Allgemeines. (4) Die Kreisstadt Olpe erbringt gegenüber den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
|
|
- Klaus Grosse
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 20.5 Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreisstadt Olpe - Abfallentsorgungssatzung - vom in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NRW. S. 666), der 4 und 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NRW. S. 621), der 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV.NRW. S. 250), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom (BGBI. I S. 212 ff.), des 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom (BGBl. I S ff.), der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom (GV.NRW. S. 712) in Verbindung mit der Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft im Kreis Olpe vom und der Satzung über die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Abfallwirtschaft im Kreis Olpe ZAKO vom jeweils in der zurzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Kreisstadt Olpe ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß 5 Absatz 6 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) grundsätzlich für die Einsammlung und den Transport der in ihrem Gebiet anfallenden und überlassenen Abfälle zuständig. (2) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden Drolshagen, Finnentrop, Kirchhundem, Lennestadt, Olpe und Wenden sowie der Kreis Olpe haben sich zu einem Zweckverband Abfallwirtschaft im Kreis Olpe (ZAKO) zusammengeschlossen. Die Kreisstadt Olpe hat ihre in Absatz 1 genannten Aufgaben ab dem auf den Zweckverband übertragen. Der Zweckverband führt daher ab dem die Einsammlung und den Transport der im Zweckverbandsgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie aus anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung gemäß den 17 Absatz 1, 2 und 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit 5 Absatz 6 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) durch. (3) Der Zweckverband regelt die Abfallentsorgung im Sinne des Absatzes 2 durch Erlass einer Abfallentsorgungssatzung gemäß 8 Absatz 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) über die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung im Zweckverbandsgebiet. (4) Die Kreisstadt Olpe erbringt gegenüber den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: - 1 -
2 1. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen ( 46 KrWG); 2. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist; 3. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet. 4. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung eines Großraumcontainers im Baubetriebshof der Kreisstadt Olpe zur Erfassung von Straßenlaub im Bringsystem. (5) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom ZAKO nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (6) Die Kreisstadt Olpe kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 4 Ziffern 1 3 Dritter bedienen ( 22 KrWG). 2 Abfallentsorgungsgebühren Die Gebührenerhebung nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erfolgt weiterhin durch die Kreisstadt Olpe. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung werden Abfallentsorgungsgebühren zur Deckung der durch die Einrichtung entstehenden Kosten nach dem Kommunalabgabengesetz und nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 3 Gebührenpflichtige, Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Gebührenpflichtige sind die Eigentümer der nach Maßgabe dieser Satzung an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten gleich. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Abfallentsorgung in Anspruch genommen wird. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Benutzung endet. (3) Bei Eigentumswechsel erlischt die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers mit dem letzten Tage des Monats, in dem der Wechsel stattgefunden hat. Im Anschluss beginnt die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers. Unterlassen es der bisherige oder der neue Eigentümer, den Übergang anzuzeigen, so haften - 2 -
