Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Alpen vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Alpen vom"

Transkript

1 1-14 Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Alpen vom Satzung Regelung Verordnung Ratsbeschluss Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungsanordnung Öffentlich bekannt gemacht Inkrafttreten Neufassung Neufassung Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Alpen vom Aufgrund der 7, und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW., S. 811), der 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 708, 731), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 27o5 ff.) zuletzt geändert durch Art. 57 Siebte Zuständigkeits-Verordnung vom (BGBl. I S. 2785) (BGBl. I, S. 2455), 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom (BGBl. I 2002, S ff.) sowie des 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 2850) hat der Rat der Gemeinde Alpen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: und 1 Aufgaben und Ziele (1) Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als "kommunale Abfallentsorgungseinrichtung" bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Gemeinde erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung Entsorgung von Abfällen. 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.

2 (3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (4) Die Gemeinde kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1-2 Dritter bedienen ( 16 KrW-/AbfG). (5) Die Gemeinde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des 2 LAbfG beachtet werden und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. 2 Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Gemeinde gegenüber dem Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll 2. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg- Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. im Abfallanteile Pflanzenreste, 3. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ -organische zu verstehen, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallteile wie: a) Garten- und Parkabfälle: Baum- und Strauchschnitt, Rasenschnitt, Laub und Tannennadeln, Moos, Baumrinde, Wurzeln, Fallobst, Blumen- und Ernterückstände aus Hausgärten Südfrüchten, Federn, b) Küchenabfälle: Gemüse-, Salat- und Brotreste, verdorbene Nahrungsmittel, Speisereste, Tee- und Kaffeefilter nebst Inhalt, Obstschalen auch von Blumenerde, Zimmerpflanzen, Eierschalen, Küchenkrepp, Papierküchentücher, Zeitungspapier als Einwickelpapier, nichtflüssige Milchprodukte, Haare, Holzwolle, nicht mineralisches Kleintierstreu 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen / Sperrmüll.

3 5. Einsammeln und Befördern von Alt-Kühlschränken. 6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen oder mit Schadstoffmobilen. 7. Einsammeln und Befördern von Elektronikschrott, sowie Schrott- und Metallteilen. 8. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 9. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Altpapiergefäß, Bioabfallgefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Alt-Kühlschränken, Entsorgung von Schrott- und E-Schrottteilen) sowie durch die getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten sind in den 4, dieser Satzung geregelt. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System der Duales System Deutschland AG. Die Gemeinde wird insoweit nur als Subunternehmerin tätig. Das Duale System ist formalrechtlich, aber nicht kostenmäßig Bestandteil der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung. 3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind gemäß 15 Abs. 3 KrW-/ AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe- und Industriebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist ( 15 Abs. 3 Satz 2 KrW- /AbfG). Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Die Gemeinde kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Erteilung der Zustimmung der zuständigen Behörde auf ihrem Grundstück so getrennt zu halten und aufzubewahren,

4 dass das Wohl der Allgemeinheit ( 10 Abs. 3 KrW-/AbfG) nicht gefährdet wird. 2. folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach 24 KrW-/AbfG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahme- Vorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt ( 15 Abs. 3 Satz 1 KrW- /AbfG): Abs. 2 zuzuführen und der a) Transportverpackungen im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackV, die vom Hersteller ( 2 Abs. 1 Nr. 1 VerpackV) oder Vertreiber ( 2 Abs. 1 Nr. 2, VerpackV) zurückgenommen worden und einer erneutenverwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung sind ( 4 Satz 1 VerpackV) b) Umverpackungen im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom Vertreiber ( 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VerpackV) zurückgenommen worden einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind ( 15 Abs. 2 KrW-/AbfG). (2) Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen ( 15 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG). (3) Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen, soweit Dritten ( 16 Abs. 2 KrW-/AbfG), Verbänden ( 17 Abs. 3 KrW-/AbfG), oder Einrichtungen ( 18 Abs. 2 KrW-/AbfG), Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind. 4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle i.s.d. 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG), werden von der Gemeinde bei den von ihr betriebenen stationären Sammelstellen oder mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Abfälle, die in der als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten schadstoffhaltigen Abfälle dürfen nur zu den in der Gemeinde bekanntgegebenen Terminen an den Sammelstellen und

5 Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde bekanntgegeben. 5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im Rahmen der 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde haben im Rahmen der 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). 6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer ( z. B. Mieter, Pächter ) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i.v. mit 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohneinheiten oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger / Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern gewerblich / industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach 2 Nr. 1 Gew/AbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.b. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke).

6 Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. (4) Der Anschluss- und Benutzungszwang ( 6 Abs. 1 und 2) erstreckt sich auch auf Kleingartenabfälle im Sinne des 6 Pflanzen-Abfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1978 (GV NRW, S. 530) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV NRW, S. 670), - SGV.NRW Ein Benutzungszwang nach 6 besteht nicht, 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang soweit Abfälle gemäß 3 Abs. 1 oder 3 Abs. 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach 16 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 KrW-/AbfG übertragen worden sind ( 13 Abs. 2 KrW-/AbfG); soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach 24 KrW-/AbfG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt ( 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG); soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden ( 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG); soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Gemeinde / dem Kreis nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen ( 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG). 8 Ausnahmen / Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, wenn der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachweist, dass er/sie in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des 5 Abs. 3 KrW-/AbfG zu verwerten (Eigenverwertung). Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß besteht insoweit dann, wenn der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.s.d. 5 Abs. 3 KrW-/AbfG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungstungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht. Die Eigenkompostierung bleibt weiterhin Bestandteil des

7 gemeindlichen Abfallentsorgungskonzeptes. Eine Einschränkung besteht nur insoweit, dass insbesondere Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft, von der Eigenkompostierung ausgeschlossen sind. Findet keine ordnungsgemäße und schadlose Eigenkompostierung statt, ist ein Bioabfallgefäß für diese Abfallstoffe zu verwenden. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.b. industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß 13 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen. 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde gemäß 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Wesel - Abfallsatzung - in der zur Zeit gültigen Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zweck des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zu gelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.

