Baumgartner & Partner informiert AUSLÄNDISCHE QUELLENSTEUERN: DAS PRAXISSEMINAR EXKURS: SCHWEIZER VERRECHNUNGSSTEUER FÜR INLÄNDER
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- Hertha Geisler
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1 Baumgartner & Partner informiert AUSLÄNDISCHE QUELLENSTEUERN: DAS PRAXISSEMINAR EXKURS: SCHWEIZER VERRECHNUNGSSTEUER FÜR INLÄNDER
2 Agenda 2 I. Gegenstand der Verrechnungssteuer II. Regel & Ausnahmen III. Meldung statt Steuerentrichtung
3 Agenda 3 I. Gegenstand der Verrechnungssteuer II. Regel & Ausnahmen III. Meldung statt Steuerentrichtung
4 4 I. GEGENSTAND DER VERRECHNUNGSSTEUER Objektsteuer (Gegensatz bspw. zur allgemeinen Einkommensteuer, welche sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts bemisst) Gegenstand der Verrechnungssteuer gemäss Art. 1 Verrechnungssteuergesetz (VStG) sind: Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen, Lotteriegewinne und Versicherungsleistungen von Inländern gemäss Art. 9 VStG (d. h. natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz) Besteuerung und der Quelle -> Schuldner der steuerbaren Leistung ist steuerpflichtig, nicht Empfänger (Art. 10 VStG), d. h. bspw.: Bank für Zinsen AG für Dividenden Versicherungsgesellschaft für Versicherungsleistungen Fondsleitung für kollektive Kapitalanlagen gemäss Kapitalanlagegesetz (KAG) etc.
5 5 I. GEGENSTAND DER VERRECHNUNGSSTEUER Steuerpflicht wird gemäss Art. 11 VStG entweder durch anonyme Entrichtung der Steuer (Art. 12 ff. VStG) oder durch Meldung der steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20 VStG) erfüllt -> System der Selbstveranlagung, keine Aufforderung der Steuerbehörden Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung (Art. 12 VStG): Bei Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen grundsätzlich Fälligkeit der steuerbaren Leistung Ausnahmen: Zinsen werden kapitalisiert oder Sitzverlegung einer AG, GmbH oder Genossenschaft ins Ausland wird beschlossen -> bewirkt Entstehung der Steuerforderung Bei Erwerb eigener Beteiligungsrechte gemäss Art. 4a Abs. 2 VStG -> geregelte Fristen Bei Versicherungsleistungen mit der Erbringung der Leistung
6 6 I. GEGENSTAND DER VERRECHNUNGSSTEUER Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung bei Thesaurierungsfonds -> Gutschrift des steuerbaren Ertrags (Art. 12 Abs. 1ter VStG) Was ist der Zeitpunkt der Gutschrift? -> bei Übertrag auf das Konto der zur Wiederanlage zurückbehaltenen Erträge, spätestens jedoch vier Monate nach Geschäftsabschluss Bemessungsgrundlage = steuerbarer Ertrag per Geschäftsabschluss Bei Liquidation mit der Ausschüttung des verbleibenden Liquidationsergebnisses Schweizerische kollektive Kapitalanlagen: -> Erträge werden dem Steuerjahr zugeordnet, in dem der Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde. Anleger haben einen Rückerstattungsanspruch nach Massgabe der Artikel 21 ff. VStG
7 7 I. GEGENSTAND DER VERRECHNUNGSSTEUER Steuersätze gemäss Art. 13 VStG: Steuer auf Kapitalerträge und Lotteriegewinne beträgt 35 % Steuer auf Leibrenten und Pensionen beträgt 15 % Steuer auf sonstige Versicherungsleistungen beträgt 8 %. Überwälzung gemäss Art. 14 VStG: Bei Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ist steuerbare Leistung ohne Rücksicht auf Gläubiger um den Steuerbetrag zu reduzieren. Steuerpflichtige stellt Angaben zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs und auf Anfrage entsprechende Bescheinigungen zur Verfügung.