3 beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die in der Übergangszeit fällig geworden sind. 4 Abfallbehälter (1) Der Zweckverband für Abfallentsorgung im Kreis Olpe (ZAKO) bestimmt nach seiner ab gültigen Satzung die erforderlichen Maßgaben zu Art, Größe, Zweck und Benutzung der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen lautet die Regelung für das Laub von städtischen Straßenbäumen wie folgt: Sofern das Laub von Straßenbäumen nicht zur Abfuhr in der braunen Biotonne im Holsystem bereitgestellt wird, ist das Laub in den dafür vorgesehenen Säcken im Bringsystem in einen Großraumcontainer auf dem Gelände des städtischen Baubetriebshofes einzufüllen. 5 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren ist das für den Zeitpunkt der Entstehung und Änderung der Gebührenpflicht zur Verfügung gestellte jeweilige Behältervolumen der Rest- und Bioabfallbehälter. (2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 5 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Auf Antrag werden Haushaltsmitglieder, die im Stadtgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet sind und sich während des Abrechnungszeitraumes nachweislich nicht in ihrer Wohnung in Olpe aufhalten, bei dem Mindest-Restmüllgefäßvolumen nicht berücksichtigt. Personen, die ihren Haupt- oder einzigen Wohnsitz in Olpe haben, sind bei der Berechnung des Mindest-Restmüllvolumens zu berücksichtigen. (3) Die Einwohnerzahlen werden anhand der bei der örtlichen Meldebehörde geführten Einwohnermeldedatei ermittelt. Stichtag für die Veränderung der Einwohner bei bestehender Gebührenpflicht ist der eines jeden Jahres. Auf Antrag werden Änderungen des Behältervolumens von Beginn des auf die Änderung folgenden Monats berücksichtigt. Stichtag für die Veränderung der Einwohnergleichwerte (Absatz 4) bei bestehender Gebührenpflicht ist der erste Tag des Monats, in dem die Veränderung eintritt. (4) Das für die Abfallentsorgung der Gewerbe- und Industriebetriebe und der nachstehend aufgeführten Einrichtungen vorzuhaltende Behältervolumen wird nach Einwohnergleichwerten bemessen. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 5 Liter pro Woche zur Verfügung gestellt. Das für die sonstigen nicht ausschließlich Wohnzwecken dienenden (gemischt genutzten) Grundstücke vorzuhaltende Behältervolumen wird nach der - 3 -
4 - 4 - Einwohnerzahl und nach Einwohnergleichwerten bemessen. Für die Feststellung der Einwohnergleichwerte gilt die nachstehende Berechnungsregelung. Angefangene Berechnungseinheiten werden als volle gezählt: Unternehmen / Institution je Platz / Bett / Beschäftigtem Einwohnergleichwert/e a) Krankenhäuser, Sanatorien, je 2 Betten 1 Entbindungs-, Kinder-, Altenheime, Klöster, Wohnheime u.ä. Einrichtungen b) Schulen (Schüler, Lehrer, Personal) je 10 Personen 1 und Kindergärten c) Hotels und Pensionen sowie je 3 Betten 1 sonstige Beherbergungsbetriebe ohne Restauration d) Hotels, Restaurants, Gaststätten, je 1 Beschäftigter 4 Pensionen und sonstige Beherbergungsbetriebe mit Verabreichung von Speisen e) Gaststätten ohne Verabreichung von Speisen je 1 Beschäftigter 1 f) Imbisswagen und stuben je 1 Beschäftigter 8 g) Ferienheime, Jugendherbergen je 3 Betten 1 u.ä. Einrichtungen h) Lebensmitteleinzelhandel einschl. Bäckereien und Metzgereien je 1 Beschäftigter 3 i) Drogerien und Apotheken je 1 Beschäftigter 1 j) Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe selbstständig Tätige der freien Berufe mit Geschäfts- und Praxisräumen, öffentliche Verwaltungen, Banken, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen und öffentliche Einrichtungen ähnlicher Art je 3 Beschäftigte 1 k) Für Schwimmbäder, Friedhöfe, Kirchen, Dorfgemeinschaftshäuser, Campingplätze u.ä. Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftung und Benutzung Berechnungseinheiten werden anhand des tatsächlichen Abfallaufkommens festgelegt. (5) Beschäftigte im Sinne dieser Vorschriften sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
5 (6) Sollte im Einzelfall bei Gewerbe- und Industriebetrieben und der vorstehend aufgeführten Einrichtungen die Höhe der Gebühr nach dieser Satzung in einem erheblichen Missverhältnis zu der in Anspruch genommenen Abfallentsorgung stehen, kann die Gebühr im Rahmen der tatsächlichen Inanspruchnahme angepasst werden. Das gleiche gilt für Gewerbe- und Industriebetriebe und der vorstehend aufgeführten Einrichtungen, auf die die Merkmale für die Festsetzung der Einwohnergleichwerte offensichtlich nicht zutreffen. 6 Höhe der Gebühren (1) Die jährliche Abfallgebühr im Sinne von 5 Absatz 1 dieser Satzung beträgt je Liter Restabfallvolumen 1,70, je Liter Bioabfallvolumen 0,60. Damit ergeben sich folgende jährliche Gebührensätze für Restabfallbehälter, bei einer vierwöchentlichen Abfuhr: a) je 80-Liter-Behälter / Jahr 136,00, b) je 120-Liter-Behälter / Jahr 204,00, c) je 240-Liter-Behälter / Jahr 408,00, d) je Liter-Behälter / Jahr 1.870,00. Bei Benutzung eines 80-Liter-Restabfallbehälters erfolgt die Berechnung der Gebühr auf der Grundlage eines Behältervolumens von 40 Litern, wenn das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient und nur von einer Person bewohnt wird. Die Gebühr beträgt in diesem Fall jährlich 68,00. Bei