Landesamt für Gesundheit und Soziales. Verband der Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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1 Verband der Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern Zweite Änderung zur Trinkwasserverordnung Dr. med. Gerhard Hauk Güstrow, den Güstrow, Seite 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (2. TrinkwVÄndV) vom 5. Dezember 2012 verkündet am gültig ab veröffentlich im BGBl. I Nr.58 S Güstrow, Seite 2 1

2 3 Begriffsbestimmungen nähere und detaillierte Definition von kleineren Wasserversorgungsanlagen Abs. 1 Nr. 2b b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt (dezentrale kleine Wasserwerke); Güstrow, Seite 3 3 Begriffsbestimmungen Nr. 9 - technische Maßnahmewert (Legionellen 100 KBE/100 ml) Wert muss überschritten sein, um von einer vermeidbaren Gesundheitsgefährdung auszugehen, der einer Überprüfung der Trinkwasserinstallation im Sinne einer Gefährdungsanalyse folgen muss. Bisher war eine Gefährdungsanalyse bereits beim Erreichen des technischen Maßnahmewerts gefordert. Güstrow, Seite 4 2

3 3 Begriffsbestimmungen E NEU Abs. 1 Nr Großanlagen zur Trinkwassererwärmung Im Sinne dieser Verordnung ist eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung eine Anlage mit: a) einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit jeweils einem Inhalt von mehr als 400l oder b) einem Inhalt von mehr als 3l in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung; entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. Güstrow, Seite 5 4 Allgemeine Anforderungen (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des 7 oder den nach 9 Absatz 5 und 6 geduldeten Abweichungen von den in Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Güstrow, Seite 6 3

4 7 Indikatorparameter E (1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II. Überschreitung des technischen Maßnahmewerts Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse (in Eigenregie) zur Folge. Güstrow, Seite 7 9 Maßnahmen H Absatz 8 - wesentlich erneuert Das Gesundheitsamt wird erst dann tätig, wenn der technische Maßnahmewert überschritten wird und der UsI von betroffenen WVA seinen Pflichten nicht fristgemäß oder vollständig nachkommt. Die 30-Tage-Frist innerhalb der, auf Anordnung des Gesundheitsamtes, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen war, ist entfallen. Gefährdungsanalysen und weitergehende Maßnahmen sind nun unmittelbar in eigener Initiative zu veranlassen (siehe 16, Absatz 7). Güstrow, Seite 8 4

5 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren Absatz 1...Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht. Es gilt die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß 11 der Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung der 17. Änderung, Stand November Güstrow, Seite 9 12 Ausnahmegenehmigungen 12 war ersatzlos aufgehoben Bezieht sich auf die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens.. so kann das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen. 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. (2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des 11 Absatz 3 Satz 1 nicht genügt. Güstrow, Seite 10 5

6 13 Anzeigepflichten E Abs. 4 - Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde Abs. 5 entfällt Meldung von Trinkwasseranlagen, in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (gewerbliche Tätigkeit und Mietshäuser) befinden, an das Gesundheitsamt nicht mehr erforderlich. Für Anlagen zur Trinkwasserbereitstellung im Rahmen der öffentlichen Tätigkeit bleibt die Anzeigepflicht bestehen. Güstrow, Seite Untersuchungspflichten Absatz 3: marginale Änderungen Untersuchungspflicht von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben) bei vorhandenen Duschen oder sonstigen Vernebelungseinrichtungen auf den technischen Maßnahmewert, wobei der UsI einer solchen Anlage verpflichtet ist, Probenahmestellen nach den a.a.r.d.t. vorzuhalten. Güstrow, Seite 12 6

7 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen Die Untersuchungsergebnisse auf den technischen Maßnahmewert von gewerblich betriebenen Trinkwasserversorgungsanlagen, in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung befinden, müssen nur noch bei Überschreitung des technischen Maßnahmewerts dem Gesundheitsamt gemeldet werden. (3)...Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach 14 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt nicht zu übersenden. 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. (4) Die Untersuchungen, einschließlich der Probenahmen, dürfen nur von zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Güstrow, Seite Besondere Anzeige- und Handlungspflichten 16 Absatz 7 - neu angefügt! Der UsI von gewerblich betriebenen Trinkwasseranlagen, in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung befinden, muss zukünftig in eigener Regie, ohne Anordnung des Gesundheitsamtes, aktiv werden. Beim Überschreitung des Maßnahmewerts hat der UsI verschiedene Aktionen durchzuführen oder durchzuführen lassen: Güstrow, Seite 14 7

