Globalrichtlinie. Vollzug der Trinkwasserverordnung

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1 Globalrichtlinie Vollzug der Trinkwasserverordnung 1 Ziele und Grundsätze 1.1 Ziel der Globalrichtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Trinkwasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen, einen einheitlichen Vollzug der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) und der Richtlinie 98/83/EWG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserrichtlinie) innerhalb Hamburgs zu gewährleisten, eine Gleichbehandlung von Unternehmern und sonstigen Inhabern von Wasserversorgungsanlagen in Hamburg sicherzustellen und Absprachen über einen vergleichbaren Vollzug der TrinkwV 2001 zwischen den Bundesländern einzuhalten. 1.2 Wasserversorgungsanlagen unterliegen der Überwachung durch die zuständigen Behörden. Das Bezirksamt überwacht Wasserversorgungsanlagen nach 18 in Verbindung mit 3 und 13 Absatz 3 TrinkwV Nicht in den Überwachungsbereich der Bezirksämter fallen Anlagen nach 3 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV 2001, soweit sie Teil der öffentlichen Wasserversorgung sind und Anlagen an Bord von Wasserfahrzeugen im Hamburger Hafen und Luftfahrzeugen auf dem Gelände des Flughafens Hamburg. 1.4 Schienenfahrzeuge gehören zu den Anlagen nach 3 Absatz 2 Buchstabe b TrinkwV Diese fallen in den Überwachungsbereich des Bezirksamtes, soweit sie sich nicht im Vollzugsbereich des Eisenbahnbundesamtes befinden. 1.5 Anlassbezogen kann das Bezirksamt sonstige Anlagen der Hausinstallation, soweit daraus Wasser für den menschlichen Gebrauch an Verbraucher abgegeben wird, und Anlagen, die Wasser führen, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch besitzt, in die Überwachung mit einbeziehen, soweit dies zum Schutz der

2 menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist. 1.6 Anlagen, die Wasser führen, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch besitzt, sollen nicht in Bereichen eingesetzt werden, in denen empfindliche Bevölkerungsgruppen einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt wären oder in denen gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgegangen wird. Ersteres ist insbesondere bei Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen, in denen sich Menschen mit einem geschwächten oder stark belasteten Immunsystem aufhalten, der Fall. 1.7 Zur Durchführung des 18 TrinkwV 2001 stellt das Bezirksamt der für die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen zuständigen Stelle die jeweils aktuellen entsprechenden Normen und Regelwerke zur Verfügung und ermöglicht den zuständigen Stellen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Hinblick auf die Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Verteilung. Dies betrifft insbesondere die Normen des Deutschen Instituts für Normung e.v. DIN 2001 Eigen- und Einzelwasserversorgungsanlagen, DIN 1988 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen, DIN Korrosion metallischer Werkstoffe im Innern von Rohrleitungen, Behältern und Apparaten bei Korrosionsbelastung durch Wässer und DIN Regenwassernutzungsanlagen, die Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure e.v. VDI 6023 Hygienebewusste Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen und das technische Arbeitsblatt der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches W551/W552 Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlagen. 1.8 Ziel der Überwachung von nicht ortsfesten Anlagen ist insbesondere die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Übergabe und Weiterleitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Bei Anlagen, die Wasser führen, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch besitzt, ist insbesondere auf die strikte Trennung und farbliche Kennzeichnung von Leitungssystemen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch führen und solchen, in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, zu achten. 2 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Nichterfüllung von Anforderungen Nach 9 TrinkwV 2001 können die Bezirksämter befristet Überschreitungen von Grenzwerten bis zu einer festzusetzenden Höhe zulassen. Die vom Umweltbundesamt herausgegebenen Empfehlungen zum 9 TrinkwV 2001 sind insoweit zu beachten.