Benutzung eines 80-Liter-Restabfallbehälters erfolgt die Berechnung der Gebühr auf der Grundlage eines Behältervolumens von 60 Litern, wenn das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient und nur von zwei Personen bewohnt wird. Die Gebühr beträgt in diesem Fall jährlich 102,00. Die jährlichen Gebührensätze für Bioabfallbehälter stellen sich wie folgt dar: a) je 80-Liter-Behälter / Jahr 48,00, b) je 120-Liter-Behälter / Jahr 72,00, c) je 240-Liter-Behälter / Jahr 144,00. Bei Benutzung eines 80-Liter-Bioabfallbehälters erfolgt die Berechnung der Gebühr auf der Grundlage eines Behältervolumens von 40 Litern, wenn das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient und nur von einer Person bewohnt wird. Die Gebühr beträgt in diesem Fall jährlich 24,00. Bei Benutzung eines 80-Liter-Bioabfallbehälters erfolgt die Berechnung der Gebühr auf der Grundlage eines Behältervolumens von 60 Litern, wenn das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient und nur von zwei Personen bewohnt wird. Die Gebühr beträgt in diesem Fall jährlich 36,
6 Wird festgesellt, dass die 80-Liter Bio- und Restabfallgefäße bei den 1- und 2- Personen-Grundstücken über die Berechnungsgrundlage von 40 Litern bzw. 60 Litern hinaus befüllt werden, kann die Kreisstadt Olpe den reduzierten Gebührentarif zurücknehmen und die Gebühr auf der Grundlage der gesamten 80 Liter festsetzen. Für Eigenkompostierer, für die kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, entfällt die jährliche Gebühr für die Bioabfallentsorgung, soweit kein Abfallbehälter für Bioabfall zur Verfügung steht. Die Gebühr für zusätzliche graue Abfallsäcke beträgt 3,00 EUR/Sack braune Abfallsäcke beträgt 3,00 EUR/Sack. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum kann die Gebühr für die Gemeinschaft festgesetzt werden und der Heranziehungsbescheid an den nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter gerichtet werden. (3) Werden bei der Abfuhr der grauen l-restabfall-sammelbehälter vom anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer kürzere als 4-wöchige Abfuhrrhythmen gewollt, so ist bei 1. 2-wöchentlichem Abfuhrrhythmus die 2-fache Gebühr und 2. bei wöchentlichem Abfuhrrhythmus die 4-fache Gebühr zu zahlen. 7 Angaben, Prüfung, Betretungsrecht und Schätzung (1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, der Stadt die zur Feststellung der Gebühren erforderlichen Angaben zu machen. (2) Den Bediensteten der Kreisstadt Olpe ist zur Prüfung, ob die zur Feststellung der Gebühren gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschlussund Benutzungszwang besteht. (3) Die Bediensteten haben sich durch einen von der Kreisstadt Olpe ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (4) Sofern der Kreisstadt die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend mitgeteilt werden, kann die Stadt die Veranlagung aufgrund einer Schätzung durchführen. 8 Heranziehung zu Gebühren/Fälligkeit (1) Die Gebühren werden durch Bescheide über Grundbesitzabgaben der Kreisstadt Olpe festgesetzt
7 (2) Die veranlagten Gebühren sind zu den für die Grundsteuer gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsterminen an die Kreisstadt Olpe zu entrichten. 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten* (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Kreisstadt Olpe Abfallentsorgungssatzung vom in der Fassung der 12. Nachtragssatzung vom außer Kraft. *) Anmerkung: Die Bestimmungen der 1. Nachtragssatzung sind am in Kraft getreten
Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert. (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 15.12.2015
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 15.12.2015 Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Technische Betriebe Velbert, Anstalt
Mehr70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt
Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt (Inkrafttreten: 01.01.2007) 43 21.12.2006 1. Änderung vom 19.12.2007 der (Inkrafttreten: 01.01.2008) 41 20.12.2007 2. Änderung vom 08.12.2008 (Inkrafttreten:
Mehr1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid
1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Bergischen Abfallwirtschaftsverband in der Stadt Burscheid in der ab 01. Januar 2012 geltenden
Mehr7-73. Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005
7-73 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005 Stand: Januar 2016 1 7-73 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005
MehrSATZUNG ÜBER DIE HERANZIEHUNG ZU GEBÜHREN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG VOM 04.01.2000 M 05 III