8 8 I. GEGENSTAND DER VERRECHNUNGSSTEUER Fälligkeit der Steuer gemäss Art. 16 VStG: Bei Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsjahresviertels für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen (Art. 16 a. VStG) Bei übrigen Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 16 c. VStG) Auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Auflauf des Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen (Art. 16 d. VStG) Entstehung der Steuer, wenn Leistung (oder an ihre Stelle tretende Leistung) zahlbar gestellt, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Erbringung Verspätete Zahlung führt zu Verzugszinsen
9 9 I. GEGENSTAND DER VERRECHNUNGSSTEUER Gemäss Art. 15 VStG haften mit dem Steuerpflichtigen solidarisch für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während der Geschäftsführung entstehen, fällig werden oder geltend gemacht werden Im Falle einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; Im Falle einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der KG für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage. Haftung entfällt, wenn Nachweis erfolgt, dass sie alles zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben
10 10 I. GEGENSTAND DER VERRECHNUNGSSTEUER Grafische Darstellung des Verrechnungssteuermechanismus natürliche Personen: Quelle:
11 11 I. GEGENSTAND DER VERRECHNUNGSSTEUER Grafische Darstellung des Verrechnungssteuermechanismus juristische Personen: Wenn Kontobesitzer juristische Person ist -> Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt direkt bei der ESTV (und nicht bei den kantonalen Behörden) Quelle: Steuerinformationen: Die eidgenössische Verrechnungssteuer (PDF-Datei, Ausgabe Januar 2014), S. 5
12 Agenda 12 I. Gegenstand der Verrechnungssteuer II. Regel & Ausnahmen III. Meldung statt Steuerentrichtung
13 13 II. REGEL & AUSNAHMEN Kapitalerträge gemäss Art. 4 und 4 a VStG - Regel: Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstige Erträge aus der von einem Inländer aufgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben; der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine der von Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen
14 II. REGEL & AUSNAHMEN 14 Kapitalerträge gemäss Art. 4 und 4 a VStG - Regel: Steuerbarer Ertrag von Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten und Schuldbuchguthaben sowie von Kundenguthaben ist jede geldwerte Leistung an den Gläubiger, welche auf dem Schuldverhältnis beruht und keine Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt (Art. 14 VStV) Steuerbarer Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage ist jede geldwerte Leistung, welche auf dem Anteil beruht, die nicht über einen ausschliesslich der Ausschüttung von Kapitalgewinnen, von Erträgen aus direktem Grundbesitz oder der Rückzahlung der Kapitaleinzahlungen dienenden Coupon ausgerichtet sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. B. VStG, vergl. Art. 28 VStV) Alle geldwerten Leistungen der Gesellschaft, wie z. B. Ausgabe von Gratisaktien, Bezahlung von Liquidationsüberschüssen, (Details siehe Art. 14 und 28 VStV). Sonderfall: Erwerb eigner Beteiligungsrechte gemäss Art. 4a VStG Unter Umständen unterliegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert der Verrechnungssteuer
15 15 II. REGEL & AUSNAHMEN Kapitalerträge Ausnahmen gemäss Art. 5 VStG: Die Reserven und Gewinne einer AG oder Genossenschaft, die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 über die direkte Bundessteuer (DBG) in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen; Die in einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden; Die Zinsen von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr CHF 200,00 nicht übersteigt; (ggf. Zusammenrechnung) Die Zinsen der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den Erlebens- oder Todesfall gestellten Guthaben bei Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder fürsorge dienen;
16 16 II. REGEL & AUSNAHMEN Kapitalerträge Ausnahmen gemäss Art. 5 VStG: Die Reservevermögen eines Unternehmens, die bei der Übertragung von Arbeitsbeschaffungsreserven über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven auf eine andere, mit ihm unter einheitlicher Leitung stehende inländische AG, GmbH oder Genossenschaft übergehen; Die freiwilligen Leistungen einer AG, einer GmbH oder einer Genossenschaft, sofern diese Leistungen gestützt auf Art. 59 Abs. 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer geschäftsmässig begründet sind; Unter gewissen Voraussetzungen die Zinsen von Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach den Artikeln des Bankengesetzes vom 08. November 1934 Zinszahlungen von Teilnehmern an eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, sowie von einer zentralen Gegenpartei an ihre Teilnehmer
17 17 II. REGEL & AUSNAHMEN Kapitalerträge Ausnahmen gemäss Art. 5 VStG: Unter gewissen Voraussetzungen die Zinsen von Anleihensobligationen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen, für die Massnahmen nach den Art. 28 bis 32 des Bankengesetz angeordnet werden können Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital sowie die nach dem von den Anteilseignern geleisteten Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung meldet.
