Stellungnahme zur Vernehmlassung über die Steuervorlage 17 (SV 17)

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1 an: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Zürich, 30. November 2017 Stellungnahme zur Vernehmlassung über die Steuervorlage 17 (SV 17) Sehr geehrte Damen und Herren, der grösste gastgewerbliche Arbeitgeberverband für Hotellerie und Restauration mit rund 20'000 Mitgliedern (Hotels, Restaurants, Cafés, Bars etc.) in allen Landesgegenden, organisiert in 26 Kantonalsektionen und vier Fachgruppen, nimmt im Vernehmlassungsverfahren zur Steuervorlage 17 gerne wie folgt Stellung: I. Vorbemerkungen Am 12. Februar 2017 wurde die Unternehmenssteuerreform III an der Urne abgelehnt. Dadurch bleiben die steuerlichen Sonderregelungen, welche nicht mehr den internationalen Standards entsprechen und deshalb immer wieder kritisiert wurden, weiterhin bestehen. Das hat Rechts- und Planungsunsicherheiten für die Unternehmen zur Folge und schadet dem Wirtschaftsstandort Schweiz. Deshalb besteht weiterhin dringender Handlungsbedarf. befürwortet daher ein rasches Vorantreiben der Reform, damit die internationale Akzeptanz des Schweizer Steuersystems schnell wiederhergestellt werden kann. Gleichzeitig ist zu betonen, dass die SV 17 direkte Auswirkungen auf die Unternehmen hat und dadurch von grosser Bedeutung für die Wirtschaft ist. Denn die Vorlage bestimmt, wie hoch die steuerliche Belastung der Unternehmen in der Zukunft sein wird. Schliesslich hat sie auch einen grossen Einfluss auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz. Aus diesen Gründen muss die Steuervorlage 17 die folgenden Grundsätze erfüllen, damit auch weiterhin ein wettbewerbsfähiges Steuerregime garantiert werden kann: - Die Reformlasten müssen ausgewogen verteilt sein. Die KMU dürfen nicht unverhältnismässig stark belastet werden. - Die finanzielle und steuerliche Autonomie der Kantone muss gewahrt werden. - Auf themenfremde Regelungen ist zu verzichten. Im Folgenden nimmt zuerst Stellung zur Erhöhung der Mindestvorgaben für Familienzulagen und zur Dividendenbesteuerung. Danach wird auf den Fragebogen eingegangen. 1

