Mitarbeitervertretung

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1 Mitarbeitervertretung der landeskirchlichen Angestellten in den Bezirken und Gemeinden Büroadresse: Wolfgang Lenssen Köndringerstr Heimbach Fax: / mav@gmx.de / internet: - Sondernummer Dienstvereinbarung * FWB * Dienstvereinbarung im Bereich der Fort- und Weiterbildung seit / ab 1. Juli September Januar 2007 in Kraft Was lange währt wird endlich gut von diesem Grundsatz hat sich die MAV wie aus den letzten MAV Infos ersichtlich nicht abbringen lassen. Langer Atem war dringend nötig, sonst wäre diese Dienstvereinbarung nicht zustande gekommen. Mit vorliegendem Sonderdruck informiert die MAV über die derzeit geltenden Regelungen rund um das Thema Fort- und Weiterbildung. Warum letztlich drei verschiedene Daten für das In Kraft Treten vereinbart wurden...? Wer uns die Antwort darauf wirklich schlüssig und richtig anlässlich unserer nächsten MitarbeiterInnenversammlung geben kann nimmt an der Verlosung einer Flasche Sekt (vom ökovin-weingut Gallushof in Heimbach) teil! Ganz persönlich bin ich froh und auch ein wenig stolz, dass es der MAV gelungen ist, diese Dienstvereinbarung abzuschließen. Ganz besonderer Dank gilt dabei dem Ausschuss der MAV für Fragen der Fort- und Weiterbildung! Wolfgang Lenssen (Geschäftsführer) Inhalt der Sondernummer Regelungen zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung... 2 Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung - AR-FWB... 2 Dienstvereinbarung im Bereich der Fort- und Weiterbildung... 2 Auszug aus der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M)... 8 Auszug aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)... 8 MAV-Info Sondernummer FWB / 2005 / Seite 1

2 Regelungen zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung gültig ab 1. Juli 2004 Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung - AR-FWB Artikel 1 1. Abschnitt Grundlegende Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Arbeitsrechtsregelung findet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, ihrer Kirchengemeinden sowie ihrer Einrichtungen und Anstalten, im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden und seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen im Rahmen seiner Satzung, sofern in 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Für kirchliche Lehrkräfte gilt diese Arbeitsrechtsregelung, sofern sie nicht den Regelungen des Kirchlichen Gesetzes über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Religionsunterrichtsgesetz) widerspricht. (3) Die Regelungen in Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT für Angestellte im Pflegedienst bleiben unberührt. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich Diese Arbeitsrechtsregelung findet keine Anwendung auf in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis beschäftigte Pfarrerinnen bzw. Pfarrer, Pfarrdiakoninnen bzw. Pfarrdiakone, Pfarrvikarinnen bzw. Pfarrvikare, auf die Lehrenden an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden in Heidelberg und an der Evangelischen Fachhochschule Freiburg -Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik- staatlich anerkannte Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden. 3 Ziel- und Begriffsbestimmungen (1) Berufliche Fort- und Weiterbildung trägt dazu bei, dass Kirche und Diakonie ihren Auftrag in ihren Arbeitsfeldern sachkundig und glaubwürdig wahrnehmen können. (2) Fortbildung dient der Erhaltung, Vertiefung und Ergänzung der Dienstvereinbarung im Bereich der Fort- und Weiterbildung In Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für den Dienst in der Kirche haben der Evangelische Oberkirchenrat, im Folgenden Dienststelle genannt, und die Mitarbeitervertretung der landeskirchlich Angestellten mit Einsatz in den Kirchengemeinden und -bezirken (Mitarbeitervertretung nach 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Mitarbeitervertretungsgesetz), im Folgenden Mitarbeitervertretung genannt, gemäß 36 in Verbindung mit 39 Buchstabe c Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) in Verbindung mit der Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung vom 24. März 2004 (GVBl. 2004, S. 67) folgende Dienstvereinbarung im Bereich der Fort- und Weiterbildung abgeschlossen: Präambel Diese Dienstvereinbarung ergänzt die Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB) vom 24. März 2004 mit Wirkung für die von der Mitarbeitervertretung vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit die AR-FWB ergänzende Regelungen durch Dienstvereinbarung zulässt ( 4 Abs. 4, 8 Abs. 2, 11 Abs. 3, 14 Abs. 2 und Abs. 3, 15 und 16 AR-FWB). MAV-Info Sondernummer FWB / 2005 / Seite 2

