug in Betracht kommt. Das gleiche gilt bei einer Unterbrechung des Studiengangs. Vorbereitungsdienst Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Dazu zählt z. B. der juristische Vorbereitungsdienst in Form des Referendariats. Das erste juristische Staatsexamen stellt daher einen berufsqualifizierenden Abschluss dar. Die Aufwendungen für die weitere Ausbildung sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu qualifizieren. ac) Berufsakademien und andere Ausbildungseinrichtungen Auch hier handelt es sich in der Regel um ein Erststudium, so dass nur ein Sonderausgabenabzug möglich ist. Ein Abzug der entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten ist nur möglich, wenn dieses Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt, wie es beim sog. Dualen Studium oft der Fall ist. B. Weitere Berufsausbildung/Zweitstudium/Weiterbildung im Beruf Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine weitere Berufsausbildung oder für ein weiteres Studium sind stets Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hatte und wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht (BMF-Schreiben vom Berufsausbildungskosten Rz 2). Das gleiche gilt für Kosten beruflicher Weiter- oder Fortbildungen, sofern sie durch den Beruf veranlasst sind und keine berufliche Erstausbildung oder ein Erststudium darstellen (BMF-Schreiben vom Berufsausbildungskosten Rz 3). 2. Problematik des Drittaufwandes A. Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben Bei der Ausbildung der Kinder kommt es nicht selten vor, dass die Eltern die Kosten oder zu mindestens einen Teil davon tragen. Ein Abzug dieser Kosten bei den El- 4

18 tern ist grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: Abzug als außergewöhnliche Belastung, siehe VI). Diese Kosten können jedoch in vielen Fällen von den Kindern als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden im Wege des sogenannten Drittaufwandes. Wichtig ist jedoch, dass dies nur für die Fälle gilt, in denen kein Dauerschuldverhältnis vorliegt, welches durch die Eltern begründet bzw. bezahlt wird. Zahlen z. B. die Eltern für ihren Sohn, der sein Masterstudium absolviert und die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllt, Miete am Studienort oder haben sie selbst den Mietvertrag abgeschlossen, kann der Sohn diese Kosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzen. Etwas anderes gilt, wenn die Eltern für den Sohn die notwendige Fachliteratur erwerben. B. Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben Kommt lediglich ein Abzug als Sonderausgaben in Betracht, können pro Jahr maximal 6.000,-- als Berufsausbildungskosten abgezogen werden (für Veranlagungszeiträume vor 2012 beträgt die Höhe des maximalen Sonderausgabenabzuges nur 4.000,--). Für den Abzug als Sonderausgaben gelten die Regelungen des sog. Drittaufwandes nicht (H 10.1 "Abkürzung des Zahlungsweges" EStH). Es ist also sinnvoller, das Kind mit den entsprechenden finanziellen Möglichkeiten auszustatten, als dessen Rechnungen direkt zu übernehmen. C. Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung Können die Ausbildungskosten grundsätzlich nur als Sonderausgaben abgezogen werden und kommt es für einen Teil der Kosten zu keiner Berücksichtigung, weil der Höchstbetrag von 6.000,-- im Jahr bereits überschritten wurde, kann ein Abzug der übersteigenden Kosten als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen ( 33 Abs. 2 Satz 2 EStG). In diesem Fall müssen neben der Qualifizierung der Kosten als Berufsausbildungskosten die Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung erfüllt sein. III. Sicherstellung des Abzuges der Aufwendungen durch Abgabe von Einkommensteuererklärungen rückwirkend für die Jahre 2008 ff. In vielen Fällen lohnt sich die Anfertigung und Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch die Kinder rückwirkend für die Jahre 2008 ff. Das heißt, auch wenn keine oder nur geringe Einkünfte erzielt wurden, ist für das Jahr, in dem die Ausbildungskosten verausgabt wurden, eine Einkommensteuererklärung, und zwar rückwirkend für die Jahre 2008 ff. abzugeben. 5