M 05 III Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung vom 04.01.2000 - einschließlich I. - V. Nachtrag vom 04.01.2000 - einschließlich VI. Nachtrag vom 23.03.2000 - einschließlich
Mehr(Gebührensatzung zur Abfallsatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Bergischen Abfallwirtschaftsverband in der Stadt Leichlingen in der ab 01.01.2014 gültigen Fassung (Gebührensatzung zur Abfallsatzung)
MehrAbfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha
Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha Präambel Auf der Grundlage der 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Oldenburg vom 19.01.1995, zuletzt geändert am 17.12.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Oldenburg vom 19.01.1995, zuletzt geändert am 17.12.2013 Aufgrund der 5 und 7 der Nieders. Landkreisordnung (NLO) in der Fassung
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976
6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7
MehrGebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br.
Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br. Auf der Grundlage der 3, 5, 15, 37 und 75 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 10.10.2001 (GVBl.
MehrGebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES)
Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe Elster Nr. 22/2014 vom 10.12.2014 Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES) Auf Grund der 6
Mehr2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Saalekreis (Abfallgebührensatzung - AbfGS)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Der Kreistag hat auf Grund von 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Okt.
MehrS a t z u n g. des Landkreises Ahrweiler
S a t z u n g des Landkreises Ahrweiler über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung -AbfGebS) vom 14.12.2001 in der Fassung der 5. Änderungssatzung
MehrGebührensatzung. hat der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Baden-Baden (Abfallentsorgungsgebührensatzung - AGS) in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 28. Juni 2004 Aufgrund von - 4 und 11 der
Mehrdes Landkreises Mainz-Bingen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS -) vom 31.10.
L A N D K R E I S M A I N Z - B I N G E N S A T Z U N G des Landkreises Mainz-Bingen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS -) vom 31.10.2011, in
MehrS A T Z U N G. Inhaltsverzeichnis:
S A T Z U N G des Umwelt- und Servicebetriebes Zweibrücken, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Zweibrücken (nachfolgend UBZ genannt), über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung
MehrSatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes. Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung:
Satzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes Wartburgkreis Stadt Eisenach - Gebührensatzung - Auf der Grundlage der 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
MehrAbfallentsorgungsgebühren
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung
MehrInhaltsverzeichnis: 1 Abgabetatbestand 2 2 Gebührenschuldner 3 3 Gebührenmaßstab und -sätze für den Grundbetrag der Gebühr
Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgebührensatzung) Vom 28. November 2002, in der Neubekanntmachung vom 18. November 2004 7.2
MehrSatzung des Landkreises Hildburghausen über die Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) AbfGS
Satzung des Landkreises Hildburghausen über die Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) AbfGS Der Kreistag des Landkreises Hildburghausen hat aufgrund von 4 Absatz 2 Satz
MehrAbfallgebührensatzung
Abfallgebührensatzung Satzung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung - Abfallgebührensatzung - "Aufgrund der 1,2,10 und 12 des Thüringer
MehrGebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom 24.11.2006
Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus vom 24.11.2006 Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung: Ratsbeschluss bekannt gemacht in Kraft getreten vom: am: am: 22. November 2006 24. November
MehrSatzung der Stadt Chemnitz über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung-AbfGebS) Inhalt
Stadt 70.110 Chemnitz Satzung der Stadt Chemnitz über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung-AbfGebS) Inhalt 1 Gebührenerhebung 2 Gebührenschuldner 3 Gebührenpflicht
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g
G e b ü h r e n s a t z u n g zur kommunalen Abfallentsorgung im Landkreis Garmisch-Partenkirchen (-AbfGS-) Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung
MehrS A T Z U N G des Landkreises Bad Kreuznach über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abfallentsorgung vom 21.12.