3 tätigkeitsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Weiterbildung dient der Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen und Fähigkeiten, auch mit dem Ziel der Veränderung des ausgeübten Berufs. Sie ist gekennzeichnet durch einen zertifizierten Abschluss. 2. Abschnitt Fortbildungsmaßnahmen 4 Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen (1) Fortbildungsmaßnahmen sind nach verschiedenen Kategorien zu unterscheiden. (2) Fortbildungsmaßnahmen sind entweder für das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters generell vorgesehen, arbeitsvertraglich geregelt oder dienstlich angeordnet (Kategorie I), oder überwiegend im dienstlichen Interesse begründet (Kategorie II), oder bei dienstlichem Bezug der Maßnahme überwiegend im Eigeninteresse der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters begründet (Kategorie III). (3) Maßnahmen der Kategorien II und III setzen einen Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters voraus. (4) Die Zuordnung einer Maßnahme zu den in Absatz 2 genannten Kategorien erfolgt durch den Anstellungsträger. Grundsätzliche Zuordnungen im Sinne von Satz 1 können durch Dienstvereinbarung geregelt werden. 5 Pflicht zur Fortbildung Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter übernimmt mit der Verantwortung für die ihr bzw. ihm übertragene Aufgabe die Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden. Der Anstellungsträger hat sie bzw. ihn hierbei zu fördern und zu unterstützen. 6 Anordnung einer Fortbildungsmaßnahme Die Anordnung einer Fortbildungsmaßnahme nach Kategorie I hat rechtzeitig unter Berück-sichtigung der persönlichen Belange der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, in der Regel mindestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme, in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Frist nach Satz 1 betrifft nicht Maßnahmen (Veranstaltungen), die innerhalb der Dienststelle im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit stattfinden. 7 Recht auf Fortbildung (1) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben Anspruch auf Teilnahme an Maßnahmen nach Kategorie II, sofern der Anstellungsträger nicht aus dringenden betrieblichen 1.0 Zu 4 AR-FWB (Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen) 1.1 FEA-Maßnahmen (Fortbildung in den ersten Amtsjahren) sind Maßnahmen der Kategorie I. 1.2 Ab 2007 werden die im Gesamtprogramm für die Fort- und Weiterbildung eines Kalenderjahres (FWB-Gesamtprogramm) von der Dienststelle ausgeschriebenen und für die von der Mitarbeitervertretung vertretenen Zielgruppen geeigneten Angebote für Fortbildungsmaßnahmen hinsichtlich der Kategorien nach 4 AR-FWB nachgewiesen. 1.3 Die Teilnahme an Kongressen, Konferenzen, Symposien und ähnlichen Großveranstaltungen unterliegt der Kategorie III. 1.4 Berufsspezifische Tagungen und Konvente fallen nicht unter die vorstehenden Ziffern (Anmerkung 1). Anmerkung 1 (zu Ziffer 1.4): Dies sind * Gesamtkonvent der Jugendreferentinnen und referenten * Jahrestagung der hauptberuflichen Klinikseelsorgerinnen und seelsorger MAV-Info Sondernummer FWB / 2005 / Seite 3