19 Dies gilt nicht nur für den Fall eines Zweitstudiums/einer Zweitausbildung, wo die Kosten schon nach der Gesetzeslage als Werbungskosten und Betriebsausgaben abgezogen werden können, sondern auch für den Fall eines Erststudiums/einer Erstausbildung. Dort stellen die Ausbildungskosten zwar lediglich Sonderausgaben dar, so dass an sich ein Verlustvortrag nicht entstehen kann. Dennoch ist bei Abgabe von Einkommensteuererklärungen rückwirkend für die Jahre 2008 ff. auch in diesem Fall ein Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben zu beantragen. Es wird dann zwar ein Einkommensteuerbescheid ergehen, der die Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben berücksichtigt, und ein negativer Verlustfeststellungsbescheid. Aufgrund der Vorlagen des Bundesfinanzhofs beim Bundesverfassungsgericht werden diese Einkommensteuerbescheide und die Verlustfeststellungsbescheide jedoch aufgrund des BMF-Schreibens vom vorläufig sein ( 165 Abs. 1 AO). Das heißt, ein Einspruch gegen die Steuerbescheide ist insoweit nicht notwendig und auch nicht zulässig. Wurde dagegen für die Jahre 2008 ff. bereits eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt und steht dieser Einkommensteuerbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder wurde gegen diesen Einkommensteuerbescheid kein Einspruch eingelegt, so dass er bestandskräftig ist, besteht keine Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung von Ausbildungskosten. Ferner ist zu beachten, dass es zu einer Verlustfeststellung nur kommen kann, wenn eine Berücksichtigung der Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beantragt wird und diese höher als die steuerpflichtigen Einnahmen sind. IV. Ausbildungskosten Zu den Ausbildungskosten zählen grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme stehen. Das können beispielsweise sein: - Bewerbungskosten für Ausbildungsoder Studienplatz - Lehrgangs-, Prüfungs-, Schul- oder Semester- bzw. Studiengebühren - Kosten für Arbeitsmittel und Fachliteratur sowie Datenbanknutzungsgebühren - Reinigungskosten der typischen Berufsbekleidung (z. B. Krankenpflege-, Koch-, Zimmermannauszubildende) - Druck- und Bindekosten privater Dissertationen oder Abschlussarbeiten - Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort - Aufwendungen für Fahrten zu Arbeitsgruppen, Bibliotheken etc. 6

20 - Verpflegungsmehraufwendungen bei Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung - Kosten des häuslichen Arbeits- und Studienraums - Zinsen für Studienkredit (nicht Aufwendungen zur Tilgung von Ausbildungs- /Studiendarlehen oder BAföG- Rückzahlung) - Umzugskosten - Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung 1. Kosten für Arbeitsmittel und Fachliteratur Arbeitsmittel können beispielsweise benötigtes Büro- und Schreibmaterial, Lernmaterial, Laptops, PCs sowie Zubehör, Zeichengeräte, Werkzeuge, Arbeitsschutzbekleidung oder sonstige Berufsbekleidung oder die Büroeinrichtung sein. Bei abnutzbaren Gegenständen, die typischerweise mehr als 1 Jahr verwendet werden können, sind die Regelungen zur Abschreibung zu beachten. Dies gilt auch bei einem Abzug der Kosten als Sonderausgaben (H 10.9 "Aufwendungen im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Arbeitsmittel" EStH). Die Anschaffungskosten von Arbeitsmitteln einschl. der Umsatzsteuer können im Jahr ihrer Verausgabung in voller Höhe angesetzt werden, wenn sie ohne Umsatzsteuer für das einzelne Arbeitsmittel 410,-- nicht übersteigen. 2. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort Die Fahrten können mit 0,30 je vollem Entfernungskilometer angesetzt werden ( 9 Abs. 1 Nr. 4 i.v.m. 10 Abs.1 Nr. 7 Satz 4 EStG). Sofern der Auszubildende oder der Student nicht einen eigenen oder einen ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt, gilt eine absetzbare Jahresgrenze von 4.500,-- ( 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Alternativ können die tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, wenn sie die Entfernungspauschale übersteigen ( 9 Abs. 2 EStG). Bei anderen Fahrten als zur ersten Tätigkeitsstätte (also nicht zum Ausbildungsbetrieb, nicht zur Fachhochschule oder nicht zur Universität) kommen für den Ansatz der Fahrtkosten die Reisekostengrundsätze zur Anwendung ( 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG). Danach können je gefahrenen Kilometer mit dem Pkw pauschal 0,30 als Kosten angesetzt werden. Alternativ sind die tatsächlich entstandenen Kosten ansetzbar. Dies gilt jedenfalls für den Ansatz als Werbungskosten. Ein gesetzlicher Verweis zur Anwendung der Reisekostengrundsätze im Sonderausgabenbereich fehlt. Dennoch ist es ratsam, diese Regelung entsprechend für die Be- 7