8 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Gemeinde bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: von a) für Papier und Kartonagen "grüne" Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen 120 l, 240 l, l, b) für Bioabfälle graue Abfallbehälter (mit braunem Deckel) mit einem Fassungsvermögen von 120 l, 240 l, l, c) für Weiß-, Grün- und Braunglas separate Depotcontainer, d) für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe "Gelbe Säcke" l, e) für alle übrigen Reststoffe, soweit sie nicht gem. 3 ausgeschlossen sind, graue Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 l, 120 l, 240 l, l, l sowie in Ausnahmefällen Absatzkippermulden. (3) Für vorübergehend mehr anfallende Restabfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, dürfen ausschließlich von der Gemeinde zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Gemeinde zusammen mit sperrigen Abfällen eingesammelt. Die Abfuhr ist bei der Gemeinde schriftlich oder fernmündlich zu beantragen. 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Jedes Grundstück erhält für jede Abfallfraktion mindestens einen zugelassenen Abfallbehälter. (2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 40 Litern pro Person und 14 Tagen vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und 14 Tagen. Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 20 Litern pro Person und 14 Tagen zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer/- erzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen. (3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleich-wertwert wird ein Mindest-

9 Gefäßvolumen von 40 Litern pro Einwohnergleichwert und 14 Tagen zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/-besitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest- Gefäßvolumen von 20 Litern pro Einwohnergleichwert und 14 Tagen zugelassen werden. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: Unternehmen / Institution je Platz / Beschäftigter / Bett Einwohnergleichwert a) Altenheime und ähnliche je Platz 1 Einrichtungen b) öffentliche Verwaltungen, je 3 Beschäftigte 1 Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter c) Schulen, Kindergärten je 10 Schüler / Kinder 1 d) Speisewirtschaften, je Beschäftigten 4 Imbissstuben e) Gaststättenbetriebe, die nur je Beschäftigten 2 als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen f) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1 g) Lebensmitteleinzel- und je Beschäftigten 2 Großhandel h) sonstige Einzel- und je Beschäftigten 0,5 Großhandel i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,5 (4) Beschäftigte im Sinne des 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.b. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. (5) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsgebieten anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach 11 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet. (6) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden (z.b. 120 Liter statt 80 Liter). (7) Darüber hinaus werden auf Antrag der Grundstückseigentümer gegen besondere Gebührenerhebung weitere Abfallbehälter zur Verfügung gestellt.

10

11 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter (1) Die zu leerenden Abfallbehälter und das abzufahrende Sperrgut sind durch die Anschlussnehmer/innen zu den festgesetzten Entleerungszeiten so am Straßenrand aufzustellen, dass weder der Straßenverkehr noch die Fußgänger/innen gefährdet oder behindert werden. (2) Sofern angeschlossene Grundstücke nicht an einer vom Müllfahrzeug befahrbaren Straße liegen, sind die Abfallbehälter von den Anschlussnehmerinnen/-nehmern an einem von der Gemeinde zu bestimmenden Aufstellungsort aufzustellen. (3) Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich durch die Anschlussnehmer/innen zu entfernen. 13 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter werden von der Gemeinde gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. (2) Die Abfälle müssen in die von der Gemeinde gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. Schadstoffe gemäß 4 dürfen nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden. (3) Die Grundstückseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Bewohnern des Grundstücks zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Die Abfallbesitzer haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Glas, Altpapier, Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen, Grünabfällen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen: 1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen. des Abholung 2. Altpapier ist in den "grünen" Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesen "grünen" Abfallbehälter zur bereitzustellen. 3. Bioabfälle sind in den "grauen (mit braunem Deckel)" Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem "grauen (mit braunem Deckel)" Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Dies gilt nicht für

12 ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft. Diese sind in die "grauen" Abfallbehälter einzufüllen. 4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (insbesondere Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) sind in den "gelben Sack" einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in diesem "gelben Sack" zur Abholung bereitzustellen. dem 5. Der verbleibende Restmüll ist in den "grauen" Abfallbehälter einzufüllen, der auf Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesen "grauen" Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft, verdichtet oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. (6) Die maximale Befüllung der Abfallbehälter darf für den MGB 80 l 35 kg MGB 120 l 50 kg MGB 240 l 100 kg MGB l 500 kg MGB l 1000 kg MGB l 1500 kg nicht überschreiten. (7) Sperrige Gegenstände, flüssige Abfälle, Schlagabraum, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter, die Müllsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (8) Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (9) Die Gemeinde gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Annahmestelle/der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt. (10) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Depotcontainer für Altglas nur werktags in der Zeit von Uhr bis Uhr benutzt werden. 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei benachbarte Grundstücke, denen vom Standard her nur die kleinste Behältereinheit zubemessen werden kann, zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere

13 Abfallgefäße zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühren als Gesamtschuldner im Sinne der 421 ff. BGB.

14 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung (1) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert: 1. Der "grüne" Abfallbehälter für Altpapier wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert. 2. Der "graue (mit braunem Deckel)" Abfallbehälter für Bioabfälle wird im 2- Wochen- Rhythmus entleert. 3. Der "gelbe Sack", insbesondere für Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunststoffen, Verbundstoffen usw. wird im 4-Wochen-Rhythmus entleert. 4. Der "graue" Abfallbehälter für Restmüll wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert. (2) Die Abfuhr der sperrigen Abfälle wird von Amts wegen festgesetzt. (3) Die Festsetzung der Abfuhrtage und Abfuhrbezirke werden vom Bürgermeister in geeigneter Weise (öffentliche Bekanntmachung, Abfallkalender) festgesetzt. Änderungen werden rechtzeitig in geeigneter Weise (öffentliche Bekanntmachung) bekanntgegeben. (4) Die Abfallbehälter sowie die sperrigen Abfälle sind an den Abfuhrtagen bis Uhr am Rand der Fahrbahn bzw. des Bürgersteiges so aufzustellen, dass der Verkehr nicht gefährdet wird und die Abholung des Abfalls ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Für Abfälle, die zu einem späteren Zeitpunkt herausgestellt oder zugänglich gemacht werden, bestehen an dem betreffenden Tag keine Ansprüche auf Abfuhr, wenn das Fahrzeug den Standort des Abfalls bereits passiert hat. Das Entsorgungsunternehmen ist berechtigt, die Abfälle in der Zeit von Uhr bis Uhr einzusammeln. 16 Sperrige Abfälle / Altmetall / Elektronikschrott / Alt-Kühlgeräte (1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde hat im Rahmen der 2-4 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes (Sperrgut) nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll), außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen. Dies gilt für die gesondert zu erfassenden Fraktionen, Altmetall, Elektronikschrott und allgemeiner Sperrmüll. Dazu gehören nicht häusliche Abfälle, Bauschutt, Gewerbe- und Gartenabfälle, Abfälle aus Baumaßnahmen (Türen, Fenster, Balkongitter u.a.) oder solche sperrigen Abfälle, die nicht durch die Fahrzeugbesatzung von Hand verladen werden können. (2) Die Abfuhr ist unter Angabe von Art und Anzahl der Gegenstände bei der Gemeinde schriftlich oder fernmündlich zu beantragen. Sperrgut ist am Abfuhrtag zu ebener Erde in Fahrbahnnähe bzw. auf dem Bürgersteig in nicht verkehrsbehindernder Weise bis Uhr zum Abholen bereitzustellen.