S A T Z U N G des Landkreises Bad Kreuznach über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abfallentsorgung vom 21.12.2010 I n h a l t s ü b e r s i c h t : 1 Erhebung von Benutzungsgebühren
Mehr1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage
Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes
MehrAMTSBLATT 20.12.2004. 100 Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Unna vom 17.12.2004
1 AMTSBLATT 38 20.12.2004 INHALT 100 Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Unna vom 17.12.2004 101 3. Änderungssatzung vom 17.12.2004 der Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt
Mehr- Abfallgebührensatzung vom 3. Dezember 2015 Beschluss Nr. 1843/15 2.122
Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Erfurt - Abfallgebührensatzung (AbfGebS)- vom 3. Dezember 2015 Aufgrund der 19 und 20 Abs. 2 Satz
MehrSatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)
Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
MehrLesefassung. 1 Allgemeines
Lesefassung Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff.
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Vorpommern-Rügen - Abfallgebührensatzung -
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Vorpommern-Rügen - Abfallgebührensatzung - In ha ltsverzeichnis 1 Gegenstand 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung, Änderung und Beendigungvon
MehrZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS. ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I
ABFALLGEBÜHRENSATZUNG Seite 1 ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I 1 Gebühren für die Sammlung von Restabfällen (1) Der ZAV erhebt
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung des Landkreises Jerichower Land Abfallgebührensatzung (AGS)
Landkreis Jerichower Land Der Landrat Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung des Landkreises Jerichower Land Abfallgebührensatzung (AGS) vom 30. Januar 2014 (bekannt gemacht im
Mehr- Abfallgebührensatzung -
1 Satzung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung - Abfallgebührensatzung - Aufgrund der 1,2,10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
MehrLandkreis Cochem-Zell
Landkreis Cochem-Zell Satzung des Landkreises Cochem-Zell über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung in der Fassung der Änderungssatzung vom 10.07.2015 Der Kreistag des Landkreises
MehrSatzung. über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung)
Satzung über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung) Die Große Kreisstadt Deggendorf erlässt aufgrund 35 der Friedhofs-
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau
Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau Gemäß 2 Abs. 3 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau vom 04.05.2004; der 4, 6 und
MehrSatzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue
Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Auf Grund der 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt
MehrGebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann vom 2. Dezember 1987, in der Fassung der 23. Änderung vom 15.12.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016 (Ratsbeschluss vom 15.12.2015) Aufgrund des 7
MehrGebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land. 1 Gebührentatbestand
Kreis Weimarer Land Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land Der Kreis Weimarer Land erlässt aufgrund der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO)
MehrSatzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung-
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung- vom 20.11.2006 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und
Mehr- Kostenerstattungssatzung für Niederschlagswassergrundstücksanschlüsse -
Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen für Niederschlagswasser in der
MehrGebührensatzung: für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Schweinfurt. (Müllgebührensatzung)
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Schweinfurt (Müllgebührensatzung) Der Landkreis Schweinfurt erlässt aufgrund Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 Landkreisordnung für den Freistaat
MehrSatzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn
Satzung über das Erheben von der Stadt Herborn Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung. (Abfallgebührensatzung)
1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Bautzen (Abfallgebührensatzung) Aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
MehrSatzung. der Stadt Speyer. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung. (Abfallgebührensatzung) vom 23.05.