21 antragung der Kosten als Sonderausgaben anzuwenden und die diesbezügliche gesetzgeberische Entwicklung bzw. die Aktivitäten des BMF zu beobachten. Nach dem BMF-Schreiben vom ("Berufsausbildungskosten" Rz 29) gelten auch für den Sonderausgabenabzug für die Ermittlung der Aufwendungen die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuergesetzes. 3. Kosten auswärtiger Unterbringung Auch notwendige Mehraufwendungen, die ausbildungs-, studien- oder weiterbildungsbedingt für eine doppelte Haushaltsführung entstehen, sind steuerlich berücksichtigungsfähig ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG i.v.m. 10 Abs. 1 Nr. 7 Sätze 3 und 4 EStG). Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes einer ersten Tätigkeitsstätte (Ausbildungsbetrieb, Fachhochschule oder Universität) einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hier ist zu beachten, dass das Vorliegen eines eigenen Hausstandes das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraussetzt. Dies wird in der Regel bei einem Wohnen bei den Eltern nicht der Fall sein. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000,-- pro Monat. Daneben können Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (sog. Familienheimfahrt) für eine Fahrt wöchentlich abgezogen werden. In den ersten 3 Monaten nach Begründung der doppelten Haushaltsführung können zudem zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden ( 9 Abs. 4a Satz 3 EStG i.v.m. 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG). Strittig ist, ob die strengen Voraussetzungen für den Ansatz dem Grunde nach zur doppelten Haushaltsführung im Bereich der Werbungskosten und Betriebsausgaben auch im Bereich der Sonderausgaben anzuwenden sind, oder ob dies im Bereich der Sonderausgaben lediglich hinsichtlich der Ermittlung der Aufwendungen der Höhe nach gilt, weil nach dem Wortlaut des 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG die 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b sowie 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5, Abs. 2, 4, Satz 8 und Abs. 4a bei der Ermittlung von Aufwendungen anzuwenden sind." Darauf deutet auch das BMF-Schreiben vom ("Berufsausbildungskosten, Rz 29) hin. Dies besagt, dass für den Abzug von Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung im Bereich der Sonderausgaben es nicht erforderlich ist, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. 8

22 4. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung des Arbeitszimmers können abgezogen werden, wenn für die Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder für das Studium kein anderer büromäßiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht, oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Ausbildung bildet. Wird eine Betriebsstätte, Fachhochschule, Universität oder Schulungszentrum aufgesucht, liegt der Mittelpunkt der Ausbildung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Dann ist der Kostenabzug auf 1.250,-- pro Jahr beschränkt ( 4 Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die Reglungen gelten für den Betriebsausgaben-, Werbungskosten- und Sonderausgabenabzug gleichermaßen. Ein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn liegt nur vor, wenn ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer der organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu genutzt wird. Nur eine untergeordnete private Mitbenutzung von unter 10 % ist aus Finanzverwaltungssicht unschädlich. Diese Auffassung ist jedoch streitbefangen. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs wird klären, ob eine Arbeitszimmerecke oder ähnliches auch steuerlich geltend gemacht werden kann (GrS 1/14). V. Wirtschaftliche Belastung Um Aufwendungen für die Ausbildung steuerlich geltend machen zu können, müssen diese grundsätzlich selbst getragen worden sein. An einer Belastung fehlt es jedoch bei der steuerfreien Erstattung dieser Ausgaben durch dritte Personen. Erhält der Auszubildende zur unmittelbaren Förderung seiner Ausbildung steuerfreie Bezüge, mit denen die Ausbildungskosten abgegolten werden, entfällt insoweit ein Abzug dieser Kosten in der Steuererklärung. Decken die steuerfreien Bezüge dagegen ausschließlich oder teilweise Aufwendungen für den Lebensunterhalt ab ausgenommen solche für auswärtige Unterbringung sind die Ausbildungskosten für die Steuererklärung nicht entsprechend zu kürzen (R 10.9 Abs. 1 EStR). Diese Vereinfachungsregelung gilt für die meisten Stipendien und Ausbildungsförderungen. VI. Abzugsmöglichkeiten für Eltern 1. Pauschbetrag Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in der Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen 9