15 (3) Die Entsorgung von Kühlgeräten ist ebenfalls schriftlich oder telefonisch bei der Gemeinde zu beantragen. Abs. 2 gilt entsprechend. 17 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. Verändert sich die Abfallart oder die Abfallmenge derart, dass die Gemeinde andere Abfallbehälter bereitstellen muss ( 9 und 10), so ist dieses gleichfalls unverzüglich anzuzeigen. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherigen als auch der neuen Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer /Abfallerzeuger sind verpflichtet, über 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen. (2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, die an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist Zutritt insbesondere dort zu gewähren, wo Abfälle anfallen. Auf den Grundstücken etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein. Das Betretungsrecht schließt insbesondere, die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen ein, soweit die Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Überwachung und Kontrolle im Einzelfall als erforderlich ansieht. (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW., S. 510), in der zur Zeit gültigen Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung

16 (1) Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung /Anfall der Abfälle (1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Abfallerzeuger / Abfallbesitzer die nach dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn sie in die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallsäcke eingefüllt und zur Abfuhr bereitgestellt worden sind oder im Rahmen der Abfuhr sperriger Abfälle ( 16) zu Abfuhr bereitgestellt worden sind bzw. die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind. (3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. 21 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Alpen und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Alpen erhoben. 22 Andere Berichtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

17 23 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Gebührenbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 24 Abfallbehälter auf Straßen, öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft von der Gemeinde aufgestellten Abfallbehälter (Papierkörbe) sind für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen zum Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle zu benutzen, insbesondere der gezielten Entledigung von im Haushalt/Gewerbe angesammelten Abfällen. Diese Abfallbehälter sind Bestandteil der öffentlichen Abfallentsorgung gemäß 2 dieser Satzung. 25 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er a) nach 3 dieser Satzung ausgeschlossenen Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überlasst; b) von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke gemäß 6 Abs. 1 Satz 3, 6 Abs. 2, 11 Abs. 2 dieser Satzung zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt; c) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen 13 Abs. 4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt, Abfälle in anderer Weise zum Einsammeln bereitstellt oder neben die Abfällbehälter oder Depotcontainer (Sammelcontainer) legt ( 14 Abs. 2); d) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in 14 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 dieser Satzung befüllt; e) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet; f) Abfallbehälter überfüllt, darin einstampft oder verbrennt bzw. brennende, glühende oder heiße Abfälle darin einfüllt ( 14 Abs. 5); g) anfallende Abfälle entgegen 20 Abs. 2 i. V. m 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt; h) Depotcontainer außerhalb der Einfüllzeiten benutzt ( 14 Abs. 10); i) den durch gültigen Dienstausweis legitimierten Beauftragten der Gemeinde den Zutritt

18 zum Grundstück oder die erforderliche Auskunft verweigert ( 19); j) öffentliche Abfallbehälter (Papierkörbe) in unzulässiger Weise benutzt ( 24). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Alpen vom außer Kraft Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Alpen ( 3 Abs. 1 Nr. 1) Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Alpen ( 4 Abs. 1)

19 Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Alpen ( 3 Abs. 1 Nr. 1) Geruchsintensive Nahrungs- und Genussmittelabfälle, wie z.b. Würzmittel- und Huminrückstände Flüssige Abfälle aus pflanzlichen und tierischen Ölen, Fetten und Wachsen Emulsionen und Schlämme mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten Schlachtabfälle außer Abfällen, die nicht weiter zu Fleisch-, Blut- und Knochenmehl verarbeitet werden können, wie z.b. Geflügelfedern, -köpfe und -beine Tierische Fäkalien, wie z.b. Schweinegülle Abfälle aus Gärbereien Abfälle aus der Zelluloseherstellung und -verarbeitung Metallurgische Schlacken und Krätzen mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie z.b. Bleiabfälle, -staub und Cadmium Galvanikschlämme, soweit sie nicht entgiftet und neutralisiert sind oder soweit sie höhere Anteile an NE-Metallhydroxiden wie Cadmium, Zink, Kupfer, Tallium etc. enthalten Salze mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie z.b. Härtesalze, Brüniersalze und Jarositschlämme Säuren, Laugen und Konzentrate Abfälle von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit hoher Toxidität Mineralöle, Mineralölschlämme, Fette, Wachse sowie Emulsionen und Gemische aus Mineralölprodukten Lösungsmittel und Lösungsmittelgemische sowie lösungsmittelhaltige Schlämme Mineralölhaltige Abfälle wie z.b. ölverunreinigtes Sägemehl, -Putzlappen, - Zellstofftücher, Ölfilter, Hohlkörper mit flüssigen oder festen Mineralölprodukten Kunststoffschlämme, Gummischlämme und -emulsionen Explosivstoffe Detergentien- und Waschmittelabfälle Katalysatoren, soweit sie umweltschädigende Schadstoffkomponenten enthalten Fäkalien aus Hauskläranlagen Folgende Abfälle aus Krankenhäusern, Arztpraxen und sonstigen Einrichtungen des medizinischen Bereichs, wie: infektiöse Abfälle Körperteile und Organabfälle aus dem Bereich der Pathologie, Chirurgie, Gynäkologie, Blutbank u.a. Versuchstiere, soweit deren Beseitigung nicht durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist Streu und Exkremente aus Tierversuchsanstalten, durch die eine Übertragung von Krankheitserregern zu besorgen ist Erdaushub, Bauschutt, Autowracks, Altreifen, Farben und Teer

20 Anlage 2 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Alpen ( 4 Abs. 1) Sägemehl und -späne, ölgetränkt oder mit schädlichen Verunreinigungen Verbrauchte Ölbinder Eisenmetallbehältnisse (entleert als auch mit schädlichen Restinhalten) Ölfilter NE-Metallbehältnisse, entleert Bleiakkumulatoren Nickel-Cadmium-Akkumulatoren Batterien quecksilberhaltig Trockenbatterien Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände, Quecksilberdampflampen, Leuchtstoffröhren NE-Metallbehältnisse mit schädlichen Restinhalten Düngemittelreste Anorganische Säuren, Säuregemische und Beizen (sauer und nicht sauer) Nicht halogenierte organische Säuren Laugen, Laugengemische, Beizen Fixierbäder Entwicklerbäder Altbestände und Reste von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln Altmedikamente Heizöl, Diesel PCB-haltige Erzeugnisse oder Betriebsmittel Öle: Maschinen- und Turbinenöle, Verbrennungsmotoren-, Getriebe-, polychlorierte Biphenyle oder halogenhaltige polychlorierte Biphenyl-Ersatzprodukte enthaltend, Kaltmaschinenöle aus Kühlgeräten, Kälte- und Klimaanlagen Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel Lösemittelgemische, halogenierte organische Lösemittel enthaltend Waschbenzin, Testbenzin Kaltreiniger, frei von halogenierten organischen Lösungsmitteln Farb- und Lackverdünner (Nitroverdünner) Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Lösemittel Altlacke, Altfarben (nicht ausgehärtet) Quarzrückstände (nicht ausgehärtet) Harzöl Leim- und Klebemittel (nicht ausgehärtet und ausgehärtet) Kitt- und Spachtelmasse (nicht ausgehärtet) Kunststoffbehältnisse mit schädlichen Restinhalten Laborchemikalienreste (organisch und anorganisch)

21 Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Alpen vom Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2012 (GV. NRW. S. 436), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom (BGBl. I 2012, S. 212ff.), 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom (BGBl. I 2002, S. 1938ff., zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom , BGBl. I 2012, S. 257), der 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 863, ber. 975), sowie des 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I 2009, S. 2353) hat der Rat der Gemeinde Alpen in seiner Sitzung vom folgende Satzung beschlossen: 1 Aufgaben und Ziele (1) Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als kommunale Abfallentsorgungseinrichtung bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Gemeinde erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen ( 46 KrWG) 4) 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. (3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (4) Die Gemeinde kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1-2 Dritter bedienen ( 22 KrWG). (5) Die Gemeinde wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden die Maßgaben des 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.