4 Gründen (beispielsweise Unabkömmlichkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters innerhalb des betreffenden Kalenderjahres, Gleichmäßigkeit von Fördermaßnahmen in der Dienststelle) widerspricht. (2) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben Anspruch auf Teilnahme an Maßnahmen nach Kategorie III, sofern der Anstellungsträger nicht aus betrieblichen Gründen widerspricht. (3) Während der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Fortbildung. 8 Antragsverfahren (1) Maßnahmen der Kategorien II und III sind auf dem Dienstweg mit einem Votum der oder des unmittelbaren Vorgesetzten sowie gegebenenfalls der oder des Fachvorgesetzten schriftlich zu beantragen. Die Antragsstellung ist rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor Beginn der Veranstaltung vorzunehmen, sofern nicht besondere Anmeldetermine gegeben sind. (2) Einzelheiten eines Antrags- bzw. Zulassungsverfahrens können durch Dienstvereinbarung geregelt werden. Solche Regelungen können nach Berufsgruppen differenzieren. 9 Bewilligung der Teilnahme Die Teilnahme an Maßnahmen nach den Kategorien II und III bedarf der schriftlichen Bewilligung durch den Anstellungsträger bzw. durch von ihm Beauftragte. Die Bewilligung soll innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang erfolgen. 10 Arbeitsbefreiung (1) Maßnahmen der Kategorie I sind Arbeitszeit. (2) Für die Dauer der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien II und III einschließlich von Reisezeiten erfolgt Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der bisherigen Vergütung bzw. des bisherigen Lohnes. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich, Mehrarbeits- oder Überstundenvergütung besteht nicht. (3) Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten. 11 Umfang der Arbeitsbefreiung (1) Für Maßnahmen der Kategorien II und III wird Arbeitsbefreiung innerhalb von zwei Kalenderjahren von bis zu 12 Arbeitstagen gewährt. (2) Für Maßnahmen der Kategorie III wird Arbeitsbefreiung von kalenderjährlich höchstens 5 Arbeitstagen gewährt. (3) Eine höhere als in Abs. 1 festgelegte Arbeitsbefreiung kann durch Dienstvereinbarung vereinbart werden. (4) Während der Wahrnehmung der verpflichtenden Fortbildung in den ersten Amtsjahren nach 7 Diplom-Religionspädagogengesetz wird für Maßnahmen der Kategorien II und III Arbeitsbefreiung von kalenderjährlich höchstens fünf 2.0 Zu 11 Abs. 3 AR-FWB (Umfang der Arbeitsbefreiung) Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien II und III zusammen wird bei Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen, Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten Arbeitsbefreiung innerhalb von zwei Kalenderjahren von bis zu 20 Arbeitstagen gewährt, wobei es bei der Regelung nach 11 Abs. 2 AR-FWB verbleibt, dass für Maßnahmen der Kategorie III Arbeitsbefreiung von kalenderjährlich höchstens 5 Arbeitstagen gewährt wird. MAV-Info Sondernummer FWB / 2005 / Seite 4