23 Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag besteht, kann ein Freibetrag in Höhe von 924,-- je Kalenderjahr abgezogen werden ( 33a Abs. 2 EStG). 2. Ausbildungskosten für Kinder Besteht für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mehr, können die Eltern die Kosten der Berufsausbildung für ihre Kinder als außergewöhnliche Belastung abziehen ( 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG), wobei maximal abziehbar ist der jeweils gültige Grundfreibetrag (Veranlagungszeitraum ,--, Veranlagungszeitraum ,-- und Veranlagungszeitraum ,--) zzgl. der Beiträge, die für eine Basisabsicherung der Krankenkasse und der gesetzlichen Pflegeversicherung aufgewandt werden. Zu beachten ist allerdings, dass der abziehbare Höchstbetrag gekürzt wird, soweit das Kind über eigene Einkünfte und Bezüge von über 624,-- im Jahr verfügt. Dazu zählen auch Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Fördereinrichtungen bezogene Zuschüsse, die ihrerseits öffentliche Mittel erhalten ( 33a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG). VII. Fazit Die Abgrenzung, ob Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können oder nur beschränkt als Sonderausgaben, und die Frage, ob im Fall des nach der Gesetzeslage nur beschränkten Sonderausgabenabzugs dennoch die Regelungen zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuwenden sind oder nicht, ist für Laien nicht nachvollziehbar. Wahrscheinlich muss der Gesetzgeber abermals vom Bundesverfassungsgericht gemaßregelt werden, bevor er sich dazu entschließt, die Kosten der Berufsausbildung oder des Studiums stets als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anzuerkennen, unabhängig davon, ob es sich um eine berufliche Erstausbildung oder eine weitere Ausbildung handelt. Auf diesem Weg könnte ein erheblicher Vereinfachungseffekt erzielt werden. Davon würden Steuerpflichtige, Finanzverwaltung und Gerichtsbarkeit gleichermaßen profitieren. Studenten und sonstige in Ausbildung befindliche Steuerpflichtige können Steuern sparen, und zwar nicht nur dann, wenn sie während ihrer Ausbildung Geld verdienen, sondern vor allem auch während ihrer ersten Berufsjahre. Die in den letzten sieben Jahren und den zukünftigen Jahren kumulierten Verlustvorträge lassen sich mit dem Einkommen der ersten Berufsjahre verrechnen und damit die Bezüge der Berufseinsteiger steuerfrei stellen. Dazu ist es notwendig, bis Ende des Jahres 2015 für die Jahre ab 2008 ff. Einkommensteu- 10

24 ererklärungen abzugeben sowie den Abzug der Ausbildungskosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben zu beantragen, also einen Antrag auf gesonderte Verlustfeststellung zu stellen. Allerdings ist noch größere Eile geboten, da der Gesetzgeber eine vierjährige Verjährungsfrist auch für Verlustfeststellungsanträge verankern will und damit gerechnet werden muss, dass dieses neue Gesetz bereits ab Verkündung im Herbst 2015 Geltung entfaltet. Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für diese Informationen ausschließen. 11

25 Special II September 2015 Aktuelle Gesetzesänderungen I. Einleitung Im Juli diesen Jahres hat der Bundesrat dem sogenannten Bürokratieentlastungsgesetz sowie dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Änderungen dieser Gesetze kurz dar. II. Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) wird die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt. Die Änderungen betreffen im Einzelnen: 1. Erhöhung des Grundfreibetrags gem. 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG Der Grundfreibetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter diesem Betrag, so wird dieses nicht der Einkommensteuer unterworfen. Der Freibetrag wird rückwirkend für 2015 von derzeit 8.354,00 auf 8.472,00 angehoben. Im Jahr 2016 steigt dieser dann um weitere 2,12 % auf 8.652,00. Im Rahmen der Zusammenveranlagung der Einkünfte verdoppeln sich diese Werte. 2. Erhöhung des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes gem. 32 Abs. 6 EStG und 66 Abs. 1 EStG i.v.m. 6 BKGG Rückwirkend für das Jahr 2015 wird der Kinderfreibetrag pro Elternteil von derzeit 2.148,00 auf 2.256,00 erhöht. Im Jahr 2016 steigt dieser auf 2.304,00 pro Elternteil. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bleibt unverändert bei 1.320,00 pro Kind und Elternteil. Das heißt, im Rahmen einer Zusammenveranlagung beträgt der derzeitige Freibetrag für ein Kind (einschließlich der Betreuung und Ausbildung) 7.008,00. Rückwirkend 1