22 2 Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wieder verwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Gemeinde gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. 3 Abs. 7 KrWG) wie z.b.: a) Garten- und Parkabfälle: Rasenschnitt, Baumschnitt (max. 10 cm stark), Strauch-Heckenschnitt, Laub/Nadeln, Blumenerde, Moos, Baumrinde, Wurzeln, Fallobst, Wildkräuter (Unkräuter), Blumen-Pflanzenreste, Ernterückstände von Gemüsebeeten), b) Küchenabfälle: Gemüse-, Salat- u Brotreste, verdorbene Nahrungsmittel, Speisereste (auch gekocht), Eierschalen, nichtflüssige Milchprodukte, Kaffeefilter, Teebeutel, Nussschalen, Obstschalen auch von Südfrüchten, c) Sonstiges: Haare, Federn, Holzwolle, Sägemehl/Holzspäne(von unbehandeltem Holz), Küchenkrepp, Papierhandtücher, Zeitungspapier als Einwickelpapier, nicht mineralisches Kleintierstreu. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Einweg- Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll. 5. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und 16 Abs. 2 dieser Satzung. 6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen. 7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben 9. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. Das Einsammeln und Befördern der Abfalle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Altpapiergefäß und Biomüllgefäß),

23 durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem ElektroG ), sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten sind in den 4, dieser Satzung geregelt. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach 6 Verpackungsverordnung. 3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind gemäß 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt ( 20 Abs.2 Satz 1 KrWG): 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist ( 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen ( 20 Abs.2 Satz 3 KrWG). 4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.s.d. 3 Abs. 5 KrWG i.v.m. 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis- Verordnung) werden von der Gemeinde bei den von ihr betriebenen stationären Sammelstellen und/oder mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des 3 Abs. 5 KrWG i.v.m. 48 KrWG sowie der Abfall- Verzeichnis-Verordnung) dürfen nur zu den in der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen und Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde bekannt gegeben.

24 5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im Rahmen der 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde haben im Rahmen der 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). 6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer ( z.b. Mieter, Pächter ) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.v.m. 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.b. gewerblich/ industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des 3 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.b. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke).

25 Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. (4) Das Abbrennen von sog. Brauchtumsfeuern ist in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde vom geregelt. 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach 6 besteht nicht, - soweit Abfälle gemäß 3 Abs.1 oder 3 Abs.3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; - soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt ( 17 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist ( 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); - soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; - soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des 3 Abs. 5 KrW-/AbfG sind, durch eine nach 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. 8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.s.d. 7 Abs.3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß 17 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.b. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassung der

26 Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß 17 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht. 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde gemäß 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Wesel vom xx.xx.xxxx zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Gemeinde bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: a) grüne Abfallbehälter für Altpapier (Papier/Pappe/Karton) mit einem Fassungsvermögen von 120 l, 240 l, b) Depotcontainer für Weiß-, Braun- und Buntglas, die auf öffentlich zugänglichen Grundstücken in den einzelnen Ortsteilen bereitgestellt werden, c) gelbe 90-Liter-Kunststoffsäcke/Gelbe Abfallbehälter für Leichtstoffverpackungen (Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe), d) braune Abfallbehälter für Bioabfälle mit einem Fassungsvermögen von 120 l, 240 l und l, e) graue Abfallbehälter für Restmüll mit einem Fassungsvermögen von 80 l, 120 l und 240 l sowie Hofstandsgefäße mit einem Fassungsvermögen von 1100 l, 2500 l und 5000 l. (3) Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können von der Gemeinde zugelassene Abfallsäcke (70 Liter) gegen besondere Gebührenerhebung benutzt werden. Sie werden von der Gemeinde eingesammelt, soweit sie neben dem zugelassenen Abfallbehälter bereitgestellt sind.

27 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Jedes Grundstück erhält für jede Abfallfraktion mindestens einen zugelassenen Abfallbehälter. (2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 40 Litern pro Person und 14 Tagen vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und 14 Tagen. Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 20 Litern pro Person und 14 Tagen zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, das durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen. (3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwertwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 40 Litern pro Einwohnergleichwert und 14 Tagen zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen von 20 Litern pro Einwohnergleichwert und 14 Tagen zugelassen werden. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgesetzt: Unternehmen/Institution je Platz/Beschäftigten/ Einwohnergleichwert Bett a) Altenheime und. ähnliche Einrichtungen Je Platz 1 b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe selbständige Handels- Industrie- u. Versicherungs- Vertreter je 3 Beschäftigte 1 c) Schulen, Kindergärten je 10 Schüler/Kind 1 d) Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigten 4 e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigten 2 f) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1 g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel h) sonstige Einzel- u. Großhandel je Beschäftigten 2 je Beschäftigten 0,5

28 i) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,5 (4) Beschäftigte im Sinne des 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.b. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. (5) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach 11 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet. (6) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden (z.b. 120 Liter statt 80 Liter). (7) Darüber hinaus werden auf Antrag der Grundstückseigentümer gegen besondere Gebührenerhebung weitere Abfallbehälter zur Verfügung gestellt. 12 Standplatz der Abfallbehälter (1) Die zu leerenden grauen, braunen, gelben und grünen Abfallbehälter sind mit den Griffen zur Fahrbahnseite, der Abfallsack, der gelbe Wertstoffsack, der Elektronikschrott, die Alt- Kühlschränke und das abzufahrende Sperrgut sind von den Anschlusspflichtigen bzw. anderen Abfallbesitzern zu den festgesetzten Entleerungszeiten am öffentlichen Verkehrsraum, in der Regel am Gehwegrand, in jedem Fall aber so bereitzustellen, dass der Verkehr auf der Fahrbahn nicht gefährdet und auch der übrige Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen nicht übermäßig beeinträchtigt wird. (2) Sofern angeschlossene Grundstücke nicht an einer vom Abfall-Sammelfahrzeug befahrbaren Straße liegen, sind die grauen, braunen, gelben und grünen Abfallbehälter, der gelbe Wertstoffsack, der Elektronikschrott, die Alt-Kühlschränke und das Sperrgut vom Anschlusspflichtigen an einem von der Gemeinde zu bestimmenden Aufstellungsort aufzustellen. (3) Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich durch die Anschlusspflichtigen zu entfernen. 13 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter werden von der Gemeinde gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. (2) Die Abfälle müssen in die von der Gemeinde gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt

29 werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Glas, Altpapier, Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen sowie Restmüll zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Gemeinde bereitzustellen: 1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen. 2. Altpapier ist in den grünen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung gestellt wird, die dann zur Abholung bereitzustellen sind. 3. Bioabfälle sind in den braunen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung gestellt wird, die dann zur Abholung bereitzustellen sind. 4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (insbesondere Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) sind in den gelben Sack/gelben Abfallbehälter einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird, die dann zur Abholung bereitzustellen sind. 5. Der verbleibende Restmüll ist in den grauen Abfallbehälter bzw. in den Abfallsack für Restmüll einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung gestellt wird, die dann zur Abholung bereitzustellen sind. (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen. (6) Die maximale Befüllung der Behälter darf für den MGB 80 l 35 kg MGB 120 l 50 kg MGB 240 l 100 kg MGB 1100 l 500 kg MGB 2500 l 1000 kg MGB 5000 l 1500 kg nicht überschreiten. (7) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (8) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (9) Die Gemeinde gibt die Abfuhrtage, Abfuhrbezirke, die Kennzeichnung der entsprechenden Abfuhrrhythmen und die Standorte der Annahmestellen/der

30 Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig bekannt (Abfallkalender). Die Abfallbehälter, die Wertstoffsäcke, die sperrigen Abfälle, der Elektronikschrott und die Alt-Kühlschränke sind an den Abfuhrtagen ab 6.00 Uhr bereitzustellen. Für Abfälle, die zu einem späteren Zeitpunkt bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden, bestehen an den betreffenden Tagen keine Ansprüche auf Abfuhr, wenn das Abfall-Sammelfahrzeug den Standort des Abfalls bereits passiert hat. gibt. Das Entsorgungsunternehmen ist berechtigt, die Abfälle in der Zeit von 6.00 Uhr bis Uhr einzusammeln. (10) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen die Depotcontainer für Altglas nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis Uhr benutzt werden. 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der 421 ff. BGB. 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung (1) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert: 1. Der grüne Abfallbehälter für Altpapier wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert. 2. Der braune Abfallbehälter für Bioabfälle wird 2-Wochen-Rhythmus entleert. 3. Der gelbe Abfallbehälter (oder gelbe Abfallsack), insbesondere für Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunststoffen, Verbundstoffen, wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert (abgeholt). 4. Der graue Abfallbehälter für Restmüll wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert. 5. Die Abfuhr der Hofstandsgefäße für Restmüll und Papier mit einem Fassungsvermögen von und l erfolgt einmal in der Woche oder auf besonderen Antrag im 2-Wochen-Rhythmus. 6. Die Abfuhr der sperrigen Abfälle erfolgt im 4-Wochen-Rhythmus auf besondere Anmeldung beim Entsorgungsunternehmen.

31 16 Sperrmüll, Altmetall und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde haben im Rahmen der 2 und 3 das Recht, sperrige Abfälle (z.b. Matratzen, Teppiche und Holzmöbelteile) aus Wohnungen und anderen Teilen des Wohngrundstückes, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll), gesondert abfahren zu lassen. Dies gilt auch für die gesondert zu erfassenden Fraktionen Altmetall, Alt-Kühlschränke und Elektronikschrott. Nicht zum Sperrmüll gehören insbesondere: 1. Abfälle zur Verwertung (z.b. Altpapier, Leichtstoffverpackungen) 2. Hausmüll 3. Problemabfälle 4. Abfälle aus Bau- und Modernisierungsmaßnahmen (Fenster, Türen, Türrahmen, Waschbecken, Badewannen, Heizkörper, Holzvertäfelungen, Zäune, Eisenbahnschwellen, Bauschutt u.a.) 5. Abfuhr kompletter Wohnungseinrichtungen, z.b. bei Haushaltsauflösungen 6. Alt-Kühlschränke 7. Elektronikschrott 8. Altmetalle (2) Die Abfuhr ist unter Angabe von Art und Anzahl der Gegenstände bei dem für die Gemeinde Alpen tätigen Entsorgungsunternehmen anzumelden. (3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Gemeinde benannten Sammelstelle zu bringen. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden gesondert durch die Gemeinde bekannt gegeben (Abfallkalender). 17 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf den Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt/Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.

32 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen sind nach 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. (3) Den Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des 19 Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. (5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt. 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung /Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt

33 werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. (3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. 21 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde erhoben. 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschlussund Benutzungspflichtige vorhanden sind. 23 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

34 24 Abfallbehälter auf Straßen, öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft von der Gemeinde aufgestellten Abfallbehälter (Papierkörbe) sind für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen zum Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle zu benutzen, insbesondere der gezielten Entledigung von im Haushalt/Gewerbe angesammelten Abfällen. Diese Abfallbehälter sind Bestandteil der öffentlichen Abfallentsorgung gemäß 2 dieser Satzung. 25 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er a) nach 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überlässt; b) überlassungspflichtige Abfälle der Gemeinde nicht überlässt oder von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in 6 zuwider handelt; c) auf dem Grundstück anfallende kompostierbare Stoffe nicht ordnungsgemäß und schadlos behandelt, so dass es zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit kommt ( 8 Abs. 1); Diese Regelung tritt nur bei einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei Eigenkompostierung ein. d) Bioabfälle i.s.d. 2 Abs. 2 Ziffer 2 entgegen 8 Abs. 1 dieser Satzung verwertet; e) vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde ausgeschlossene Abfälle nicht bestimmungsgemäß zu einer vom Kreis Wesel angegebenen Abfallentsorgungsanlage befördert oder befördern lässt ( 9); f) Abfallbehälter nicht ordnungsgemäß aufstellt, zur Abfuhr bereitstellt oder nach der Entleerung nicht unverzüglich von der Straße entfernt ( 12); g) Abfälle entgegen den Vorgaben in 13 Abs. 2 dieser Satzung in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitstellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer für Altglas legt; h) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen 13 Abs. 4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt; i) der Verpflichtung zur Getrennthaltung von Abfällen nicht nachkommt ( 13 Abs. 4); j) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in 13 Abs. 2, Abs. 4 bis 7 dieser Satzung befüllt;

35 k) Depotcontainer für Altglas außerhalb der Einfüllungszeiten gemäß 13 Abs. 10 dieser Satzung benutzt; l) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet; m) den durch gültigen Dienstausweis legitimierten Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zum Grundstück oder die erforderliche Auskunft verweigert ( 18); n) anfallende Abfälle entgegen 20 Abs. 2 in Verbindung mit 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt; o) öffentliche Abfallbehälter (Papierkörbe) in unzulässiger Weise benutzt ( 24). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Alpen am außer Kraft. Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Alpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Alpen, den 19. Dezember 2012 (Ort, Datum) Thomas Ahls, Bürgermeister Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Alpen

36 Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Alpen 1. Positivkatalog der Abfälle zur Verwertung und Beseitigung ( 3 Abs. 1)

37

38

39

40

41

Sammlung und Befördern von Altpapier im Kreis WAF 70.72

Sammlung und Befördern von Altpapier im Kreis WAF 70.72 Satzung des Kreises Warendorf über Sammlung und Befördern von Altpapier in den Städten und Gemeinden Beelen, Drensteinfurt, Everswinkel, Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte und Wadersloh (Altpapiersatzung)

Mehr

Muster-Satzung über die Abfallentsorgung

Muster-Satzung über die Abfallentsorgung Muster-Satzung über die Abfallentsorgung Stand: 22.3.2012 Diese Muster-Satzung ist in Abstimmung mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz- und Verbraucherschutz des Landes

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Altenbeken vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Altenbeken vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Altenbeken vom 02.10.2015 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994

Mehr

Satzung. über die Abfallentsorgung in der Stadt Petershagen vom

Satzung. über die Abfallentsorgung in der Stadt Petershagen vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Petershagen vom 15.10.2012 (in der Fassung der Änderung vom 02.11.2017 *) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Waldfeucht v Seite 1

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Waldfeucht v Seite 1 Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Waldfeucht vom 12.12.2012 (Amtsblatt Nr. 7/2012)... 2 Präambel... 2 1... 3 Aufgaben und Ziele... 3 2... 3 Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde... 3

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß (Stand Dezember 2008) 1 Aufgaben und Ziele

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß (Stand Dezember 2008) 1 Aufgaben und Ziele Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß (Stand Dezember 2008) 1 Aufgaben und Ziele (1) Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Sassenberg vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Sassenberg vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Sassenberg vom 12.11.2012 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brühl vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brühl vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brühl vom 16.03.2016 Aufgrund der 4 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg vom 5. Juli

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg vom 5. Juli Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg vom 5. Juli 2012 1 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1994 (GV.