3 Eine Nichteinhaltung von Grenzwerten kann erlaubt werden, wenn die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auf eine andere, zumutbare Weise nicht möglich und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ist dann zu besorgen, wenn die vom Umweltbundesamt veröffentlichten Maßnahmewerte überschritten werden oder wenn Krankheitserreger in Konzentrationen nachgewiesen werden, die zu einer Erkrankung führen können. Maßnahmewerte für Stoffe, die nicht in den Empfehlungen des Umweltbundesamtes genannt sind, werden im Bedarfsfalle von der Behörde für Umwelt und Gesundheit festgelegt. Der Zeitraum und die Höhe der Abweichung sind jeweils so kurz bzw. so niedrig wie möglich zu halten. Eine befristete Überschreitung darf nur erlaubt werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte oder Anforderungen durch die Umsetzung eines Sanierungskonzeptes erreichbar erscheint. Das Bezirksamt kann unter den Voraussetzungen von 9 Absatz 5 TrinkwV 2001 für maximal 30 Tage Abweichungen von Grenzwerten festlegen, um dem Inhaber und sonstigen Betreiber der Wasserversorgungsanlage Gelegenheit zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu geben. 2.1 Zulassung und Verlängerung einer Zulassung von Abweichungen bei der Nichteinhaltung von Grenzwerten für chemische Parameter Ist eine Nichteinhaltung von chemischen Grenzwerten nach Anlage 2 nicht innerhalb von 30 Tagen durch Abhilfemaßnahmen zu beheben, kann das Bezirksamt unter den in 9 Absatz 6 TrinkwV 2001 genannten Bedingungen eine Abweichung von dem betreffenden Grenzwert zulassen. Dabei entscheidet das Bezirksamt, bis zu welcher Höhe und für welchen Zeitraum von der Einhaltung eines Grenzwertes abgewichen werden darf. Die Maximaldauer beträgt in allen Fällen 3 Jahre, gerechnet ab dem Zeitraum des Bekanntwerdens der Nichteinhaltung von Grenzwerten. Die festzulegende Höhe der zugelassenen Abweichung darf die vom Umweltbundesamt veröffentlichen bzw. die von der Behörde für Umwelt und Gesundheit festgelegten Maßnahmewerte nicht überschreiten. Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums prüft das Bezirksamt, ob Abhilfe geschaffen werden konnte. Trifft dies nicht zu, kann das Bezirksamt mit Zustimmung der Behörde für Umwelt und Gesundheit die Abweichung für nochmals maximal 3 Jahre zulassen und die Zulassung einer Abweichung erstmals verlängern. Unter außergewöhnlichen Umständen kann auf Ersuchen des Bezirksamtes die Behörde für Umwelt und Gesundheit vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums einer zweiten Verlängerung für Anlagen nach 3 Nummer 2 Buchstaben a und c TrinkwV 2001 zustimmen. Hierbei sind besonders strenge Maßstäbe an die Erforderlichkeit anzulegen.

4 Bei Wasserversorgungsanlagen nach 3 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV 2001, soweit diese nicht Teil der öffentlichen Wasserversorgung sind, kann eine Verlängerung durch die Behörde für Umwelt und Gesundheit mindestens 5 Monate vor Ablauf der Zulassungsfrist über das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft beantragt werden. Das Ersuchen des Bezirksamtes ist mindestens 6 Monate vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraumes bei der Behörde für Umwelt und Gesundheit einzureichen. Bei jeder Verlängerung einer Zulassung von Abweichungen hat das Bezirksamt zu prüfen und darzulegen, ob das Sanierungskonzept umgesetzt wurde, ggf. warum das Sanierungsziel nicht erreicht wurde, und ob eine Einhaltung der Grenzwerte nach einer erneuten Umsetzung eines Sanierungskonzeptes wahrscheinlich ist. 2.2 Zulassung und Verlängerung der Zulassung von Abweichungen bei Grenzwerten und Anforderungen von Indikatorparametern Die Nummer 2.1. gilt für die Zulassung von Abweichungen von den Grenzwerten und Anforderungen des 7 TrinkwV 2001 entsprechend. Bezieht sich die zweite Verlängerung der Zulassung von Abweichungen auf Grenzwerte und Anforderungen des 7 TrinkwV 2001, bedarf dies der Zustimmung der Behörde für Umwelt und Gesundheit. 3 Anzeigepflichten, Maßnahmepläne, Verwendung von einheitlichen Vordrucken und EDV-Formaten Das Bezirksamt hat darauf zu achten, dass die Anzeige nach 13 Absatz 1 TrinkwV 2001 folgende Mindestangaben enthält: Standort der Wasserversorgungsanlage Art der Änderung Herkunft des Wassers Ansprechpartner Durchschnittlicher Wasserverbrauch und Anzahl der Verbraucher Angaben zur Wartung und zum Stand der Technik der Wasserversorgungsanlage Maßnahmepläne sind für Anlagen nach 3 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV 2001, soweit diese nicht Teil der öffentlichen Wasserversorgung sind, und 3 Nummer 2 Buchstabe b TrinkwV 2001 aufzustellen, soweit das Wasser gewerblich genutzt oder an Dritte abgegeben wird. Der Maßnahmeplan soll unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten Meldewe-