5 Arbeitstagen gewährt. (5) Bei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern in pflegesatzfinanzierten Einrichtungen bemisst sich der Umfang der Arbeitsbefreiung nach den sich aus den Pflegesatzverhandlungen ergebenden Grenzen. Durch Dienstvereinbarung kann aber ein höherer Umfang vereinbart werden. 12 Erkrankung während der Arbeitsbefreiung Erkrankt eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter unmittelbar vor oder während einer Maßnahme mit Arbeitsbefreiung nach 11 dieser Arbeitsrechtsregelung, so ist die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesene Zeit der Erkrankung nicht auf die Zeit der Arbeitsbefreiung anzurechnen. 13 Vertretung Bei längeren Fortbildungsmaßnahmen soll für die Dauer der Arbeitsbefreiung eine angemessene Vertretung geregelt sein. 14 Kostenregelungen (1) Bei Maßnahmen der Kategorie I trägt der Anstellungsträger die Kosten einschließlich der nach dem Kirchlichen Reisekostengesetz zu ersetzenden Reisekosten. (2) Bei Maßnahmen der Kategorie II ist eine angemessene Kostenbeteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters - bis zu einer Höhe von 50% der Kosten - zulässig. Näheres kann durch Dienstvereinbarung vereinbart werden. Diese kann auch feste Höchstbeträge vorsehen. (3) Bei Maßnahmen der Kategorie III trägt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Kosten. Durch Dienstvereinbarung kann hiervon abgewichen werden. (4) Bei unentschuldigtem Fehlen einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters bei einer bewilligten Fortbildungsmaßnahme ( 9) gelten die allgemeinen Regeln über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines Anstellungsträgers. 15 Rückzahlungsregelungen Durch Dienstvereinbarung können im Rahmen des allgemeinen Rechts Regelungen hinsichtlich einer Erstattung von Aufwendungen des Anstellungsträgers für die Kosten von Fortbildungsmaßnahmen vereinbart werden. Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die Kostenerstattungen bei einem von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter zu vertretenden Abbruch der Maßnahme einschließen. 3.0 Zu 14 AR-FWB (Kostenregelung) Bei Maßnahmen der Kategorie II, die im Rahmen des Gesamtprogramms für die Fort- und Weiterbildung eines Kalenderjahres (FWB-Gesamtprogramms) angeboten werden, beträgt die Kostenbeteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters 15,00 pro angefangenem Tag. Bei Maßnahmen der Kategorie II, die länger als 5 Tage dauern, sowie bei Maßnahmen, die außerhalb des FWB-Gesamtprogramms bei Fremdveranstaltern durchgeführt werden, werden die Regeln zur Kostenbeteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters von der Dienststelle im Benehmen mit der Mitarbeitervertretung für das jeweils kommende Kalenderjahr gesondert festgelegt. Bei der Jahrestagung für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone beträgt die Kostenbeteiligung der Teilnehmenden für die gesamte Tagung 11, Zu 15 AR-FWB (Rückzahlungsregelungen) 5.1 Die Fortbildungsbindung beträgt bei Maßnahmen mit einer Lehrgangsdauer von zwei Wochen Dauer bis zu einem Monat Dauer 6 Monate, bis zu zwei Monaten Dauer 1 Jahr, bis zu vier Monaten Dauer 2 Jahre und von über sechs bis zwölf Monaten Dauer 3 Jahre und von mehr als zwei Jahren Dauer 5 Jahre. 5.2 Beendet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch innerhalb der in Ziffer 5.1 genannten Fortbildungsbindung, ohne zu einem anderen kirchlichen oder diakonischen Arbeitgeber innerhalb der Evangelischen MAV-Info Sondernummer FWB / 2005 / Seite 5

6 16 Beteiligung der Mitarbeitervertretung Unbeschadet der einschlägigen Regelungen im Mitarbeitervertretungsgesetz in der für die Evangelische Landeskirche in Baden geltenden Fassung ( 39 Buchst. c, 43a Buchst. b) können Einzelheiten der Beteiligung der Mitarbeitervertretung (beispielsweise Formen und Termine im frühzeitigen Beteiligungsablauf) durch Dienstvereinbarung geregelt werden. 17 Kirchentagsklausel Arbeitsbefreiung zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag ist von dieser Arbeitsrechtsregelung unberührt. Landeskirche in Baden zu wechseln, so kann die Dienststelle die Erstattung ihrer Aufwendungen für abgeschlossene Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie II anteilig zur zurückgelegten Fortbildungsbindung verlangen. Kosten für den Einsatz von Vertretungskräften sind nicht erstattungsfähig. 5.3 Ziffer 5.2 gilt nicht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bezugsbeginns der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. 5.4 Bei einem von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu vertretenden Abbruch einer Fortbildungsmaßnahme kann die Dienststelle verlangen, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die der Dienststelle bis zum Abbruch der Maßnahme entstandenen und nachgewiesenen Kosten erstattet. 4.0 Zu 16 AR-FWB (Beteiligung der Mitarbeitervertretung) 4.1 Der Entwurf der Zielgruppenstruktur des FWB-Gesamtprogramms für ein Kalenderjahr wird der Mitarbeitervertretung spätestens im Monat Juli zur Herstellung des Einvernehmens über die Struktur überlassen. 4.2 Sofern die Mitarbeitervertretung der sich aus dem FWB-Gesamtprogramm ergebenden Aufstellung von Grundsätzen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 Buchst. c MVG) zustimmt, bedarf es bei bewilligter Teilnahme an FWB- Maßnahmen ( 9 AR-FWB) keines Mitbestimmungsverfahrens nach 43 a Buchst. b MVG. Sofern Anträge auf Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme von der Dienststelle abgelehnt werden, ist das Beteiligungsverfahren nach 43 a Buchst. b MVG unter Angabe der Ablehnungsgründe durchzuführen. In der Regel ist die Beteiligung unbeschadet der Regelung in 38 Abs. 3 MVG so rechtzeitig durchzuführen, dass die Mitarbeitervertretung zu keiner Sondersitzung zusammentreten muss. 4.3 Die Mitarbeitervertretung erhält zu den Maßnahmen des FWB-Gesamtprogramms eine Liste der von ihr vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Kenntnis, die an der jeweiligen Maßnahme teilgenommen haben. 4.4 Bei Maßnahmen, die der Evangelische Oberkirchenrat außerhalb des und zusätzlich zum FWB-Gesamtprogramm anbietet und ausschreibt und zu deren Teilnahme Mitarbeitende nach den Kategorien II und III zugelassen werden können, folgt das Zulassungsverfahren dem allgemeinen Verfahren. MAV-Info Sondernummer FWB / 2005 / Seite 6