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Abfall - Abfallentsorgungssatzung - vom

Satzung über die Entsorgung von Abfall - Abfallentsorgungssatzung - vom 7.5 Satzung über die Entsorgung von Abfall - Abfallentsorgungssatzung - vom 01.10.2014 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 20.12.2017 Der Rat der Stadt Viersen hat aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung

Mehr

1. Änderung vom der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kaarst vom Präambel

1. Änderung vom der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kaarst vom Präambel 1. Änderung vom 18.12.2017 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kaarst vom 13.02.2017 Präambel Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung

Mehr

Satzung über die Abfalleinsammlung in der Stadt Bad Berleburg

Satzung über die Abfalleinsammlung in der Stadt Bad Berleburg Satzung über die Abfalleinsammlung in der Stadt Bad Berleburg Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666),

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schwerte vom einschließlich des I. Nachtrages vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schwerte vom einschließlich des I. Nachtrages vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schwerte vom 01.10.2012 einschließlich des I. Nachtrages vom 24.11.2016 Aufgrund der 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom

Mehr

1. Nachtrag zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nümbrecht vom

1. Nachtrag zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nümbrecht vom 1. Nachtrag zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nümbrecht vom 18.12.2012 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Satzung der Stadtwerke B.O. (AöR) über Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) 930

Satzung der Stadtwerke B.O. (AöR) über Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) 930 Seite 1 Satzung der Stadtwerke Bad Oeynhausen (AöR) über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) vom 18.12.2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.10.2012 1 Aufgaben und Ziele der Abfallentsorgung

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreis- und Hochschulstadt Meschede

Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreis- und Hochschulstadt Meschede Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom 16.12.2016 2 Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Selfkant vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Selfkant vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Selfkant vom 12.12.2012 Präambel Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Oelde vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Oelde vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Oelde vom 05.07.2012 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.,

Mehr

Abfallentsorgungssatzung. der Stadt Warendorf. vom

Abfallentsorgungssatzung. der Stadt Warendorf. vom Abfallentsorgungssatzung der Stadt Warendorf vom 21.12.2012 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Warendorf vom

Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Warendorf vom Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Warendorf vom 25.10.2005 Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14 Juli 1994 (GV. NW. S. 646/SGV-NW

Mehr

VIII. Öffentliche Einrichtungen Abfallgebührensatzung vom

VIII. Öffentliche Einrichtungen Abfallgebührensatzung vom - VIII.2.1 - VIII. Öffentliche Einrichtungen Abfallgebührensatzung vom 16.12.2005 1. Änderung vom 18.12.2006 2. Änderung vom 14.12.2007 (gültig ab 01.01.2008) 3. Änderung vom 02.06.2008 (gültig ab 01.07.2008)

Mehr

S a t z u n g zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung in der Gemeinde Walkertshofen

S a t z u n g zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung in der Gemeinde Walkertshofen S a t z u n g zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung in der Gemeinde Walkertshofen Aufgrund der Art. 3 und 7 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur

Mehr

Abfallentsorgungssatzung Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) in der Stadt Monheim am Rhein vom

Abfallentsorgungssatzung Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) in der Stadt Monheim am Rhein vom Abfallentsorgungssatzung 60.8 Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) in der Stadt Monheim am Rhein vom 11.06.2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2015 Der Rat der

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Rösrath in der Fassung des 2. Nachtrages vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Rösrath in der Fassung des 2. Nachtrages vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Rösrath in der Fassung des 2. Nachtrages vom 30.11.2016 Aufgrund der 7, 8 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Minden vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Minden vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Minden vom 20.04.1995 Aufgrund der 7-9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der 2, 3, 5, 9 Landesabfallgesetz (LAbfG), des Abfallgesetzes,

Mehr

Kommunale Betriebe Soest Der Vorstand

Kommunale Betriebe Soest Der Vorstand Kommunale Betriebe Soest Der Vorstand Gebührensatzung für die Benutzung der Abfallentsorgung in der Stadt Soest vom 21.12.2010 - Bereinigte Fassung - Präambel Aufgrund 9 des Abfallgesetzes für das Land

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hille

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hille Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hille Datum der Satzung bzw. Änderung Änderungen Tag des Inkrafttretens Tag der Bekanntmachung 17.12.1999-01.01.2000 30.12.1999 08.11.2002 6, 11, 14 01.01.2003

Mehr

Bekanntmachung Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Radevormwald vom

Bekanntmachung Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Radevormwald vom Bekanntmachung Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Radevormwald vom 06.03.2013 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bad Homburg v.d.höhe über die Abfallentsorgung (Abfallsatzung)

2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bad Homburg v.d.höhe über die Abfallentsorgung (Abfallsatzung) 2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bad Homburg v.d.höhe über die Abfallentsorgung (Abfallsatzung) Auf der Grundlage der 5, 19, 20, 51 Nr. 6 sowie 121 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamp-Lintfort vom 24. Juli 2012

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamp-Lintfort vom 24. Juli 2012 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamp-Lintfort vom 24. Juli 2012 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994

Mehr

Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. Vom 02. September Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen

Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. Vom 02. September Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen 70.2.2 Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Vom 02. September 1987 Verzeichnis der Änderungen Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen 21.12.1988 (ABl. S. 504)

Mehr

I. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Schleiden vom

I. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Schleiden vom I. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Schleiden vom 28.09.2012 Aufgrund der 7 und 8 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung vom 14. Juli

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nordkirchen vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nordkirchen vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nordkirchen vom 15.12.2015 (gültig ab 01.01.2016) Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung und das Einsammeln von Wertstoffen in der Gemeinde Hövelhof Abfallentsorgungssatzung - vom

Satzung über die Abfallentsorgung und das Einsammeln von Wertstoffen in der Gemeinde Hövelhof Abfallentsorgungssatzung - vom Satzung über die Abfallentsorgung und das Einsammeln von Wertstoffen in der Gemeinde Hövelhof Abfallentsorgungssatzung - vom 13.12.2005 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Abfallentsorgungssatzung der Stadt Warendorf. vom

Abfallentsorgungssatzung der Stadt Warendorf. vom Abfallentsorgungssatzung der Stadt Warendorf vom 18.12.2017 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nordwalde