2 II. Erhöhung der Familienzulagen Die Vorlage sieht vor, die Mindestvorgaben für Familienzulagen um 30 Franken auf 230 bzw. 280 Franken pro Monat zu erhöhen. Dadurch wird in einer steuerpolitischen Vorlage eine eindeutig sozialpolitische Massnahme umgesetzt. Es ist dabei nicht ersichtlich, inwiefern diese Massnahme als Ausgleich für die neuen Sonderregelungen und potenziellen Gewinnsteuersatzsenkungen in den Kantonen dienen soll. Denn eine Erhöhung der Familienzulagen hat weder einen Einfluss auf die Steuereinnahmen und damit auf die Finanzierung der staatlichen Aufgaben noch auf die internationale Akzeptanz des Schweizer Steuersystems. Deshalb stellt sie eine themenfremde Regelung dar, die zudem im Widerspruch zu den Zielen der Reform steht. Die ausgewogene Verteilung der Reformlasten ist ein wichtiges Ziel der SV 17. Jedoch bezweckt die vorgesehene Erhöhung der Familienzulagen das Gegenteil und gefährdet dadurch die Balance der Reform. Zum einen haben die Erhöhung der Familienzulagen und die höhere Besteuerung der Dividenden eine unverhältnismässige Belastung der KMU zur Folge. Zum anderen führt die vorgesehene Regelung dazu, dass Unternehmen, die weder von den kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen noch von den neuen Sonderregelungen profitieren, die Reform mitfinanzieren müssen. Denn die als natürliche Personen organisierten Unternehmen können nicht von den kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen profitieren. Zudem wird im erläuternden Bericht zu Recht festgehalten, dass diese Unternehmen in der Praxis nur sehr selten in den Genuss der neuen Sonderregelungen kommen dürften. Jedoch müssten gerade sie die Erhöhung der Familienzulagen mit höheren Beitragssätzen finanzieren. Die als juristische Personen organisierten Unternehmen wären zwar auch von den höheren Familienzulagen betroffen, sie können jedoch von den tieferen Gewinnsteuersätzen in den Kantonen profitieren und sind eher in der Lage, von den neuen Sonderregelungen Gebrauch zu machen. Grössere Unternehmen mit höheren Lohnsummen haben zudem weniger Mühe, die Familienzulagen über die Beitragssätze zu finanzieren. Aus diesen Gründen führt die Vorlage, entgegen der eigentlichen Zielsetzung, zu einer unausgewogenen Verteilung der Reformlasten, da die Einzelfirmen und Personengesellschaften unverhältnismässig belastet werden. Das fällt besonders ins Gewicht, weil 60 Prozent aller Unternehmen Einzelfirmen oder Personengesellschaften sind (Quelle: STATENT [Statistik der Unternehmensstruktur]). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beitragssätze der Familienausgleichskassen je nach Branche und Kanton erheblich schwanken können. Die Spannweite liegt zwischen 0.1 und 3.6 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes. Vor allem Ausgleichskassen aus Branchen mit tiefen Lohnsummen und einer hohen Teilzeiterwerbs-Quote sind mit einem tiefen Beitragssubstrat konfrontiert und müssen die Familienzulagen mit hohen Beitragssätzen finanzieren. Dagegen können Familienausgleichskassen mit gutverdienenden Versicherten tiefe Beitragssätze festlegen. Diese Unterschiede können nur durch einen zwingenden Lastenausgleich zwischen den einzelnen Ausgleichskassen innerhalb eines Kantons beseitigt werden. Heute kennen jedoch nur 16 Kantone einen solchen Lastenausgleich. Deshalb wird die Erhöhung der Familienzulagen im Rahmen der Steuervorlage 17 diese enormen Unterschiede bei den Beitragssätzen noch weiter vergrössern. Denn Ausgleichskassen mit tiefen Lohnsummen werden ihre Betragssätze stärker erhöhen müssen als Ausgleichskassen mit gutverdienenden Versicherten. Dadurch trägt die Steuervorlage zu einer grösseren Ungleichheit zwischen den Ausgleichskassen und Branchen bei. Aus diesen Gründen lehnt die Erhöhung der Familienzulagen vehement ab. Die Mindestvorgaben sollen weiterhin 200 bzw. 250 Franken betragen. III. Erhöhung der Dividendenbesteuerung Die Steuervorlage 17 beabsichtigt es, die Teilbesteuerung der Dividenden auf Bundes- und Kantonsebene auf mindestens 70 Prozent zu erhöhen. Zudem sieht die Vorlage vor, dass die Kantone eine weitergehende Erhöhung beschliessen können. Die Erhöhung der Dividendenbesteuerung ist aus mehreren Gründen abzulehnen. Auf Bundesebene wurde die reduzierte Besteuerung der 2