Satzung der Stadt Speyer über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 23.05.2003 in der Fassung vom 21.12.2012 Die Änderungssatzungen vom 14.03.2007 (Amtsblatt
MehrSatzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010
Stadt Willebadessen Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010 Der Rat der Stadt Willebadessen hat aufgrund der 7 und 41
MehrSatzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Rommerskirchen vom 07.05.2015
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Rommerskirchen vom 07.05.2015 INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Aufgaben... 3 2 Umfang der Abfallentsorgung... 3 3 Vermeidung und Verwertung von Abfällen...
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr9.2 1. Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Heppenheim
9.2 1 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Heppenheim vom 02.02.2012 hier abgedruckt in der Fassung der 2. Änderung vom
MehrFriedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale)
Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale) - Friedhofsgebührensatzung Ortsteile- Satzung Beschlossen / Ausgefertigt Amtliche
MehrSatzung. über die Erhebung der Hundesteuer
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Winnenden hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-
MehrSatzung über die Erhebung von Hundesteuer 22.1.1.03 (01)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Friedrichshafen Auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578), zuletzt geändert am 8. November 1999 (GBl.
MehrGebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Miltenberg. vom 19.12.2011 zuletzt geändert am 16.12.2013
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Miltenberg vom 19.12.2011 zuletzt geändert am 16.12.2013 Der Landkreis Miltenberg erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 BayAbfG folgende
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Hundesteuersatzung) 23.1.2 vom 23. Oktober 2001 in der Fassung der Satzung vom 5. Dezember 2006 Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
MehrRestabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten werden nach der Größe der Behälter und Anzahl der Entleerungen berechnet.
Welche Abfallbehälter werden künftig einen Chip haben? Die Restabfallbehälter und die Biotonne werden mit Chip ausgeliefert. Die Pappe-/Papiertonne wird nicht mit Chip ausgestattet. Auch die gelbe Tonne
MehrSatzung. über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedern
Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedern vom 18.12.2014 Aufgrund der 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung
MehrBeschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002
MehrSatzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.
Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes
Verwaltungsgebührensatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001
MehrStadt Schwäbisch Hall. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall
Stadt Schwäbisch Hall Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 3.10.1983
MehrSatzung. der Stadt Aschersleben
Satzung der Stadt Aschersleben zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Wipper-Weida, Selke/Obere Bode, Westliche Fuhne/Ziethe und Untere Bode (Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung GUBS
MehrSatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bad Sassendorf
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bad Sassendorf Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrGemeinde Lautertal. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gemeinde Lautertal Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lautertal (Odw.) Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.
MehrSatzung über die Erhebung der Wettbürosteu er in der Stadt Lünen (Wettbürosteuersatzung) vom 24.04.2015
Ortsrecht Satzung über die Erhebung der Wettbürosteu er in der Stadt Lünen (Wettbürosteuersatzung) vom 24.04.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Steuererhebung 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner 2 4 Bemessungsgrundlage
MehrSatzung über die Erhebung von Abfallgebühren im Salzlandkreis (Abfallgebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Abfallgebühren im Salzlandkreis (Abfallgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines 1 2 Gebührenpflichtiger 1-2 3 Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht
MehrSatzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nordwalde
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nordwalde vom 21. Dezember 1999 1 Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Mehr1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Wolfhagen vom 03.12.1998 (in der Fassung des 6. Nachtrages vom 24.02.2011 mit Wirkung zum 01.03.2011) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.
MehrBeitragsordnung der Handwerkskammer Hamburg
Beitragsordnung der Handwerkskammer Hamburg Aufgrund von 106 Absatz 1 Nr. 5 und 113 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),
MehrDer Kreistag des Landkreises Nordsachsen hat in seiner Sitzung am 01.10.2014 aufgrund
Gebührensatzung des Landkreises Nordsachsen für die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung für das Teilgebiet des ehemaligen Landkreises Torgau-Oschatz (Abfallgebührensatzung Torgau-Oschatz AGS TO) vom
MehrS a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.