18 18 II. REGEL & AUSNAHMEN Kapitalerträge Formular 102 Seite 1
19 19 II. REGEL & AUSNAHMEN Kapitalerträge Formular 102 Seite 2 und 3
20 20 II. REGEL & AUSNAHMEN Kapitalerträge: Formular 103 Seite 1
21 21 II. REGEL & AUSNAHMEN Kapitalerträge Formular 103 Seite 2 und 3
22 22 II. REGEL & AUSNAHMEN Kapitalerträge: Formular 110 Seite 1
23 23 II. REGEL & AUSNAHMEN Kapitalerträge: Formular 110 Seite 2 und 3
24 24 II. REGEL & AUSNAHMEN Lotteriegewinne gemäss Art. 6 VStG Regel: Ausgerichtete Geldtreffer über CHF 1.000,00 aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen Gleichgestellt sind gewerbsmässige Wetten und lotterieähnliche Veranstaltungen (bspw. Pferderennen)
25 25 II. REGEL & AUSNAHMEN Versicherungsleistungen gemäss Art. 7 VStG Regel: Kapitalleistungen aus Lebensversicherung sowie Leibrenten und Pensionen, sofern die Versicherung zum inländischen Bestand des Versicherers gehört und bei Eintritt des versicherten Ereignisses der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter Inländer ist Bei Überführung einer Versicherung vom inländischen in den ausländischen Versicherungsbestand oder einer Abtretung der Versicherungsansprüche von einem Inländer an einen Ausländer, entspricht dies steuerlich der Erbringung der Versicherungsleistung Als Kapitalleistung aus der Lebensversicherung gilt auch jede Auszahlung von Guthaben im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d. VStG unabhängig vom Grund der Zahlung
26 26 II. REGEL & AUSNAHMEN Versicherungsleistungen Ausnahmen gemäss Art. 8 VStG: Kapitalleistungen, wenn der gesamte Leistungsbetrag aus derselben Versicherung CHF 5.000,00 nicht übersteigt Renten und Pensionen, wenn ihr Betrag (ausschliesslich Zulagen) im Jahr CHF 500,00 nicht übersteigt Leistungen auf Grund der Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung Hinweis: Verordnung kann vorschreiben, dass Kapitalleistungen oder Renten und Pensionen, die beim gleichen Versicherer auf dasselbe Leben gestellt sind, zusammenzurechnen sind
27 27 II. REGEL & AUSNAHMEN Versicherungsleistungen:
28 28 II. REGEL & AUSNAHMEN Übersicht:
29 Agenda 29 I. Gegenstand der Verrechnungssteuer II. Regel & Ausnahmen III. Meldung statt Steuerentrichtung
30 30 III. MELDUNG STATT STEUERENTRICHTUNG Kapitalerträge - Dividenden im Konzernverhältnis: Rückbehalt an der Quelle für Dividenden im Konzernverhältnis ist die Ausnahme -> Meldeverfahren bei Dividendenausschüttung Voraussetzung: untermittelbare Beteiligung eines Unternehmen zu mindestens 20 % am Kapital einer anderen Gesellschaft -> Ausstellung Formular für den Erhalt der Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer (Art. 26a VStV) Folge: Vermeidung unnötiger Geldtransaktionen in innerschweizerischen Konzernverhältnissen sowie zwischen schweizerischen Tochtergesellschaften und ausländischen Muttergesellschaften Bsp. Dividende wird fällig -> verrechnungssteuerpflichtige Gesellschaft reicht Gesuch um Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende ein -> Formulare siehe nächste Folie
31 31 III. MELDUNG STATT STEUERENTRICHTUNG Kapitalerträge - Dividenden im Konzernverhältnis: Formulare: 106 und /oder 108 zusammen mit 102, 103 oder 110
32 32 III. MELDUNG STATT STEUERENTRICHTUNG Kapitalerträge - Institutionelle Anleger: Sofern es sich bei den Anlegern einer kollektiven Kapitalanlage ausschliesslich um steuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen oder gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen oder Sozialversicherungs- oder Ausgleichsklassen sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte Lebensversicherer oder inländische öffentliche-rechtliche Lebensversicherer handelt -> Gesuch möglich, um Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Ausschüttung zu erfüllen (Art. 38a Abs. 1 VStV) Das Meldeverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger, auf die die Steuer abzuwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten.