3 Dividenden im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingeführt und auf 50 bzw. 60 Prozent festgelegt. Die Kantone können nach der heutigen Gesetzeslage selber entscheiden, ob sie eine Teilbesteuerung einführen möchten und wie diese ausgestaltet sein soll. Die Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf 70 Prozent steht damit im Widerspruch zur USR II, da sowohl der Bund wie auch die Kantone von der Erhöhung betroffen wären. Dadurch wird eine wichtige Errungenschaft der USR II rückgängig gemacht, welche die wirtschaftliche Doppelbelastung verringerte und zu einer fairen Besteuerung der KMU beitrug. Des Weiteren greift die vorgesehene Erhöhung der Dividendenbesteuerung die Steuerautonomie der Kantone an. Denn die Massnahme sieht vor, die Teilbesteuerung auch in den Kantonen auf mindestens 70 Prozent zu erhöhen, während die heutige Gesetzeslage den Kantonen erlaubt, selber darüber zu bestimmen. Die vorgesehene Regelung würde in allen Kantonen zu Anpassungsbedarf führen. Darüber hinaus ist die Verteilung der Kosten und des Nutzens der Reform unausgewogen. Denn die KMU tragen wesentlich zur Gegenfinanzierung der Reform und zur Erhöhung der Familienzulagen bei, aber nur die wenigsten werden von den neuen Sonderregelungen, wie z. B. der Patentbox oder den zusätzlichen F&E-Abzügen, Gebrauch machen können. Ausserdem kann nur eine Minderheit der KMU von den kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen profitieren, da nur juristische Personen Gewinnsteuern abliefern und die Einkommensteuersätze für natürliche Personen nicht reduziert werden. lehnt die vorgesehene Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf Bundes- und Kantonsebene entschieden ab. IV. Fragebogen 1. Befürworten Sie die strategische Stossrichtung der SV17, die aus folgenden Elementen besteht (Ziff der Erläuterungen)? Aufhebung von steuerlichen Regelungen, die nicht mehr im Einklang mit internationalen Standards stehen Einführung neuer Sonderregelungen, die den internationalen Standards entsprechen, kombiniert mit kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen; Anpassung des Finanzausgleichs an die neuen steuerpolitischen Realitäten; ausgewogene Verteilung der Reformlasten. Ja, grundsätzlich befürwortet die strategischen Stossrichtungen der Vorlage. Jedoch müssen auch die folgenden Grundsätze beachtet werden: Die Steuerautonomie der Kantone muss gewahrt werden. Die KMU dürfen nicht unverhältnismässig stark belastet werden. Zudem ist auf themenfremde Regelungen zu verzichten. 2. Befürworten Sie folgende Massnahmen (Ziff. 1.2 der Erläuterungen)? Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften; Ja, befürwortet die Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften. Dadurch kann die internationale Akzeptanz des Schweizer Steuersystems wiederhergestellt und den Unternehmen Rechts- und Planungssicherheit gewährleistet werden. Einführung einer Patentbox; Ja, unterstützt die Patentbox als Kompensationsmassnahme. Dadurch kann die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Steuersystems gewährleistet werden. 3

4 Einführung zusätzlicher Forschungs- und Entwicklungsabzüge; Ja, unterstützt diese Kompensationsmassnahme. Dadurch können Innovationen und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz gefördert werden. Einführung einer Entlastungsbegrenzung; Ja, begrüsst eine Entlastungsbegrenzung. Diese Massnahme gewährleistet, dass Unternehmen, die von den neuen Sonderregelungen profitieren, trotzdem einen Teil des Gewinnes versteuern müssen. Ansonsten würden die neuen Sonderregelungen dazu führen, dass grosse international tätige Unternehmen keine Gewinnsteuern mehr abliefern müssen. Das würde eine starke Belastung der staatlichen Finanzen und infolgedessen eine Erhöhung der Steuern für die KMU bedeuten. Erhöhung der Dividendenbesteuerung; Nein, lehnt diese Massnahme ab (vgl. oben). Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer; Das Gastgewerbe ist von dieser Regelung nicht betroffen. Deshalb wird auf eine Stellungnahme verzichtet. Berücksichtigung der Städte und Gemeinden; Da diese Regelung die Verteilung der Reformlasten innerhalb eines Kantons betrifft, verzichtet auf eine Stellungnahme zu diesem Punkt. Erhöhung der Mindestvorgaben für Familienzulagen; Nein, lehnt diese Regelung vehement ab (vgl. oben). Entlastungen bei der Kapitalsteuer; Ja, unterstützt punktuelle Entlastungen bei der Kapitalsteuer, weil dadurch die Standortattraktivität der Kantone verbessert werden kann. Aufdeckung stiller Reserven; Anpassungen bei der Transponierung; Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung; Anpassungen im Finanzausgleich; verzichtet auf eine Stellungnahme zu diesen Regelungen. 4

5 3. Welche anderen Massnahmen schlagen Sie vor? Es werden keine anderen Massnahmen vorgeschlagen. Besten Dank für die Berücksichtigung unserer Anliegen. Freundliche Grüsse Daniel Borner Direktor Sascha Schwarzkopf Leiter 5

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