Die erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom

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1 Die erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom Die o.g. VO regelt die Qualität des Trinkwassers und deren Beschaffenheit für den menschlichen Gebrauch. Geregelt wird die Art und Häufigkeit mikrobiologischer Untersuchungen, für deren Kontrolle die Gesundheitsämter der Bundesländer zuständig. Kontrollen werden erforderlich. Jetzt wurde erstmals die Untersuchung von Trinkwasserinstallationen auf Legionellenbefall gesetzlich verankert. Mit Hilfe der nachfolgenden Grafik kann schnell feststellt werden, ob eine Untersuchungspflicht besteht. Trifft die Untersuchungspflicht zu, so ist eine Anzeige der Anlage beim Gesundheitsamt erfoderlich. Wird Wasser ausschließlich mit Durchlauferhitzern erwärmt, bzw. sind keine Anlagen, die Wasser vernebeln (Duschen etc.) im Objekt vorhanden, treffen die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung nicht zu. Die Anlagen müssen dann weder untersucht, noch beim Gesundheitsamt gemeldet werden. Grundsätzlich gilt: 1. Für Anlagen in Einfamilienhäusern (weil nicht gewerblich oder öffentlich) besteht keine Untersuchungspflicht. 2. Für gewerbliche oder öffentliche Anlagen besteht die Untersuchungspflicht erst dann, wenn der Boiler oder die Boilergruppe > 400 Liter Inhalt und der Inhalt der Rohrleitungen nach dem Boiler > 3 Liter Inhalt ist. 1

2 Untersuchungspflicht zur neuen Trinkwasserverordnung 2011 Trinkwasserinstallation Gebäudebetrieb gewerblich oder öffentlich keine Untersuchungspflicht Dusche oder andere Anlage, die Wasser vernebelt keine Untersuchungspflicht Boiler oder Boilergruppe Inhalt > 400 l Rohrleitungen nach Boiler >3 Liter Inhalt keine Untersuchungspflicht Untersuchungspflicht auf Legionellen (Legionella spez.) 2

3 Was ist neu gegenüber der Trinkwasserverordnung vom ? Grundforderung der Trinkwasserverordnung ist: Das Wasser muss so beschaffen sein, dass "...durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit...nicht zu besorgen ist..." Hierfür sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Das Trinkwasser muss den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen, vorgegebene Grenzwerte und neu, der technische Maßnahmewert, dürfen also nicht überschritten werden. Wasser darf nicht als Trinkwasser abgegeben werden, wenn deren Grenzwerte nicht eingehalten werden. Die Änderungen Im folgenden führen wir die Änderungen zur bisher geltenden Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (Inkraftgetreten am 1. Januar 2003) auf. 2 Anwendungsbereich Schwimm- und Badebeckenwasser In Absatz 1 Nr. 3 wird Schwimm- und Badebeckenwasser eindeutig aus dem Geltungsbereich der Trinkwasserverordnung ausgeschlossen. Apparate hinter Sicherungseinrichtungen Neu ist auch der Punkt 4. Die Trinkwasserverordnung gilt nicht für Apparate, die sich hinter Sicherungseinrichtungen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (also z.b. nach DIN EN 1717), befinden. Hier handelt es sich um ein Lebensmittel, Prozesswasser etc. 3 Begriffsbestimmungen Wasserversorgungsanlagen Die Wasserversorgungsanlagen in Absatz 1 Punkt 2 wurden weiter differenziert. a) Anlagen mit Abgabe von Trinkwasser von mindesten 10 Kubikmetern pro Tag, oder an mindestens 50 Personen (zentrale Wasserwerke) b) Anlagen mit Abgabe von Trinkwasser von weniger als 10 Kubikmeter pro Tag, oder an weniger als 50 Personen, in gewerblicher oder öffetnlicher Tätigkeit (dezentrale kleine Wasserwerke) c) Anlagen mit Abgabe von Trinkwasser von weniger als 10 Kubikmeter pro Tag, zur eigenen Nutzung (Kleinanlagen zur Eigenversorgung) d) Anlagen in Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, sowie andere mobile Versorgungsanlagen (mobile Versorgungsanlagen) 3

4 ZAUGG GmbH e) Trinkwasserinstallationen, die Trinkwasser aus den Anlagen der Buschstaben a oder b an Verbraucher abgeben (ständige Wasserverteilung) f) zeitweilig an Anlagen der Buchstaben a, b oder e angeschlossene Trinkwasseranlagen (zeitweise Wasserverteilung) Technischer Maßnahmewert Neu ist der technische Maßnahmewert in Punkt 9. Dieser findet sich in 7 Anlage 3 Teil 2 wieder. Erstmals in der Trinkwasserverordnung wird nun die Untersuchung auf Legionellen (Legionella spec.) gefordert. Die Untersuchungspflicht des Trinkwassers auf Legionellen wird in 14 konkretisiert. 13 Anzeigepflichten Absatz 5 Trinkwasseranlagen in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, müssen dem Gesundheitsamt unverzüglich angezeigt werden. 14 Untersuchungspflichten Absatz 3 Der Unternehmer oder Inhaber einer Wasserversorgungsanlage der eine (mobile Versorgungsanlage) oder (ständige Wasserverteilung) betreibt, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet (entsprechend DVGW W551, einen Trinkwassererwärmer größer als 400 Liter, oder über 3 Liter in jeder Rohrleitung nach dem Trinkwassererwärmer) UND es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (z.b. Dusche) haben das Wasser durch ergänzende Untersuchungen auf Legionella spec. untersuchen zu lassen. Ab einem Wert über 100 LegionellenKBE pro 100 ml Wasser sind Maßnahmen zu deren Reduktion einzuleiten.(technischer Maßnahmewert) 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser Absatz 2 Aus dem Verbot, Trinkwasserleitungen mit Nicht-Trinkwasserleitungen zu verbinden wurde: "Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne... entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Apparaten verbunden werden, in denen sich Wasser befindet... das nicht für menschlichen Gebrauch... bestimmt ist." Anlage 1, Teil 1 Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser Zur Anpassung an die Trinkwasserrichtlinie wurde der Parameter "coliforme Bakterien" entfernt und nun den Indikatorparamtern in Anhang 3 zugeordnet. Anlage 1, Teil 2 Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist 4

5 Zur Anpassung an die Trinkwasserrichtlinie wurden die Parameter "Koloniezahl bei 22 und 36 C", sowie "coliforme Bakterien" entfernt und nun den Indikatorparametern in Anlage 3 zugeordnet. Anlage 2, Teil 1 Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser- Installation in der Regel nicht mehr erhöht Unter Nr. 15 wurde der Parameter "Uran", mit einem Grenzwert von 0,010 mg/l aufgenommen. Anlage 2, Teil 2 Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz eischließlich der Trinkwasser- Installation ansteigen kann Der Grenzwert für den Parameter "Cadmium" in Nr. 5 wurde auf den von der WHO geforderten Wert von 0,0030 mg/l gesenkt. Anlage 3, Teil 1 Allgemeine Indikatorparameter Der aus Anlage 1, Teile 1 und 2 verschobene Parameter "coliforme Bakterien" taucht in Nr. 5 wieder auf. 5

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