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nordwalde Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nordwalde vom 21. Dezember 1999 1 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg vom 5. Oktober 2015

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg vom 5. Oktober 2015 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg vom 5. Oktober 2015 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli

Mehr

Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. Vom 02. September Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen

Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. Vom 02. September Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen 70.2.2 Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Vom 02. September 1987 Verzeichnis der Änderungen Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte Regelungen 21.12.1988 (ABl. S. 504)

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg (Abfallgebührensatzung) vom 5. Oktober 2015

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg (Abfallgebührensatzung) vom 5. Oktober 2015 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Heinsberg (Abfallgebührensatzung) vom 5. Oktober 2015 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO

Mehr

Ortsrecht der Gemeinde Burbach

Ortsrecht der Gemeinde Burbach Ortsrecht der Gemeinde Burbach Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Burbach Gliederungsziffer Zuständigkeit 7.1 FB 2 Finanzen, Werke, Liegenschaften Satzung über die Abfallentsorgung Seite

Mehr

Abfallentsorgungsgebühren

Abfallentsorgungsgebühren Abfallgebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 2005 sowie zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen im

Mehr

Satzung. über die Abfallentsorgung in der Stadt Borken

Satzung. über die Abfallentsorgung in der Stadt Borken Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Borken Abfallentsorgungssatzung vom 19. Dezember 1996, 18. Dezember 1997, 21. Dezember 1999, 20. Dezember 2001, 19. Dezember 2002, 15. Dezember 2005, 22.

Mehr

S a t z u n g über die A b f a l l e n t s o r g u n g in der Stadt Bad Wünnenberg vom

S a t z u n g über die A b f a l l e n t s o r g u n g in der Stadt Bad Wünnenberg vom S a t z u n g über die A b f a l l e n t s o r g u n g in der Stadt Bad Wünnenberg vom 21.03.1996 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18.12.2015 (Beschluss des Rates vom 17.12.2015, in Kraft ab 01.01.2016)

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hemer vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hemer vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hemer vom 16.12.1998 ( 3 Abs. 1 Ziffer 2 Satz 2 und 8 geändert durch die I. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hemer vom

Mehr

Bekanntmachungsanordnung

Bekanntmachungsanordnung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Ratsbeschluss Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekannt gemacht In Kraft getreten 21.12.1993-22.12.1993 29.12.1993 01.01.1994 1. Änderung 20.12.1994-21.12.1994 29.12.1994

Mehr

BEKANNTMACHUNG DER STADT KREUZTAL. Satzung der Stadt Kreuztal über die Abfallentsorgung vom

BEKANNTMACHUNG DER STADT KREUZTAL. Satzung der Stadt Kreuztal über die Abfallentsorgung vom BEKANNTMACHUNG DER STADT KREUZTAL Satzung der Stadt Kreuztal über die Abfallentsorgung vom 23.12.2013 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Meschede

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Meschede Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Meschede Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Meschede vom 14.12.2012 2 Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Meschede vom

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt in der Stadt Freising. vom 13. Februar 2009

Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt in der Stadt Freising. vom 13. Februar 2009 Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 und des Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i.d.f. der Bekanntmachung vom 9. August 1996 i.v. mit Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung

Mehr

Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Rheinberg vom

Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Rheinberg vom Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Rheinberg vom 10.12.2014 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli

Mehr

1 Aufgaben und Ziele. (2) Die TBS erfüllen insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen

1 Aufgaben und Ziele. (2) Die TBS erfüllen insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Schwelm vom 14.02.2013 In der Fassung des 1. Nachtrages vom 06.05.2015 Aufgrund - der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Beelen vom Änderung vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Beelen vom Änderung vom 1 Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Beelen vom 20.12.2013 1. Änderung vom 16.12.2015 Der Rat der Gemeinde Beelen hat in seiner Sitzung am 15.12.2015 folgende 01. Änderung der Satzung über

Mehr

Satzung der Stadtwerke Bad Oeynhausen (AöR) über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) vom 18.12.2008

Satzung der Stadtwerke Bad Oeynhausen (AöR) über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) vom 18.12.2008 Satzung der Stadtwerke Bad Oeynhausen (AöR) über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) vom 18.12.2008 1 Aufgaben und Ziele der Abfallentsorgung (1) Die Stadtwerke Bad Oeynhausen betreiben die

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Dormagen vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Dormagen vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 3.1/22.03 vom 21.12.2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.12.2007 1 Aufgaben und Ziel... 3 2 Abfälle... 4 3 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt... 4 4 Ausgeschlossene Abfälle... 5 5 Sammeln

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung

Satzung über die Abfallentsorgung Satzung über die Abfallentsorgung 1 Ziel der Abfallwirtschaft Die Stadt verfolgt mit dieser Satzung das Ziel, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und soweit es möglich und vertretbar ist, Abfälle zu vermeiden,

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Arnsberg Stand:

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Arnsberg Stand: Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Arnsberg Stand: 25.06.2015 Aufgrund der 7und 41 Abs. 1, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich vom.07.12.2012 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.,

Mehr

- 1 - Satzung. über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Havixbeck. vom

- 1 - Satzung. über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Havixbeck. vom - 1 - Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Havixbeck vom 16.12.2010 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Horstmar vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Horstmar vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Horstmar vom 08.10.2012 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.

Mehr

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallbeseitigung in. der Stadt Balve. vom

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallbeseitigung in. der Stadt Balve. vom Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung in der Stadt Balve vom 05.12.2017 I. Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), der 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

2 (1) wird wie folgt neu gefasst:

2 (1) wird wie folgt neu gefasst: Erste Änderungssatzung zur SATZUNG über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder), Land Brandenburg vom 11.11.2005 (ABFALLENTSORGUNGSSATZUNG)

Mehr

Satzung. über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)

Satzung. über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) 7/011/1 Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung

Mehr

Satzung der Stadt Ratingen über die Entsorgung privater Abwasseranlagen (AbwAnlEntSR) Inhaltsverzeichnis

Satzung der Stadt Ratingen über die Entsorgung privater Abwasseranlagen (AbwAnlEntSR) Inhaltsverzeichnis Satzung der Stadt Ratingen über die Entsorgung privater Abwasseranlagen (AbwAnlEntSR) vom 15. März 1990 Satzung Datum Fundstelle In Kraft getreten vom 15.03.1990 Amtsblatt Ratingen 1990, S. 65 31.03.1990

Mehr

Satzung. über die Abfallentsorgung in der Stadt Espelkamp

Satzung. über die Abfallentsorgung in der Stadt Espelkamp 1 C 3 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Espelkamp Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV. NRW. S.