5 ge und Handlungsoptionen aufzeigen. Der Maßnahmeplan bedarf der Zustimmung des Bezirksamts. Das Bezirksamt darf einem vorgelegten Maßnahmeplan nur zustimmen, wenn er folgende Mindestangaben enthalt: 1. Beschreibung der Maßnahmen, wie im Falle der Unterbrechung der Wasserversorgung nach 9 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV 2001 die Versorgung einer Mindestwassermenge (30 l/d pro Person) auf andere Weise sichergestellt werden kann, 2. welche Personen und welche Dienststellen von der Untersuchungsstelle oder vom Unternehmer und sonstigen Betreiber im Falle einer festgestellten Abweichung zu benachrichtigen sind und 3. welche Personen zur Übermittlung der festgestellten Abweichung verpflichtet sind. Bei Wasserversorgungsanlagen nach 3 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV 2001, soweit diese nicht Teil der öffentlichen Wasserversorgung sind, lässt sich das Bezirksamt mindestens alle 5 Jahre eine aktualisierte Fassung des Maßnahmeplanes vorlegen. Die Stammdaten von Wasserversorgungsanlagen und Untersuchungsergebnisse sind vom Bezirksamt in elektronischer Form zu verwalten. Ziel der elektronischen Datenverwaltung soll es sein, den Verwaltungsaufwand zu minimieren und die Untersuchungsergebnisse einer Auswertung und Statistik zugänglich zu machen. 4 Untersuchungsstellen Das Bezirksamt hat die von der Behörde für Umwelt und Gesundheit im AMTLICHEN AN- ZEIGER veröffentlichte Liste von in Hamburg ansässigen Untersuchungsstellen zu beachten und anzuwenden. Untersuchungsergebnisse von Untersuchungsstellen aus anderen Bundesländern, die nach 15 Absatz 4 TrinkwV 2001 geprüft wurden und in einer in ihrem Sitzland bekannt gemachten Liste aufgeführt sind, können vom Bezirksamt verwendet werden. Die Entnahme von Proben durch das Bezirksamt darf nur durchgeführt werden, wenn der Probenehmer über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügt. Der Sachkundenachweis darf nicht älter als 5 Jahre sein. Der Sachkundenachweis ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung durch eine hierfür anerkannte Stelle zu erwerben. 5 Überwachung von Anlagen der Hausinstallation Das Bezirksamt überwacht Anlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. Die TrinkwV 2001 zählt hierzu insbesondere Wasserversorgungsanlagen in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen. Gemeint sind insbesondere solche Gemeinschaftseinrichtungen, in denen Trinkwasser einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis zur Verfügung ge-

6 stellt wird, wie z.b. Kindern und Kranken. Folgende Einrichtungen sind in die Überwachung durch das Bezirksamt einzubeziehen: 1. Kranken- und Altenpflegeeinrichtungen, wie insbesondere Altenheime, Altenpflegeheime, Krankenhäuser, geriatrische Kliniken, Rehabilitations- und Behinderteneinrichtungen, 2. Kindertageseinrichtungen, wie insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, Kindertagesheime, Kinderheime, Schulen und Schullandheime, 3. Sport- und Freizeiteinrichtungen, wie insbesondere Campingplätze, Hotels, Ferien-, Jugendherbergen, Schwimmbäder, Turnhallen, Sportanlagen, Saunen und Fitnesseinrichtungen, 4. sonstige Gemeinschaftseinrichtungen, Beherbergungsbetriebe und Gaststätten, wie insbesondere Unterkünfte für Zuwanderer und wohnungslose Menschen, Hafenanlagen, Hotels, Gaststätten, Bahnhöfe, Flughäfen, Kantinen und Großküchen. Die Überwachung von Anlagen der Hausinstallation, soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt oder abgegeben wird, führt das Bezirksamt ein geeignetes stichprobenartiges Untersuchungsprogramm durch. Die Auswahl der Probenahmeorte und die zu untersuchenden Parameter werden nach Besichtigung der Anlage und entsprechender Risikobewertung durch die Bezirksämter unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Untersuchungen festgelegt. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach 19 Absatz 7 TrinkwV 2001, d.h. es sind mindestens die Parameter der Anlage 2 Teil II der TrinkwV 2001 zu prüfen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Hausinstallation nachteilig verändern können. Dies sind insbesondere Leitungsmaterialien wie Blei und Kupfer. Krankheitserreger wie Legionellen können gleichfalls die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Leitungsnetz nachteilig verändern. Die Mindestanzahl der durchzuführenden Prüfungen von Einrichtungen beträgt 1 pro der im Bezirk ansässigen Einwohner. Die Anzahl der in einer Einrichtung zu entnehmenden Proben wird vom Bezirksamt festgelegt und berücksichtigt insbesondere die Herkunft des Wassers für den menschlichen Gebrauch und die örtlichen Gegebenheiten. Bei der Festlegung der zu überprüfenden Einrichtungen ist insbesondere die Sensitivität der Personengruppen und die Exposition gegenüber dem entsprechenden Parameter das wichtigste Kriterium. Die Proben sind an der jeweils ungünstigsten Stelle zu entnehmen. Sonstige Anlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch an Verbraucher abgegeben wird, werden in die Überwachung einbezogen, wenn insbesondere durch Untersuchungen belegt wurde, dass Grenzwerte oder Parameterwerte überschrit-