8 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten Untersuchung zur Aufklärung der Ursache. Hierzu gehört eine Ortsbesichtigung sowie die Prüfung der Einhaltung a.a.r.d.t., eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen, Maßnahmen, die nach den allgemein a.a.r.d.t. zum Schutz der Verbraucher notwendig sind. Unverzügliche Mitteilung der ergriffenen Maßnahmen an das GA Untersuchungsergebnisse und Maßnahmen sind zu dokumentieren und mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten, sodass sie dem Gesundheitsamt nach Aufforderung jederzeit vorgelegt werden können. Betroffene Verbraucher sind über die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und die daraus resultierenden Folgen zu informieren. Güstrow, Seite Besondere Anzeige- und Handlungspflichten Die bisher vorgeschriebenen wöchentlichen Aufzeichnungen beim Betrieb von Trinkwassernachbehandlungsgeräten (z.b. Dosierungsanlagen zur Härtestabilisierung oder Korrosionsschutz) können entfallen. Hierzu kann das Umweltbundesamt (UBA) generelle Ausnahmeregelungen bis hin zur vollständigen Befreiung der Aufzeichnungspflicht erteilen (z.b. beim Einsatz zertifizierter Anlagentechnik). Güstrow, Seite 16 8

9 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser Dieser Paragraph wurde neu gefasst. Bestehen bleibt, dass der UsI hat... Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme farblich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen Entnahmestellen von Nichttrinkwasser dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen oder erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern. Trinkwasser ist von Nicht-Trinkwasser zu trennen. es gelten a.a.r.d.t. Güstrow, Seite Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser Neu ist: Zukünftig obliegt es dem Umweltbundesamt (UBA) sämtliche Materialien und Werkstoffe, die mit Trinkwasser Kontakt haben, zu prüfen und hierzu eine Positivliste zu erstellen. Erstellung von Prüfvorschriften, Prüfparameter, Prüfkriterien und Entwicklungsmethodische Vorgaben zur Bewertung ist Aufgabe des UBA. Güstrow, Seite 18 9

10 19 Umfang der Überwachung Die Kosten für die Entnahme von Wasserproben tragen der UsI von Wasserversorgungsanlagen. Untersuchungen dürfen nur von Laboren durchgeführt werden, die eine Zulassung nach 15, Absatz 4, nachweisen können. Güstrow, Seite Umfang der Überwachung (3) Das Gesundheitsamt kann die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 selbst durchführen oder hierzu eine Untersuchungsstelle beauftragen. Es kann den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auffordern, eine Untersuchungsstelle zu benennen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben vornehmen soll. Es kann auch anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage eine Untersuchungsstelle beauftragen; in diesem Fall haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt das Untersuchungsergebnis zu übermitteln. Die Untersuchungsstellen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen nach 15 Absatz 4 zugelassen sein. Die zuständige oberste Landesbehörde kann weitere Anforderungen an die Untersuchungsstellen festlegen. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage in den Fällen der Sätze 1 und 2 über das Untersuchungsergebnis. Die Kosten für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach den Sätzen 1 bis 3 tragen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage Güstrow, Seite 20 10

11 25 Ordnungswidrigkeiten neu bzw. geändert: Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer: die Untersuchung auf den technischen Maßnahmewert nicht, oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, eine Gefährdungsanalyse nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder erstellen lässt, das Gesundheitsamt bei Überschreitung des technischen Maßnahmewerts (Legionellen 100/100 ml) nicht informiert, die geforderten Aufzeichnungen (Dokumentationen) nicht führt oder führen lässt, die Aufzeichnungen nicht für mindestens zehn Jahre verfügbar hält, Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, eine Anlage nicht richtig plant, nicht richtig baut oder nicht richtig betreibt, nicht sicherstellt, dass nur Werkstoffe eingesetzt werden, die den Vorgaben des UBA entsprechen (geänderter Absatz 12), eine Leitung oder Entnahmestelle nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt (geänderter Absatz 13). E Güstrow, Seite 21 Anlage 1 Mikrobiologische Parameter Laufende Nummer Parameter Grenzwert*) 1 Escherichia coli (E. coli) 0/100 ml 2 Enterokokken 0/100 ml *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren. Identische Ein- bzw. Anfügungen in Anlage 2 Teil I und II sowie Anlage 3 Güstrow, Seite 22 11

12 Anlage 4 Teil II Häufigkeit der Untersuchungen b) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach 14 Absatz 3 Der Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in 14 Absatz 3 zu untersuchen. Wasserversorgungsanlagen nach 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind mindestens alle drei Jahre entsprechend den Vorgaben des 14 Absatz 3 zu untersuchen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Für Wasserversorgungsanlagen nach 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit fest. Güstrow, Seite 23 Zusammenfassung - Legionellen Frist für die erste Beprobung von prüfpflichtigen Trinkwassererwärmungsanlagen Prüfabstand Verlängerung auf 3 Jahre Meldung der Prüfergebnisse an das GA durch den UsI nur dann, wenn der technische Maßnahmewert von 100 KBE/ 100 ml überschritten ist. Im Falle der Überschreitung hat der UsI unverzüglich Maßnahmen selbst einzuleiten (Ursachenermittlung und deren Beseitigung auf der Basis einer Gefährdungsanalyse). Güstrow, Seite 24 12

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Quelle: Güstrow, Seite 25 13

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