33 33 III. MELDUNG STATT STEUERENTRICHTUNG Kapitalerträge - Institutionelle Anleger: Formular 109
34 34 III. MELDUNG STATT STEUERENTRICHTUNG Kapitalerträge - Institutionelle Anleger: Muster aus Anhang II von Kreisschreiben Nr. 24 vom 20. November 2017: Auf Gutschriftanzeigen nach diesem Muster darf keine Verrechnungssteuer ausgewiesen werden. Ferner ist deutlich zu machen, dass die Verrechnungssteuer gemeldet wurde und keine Rückforderung durchgeführt werden kann.
35 35 III. MELDUNG STATT STEUERENTRICHTUNG Versicherungsleistungen: Erhebung der Steuer an der Quelle ist bei Versicherungsleistungen eine Ausnahme Versicherer erfüllt Steuerpflicht durch schriftliche Meldung der steuerbaren Versicherungsleistung an ESTV innert 30 Tagen nach Ablauf des Monats für die im jeweiligen Monat erbrachten Leistungen (Art. 19 VStG) Voraussetzung: Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigter hat nicht vor Ausrichtung der Leistung schriftlich Einspruch gegen die Meldung erhoben -> in diesem Fall Erhebung der Steuer Übersteigt die infolge des Einspruchs zu entrichtete Steuer die noch zu erbringende Versicherungsleistung, so ist der Einspruch nur wirksam, wenn der Einsprecher dem Versicherer den Fehlbetrag ersetzt
36 36 FAZIT Verrechnungssteuer stellt nur bei Steuerpflichtigen definitive Steuerbelastung dar, welche keine Rückerstattung geltend machen (können). Das sind: Inländische Steuerpflichtige (natürliche Personen), die das entsprechende Einkommen und Vermögen nicht im Rahmen der Steuererklärung deklarieren oder juristische Personen, die keinen entsprechenden Ausweis in der Buchhaltung vornehmen. Anspruch auf Rückerstattung wird bei fehlender Deklaration im Rahmen der Steuererklärung verwirkt. Steuerhinterzieher ist gegenüber dem ehrlichen Steuerzahler benachteiligt, da Steuer gleichwohl entrichtet werden muss Defraudantensteuer Personen mit Wohnsitz im Ausland haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Ausnahme: zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
37 Ihre Ansprechpartner 37 Markus Baumgartner Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Partner Caroline Müller Dipl.-Ökonomin, Steuerberaterin, Partnerin BAUMGARTNER & PARTNER Brandschenkestrasse 45 CH-8002 Zürich T F Bockenheimer Landstrasse Frankfurt am Main T F Widenmayerstrasse München T F Baumgartner & Partner GmbH 22, Breidelterweeg L-9990 Weiswampach, Luxemburg T F Foto: die Gestalteragentur
38 38 LITERATUR Bundesgesetz über die Verrechnungsteuer: Verordnung über die Verrechnungssteuer: Verordnung über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern Fachinformation Verrechnungssteuer onen.html Steuerinformationen: Die eidgenössische Verrechnungssteuer (PDF-Datei, Ausgabe Januar 2014) weizerisches-steuersystem/dossier-steuerinformationen.html Nachschlagewerk: Stocker Conrad, Übersicht und Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer, 4. Auflage, Basel 2006
39 39 LITERATUR Zirkular Swiss Funds & Asset Management Association (SFAMA) Nr. 23/2013 vom 29. August onen/zirkular-sfama.html Formulare der ESTV: Wohnsitz in der Schweiz gen/schweiz.html Formulare der ESTV: Wohnsitz im Ausland gen/ausland.html Kreisschreiben
40 40 DISCLAIMER Bei den in dieser Präsentation enthaltenen Informationen handelt es sich um unverbindliche Hinweise. Diese Präsentation kann daher insbesondere eine konkrete Rechts- und Steuerberatung nicht ersetzen. Für Rückfragen sowie für eine Beratung im Einzelfall stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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