7 ten werden. Das Bezirksamt ordnet in diesen Fällen an, dass die sonstigen betroffenen Verbraucher über die Grenzwertüberschreitung, etwaige Verwendungseinschränkungen und Abhilfemaßnahmen in geeigneter Form unverzüglich schriftlich unterrichtet werden. 6 Unterrichtung und Berichtspflichten 6.1 Unterrichtung über Abweichungen nach Artikel 9 Absatz 7 Trinkwasserrichtlinie und zugelassener Abweichungen nach 9 TrinkwV 2001 Die Berichte über festgestellte oder zugelassene Abweichungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Art, Umfang und Ursache für die Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Nichterfüllung von Anforderungen der TrinkwV frühere Untersuchungsergebnisse 3. abgegebene Wassermenge in Litern pro Tag 4. Lage und Erstreckung des betroffenen Versorgungsgebietes 5. Umfang der betroffenen Bevölkerung 6. Vorhandensein von sensiblen Einrichtungen wie z.b. Krankenhäuser, Lebensmittelbetriebe 7. Ergriffene und geplante Maßnahmen 8. vorgesehene Dauer und Höhe der Abweichung 9. Darstellung des Überwachungsplans Alle Abweichungen, bei denen das Bezirksamt zu dem Ergebnis kommt, dass die festgestellten Abweichungen nicht gesundheitlich unbedenklich sind oder die nicht innerhalb von 30 Tagen behoben werden können und die eine Wasserversorgungsanlage mit einer Abgabe oder Entnahme von mehr als 1000 m³ pro Jahr betreffen oder aus einer solchen Anlage Wasser für den menschlichen Gebrauch beziehen, sind vom Bezirksamt unverzüglich der Behörde für Umwelt und Gesundheit zu melden. Das Bezirksamt unterrichtet die Behörde für Umwelt und Gesundheit über die nach 9 TrinkwV 2001 erteilten zugelassenen Abweichungen oder deren Verlängerung. 6.2 Berichtspflichten nach 21 TrinkwV 2001 Die Bezirksämter berichten bis zum 15. März nach 21 Absatz 3 TrinkwV 2001 für das vorausgegangene Kalenderjahr der Behörde für Umwelt und Gesundheit über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch aus Wasserversorgungsanlagen nach 3 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV 2001, soweit diese nicht Teil der öffentlichen Wasserversorgung sind.

8 6.3 Berichtswesen Die Bezirksämter führen eine Statistik über die von ihnen überwachten Anlagen und den Vollzug der TrinkwV 2001 und berichten der Behörde für Umwelt und Gesundheit jährlich hierüber. Die Berichte enthalten Angaben über die Anzahl der nach 18 TrinkwV 2001 ü- berwachten Wasserversorgungsanlagen. Die Anzahl wird nach den unter 3 Nummer 2 TrinkwV 2001 genannten Wasserversorgungsanlagen differenziert dargestellt. 7 Schlussbestimmung Die Globalrichtlinie tritt am 1. September 2008 außer Kraft.

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