Mehr

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Korschenbroich vom

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Korschenbroich vom Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung - Abfallwirtschaftssatzung - Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom Fachbereich

Satzung über die Abfallentsorgung - Abfallwirtschaftssatzung - Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom Fachbereich Satzung über die Abfallentsorgung - Abfallwirtschaftssatzung - Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 70.020 Fachbereich 8 19.12.2012 Abfallwirtschaftssatzung Seite 1 Der Rat der Stadt Siegen hat

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Grevenbroich vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Grevenbroich vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom Inhalt: Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Grevenbroich vom 07.12.2012 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15.12.2017 1 Aufgaben und Ziele 2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt 3 Ausgeschlossene

Mehr

Satzung. über die Abfallentsorgung in der Stadt Brilon. (Abfallentsorgungssatzung)

Satzung. über die Abfallentsorgung in der Stadt Brilon. (Abfallentsorgungssatzung) Stadt Brilon Der Bürgermeister Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Brilon (Abfallentsorgungssatzung) vom 22.12.1998 geändert durch die 1. Satzung vom 29.11.2002 zur Änderung der Satzung vom

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt Brandenburg an der Havel (Abfallgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt Brandenburg an der Havel (Abfallgebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt Brandenburg an der Havel (Abfallgebührensatzung) vom 04.12.2015 (ABl. Nr. 26 vom 09.12.2015) Auf der Grundlage des 3 Abs. 1 der

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Harsewinkel vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Harsewinkel vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Harsewinkel vom 05.01.2000 unter Berücksichtigung der 1. Änderung vom 12.12.2002 2. Änderung vom 11.12.2003 3. Änderung vom 16.12.2004 Seite 1 von 18 Inhaltsübersicht

Mehr

Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat

Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat Satzung über die Abfallwirtschaft im Ennepe-Ruhr-Kreis (Abfallwirtschaftssatzung) vom 06.06.2002 in der Fassung vom 20.12.2012 Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt Brandenburg an der Havel (Abfallgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt Brandenburg an der Havel (Abfallgebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt Brandenburg an der Havel (Abfallgebührensatzung) vom 02.12.2016 (ABl. Nr. 27 vom 05.12.2016) Auf der Grundlage des 3 Abs. 1 der

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung in der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der XVII. Nachtragssatzung Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Wickede (Ruhr) vom 20. September 2000

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Wickede (Ruhr) vom 20. September 2000 Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Wickede (Ruhr) vom 20. September 2000 In der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 09.12.2016 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat

Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat Satzung über die Abfallwirtschaft im Ennepe-Ruhr-Kreis (Abfallwirtschaftssatzung) vom 06.06.2002 in der Fassung vom 16.12.2008 Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land

Mehr

Satzung über die. Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine. -Abfallentsorgungssatzungvom. 06. Dezember 2018

Satzung über die. Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine. -Abfallentsorgungssatzungvom. 06. Dezember 2018 Satzung über die Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung in der Stadt Rheine -Abfallentsorgungssatzungvom 06. Dezember 2018 Inhaltsverzeichnis: 1 Aufgaben und Ziele 2 Abfallentsorgungsleistungen der TBR

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Mettmann vom ,

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Mettmann vom , Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Mettmann vom 17.06.1999, in der Fassung der 18. Änderung vom 13.12.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017 (Ratsbeschluss vom 13.12.2016)

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Arnsberg. Stand:

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Arnsberg. Stand: Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Arnsberg Stand: 01.01.2018 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994

Mehr

Abfallwirtschaftssatzung. der Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung Anstalt des öffentlichen Rechts (BEST AöR) für das Gebiet der Stadt Bottrop

Abfallwirtschaftssatzung. der Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung Anstalt des öffentlichen Rechts (BEST AöR) für das Gebiet der Stadt Bottrop Abfallwirtschaftssatzung der Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung Anstalt des öffentlichen Rechts (BEST AöR) für das Gebiet der Stadt Bottrop vom 19.12.2005 in der Fassung vom 06.12.2012 Der Verwaltungsrat

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Anröchte vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Anröchte vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Anröchte vom 14.11.2012 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV.NRW.

Mehr

d) Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll

d) Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll Satzung über die Abfallentsorgung in der Alten Hansestadt Lemgo Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.,

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreisstadt Olpe - Abfallentsorgungssatzung - vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreisstadt Olpe - Abfallentsorgungssatzung - vom 20.5 Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreisstadt Olpe - Abfallentsorgungssatzung - vom 21.12.2015 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom (BGBl. I, S. 2705), in der z. Zt. geltenden Fassung,

des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom (BGBl. I, S. 2705), in der z. Zt. geltenden Fassung, Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 23.12.2010 Aufgrund der der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994

Mehr

Abfallentsorgungsgebühren

Abfallentsorgungsgebühren Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der neunten Änderungssatzung vom 21.12.2016 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung

Mehr

-1- Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt. 1 Vermeidung und Verwertung

-1- Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt. 1 Vermeidung und Verwertung -1- STADT TROCHTELFINGEN LANDKREIS REUTLINGEN Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt I. Allgemeine Bestimmungen 1 Vermeidung und Verwertung (1) Jeder ist gehalten, die

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Olfen vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Olfen vom 1 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Olfen vom 11.10.2012 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreisstadt Mettmann vom (Ratsbeschluss )

Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreisstadt Mettmann vom (Ratsbeschluss ) Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreisstadt Mettmann vom 16.12.2014 (Ratsbeschluss 16.12.2014) Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

6610 Entsorgungssatzung Grundstücksentwässerungsanlagen

6610 Entsorgungssatzung Grundstücksentwässerungsanlagen Satzung der Gemeinde Wickede (Ruhr) über die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen Vom 22. März 1996 in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 04.12.2018 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung. der Stadt Elsdorf über die A b f a l l e n t s o r g u n g (Abfallsatzung) vom

Satzung. der Stadt Elsdorf über die A b f a l l e n t s o r g u n g (Abfallsatzung) vom 1 5. 7 Satzung der Stadt Elsdorf über die A b f a l l e n t s o r g u n g (Abfallsatzung) vom 01. 07. 2011 12 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Finnentrop in der Fassung des 5. Nachtrags

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Finnentrop in der Fassung des 5. Nachtrags Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Finnentrop in der Fassung des 5. Nachtrags vom 10.12.2015 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Lichtenfels (GS) Vom ,

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Lichtenfels (GS) Vom , Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Lichtenfels (GS) Vom 01.09.97, gültig ab 01.01.2016 Der Landkreis Lichtenfels erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 BayAbfG in Verbindung

Mehr

hat der Rat der Stadt Borken am folgende Satzung beschlossen: Allgemeines

hat der Rat der Stadt Borken am folgende Satzung beschlossen: Allgemeines Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Borken über die Abwasserentsorgung und Überwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 17. November 2008 Aufgrund der 7, 8 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wetter (Ruhr) vom in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wetter (Ruhr) vom in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wetter (Ruhr) vom 23.10.2001 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 17.12.2015 Aufgrund 7, 8 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Allgemeines. (4) Die Kreisstadt Olpe erbringt gegenüber den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:

Allgemeines. (4) Die Kreisstadt Olpe erbringt gegenüber den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 20.5 Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreisstadt Olpe - Abfallentsorgungssatzung - vom 21.12.2015 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 13.12.2016 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung

Mehr

Neufassung der Abfallgebührensatzung des Entsorgungszweckverbandes Völklingen

Neufassung der Abfallgebührensatzung des Entsorgungszweckverbandes Völklingen Neufassung der Abfallgebührensatzung des Entsorgungszweckverbandes Völklingen Aufgrund des 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997, zuletzt

Mehr