S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. Dezember 2002 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat aufgrund der 7 und 41 Abs.
MehrSatzung über die Abfallentsorgung
Satzung über die Abfallentsorgung 1 Ziel der Abfallwirtschaft Die Stadt verfolgt mit dieser Satzung das Ziel, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und soweit es möglich und vertretbar ist, Abfälle zu vermeiden,
MehrGebührensatzung 7.04. für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai 2011. Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai 2011 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 f) und i) der Gemeindeordnung für
MehrInhaltsverzeichnis: in den jeweils geltenden Fassungen.
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Greven vom 19.12.2013 in der Fassung der I. Änderung vom 18.12.2014 und in der Fassung der II. Änderung vom 17.12.2015 Der Rat der Stadt Greven hat in seiner
MehrSatzung. über die Abfallentsorgung in der Stadt Espelkamp
1 C 3 Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Espelkamp Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV. NRW. S.
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberotterbach vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Aarbergen
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Aarbergen Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
MehrSatzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 22.050 Fachbereich 3 18.02.2015 Wettbürosteuersatzung Seite 1 Aufgrund
MehrGebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Ottrau Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
Mehrvom 26. Juli 2005 1 Rechtsform und Anwendungsbereich
Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren der Unterkünfte der Stadt Freiburg i. Br. für wohnungslose Personen, Flüchtlinge und Spätaussiedler/innen 21.1 vom
MehrS a t z u n g über die Erhebung einer Vergnügungsteuer in der Stadt Heidelberg (Vergnügungsteuersatzung)
2.2 S a t z u n g über die Erhebung einer Vergnügungsteuer in der Stadt Heidelberg (Vergnügungsteuersatzung) vom 25. Juli 2007 (Heidelberger Stadtblatt vom 12. September 2007) 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe
Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe - Abwälzung der Abwasserabgabe - Aufgrund der 8, 9, 45 und 99 von Art. 1 des Gesetzes
Mehr1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3
Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Oktober 1996 in der Fassung vom 18. November 2013 Inhaltsübersicht Seite 1 Anzeigepflicht 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für
Mehr51-4a Gebühren für Kindertageseinrichtungen der Stadt Fürth
Satzung über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte) vom 28. Juni 2012 (Stadtzeitung Nr. 14 vom 18. Juli 2012) i.d.f. der Änderungssatzungen
MehrG E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif
Seite 1 en / Inkrafttreten: G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif vom 14. Dezember 2015 Ändernde Satzung vom veröffentlicht am 1. ssatzung
MehrStadt Herbstein - Ortsrecht Kapitel 11 Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Herbstein Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
MehrSatzung vom 20.07.2011 zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Kreises Siegen-Wittgenstein
Satzung vom 20.07.2011 zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung schulischer Einrichtungen des Kreises Siegen-Wittgenstein Der Kreistag des Kreises Siegen-Wittgenstein hat aufgrund der 5 Abs. 1 und 26
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen in der Fassung vom 03.07.2006, zuletzt geändert am 05.12.2011 1 Steuererhebung
MehrSatzung. ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis. über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder.
Satzung ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung
MehrSatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen
Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV.
Mehr2. Änderungssatzung vom 20.12.2012. zur Hundesteuersatzung der Stadt Löhne vom 21.09.2006
2. Änderungssatzung vom 20.12.2012 zur Hundesteuersatzung der Stadt Löhne vom 21.09.2006 Aufgrund - des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrFriedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09 Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Ludwigshafen am Rhein; (Friedhof- und Bestattungsgebührenordnung)
MehrGEBÜHRENSATZUNG* für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf
GEBÜHRENSATZUNG* für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf Aufgrund des 10 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), der 1, 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und des 20 des Nds.
MehrSatzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-
Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- Aufgrund der 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über
MehrHundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg vom 05.06.2003
Hundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg vom 05.06.2003 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
Mehr