7 3. Abschnitt Weiterbildungsmaßnahmen 18 Weiterbildung (1) Eine Weiterbildungsmaßnahme bedarf der Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Anstellungsträger. In dieser Vereinbarung können auch Rückzahlungsregelungen entsprechend 15 dieser Arbeitsrechtsregelung getroffen werden. (2) Die Regelungen in 7 Absatz 3 und in 10 Absatz 2 bis 3 sowie in 13 gelten entsprechend. 4. Abschnitt Schlussbestimmung 19 Verhältnis der Arbeitsrechtsregelung zu den Vorläufigen Richtlinien In Bezug auf den Regelungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung finden die Vorläufigen Richtlinien für die berufliche Fortbildung (Weiterbildung) der hauptamtlichen Mitarbeiter der badischen Landeskirche vom (GVBl S. 4) i.d.f. vom mit In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung keine Anwendung mehr. Artikel 2 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft und nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft, sofern nicht ihre Weitergeltung beschlossen wird. Karlsruhe, den 24. März 2004 Arbeitsrechtliche Kommission Der Vorsitzende B e r r o t h 6.0 In-Kraft-Treten 6.1 Diese Dienstvereinbarung tritt hinsichtlich der Ziffern 1.0 bis 2.0 rückwirkend zum 1. Juli 2004, im Übrigen am 1. September 2005 in Kraft; Ziffer 3.0 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 6.2 Diese Dienstvereinbarung tritt mit Ablauf des außer Kraft, sofern ihre Geltung nicht verlängert wird oder sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt wird. 6.3 Diese Dienstvereinbarung entfaltet bei Außer-Kraft-Treten oder Kündigung keine Nachwirkung. Karlsruhe, den 1. August 2005 Dienststelle: (Geschäftsleitende Oberkirchenrätin Barbara Bauer) den 23. September 2005 Mitarbeitervertretung: (Vorsitzende Susanne Betz) MAV-Info Sondernummer FWB / 2005 / Seite 7

8 Auszug aus der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) Abschnitt II Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVöD (Bund) 4 Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum Allgemeinen Teil TVöD (Bund) 5. Zu 5 TVöD Qualifizierung Ergänzend zu 5 TVöD findet die Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB) Anwendung. Auszug aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) 5 Qualifizierung (1) 1 Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. 2 Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3 Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung. (2) 1 Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann. 2 Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten. 3 Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt. (3) 1 Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 2 Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt. (4) 1 Beschäftigte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d - Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2 Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3 Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. (5) 1 Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme einschließlich Reisekosten - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. 2 Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3 Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4 Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen. (6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit. (7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird. MAV-Info Sondernummer FWB / 2005 / Seite 8

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