26 ab dem steigt dieser um 144,00 auf 7.152,00 und ab dem um weitere 96,00 auf 7.248,00. Entsprechend den Erhöhungen beim Kinderfreibetrag wird auch das monatlich ausgezahlte Kindergeld wie folgt angehoben: 2015 von 184 EUR auf 188 EUR für das Kind von auf 190 EUR 194 EUR für das 3. Kind 3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. 24b EStG Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird erhöht und nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt. Der bisherige Freibetrag wird von derzeit 1.308,00 um 600,00 auf 1.908,00 angehoben. Wie bisher wird dieser automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt. Für jedes weitere Kind steigt dieser Freibetrag zusätzlich um 240,00. Dieser zusätzliche Erhöhungsbetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend gemacht werden. von 215 EUR 2016 auf 219 EUR ab dem 4. Kind Künftig wird der Freibetrag an die Angabe der Identifikationsnummer des Kindes gekoppelt. Damit wird eine mehrfache Gewährung, insbesondere bei nur zeitanteiliger monatlicher Berücksichtigung, ausge- von 188 EUR auf 190 EUR für das Kind schlossen. 4. Außergewöhnliche Belastung für Un- von 194 EUR auf 196 EUR für das 3. Kind terhalt und Berufsausbildung gem. 33a Abs. 1 EStG von auf ab dem 4. Kind 219 EUR 221 EUR Für bedürftige Familien wird zusätzlich der im Bundeskindergeldgesetz geregelte Kinderzuschlag erhöht. Die Erhöhung wird zum umgesetzt. Der Zuschlag ändert sich ab diesem Zeitpunkt von derzeit 140,00 um 20,00 auf 160,00 pro Kind. Der Abzugsbetrag für Unterhaltsverpflichtungen wird ab dem Jahr 2015 von derzeit 8.354,00 um 118,00 auf 8.472,00 angehoben. Für das Jahr 2016 wurde eine weitere Erhöhung in Höhe von 180,00 auf 8.652,00 beschlossen. 5. Neufassung des Einkommensteuertarifes gem. 32a Abs. 1 EStG Kalte Progression ist die Bezeichnung für eine Steuermehrbelastung, die dann ein- 2

27 tritt, wenn Lohnsteigerungen lediglich einen Inflationsausgleich bewirken und die Einkommensteuersätze nicht der Inflationsrate angepasst werden. Der Gesetzgeber versucht nunmehr durch die Neufassung des Einkommensteuertarifes diesen Effekt zu mindern. Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 werden zusätzlich zu der Erhöhung des Grundfreibetrages die Tarifeckwerte um 1,482% nach rechts verschoben. Dies entspricht der kumulierten Inflationsrate seit 2014 und soll die eingetretene kalte Progression ausgleichen. III. Bürokratieentlastungsgesetz Die Bürokratie aufgrund rechtlicher Vorgaben und der daraus entstehenden Kosten belastet insbesondere kleine und mittlere Unternehmen und beeinträchtigt ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Dynamik. Die Bundesregierung hat daher mit Kabinettsbeschluss vom 11. Dezember 2014 Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie beschlossen. Damit sollen der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt und Impulse für Wachstum und Investitionen gesetzt werden. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes sollen einzelne Maßnahmen der Eckpunkte zum Bürokratieabbau kurzfristig umgesetzt werden und schnelle und spürbare Entlastungen für die mittelständische Wirtschaft bewirkt werden. 1. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gem. 241a Satz 1 HGB und 141 Abs. 1 Satz 1 AO Die Schwellenwerte für die Befreiung von den steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten werden angehoben. So wird ab dem die Grenze für die Umsatzerlöse pro Geschäftsjahr von bisher ,00 auf ,00 erhöht. Der Schwellenwert für den Jahresüberschuss erhöht sich von jährlich ,00 auf ,00. Werden beide Grenzen unterschritten, sind Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht befreit. Betroffene Unternehmen müssen dann auch keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen, sondern können ihren Gewinn durch die einfachere Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. 2. Vereinfachung des Faktorverfahrens gem. 39f EStG Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen, können statt der Steuerklassen- Kombination III/V (oder IV/IV) die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen. Dabei wird der Vorteil des Splittingtarifs schon beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer auf beide Partner verteilt. Der Lohnsteuerabzug ist deshalb genauer und vermeidet 3

28 damit in der Regel Einkommensteuernachzahlungen, die bei der Kombination III/V häufig auftreten. Bisher musste das Faktorverfahren jedes Jahr neu beantragt werden. Durch die Gesetzesänderung wird ein beantragter Faktor zukünftig bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Ändern sich die Verhältnisse der Partner ist die Änderung zu Gunsten oder zu Ungunsten anzuzeigen und der Faktor zu ändern. Ab wann die Neuregelung gilt, steht derzeit noch nicht fest. Die technische Umsetzung benötigt bei der Finanzverwaltung einen zeitlichen Vorlauf. Die erstmalige Anwendung wird in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums angekündigt werden. 3. Lohnsteuerpauschalierung gem. 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze bei kurzfristig Beschäftigten für die Lohnsteuerpauschalierung von bisher 62,00 auf 68,00 angehoben. Dies entspricht 8,50 für acht Arbeitsstunden. 4. Reduzierung von Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete gem. 51a Abs. 2c Nr. 3 S.9 EStG Der Aufwand für die Abführung der auf die Kapitalerträge abzuführenden Kirchensteuer soll reduziert werden. Bisher musste der Kirchensteuerabzugsverpflichtete jedes Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, ob der Schuldner der Kapitalertragssteuer auch kirchensteuerpflichtig ist. Darüber hinaus musste der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Schuldner schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form einen Hinweis zukommen lassen, dass diese Abfrage gestartet wird und dass ihm gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern ein Widerspruchsrecht in Bezug auf die Übermittlung der Daten zur Religionszugehörigkeit zusteht (Setzung eines Sperrvermerkes). Die Abfrage muss zwar auch jetzt noch alljährlich durchgeführt werden, allerdings muss der Hinweis insgesamt nur noch einmal für eine bestehende Geschäftsbeziehung erfolgen. Die vorgenannten Änderungen im Einkommensteuergesetz treten mit Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 5. Erleichterungen von Meldepflichten für Existenzgründer Das Bürokratieentlastungsgesetz sieht für Existenzgründer einige Neuerungen bzw. Anpassungen in folgenden Gesetzen vor: Umweltstatistikgesetz, Gesetz über Kostenstrukturstatistik, Dienstleistungsstatistikgesetz, Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, Handelsstatistikgesetz, Beherbergungsstatistikgesetz, Gesetz über die Preisstatistik sowie das Verdienststatistikgesetz. 4

29 Hierbei geht es vornehmlich um die Erleichterung der Auskunftspflichten, die aufgrund dieser Wirtschaftsstatistikgesetze angeordnet sind und grundsätzlich als Bundesstatistiken geführt werden. Im Jahr der Existenzgründung entfällt die Meldepflicht grundsätzlich. In den beiden darauffolgenden Jahren ist die Meldepflicht abhängig von den Jahresumsatzschwellenwerten. Diese wurden durch das Bürokratieentlastungsgesetz von bisher ,00 um ,00 auf ,00 angehoben. Existenzgründer kann dabei jede natürliche Person sein, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt. Dabei kann es sich um eine Neugründung oder eine Übernahme handeln, soweit diese Tätigkeit aus einer abhängigen Beschäftigung oder aus Arbeitslosigkeit heraus aufgenommen wird. Besteht eine Beteiligung an einer Gesellschaft ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass alle Gesellschafter Existenzgründer sein müssen, um sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen zu können. Die Gesetzesänderungen treten am in Kraft. 6. Intrahandelsstatistik gem. 30 Abs. 4 AHStatDV Auch die Auskunftspflicht zur Intrahandelsstatistik, die aufgrund der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung zu erfüllen ist, wurde vereinfacht. Die für den Eingangswarenverkehr maßgebliche Anmeldeschwelle wird von derzeit ,00 auf ,00 angehoben. Die Gesetzesänderung tritt zum in Kraft. Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für diese Informationen ausschließen. 5

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